c. Die nach dem Kirchenrecht den ‚Neuerern’ zukommende Stellung
Kanon 1325 § 2 S. 1 CIC lautet: „Als Häretiker wird jemand bezeichnet, der nach Empfang der Taufe eine von Gott geoffenbarte Wahrheit hartnäckig leugnet oder bezweifelt, dabei aber noch Christ bleibt.“ Hartnäckigkeit bedeutet, daß dem Betreffenden bekannt ist, daß diese Lehre von der Kirche zu glauben vorgestellt werde (Jone, a.a.O., Anmerkung zu Kanon 1325 § 2). Jone, a.a.O., Anmerkung zu Kanon 1325 § 2 S. 2, bemerkt zu Recht dazu, daß „Apostasie von Häresie nicht qualitativ, sondern nur quantitativ verschieden ist,“, d.h.: Apostasie ist weitergehend, aber nicht anderer Natur. - „Häresie ist die hartnäckige Leugnung oder Bezweifelung einer katholischen Glaubenswahrheit mit oder ohne Übertritt zu einer anderen christlichen Religionsgesellschaft.“ (Perathoner, a.a.O., S. 681, f, Fn.) – „Gegenstand des göttlichen und katholischen Glaubens ist alles das, was im geschriebenen und überlieferten Worte Gottes enthalten ist und von der Kirche entweder in feierlicher Weise durch den Ausspruch eines allgemeinen Konzils oder durch eine Kathedralentscheidung des Papstes oder aber durch das ordentliche und allgemeine Lehramt als geoffenbarte Wahrheit zur Annahme vorgelegt wird. Ein Dogma liegt nur dann vor, wenn sicher feststeht, daß etwas als Dogma erklärt oder definiert wurde.“ (Perathoner, a.a.O., S. 466) Kanon 1325 § 2 S. 2 CIC lautet: „Apostat wird jemand genannt, der nach Empfang der Taufe vollständig vom christlichen Glauben abfällt.“; „Apostasie ist der vollständige Abfall eines Katholiken vom katholischen Glauben mit oder ohne Übertritt zum Heidentum, Judentum oder zu einer anderen nicht christlichen Konfession“ (Perathoner, a.a.O., S. 681, f. Fn.) Nun muß man bei der Frage, was mit den Ämtern dieser ‚Motoren der Neuerungen’ geschah, unterscheiden: Hatten die ‚Neuerer’ diese auf ‚Reformierung’ der Kirche gerichtete Haltung bereits zum Zeitpunkt ihrer Amtsübernahme inne, haben sie niemals rechtmäßig Ämter (der katholischen Kirche) erlangt, wobei zu beachten ist, daß auch die Erlangung eines anderen, z.B. höheren Amtes eines bereits in die Jurisdiktionshierarchie Eingebundenen eine neue Amtsübernahme – unter Aufgabe des bisher innegehabten Amtes - zum Inhalt hat: Kanon 2314 § 1 Nr. 1 CIC bestimmt: „Apostaten, Häretiker und Schismatiker verfallen“... „der Exkommunikation.“ (Der lateinische (Ur-)text (zitiert nach Codex Iuris Canonici, Typis Polyglottis Viaticanis, 1965) ist deutlicher: „Incorrunt ipso facto excommunicationem“ – also: aus der (bloßen) Tat heraus; es handelt sich demnach um eine Strafe ‚latae sententiae’ i.S.d. Kanons 2217 § 1 Nr. 2 S.2 CIC, der lautet: „Eine Strafe latae sententiae ist dann vorhanden, wenn eine bestimmte Strafe so mit einem Gesetz oder Befehle verbunden ist, daß sie von selbst (von Rechts wegen) mit der Verübung des Deliktes eintritt.“; „Für Apostasie, Häresie und Schisma ist Hauptstrafe (wie nach dem alten Rechte) die von selbst eintretende Exkommunikation.“ (Perathoner, a.a.O., S. 681; s. auch Holböck, a.a.O., Bd. 2, S. 1078; Retzbach, a.a.O., S. 23, 485, f) Kanon 1325 § 2 S. 3 CIC lautet insoweit: „Ein Schismatiker kann jemand auf doppelte Weise werden: a) zunächst dadurch, daß er den Papst nicht als Oberhaupt anerkennt; b) dann außerdem auch noch dadurch, daß er sich weigert, mit den Gliedern der Kirche, die den Papst als ihr Oberhaupt anerkennen, eine Gemeinschaft zu haben.“ Kanon 2257 § 1 S. 1 CIC lautet: „Dem Begriffe nach kann man die Exkommunikation bestimmen als eine Zensur, infolge derer jemand von der Gemeinschaft der Gläubigen ausgeschlossen wird.“; „Exkommunikation bedeutet ... nicht den Ausschluß aus der Kirche, sondern die Kundgebung des selbst vollzogenen Ausschlusses aus der Kirche.“ (Retzbach, a.a.O., S. 23) Und Kanon 2265 § 1 CIC lautet auszugsweise: „Für alle Exkommunizierten gelten“ ... “folgende Verbote.“ ... „Nr. 2: Sie können keine“ ... “Ämter“ ... “erlangen“: Die Ämter werden zwar (mit Ausnahme der Tatbestände des Kanon 2265 § 1 S. 2 CIC) erlangt: Kanon 152 § 3 CIC bestimmt bezüglich der (freien) Verleihung der Kirchenämter: „Hat derjenige, dem ein Amt verliehen wurde, nicht die hierfür geforderten Eigenschaften, so ist die Verleihung“...“dann ungültig, wenn es so im allgemeinen“ ...“Rechte“... “festgelegt ist.“; Kanon 2265 § 2 S.1 CIC bestimmt insoweit, daß die Übertretung der in Kanon 2265 § 1 Nr. 2 – Exkommunizierte können keine Ämter erlangen – im Allgemeinen nicht die Ungültigkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge habe, aber sowohl die Amtsverleihung als auch die Amtsbesetzung und -ausübung ist eben unrechtmäßig, unerlaubt, verbotswidrig. Kanon 2263 S. 3 CIC lautet: „Den Exkommunizierten ist es auch verboten, die von ihnen bekleideten Ämter oder sonstige kirchliche Dienste auszuüben.“ Kanon 2264 S. 1 und 2 bestimmen: „Im allgemeinen ist es allen Exkommunizierten verboten, einen kirchlichen Jurisdiktionsakt vorzunehmen. Dieses Verbot gilt sowohl für den Rechtsbereich wie für den Gewissensbereich.“ Als Häretiker oder Apostaten konnten sie also niemals rechtmäßig Kirchenämter erlangen und niemals rechtmäßig Amtsgewalt ausüben.
Als öffentliche Apostaten oder Häretiker hingegen erlangten sie niemals ein Amt: Kanon 2314 §1 Nr. 3 S. 3 CIC bestimmt: “Außerdem ist Kanon 188 Nr. 4 zu beachten, wonach ein Kleriker, der öffentlich vom katholischen Glauben abfällt, damit ohne weiteres seine Ämter verliert.“ Der Begriff ‚öffentlich’ ist definiert in Kanon 2197 Nr. 1 CIC, der sinngemäß lautet: ein Delikt ist öffentlich, wenn mindestens damit zu rechnen ist, daß es mehr als nur einzelne Personen bekannt geworden ist. Und Kanon 183 § 1 lautet (auszugsweise): „Die Erledigung eines Kirchenamtes kann“ ... „eintreten: a) durch Verzicht.“ Dazu Kanon 188 S.1 u. 2: „Das Kirchenrecht kennt auch einen stillschweigenden Verzicht. Dieser ist im bezug auf alle Ämter möglich und tritt von selbst ohne jede weitere Erklärung ein unter den gleich zu nennenden Voraussetzungen.“ ... „Nr. 4. Ein stillschweigender Verzicht liegt vor, wenn jemand öffentlich vom Glauben abfällt.“ Der lateinische (Ur-)text lautet: „Ob tacitam renuntiationem ab ipso iure admissam quaelibet offficia vacant ipso facto et sine ulla declaratione, si clericus:“ ... „Nr. 4) A fide catholica publice defecerit;“ (zitiert nach Codex Iuris Canonici, a.a.O.) Jone (a.a.O., Anmerkung zu Kanon 188 Nr. 4 CIC) vertritt hierzu die Auffassung, dieser Abfall sei gegeben bei Apostasie und Härersie. Nach den Definitionen im lateinischen (Ur-) Text in Kanon 1325 § 2 für einen Apostaten einerseits: „si a fide christiana totaliter recedit“ und einen Häretiker andererseits: „si quis, nomen retinens christianum, pertinaciter aliquam es veritatibus fide divina et catholica credentis denegat aut de ea dubitat.“ könnte diese Auffassung zunächst zweifelhaft erscheinen; bedenkt man aber, daß hier gerade nicht ein Abfall ‚totaliter’ gefordert ist, sondern ‚nur’ ein öffentliches Sich-losmachen, Abfallen, Untreu-, Abtrünnig-werden, dann ist einsichtig, daß ein solcher Tatbestand auch bei ‚bloßer’ Häresie vorliegt, nämlich dann, wenn die Person ‚hartnäckig’, also in Kenntnis, daß genau diese Lehre von der Kirche zu glauben vorgestellt werde, eine von Gott geoffenbarte Wahrheit öffentlich leugnet oder bezweifelt: auch solche Personen sind eben der Kirche wissentlich untreu geworden:
Dazu Papst Leo XIII. in seinem Apostolischen Rundschreiben „SATIS COGNITUM“ vom 29.6.1896 (a.a.O.):
„Wir erwähnen nur, was die Heilige Schrift sagt und was allgemein bekannt ist. Jesus Christus… verlangt durchaus, daß man seiner Lehre Glauben schenke, unter Verheißung von ewigem Lohn und ewiger Strafe. ‚Wenn ich nicht die Werke meines Vaters tue, so mögt ihr mir den Glauben verweigern’ (Joh 10, 37). ‚Hätte ich nicht die Werke unter ihnen getan, die kein anderer vollbracht, so hätten sie keine Sünde’ (Joh 15, 24). ‚Wenn ich sie aber vollbringe, und ihr wollt mir nicht glauben, so glaubet doch den Werken’ (Joh 10, 38). Was er immer befiehlt, befiehlt er mit derselben Autorität; wo er die Zustimmung des Verstandes fordert, nimmt er nichts aus. Wenn sie selig werden wollten, hatten also jene, die Jesus hörten, die Pflicht, nicht bloß seine gesamte Lehre im Allgemeinen anzunehmen, sondern auch jeder einzelnen von ihm gelehrten Wahrheit innerlich restlos zuzustimmen. Es ist eben ein Widerspruch, behaupten zu wollen, man dürfe auch nur in einem einzigen Punkte Gott den Glauben verweigern… Wer hingegen die geoffenbarten Wahrheiten auch nur in einem Punkte leugnet, streift in Wirklichkeit den Glauben ganz ab, da er sich weigert, Gott als die höchste Wahrheit und als den eigentlichen Beweggrund des Glaubens zu achten. ‚In vielem sind sie mit mir, in wenigem sind sie nicht mit mir; aber wegen dieses Wenigen, in dem sie nicht mit mir einig gehen, nützt ihnen das Viele nichts, worin sie mit mir sind’ (hl. Augustinus). Und mit Recht; denn jene, die von der christlichen Lehre nur das annehmen, was ihnen zusagt, stützen sich auf ihr eigenes Urteil, nicht auf den Glauben; sie weigern sich nämlich, ihre Gedanken in Zucht zu nehmen und sie Christus dienstbar zu machen, sie gehorchen mehr sich selbst als Gott. ‚Wenn ihr vom Evangelium nur glaubt, was ihr wollt, und was ihr nicht wollt, nicht glaubt, so glaubt ihr weit mehr euch als dem Evangelium’ (hl. Augustinus). Daher haben die Väter auf dem Vatikanischen Konzil nichts Neues bestimmt, sondern nur die göttliche Anordnung, die alte und beständige Lehre der Kirche sowie die Natur des Glaubens selbst befolgt, als sie erklärten: ‚Mit göttlichem und katholischem Glauben ist alles zu glauben, was im Wort Gottes, sei es geschrieben oder mündlich überliefert, enthalten ist und von der Kirche, sei es durch einen feierlichen Glaubensentscheid, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt, als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird’.“
Wenn also ein Inhaber kirchlicher Ämter öffentlich vom Glauben abfällt, gilt das als sog. stillschweigender Verzicht auf das Amt mit der Folge des unmittelbar auf die Tat folgenden Amtsverlustes (Perathoner, a.a.O., S. 108; Holböck, a.a.O., Bd. 1, S. 268; Retzbach, a.a.O., S. 45, f.) - also kann weder ein öffentlicher Apostat noch ein öffentlicher Häretiker ein kirchliches Amt erlangen, denn im Augenblick der Erlangung würde er es seiner Apostasie bzw. seiner häretischen Haltung wegen sogleich wieder verlieren. Diejenigen ‚Reformer’ hingegen, die die Begehrlichkeit, die Kirche zu ‚reformieren’ und ‚mit der Welt zu versöhnen’, erst nachträglich überkam, nachdem sie ihr (Kirchen-) Amt rechtmäßig erlangt hatten, verloren im Falle von öffentlicher Apostasie und Häresie das Amt, wie vorstehend dargelegt: Für nach Erlangung eines Kirchenamtes öffentlich häretisch oder apostatisch gewordene Inhaber gilt unmittelbarer Amtsverlust gemäß den Kanones 188 S. 1 und 2, Nr. 4, 183 § 1 CIC. Ansonsten: - als nicht öffentlich in Erscheinung getretene Häretiker oder Apostaten - besetzten sie das Amt seitdem unrechtmäßig, unerlaubt, verbotswidrig: Verfällt ein Inhaber kirchlicher Ämter in Häresie, so gilt das oben Gesagte: Kanon 2314 § 1 Nr. 1 CIC bestimmt: „Apostaten, Häretiker und Schismatiker verfallen“... „der Exkommunikation.“ Kanon 2263 S. 3 CIC lautet: „Den Exkommunizierten ist es auch verboten, die von ihnen bekleideten Ämter oder sonstige kirchliche Dienste auszuüben.“ Kanon 2264 S. 1 und 2 CIC bestimmen: „Im allgemeinen ist es allen Exkommunizierten verboten, einen kirchlichen Jurisdiktionsakt vorzunehmen. Dieses Verbot gilt sowohl für den Rechtsbereich wie für den Gewissensbereich.“ Jeder Exkommunizierte darf – von Ausnahmen (Kanon 2261 § 1 CIC; vergl. Perathoner, a.a.O., S. 667; Gläubige können von einem nicht ausdrücklich unter namentlicher Nennung vom apostolischen Stuhl Exkommunizierten „aus jedem gerechten Grunde“, insbesondere wenn kein anderer Priester da ist, Sakramente und Sakramentalien verlangen (Perathoner, a.a.O., S. 667; Holböck, a.a.O., Bd. 2, S. 1076, f)) abgesehen - erlaubterweise keine Sakramente oder Sakramentalien spenden, er kann keine kirchlichen Rechtshandlungen vornehmen und ist prozeßunfähig (Kanon 2263 S. 2 CIC; Perathoner, a.a.O., S. 667), er darf auch nicht die höheren Weihen empfangen (Kanon 2265 § 1 Nr. 3 CIC; Perathoner, a.a.O., S. 668; Holböck, a.a.O., Bd. 2, S. 1077). Jene ‚Reformer’ also - wenn sie Ämter innerhalb der wahren Kirche vor ihrem Glaubensabfall, ihrem Abgleiten in den hartnäckigen Irrglauben erlangt hatten – gingen als öffentlich Abgefallene oder Irrgläubige ohne weiteres ihrer Ämter verlustig oder – im Falle nicht publik gemachter Häresie oder Apostasie - verwalteten diese seit ihrem Fall in den Irrglauben unrechtmäßig, verbotenerweise und unerlaubt. Für alle anderen Amtsträger, die die Veränderungen von der vorkonziliaren zur nachkonziliaren Kirche ohne Eifer - aber dennoch - mitvollzogen, traten folgende Ereignisse ein: Im Gefolge jenes nicht näher datierten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkts, zu dem sich die ‚nachkonziliare Kirche’ vollends manifestierte, trafen nach und nach auch die Amtsträger der einst katholischen Kirche, die ‚nur’ mitliefen und dabei das taten, was der Lehre und den Satzungen der ‚vorkonziliaren’ (katholischen) Kirche zuwider war, die Folgen: sie folgten der ‚nachkonziliaren Kirche’ und deren Führern - und nicht mehr der ‚vorkonziliaren’ Kirche. Sie haben die Wandlung der Kirche miterlebt und als Amtsträger mitvollzogen. Sie alle wollten das Wesen der von Gott gestifteten hl. Kirche und deren wesensgemäße Grenzen – ihre Unfähigkeit zum Irrtum, ihre Unfähigkeit zur Fehlleitung der ihr anvertrauten Herde und damit ihre substantielle Wandlungsunfähigkeit – nicht mehr (wahr-)haben: Wenn sie nicht in Irrglauben, in Häresie und damit der Exkommunikation verfielen, so gilt aber dennoch Kanon 2314 § 1 Nr. 3 CIC, der bestimmt: „Wer zu einer akatholischen Religionsgenossenschaft formell übertritt oder sich ihr (ohne formellen Übertritt) öffentlich anschließt, der ist damit ohne weiteres von Rechts wegen infam.“ (Die Definition der infamia iuris ist in Kanon 2293 § 2 CIC enthalten.) Kanon 2294 § 1 S. 1 und 2 CIC bestimmen (auszugsweise): „Wer mit der infamia iuris (also von Rechts wegen mit der Infamie belegt ist) behaftet ist, ist zunächst irregulär nach Kanon 984 Nr. 5. Außerdem ist ein solcher unfähig,“ ... “Ämter oder Würden zu erlangen“ ... „oder andere kirchliche Rechte oder Dienste auszuüben.“ Kanon 968 § 1 S. 2 CIC bestimmt (auszugsweise): „Damit jemand“ ... „erlaubterweise eine Weihe empfängt,“ ... „darf er“ ... „mit keiner Irregularität behaftet sein.“ – also: die sich einer akatholischen Religionsgesellschaft Anschließenden sind damit rechtlich infam, damit irregulär, sie können als Irreguläre keine rechtmäßigen Weihen empfangen. Perathoner, a.a.O., S. 682, meint unter Berufung auf Kanon 188, Nr. 4 CIC: „Die Zugehörigkeit oder der öffentliche Anschluß an eine akatholische Religionsgesellschaft sind mit der von selbst eintretenden Infamie belegt; Kleriker gehen ohne weiteres des Amtes verlustig.“ Letzteres trifft nach Ansicht des Verfassers allerdings nur für die zu, die (zugleich) der öffentlichen Häresie oder Apostasie anheimfallen: die ‚Mutation’ von der katholischen zur ‚Konzilskirche’ erfolgte aber sozusagen aus dem Hinterhalt, so daß die, die ‚nur’ mitliefen, sich nicht unbedingt wie Häretiker oder Apostaten verhielten. Aber auch die Mitläufer, die sich still verhielten, besetzten die ihnen einstmals von der katholischen Kirche verliehenen Kirchenämter seitdem unrechtmäßig, verbotenerweise, unerlaubt: infolge ihres öffentlich vollzogenen Anschlusses an eine akatholische Religionsgemeinschaft, die ‚nachkonziliare Kirche’, wurden sie rechtlich infam und damit irregulär i.S.d. Kirchenrechts und damit unfähig, Ämter oder Würden zu erlangen oder andere kirchliche Rechte oder Dienste auszuüben. Die rechtlich Infamen sind aber von der aktiven Teilnahme am Gottesdienst fernzuhalten (Kanon 2294 § 1 S. 3 CIC)
Außerdem haben sich viele von denen, die ‚nur’ mitliefen, durchaus entschieden und auch sehr entschieden zu erkennen gegeben: nämlich als von den ‚Traditionalisten’, den ‚Konservativen’ und vor allen den ‚Sedisvakantisten’ ‚getrennte Brüder’ – mit denen wollten sie rein gar nichts mehr zu tun haben; sie fühlten sich als Glieder der ‚katholischen Kirche’, die als ‚Kirche nach dem II. Vatikanischen Konzil’ eben ein neues ‚Gesicht’, ein ‚passendes’ ‚outfit’ bekommen habe – wie sie meinten. Sie wollten mit den ‚Konservativen’, den ‚Traditionalisten’ und ‚Sedisvakantisten’, die für ‚die alte Kirche’ und ‚das intolerante vorkonziliare Papsttum’ ‚standen’, keine Gemeinschaft mehr pflegen – Kanon 1325 § 2 S. 3 CIC lautet demgemäß auszugsweise: „Ein Schismatiker kann jemand“ ... „werden:“ ... „dadurch, daß er sich weigert, mit den Gliedern der Kirche, die den Papst als ihr Oberhaupt anerkennen, eine Gemeinschaft zu haben.“ - und für Schismatiker gilt dasselbe wie für Häretiker: Sie verfallen der Exkommunikation (Kanon 2314 § 1 Nr. 1 CIC); den Exkommunizierten ist es verboten, die von ihnen bekleideten Ämter oder sonstige kirchliche Dienste auszuüben. (Kanon 2263 S. 3 CIC); im allgemeinen ist es allen Exkommunizierten verboten, einen kirchlichen Jurisdiktionsakt vorzunehmen. (Kanon 2264 S. 1 CIC). Ein Bischof (Graber) wollte katholisch und papsttreu bleiben, er blieb ‚papsttreu’ und ’katholisch’, aber eben nicht papsttreu und nicht katholisch - und setzte in seiner Diözese Regensburg all die ‚Neuerungen’ um. Ein Monsignore (Lefe`bvre) wollte katholisch und papsttreu bleiben - es blieb in beiden Fällen beim Wunsche, nachdem er in seiner Erklärung vom November 1979 am Wesen der Kirche irre geworden war, weil er einerseits die ‚Konzilskirche’ als die katholische Kirche und deren ‚Papst’ als Papst der katholischen Kirche ‚anerkannt’ hatte, andererseits den Weisungen des von ihm ‚anerkannten’ Papstes nicht folgen wollte und damit Kirchenlehre und Kirchenrecht auf’s Schwerste mißachtete:
Denn das Dekret des (I.) Vatikanischen Konzils (1869/70), vierte Sitzung, 18.7.1870, Erste Dogmatische Konstitution über die Kirche Christi bestimmt:
„Diese Gewalt der Rechtsbefugnis des Römischen Papstes, die wirklich bischöflichen Charakter hat, ist unmittelbar. Ihr gegenüber sind Gläubige jeglichen Ritus und Ranges, einzeln sowohl wie in ihrer Gesamtheit, zur Pflicht hierarchischer Unterordnung und wahren Gehorsams gehalten: nicht allein in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch der Ordnung und Regierung der über den ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche. Wer also sagt, der Römische Papst habe nur das Amt einer Aufsicht oder Leitung und nicht die volle und oberste Gewalt der Rechtsbefugnis über die Kirche – und zwar nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in dem, was zur Ordnung und Regierung der über den Erdkreis verbreiteten Kirche gehört..., der sei ausgeschlossen.... Jeder, der als Nachfolger des Petrus diesen Bischofssitz innehat, besitzt daher auch nach Christi Einsetzung selber den Primat des Petrus über die gesamte Kirche. Es bleibt also die Anordnung der Wahrheit, es verharrt der heilige Petrus in der empfangenen Festigkeit des Felsens, nie hat er das übernommene Steuer der Kirche verlassen (Papst Leo der Große)... Diese Gnadengabe der Wahrheit und des nie versagenden Glaubens ist dem Petrus und seinen Nachfolgern auf diesem Stuhl von Gott verliehen worden...“
Und Kanon 196 CIC bestimmt: „Die Kirche besitzt kraft göttlicher Anordnung die Jurisdiktionsgewalt.“ Kanon 218 CIC bestimmt insoweit: „§ 1: Als Nachfolger des hl. Petrus im Primat hat der Bischof von Rom nicht nur einen Ehrenprimat, sondern auch die höchste und vollständige Jurisdiktionsgewalt über die ganze Kirche. - Diese Jurisdiktionsgewalt umfaßt nicht nur den Glauben und die guten Sitten, sondern auch alle Dinge, die sich auf die rechtliche Ordnung und Regierung der Kirche auf dem ganzen Erdkreis beziehen. § 2: Diese Jurisdiktionsgewalt ist eine bischöfliche und ordentliche Gewalt, die von jeder menschlichen Gewalt unabhängig ist und sich unmittelbar sowohl auf die Kirchen im einzelnen wie insgesamt, als auch auf alle einzelnen Hirten und Gläubige bezieht.“ Die durch und durch häretische und schismatische Haltung jenes Monsigniore zur definierten Glaubenslehre der Kirche lag in dem Widerspruch zwischen seiner Erkenntnis und seiner daraus gezogenen Folgerung: Lefe`bvre hatte erkannt und bekannte, daß ‚Johannes Paul II. Apostat war – und ‚erkannte’ ihn dennoch als Papst ‚an’:
„Man darf sich nicht einem Papst widersetzen, der, um das Werk der Kirche fortzusetzen, uns Weihbischöfe verweigert. Gut. Aber gegen einen Papst, der die Kirche zerstört, der praktisch ein Apostat ist und der uns zu Apostaten machen will, da frage ich Sie: was muß man tun? Muß man auf die Fortsetzung dieses Werkes der Kirche verzichten jemandem zuliebe, der die Tradition nicht mehr will, der nicht mehr will, daß unser Herr Jesus Christus öffentlich herrscht, der uns in die Apostasie führt? Das habe ich Kardinal Ratzinger gesagt. Weil er mir sagte: ‚Aber schließlich ist der Papst unfehlbar! Sie können sich doch nicht so gegen den Papst aufbäumen!’ “ (aus : Marcel Lefebvre, Nos relations avec ‚Rome’, Conference donnee a la retraite sacerdotale, le 4 septembre 1987 a Econe, zitiert nach Pitsch, a.a.O., S. 173, f.)
Zudem wollte jener Monsigniore in der Folge in seinem ‚oeuvre’ mit den ‚Sedisvakantisten’ partout nichts mehr zu tun haben: diejenigen, die sich im Bereich seiner ‚Hierarchie’ als solche zu erkennen gaben, schickte er in die ‚Wüste’ - und lehnte es also ab, mit denjenigen Mitgliedern der Kirche Gemeinschaft zu halten, die mit dem ‚Papst’ der Konzilskirche eben deshalb keine Gemeinschaft hatten und haben, weil sie nur den Papst der katholischen Kirche und nicht einen ‚Papst’ der ‚Konzilskirche’ als ihr Oberhaupt anerkennen – und hat dabei nicht bedacht, auf welch präzise Weise er damit beurkundete, daß es sich bei seinem ‚oeuvre’ und der Konzilskirche einerseits und der katholischen Kirche andererseits um zwei verschiedene Institutionen mit verschiedenen Gründern handelt: Er hat nicht die katholische Sache geführt, sondern die anti-katholische. Bedenkenlos lief er in Häresie und Schisma zugleich und führte andere dahin.
Die den Spagat versucht haben, so katholisch zu bleiben wie ehedem, und so treu den (modernen) ‚Päpsten’ der Konzilskirche wie man als Katholik papsttreu sein muß, sie sind – als rechtmäßige Amtsträger der katholischen Kirche - gescheitert, weil sie sich entscheiden mußten: man kann nicht Diener zweier Herren sein und diese unberechtigtermaßen für ein und denselben erachten: rechtmäßige Hirten der Kirche waren stets befähigt, bis ‚zwei’ zählen zu können – wenn sie denn gewollt hätten!
Zusammenfassend: die ersteren, die Motoren und Verfechter der ‚Reformen’ erlangten als Ungetaufte oder Apostaten schon gar keine Ämter oder gingen wegen ihrer Verwandlung zu ‚Wölfen’, als öffentliche Häretiker oder Apostaten ihrer Ämter verlustig oder besetzten sie seit ihrem nicht publizierten Fall in Häresie oder Apostasie unerlaubt, unrechtmäßig. Die letzteren, die ‚nur’ mit den ‚Neuerern’ mitliefen, verließen das ihnen zugeteilte Amt, eben weil sie mit ersteren in den Abfall liefen und sich dadurch einer akatholischen Religionsgesellschaft anschlossen und weil sie ins Schisma liefen. „Wehe dem schlechten Hirten, der die Schafe im Stich läßt! Auszehrung soll kommen über seinen Arm und sein rechtes Auge! Sein Arm soll verdorren, sein rechtes Auge erlöschen!“ (Henne/Rösch, AT, Zacharias 11, 17), - „Die Fürsten Judas gleichen Grenzverrückern; drum gieße ich auch über sie wie Wasser meinen Grimm.“ (AT, Osee 5, 10) (1)
Denn durch ihren öffentlichen Anschluß an eine akatholische Religionsgemeinschaft, den sie mit Übernahme all der Neuerungen der Konzilskirche vollzogen, haben sie das ehemals übernommene Kirchenamt nicht mehr besetzt, sondern es genau durch dieses Handeln verlassen, es aufgegeben. Sie verloren die Ämter in der Kirche durch Resignation, durch deren Aufgabe also in dem Maße, in dem jene Konzilskirche sich von der Katholischen Kirche trennte: Kanon 87 CIC lautet: „Was die Entstehung einer physischen Person anbelangt, so ist zu bemerken, daß jemand in der von Christus gestifteten Kirche durch die Taufe eine Person wird mit allen Rechten und Pflichten eines Christen.“ Nach der Lehre der Kirche ist jeder Getaufte Glied der (katholischen) Kirche und daher deren Jurisdiktion, deren Hirtensorge unterworfen. Und er kann diese ‚Mitgliedschaft’, das unauslöschliche Merkmal des Getauftseins auch nicht durch Glaubensabfall, als Apostat oder als Häretiker (‚Andersgläubiger’) oder infolge Exkommunikation ‚abstreifen’. Allerdings sind all die letzteren mit Vernunftgebrauch, obwohl ehemals Glieder der Kirche, eben vom Leibe Christi abgeschnitten, getrennt: Unter der Überschrift: „Wer nicht von den Grenzen der streitenden Kirche umschlossen wird“ führt der Römische Katechismus (a. a. O., S. 77) aus:
„Daher kommt es, daß nur drei Menschenklassen von ihr ausgeschlossen werden: erstens die Ungläubigen, dann die Häretikern und Schismatikern, endlich die Exkommunizierten. Die Heiden, weil sie nie in der Kirche gewesen und sie auch nie erkannt haben, noch irgend eines Sakramentes in der Gemeinschaft des christlichen Volkes teilhaftig geworden sind; die Häretiker aber und Schismatikern, weil sie von der Kirche abgefallen sind. Denn sie gehören ebenso wenig (dazu), als Überläufer noch dem Kriegsheere angehören, von dem sie abtrünnig geworden. Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass sie unter der Gewalt der Kirche stehen, um von ihr vor Gericht gerufen, bestraft und mit dem Bannfluche belegt zu werden. Endlich auch die Exkommunizierten, weil sie, durch das Urteil der Kirche von ihr ausgeschlossen, nicht zu ihrer Gemeinschaft gehören, bis sie sich bekehren. Von den übrigen aber, wenn auch noch so gottlosen und verbrecherischen Menschen, ist gar kein Zweifel, daß sich noch in der Kirche verbleiben; und man muß die Gläubigen darüber beständig belehren, daß sie sich gewiß überzeugt halten, daß die Vorsteher der Kirche, wenn ihr Leben auch schändlich wäre, dennoch in der Kirche sind und deshalb nichts von ihrer Gewalt verlieren.“
„Den Gliedern der Kirche aber sind in Wahrheit nur jene zuzuzählen, die das Bad der Wiedergeburt empfingen, sich zum wahren Glauben bekennen und sich weder selbst zu ihrem Unsegen vom Zusammenhang des Leibes getrennt haben, noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit davon ausgeschlossen worden sind... deshalb ist, wer die Kirche zu hören sich weigert, nach dem Gebot des Herrn als Heide und öffentlicher Sünder zu betrachten. Aus diesem Grund können diejenigen, welche im Glauben oder in der Leitung voneinander getrennt sind, nicht in diesem einen Leib und aus seinem einen göttlichen Geiste leben.... Er (Anmerkung des Verf.: der Geist Christi) ist es endlich, der der Kirche unter dem Wehen Seiner Gnade fortwährend neues Wachstum verleiht, es aber verschmäht, in den vom Leibe völlig getrennten Gliedern durch die Heiligmachende Gnade zu wohnen.“ (aus dem Apostolischen Rundschreiben „Mystici corporis Christi“ Papst Pius XII. v. 29.6.1943, zitiert nach Rex-Verlag-Luzern, 8. Aufl., 1960)
Sie alle gehören nicht zur Gemeinschaft der Gläubigen, sind deren Mitgliedschaftsrechte verlustig, können daher keine Ämter in der Kirche rechtmäßigerweise innehaben und verwalten, …„da es doch widersinnig ist zu meinen, es könne jemand in der Kirche ein Vorsteheramt bekleiden, der außerhalb der Kirche ist.“ (aus dem Apostolischen Rundschreiben „Satis cognitum“ vom 29.6.1896 Papst Leo XIII.) – deswegen kann das Heil der Restauration der Kirche nicht von Amtsträgern der apostatischen neuen Konzilskirche erwartet werden. Nicht einmal Sakramente dürfen ihnen gespendet werden; Kanon 731 § 2 CIC lautet: „Es ist verboten, Häretikern und Schismatikern die Sakramente zu spenden. Das Verbot gilt auch dann, wenn die Häretiker und Schismatiker sich im guten Glauben befinden und um Spendung eines Sakramentes bitten. Man darf ihnen also nur dann die Sakramente spenden, wenn sie ihren Irrtum abgelegt haben und mit der Kirche ausgesöhnt sind.“ „Ich bin der Weinstock, ihr seid die Reben. Wer in mir bleibt und in wem ich bleibe, der bringt viele Frucht, denn getrennt von mir könnt ihr nichts tun. Wenn jemand nicht in mir bleibt, so wird er wie der Rebzweig hinausgeworfen, und er verdorrt. Man liest sie auf, wirft sie ins Feuer, und sie verbrennen.“ (NT, Johannes 15, 5 und 6) „Es gibt also nur eine Kirche Christi und zwar für alle Zeiten. Wer abseits von ihr lebt, erfüllt nicht den Willen und die Vorschrift Christi; da er den Weg des Heiles verlassen hat, geht er dem Verderben entgegen. ‚Wer sich von der Kirche trennt, verbindet sich mit einer Ehebrecherin und hat kein Anrecht auf die Verheißungen der Kirche; wer die Kirche Christi im Stiche läßt, gelangt nicht zu den Belohnungen Christi ... Wer nicht zu dieser Einheit steht, hält das Gebot Gottes nicht, hält nicht den Glauben an den Vater und den Sohn, behält nicht das Leben und nicht das Heil’. (Cyprianus).“ (aus dem Apostolischen Rundschreiben „Satis cognitum“ Papst Leo XIII. vom 29.6.1896) Da nun die neue Konzilskirche nicht mit der Kirche identisch ist, können deren Funktionsträger nicht mit den Hirten der Kirche identisch sein - demnach können die ‚Päpste’ der neuen Konzilskirche nicht Päpste der katholischen Kirche sein: „Wo der Papst ist, da ist die Kirche“, so der hl. Ambrosius, also: „Wo die Kirche nicht ist und nicht sein kann, da ist auch der Papst nicht und kann auch dort nicht sein.“ Der Versuch, die (wahre) Kirche zu zerstören, hat zur gänzlichen Zerstörung der Ämter innerhalb der (wahren) Kirche, des lebendigen Lehramtes und des lebendigen Hirtenamtes geführt: Die, die revolutionär eine ‚neue Messe’ schufen, ‚neue Sakramente und Vorsteherämter’ und eine ‚neue Konzilskirche’, ein ‚Neues Pfingsten’ mit einem bei gleichen Worten in der Sache anderen Glaubensbekenntnis und mit einem anderen – dem ‚modernen Menschen’ ‚angepaßten’ - Pflichtenkanon recht diesseitiger Ziele: ‚Einsatz’ für den „Weltfrieden“ (Frieden, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität), „Bewahrung der Schöpfung“ (Umweltschutz), „solidarische Nächstenliebe“ (Gleichheit und Brüderlichkeit), „Toleranz“ und „Weltoffenheit“, „Anerkennung der sich auch in anderen Glaubensbekenntnissen offenbarenden Religiosität des Menschen“ (Indifferentismus und Glaubensverleugnung), die sich mit aller Welt und allen Religionen und all deren Göttern ‚aussöhnen’ – aber keineswegs mit der wahren Kirche und dem wahren Gott - können nicht nur niemals Petrusnachfolger sein, sondern diese ‚Päpste’, ‚Bischöfe’ und Amtsträger der neuen Konzilskirche haben Ämter inne: Sie sind eben keine Amtsträger der katholischen Kirche sondern Amtsträger der neuen apostatischen Konzilskirche.
Und zu welchem Zweck diese Organisation gegründet wurde und seitdem tätig ist, läßt sich unschwer erraten: Um die (wahre) Kirche auszuzehren, sie zu verdecken, sie für die Seelen unsichtbar werden zu lassen, sie mit Stumpf und Stiel auszurotten, sie zu erdrosseln, ihr die Luft zum Atmen und den Raum für den Gottesdienst zu nehmen, ihr den Namen ‚katholische Kirche’ zu rauben, sie als ‚dunkle Vergangenheit’ zu verspotten und zu verleumden, und deren verbliebene Reste, als ‚geistesschwache Anhänger’ einer ‚fanatischen’ ‚fundamentalistischen’ ‚Sekte’ von ‚ewig Gestrigen’ zu verhöhnen; einerlei, ob die Parteigänger der Konzils-kirche nun um diese Hintergründe wissen oder nicht.
Man weiß nicht einmal, wie man die letzten Treugebliebenen bezeichnen soll – ‚Katholiken’ gäbe zu Mißverständnissen Anlaß: so nennen sich auch die Mitglieder der neuen Konzilskirche, ‚Konservative’ oder ‚Traditionalisten’ scheinen Sammelbegriffe zu sein für Treugebliebene und Obskuranten, letztere als bloße Liebhaber überlieferter Formen, nicht aber auch deren Inhalte, ‚Sedisvakantisten’ scheint eigentlich ein uns von den Mitgliedern der neuen Konzilskirche angehängtes Schimpfwort zur Verunglimpfung unserer Sache zu sein. Und der Titel ‚Alt-Katholiken’ ist bereits besetzt: ausgerechnet von jenen, die sich von der Kirche deshalb getrennt haben, weil sie das Wesen des Papsttums und damit das Wesen der Kirche nicht anerkennen und deshalb gegen die Lehrentscheidungen des Vatikanums (1869/70) rebelliert haben.
Anmerkung: (1) Auch hier – bei den ‚Fürsten Judas’ – liegt der
Schlüssel zum Verständnis dieser und ähnlicher die ‚Juden’, ‚Juda’ oder
die ‚Judäer’ betreffenden Textstellen in der Aussage Christi auf die
Frage: „Bist du der König der Juden? Er antwortete: Ja, ich bin es.“
(NT, Lukas 23, 3; ebenso Matthäus 27, 11 und Markus 15, 2) Folgt man
dieser Aussage, dann sind damit die Seinem Reiche, der Kirche
Zugehörigen folglich als ‚Juden’ bezeichnet. Damit wird diese
Textstelle dahin zu verstehen sein, daß es sich bei jenen ‚Fürsten
Judas’ um Hirten der hl. Kirche handelt, die die unverrückbaren
‚Grenzen’ (der hl. Kirche) zu ‚verrücken’ versuchten, die sie in ihrem
Wesen brechen wollten.
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