54. Jahrgang Nr. 7 / Dezember 2024
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Vernichtung keimenden Lebens
 
Vernichtung keimenden Lebens

von
Papst Pius XII.

Der Herr hat alle Dinge auf Erden für den Menschen gemacht, und der Mensch selbst, was sein Sein und Wesen angeht, ist für Gott geschaffen und nicht für irgendein Geschöpf, wenngleich er, was sein Wirken betrifft, auch der Gemeinschaft verpflichtet ist. "Mensch" ist nun aber auch das Kind, auch das noch nicht geborene im gleichen Grade, aus dem gleichen Rechtsgrund wie die Mutter.

Außerdem hat jedes menschliche Wesen, auch das Kind im Mutterschoß, das Recht auf das Leben unmittelbar von Gott, nicht von den Eltern noch von irgendeiner menschlichen Obrigkeit. Daher gibt es keinen Menschen, keine Behörde, keine Wissenschaft, keine medizinische, eugenische, soziale, wirtschaftliche, moralische "Indikation", die einen gültigen Rechtsanspruch auf eine unmittelbare, vorsätzliche Verfügung über ein un-chuldiges Menschenleben verleihen könnte, das heißt eine Verfügung, die auf seine Zerstörung, sei es als Zweck, sei es als Mittel zu einem anderen Zweck abzielt, der an sich vielleicht keineswegs unerlaubt ist. So ist es zum Beispiel ein sehr edler Zweck, das Leben der Mutter zu retten, aber die unmittelbare Tötung des Kindes als Mittel zu diesem Zweck ist nicht erlaubt. Die direkte Vernichtung des sogenannten "lebensunwerten Lebens", des geborenen oder nichtgeborenen, die vor einigen Jahren in großer Zahl ausgeübt wurde, kann in keiner Weise gebilligt werden. Als man damit anfing, hat daher die Kirche ausdrücklich erklärt, daß es dem natürlichen und positiven göttlichen Recht zuwiderlaufe, jene zu töten (sei es auch auf Befehl der öffentlichen Autorität hin), die zwar schuldlos, aber wegen physischer oder psychischer Mängel dem Volke nicht nützlich seien, sondern eher eine Last für es würden. Das Leben eines Unschuldigen ist unantastbar; und jeder Anschlag darauf ist eine Verletzung eines der Grundgesetze, ohne welche ein sicheres Zusammenleben der Menschen nicht möglich ist.

Schmerzen der Mutterschaft

Auch die Schmerzen, die die Mutter als eine der Folgen der Erbsünde erleiden muß, um ihr Kind zur Welt zu bringen, machen das Band nur fester, das beide verbindet. Sie liebt ihr Kind um so mehr, je mehr Schmerzen es sie gekostet hat. Das hat mit tiefer und er-greifender Einfachheit jener gesagt, der das Herz der Mütter geformt hat: "Wenn das Weib gebiert, leidet es Schmerzen, weil seine Stunde gekommen ist; aber wenn es das Kind zur Welt gebracht hat, gedenkt es nicht mehr der Wehen über der Freude, daß ein Mensch in die Welt geboren ist" (Joh. 16, 21). Der Heilige Geist zeigt im Briefe des heiligen Apostel Paulus die Größe und die Freude der Mutterschaft. Gott gibt der Mutter das Kind, aber indem er es ihr gibt, läßt er sie wirksam beteiligt sein an der Erschließung der Blüte, deren Keime er in ihren Schoß gesenkt hatte, und daraus wird ein Leben, das sie zu ihrem ewigen Heil führt: "Das Weib wird das Heil dadurch finden, daß es Kinder gebiert" (1. Tim. 2, 15).

Unser Vorgänger Pius XI. seligen Andenkens hat in seiner Enzyklika "Casti Connubii" vom 31. Dezember 1930 von neuem feierlich das Grundgesetz des ehelichen Aktes und der ehelichen Beziehungen verkündigt: daß bei der Ausführung des ehelichen Aktes  oder in der Entwicklung seiner natürlichen Folgen jeder Versuch der Ehegatten, der zum Ziele hat, den Akt der ihm innewohnenden Kraft zu berauben und die Zeugung eines neuen Lebens zu verhindern, unsittlich ist, und daß keine "Indikation" oder Notwendigkeit eine innerlich unsittliche Handlung in eine sittlich erlaubte verwandeln kann.

Diese Vorschrift ist in voller Geltung, heute wie gestern und wird es morgen und immer sein, weil es nicht eine einfache Vorschrift menschlichen Rechtes ist, sondern Ausdruck eines natürlichen und göttlichen Gesetzes.

Sterilisation

Es wäre mehr als ein bloßer Mangel an Bereitschaft im Dienst am Leben, wenn der Versuch des Menschen nicht nur auf den einzelnen Akt zielte, sondern den Organismus selbst antastete mit dem Ziel, ihn durch Sterilisation der Fähigkeit zur Zeugung neuen Lebens zu berauben.   

Die direkte Sterilisation - das heißt jene, die als Mittel oder als Zweck die Zeugung unmöglich zu machen sucht - ist eine schwere Verletzung des Sittengesetzes und ist daher unerlaubt. Auch die öffentliche Autorität hat kein Recht, sie unter dem Vorwand irgend einer "Indikation" zu erlauben, noch viel weniger sie vorzuschreiben oder zum Schaden von Unschuldigen ausführen zu lassen. Dieser Grundsatz ist schon in der obenerwähnten Enzyklika Pius XI. über die Ehe ausgesprochen. Als vor einem Jahrzehnt die Sterilisation in immer größerem Maße angewandt wurde, sah sich daher der Heilige Stuhl vor die Notwendigkeit gestellt, ausdrücklich und öffentlich zu erklären, daß die direkte Sterilisation, sei es für immer oder für bestimmte Zeit, sei es beim Mann oder der Frau, unerlaubt ist auf Grund des Naturgesetzes, von dem, wie ihr wißt, auch die Kirche nicht zu dispensieren vermag. Heute stellt sich außerdem das ernste Problem dar, ob und inwieweit die Pflicht der Bereitschaft zum Dienst der Mutterschaft mit der immer weiter verbreiteten Ausnützung der Zeiten der natürlichen Sterilität (der sogenannten Perioden der Empfängnisfähigkeit) der Frau vereinbar sei.

Natürliche, zeitweilige Sterilität


Man muß da vor allem zwei Voraussetzungen erwägen. Wenn die Anwendung dieser Theorie nichts weiter bedeuten soll, als daß die Ehegatten ihr eheliches Recht auch an den Tagen der natürlichen Unfruchtbarkeit ausüben können, so ist dagegen nichts einzuwenden. Denn damit hindern oder beeinträchtigen sie durchaus nicht den Vollzug des natürlichen Aktes und seine späteren natürlichen Folgen. Gerade hierin unterscheidet sich die Anwendung der Theorie, von der Wir sprechen, wesentlich von dem angedeuteten Mißbrauch, der in der Verkehrung des Aktes selbst besteht. Geht man jedoch weiter, das heißt, erlaubt man, daß der eheliche Akt ausschließlich an jenen Tagen ausgeführt werde, so muß das Verhalten der Eheleute aufmerksamer geprüft werden. Und hier bieten sich abermals unserer Überlegung zwei Annahmen dar. Wenn schon bei Schließung der Ehe wenigstens einer der Ehegatten die Absicht gehabt hätte, das eheliche Recht - und nicht nur seinen Gebrauch - auf die Zeiten der Unfruchtbarkeit zu beschränken, dergestalt, daß der andere Ehegatte an anderen Tagen nicht einmal das Recht hätte, den Akt zu verlangen, so würde dies einen wesentlichen Mangel des Ehewillens bedeuten, der die Ungültigkeit der Ehe zur Folge hätte. Denn das Recht, das sich aus dem Ehevertrag ableitet, ist ein dauerndes, ununterbrochenes, nicht auf Zeit aussetzendes Recht jedes der beiden Gatten gegenüber dem anderen.

Wenn sich jedoch diese Beschränkung des Aktes auf die Tage der natürlichen Unfruchtbarkeit, nicht auf das Recht selbst, sondern nur auf den Gebrauch des Rechtes bezieht, so kann die Gültigkeit der Ehe nicht bestritten werden. Die sittliche Zulässigkeit eines solchen Verhaltens der Ehegatten wäre aber zu bejahen oder zu verneinen, je nachdem, ob die Absicht, jene Zeiten beständig einzuhalten, auf ausreichende und sichere sittliche Beweggründe gegründet ist oder nicht. Die bloße Tatsache, daß die Ehegatten nicht gegen die Natur des Aktes verstoßen und auch bereit sind, das Kind anzunehmen und aufzuziehen, das trotz ihrer Vorsichtsmaßregeln zur Welt kommt, würde für sich allein nicht genügen, die Rechtlichkeit der Absicht und die sittliche Unanfechtbarkeit der Beweggründe zu verbürgen.   

Der Grund ist, daß die Ehe zu einem Lebensstande verpflichtet, der bestimmte Rechte auf den anderen Ehepartner überträgt, aber auch die Erfüllung eines positiven Werkes auferlegt, das eben diesen Stand selbst betrifft. In einem solchen Fall kann man den all-gemeinen Grundsatz anwenden, daß eine positive Leistung unterlassen werden kann, wenn ernste Gründe, unabhängig von dem guten Willen jener, die zu ihr verpflichtet sind, zeigen, daß diese Leistung untunlich ist, und beweisen, daß sie billigerweise nicht verlangt werden kann.   

Der Ehevertrag, der den Ehegatten das Recht einräumt, die Neigung der Natur zu befriedigen, setzt sie in einen bestimmten Lebensstand ein, eben den Ehestand. Den Gatten nun, die von jenem Recht mittels des spezifischen Aktes dieses ihres Standes Gebrauch machen, legen Natur und Schöpfer die Funktion auf, für die Erhaltung des Menschengeschlechts zu sorgen. Dies ist die charakteristische Leistung, die den eigentümlichen Wert ihres Standes, das "bonum prolis" (das Gut der Nachkommenschaft) ausmacht. Einzel-mensch und Gesellschaft, Volk und Staat, die Kirche selbst hängen in ihrem Dasein nach der von Gott gesetzten Ordnung von der fruchtbaren Ehe ab. In den Ehestand einzutreten, die ihm eigene und nur in ihm erlaubte Möglichkeit ständig zu benützen und sich andererseits immer und mit Überlegung ohne ernsten Grund seiner Hauptpflicht zu entziehen, das hieße, sich gegen den Sinn des Ehelebens selbst zu vergehen.

Medizinische, eugenische, soziale "Indikation"


Von dieser positiven, pflichtmäßigen Leistung können, auch für lange Zeit, sogar für die ganze Dauer der Ehe, ernste Gründe befreien, wie etwa jene, die nicht selten in der so-genannten medizinischen, eugenischen und sozialen "Indikation" vorliegen. Daraus folgt, daß die Einhaltung der unfruchtbaren Zeiten unter sittlichen Gesichtspunkten erlaubt sein kann und unter den angeführten Bedingungen auch tatsächlich erlaubt ist. Wenn aber auf Grund eines vernünftigen und billigen Urteils solche ernsten persönlichen oder aus äußeren Umständen hervorgehenden Gründe nicht vorliegen, dann kann der Wille der Ehegatten, die Fruchtbarkeit ihrer Vereinigung gewohnheitsmäßig zu vermeiden, obgleich sie ihre Sinnlichkeit weiterhin vollauf befriedigen, nur aus einer falschen Einschätzung des Lebens und aus Beweggründen herrühren, die den echten sittlichen Normen fremd sind.   

In sehr schwierigen Fällen, in denen das Risiko der Mutterschaft nicht gefordert werden kann, ja sogar unbedingt vermieden werden muß, und in denen andererseits die Einhaltung der empfängnisfreien Tage entweder keine genügende Sicherheit bietet oder aus anderen Gründen unterlassen werden muß, ist jede vorbeugende Maßnahme und jeder direkte Anschlag auf das Leben und die Entwicklung des Keimes im Gewissen verboten und ausgeschlossen, und es bleibt nur ein Weg offen, nämlich der Weg der Enthaltung.

Enthaltung

Man wird aber einwenden, eine solche Enthaltung sei unmöglich, ein solcher Heroismus sei nicht zu verwirklichen. Diesen Einwand werdet ihr heute überall hören und lesen, sogar von solchen, die von Berufs wegen in der Lage sein sollten, ganz anders zu urteilen. Als Beweis bringt man den folgenden Satz vor: "Niemand ist zum Unmöglichen verpflichtet, und kein vernünftiger Gesetzgeber maßt sich an, mit seinem Gesetz auch zum Unmöglichen zu verpflichten. Für die Ehegatten ist aber eine langwährende Enthaltung unmöglich. Also sind sie nicht zur Enthaltung verpflichtet; diesen Sinn kann das göttliche Gesetz nicht haben." So leitet man aus zum Teil wahren Obersätzen einen falschen Schluß ab. Um sich davon zu überzeugen, genügt es, die Ausdrücke des Beweisganges umzukehren: Gott verpflichtet nicht zum Unmöglichen. Aber Gott verpflichtet die Ehe-gatten zur Enthaltung, wenn ihre Verbindung nach den Regeln der Natur nicht vollzogen werden kann. Also ist in diesem Falle die Enthaltung möglich. - Als Bestätigung dieses Arguments haben wir die Lehre des Konzils von Trient, das in dem Kapitel über die notwendige und mögliche Beachtung der Gebote unter Bezugnahme auf ein Wort des heiligen Augustinus lehrt: "Gott befiehlt nichts Unmögliches, sondern indem er gebietet, mahnt er sowohl zu tun, was du vermagst, als auch um das zu bitten, was du nicht vermagst, und hilft, auf daß du es vermagst." (1)

Anmerkung:
(1) Aus der Ansprache an die Hebammen, 29. Oktober 195l.  (aus: "Pius XII. sagt" Zürich 1956, S. 116 ff.)

 
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