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Richtlinien für eine Papstwahl
 
Richtlinien für eine Papstwahl unter den derzeitigen Bedingungen

von
Prof. Tomás Tello Corraliza (Spanien, Mai 1994)
übers. von Silke Lührmann

Anmerkung der Redaktion:
Die nachfolgende Abhandlung ist nur als Diskussionsbeitrag gedacht, um auf das mit einer Restitution verbundene Problem einer Papstwahl aufmerksam zu machen.

* * *
Da nach Auffassung der sedevakantistischen Katholiken das Kardinalskollegium, dem laut Kirchengesetz alleine die Pflicht und das Recht der Papstwahl gebührt, nicht mehr existiert, muß festgelegt werden, wer unter den gegebenen Umständen wahlberechtigt ist und unter welchen Bedingungen die Wahl durchgeführt werden soll.

Die hier vorliegende Gesetzeslücke macht eine rechtliche Ersatzmaßnahme oder Integration  erforderlich. Göttliches Recht verlangt, dass die Vakanz des Hl. Stuhles beendet wird. „Vacante sede apostolica“, sagt Papst Pius X. in seiner Constitutio zur Papstwahl, „illud gravissimum sanctissi-mumque est, ... summum dominici gregis pastorem et caput ... eligere“. Ebenso spricht Pius XII. in seiner Constitutio „Vacantis Apostolicae Sedis“ von einer „äusserst schwerwiegenden Pflicht“, die der Kirche von Gott auferlegt worden ist: „pergravi negotio ecclesiae divinitus commisso“.

Um das Problem des sogenannten Westlichen Schismas zu lösen, mußte das Rechtsverständnis von Theologen und Kanonisten zu Rate gezogen werden. Heutzutage haben wir den Vorteil, über eine verbindliche Quellenlage zu verfügen, die keinen Raum für willkürliche Entscheidungen läßt. (Diese Übersetzung scheint mir dem spanischen Original cauce eher gerecht zu werden; im englischen Text heißt es: „Heute verfügen wir über eine ausreichende Kenntnis der Kirchengeschichte und wissen, wie sich die Kirche im Laufe der Jahrhunderte in rechtlichen Fragen verhalten hat.“ Am besten ent-scheiden Sie selber, welche Aussage faktisch richtig ist. S.L.) Aus diesem Grund müssen die Lösungswege, die sich anbieten, in den meisten Punkten übereinstimmen. Das Wesentliche muß ins Auge springen, ohne dass sich größere Abweichungen ergeben.      

„Rechtliche Lücken existieren nicht nur, wenn für einen gegebenen Fall keine Norm vorliegt, sondern auch, wenn vorliegende Normen sich nicht anwenden lassen“. (Kommentare zum Kanonischen Recht, B.A.C., Band I, Kommentare zu Can. 20 von Pater Cabreros Anta). Bezüglich des zweiten Falls - der Existenz  eines nicht anwendbaren Gesetzes - unterscheidet Dr. Homero Johas zwischen vier verschiedenen Umständen, die in dem konkreten Fall, um den es hier geht, dazu zwingen, auf eine Ersatzmaßnahme zurückzugreifen:
a) das Nichtvorhandensein von Wahlberechtigten, die nach weltlichem Gesetz ernannt wurden,
b) Zweifel an der Faktenlage,
c) Spaltungen oder Schismen zwischen den Wahlberechtigten,
d) Unterlassungen in der Anwendung des Gesetzes. (Roma, Nr. 125, 1992, S. 37ff)

Dementsprechend muß jeder Lösungsvorschlag dem Gesetz folgen: „Norma sumenda est“. Im Can. 20 sind vier Kriterien aufgeführt, aus denen sich die Norm für diesen Fall erschließen läßt:
1. „a legibus latis in similibus“,
2. „a generalibus iuris principiis cum aequitate canonica servatis“,
3. „a stylo et praxi Curiae Romanae“,
4. „a communi constantique sententia doctorum“.
Zur juristischen Beurteilung der Anwendung suppletorischer Mittel sagt Pater Cabreros Anta in seinen Kommentaren zu Can. 20 folgendes: „Diese vier Kriterien sind authentisch, denn sie sind vom Obersten Gesetzgeber vorgegeben. Die aus ihnen erschlossene Norm ist legitim, weil sie den Vorgaben des Gesetzgebers folgt.“

Bei der Anwendung der suppletorischen Mittel ist es nicht unbedingt notwendig, die in Can. 20 vorgegebene Ordnung zu befolgen, obwohl diese Ordnung bevorzugt befolgt werden sollte. Die Anwendung eines einzelnen suppletorischen Mittels genügt; wenn es korrekt angewendet wird, kann es sich nicht im Widerspruch zu den übrigen Mitteln befinden. In dieser Arbeit werde ich mein Urteil auf sämtliche suppletorischen Mittel gründen und der vorgegebenen Ordnung folgen.
Die Studie besteht aus zwei Teilen, in denen zwei unterschiedliche Fragen unabhängig voneinander beantwortet werden:

I. Wer sind unter den gegebenen Umständen die rechtmäßigen Wahlberechtigten?
II. Welches Verfahren ist anzuwenden?

Zur Behandlung der ersten Frage nach der in Can. 20 vorgegebenen Ordnung:
1) Dem ersten Kriterium zufolge muß die Ersetzung aus einer gesetzlichen Analogie abgeleitet wer-den. „Die analoge Praxis vervollständigt die Legislation. Man handelt, wie der Gesetzgeber vermut-lich gehandelt hätte, aber nicht gehandelt hat.“ (Pater Cabreros Anta)  Und weiter: „Die Analogie, die sich aus dem Gesetz oder aus ähnlichen Normen herleiten läßt, ist oft nicht schwer zu finden. Allerdings erfordert sie immer einen sorgfältigen Vergleich der Materie, Personen, Ziele oder Sonderregelungen der Gesetze und aller sonstigen Umstände.“

Nun gilt es, eine auf diesen äußerst ungewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Fall anwendbare Norm zu finden. Je mehr Experten sich dieser Aufgabe annehmen, desto sicherer ist der Erfolg.
Die gesetzliche Analogie läßt sich nicht nur in den Gesetzen suchen, die derzeit in Kraft sind, sondern auch in alten Gesetzen, die für denselben Fall aufgestellt wurden. Dazu schreibt Pater Cabreros Anta: „Weder explizit noch implizit darf erwogen werden, jene alten Gesetze in den Gesetzeskodex einzufügen, die einzig im Fall einer Gesetzeslücke als Bestandteile des neuen Rechtes herangezogen werden können (Can. 20). Trotz vorhandener Gesetzeslücken enthält der Kodex weder explizit noch implizit irgendein konkretes altes Gesetz; er gibt lediglich verschiedene authentische Kriterien an, um eine gültige Norm zu ermitteln oder zu schaffen, die inhaltlich mit dem alten Gesetz übereinstimmen mag.“

Titel IV, Kapitel I, Artikel II des zweiten Buches des CIC befaßt sich insofern mit dem vorliegenden Thema, als es um die Verteilung von Ämtern sowie die Wahl geht, was zu der Papstwahl im selben Verhältnis steht wie die Gattung zur Spezies. Can. 109 schreibt ein Prinzip des göttlichen Rechts fest: „diejenigen, die in die kirchliche Hierarchie aufgenommen werden, werden nicht durch Konsens oder Ernennung durch das Volk oder den säkularen Machthaber aufgenommen“.

Zu diesem Can. sagt Pater Arturo Alonso Lobo im oben erwähnten Werk der B.A.C.: „Das Volk und die zivile Obrigkeit haben keine Kompetenz, eine Macht zu erteilen, die zumindest aufgrund ihres Zweckes immer eine übernatürliche ist.“ Und weiter: „Es ist richtig, daß in bestimmten Epochen der Kirchengeschichte das Volk und die zivile Obrigkeit in die Wahl der Personen, die in die Hierarchie aufgenommen werden mußten, eingegriffen zu haben scheinen, aber das wird nur inoffi-ziell eingestanden. Andererseits ließen der gute Willen und der absolute Gehorsam, den die Gläubigen damals der kirchlichen Obrigkeit entgegenbrachten, es weise (meine Hervorhebung; T.T.C.) erscheinen, diese Einmischung zuzulassen, die darüber hinaus dazu beitrug, daß allen Personen, die zur geistigen Herrschaft über die Gemeinschaft erwählt worden waren, äußerste Hochachtung gezollt wurde.“

Can. 106 stellt in aller Deutlichkeit klar: „Si laici contra canonicam libertatem electioni ecclesiasticae quoquo modo sese immiscuerint, election ipso jure invalida est.“ Das bedeutet: Die Einmischung von Laien in eine kirchliche Wahl widerspricht der kanonischen Freiheit und läßt die Wahl ipso jure ungültig werden.

Pater Lobo kommentiert: „Per Mehrheitsbeschluß könnte die körperliche Anwesenheit Außenstehender bei einer Wahl genehmigt werden, aber nur unter der Bedingung, daß sie keinerlei Wahlrecht ausüben (Can. 165) und daß sie die Freiheit der Wähler nicht beeinträchtigen (Can. 166). Die Einmischung von Laien oder zivilen Obrigkeiten, die die Freiheit einer Mehrheit der Wähler effektiv beeinträchtigt (z. B. durch Gewaltanwendung, Täuschung, Betrug, Bestechung, Veto oder Ausschluß), macht die Wahl rechtlich ungültig; die bloße Bitte, Empfehlung oder Einflußnahme zugunsten eines Kandidaten, die keine eindeutige Auswirkung auf den Wahlausgang hat, zieht keine derartige Annullierung nach sich.“ Die Wähler in ihrer Freiheit zu behindern oder sich unberechtig-terweise in eine kirchliche Wahl einzumischen ist ein Delikt, das in Can. 2390 unter Strafe gestellt wird.

So viel zu kirchlichen Wahlen in genere. Kehren wir nun zur Kirchengeschichte zurück, um die Verfahren zu betrachten, nach denen im Laufe der Jahrhunderte Papstwahlen durchgeführt wurden, sowie die Gesetze, die diesbezüglich nacheinander von den Obersten Pontifexen erlassen wurden. Glücklicherweise liegt uns hierzu eine hervorragende Zusammenfassung im „Dictionnaire de la Theologie Catholique de Vacant“ (DTC) vor. (Vgl. Art. „Wahl des Papes“, 2281- 2318, sowie Art. „Conclave“.)

An dieser Stelle genügt eine kurze Wiedergabe der  historischen Zusammenfassung des DTC. Das Verfahren der Papstwahl ist nicht von göttlichem Recht vorgegeben. (Das ist, möchte ich hinzufügen, die verbreitetste Meinung, und sie widerspricht der Meinung Dom Greas, der den Klerus der Diözese von Rom für die vom göttlichen Recht bestimmten Elektoren hält.) Vielmehr wird es kirchenrechtlich geregelt. Christus gab seiner Kirche und insbesondere dem Oberhirten die Verantwortung, in diesem wichtigen Punkt der kirchlichen Ordnung Regeln aufzustellen und sämtliche Änderungen einzuführen, die der Wandel der  Zeiten erforderlich machte.

Ursprünglich wurde der Papst - genauso wie die übrigen Bischöfe - ohne irgendein geschriebenes Gesetz in einer spontanen Weise, die sich zur Gewohnheit verfestigte, von Klerus und Volk gewählt. Bischöfe wurden unter dem Vorsitz des Metropolitanbischofs von Volk, Klerus und den Bischöfen der Provinz gewählt. So wurde es auch in der Diözese von Rom gehandhabt.

Trotzdem hatte das Volk kein volles Wahlrecht. Zwar durfte es seine Wünsche und Präferenzen äußern, aber nur wer die Zustimmung der Bischöfe der Provinz und des Metropoliten hatte, wurde in die Bischofswürde erhoben. Schon sehr bald wurde das Sprichwort gebräuchlich: „Docendus est populus, non sequendus“.

Das Konzil von Nicaea ließ keinen Zweifel an der absoluten Entscheidungsgewalt des Klerus bei der Bischofswahl aufkommen: „Si quis praeter sententiam Metropolitani fuerit factus episcopus, hunc magna Synodus definit episcopum esse non oportere.“ (Can. 6) Ohne die Zustimmung des Metropoliten hätte die Bischofswahl keine Gültigkeit.

Trotzdem wurde empfohlen, den Willen des Volkes zu berücksichtigen. Als legitimes Motiv hierfür führte die Kirche das Ziel an, den bereitwilligen Gehorsam des Volkes zu gewährleisten.
Dieser Sitte entsprechend wurde auch die Wahl des Bischofs von Rom gehandhabt. Das römische Volk schlug mehrere Namen vor. Der Klerus und seine Würdenträger prüften diese vorläufige Liste und ergänzten oder strichen Namen nach eigenem Ermessen. Schließlich versammelten sich die Bischöfe der Provinz Rom und entschieden endgültig über die Kandidaten, die das Volk und der Klerus vorgeschlagen hatten.

Unter den Geistlichen nahm der Einfluß der Amtsträger der römischen Kirchen und Basiliken (der „Cardinati“) stetig zu. Je mehr die Zahl der Gläubigen anstieg, desto deutlicher wurde, daß ihre Beteiligung an solchen Wahlen unter keinen Umständen vorteilhaft war.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Papstwahl

An dieser Stelle weicht der englische Text bezüglich der chronologischen Strukturierung vom spanischen Original ab. Meine Übersetzung hält sich an den englischen Text, der mir eine bewußte Korrektur zu sein schien. (Das Original führt unter II -  erst Hildebrand, dann Nikolaus II. an.) S.L.

I-A - Im Jahre 499 erließ der Heilige Symmachus in drei Artikeln das erste Dekret zur Papstwahl. Der dritte Artikel schreibt vor, daß der Wahlsieger eine einfache Mehrheit der Stimmen des gesamten Klerus benötigt.
Dies war der erste Versuch einer Regulierung und der erste Schritt in Richtung eines eingeschränkten Wahlrechts. Im Laufe ihrer Geschichte, insbesondere im Mittelalter, sah sich die Kirche immer wie-der gezwungen, Kompromisse einzugehen. Unter Protest nahm sie das „Placet“ des Kaisers und andere unrechtmäßige Einmischungen hin, um schlimmere Übel zu vermeiden.

I-B - Das Gesetz, das Nikolaus II. am 13. April 1059 in der päpstlichen Bulle „In Nomine Domini“ erließ, bedeutete einen Wendepunkt. Von nun an lag die Wahl des Obersten Bischofs in den Händen der Kardinalbischöfe. Die übrigen Mitglieder des Klerus waren - im Einklang mit der Tradition - aufgefordert, der Wahl beizuwohnen, aber dabei handelte es sich um eine nebensächliche Formalität. Die Hauptrolle wurde den Kardinalbischöfen zugeschrieben.  
An anderer Stelle der Bulle wird den Kardinalbischöfen genehmigt, sich im Falle, daß die Wahl nicht in Rom stattfinden kann, an einem Ort ihrer Wahl zu versammeln, obwohl sich die Anzahl der Geistlichen und Gläubigen, die ihnen folgen würden, erheblich verringern würde.

II - Gregor VII. (Hildebrand) bemühte sich während seiner Amtszeit (1073-1085) unermüdlich darum, das Wahlrecht auf eine rein kirchliche Wahlversammlung einzuschränken, aus der das laizistische Element endgültig ausgeschlossen würde.

III - Die Verfassung Alexanders III.: Den Vorschriften Nikolaus’ II. zufolge durften lediglich die Kardinalbischöfe aktiv an der Wahl des Papstes teilnehmen. Mit der Zeit nahmen sich jedoch die Kardinalpresbyter und die Kardinaldiakone das Recht heraus, ebenfalls ihre Stimme abzugeben.
Diese tolerierte Anmaßung führte 1130 zum Schisma, als Pier Leoni (Anacletus II.) von den Kar-dinalpresbytern und Kardinaldiakonen zum Papst gewählt wurde. Gleichwohl legte die Bulle Nikolaus’ II. unmißverständlich fest: Die Kardinalpresbyter und Kardinaldiakone hatten lediglich eine beratende und keine entscheidende Funktion.

Dreißig Jahre später kam es zu einen ähnlichen Fall. Um der akuten Gefahr eines Schismas vorzubeugen, wurde die Gesetzgebung dem durch die Hintertür eingeführten Gebrauch angepaßt, statt sie ein für allemal aus der Welt zu räumen. Zu diesem Zweck erließ Alexander III. (1159-1181) hundert Jahre nach der Bulle Nikolaus’ II. im Rahmen des III. Laterankonzils „Licet de Vitanda“ (1179) eine Verfassung. Darin werden die Kardinäle aller drei Ränge als Wahlgremium festgelegt. Zum ersten Mal wird statt der einfachen Mehrheit eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Da die Kardinäle aus verschiedenen katholischen Ländern stammen können, wird zugleich ein repräsentatives Kollegium der Universalkirche gebildet, in dem sich der internationale und universelle Charakter des Papsttums widerspiegelt.

So viel zu der knappen Zusammenfassung des DTC. Mit Hilfe der juristischen Finte, Kardinalpres-bytern aus anderen Diözesen ein römisches Kirchenamt zuzuteilen, wurde das Gewohnheitsrecht des römischen Klerus zumindest formell gewahrt und gleichzeitig eine Internationalisierung des Wahlkollegs bewirkt. Jede Veränderung am Gewohnheitsrecht wäre auf Mißgunst gestoßen. Meines Erachtens ergeben sich bezüglich der Erarbeitung einer Ersatznorm folgende Schlußfolgerungen aus dem ersten in Can. 20 festgelegten Kriterium „a legibus latis in similibus“:

1. Die katholischen Laien sind bei keiner kirchlichen Wahl stimmberechtigt - mit Ausnahme eines Sonderrechtes, das ausdrücklich erteilt werden muß - „a fortiori“ bei der Wahl des Papstes. Dies wäre nur in dem hypothetischen Fall möglich, daß sich der gesamte Klerus hartnäckig wei-gerte, seine äußerst schwerwiegende Pflicht auszuüben.

Das heißt nicht, daß man  - besonders in der vorliegenden Situation - Laien nicht zu Rate ziehen könnte, um Empfehlungen, Meinungen, Beurteilungen und vertrauenswürdige Informationen über die Eignung potentieller Kandidaten einzuholen. Man könnte sogar dem Beispiel der Kirche folgen - die Kompromisse tolerierte, um schlimmeres Übel zu vermeiden - und es für geboten halten, bestimmten qualifizierten Laien das Wahlrecht zu erteilen, die ausnahmsweise die korrekte Einhaltung des Wahlverfahrens bezeugen. Auf keinen Fall dürfen Laien Anspruch auf das Wahlrecht erheben. Das wäre eine unrechtmäßige Einmischung, die der kanonischen Freiheit der Wahl widerspräche und diese nach Can. 166 ipso jure ungültig machte.

2. Es erweist sich, daß die rechtmäßigen Elektoren, denen unmittelbar und als ersten die äußerst schwerwiegende Pflicht zufällt, die Vakanz des Heiligen Stuhles zu beseitigen, die Bischöfe sind. Tatsächlich läßt sich in der Geschichte der Papstwahlen eine Konstante isolieren, die uns als Schlüssel dienen kann, um zu bestimmen, bei welchen Mitgliedern der kirchlichen Hierarchie nach göttlichem Recht das Wahlrecht für Kirchenämter liegt. Ins Auge sticht, daß die Vertreter des Bischofsamtes immer beteiligt sind. Daran ändert sich im Laufe der Geschichte nichts. Im Gegenteil übten sie dieses Recht nach dem Kirchenrecht ein Jahrhundert lang unter Ausschluß aller anderen Amtsstände allein aus. Aus dem Gesagten folgt, daß nach göttlichem Recht die Bischöfe die rechtmäßigen Elektoren sind, da die im Kirchenrecht bestimmten Elektoren nicht mehr existieren. Salvo meliore ist dies meine Meinung.

3. Ohne genauere Erläuterung gibt es keine Grundlage für die Behauptung, der römische Klerus sei für die Durchführung der Wahl unverzichtbar - geschweige denn dafür, wie Dom Grea (vgl. „L’Église et sa divine Constitution“, S. 176) zu behaupten, er habe das alleinige Recht, den Papst zu wählen, und das auch noch nach göttlichem Recht.

Sehen wir nun, welche Ersatznorm sich anhand des zweiten Kriteriums „a generalibus iuris prin-cipiis cum aequitate canonica servatis“ ableiten läßt.  Ohne jeden Zweifel bildet das göttliche Recht als natürliches und positives Recht die Grundlage der allgemeinen Grundsätze des Kanonischen Rechtes. So steht es explizit in Can. 6.

Nach göttlichem Recht gilt auch für die Bischöfe - aber nicht für den niederen Klerus - als Nach-folger der Apostel: „... quaecumque alligaveritis super terram, erunt ligata et in caelo; et quaecumque solveritis super terram, erunt soluta et in caelo“ (Matth. 18, 18). Wer behauptet, dieses Recht gebühre nur den Aposteln und nicht ihren Nachfolgern, begeht den Irrtum des Petrus Abelardus, den die Kirche verurteilte (vgl. D. 379).
Bezüglich der Macht der Bischöfe muß festgehalten werden, daß sie die wichtigsten und ersten Glieder des mystischen Leibes Christi sind (D.S. 3804). Sie herrschen in den ihnen zugeteilten Bereichen nicht als Stellvertreter des Papstes, sondern „ut Vicarii et Legati Christi regunt“. (Vgl. Benedikt XIV., Brev. Romana Ecclesia, 5. Oktober 1752, M.C. a.a.O. und „Satis Cognitum“, D.S. 3307-3310)

Salvo meliore schließe ich hieraus, daß nach göttlichem Recht die rechtgläubigen Bischöfe die rechtmäßigen Elektoren sind - egal, ob es viele oder wenige sind, die man derzeit als solche bezeichnen kann. Unter den gegebenen Umständen fällt ihnen das volle Recht und die äußerst schwerwiegende Pflicht zu, die schon zu lange bestehende Vakanz zu beseitigen. Das soll nicht heißen, daß sie selber nicht Priester und sogar Diakone hinzuziehen können, denn die Zahl der als orthodox bekannten Bischöfe ist sehr gering.

Laut Gesetz ist das dritte Kriterium für die rechtliche Ersatzmaßnahme der Stil und die Praxis der römischen Kurie. Anhand dieses Kriteriums lassen sich keinerlei Schlüsse ziehen, da die römische Kurie keine Anweisungen für eine Situation wie die jetzige erteilt hat. Ein solcher Fall war nicht vorherzusehen.

Dennoch steht uns ein Beispiel zur Verfügung, das sehr viel wichtiger und lehrreicher ist als jede Direktive, die die Kurie hätte erteilen können. Es handelt sich nämlich um ein Ereignis, das die Unfehlbarkeit der Kirche kompromittierte. Ich beziehe mich auf die Lösung, die für das Problem des Großen Westlichen Schismas gefunden wurde. Wie ich in meiner Rede im Rahmen der Tagung in Brüssel am 28. September 1991 erläutert habe, muß uns dieser Fall als juristische Leitlinie dienen.

Der Beschluß der Väter des Konzils von Konstanz (1417) bestand darin, nach der Absetzung der zweifelhaften Päpste zur Wahl des rechtmäßigen Papstes ein Wahlgremium zu gründen, dem neben den zweifelhaften Kardinälen sozusagen als Kompromiß dreißig Prälaten angehörten, sechs aus jeder der fünf Nationen, in die die Prälaten des europäischen Christentums willkürlich eingeteilt wurden.

Sehen wir uns an, wie der Knoten zerschlagen wurde und welche Lehren sich daraus ziehen lassen.
Ein ökumenisches Konzil - obgleich unter den gegebenen Umständen notgedrungen unvollkommen - mußte in der Auslegung des göttlichen Rechtes unfehlbar sein, um nicht gegen es zu verstoßen. Tatsächlich kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Konzilsväter im Einklang mit dem göttlichen Recht handelten, denn sie konnten sich auf die Zustimmung der Höchsten Obrigkeit berufen.

Die Alternative, für die man sich ad cautelam entschied, war weder der römische Klerus - dem Dom Greas Auffassung zufolge nach göttlichem Recht das Wahlrecht gebührte - noch die Lateran-Geistlichen noch die einfachen Gläubigen, wie aktuell manche Stimmen wünschen, sondern man ent-schied sich für die Prälaten, das heißt für Kirchenmitglieder mit juristischer Befugnis, für die ersten und wichtigsten Mitglieder der Kirche. Daraus ergibt sich, daß nach göttlichem Recht die recht-mäßigen Elektoren, in deren Hände unter den gegebenen Umständen die Wahl des Papstes gelegt werden muß, die Bischöfe sind, von denen im übrigen gesagt wird: „Alles, was ihr auf Erden binden werdet, das wird auch im Himmel gebunden sein.“ (Matth. 18, 18)

Kommen wir zum vierten und letzten der Kriterien, die das Gesetz zur Herleitung einer Ersatznorm vorschreibt: „a communi constantique sententia doctorum“.

In seinem oben angeführten Werk sagt Pater Cabreros Anta: „Obgleich die Kanonische Doktrin an sich keinen obligatorischen juristischen Wert hat, ist sie nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer suppletorischen Quelle erhoben worden.“ (Das Zitatende war in keinem der beiden Texte gekennzeichnet; ich vermute es an dieser Stelle. S.L.) Dieses suppletorische Mittel unterscheidet sich nicht von den vorherigen, sondern wendet sie an. Das Argument oder das Mittel beruht auf der Autorität der Rechtsgelehrten. Der Spruch der Gelehrten gilt dann als äußerst allgemein, wenn er allseits akzeptiert wird; in diesem Fall ist die Doktrin moralisch wahrhaftig. Solange sie allgemein und kon-stant ist, läßt Can. 20 die kanonische Doktrin auch dann als suppletorisches Mittel zu, wenn sie nicht äußerst allgemein ist, weil eine Norm unter diesen Umständen rational und gefestigt genug ist.

Die frühen Kanonisten bezeichneten einen Spruch dann als allgemein, wenn er ex professo oder in einer sorgfältigen Studie von sechs oder sieben Gelehrten verteidigt worden war, die als große Wissenschaftler und Experten anerkannt waren. Die Verteidiger der Doktrin müssen konstant an ihr festhalten, damit kein Raum für Zweifel oder Meinungsänderungen bleibt.

Daß der kirchliche Gesetzgeber den allgemeinen und konstanten Spruch der Gelehrten als supple-torische Quelle akzeptiert, liegt nicht an ihrer rechtlichen Autorität - eine solche haben sie nicht -, sondern an ihrer wissenschaftlichen Autorität, aufgrund derer ihre Doktrin als wahrhaftig oder sehr wahrscheinlich angenommen werden kann. Eine solche allgemeine und konstante Doktrin gilt als wahrheitsgemäße Auslegung des Gesetzes, sofern ihr keine andere Doktrin mit ähnlicher Autorität widerspricht. Im Falle der rechtlichen Ersatzmaßnahme gilt sie nach Can. 20 selbst dann als kluge und akzeptable Auslegung, wenn ein gegensätzliches Urteil gleicher Autorität vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Annahme der Wahrheit oder großen Wahrscheinlichkeit, auf der die Autorität der Gelehrten beruht, sich mit schwerwiegenden Einwänden entkräften läßt.

Glücklicherweise können wir uns auf eine Reihe von Gelehrten berufen, die ein Urteil zu dieser Frage abgegeben haben, die aus ihrer Sicht eine rein hypothetische war. Verschiedene zeitgenössische Autoren haben die Doktrin dieser Gelehrten angeführt, erläutert und ausgelegt, um die Papstwahl entweder zu empfehlen oder von ihr abzuraten. Keine dieser Darlegungen ist vollständig, aber ich habe ihre Ausführungen zu einem Gesamtbild zusammengetragen.   

Folgende zeitgenössische Autoren berufen sich auf die Gelehrten:
Abbé V. M. Zins in Sub tuum praesidium, Nr. 4, Juli 1986, S. 34-38.
Daly, J. Britons, C. L. Letter Nr. 7, November 1990, S. 114-119.
Johas, H., in Roma, Nr. 125, S. 38-39 und 44.
Mock, K.J. „In Defense of a Future Papal Election“. Vortrag des Autors auf der Tagung in Spo-kane, Washington, USA, Ende Juni 1993.
Insgesamt zitieren sie sieben Gelehrte. In chronologischer Reihenfolge sind dies: Cajetan, Vitoria, St. Robert Bellarmino, Johannes von St. Thomas, Dom Grea, L. Billot und Ch. Journet.

1. Cajetan  (1469 - 1534) behandelt diese Frage in „De Comparatione Auctoritatis Papae et Con-cilii“ und in „Apologia de Comparata Auctoritate Papae et Concilii“.

„Papatus, secluso papa, non est in Ecclesia nisi in potentia ministerialiter electiva, quia scilicet potest, sede vacante, Papam eligere per Cardinales, vel per se ipsam.“ - "Per se" ipsam bezieht sich auf eine außergewöhnliche Methode des Wahlverfahrens und erfordert nach Cajetans eigenem Dafür-halten eine Erläuterung: „Falls die Normen sich nicht anwenden ließen, ginge im Wege der Restitution an die Kirche die Aufgabe über, sie zu ergänzen.“ („Apologia“, Kap. XIII)

Die Macht, den Papst zu wählen, liegt eminent, regulär und vorrangig beim Papst selber. Eminent insofern, als er über die Vollmacht verfügt, die alle niedrigeren Gewalten einschließt. Regulär durch ein ordentliches Recht; im Gegensatz dazu könnte die Kirche nur dann ein neues Wahlverfahren be-schließen, wenn die Notwendigkeit sie dazu verpflichtet.  

Vorrangig im Gegensatz zur Kirche, der diese Macht nur nachrangig gebührt. Trotzdem würde das Wahlrecht in jedem außerordentlichen Fall der Universalkirche zufallen, etwa wenn der Papst dies-bezüglich keinerlei Verfügungen getroffen hätte, wenn unklar wäre, wer die wahrhaftigen Kardinäle sind oder wer der wahrhaftige Papst ist, wie es in der Epoche des großen Schismas geschah. („Apologia“, Kap. XIII) „In Abwesenheit des römischen Klerus fiele [die Wahl des Papstes] der Univer-salkirche zu, deren Bischof der Papst sein muß.“

Die Wendung „ginge im Wege der Restitution an die Kirche über“ ist Cajetans Ausführungen zufolge nicht im strikten kanonischen Sinne gemeint, sondern im Sinne der Übertragung einer Aufgabe von einem Vorgesetzten auf den unmittelbar Untergebenen.

2. Francisco de Vitoria (1483-1546). Vitoria wird nur von H. Johas zitiert, die übrigen Autoren erwähnen ihn nicht. Dies ist insofern bedauerlich, als Vitorias Argumente gradlinig, klarer, vollständiger und überzeugender begründet sind. Aus diesem Grund zitiere ich direkt aus Vitorias Texten. Vitoria legt seine These in seinem Werk „Relecciones Teológicas“ dar (Band II der kritischen Ausgabe, herausgegeben von Fr. Luis G. Alonso Getino, Madrid 1934).

Mit der Frage, die uns hier interessiert, befaßt er sich in der „Relección Segunda“: „De Potestate Ecclesiae“ (S. 151-168). Nachdem er nachgewiesen hat, daß Petri Nachfolge auf ewig sichergestellt werden muß (Punkt 18), formuliert er folgende Behauptung (seine fünfte). „Mortuo Petri, Ecclesia habet potestatem subrogandi, et instituendi alium in loco illius, etiam si Petrus nihil de hoc prius constituisset. ... Constituta a Christo potestate (spirituali) non videtur quod Ecclesia sit pejoris conditionis ad eligendum sibi Principem, quam civilis Respublica, quae quocumque casu, deficiente Principe, potest sibi alium constituere. Item, ut dictum est, haec potestas oportebat ut perseveraret in Ecclesia, sed defuncto Petro, et nihil de succesore providente, nec statuente, ut contingere poterat, no restabat aliud medium, nisi per electionem Ecclesiae. Ergo ...“

Mit anderen Worten: „Da Christus diese (geistliche) Macht geschaffen hat, erscheint es ungerecht, daß die Kirche nicht unter denselben Bedingungen ihr Oberhaupt wählen kann wie die Zivilgesellschaft, die selber einen neues Oberhaupt bestimmen kann, wenn sie ihr Oberhaupt verloren hat. ... Wenn nichts anderes im voraus festgelegt ist, was durchaus passieren kann, bleibt keine andere Möglichkeit, als die Kirche wählen zu lassen.“

Dies beweist Vitoria anhand eines hypothetischen Falles, in dem kein Wahlgremium mehr vorhanden ist: „Quia nunc etiam, si aut bellum, aut pestilentia, aut alia calamitas, aut casus absumeret Cardinales, non est dubitandum quin Ecclesia posset providere sibi de Summo Pontifice: alias vacaret perpetuo illa Sedes, quae tamen perpetuo debet durare. Item illa potestas est communis, et spectat ad totam ecclesiam; ergo a tota Ecclesia debe provideri, et non ab aliqua particulari ecclesia, vel certo ordine, aut genere hominum; immo negligentibus Cardinalibus, aut perniciose dissidentibus, ecclesia posset sibi providere.“

Sollte also aus einem der angegebenen Gründe das Kardinalskollegium ausfallen, das nach irdischem Gesetz einzig und allein wahlberrechtigt ist, so „besteht kein Zweifel, daß die Kirche sich einen Obersten Pontifex bestimmen kann; andernfalls bliebe der Heilige Sitz, der doch ewig bestehen muß, für immer leer. Darüber hinaus ist die Macht eine gemeinsame, die der gesamten Kirche zuteil wird und nicht einer bestimmten Kirche oder einer bestimmten Personengruppe. Im Falle, daß die Kardinäle ihre Pflicht vernachlässigen oder untereinander verhängnisvoll zerstritten sind, darf die Kirche selber einen Papst wählen.“

Schauen wir uns an, was Vitoria im Punkt 19 als „gesamte Kirche“ definiert. Auf die Frage: „Sed ab omnibus christianis?“ gibt er die Antwort: „Electio summi pontificis in tali casu spectaret ad solum clerum, et nullo modu ad populum.“

Dafür führt er folgende Begründung an: „Quia administratio rerum spiritualium nullo modo spectat ad laicos ...; sed institutio Summi Pontificis maxime spectat ad gubernationem et administrationem rerum spiritualium, ergo nullo modo spectat ad laicos. Item electio Presbyterorum, aut Episcoporum non spectat ad plebem. Ergo multo minus electio Summi Sacerdotis. ... Item: Quia talis electio esset prorsus impossibilis, cum esset impossibile ut totus populus coveniret ad eligendum, nec postquam convenissent, posset contingere, ut major pars unum et eundem optaret.“

Wie wir sehen, schließt er die Laien, die sekundären Mitglieder der Kirche, von einer Wahl unter derart außerordentlichen Umständen aus und führt verschiedene Gründe für diesen Ausschluß an. Dann stellt er gradlinig und mit logischer Stringenz argumentierend in Punkt 20 seine siebte Behauptung auf. Nachdem er das allgemeine Wahlrecht abgelehnt hat, schränkt er den Kreis der Wahlberechtigten innerhalb des Klerus noch weiter ein. Die Behauptung lautet: „Immo non videtur etiam talis electio spectare ad totum Clerum.“ Als Grund gibt er an: „Quia licet ad omnes Clericos spectat administratio spiritualium, tamen non omnia spectant ad omnes, sed citra Episcopos omnes habent certa et limitata ministeria, extra quae non extendit se eorum officium, ut Diaconi ministrant Presbyteris, Presbyteri autem ministrant Sacramenta: et eadem ratione vix convenire posset Clerus totius orbis ad talem electionem.“

Er schließt also den Klerus unterhalb des Episkopats aus. In Punkt 21 erläutert Vitoria, wer demzu-folge nach göttlichem Recht die rechtmäßigen Elektoren sind. Seine achte Behauptung lautet: „In quocumque casu vacaret Sedes Apostolica, manendo in sole jure divino, electio spectaret ad omnes episcopos christianitatis.“ Als Beleg führt er an: „Quia ipsi sunt Pastores Gregis, et Curatores et Tutores, et tota administratio ecclesiastica citra Summum Pontificem spectat ad eos, et omnia possunt per se, quae inferiores omnes possunt. Dico ergo, quod quomodocumque, sive instituto sive casu omnes Episcopi Christiani convenirent, in tali casu Episcopi possent eligere unum Summum Pontificem tantae authoritatis, sicut fuit Beatus Petrus, etiam reclamantibus omnibus, vel majori, parte laicorum, aut etiam clericorum.“

Dennoch erkennt er die Notwendigkeit eines Kirchengesetzes, das ein über jeden Zweifel erhabenes Wahlgremium bestimmt, um Schismen zu vermeiden. Eine zu große Wahlversammlung, die die Gesamtheit der Bischöfe einschlösse, würde zu logistischen Problemen führen - zu Vitorias Zeiten (16. Jahrhundert) und erst recht in der Vergangenheit wäre es unmöglich gewesen, sie alle zusam-menzurufen. Aus diesem Grund lag die Vollmacht bei Petrus und dessen Nachfolgern.

Auch die Wahl durch den römischen Klerus, wie es in den ersten Jahrhunderten gehandhabt wurde, lehnt Vitoria ab: „Nam (ut ex historia habetur) aliquando vel Clerus Romanus, vel Populus, Summum Sacerdotem eligebant.“ Darauf entgegnet er folgendes: „Si Clerus aut Populus Romani aliquando hoc jus habuit, ut eligeret Summum Pontificem, hoc fuit certe, vel lege de hoc lata, vel consuetudine recepta, et non jure divino. Nam etiam eligente Romano Clero, si Episcopi Christiani ratam habebant electionem, hoc satis esse potuit, ut illa forma electionem per aliquam aetatem servaretur.“ Das heißt: „Wenn in den ersten Jahrhunderten der römische Klerus und das römische Volk den Papst wählten, können wir mit Gewißheit davon ausgehen, daß dies entweder gesetzlich festgelegt oder ein akzeptierter Brauch war; aber es war nicht göttliches Recht. Wenn die katholischen Bischöfe den Wahlentscheid des römischen Klerus ratifizierten, genügte dies, diese Form der Wahl lange Zeit beizubehalten.“

Die elfte Behauptung (Punkt 24): „Ratio eligendi Summum Pontificem, quae nunc servatur in Eccle-sia, non est de jure divino.“
„Haec nota est ex praecedentibus, quia exclusa humana lege, spectat ad Episcopos. Item: non inveni-tur in toto jure divino. Item: Petri successores potuerunt eam mutare, ut dictum est. Item: non semper hoc modo fui facta. Et ultimo quia ordo Cardinalium, qui nunc sunt electores, non est de jure divino.“ Daß es nicht nach göttlichem Recht geschieht, läßt sich folgendermaßen belegen:

1. Wenn man irdische Gesetze außer Acht läßt, steht das Wahlrecht den Bischöfen zu.
2. Im göttlichen Recht findet sich nichts zu dieser Frage.
3. Die Nachfolger Petri konnten das Wahlrecht ändern, und haben es auch getan.
4. Den Kardinälen, die zur Zeit das Wahlrecht haben, steht es nach göttlichem Recht nicht zu.

Vitorias einleuchtende Beweisführung bestätigt also auf überzeugende Weise, daß nach göttlichem Recht, „seclusa lege papali“ bezüglich dieser Frage, die kath. Bischöfe die Wahlberechtigten sind.

3. St. Robert Bellarmin (1542 - 1621)  St. Robert Bellarmino behandelt die Frage in „Controversiae: De Clericis, L. I.“ (Kap. 10, Behauptung 8).  H. Johas zitiert ihn ad sensum zusammen mit Billot. J. Daly zitiert folgende Textstelle: „Das Generalkonzil hätte zwar die Kompetenz zu wählen, müßte sich aber in der Praxis dem derzeitigen Wahlverfahren durch den römischen Klerus und die romnahen Bischöfe anpassen.“ Dem Konstanzer Präzedenzfall folgend, gesteht Bellarmino dem Ge-neralkonzil das Wahlrecht zu. Seiner Argumentation mangelt es allerdings insofern an Entschlossen-heit und Stringenz, als er die Existenz der römischen Kardinäle voraussetzt, die in der Hypothese und in unserer gegenwärtigen Situation gerade nicht gegeben ist.

4. Juan de Santo Tomás (Johannes von St. Thomas, 1589 - 1644) - Das für uns relevante Werk dieses Autors ist „Cursus Theologicus in Summam Theologiae D. Thomae“ (II-II, q. 7, a. 7, disp. 2a I, Nr. 9). Es wird von Ab. Zins angeführt, den Journet folgendermaßen zitiert: „Zwar gehört die Macht, den Papst zu wählen, naturgemäß und daher nach göttlichem Recht der Kirche in ihrer Gesamtheit mit ihrem Oberhaupt. Das konkrete Wahlverfahren - so Johannes von St. Thomas - ist in der Heiligen Schrift jedoch nicht festgelegt. Lediglich das Kirchengesetz bestimmt, welcher Personenkreis innerhalb der Kirche berechtigt ist, die Wahl durchzuführen.  ...

Johannes von St. Thomas weist darauf hin, daß die Kirche keine Vollmacht über den rechtmäßig gewählten Papst hat, sondern nur über die Wahl als solche. Sie ist bevollmächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Durchführung zu gewährleisten. ... So wurde es zu Zeiten des Konzils von Konstanz gehandhabt, wie ebendieser Johannes von St. Thomas betont.“

5. Dom Grea, den Zins und J. Daly zitieren. Dieser Gelehrte widerspricht allen anderen entschie-den: „Die Wahl des Obersten Hirten ist das alleinige Recht der römischen Kirche. Keine andere Macht, keine Versammlung, kein Konzil, nicht einmal ein ökumenisches, kann sich darüber hinwegsetzen.“ (Vgl. „L’Église et sa divine constitution, s. 176) Da Zins diese Meinung widerlegt (a.a.O., S. 35), werde ich mir eine Auseinandersetzung mit Greas schwerem Irrtum sparen.

6. Kardinal Louis Billot - Von Zins abgesehen berufen sich alle angegebenen Autoren auf ihn. Sogar Daly und Mock zitieren ihn ausführlich.

Im folgenden fasse ich Kardinal Billots Doktrin hinsichtlich dieser Frage zusammen. Unter normalen Umständen läßt Billot keinen Widerspruch gegen das päpstliche Gesetz zu, in dem das Wahlverfah-ren festgelegt ist. Nur die Kirche selber ist bevollmächtigt, dieses Gesetz zu ändern. Dann stellt Bil-lot die Überlegung an, was in dem hypothetischen Fall zu tun wäre, daß eine Papstwahl aufgrund außerordentlicher Umstände nach dem Gesetz nicht möglich wäre.

Billot kommt zu dem Schluß, daß man in diesem außerordentlichen Fall (wie er nach Meinung eini-ger zur Zeit des Großen Schismas eintrat, als Martin V. gewählt wurde), wenn es unmöglich ist, den Bestimmungen des päpstlichen Gesetzes nachzukommen, ohne weiteres akzeptieren muß, daß das Wahlrecht auf ein Generalkonzil übergeht. Denn das Naturrecht selber erfordert, daß in einem sol-chen Fall die Macht an den unmittelbar Untergebenen übergeht. Dies ist unumgänglich, um das ge-sellschaftliche Überleben sicherzustellen und die Widrigkeiten einer extremen Notlage zu vermeiden. Im Falle, daß Zweifel bezüglich der Existenz echter Kardinäle bestehen, wie es zu Zeiten des Großen Schismas geschah, kann man mit Gewissheit davon ausgehen, daß die Macht, den Papst zu wählen, bei der Kirche Gottes liegt: „Für den Fall, daß keine vom Papst ernannten Elektoren existieren, geht die Macht anscheinend auf die Universalkirche über.“ (Hier beruft er sich auf Cajetan.)

7. Mgr. Charles Journet - Dieser Theologe wird von Zins und Mock zitiert. Letzterer weist darauf hin, daß Journets Werk großen Respekt genießt, weil es den päpstlichen Segen Pius’ XII. erhielt. Dieser Gelehrte, der sich auf die Doktrin der großen Theologen Cajetan und Johannes von St. Thomas beruft, behauptet, daß das Recht der Papstwahl in einem außerordentlichen Fall im Wege der Restitution an die Kirche übergeht.

Journet befindet sich in völliger Übereinstimmung mit diesen beiden Gelehrten. Sein eigener Verdienst besteht in der Erläuterung, wann und warum sich diese Frage erstmals stellte: „Die Frage, wer das Recht hat, den Papst zu wählen, kam im 15. und 16. Jahrhundert auf, nämlich im Zusammen-hang mit den Kontroversen bezüglich der Autorität des Papstes und der Autorität des Konzils.“

Aus dem vierten Kriterium, dem doktrinären, lassen sich folgende Schlüsse ziehen: Von Dom Grea abgesehen sind sich die angeführten Gelehrten einig, daß in dem außerordentlichen Fall, wenn kein nach Kirchenrecht bestimmtes Wahlkollegium existiert, die Vollmacht und das Recht der Papstwahl im Wege der Restitution an die Universalkirche, an ein General- oder ökumenisches Konzil über-ginge. Selbst wenn wir die klaren Erläuterungen Vitorias außer Acht lassen, kann es nur eine Ant-wort auf die Frage geben, wer die rechtmäßigen Mitglieder eines General- oder ökumenischen Kon-zils sind: die Bischöfe.

Was ist unter „im Wege der Restitution an die Universalkirche“ zu verstehen? Ohne erläuternde Zu-sätze kann der Begriff „Ecclesia“ zwei verschiedene Bedeutungen haben:
a) die Gesamtkirche (discens and docens: Gläubige und Würdenträger, Laien und Klerus);
b) im eingeschränkten Sinn der kirchlichen Hierarchie oder Obrigkeit. In diesem zweiten Wortsinn können wir sagen: „Die Kirche lehrt“ oder „Die Kirche schreibt vor“, ohne daß wie im ersten Fall der Konsens der Gläubigen nötig wäre, um ihren Vorschriften Nachdruck zu verleihen. (Vgl. hierzu DS 3074)

Um es aber noch klarer werden zu lassen: Cajetan selber, der diesen Ausdruck geprägt hat (den die übrigen Gelehrten übernehmen), erklärt ihn als die Übergabe einer Macht oder Bevollmächtigung der Obrigkeit an den unmittelbar Untergebenen. Und es besteht kein Zweifel daran, daß in der kirchli-chen Hierarchie der Episkopat dem Papst unmittelbar untersteht. Daraus erschließt sich, daß unter den heutigen Umständen dem Sedisvakantistischen Bischofsstand alleine die Pflicht und das Recht der Papstwahl zusteht. Er ist - relativ - souverän in der Entscheidung über diese äußerst schwerwiegende Frage.

Diese Schlußfolgerung ergibt sich als Ersatznorm aus der Doktrin der zitierten Gelehrten, die sich als Autoritäten ersten und zweiten Ranges auf dem Gebiet der katholischen Theologie mit dieser Frage befaßt haben. Dagegen ist Dom Grea, der dieser Schlußfolgerung widerspricht, nicht einmal in der Bibliographie bedeutender Autoren aufgeführt, die Salaverri seinem „Tractatus de Ecclesia Christi“ voranstellt.

Die vier Kriterien, die das Gesetz festlegt (das legale, das juristische, das praktische und das doktri-näre), führen in erstaunlicher Harmonie zu derselben Ersatznorm: Unter den gegebenen Umständen sind die rechtgläubigen Bischöfe die Elektoren, die nach göttlichem Recht die Papstwahl durchzu-führen haben.

Bezüglich der zweiten Frage - welches Verfahren sie zu befolgen haben - gibt es meinerseits sehr wenig zu sagen, denn das Bischofskolleg hat neben dem Wahlrecht auch die Souveränität, das konkrete Wahlverfahren zu bestimmen.

Ich bin der Meinung, daß dem Bischofskollegium weitgehend freie Hand gegeben ist, über nebensächliche Fragen zu entscheiden, solange das Wesentliche eingehalten wird, etwa die Durchführung der Wahl durch Abstimmung oder einstimmige Akklamation oder durch eine Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme.

Pius VI. sah sich unter sehr widrigen Umständen genötigt, Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko eines Schismas oder eines Zögerns in der Ausübung der äußerst schwerwiegenden Pflicht, der Kirche ein Oberhaupt zu verschaffen, zu vermeiden. In einem Päpstlichen Breve vom 11. Februar 1799 („Attentis Pecularibus Praesentibus Ecclesiae Circunstantiis“) hob er gewisse gesetzliche Bestimmungen auf. Als Gefangener Napoleons gab er den Kardinälen sehr weitreichende Gewalten, über das Gesetz des Konklaves sowie über weitere Zeremonien, Gebräuche und Formalitäten zu ent-scheiden, die für das Wahlverfahren nicht wesentlich sind. Sein Nachfolger Pius VII. folgte seinem Beispiel.

Infolge der Invasion des Kirchenstaats schrieb Pius IX. eine Sonderregelung als Alternative für den Fall fest, daß die Ordentlichen Normen nicht angewandt werden konnten. In seiner Constitutio „Praedecessoris Nostri“ erneuerte Leo XIII. Pius’ IX. Bulle „Consultori“ („Dictionnaire de la Théologie Catholique“, Art. Conclave).

Wir können in dieser Frage nicht päpstlicher sein als die Päpste. Aus der Lektüre der angeführten Dokumente erschließt sich, daß die Päpste dem Elektorenkolleg sehr weitreichende Gewalten und Kompetenzen erteilten, den Wahlmodus zu verändern (solange das Wesentliche eingehalten wurde), wenn sie Schwierigkeiten vorhersahen.
 
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