54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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5. Mi encuentro con Su Excelentísimo y Reverendísimo Arzobispo Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc
6. Il mio incontro con S.E. l´Arcivescovo Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc
7. DECLARATIO
Corona – Welche Vollmacht hat der Staat
 
Corona – Welche Vollmacht hat der Staat, die
Freiheitsrechte der Bürger zu beschneiden?


von
Eberhard Heller

Auch wenn der Titel des folgenden Beitrages nicht auf ein religiöses oder kulturelles Thema hinweist, so sind doch die vom Staat verordneten Corona-Maßnahmen so beschaffen, daß davon auch die religiöse Praxis, das religiöse Leben insgesamt betroffen ist. Sie werden wohl noch länger andauern und uns an dieses Thema binden. Darum sei dieser Abstecher in den rechtlichen Bereich erlaubt. Zwar bin ich selbst kein Jurist, um die staatlichen Verordnungen – angeblich, um die Pandemie einzudämmen – auf ihre juridische Legitimität zu überprüfen, doch habe ich mich in meinem Studium und später teils intensiv um rechtsphilosophische Probleme bemüht, so daß ich diesem spezifischen Denken in Rechtskategorien durchaus folgen kann.  

In letzter Zeit ist viel über diese Maßnahmen diskutiert worden, die der Staat im Zuge der Corona-Krise verhängt hat. Sind bzw. waren sie sinnvoll oder haben sie unberechtigterweise in unsere freiheitliche Lebensführung eingegriffen? Viele haben gegen die unterstellte Willkür des Staates demonstriert... mit mäßigem Erfolg. Die Frage ist doch, was ist eigentlich die Pflicht des Staates in Krisenzeiten, in denen wir mit einer Infektionskrankheit zu kämpfen haben.

Primäre Aufgabe des Staates ist es, die legitimen Rechtsinteressen seiner Bürger durchzusetzen und zu gewährleisten. Das gilt natürlich auch, wenn jemand durch Übertragung von Krankheitserregern einem anderen Bürger schaden kann. Die Kompetenz des Staates ist im Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 geregelt  und dient der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen. Die Einzelheiten regelt das am 1.1.2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG), das eine Reihe der Regelungen von 1961 ablöst. Der § 16 IfSG bestimmt, daß die zuständige Behörde bei Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der drohenden Gefahren für den einzelnen treffen kann.

Aber wie soll das gewährleistet sein, wenn die Ansteckung von beiden Seiten ausgehen kann, wobei niemand vom jeweils anderen wissen kann, ob er als Überträger der Erreger in Frage kommt und/oder disponiert ist? Der Komplex ist umfassender als man zunächst meinen könnte. Die Demonstration in Berlin am 1. August mit ca. 200000 Teilnehmern und am 29.8. mit mehreren Hundertausenden hat gezeigt, daß viele Bürger die vom Staat verhängten Maßnahmen überwiegend aus rechtlichen Gründen ablehnen wegen der Einschränkung der Freiheitsrechte.

Um uns einer Lösung dieses Problems zu nähern, betrachten wir ein anderes Beispiel, das der staatlich verordneten Schulpflicht.

Die Frage ist, in wieweit darf der Staat in die Rechte der Eltern eingreifen? Primär sind die Eltern von Natur aus diejenigen, die für die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder verantwortlich sind. Was also bewegt den Staat, in diese Verantwortlichkeit der Eltern legitim – im Sinne von Rechtsstaatlichkeit – einzugreifen und verpflichtend den Schulbesuch in Deutschland vorzuschreiben – unter Androhung von Strafen im Falle der Verweigerung? Die Aufgabe des Staates könnte darin bestehen, daß er das kulturelle Wohl des Kindes als eigenständiger Rechtsperson im Auge hat und dem Kind eine dem Kultur- und Wissensstand des Landes angemessene Ausbildung als verpflichtend zukommen lassen will, um die Bedingungen zu schaffen, damit das Kind sich in Zukunft eine eigenständige Existenz aufbauen kann, also unabhängig von den weiteren Interessen des Elternhauses. D.h. der Staat kann in Wahrnehmung seiner (Rechts)Fürsorgepflicht für das Kind den Eltern eine bestimmte Bildungspflicht auferlegen, was aber nicht heißen muß, daß er die Eltern zum Besuch der (staatlichen) Schulen verpflichten kann.

Also die Schulpflicht ist nicht gleichzusetzen mit der Bildungspflicht, denn dieser könnte auch das Elternhaus nachkommen oder ein von den Eltern beauftragter Privatlehrer. Der Staat kann dann nachprüfen (lassen), ob die  Lern- bzw. Bildungsziele erreicht sind. Er darf aber den Eltern nicht den Besuch der staatlichen Schule aufzwingen, was er jedoch tut. Und damit verletzt er die Grundrechte der Eltern. Diese könnten dagegen klagen. In Deutschland ist jedoch die traditionelle Schulpflicht weitestgehend akzeptiert.  Vor Jahren gab es jedoch den Fall, wo Anhänger einer bestimmten Sekte auch bei Androhung von Gefängnisstrafen ihre Kinder nicht in die staatliche Schule schickten, weil diese nicht ihren pädagogischen und inhaltlichen Vorstellungen entsprach. Sie haben nicht auf die Wahrung ihrer Rechte verzichtet und dem Staat (dem damaligen Ministerpräsidenten Stoiber) Paroli geboten. Schlußendlich emigrierten sie nach den USA, wo sie als Märtyrer gefeiert wurden.

Auch bei uns ist es schon so, daß die Volksschulen durch die Überfremdung durch Migrantenkinder ihren Bildungsauftrag nicht mehr erfüllen (können), weswegen immer mehr Familien ihre Kinder auf Privatschulen schicken, um auch ihre Kinder nicht den Attacken der Migranten auszusetzen.

Welche rechtliche Kompetenz hätte denn der Staat, in das Pandemiegeschehen einzugreifen? Analog zum Schulbesuch hätte der Staat das Recht, die Gesundheit des jeweiligen Bürgers vor der Übertragungsgefahr von Viren durch einen anderen Bürger zu schützen, wie das auch im Bundes-Seuchengesetz von 1961 festgelegt ist. Aber hier handelt es sich nicht um einen einfachen Übertragungsweg, sondern um einen wechselseitigen, der ein beiderseitiges Risiko beinhaltet: einmal in der Hinsicht, daß beide nicht um ihre Gefahr für den anderen wissen – Testergebnisse gibt es nur in begrenztem Umfang – zum anderen wird aber dieses gegenseitige Nicht-Wissen um die Gefährdung benutzt, um vom Staat weitreichende Maßnahmen gegen die allgemeinen Freiheitsrechte durchzusetzen. Aber wie kann der Staat wechselseitige Schutzmaßnahmen garantieren? Im konkreten Fall müßte sich der eine so verhalten, daß er nicht zur Gefahr für den anderen wird, und umgekehrt. Wie aber soll sicher gestellt werden, daß der eine für den anderen potentiell nicht zur Gefahr wird: durch das Tragen von Masken und durch das Einhalten von bestimmten räumlichen Abständen.

Wie umfangreich müssen diese Maßnahmen recherchiert sein, um zu wirken? Der Gesundheitsminister Spahn hat schon versagt, als er das Eindringen des Virus nicht stoppte. Als bereits immer mehr erschreckende Bilder aus China zu uns drangen, hat die Bundesregierung dennoch keinerlei Einreisebeschränkungen für Reisende aus China - über Monate hinweg – angeordnet.

Schauen wir auf das Bergsteigen. Der Staat kann dem einzelnen Bergsteiger nicht verbieten, gewisse Risiken, auch für sein Leben, einzugehen. Hier bleibt die Verantwortung bei dem einzelnen Bergsteiger, auch wenn sie in Seilschaften aufbrechen und sich eventuell gegenseitig gefährden. Wie ist es im Bereich Wintersport, speziell beim Schifahren? Da kann es durchaus angebracht und rechtlich abgesichert sein, daß staatliche Stellen eine Piste schließen (lassen), wenn die Benutzung dieser Abfahrt zur unmittelbaren Gefahr für andere wird durch das Abtreten von Lawinen.

Wie ist es beim Autofahren? Da kann ein Autofahrer einem anderen Fahrer durchaus zur Gefahr werden (durch zu schnelles oder unkonzentriertes Fahren und durch Mißachtung der Verkehrsregeln). Um deshalb diese Gefahren zu vermeiden oder zumindest zu minimieren, muß jeder Fahrer, bevor er selbständig zum Gebrauch eines Autos zugelassen wird, vom Staat das Absolvieren eines Lehrganges mit anschließender Prüfung (vor einem staatlichen Prüfer) nachweisen. Niemand würde diese Vorschrift zur Verkehrssicherheit als nicht sinnvoll ablehnen. Man muß nur die Zahl der Toten und Verletzten betrachten, die trotz der präventiven Maßnahmen zu Schaden kommen. Der Staat könnte nun so argumentieren: um diese Risiken für die (unbeteiligten) Autofahrer durch die Unfallverursacher auszuschließen, verhänge ich ein generelles Fahrverbot, dann gibt es weder Verletzte noch Tote im Straßenverkehr. Daß er es trotz der allgemeinen Gefahrenquelle nicht tut, hängt damit zusammen, daß der durch ein generelles Fahrverbot entstehende Schaden gegenüber dem Nutzen unverhältnismäßig wäre. Es könnten keine Gütertransfers, kein Personenverkehr, keine Rettungsdienste stattfinden. Hier geht es also um das Problem der Verhältnismäßigkeit!

Und damit kommen wir der rechtlichen Betrachtungsweise der Corona-Maßnahmen ein gutes Stück näher. Zugegeben, daß der Staat zum Schutz der einen (potentiellen gefährdeten) Person vor der anderen (gefährdenden) Maßnahmen ergreifen kann und darf, die die Freiheit des anderen tangieren kann. So müssen die Corona-Maßnahmen im Gesamtzusammenhang mit den anderen Lebensbereichen gesehen werden und verhältnismäßig sein. Und diese Verhältnismäßigkeit, die den derzeitig geltenden Maßnahmen zugrunde gelegt wird, kann angezweifelt werden. Der Staat operiert so, daß viele aus Angst vor Ansteckung durch das Virus Maßnahmen mittragen, die eben unverhältnismäßig sind und schlicht auf Daten beruhen, die wissenschaftlichen Tests nicht standhalten. Ich verweise nur auf das Buch von Dr. Karina Reiss und Dr. Sucharit Bhakdi „Corona Fehlalarm? Zahlen, Daten und Hintergründe“ (Goldegg 2020), die die Unhaltbarkeit der Regierungsdaten, die sich auf das Robert-Koch-Institut stützen, als nachgewiesen darstellen. Bhakdis Kritik an den staatlichen Maßnahmen kann man auch bei YouTube unter https://youtu.be/u0cIaQwAw2A oder https://www.presse.online/2020/08/23/prof-bhakdi-brauchen-wir-einen-impfstoff-gegen-covid-19/anhören.

So werden z.B. nur die Zahlen der Infizierten genannt, nicht aber die Tatsache, daß sich bei diesen 85 % keine Krankheitssymptome zeigen. Die verbliebenen 15 % haben leichte Erkrankungen zur Folge, wenige Prozent müssen in den Krankenhäusern behandelt werden. Die Neuinfizierten – ich nehme einmal eine Zahl der letzten Tage – betrugen 750 Personen. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung von 83 Millionen Einwohnern ergibt sich eine Prozentzahl von 0,000009036 %! Ein Wert, der in der Physik als unergiebig angesehen wird, den man vernachlässigen kann. (Man muß nur 750 durch 83000000 teilen.) Obwohl das Risiko so gering ist, werden die Corona-Maßnahmen restriktiv durchgesetzt mit der Androhung empfindlicher Bußgelder bei einem Zuwiderhandeln. (Und dabei haben die Deutschen wieder eine ihrer „Grundtugenden“ entdeckt: das Denunzieren!).

All das signalisiert, daß der Staat seine rechtliche Kompetenz überschreitet, wenn man den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zugrunde legt. Ob diese rechtlich auferlegte Maskenpflicht auch rechtswidrig ist, bedarf einer weiteren Klärung. „Dabei hätten diese massiven Eingriffe keine eindeutige rechtliche Basis, kritisiert etwa Prof. Andrea Edenharter von der Fernuniversität Hagen. Das Infektionsschutzgesetz, auf das die Bundesländer ihre Maßnahmen stützen, sei auf diesen Fall nicht ausgelegt. "Nach der vor allem in Frage kommenden Vorschrift, Paragraf 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz, können Personen zwar verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten", allerdings nur "bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Das sind eher temporäre Maßnahmen. Bei zweiwöchigen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, wie es sie jetzt gibt, wird man kaum von rein temporären Maßnahmen sprechen können." Außerdem sei nicht klar, "worin die Schutzmaßnahmen bestehen sollen, die in der Zwischenzeit durchgeführt werden.", kritisiert die Juristin. (...) Rechtsanwalt Niko Härting nennt die Maßnahmen daher sogar rechtswidrig. (tagesschau.de vom 10.5.2020)

Die Gründe für die staatlichen Eingriffe werden noch undurchsichtiger, ja dubioser, wenn man bedenkt, daß es in den Jahren 2017/18 in Deutschland eine Grippe-Epidemie mit 25100 Toten gab, die nicht einmal der Erwähnung in den öffentlichen Medien wert waren, geschweige denn ein Eingreifen des Staates und einen Lockdown ausgelöst hätten wie im Falle der Corona-Epidemie. Hat da der Staat geschlafen und/oder ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen? In diesem Zurückfahren der Wirtschaft auf Null entstand nicht nur ein schwer zu reparierender Wirtschaftsschaden, sondern er bedeutete auch das Aus vieler Einzelpersonen, weil sie finanziell und beruflich ruiniert wurden.

Dieser Shutdown, der uns einen Schuldenberg hinterläßt, den unsere Enkelgeneration noch wird abzahlen müssen,  war unangemessen, unverantwortlich, auch unter Berücksichtigung und Einbeziehung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), denn die so wichtigen Reproduktionszahlen waren Ende März bei 1, d.h. es waren gleichviele wie am Vortag infiziert worden. Also es gab keine Erhöhung der Neuinfizierten, kein Anstieg auf der Infektionsskala. Und diese von den politischen Eliten verordnete Aktion soll mit dem Begriff der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden? Der NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) räumt inzwischen am 23.8.20 in der Sendung „Maybrit Illner“ ein: „Wenn wir Mitte März gewusst hätten, was wir jetzt wissen, hätten wir gar keinen Lockdown gemacht.“

Auch die obligatorische Maskenpflicht, die zunächst einmal von den Behörden als „Virenschleudern“ bezeichnet wurde, um dann verpflichtend eingeführt zu werden, hat in den meisten Fällen nur eine Alibi-Funktion. „Gesichtsmasken, so Jens Spahn ursprünglich, würden auch gar nichts gegen dieses Virus bringen, deswegen seien sie auch nicht erforderlich in Deutschland.“ (Jörg Meuthen in PP vom 12.8.2020) Die Maskenpflicht wurde übrigens eingeführt, als die Pandemie bereits vorbei war (Dr. Sucharit Bhakdi). Wenn aber, wie es immer heißt, die normale Maske nicht den Träger schützt, sondern nur den anderen (Maskenträger), ist es sinnvoll, die Maske nicht zu tragen, wenn ich gesund bin. Das Tragen macht also nur Sinn, wenn ich selbst infiziert bin. Denn zum einen können die Masken ja nicht mich vor Ansteckung schützen – dafür taugt die normale Mund- und Nasenbedeckung ja nicht -, sondern den anderen, der wiederum nicht sich schützen soll, sondern mich, auch wenn ich selbst nicht infiziert bin. Also ist die Maskenpflicht nur gedacht für Infizierte, für am Virus Erkrankte. Die jedoch werden nicht in der Öffentlichkeit umherspazieren, sondern ihre Krankheit zu Hause oder im Hospital auskurieren. Würden alle Gesunden ihre Masken absetzen, würde man feststellen können, daß wir uns auch ohne Maske in der Öffentlichkeit bewegen könnten, denn wir würden sehen, daß die allermeisten Menschen gesund sind – wie ich selbst auch. Es ist ein Spiel mit der Hypothese, daß der eine oder der andere eventuell das Virus hat, was bei der oben genannten Prozentzahl äußerst fragwürdig ist.

Allein diese Überlegungen verdeutlichen, wie problematisch diese (Rechts)Verordnung zum Tragen der Maske ist, weil sie nicht einmal das rechtsrelevante Kriterium des Schutzes des anderen erfüllt. Sie ist weitestgehend unnötig und überflüssig. Zum anderen überträgt der Staat durch die Maskenpflicht mit Masken, die nicht mich, sondern den andern schützen sollen, seine Pflicht zur Unversehrtheit (im rechtlichen Sinne) auf mich (als Privatperson), d.h. auf einen zunächst Unbeteiligten, dem die Rechtspflicht ohne Begründung, ohne Rechtfertigung schlicht zwangsweise aufgebürdet wird. Zunächst gilt mein Interesse dem Wohl meiner eigenen (Rechts)Sphäre, was auch von der anderen Person so zu erwarten ist. Diese zwangsweise auferlegte Schutzpflicht für die andere Person ist in dieser Form möglicherweise sogar rechtswidrig. Es mußten auch schon Corona-Maßnahmen auf richterliche Anordnung wegen der Unverhältnismäßigkeit zurückgenommen werden.

Die Einhaltung der obligaten Maskenpflicht durch die meisten Bürger hat ihren ganz einfachen Grund in deren Angst, vielleicht doch noch einmal angesteckt zu werden und aus Angst vor den empfindlichen Bußgeldern, die gerade den kleinen Geschäften drohen. So basieren die staatlichen Maßnahmen nicht auf der Fürsorge für den Bürger, sondern auf dessen Verunsicherung. Man hat den Eindruck, daß mit dieser Angst politisch direkt gespielt wird, z.B. auch mit der sog. „zweiten Welle“, um andere Ziele der Manipulation des Bürgers zu erreichen und durchzusetzen.  So wird die Politik, d.s. die aktiv in ihr Handelnden zu „Profiteuren der Angst“ (Arte), die ihre Macht mißbrauchen, um die Bürgerrechte zu beschneiden, um zu totalitären Zuständen - bezogen auf das Virus - zu gelangen, zu einem Untertanen-Staat in der „neuen Normalität“.

Thorsten Hinz beschreibt dieses Gefühl des Mißbrauchs: „Viele Menschen fühlen sich als unfreiwillige Probanden in einem riesigen Feldversuch, mit dem erprobt wird, wie man eine große Population neu strukturiert, normiert, ihr Verhalten bis ins Detail steuert und ihr gleichzeitig die Überzeugung einpflanzt, in völliger Freiwilligkeit einer höheren Einsicht und Moral zu folgen. (...) Die Politik hat die Corona-Pandemie nicht erfunden; sie hat jedoch ihr manipulatives Potential früh erkannt und genutzt. Im vertraulichen Strategiepapier der Bundesregierung - inzwischen im Internet nachzulesen - ist von einer "gewünschten Schockwirkung" die Rede. Es müsse an die "Urangst" jedes Menschen vor dem Ersticken appelliert werden mit dem Ziel, daß "Politik und Bürger (...) als Einheit agieren". Der Demos wird als formbare Masse betrachtet, der durch psychologische Tricks auf Gefolgschaftstreue verpflichtet wird. In den Zusammenhang gehören die Dauerbeschallung mit der "zweiten Welle", die voyeuristische Darstellung schwerer Symptomatik und die täglichen Alarmmeldungen der Neuinfektionen. Diese sind gänzlich sinnfrei, weil die Bezugs- und Vergleichsgrößen fehlen.“ (Junge Freiheit vom 14.8.2020) Das grundrechtlich garantierte Versammlungs- und Demonstrationsrecht wird mit Hinblick auf Corona offen angezweifelt. Die holländische Gesundheitsministerin Edith Ingeborg Schippers sieht keinen Beweis für die Effizienz des Masken-Tragens, das hierzulande teilweise skurrile, teils unsinnige Maßnahmen über Nacht aus dem Boden überhitzter Verwaltungsbeamter sprießen läßt.

So wird eine politische Entwicklung weitergeführt, die immer stärker totalitäre Züge annimmt, von der der Ex-Verfassungsschutz-Chef Hans-Georg Maaßen in einem Interview, welches er der JF vom 14.8.20 gibt, folgendes ausführt: „Die Parteien spielen gar nicht die allein entscheidende Rolle. Wie gesagt sind es die Institutionen quer durch die Gesellschaft, die sich angepaßt haben - bis hin zu den Kirchen. Selbst wenn sie wollten, könnten die Parteien alleine das nicht ändern. Was wir erleben, sind die Auswirkungen einer chronischen Entwicklung, die seit Jahrzehnten andauert. Und durch die, um das einmal klar und deutlich zu benennen, Sozialisten die Deutungshoheit über politische Geschehnisse und die Herrschaft über den politischen Diskurs schrittweise an sich ziehen. Sie entscheiden mittlerweile, wer mit welchen Themen zugelassen wird. Eine klassische sozialistische Strategie, wie ein Blick ins Geschichtsbuch zeigt - wie sie auch in der DDR angewendet wurde! Es handelt sich also um einen langwierigen Erosionsprozeß, der sich nicht mit einem politischen Kraftakt reparieren läßt, wie Sie ihn sich vielleicht wünschen. Sondern der einen grundlegenden demokratischen Heilungsprozeß erfordert, für den es wiederum einen langen demokratischen Atem braucht.“    

Auch von den als „Corona-Toten“ bezeichneten Verstorbenen ist zu sagen, daß es sich nicht bloß um die  direkt am Virus Verstorbenen handelt, sondern auch um eine Gruppe von Toten, die „in Verbindung mit Corona“ (so ja auch die offizielle Sprachfestlegung!) verstorben sind. So hat der Rechtsmediziner Prof. Klaus Püschel, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum in Hamburg-Eppendorf, der vermehrt sog. Corona-Tote obduziert hat, festgestellt, daß viele an Lungenembolie gestorben sind, weswegen den am Corona-Virus Erkrankten neuerdings auch Heparin verabreicht wird.

Michael Paulwitz schreibt in der „Jungen Freiheit" vom 21.8.2020 unter dem Titel „Corona als Vorwand“: „Offenkundig hat es auch mehr politische als sachliche Gründe, wenn in dem einen Land pragmatisch gehandhabte Abstandsregeln und Desinfektionsgelegenheiten genügen, um allmählich in den Alltag einer zivilisierten Industriegesellschaft zurückzukehren, während im Nachbarland [Deutschland] Regierung und Verwaltungen ihre Bürger mit einer Breitseite an Warnungen und Vorschriften überziehen und alles daransetzen, um mit immer ausgefeilteren Restriktionen - die unter Inkaufnahme gravierender wirtschaftlicher und persönlicher Folgen durchgesetzt werden - eine Grundstimmung von Alarmismus, Hysterie und Angstmache aufrechtzuerhalten. Symbol dieser von oben verstärkten Aufgeregtheit ist die „Alltagsmaske", deren sanktionsbewehrtes Tragen längst zum nicht mehr zu hinterfragenden Glaubensartikel erhoben worden ist, obwohl der faktische Nutzen im Hinblick auf eine erwünschte Eindämmung des Infektionsgeschehens nach wie vor umstritten ist, und eine nüchterne und rationale Debatte über die schädlichen Nebenwirkungen dieses Rituals kaum geführt werden kann. (…) Verweigern die Verantwortlichen deswegen die Corona-Kurswende, weil sie nicht zugeben wollen, das Virus zuerst unter-. und dann überschätzt und deshalb überreagiert zu haben? Oder ist "Corona" ein willkommener Vorwand, um Bürger- und Freiheitsrechte widerstandslos abzuräumen, große Teile der Wirtschaft zu verstaatlichen, weitreichende Transformationsprojekte durchzudrücken und die Verantwortung für einen ohnehin sich anbahnenden Systemcrash abzuwälzen?“

Es ist also durchaus verständlich, wenn Bürger, die ihre Freiheitsrechte über die Maßen verletzt sehen, dagegen öffentlich demonstrieren und wenn sie mutmaßen, daß Corona dafür herhalten muß bzw. mißbraucht wird, um die Bürger an eine „neue“ Freiheit bzw. „Normalität“ zu gewöhnen. Dagegen anzugehen ist ihr gutes Recht!

Auch wenn ich persönlich die Maßnahmen für rechtlich äußerst fragwürdig halte, soll damit nicht gesagt werden, daß ich dem Virus seine gesundheitliche Gefährdung absprechen will. Maßnahmen müssen aber so gestaltet sein, daß sie sinnvoll erscheinen. Vorsichtsmaßnahmen sind durchaus angebracht wie immer beim Ausbruch von Grippeepidemien und anderen ansteckenden Krankheiten. Aber an meiner Gesundheit soll nicht der Staat primär interessiert sein, sondern ich selbst. Der Staat darf das Corona-Geschehen nicht zu Maßnahmen mißbrauchen, um rechtswidrige Anordnungen zur Beschränkung bürgerlicher Grundrechte durchzusetzen. Die Zweifel an den staatlichen Eingriffen werden täglich größer. Er könnte durchaus auf die Selbstverantwortung seiner Bürger bauen, denn er selbst hat schon längst die Kontrolle über seine angeordneten Beschränkungen verloren.

 
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