Kirchensteuer und "Kirchenaustritt"
von
Christian Jerrentrup
Bereits früher 1) wurde in der EINSICHT deutlich gemacht, daß man der
abgefallenen "Amtskirche" aus moralischen Gründen keine Mittel mehr
zukommen lassen darf. Da der letzte diesbezügliche Artikel mehr als
zwanzig Jahre zurückliegt, soll die Materie hier noch einmal
grundsätzlich geklärt werden. Zugleich soll der Artikel Hilfestellung
und Aufforderung für diejenigen Gläubigen sein, die bisher keine klare
Position beziehen konnten oder wollten. Nachweise von Urteilen und
Sekundärliteratur in den Fußnoten können von Nichtjuristen ignoriert
werden.
Kirchensteuer ...
In der Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund
geschichtlich gewachsener Verhältnisse, die hier nicht weiter
interessieren, jeder, der im staatlichen Melderegister als Mitglied
einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft geführt wird,
kirchensteuerpflichtig, sofern diese Religionsgemeinschaft von ihrem
Besteuerungsrecht Gebrauch macht 2). Dies ist bei der abgefallenen
"Amtskirche" der Fall.
Die Kirchensteuer ist eine Zwangsabgabe 3),
die als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer, fakultativ auch zur
Vermögens- und Grundsteuer abgeführt wird. Darüber hinaus kennen alle
Bundesländer das "Kirchgeld", fast alle das "Besondere Kirchgeld" und
einige sogar die "Mindestkirchensteuer". Dieser Zwangsabgabe kann man
nur entgehen, indem man "aus der Kirche austritt".
Die "Amtskirche" hängt trotz aller Dementis
mehr von Kirchensteuern ab, als sie zuzugeben bereit ist. Das wird an
der Eindringlichkeit diverser Appelle von Vertretern dieser
Organisation überdeutlich 4). Die "Amtskirche" weiß, daß sie ohne
Kirchensteuer sofort zusammenbricht. Und alle ihre Gegner wissen das
auch. Appelle, hier anzusetzen, sind so alt wie der Kirchenkampf selbst
5).
... moralisch ...
Der Gläubige ist aufgrund eines Gebotes
Christi verpflichtet, zum Lebensunterhalt der Geistlichen beizutragen:
"So hat auch der Herr verordnet, daß die Verkünder des Evangeliums vom
Evangelium leben" (1 Kor 9, 14). Das schrieb der hl. Paulus, der sich
seinen Lebensunterhalt als Zeltmacher verdienen mußte, offenbar, weil
seine Gemeinden nicht die ausreichenden Mittel zur Sicherung seines
Lebensunterhaltes auftreiben konnten. Er hätte sich aber bedankt, wenn
er festgestellt hätte, daß Judenchristen ihre Unterstützung z.B. dem
christusfeindlichen, jüdischen Tempelbetrieb überweisen 6).
Genauso liegen die Verhältnisse heute: was ist
von einem Katholiken zu halten, der zwar regelmäßig in einem Meßzentrum
die hl. Messe besucht und dort Sakramente empfängt, aber weiterhin
Kirchensteuern zahlt und damit genau diejenigen mitfinanziert, die -
wenn sie könnten - zuallererst eben dieses Meßzentrum (samt Priester)
vernichten würden? Kein ernsthafter Katholik käme auf die Idee, die
"Zeugen Jehovas" oder die "Scientology"-Organisation zu finanzieren.
Warum dann die "Amtskirche", deren kriminelle Energie im religiösen
Bereich die aller Sekten übertrifft?
Die Unterstützung der "Amtskirche" durch
Abführen von "Kirchensteuern" ist schwer sündhaft, weil dadurch eine
Organisation (mit)finanziert wird, die mit diesen Geldern nicht nur die
hl. katholische Religion, sondern jede Form des Christentums überhaupt
ausrotten will. Diese Unterstützung führte im kirchenrechtlichen
Bereich zum Ausschluß aus der wahren Kirche (Exkommunikation) und
gestattete dem Priester, die entsprechende Person ohne weiteres von den
Sakramenten auszuschließen 7), somit den öffentlichen Sündern
gleichzustellen. Sie ist eine Verhöhnung derjenigen rechtgläubigen
Priester, die im katholischen Widerstand stehen und über keinerlei
offizielle Einkünfte verfügen. Sie ist schlußendlich ein unerträgliches
Ärgernis, weil sie die Einheit des katholischen Widerstands sabotiert
und die Vorliebe für eine bürgerliche, inzwischen unbrauchbare
Unterscheidungs-Bezeichnung ("römisch-katholisch") aus Eitelkeit oder
feiger Menschenfurcht höher achtet als das mutige, eindeutige
Bekenntnis zu sachlich begründeten Inhalten.
... und rechtlich
Wer sich zum römisch-katholischen Glauben
bekennt, ist begrifflich "römisch-katholischer Christ". Davon
unterschieden werden muß die Bezeichnung, unter der dieser Christ in
der Öffent-lichkeit auftritt. Bis zum Tode Pius XII. war es ganz
leicht: Begriff und Bezeichnung waren identisch. Das ist heute, nach
dem großen Abfall, nicht mehr der Fall.
Die "Amtskirche" tritt in der deutschen
Öffentlichkeit unter der Bezeichnung "katholische Kirche" oder
"römisch-katholische Kirche" auf. Diese Bezeichnung führt sie zu
Unrecht, weil sie nicht mehr die rechtmäßige römisch-katholische Lehre
vertritt. Sie führt die Bezeichnung also unbefugt. Die
Religionsgemeinschaft, die diese Bezeichnung befugt führen dürfte und
zurecht die Verwendung dieser Bezeichnung einklagen könnte, hat sich
aber bis jetzt nicht öffentlich manifestiert 8). Ob eine solche Klage
Erfolg hätte, sei dahingestellt.
Damit wird die Bezeichnung "römisch-katholisch" zu
einer bloßen Chiffre, die der Unterschei-dung im bürgerlichen
Rechtsverkehr dient, aber keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den
Glaubensinhalt erlaubt. Gläubige Katholiken werden in Zukunft auf die
Bezeichnung "katholisch" oder "römisch-katholisch" verzichten müssen,
um nicht mit Anhängern der "Amtskirche" verwechselt zu werden.
Die "Kirchenzugehörigkeit" ist ein Vermerk, der eine
Mitgliedschaft öffentlich-rechtlich dokumentiert. Die "Amtskirche"
interpretiert diese Mitgliedschaft aber als öffentliches Bekenntnis zu
ihrer Lehre in Dogma, Moral, Liturgie und Disziplin, also als
Zugehörigkeit zu ihr als Glaubensgemeinschaft. Deutsche Gerichte haben
diese Interpretation für zulässig erklärt. Damit ist der rechtgläubige
Katholik in Zugzwang. Er muß handeln 9). Der "Kirchenaustritt" ist also
selbst dann religiös geboten, wenn man - z.B. als Schüler, Student,
Rentner oder Arbeitsloser - keine Kirchensteuer bezahlt. Es hilft
nichts: wer sich im Personenstandsregister als "katholisch" oder
"römisch-katholisch" führen läßt, will zur "Amtskirche" als
Glaubensgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts gezählt
werden, weil er der aufgezwungenen Interpretation dieses Eintrags durch
die "Amtskirche" nicht öffentlich widerspricht 10).
"Kirchenaustritt"
Man muß also jenen Vorgang tätigen, der sich
unpräzise 11) "Kirchenaustritt" 12) nennt. Zu rechtgläubigen Zeiten hat
die Amtskirche diesen Vorgang zurecht als religiöse Straftat gewertet
und mit der Exkommunikation geahndet, da sie sich auf die
Rechtsvermutung stützte, dieser "Kirchenaustritt" sei Ausdruck des
Glaubensabfalls 13). Dieser Einwand entfällt heute. War also der
"Kirchenaustritt" zu rechtgläubigen Zeiten verwerflich, ist er heute
gerade aus religiösen Gründen streng geboten.
Da der wahre Grund für den "Kirchenaustritt"
nicht der Abfall des rechtgläubigen Katholiken, sondern der Abfall der
"Amtskirche" ist, kann man ihr diesen Grund auch mitteilen. Und da die
"Amtskirche" weiterhin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sein
will, kann man ihr ihren Abfall vom wahren Glauben auch
öffentlich-rechtlich mitteilen, indem man dem "Kirchenaustritt" eine
entsprechende Erklärung beifügt. Das nennt sich "modifizierter
Kirchenaustritt" und wurde bereits 1971 in der EINSICHT empfohlen.
Dieser "modifizierte Kirchenaustritt" wurde in
Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich seiner Beurkundbarkeit,
Gültigkeit und Zulässigkeit kontrovers entschieden und scharf
diskutiert. Für die Zeit von 1969 bis 1993 liegen 27, zum größten Teil
widersprüchliche Beschlüsse, Entscheide und Urteile deutscher Gerichte
vor. Eine eindeutige Argumentationslinie ist nicht erkennbar. 1969 / 70
entschieden vier Gerichte zugunsten der Zulässigkeit von
"Zusatzerklärungen" 14). Anfang der siebziger Jahre schlug die
Entwicklung ins Gegenteil um, Austrittserklärungen mit Zusätzen wurden
für ungültig erklärt - vermutlich auf massiven Druck der "Amtskirche",
die hiervon hauptsächlich betroffen war -, in zahlreichen Fällen wurden
die ausgestellten Bescheinigungen wieder eingezogen 15). Zur Zeit ist
die Tendenz offensichtlich wieder gegenläufig 16).
In der Literatur sieht es nicht besser aus.
Autoren, die der "Amtskirche" nahestehen, beurteilen die
Zusatzerklärung rein formal, ohne sich auf eine Prüfung des Inhalts 17)
einzulassen (Eisenhofer 18), Heimerl / Pree 19), Listl SJ 20), Rees
21)). Andere Autoren berücksichtigen auch den Inhalt der
Zusatzerklärung, nehmen die Willensmanifestation des Austretenden also
ernst und beziehen somit eine differenziertere, freiheitliche Position
(v. Campenhausen 22), Häußler 23), Pirson 24), Renck 25)).
Das Problem ist folgendes: Die
Bundesrepublik ist religiös neutral, erkennt aber bestimmten
Religionsgemeinschaften den privilegierten Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zu. Dazu zählt auch die "Amtskirche". Diese
vertritt zu Unrecht die Auffassung der Realidentität von "Zugehörigkeit
zur römisch-katholischen Kirche als Glaubensgemeinschaft" und
"Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche als Körperschaft des
öffentlichen Rechts", weil sie unter "römisch-katholische Kirche als
Glaubensgemeinschaft" natürlich sich selbst versteht. Wer aus der
Körperschaft austrete, sage sich auch von ihr als Glaubensgemeinschaft
los. Da der Staat neutral sei und lediglich die Austrittserklärung an
die zuständige Kirchensteuerbehörde weiterzuleiten habe, habe er alle
Zusatzerklärungen zum Austritt zu ignorieren, schon gar nicht dürfe er
sie beurkunden.
Der Fehler liegt m.E. darin, daß eine
Zusatzerklärung, die sich auf die religiöse Dimension des Austritts
bezieht, den Staat gar nichts angeht, weder positiv noch negativ. Der
Staat hat nur den Austritt aus der Körperschaft zu beurkunden und
weiterzuleiten; der Austrittswille aus dieser Körperschaft muß
eindeutig manifestiert werden. Lehnt der Staat die Annahme einer
Zusatzerklärung ab, macht er sich die Position der "Amtskirche"
zueigen, was seine Neutralität verletzt. Jüngere Gerichtsurteile
tendieren dazu, eine beigefügte Erklärung als unschädlich zu
tolerieren, falls nur der umfassende Austrittswille aus der
Körperschaft klar erkennbar ist.
Allerdings muß man der Fairneß halber sagen, daß die
Beifügung, man wolle weiterhin der "römisch-katholischen Kirche als
Glaubensgemeinschaft" angehören, auch falsch verstanden werden kann.
Kein rechtgläubiger Katholik, der wegen des Abfalls der "Amtskirche"
seinen "Austritt" erklärt, will dieser "als Glaubensgemeinschaft"
angehören! Das fehlt gerade noch!! Es geht vielmehr um die
Rechtmäßigkeit der Bezeichnung "römisch-katholisch": der Austretende
macht der "Amtskirche" das Recht auf Führung dieser Bezeichnung
öffentlich 26) streitig. Das Problem wird sich erst lösen lassen, wenn
die rechtmäßige römisch-katholische Kirche sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts unter einem anderen Namen wieder konstituieren
wird.
Und so geht's
Der geforderte "Kirchenaustritt" vollzieht sich nach der Vorschriften
der Kirchenaustrittgesetze, die Länderrecht sind und deshalb nicht in
allen Bundesländern gleich aussehen 27):
1. Der Austritt aus der "Amtskirche" wird erklärt:
- in
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
(Reg.-Bez. Pfalz), Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein auf
dem Standesamt des Wohnsitzes
- in Mecklenburg-Vorpommern auf jedem Standesamt dieses Bundeslandes
- in Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
(Reg.-Bez. Rheinhessen, Koblenz, Trier und Montabaur) und im Saarland
beim Amtsgericht des Wohnsitzes
- in Brandenburg und Thüringen beim Kreisgericht des Wohnsitzes
- in Bremen / Bremerhaven gegenüber der
Geschäftsstelle der "Amtskirche" oder beim Standesamt, wobei dieses die
Erklärung kostenfrei beglaubigt, die dann vom Austretenden per
Einschreiben an die Geschäftsstelle der "Amtskirche" geschickt wird
2. Mitzubringen ist ein amtlicher Lichtbildausweis, bei Verheirateten
auch das Familienbuch oder die Heiratsurkunde; mindestens muß Tag und
Standesamt der Trauung bekannt sein.
3. Der Austritt wird entweder mündlich zu Protokoll des Beamten
gegeben - wir raten davon ab -, oder er wird schriftlich vorbereitet,
notariell beglaubigt (Kosten ca. DM 15,- pro Exemplar) und dem Beamten
vorgelegt. Bei dieser schriftlichen Erklärung sollte unbedingt die von
Herrn Dr. Necknig ausgearbeitete Formulierung verwendet werden, die im
Anhang noch einmal abgedruckt ist. Allerdings besteht die Gefahr, daß
der Beamte, gerade wegen der Rechtsunsicherheit, strenge Anweisung hat,
keinerlei Zusatzerklärung anzunehmen.
4. Wird die vorgefertigte Austrittserklärung nicht angenommen,
kann man dagegen entweder Klage erheben oder zähneknirschend ein
normiertes Protokoll nach mündlicher Erklärung anfertigen lassen. In
diesem Fall sollte man die vorbereitete Austrittserklärung zumindest an
die zuständige Stelle der "Amtskirche" schicken, damit sie den Grund
des Austritts erfährt. - Wird die vorgefertigte Austrittserklärung
akzeptiert, kann man nicht ausschließen, daß das "Ordinariat" im
nachhinein dagegen den Rechtsweg beschreitet, und die
Austrittsbescheinigung sogar wieder eingezogen wird. Auf alle Fälle
sollte man die Abgabe einer Zusatzerklärung aber versuchen.
5. Familien können gemeinsam auf einem Formular austreten und
müssen dann gemeinsam unterschreiben. Der Austritt gilt automatisch
auch für alle religionsunmündigen Kinder (bis 14).
6. öber den erfolgten "Kirchenaustritt" erhält der
"Austretende" eine Bescheinigung, über eine evtl. angenommene
Zusatzerklärung aber in keinem Fall. Der Beamte benachrichtigt
Finanzamt, Kirchensteuerstelle, Meldebehörde und "Amtskirche".
7. Der Vorgang ist bei Amts- und Kreisgerichten gebührenfrei, bei
Standesämtern kostet er zwischen DM 10,- und DM 40,- (Bayern DM 20,-
bis 50,-). Nicht-Berufstätige, Schüler und Studenten zahlen weniger
(ca. DM 10,-).
8. Die Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts endet
mit dem Tag der Abgabe der Austrittserklärung. Die Kirchensteuerpflicht
endet in Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen mit dem Monat des
Austritts, in allen anderen Bundesländern mit dem Monat, der dem
Austrittsmonat folgt ("Nachbesteuerung"). Eine früher übliche
"öberlegungsfrist" gibt es nicht mehr.
9. Die Richtigkeit der Änderung des Eintrags auf der
Lohnsteuerkarte sollte überprüft werden. Der Arbeitgeber führt
Kirchensteuer aufgrund dieses Eintrags ab, nicht aufgrund des
Melderegisters. Wird aufgrund eines fehlerhaften Eintrags doch
Kirchensteuer abgeführt, kann diese nicht zurückgefordert werden 28).
10. Der "Austritt" darf in der "Kirchengemeinde" der "Amtskirche" unter
Namensnennung öffentlich verkündet werden, ohne daß dies gegen
datenschutzrechtliche Belange oder Persönlichkeitsrechte des
"Ausgetretenen" verstößt 29).
Anhang
Der "Kirchenaustritt" sollte mit folgender, von Hrn. Dr. iur. Hubert
Necknig abgefaßten, vorher notariell zu beglaubigenden Erklärung
durchgeführt werden:
Erklärung
Ich erkläre hiermit, daß ich aus der steuerberechtigten Körperschaft
des öffentlichen Rechts "Römisch-katholische Kirche" austrete.
Begründung:
Innerhalb der katholischen Kirche ist es im Zuge des nachkonziliaren
Reformismus immer offenkundiger geworden, daß ihre offiziellen
Vertreter durch bewußte Förderung oder offene Duldung den wahren
Glauben verfälscht, die Liturgie an zentraler Stelle zerstört und die
Gläubigen in ihrem religiösen und sittlichen Verhalten verwirrt haben.
Ich vermag deshalb zwischen der römisch-katholischen Kirche als
Glaubensgemeinschaft und der steuerberechtigten Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die sich ebenfalls "Römisch-katholische Kirche"
nennt, keine Identität mehr zu erblicken. Meine Austrittserklärung
bezieht sich daher nicht auf meine Zugehörigkeit zur
römisch-katholischen Kirche als Glaubensgemeinschaft, der ich kraft
meiner Taufe angehöre und auch weiterhin angehören will. Meinen
kirchenrechtlichen Verpflichtungen gemäß Codex iuris canonici (ed.
1917, can. 1496) komme ich in freier Vereinbarung und aus freien
Stücken nach.
Um etwaigen Zweifeln an der Bestimmtheit meiner Erklärung zu begegnen,
hebe ich ausdrücklich hervor, daß es meine definitive und unzweideutige
Absicht ist, mit sofortiger umfassender rechtlicher und öffentlicher
Wirkung im staatlichen Bereich aus der Körperschaft des öffentlichen
Rechts "Römisch-katholische Kirche" ausscheiden zu wollen. Ich bin mir
der Konsequenzen dieses Schrittes im staatlichen Raum voll bewußt;
insbesondere ist mir klar, daß sich die Wirkung der Austrittserklärung
nicht nur auf das Gebiet des Kirchensteuerrechts beschränkt, sondern
auch andere rechtliche Folgen zeitigt (z.B. hinsichtlich der
Berichtigung der Personenstandsbücher).
Anmerkungen:
1) Hubert Necknig, Kirchensteuer, I, Nr. 9 (Dezember
1971), 11-12; ders., Nochmals: Kirchensteuer, II, Nr. 1 (April 1972),
14; Eberhard Heller, Noch einmal Kirchensteuer, V, Nr. 4 (Oktober
1975), 183-184; ders., Wie man versucht, den Schein zu wahren. Ein
aktueller Beitrag zum Austritt aus dem Kirchensteuerverband, VI, Nr. 1
(Mai 1976), 11-14.
2) Zur Gesamtmaterie Kirchensteuer vgl. von staatlicher Seite Jörg
Giloy / Walter König, Kirchensteuerrecht in der Praxis, Neuwied,
Kriftel, Berlin, 3. Aufl. 1993, von "amtskirchlicher" Seite Heiner
MarrÇ, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in: Joseph Listl / Dietrich
Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts, 2. Aufl. München
1994, I, 1101-1147.
3) Es fällt auf, daß von bestimmten Parteien in schöner Regelmäßigkeit
die Abschaffung des deutschen Kirchensteuersystems gefordert wird mit
dem Hinweis, eine solche Privilegierung gäbe es weltweit nirgendwo.
Nach einem kurzen Schlagabtausch ist diese Debatte dann plötzlich zu
Ende. Den Grund dafür kennen die wenigsten: als Folge der
Säkularisation von 1803, die vermögensrechtlich eine Zwangsenteignung
war, ist der deutsche Staat ein gewaltiger Schuldner der ehemaligen
Reichskirche. Dieser Rechtsanspruch wurde seitdem von allen deutschen
Verfassungen anerkannt; im GG findet er sich unter Art. 140, in der
Literatur unter dem Stichwort "Staatsleistungen als
Säkularisations-Ausgleich". Sollte das Kirchensteuersystem abgeschafft
werden, würde die "Amtskirche" ihren Anspruch auf volle
Ausgleichszahlung sofort gerichtlich geltend machen und Recht bekommen;
die Kosten dafür könnte weder der Staat noch ein Bundesland aufbringen.
Ohne Verfassungsänderung wird das deutsche Kirchensteuersystem daher
ganz gewiß unbefristet weiterlaufen. Vgl. Josef Isensee,
Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Joseph
Listl / Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts, 2.
Aufl. München 1994, I, 1009-1063.
4) Vgl. prototypisch Norbert Feldhoff, Kirchensteuer - ohne
gleichwertige Alternative (Kirche und Gesellschaft, Nr. 238), Köln
1997. - Der Klagegesang, den dieser "Generalvikar" der reichsten
Diözese Deutschlands anstimmt, ist in der Tat bemerkenswert.
5) H. P. Lorenz Straßer, Dreht ihnen den Geldhahn zu!, EINSICHT I, Nr. 12 (März 1972), 31-32.
6) Jeder männliche Israelit mußte ab dem 20. Lebensjahr die
Tempelsteuer entrichten. Diese betrug den doppelten Tageslohn eines
Arbeiters und wurde einmal jährlich zur Osterzeit eingezogen; in
Diasporagemeinden außerhalb Jerusalems wurde das Geld gesammelt und
dann nach Jerusalem abgeliefert. Es kann als sicher gelten, daß die
Judenchristen nach der endgültigen Trennung von der Synagoge als erstes
die Zahlung der Tempelsteuer eingestellt haben (vgl. Herbert Haag,
Bibel-Lexikon, Einsiedeln 1956, 1595).
7) CIC/1917 c. 2314 §1 im Umkehrschluß: das Mitglied der "Amtskirche",
das bereits vor deren Abfall katholisch war, schließt sich nicht einer
apostatischen Organisation an, sondern gehört zu ihr, weil es der
(automatischen) Mitgliedschaft nicht widerspricht, indem es nach
Aufforderung und Aufklärung in der "Amtskirche" verbleibt. Die
Anwendbarkeit dieses Umkehrschlusses resultiert aus der
Rechtsverbindlichkeit der Declaratio von S. E. Mgr. Ngì-dinh-Thuc!
8) Das ist in der Tat ein großes Elend. Man weiß als rechtgläubig-katholischer Christ heute nur, wo man nicht dazugehört.
9) Es hilft also nichts, darauf zu verweisen, die anderen seien abgefallen, nicht man selbst.
10) Eine vorübergehende Ausnahme könnte man nur akzeptieren, wenn der
"Kirchenaustritt" für den "Austretenden" zur unmittelbaren und
unabwendbaren Existenzvernichtung führen würde, etwa bei rechtgläubigen
Priestern, die noch am Topf der "Amtskirche" hängen und keine
alternative Verdienstmöglichkeit haben. Sie kann nicht für Personen
gelten, die sich z.B. aus Karrieregründen mit der "Amtskirche" gut
stellen wollen - obwohl sie um deren Abfall wissen - und dann in
vertragliche Abhängigkeiten geraten.
11) Die Bezeichnung "Kirchenaustritt" ist unpräzise, weil sie a) nicht
klärt, ob unter "Kirche" die Religionsgemeinschaft oder die
Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verstehen ist, weil b) die
Bezeichnung auch für Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
gilt, die gar keine "Kirche" sein wollen (z.B. Jüdische Gemeinden). -
Gerade die Doppeldeutigkeit des Wortes "Kirchenaustritt" ist für viele
eine (sicher beabsichtigte) psychologische Hemmschwelle. Man könnte das
ganze doch auch "Religionskörperschaftsaustritt" nennen!
12) Für die summarische Erstinformation zum Thema vgl. v. Campenhausen,
Axel Frhr., Staatskirchenrecht, 3. Aufl. München 1996, 165-179; ders.,
Der Austritt aus den Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Joseph
Listl / Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts, 2.
Aufl. München 1994, II, 777-785.
13) CIC/1917 c. 2314 1 - Wer früher nur austrat, weil er die
Kirchensteuer zur Sicherung seines Existenzminimums brauchte, wurde oft
auf dem Gnadenweg von der Steuerpflicht befreit.
14) AG Hagen, Beschluß v. 5.5.1969 (KirchE 10, 386-387) - OLG
Oldenburg, Beschluß v. 29.1.1970 (KirchE 11, 136-142) - OLG Frankfurt,
Beschluß v. 20.3.1970 (KirchE 11, 169-173) - OLG Hamm, Beschluß v.
9.10.70 (KirchE 11, 317-327).
15) LG Hildesheim, Beschluß v. 26.5.1971 (KirchE 12, 172-174) - OLG
Düsseldorf, Beschluß v. 22.9.1971 (KircheE 12, 292-294) - OLG
Frankfurt, Beschluß v. 22.11.1971 (KirchE 12, 324-329) - OLG Oldenburg,
Beschluß v. 28.11.1971 (KirchE 12, 333-339) - AG Hannover, Beschluß v.
26.7.1972 (KirchE 13, 35-36) - LG Hagen, Beschluß v. 17.10.1972 (KirchE
13, 52-54) - VG Hamburg, Urteil v. 14.9.1973 (KirchE 13, 342-351) - VG
Würzburg, Urteil v. 12.12.1973 (KirchE 13, 409-419) - LG Münster,
Beschluß v. 26.2.1974 (KirchE 14, 36-37) - VG München, Urteil v.
13.8.1974 (KirchE 14, 134-138) - OVG Hamburg, Urteil v. 20.8.1974
(KirchE 14, 144-152) - BayVGH, Urteil v. 26.1.1976 (KirchE 15, 190-197)
- OLG Hamm, Beschluß v. 15.2.1977 (KirchE 16, 64-70) - OLG Frankfurt,
Beschluß v. 21.6.1977 (KirchE 16, 143-148) - LG Bonn, Beschluß v.
13.6.1978 (KirchE 16, 424-428) - BVerwG, Urteil v. 23.2.1979 (KirchE
17, 183-192) - AG Bergisch-Gladbach, Beschluß v. 10.8.1979 (KirchE 17,
290-295) - LG Koblenz, Beschluß v. 4.6.1981 (KirchE 18, 486-491) - OLG
Zweibrücken, Beschluß v. 24.8.1981 (KirchE 19, 25-27) - LG Bochum,
Be-schluß v. 6.3.1986 (KirchE 24, 70-72) - FG München, Urteil v.
26.2.1987 (KirchE 25, 30-34).
16) Das LG Mainz bezeichnete eine Zusatzerklärung als nicht schädlich,
insofern sie "Ausdruck des religiösen Bekenntnisses und der eigenen
religiösen Bindung" ist (Beschluß v. 10.12.1992, KircheE 30, 426-431
(426)). Der Austretende hatte dabei folgendes erklärt: "Hiermit trete
ich aus der Steuergemeinschaft der römisch-katho-lischen Kirche aus.
Von dem Austritt unberührt bleibt die Zugehörigkeit zur
Glaubensgemeinschaft. Ich werde projektbezogene Hilfe auch weiterhin in
einem Umfang leisten, der den Betrag der Kirchensteuer übersteigt"
(ebd.). Der Rechtspfleger hatte unter diese Erklärung die Bescheinigung
gesetzt: "Vorstehender Austritt ist wirksam vollzogen" - Auf Protest
des "Ordinariats" Mainz (sic!) wurde dieser Beschluß vom OLG
Zweibrücken für ungültig erklärt (Beschluß vom 30.6.1993, KirchE 31,
228-232), aber nur, weil die Formulierung "Steuer-gemeinschaft" nicht
deutlich genug den Willen des Austretenden zum Ausdruck brachte, daß
"für den gesamten Bereich des staatlichen Rechts die Beendigung der
Zugehörigkeit zur Kirche angestrebt [wird]" (ebd., 231). "Zusätze mit
dem Inhalt, weiterhin der kirchlichen Glaubensgemeinschaft angehören zu
wollen, sind aber des-senungeachtet unschädlich, weil sie weder eine
Bedingung enthalten noch die Austrittserklärung unklar ma-chen" (ebd.).
"Ungeachtet der Beurteilung der Wirksamkeit der genannten Erklärungen
sind Zusätze der fragli-chen Art weder zu beurkunden noch gar in die
Austrittsbescheinigung ... aufzunehmen". - Damit wird die von Herrn Dr.
Necknig ausgearbeitete Erklärung (siehe Anhang) vom OLG Zweibrücken
ausdrücklich als zulässig und wirksam anerkannt.
17) Es geht hier nur um die Zusatzerklärung, die den "Austritt"
ausdrücklich mit dem Glaubensabfall der "Amtskirche" begründet. Eine
solche Zusatzerklärung ist der "Amtskirche" ein unvorstellbarer Greuel,
bekommt sie doch öffentlich-rechtlich - das ist der entscheidende
Punkt! - ihre Apostasie bescheinigt! Mit entsprechender Schärfe gehen
"amtskirchliche" Autoren denn auch gegen Zusatzerklärungen vor, ohne
allerdings jemals als Grund den Glaubensabfall zu nennen!
18) "Es geht hier nicht um die Frage, ob die Feststellung eines
staatlichen Gerichts, ein aus der Kirche Ausgetre-tener bleibe nach
kanonischem Recht weiterhin Mitglied der katholischen Kirche und damit
ihrer Glaubens-gemeinschaft, sachlich zutrifft, sondern nur darum, daß
staatliche Organe sich jeder Feststellung zu enthalten haben, ob jemand
Mitglied der Glaubensgemeinschaft der katholischen Kirche sei oder
nicht ... Im übrigen sollten Kirche und Staat einig sein in der
Ablehnung einer Austrittserklärung aus der Kirche, bei der nur die
Pflichten abgeschüttelt, die Rechte aber beibehalten werden wollen, und
dementsprechend handeln" (Heinrich Eisenhofer, Die kirchenrechtliche
Würdigung eine Kirchenaustritts mit Zusatzerklärung, in: Heribert
Heine-mann / Horst Herrmann / Paul Mikat, Diaconia et Ius. Festgabe für
Heinrich Flatten zum 65. Geburtstag, München / Paderborn / Wien 1973,
335-342 (337.342)).
19) "Austrittserklärungen unter einer Bedingung, einer Einschränkung
oder einem Vorbehalt sind unwirksam ... Dies trifft auch auf solche
Erklärungen zu ... bei denen der Erklärende zum Ausdruck bringt, er
wolle der Kirche als Glaubensgemeinschaft weiterhin angehören"
(Heinrich Heimerl / Julius Pree, Vermögensrecht der katholi-schen
Kirche, Regensburg 1992, 147).
20) "Solcherart 'modifizierte' Kirchenaustrittserklärungen sind
verfassungswidrig, unwirksam und nichtig ... Um die Möglichkeit
verfassungswidriger und nichtiger Erklärungen des Kirchenaustritts zu
verhindern, erscheint es dringend erforderlich, die Erklärung des
Kirchenaustritts streng zu formalisieren und die Gültigkeit der Abgabe
der Kirchenaustrittserklärung von der Beachtung einer Form abhängig zu
machen." (Joseph Listl SJ, Verfas-sungsrechtlich unzulässige Formen des
Kirchenaustritts, JZ 1971, 345-352 (352)).
"In Anbetracht der Tatsache, daß zwischen der katholischen Kirche als
Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Institution des kanonischen
Rechts und als Glaubensgemeinschaft Realidentität besteht, setzte sich
die Er-kenntnis, daß es sich bei den 'modifizierten'
Kirchenaustrittserklärungen um eine gekünstelte und in sich
schi-zophrene Konstruktion handelte, immer mehr durch." (Joseph Listl
SJ, Die Rechtsfolgen des Kirchenaustritts in der staatlichen und
kirchlichen Rechtsordnung, in: Winfried Schulz (Hrsg.), Recht als
Heilsdienst. Matthäus Kaiser zum 65. Geburtstag, Paderborn 1989,160-186
(176)).
21) "Durch die Erklärung des Kirchenaustritts vor einer staatlichen
Behörde verstößt der katholische Christ gegen die oberste Grundpflicht,
die gemäß c. 209 1 in der dauernden Wahrung der Gemeinschaft der
Kirche besteht." (Wilhelm Rees, Die Strafgewalt der Kirche, Berlin
1993, 92).
22) "Mithin darf festgehalten werden, daß eine Zusatzerklärung eines
Austretenden, er wolle nur mit bürgerlicher Wirkung aus der
Religionsgemeinschaft austreten, nicht aber aus der Kirche als
Glaubensgemeinschaft, bedeutungslos und unschädlich ist, vorausgesetzt,
daß die Erklärung bestimmt und eindeutig ist und keine unzulässige
Bedingung der bedingungsfeindlichen Erklärung enthält. Der Zusatz, der
Kirche in ihrer Eigenschaft als Glaubensgemeinschaft weiter angehören
zu wollen, hat keine Bedingung zum Inhalt; er ist lediglich Ausdruck
einer religiösen Bekenntnishaltung und hat nur die Bedeutung einer
Absichtserklärung" (v. Mangoldt / Klein / v. Campenhausen, Das Bonner
Grundgesetz, Bd. 14, 3. Aufl. 1991, Rn. 67)
23) "Soweit ... nicht der Gesetzgeber [bekenntnisbezogene Zusätze]
ausdrücklich verboten hat, können in eine schriftliche
Austrittserklärung nämlich beliebige Zusätze aufgenommen werden.
Hierdurch darf nur nicht deren personenstandsrechtliche Eindeutigkeit
verlorengehen. Streitig war indessen jüngst wieder, ob derartige
Zusätze auch beurkundet bzw. bescheinigt werden dürfen (Ulf Häußler,
Keine Verfassungsprobleme des Kirchenaus-tritts, DÖV 1995, 985-989
(987)).
24) "Es liegt zum Beispiel sehr nahe, daß der wegen innerkirchlicher
Kontroversen Austretende auf die Feststellung Wert legt, er gehöre nach
wie vor zur Kirche, während die verfaßte Kirche vom richtigen
Kirchenrecht abgewi-chen sei ... Darum besteht keine Veranlassung, eine
Austrittserklärung als tatbestandswidrig zu betrachten, wenn der
Austretende gleichzeitig den Versuch macht, sich durch entsprechende
interpretative Zusätze gegen die übliche Beurteilung des Austritts als
Apostasie zu verwahren" (Dietrich Pirson, Zur Rechtswirkung des
Kir-chenaustritts, JZ 1971, 608-612 (609.610)).
25) "Es gab und gibt keinen Grund, erklärungsunschädliche Zusätze nicht
zuzulassen oder gar als verfassungswidrig anzusehen, dafl
Kirchenaustrittserkl‰rungen anders als andere rechtserhebliche
Erklärungen behandelt werden müßten" (Ludwig Renck, Verfassungsprobleme
des Kirchenaustritts aus kirchensteuerlichen Gründen, DÖV 1995, 373-375
(373)).
26) Zumindest versucht er es! Im Bereich des bürgerlichen Rechts kann
der Kampf um die Bezeichnungen "katholisch" bzw. "römisch-katholisch"
allerdings als verloren gelten. Alle Gerichtsurteile, die mir
vorliegen, erkennen das ausschließliche Recht der "Amtskirche" auf
Führung dieser Bezeichnung vorbehaltlos an (LG Kleve, Urteil v.
27.11.1990 (KirchE 28, 346-350) - OLG Köln, Urteil v. 13.2.1992 (KirchE
30, 41-49) - LG Rottweil, Urteil v. 23.12.1992 (KirchE 30, 446-451) -
LG München I, Urteil v. 14.1.1993 (KirchE 31, 19-22) - BGH, Urteil v.
24.11.1993 (KirchE 31, 504-513) - BVerfG, Beschluß v. 31.3.1994 (KirchE
32, 129-133) - Die Entscheide betreffen Klagen diverser "Diözesen" der
"Amtskirche" gegen Kapellen der Lefebvre-Organisation wegen
Namensschutzes nach 12 BGB bzw. Namensmißbrauchs).
27) Das folgende nach Richter, Franz-Helmut, Handbuch Kirchenaustritt,
Aschaffenburg, Berlin 1993. - Natürlich empfiehlt dieses Handbuch den
"Kirchenaustritt" aus ganz anderen Gründen als den von uns benannten.
Die Formalia sind aber dieselben. - Neuere Informationen waren mir
nicht zugänglich. Gewisse DDR-Besonderheiten der
Nach-Wiedervereinigungszeit ("Kreisgericht") sind inzwischen vermutlich
nicht mehr gültig. Ich bitte um Nachsicht.
28) VG Oldenburg, Urteil v. 19.3.1991 (KirchE 29, 79-83).
29) AG Landau, Urteil v. 21.12.1994 (KirchE 32, 470-475) - Der
Betroffene lebt in einer relativ kleinen Gemeinde und verlangte nach
Veröffentlichung seines Namens und seiner Anschrift im (röm.-kath.)
Pfarrbrief und "Abkündigung von der Kanzel im Verlauf des
Sonntagsgottesdienstes" Schmerzensgeld wg. "immateriellen Schadens". Er
habe nach Bekanntwerden seines Austritts "Rede und Antwort" stehen
müssen, die Art der Veröffentlichung sei unsachlich und gewollt negativ
gewesen. - Die Klage hatte keinen Erfolg. |