QUELLEN DER GLAUBENSLEHRE
von
Hochw.Herrn Dr. theol. Otto Katzer
IV. Teil und Schluß
Die heilige Kirche ist unfehlbar, nicht nur wenn sie eine geoffenbarte
Wahrheit, ein Dogma im eigentlichen Sinne des Wortes definiert, sondern
auch beim Definieren dessen, was zwar nicht geoffenbart ist, durch
dessen Leugnung es jedoch unmöglich wäre, den Glaubensschatz unversehrt
zu bewahren. Die geoffenbarten Wahrheiten sind nämlich mit den
natürlichen soweit verbunden, daß durch Leugnung oder Anzweiflung der
letzteren jede geregelte Belehrung oder Applikation unmöglich wäre. Was
für einen Sinn hätten auch Grundsätze, wenn logisch korrekt deduzierte
Folgen nicht genau so wahr wären, unfehlbar. Die heilige Kirche könnte
ihrer Aufgabe als Hüterin des Glaubensschatzes nicht treu nachkommen,
wenn sie nicht unfehlbar auch philosophische Wahrheiten im Zusammenhang
mit dem geoffenbarten Glaubensgut und theologische Folgerungen
definieren könnte, durch deren Leugnung man zuletzt das anvertraute
geoffenbarte Glaubensgut selbst leugnen würde. Die heilige Kirche
machte auch öfters von dieser ihrer Vollmacht Gebrauch, wie z.B. in der
apostolischen Konstitution EX ILLA DIE von Klemens XI. (1715) oder in
der Konstitution EX QUO SINGULARI Benedikts XIV. (11.7.1742) wie auch
in der kurz darauf folgenden OMNIUM SOLLICITUDINUM (12.9.1744) oder in
der direkt klassischen Konstitution "ex cathedra" AUCTOREM FIDEI Pius'
VI., bei der Verurteilung der Synode von Pistoja.
Wenn die heilige Kirche bei außerordentlichen Gelegenheiten nicht die
Gabe der Unfehlbarkeit hätte, so könnte sie ihre dreifache Sendung als
Zeuge, Lehrer und Richter bei Auseinandersetzungen in Glaubenssachen
nicht erfüllen. Wenn diese Definitionen der Wahrheiten aber dem
höchsten Lehramt entspringen, dann sind sie unfehlbar und unabänderlich
(irreformabiles), da sie - wie aus dem Sachverhalt selbst ersichtlich
ist - für immer für die ganze Kirche in Geltung bleiben (perpetuo
valiturae) und auch nie widerrufen werden können.
Wenn wir noch einmal in Kürze angeben wollten, worauf sich die
Unfehlbarkeit bezieht, dann müßten wir sagen: primär und indirekt auf
alle geoffenbarten Wahrheiten und eine jede allein, zweitens indirekt
auf alle Wahrheiten, welche, wenn sie auch nicht geoffenbart sind,
notwendig mit der Offenbarung im Zusammenhang sind. So ist die heilige
Kirche unfehlbar bei dogmatischen Fakten (factum historicum,
doctrinale, hagiographicum), in Angelegenheiten kirchlicher Disziplin,
bei der Kanonisation der Heiligen, bei der Bestätigung der
Ordensregeln, bei theologischen Konklusionen, in wissenschaftlichen
Fragen, soweit sie mit der Offenbarung in Verbindung sind, sowie bei
theologischen Zensuren, d.i. bei Entscheidungen, inwieweit dieser oder
jener Satz im Widerspruch zu der Lehre der Kirche steht.
Wir sehen, wie sich im Zusammenhang mit den Dogmen eine christliche
rationale Wissenschaft gebildet hat, welche mit ihnen soweit verbunden
ist, daß man von ihr nicht mehr absehen kann, ohne den eigentlichen
Sinn der Dogmen zu verletzen. Auch dürfen wir nicht vergessen, daß
viele von ihnen, teilweise schon explizite, teilweise implizite in den
Glaubenswahrheiten schon enthalten sind. (Hagemann)
Wer ist nun Träger der Unfehlbarkeit?
1. Der Papst als Oberhaupt der Kirche und Lehrer der ganzen heiligen Kirche, in Sachen des Glaubens und der Sitten.
2. Der Gesamtepiskopat soweit er mit dem physisch gegenwärtigen Papst,
dem er unterworfen ist, über Angelegenheiten des Glaubens und der
Sitten entscheidet. Das Abstimmen gleicht eher nicht einem weltlichen
Parlament, denn hier entscheidet nicht die pars maior (der größere
Teil), sondern die pars sanior (der heilere Teil), welche also die
kleinere sein kann. Es ist jener Teil der Bischöfe, welchen unter
Führung des Heiligen Geistes der Papst beistimmt, denn "dort wo Petrus
ist, ist die Kirche!"
3. Der mit dem Papst in Glaubens- und Sittensachen moralisch
einheitliche Gesamtepiskopat der ganzen Kirche bei der Ausübung des
ordentlichen Lehramtes. Die beiden ersten Fälle sind eine
außerordentliche Ausübung des Lehramtes (magisterium extraordinarium),
der dritte Fall wird als ordentliche Ausübung des Lehramtes bezeichnet
(magisterium ordinarium).
Die päpstliche Unfehlbarkeit wurde im Jahre 1870 beim ersten
Vatikanischen Konzil als Glaubenssatz erklärt: "Wenn der römische Papst
ex cathedra spricht, das heißt wenn er seines Amtes als Hirte und
Lehrer aller Christen waltet und aus seiner höchsten Apostolischen
Autorität in Glaubens- und Sittensachen etwas für die ganze Kirche
Verpflichtendes definiert, so besitzt er ob des göttlichen Beistandes,
der ihm im heiligen Petrus versprochen ist, jene Unfehlbarkeit, mit
welcher der göttliche Erlöser seine Kirche betreffs der Definierung in
Glaubens- und Sittensachen ausgestattet haben wollte; infolgedessen
sind solche Definitionen des römischen Papstes aus sich, nicht erst auf
Grund der Beistimmung der Kirche, unabänderlich (irreformabiles). -
Denz. 1839
(Canon ) Wenn jemand aber dieser unserer Definition widersprechen wollte, was Gott verhüte, der sei im Banne. (Denz.1840)
Damit wird jedoch nicht gesagt, daß der Papst erst angefangen vom ersten Vatikanischen Konzil unfehlbar wäre.
Was das Wort "definiert" bedeutet, erklärt das erste Vatikanische
Konzil: "Das Wort "definiert" bedeutet, daß der Papst direkt und
endgültig sein Urteil in Sachen, die die Glaubens- und Sittenlehre
betreffen, ausspricht so daß schon ein jeder von den Gläubigen über die
Ansicht des Apostolischen Stuhles, des römischen Papstes, Gewißheit
haben kann, und zwar so, daß er mit Sicherheit weiß, daß diese oder
jene Lehre vom Römischen Papste als häretisch, der Häresie
zunächstkommend, als eine sichere oder irrtümliche usw. betrachtet
wird. Das ist also der Sinn des Wortes "definit". (Acta et decreta
SS.Concilii Vaticani, Coll.Lac.Tom.VII, col.474-475) Wenn auch nicht
gleich eine jede Leugnung solcher dogmatischer Urteile (Zensuren) den
Leugnenden zum Häretiker macht, jedenfalls würde er einen sehr schweren
Irrtum und eine sehr schwere Sünde begehen (errorem gravissimum et
peccatum gravissimum sic errando commitaret; ebendort col.475). Durch
dieses Urteil ist auch der Papst gebunden, der es ausgesprochen hat,
nicht weniger seine Nachfolger. Was eine Todsünde ist, sollte bereits
ein Volksschüler wissen!
Daran änderte nichts, konnte und wollte auch nichts ändern, selbst das
zweite Vatikanische Konzil.*) In seiner dogmatischen Konstitution von
der Kirche "Lumen Gentium" deutet das Konzil seine Aufgabe an, daß es
die Glaubenslehre den Gläubigen zwar näher bringen will, jedoch fest
auf dem Boden der vorausgehenden Konzilien stehend (praecedentium
Conciliorum argumento instans). Daß auch die Kathedralentschlüsse der
Päpste mit eingeschlossen sind, ist selbstverständlich.
Im dritten Kapitel dieser Konstitution (25) wird die Folgsamkeit der
Vernunft und des Willens gegenüber dem authentischen Lehramt des
Römischen Papstes betont, und zwar selbst dann, wenn er nicht gerade
"ex cathedra" spricht, und das insoweit, daß wir ehrfürchtig sein
Lehrmamt anerkennen und aufrichtig seinen Entschlüssen Folge leisten,
und zwar in dem Sinne, wie sie gedacht werden. Hier könnte allerdings
die Gefahr bestehen, und zwar des Irrtums von Seiten des Papstes, da er
auf diesem Gebiete nicht den unfehlbaren Beistand des Heiligen Geistes
genießt, um hier nicht irrezugehen, wenn - Gott bewahre! - ein
verdächtiger oder mehrdeutiger Satz von ihm ausgesprochen werden
sollte, so ist dieser stets nach vorausgehenden Kathedral- und
Konzilsentschlüssen zu beurteilen, wonach sich auch der Gehorsam zu
richten hat!
Es wird weiter in derselben Konstitution gesagt, daß die Unfehlbarkeit
des Papstes, der das Haupt des bischöflichen Korps ist, diesem kraft
seines Amtes zugesteht, wenn er als höchster Hirte der in Christo
Gläubigen, der auch seine Brüder im Glauben zu stärken hat (Luk 22,32),
endgültig eine Glaubens- oder Sittenlehre deklariert. Deshalb sind auch
seine Entschlüsse aus der ihm eigenen Gewalt, nicht etwa auf Grund der
Zustimmung der Kirche, unabänderlich (irreformabiles), denn das, was
kraft des Heiligen Geistes, der dem heiligen Petrus versprochen ist,
ausgesagt wird, benötigt keine Bestätigung von seiten anderer und läßt
auch keine Berutung zu einer anderen Instanz zu.
Hieraus ist ersichtlich, daß der Papst nicht unfehlbar ist, wenn er als
Privatgelehrter oder als Bischof von Rom seine persönliche Meinung
vorlegt, allein nur wenn er "ex cathedra" spricht. Bereits der heilige
Cyprian bezeichnet das Katheder, d.i. den (apostolischen) Stuhl, als
Symbol des höchsten Verwaltungsorgans des Römischen Papstes.
Eine DEFINITION DOGMATICA EX CATHEDRA "ist die freie, durch keinen
Zwang hervorgerufene, auf Grund der kirchlichen in Schrift und
Tradition enthaltenen Glaubenshinterlage gegebene Lehrbestimmung des
römischen Papstes in Fragen, die sich auf das Gebiet des katholischen
Glaubens und der Sitten beziehen mit der Absicht, die Gesamtheit der
Gläubigen zur inneren Zustimmung zu verpflichten." (Hettinger, op.cit.,
2.2.3 § 39).
"Hieraus ergibt sich, daß die ausdrückliche Anordnung des Bannes für
jene, welche die Zustimmung verweigern, eine absolut notwendige Form
und ein darum stets wiederkehrendes Kriterium der definitio dogmatica
ex cathedra nicht sein kann, da der Mangel solcher Formalität der
unfehlbaren Lehrentscheidung diesen ihren Charakter nicht zu nehmen
vermag, wenn anders die Intention des Apostolischen Stuhles, die
Gesamtkirche zum Glauben zu verpflichten, in klarer und unzweifelhafter
Weise ihren Ausdruck gefunden hat. Nicht die Form der Verpflichtung,
sondern der freie und ungezwungene Wille des Papstes, kraft seines
Amtes als höchster und universaler Lehrer und Hirte die Gläubigen zu
verpflichten, kann hier maßgebend sein." (§ 39)
"Die definitio dogmatica ex cathedra erscheint teils in Form einer
dogmatischen Konstitution (Constitutio dogmatica), wie z.B. UNIGENITUS,
AUCTOREM FIDEI, UNAM SANCTAM, INEFFABILIS DEUS oder eines
Rundschreibens an die Gesamtkirche (Litterae encyclicae), welche
(directe) die katholische Lehre vortragen oder (indirecte) den Irrtum
verwerfen, oder in Form eines Apostolischen Schreibens (Litterae
apostolicae) oder auch einer Anrede (allocutio in Consistori habita),
die auf Befehl des Papstes promulgiert wird." (§ 39).
"Die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes erstreckt sich nicht bloß
auf die Wahrheiten an sich, sondern auch auf den Begriff und das Wort,
in welchem die geoffenbarte Lehre ihren adäquaten Ausdruck findet."
(op.cit. 2,2,4, § 45,IV) Dies ist ganz besonders zu beherzigen im
Hinblick auf die Eucharistie, die Transsubstantiation! (Cf. Denzinger
877, 884, 1800, 1818, 1529, 2039ff, 2145ff)
In Anbetracht der speziellen Schwierigkeiten unserer Tage ist noch
anzuführen: "Wie in allen Fragen der Moral ist das kirchliche Lehramt
auch unfehlbar auf dem Gebiete der allgemeinen, alle Gläubigen
verpflichtenden kirchlichen Disziplin, da diese eine Regel für die
Gesamtkirche bildet, kann sie nichts enthalten, was den Glauben oder
die Sitten gefährdet... Das Gebiet der kirchlichen Disziplin umfaßt
insbesonders a) den öffentlichen und Privatkultus; b) die Rechts- und
Lebensverhältnisse des Klerus; c) das Kirchenregiment; d) die
Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche. (§-47)
Da heute massenhaft Neuerungen auftreten, ist es besonders notwendig nachzusehen ob sie nicht etwa schon zensuriert sind!
"Theologische Zensur ist das von dem rechtmäßigen kirchlichen Lehramt
ausgesprochene Urteil (qualificatio), welches eine Lehre wegen ihres
dem Glauben oder den Sitten irgendwie widersprechenden Inhaltes
brandmarkt ...
Das von dem höchsten kirchlichen Lehramte durch die Zensuren über einen
Satz ausgesprochene Urteil ist ein dogmatisches und darum unfehlbares,
und es ist der zensurierte Satz in dem Sinne von uns aufzunehmen, in
welchem er verurteilt ist.
Wer jedoch die Unfehlbarkeit der Kirche selbst auf diesem Gebiete
leugnet, spricht eine propositio erronea und haeresi proxima aus (eine
irrige Behauptung, der Häresie ganz nahe)." (op. cit. § 48)
Dort, wo es zu einem endgültigen Urteil gekommen ist, ist
selbstverständlich, was Papst Pius XII. in seiner Enzyklika "Humani
generis" vom 12.8.1950 betont: "Wenn die Päpste in ihren Akten ein
(endgültiges) Urteil über eine bestehende Kontroversion ausgesprochen
haben, ist es allen völlig klar, daß nach Wissen und Wollen derselben
Päpste die Angelegenheit nicht mehr Gegenstand freier Debatte unter den
Theologen sein kann." (Denz.Schönm. 3885) Bereits der Papst, der
hl.Zosimus (417-418) warnt: "So groß ist unsere Autorität, daß keiner
von unseren Entschlüssen wiederbehandelt werden kann." (Denz. 109;
Denz.Schönm.221). Fast mit denselben Worten führt auch der heilige
Bonifatius I. an: "Nie ist es gestattet, eine (Sache), über die der
Apostolische Stuhl bereits entschieden hat, neu zu behandeln."
(Denz.110, Denz.-Schönm.232) "Wenn es aber jemand trotzdem wagte, auf
die unzerstörbare Festung (Fels Petri) zu pochen, so kann das nur der
Antichrist oder ein Teutel sein." (Brief 156 des heiligen Leo d.Gr.,
459). "Was bereits klar gemacht wurde, von neuem zu durchforschen, was
geschlossen ist, neu zu behandeln, das zu widerlegen, worüber bereits
entschieden wurde, was anderes ist das, als für das, was erreicht
wurde, nicht Dank zu erweisen, und aus tödlicher Gier, aus unreiner
Sucht die Hand nach der verbotenen Frucht auszustrecken ? ... Es kann
nicht zu den Katholiken gerechnet werden, wer die Regeln der heiligen
Synode zu Nicäa und Chalcedon nicht beobachtet ... Was nicht dem Tau
Christi entspringt, ist Schlangenkelch." (Brief d.hl.Leo, Nr.162).
Ähnlich erklärt der heilige Papst Martin I.: "... Lasset euch deshalb,
geliebte Brüder, die ihr umgeben seid von einem Gemisch verschiedenster
Lehren, nicht in den Irrtum führen. Und wenn auch wir selbst oder ein
Engel vom Himmel euch etwas anderes verkünden möchten als das, was wir
von den heiligen Aposteln und den bewährten Vätern, wie auch von den
fünf allgemeinen Konzilien empfangen haben, der sei im Banne. Deshalb,
wie wir schon sagten und von neuem betonen, wenn euch jemand etwas
Anderes verkünden würde als das, was wir empfangen haben, der sei im
Banne." (Mansi X 1179).
Der heilige Martin knüpft hier an die Worte des heiligen Paulus an:
"Aber selbst wenn wir oder ein Engel vom Himmel euch ein anderes
Evangelium verkündeten als jenes, das wir euch verkündet haben: Er sei
verflucht! Wie wir es schon früher gesagt haben, so wiederhole ich es
jetzt: Wenn jemand euch ein anderes Evangelium verkündet als jenes, das
ihr empfangen habt: Er sei verflucht!" (Gal 1,8-9).
Die Meinung, die sich heute mancherorts eingenistet hat, daß die
Schlüsselgewalt Petri es dem Papst ermöglicht, zu machen, was er will,
ist falsch!
Eben deshalb, weil er Papst ist, ist er durch das Gesetz Gottes, wie
auch das Naturgesetz gebunden. Die Behauptung, es sei notwendig,
zwischen dem, was zum Glauben, und dem, was zum Wesen der Religion, und
dem, was zur Disziplin (an sich) gehört, zu unterscheiden, wurde vom
Papst Pius VI. mit der Synode von Pistoja verworfen." (AD 1749; Denz.
Schönm. 26789 Denz. 1578). Vom ersten Vatikanischen Konzil wird der mit
dem Banne belegt, wer die Unabänderlichkeit der unfehlbaren päpstlichen
Entscheidungen nicht anerkennen würde. (Denz.Schönm. 3075; Denz.1840)
Glauben heißt das Zeugnis Gottes anzunehmen, wie wir es von den von
Gott bestimmten Verkündern empfangen haben. "Wer anders überwindet die
Welt als der, der glaubt, daß Jesus der Sohn Gottes ist... Wenn wir
schon das Zeugnis der Menschen annehmen, so steht das Zeugnis Gottes
noch höher. Und dies ist das Zeugnis Gottes (das höher steht): das
Zeugnis über seinen Sohn. Wer an den Sohn Gottes glaubt, hat das
Zeugnis (Gottes) in sich! Wer Gott nicht glaubt, erklärt ihn für einen
Lügner, weil er nicht an das Zeugnis glaubt, das Gott für seinen Sohn
abgelegt hat. Und das Zeugnis besagt: Gott hat uns ewiges Leben
gegeben, und dies Leben ist in seinem Sohne. Wer den Sohn hat, der hat
das Leben; wer den Sohn Gottes nicht hat, der hat das Leben nicht." (1
Joh 5,5-13)
Gerade die Treue zur Tradition ist erster und prominentester Ausdruck
des stets in Petrus lebendigen Lehramtes, wie aus einer Anordnung
des hl. Papstes Gregor VII. ersichtlich ist. Gleich nach seinem Antritt
gab er ein Synodalschreiben heraus, in welchem er die Autorität ganz
besonders der ersten vier Konzilien betonte. Diese vergleicht er mit
den vier Evangelien. Dieses Synodalschreiben sandte er den vier
Patriarchen von Konstantinopel, Alexandria, Antiochia und Jerusalem.
Sobald einer von ihnen gestorben war und ein neuer ernannt wurde, so
lange wurde der Name des Verstorbenen, als ob er noch lebte, in den
Diptychen geführt, solange sein Nachfolger nicht auf das
Synodalschreiben vereidigt worden war. (Harduin, VI. 1524 A-D)
Nie aber dürfen wir das Magisterium ex se vivum übergehen, das Lehramt,
welches über alle anderen ist, den auf unseren Altären im Tabernakel im
allerheiligsten Altarssakrament lebenden Herrn Jesus Christus, der DER
EINZIGE WEG, DIE ABSOLUTE WAHRHEIT und hiermit DAS WAHRE LEBEN ist.
Amen.
Anmerkung:
*) Wir sind nicht der Ansicht, daß man diese Absicht dem
"II.Vatik.Konzil" als ganzem noch unterstellen kann. Man vergleiche,
was in EINSICHT bereits zur Liturgiekonstitution und zur Konstitution
über die Religionsfreiheit zu sagen war! Allerdings stellt sich dann
die Frage, ob ein Konzil zum Teil rechtgläubig und zum Teil häretisch
sein kann . - Anmerkung der Redaktion.
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