NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN
ABTREIBUNG IN DEUTSCHLAND -
Abtreibung in Deutschland: Von den Milliardenkosten spricht niemand -
Eine Nachfrage der Katholischen Nachrichtenagentur (KNA) beim
Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, beim Bundesministerium für
Gesundheit in Bonn und bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen, bei
denen 88,5 Prozent der Bevölkerung versichert sind, hat ergeben, daß in
den Jahren von 1992 bis 1996 für rund 562 000 Abtreibungen 1.843
Milliarden DM an Krankenversicherungsbeiträgen aufgewendet worden sind.
Vor allem viele Christen können es immer noch nicht verwinden, daß mit
ihren Krankenkassenbeiträgen die von ihnen aus Gewissensgründen
abgelehnten Abtreibungen zwangsfinanziert werden. Vor Jahren schon hat
das Bundesverfassungsgericht eine Klage gegen diesen Sachverhalt, der
von vielen als Skandal empfunden wird, zurückgewiesen. Nicht enthalten
sind in den 1.843 Milliarden DM die Kosten, die nach einer Abtreibung
nach dem Lohnfortzahlungsgesetz den Arbeitgebern entstehen. Private
Krankenkassen, in denen 9,1 % der Bevölkerung versichert sind,
übernehmen im Zusammenhang mit Abtreibungen nur Kosten, die durch eine
medizinische Indikation entstanden sind. Die Abtreibungstatistik zeigt
deutliche Unterschiede zwischen West- und Ostdeutschland. Während in
den alten Bundesländem auf 1000 Geburten im Jahre 1996 143 Abtreibungen
erfolgten, lag diese Zahl in den neuen Ländern bei 356.
(PRIVAT-DEPESCHE vom 20.8.1997, Nr. 34)
DIE PRÄIMPLANTATIONS-DIAGNOSTIK UND IHRE FOLGEN
- Louise Brown, das erste Retortenbaby, wurde vor zwanzig Jahren
geboren. Dieses Wunschkind symbolisiert den Beginn einer beispiellosen
Entwicklung, deren Ende und Folgen nicht abzusehen sind. Die
Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin sind in zwischen erheblich
erweitert worden. Die Befruchtung im Reagenzglas, die
Invitro-Fertilisation, mutet gegen das Klonen geradezu altmodisch an.
Was bei Tieren gelang, wird - irgendwann auch beim Menschen
angewendet. Ging es bei der Invitro-Fertilisation zunächst allein
darum, ein Kind zu zeugen, wird dieses Verfahren zunehmend dazu
benutzt, genetische Selektion zu betreiben. Eltern mit schweren,
familiär bedingten Erbleiden sind nicht mehr darauf angewiesen, ein
Kind sozusagen auf Probe zu zeugen und es dann gegebenenfalls
abzutreiben. Sie können den Embryo vor der Übertragung in die
Gebärmutter im Reagenzglas begutachten lassen. (...) Diese sog.
Präimplantations-Diagnostik wird im Ausland bereits dazu benutzt, die
Ge-burt von Kindern mit schweren Erbkrankheiten oder
Entwicklungsstörungen, etwa der Mukoviszidose oder der Bluterkrankheit,
zu verhindern. Frauenärzte und Geburtshelfer befürchten, daß die
Präimplantations-Diagnostik bald auch zur Verhinderung anderer, weniger
bedrohlicher und sogar in manchen Fällen heilbarer Erbleiden, etwa des
familiär gehäuft auftretenden Brustkrebses, herangezogen wird. Auch
eine Manipulation des Geschlechts der Nachkommen ist auf diese Weise
leicht und zuverlässig möglich. Die Präimplantations-Diagnostik ist
hierzulande umstritten, weil das Embryonenschutzgesetz derartige Tests
verbietet, es sei denn, man gibt dem Keim die Chance, sich im
Reagenzglas etwas weiterzuentwickeln. Die Zellen, die für die
genetischen Tests benötigt werden, sind dann nicht mehr totipotent,
also voll entwicklungsfähig. Deshalb unterliegen sie nicht mehr den
Bestimmungen des Gesetzes. Die deutschen Gynäkologen und
Geburtshelfer(...) befürchten, daß die Vorstellung, einen Anspruch auf
ein Kind ohne Fehl und Tadel zu bekommen, weiter um sich greift. (...)
Der Schwangerschaftsabbruch wird überflüssig. Das macht das Verfahren
verführerisch und fördert gleichzeitig neue Begehrlichkeiten auf ein
optimales Kind. Viele Hoffnungen werden sich allerdings nicht erfüllen
lassen, weil das Zusammenspiel wesentlich komplexer ist als vielfach
angenommen. Der Wunsch nach einem Kind ohne Fehl und Tadel ist aus
Sicht der Gynäkologen nicht nur durch die Fortschritte der
Reproduktionsmedizin, sondern auch stark durch die Rechtsprechung und
die Gesetzgebung gefördert worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in
einer Entscheidung zum Beispiel das nicht gewollte und dennoch geborene
Kind als "Schaden" eingestuft. Von der Geringschätzung der
Menschenwürde abgesehen, fördert das Urteil, wie es der Präsident der
Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dietrich Berg,
formulierte, die gefährliche Vorstellung, daß alles, was machbar ist,
auch erfolgreich gemacht werden müsse. Wie gesund müsse ein Kind sein
und welche Eigenschaften müsse es haben, wenn es erwünscht sein will?
Dürfen Kinder, deren Existenz oder Gesundheitszustand nicht der
Normvorstellung oder der Gesellschaft entspricht, verworfen werden?
Dieses "Verworfenwerden" ist durch das Schwangeren- und
Familienhilfe-Änderungsgesetz von 1995 erheblich erleichtert worden.
Dadurch begünstigt es den Anspruch auf Kinder ohne Fehl und Tadel. Die
neue Fassung des Paragraphen 218 des Strafgesetzbuches läßt den
Eingriff nämlich zu, "wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter
Berück-sichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse
der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine
Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere, für
sie zumutbare Weise abgewendet werden kann". Diese weitreichende
Unzumutbarkeitsklausel kann sogar eingefordert werden, wenn das Kind
außerhalb des Mutterleibs lebensfähig wäre. Es darf dann vor der Geburt
getötet werden. Diese Regelung halten viele Frauenärzte für unzumutbar,
auch wenn kein Arzt gezwungen werden kann, einen solchen Eingriff
vorzunehmen. Die Gynäkologen wollen keine willigen Helfer sein. In
Nürnberg haben sie eindringlich darauf hingewiesen, daß der Schutz des
Lebens heute weithin nicht gewährleistet ist. Die Politiker müssen
wissen, daß sie Leben unterschiedlich bewerten. Der Embryo im
Reagenzglas ist sakrosankt, der Fetus im Mutterleib darf jederzeit
getötet werden. Die Bevölkerung muß erkennen, daß sie sich moralisch
längst auf der schiefen Ebene befindet. Ethische Einwände haben die
Invitro-Fertilisation nicht aufgehalten, sie werden auch die weitere
Entwicklung der Reproduktionsmedizin und ihre Auswüchse letztlich nicht
verhindern. Gleichzeitig gehen die Maßstäbe ärztlichen Handelns
verloren. Denn das Gewissen der Mediziner wird vom geistigen Klima und
den gesellschaftlichen Strömungen beeinflußt. Die Warnungen der
Gynäkologen sind vielleicht auch deshalb so deutlich ausgefallen, weil
die Ärzteschaft zunächst nichts gegen die Retortenbabys einzuwenden
hatte, einzelne Gynäkologen sie sogar als wünschenswerten Durchbruch
betrachteten. (Rainer Bohl in der FAZ vom 19.9.98)
AIDS BREMST BEVÖLKERUNGSWACHSTUM - Neuer UN-Bericht: Lebenserwartung in
Afrika sinkt rapide. - Die Erde im Zeichen von Aids: Das weltweite
Bevölkerungswachstum hat sich angesichts der Jahrhundert-Seuche stark
verlangsamt. Besonders betroffen von der HlV-Epidemie ist Afrika, wo
die Lebenserwartung der Menschen dramatisch sinkt, wie aus dem
Weltbevölkerungsbericht der Vereinten Nationen hervorgeht. Neuen
Schätzungen zufolge werden im Jahr 2050 rund 8,9 Milliarden Menschen
auf der Erde leben - noch vor zwei Jahren waren die Vereinten Nationen
von 9,4 Milliarden ausgegangen. Damals sei noch nicht berücksichtigt
worden, daß Aids in Indien und Schwarzafrika immer mehr Opfer fordere,
heißt es. "In 29 afrikanischen Staaten ist die Lebenserwartung um zehn
Jahre und mehr gesunken, sagte ein Sprecher. Beispiel Botswana: Dort
seien die Menschen vor 15 Jahren noch etwa 60 Jahre alt geworden. Heute
betrage die Lebenserwartung nur noch 47 Jahre. In zehn Jahren, so die
erschreckende Prognose, soll sie nur noch bei 38 Jahren liegen. In
Europa gibt es so gut wie kein Bevölkerungswachstum mehr - die meisten
Eltern haben laut Bericht nur noch ein Kind. Einzige Industrienation
mit steigender Einwohnerzahl sind die USA. (AZ vom 23.9.99)
LAUN: BERATUNGSSCHEIN IST MITWIRKUNG AN ABTREIBUNG
- ALTÖTTING (DT/KNA). Der Salzburger Weihbischof Laun hat die deutschen
Bischöfe aufgefordert, das staatlich anerkannte Beratungssystem für
Frauen in Schwangerschaftskonflikten zu verlassen. Die Ausstellung des
Beratungsscheins sei Mitwirkung an einer Abtreibung, äußerte Laun
gegenüber der in Altötting erscheinenden Monatszeitschrift "Kirche
heute". Er fügte hinzu: "Immer dann, wenn der Berater aufgefordert
wird, den Schein auszustellen, weiß er, daß die Frau abtreiben lassen
will. Es gibt keinen anderen Grund für die Frau, ihn zu wollen." Der
Berater werde zum Glied einer Kausalkette, die zur Ermordung des Kindes
führt. Es sei ein Irrtum zu meinen, der gute Endzweck, vielleicht
einige Leben zu retten, heilige das objektiv schlechte Mittel der
Mitwirkung an einer Abtreibung. (Deutsche Tagespost vom 11.12.97)
BERATUNG OHNE BERATUNGSSCHEIN -
Hiweis: Die öffentliche Debatte um den Beratungsschein wird mit einem
Zynismus und einer Verlogenheit geführt, die ihresgleichen suchen muß.
Es wird verschwiegen, daß es neben der Beratung mit Scheinausstellung
auch die Beratung gibt, bei der kein Schein ausgestellt wird. Man lasse
sich nicht täuschen: Im Rahmen der Emanzipation hat auch die
'katholische' Frau das 'Recht' abtreiben zu dürfen - natürlich mit dem
'Segen' ihrer 'Kirche'. Der Schein - das wurde treffend bemerkt - ist
und bleibt eine "Tötungslizenz". Im folgenden ein Leserbrief, der über
die unterschiedlichen Beratungsformen informiert. E.H. 9.10.99.
Zu dem Leserbrief "Ratschläge" (DT 20.9.97) möchte ich anmerken:
Im Schwangerschaftskonfliktgesetz sind zwei weltanschaulich
verschiedene Formen der Beratung zu unterscheiden: Die Beratung gemäß §
2 schützt das individuelle Leben des Kindes und die leib-seelische
Gesundheit der Mutter, die Beratung gemäß § 5 dagegen gefährdet beide.
Im Rahmen des § 2 haben "Informationen über Methoden zur Durchführung
eines Schwangerschaftsabbruchs" gerade nicht die Funktion, Wege zur
Kindstötung zu weisen, (...) sondern die Funktion, über die
schreckliche Realität des Geschehens aufzuklären. Jürgen Lehmann irrt
auch, wenn er meint, § 2 beinhalte keine
Schwangerschaftskonfliktberatung, denn § 2 (2) 7 sagt ausdrücklich: Der
Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über "Lösungsmöglichkeiten
für psycho-soziale Konflikte im Zusammenhang mit einer
Schwangerschaft". Es handelt sich also bei der Beratung gemäß § 2 nicht
um eine nur "allgemeine Beratung", die auf "Schwangerschaftskonflikte"
nicht eingeht, sondern um eine "umfassende Beratung", die aber nicht
für eine Konfliktlösung durch Tötung "ergebnisoffen" ist. Deshalb
stellt sie auch keine strafbefreienden "Scheine" aus. Die
Existenzberechtigung einer solchen Beratung ergibt sich übrigens
generell schon aus dem Weigerungsrecht des § 12 SchKG: "Niemand ist
verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken" - und das
muß auch für die Beraterin gelten, die in der Scheinausstellung eine
solche Mitwirkung sieht. (...) Die Beratung gemäß § 5 dagegen
bürdet der Schwangeren ein Letztentscheidungsrecht über Tod und Leben
ihres "Nächsten" auf, bewirkt durch den Beratungsschein Straflosigkeit
und erleichtert so den Ärzten die Tötung des Kindes. Sie ist eine
"Konfliktberatung mit Tötungsmöglichkeit" und konkretisiert sich
vieltausendfach gemäß § 13: "Die Länder stellen ein ausreichendes
Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen sicher." Der eigentliche Unterschied zwischen
der Beratung nach § 2 und der nach § 5 liegt also im Welt- und
Menschenbild. Die Kirche sollte die gesetzlichen Möglichkeiten, die ihr
der pluralistische Staat bietet, durch "Umstieg" auf § 2
ausschöpfen. Peter Lerch, 87713 Schramberg (DT vom 2. Oktober
1997)
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