Die unter dem letzten gültigen Pontifikat (Pius XII.)
für Deutschland geltenden Fasten-, Abstinenz- und Nüchternheitsgebote
zusammengestellt von
H.H. Pater August Groß
Das Fastengebot erlaubt nur
eine sättigende Mahlzeit am Tag (mittags, morgens oder abends). Kleine
Stärkungen zu den beiden jeweils anderen üblichen Essenszeiten sind
erlaubt.
Zum Fasten verpflichtet sind
alle Gläubigen von Vollendung des 21. bis zum Beginn des 60.
Lebensjahres. Vom Fastengebot dispensiert sind Kranke, dauernd
Kränkelnde, Genesende, schwangere und stillende Frauen, Schwerarbeiter.
Das Abstinenzgebot verbietet Fleisch (auch Innereien) von Säugetieren
und Geflügel. Fleischbrühe ist erlaubt, außer am Karfreitag.
Zur Abstinenz verpflichtet sind
alle Gläubigen vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum Ende des Lebens.
Vom Abstinenzgebot dispensiert sind, außer am Karfreitag, Reisende,
Wanderer, Schwerarbeiter, Fahrpersonal von Verkehrtsbetrieben,
Gastwirte (mit Familie und Angestellten), wer die Hauptmahlzeit auf die
Arbeitsstätte mitnehmen muß, wer in einem nicht-katholischen Haushalt
lebt und beköstigt wird; wer auswärts ißt (Restaurant, Kantine usw.
oder als Gast in einer Privatwohnung); wer von auswärts (Restaurant,
Kranken- oder Altenpflegedienst) mit Essen beliefert wird. Vom
Abstinenzgebot nicht betroffen (entschuldigt) sind Schwerkranke und von
schwerer Krankheit Genesende.
Nur Abstinenztage sind die
Freitage. Abstinenz- und Fasttage sind: Aschermittwoch, die Freitage
der Fastenzeit, Karsamstag bis 12 Uhr mittags, die Quatemberfreitage.
Nur Fasttage sind die Tage der
Fastenzeit, Quatembermittwoch und -samstag, die Vigilien von Pfingsten,
Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten. Wird die Vigil am
Samstag antizipert (wenn die drei letztgenannten Feste auf einen Montag
fallen), entfällt das Fasten.
Aufgehoben sind Abstinenz- und Fastengebot an allen Sonntagen und
gebotenen Festen, außer in der Fastenzeit (nur und immer: 19.3.).
Gebotene Festtage sind: 25.12., 1.1., 6.1., 19.3., Christi Himmelfahrt,
Fronleichnam, 29.6., 15.8., 1.11. 8.12., in Deutschland auch: 26.12.,
Oster- und Pfingstmontag.
Motu proprio "Sacram communionem" von Papst Pius XII. am Fest des hl.
Josef 1957: "Die Zeit der eucharistischen Nüchternheit, die von
Priestern vor der Messe und von den Gläubigen vor der heiligen
Kommunion in den Vormittags- wie den Nachmittagsstunden zu beachten
ist, wird auf drei Stunden bezüglich fester Speise und alkoholischer
Getränke, auf eine Stunde jedoch bezüglich nicht-alkoholischer Getränke
eingeschränkt; durch Trinken von (purem) Wasser wird die Nüchternheit
nicht gebrochen.(...) Kranke, auch wenn sie nicht bettlägerig sind,
dürfen nicht-alkholische Getränke sowie wirkliche und eigentliche
Arzeneien in flüssiger Form vor der Feier der Messe oder dem Empfang
der Eucharistie ohne Zeitbeschränkung zu sich nehmen. Doch ermahnen Wir
eindringlich Priester und Gläubige, die es leisten können, die
altehrwürdige Form der eucharistischen Nüchternheit vor der Messe und
der heiligen Kommunion beizubehalten."
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Polybios über die Zeichen seiner Zeit,
dem 2. Jahrhundert v. Chr., in Griechenland
In der Zeit, in der wir leben, ist (...) die Zahl der Kinder, überhaupt
der Bevölkerung in einem Maße zurückgegangen, daß die Städte verödet
sind und das Land brachliegt, obwohl wir weder unter Kriegen von
längerer Dauer noch unter Seuchen zu leiden hatten, (...) nur deshalb,
weil die Menschen der Großmannssucht, der Habgier und dem Leichtsinn
verfallen sind, weder mehr heiraten, noch, wenn sie es tun, die Kinder,
die ihnen geboren werden, aufziehen wollen, sondern meist nur eins oder
zwei, damit sie in Luxus aufwachsen und ungeteilt den Reichtum ihrer
Eltern erben.
(Polybios: Geschichte. Eingeleitet und übertragen v. Hans Drexler. Bd.2. Zürich/Stuttgart: Artemis 1963, S. 1302 f.) |