Leserbrief
Zum Problem, ob eine Bischofsweihe per saltum erfolgen darf
Im Zusammenhang mit unseren Untersuchungen über die sog. Clerici
vagantes (die in den letzten Jahren in unsere Zentren eingedrungen sind
bzw. von unwissenden oder verantwortungslosen Personen empfohlen und in
unsere Kapellen eingeladen worden sind) und der Gültigkeit ihrer
Weihen, wurde von einem Leser unter Hinweis auf den CIC folgendes
eingewandt:
Eine Bischofsweihe würde eine fehlende, zweifelhafte oder ungültige
Priesterweihe ersetzen, zwar nicht erlaubter-, doch gültigerweise.
Dagegen hatten wir in unseren Darstellungen argumentiert, die
Gültigkeit einer Bischofskonsekration setze - als conditione sine qua
non - den Empfang einer gültigen Priesterweihe voraus. So hatten wir
z.B. der Priester- und Bischofsweihe von Abbé Cloquell unsere
Anerkennung verweigert (abgesehen von allen sonstigen Einwänden), weil
bei seinem Ordinator Laborie zwar eine Bischofsweihe sub conditione,
aber keine Priesterweihe sub conditione bisher nachgewiesen wurde,
weswegen Labories Konsekration selbst zweifehaft bliebe und ebenso die
von ihm gespendeten Weihen. (Soeben erhalte ich das neue Heft von KYRIE
ELEISON - SAKA-Teil - mit Dokumenten zu den Weihen von Laborie. Man
vergleiche dazu nachfolgende "Erklärung"). Zur theologischen Klärung
dieses Problems, ob nämlich die Bischofsweihe den Empfang einer
Priesterweihe voraussetzt oder nicht, was für die Einstellung gegenüber
solchen Klerikern von erheblicher Bedeutung und einer großen Tragweite
wäre, bringen wir nachfolgend die Argumentationsgänge des betreffenden
Lesers mit den Antworten der Redaktion.
E. Heller
***
Brief an die Redaktion
den 22.12.1998
Sehr geehrter Herr Dr. Heller,
(...) Zur Frage, ob Schöbel und Cloquell die Priesterweihe gültig
empfangen haben, beziehe ich mich auf Ihren Beitrag in ElNSICHT
(XXVIII, 101 f): "Zwei Briefwechsel: Zum Problem der Clerici vagantes
und ihrer Weihen". (...)
Laut Ihrer Darstellung in Ihren Briefen sind Zweifel an der Gültigkeit
der Priesterweihe von Schöbel und Coquell erlaubt (oder geboten?), weil
nicht sicher ist, ob Laborie, der den Ritus der Priesterweihe an ihnen
vollzogen hat, Bischof gewesen ist, da zwar sicher Mgr. Ngo-dinh-Tuc an
ihm sub conditione den Ritus der Bichofsweihe vollzogen hat, nicht aber
nachgewiesen ist, ob S.E. ihn vorher sub conditione zum Priester
geweiht hat. Denn Sie meinen, nur ein Priester könne gültig die
Bischofsweihe empfangen.
Dazu: CIC, Can.968. - § 1. Sacram ordinationem valide recipit solus vir
baptizatus; licite autem, qui ad normam sacrarum canonum debitis
qualitatibus, iudicio proprii Ordinarii, praeditus sit, neque ulla
detineatur irregularitate aliove impedimento. (Anmerkung der Redation:
Übertragung nach Jone: "Gesetzbuch der lateinischen Kirche" II. Bd.,
Paderborn 1952: "Gültigerweise kann die Weihe nur von einer männlichen
Person empfangen werden, die getauft ist. Damit jemand aber auch
erlaubterweise eine Weihe empfängt, muß er auch nach dem Urteile seines
Ordinarius die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Eigenschaften haben
und darf mit keinem Hindernis und mit keiner Irregularität behaftet
sein.") Can. 974. - § l Ut quis licite ordinari possit, requiritur:
...; 5 Ordinum inferiorum susceptio; .. (Anmerkung der Redation: ibd.:
"Im einzelnen ist folgendes nötig, damit der Kandidat erlaubterweise
geweiht werden kann: ...; 5. Er muß die Weihen in der vorgeschriebenen
Reihenfolge empfangen.") Can. 977. - Ordines gradatim conferendi sunt
ita ut ordinationes per saltum omnino prohibeantur. (Anmerkung der
Redation: ibd.: "Die Weihen müssen in der vorgeschriebenen Reihenfolge
erteilt werden. Es ist durchaus verboten, eine Weihe zu überspringen.")
Also: Es ist verboten, per saltum Ordinationen (Diakonats-, Priester-
und Bischofsweihen) zu voll-ziehen. Verbotswidrig vollzogene
Ordinationen sind aber nicht ungültig!
Mit freundlichem Gruß G. Anton
***
Antwort der Redaktion
Sehr geehrter Herr A.
In Ihrer Argumentation spielt der Terminus ordinatio eine entscheidende
Rolle. Um die Bedeutung, die diesem Terminus im CIC, auf den Sie sich
in Ihrer Argumentation stützen, zukommt bzw. was mit ihm im einzelnen
gemeint ist, genauer herauszuarbeiten, hat sich Herr Jerrentrup mit
seiner philologischen Klärung beschäftigt. Hier sein Ergebnis:
Zum terminus der "ordinatio" im CIC l. III, tit. VI
Der CIC führt im Dritten Buch zu Beginn des Sechsten Titels ("De
ordinatione") eine terminologische Klärung der "ordinatio" durch, die
hier im Hinblick auf die richtige Interpretation des c. 968 § 1
untersucht werden soll:
c. 949 In canonibus qui sequuntur, nomine ordinum maiorum vel
sacrorum intelligitur presbyteratus, diaconatus, subdiaconatus; minorum
vero acolythatus, exorcistatus, lectoratus, ostariatus.
c. 950 In iure verba: ordinare, ordo, ordinatio, sacra ordinatio,
comprehendunt, praeter consecrationem episcopalem, ordines enumeratos
in c. 949 et ipsam primam tonsuram, nisi aliud ex natura rei vel ex
contextu verborum eruatur.
Genaue Übersetzung:
(Eine genaue Übersetzung der Kanones war früher vom Hl. Stuhl
untersagt, vermutlich aus Terminologie- und Begriffssicherungsgründen.
Was Jone, Mörsdorf u.a. in ihren Kommentaren geliefert haben, ist eine
Erklärung der Kanones, keine Übersetzung)
c. 949 In den Kanones, die folgen, wird unter der Bezeichnung
"höhere Weihen" oder "heilige Weihen" verstanden: Presbyterat, Diakonat
und Subdiakonat, unter der Bezeichnung "niedere Weihen" hingegen:
Akolythat, Exorzistat, Lektorat und Ostiariat.
c. 950 Im Kirchenrecht umfassen die Bezeichnungen "ordinare",
"ordo", "ordinatio", "sacra ordinatio" diejenigen Weihestufen, die in
c. 949 aufgezählt sind, ausgenommen die Bischofsweihe, aber
einschließlich der Ersten Tonsur, wenn sich nichts anderes aus der
Natur der Sache oder aus dem Textzusammenhang ergibt.
Da c. 950 sich auf c. 949 bezieht, die Bischofsweihe aber ausdrücklich
aus der "ordinatio" ausnimmt, muß in c. 949 die Bischofsweihe unter
"presbyteratus" mitinbegriffen sein.
Richtig versteht Köstler die Stelle:
ordinatio: (...) Weiheerteilung, Weihung, bald auf alle 8 (vgl. c.
950), bald bloß auf die 7 unterbischöflichen (vgl. c. 949) Weihestufen
bezogen (Köstler, Rudolf, Wörterbuch zum Codex Iuris canonici, München
und Kempten 1927, 248)
Köstler zählt acht oder sieben unterbischöfliche Weihestufen, je
nachdem, ob man die Tonsur dazurechnet (c. 950) oder nicht (c. 949).
Unter "ordinatio" wird aber in keinem Fall die Bischofsweihe verstanden!
Verengend, aber brauchbar übersetzt Sleumer:
ordinatio: (...) Weihe, Weihung der Diakone zu Priestern, Erteilung des
sacramentum ordinis der Priesterweihe (Sleumer, Albert,
Kirchenlateinisches Wörterbuch, Limburg a.d. Lahn 1926, 571)
Bemerkenswert unklar drückt sich Mörsdorf aus:
"In der Sprache des CIC umfassen die Ausdrücke ordinare, ordo,
ordinatio und sacra ordinatio außer der Bischofsweihe alle Weihestufen
und selbst die Erteilung der Ersten Tonsur, wenn sich nicht aus der
Natur der Sache oder aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt."
(Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, II, 9.
Auflage Paderborn 1958, 98).
Meint Mörsdorf mit der Formulierung "außer der Bischofsweihe" jetzt
"inklusive der Bischofsweihe" oder "ausgenommen die
Bischofsweihe"? Direkt falsch findet sich derselbe
Sachverhalt bei ihm an anderer Stelle:
"Die Sprachregel des c. 950 hat nur gesetzestechnische Bedeutung. Um
sich kurz und bündig ausdrücken zu können, hielt es der Gesetzgeber für
angebracht, die Bischofskonsekration und die Erteilung der Tonsur unter
die genannten Ausdrücke einzubeziehen" (Mörsdorf, Klaus, Die
Rechtssprache des Codex Juris Canonici, 2. Auflage Paderborn 1967,
214). Später muß Mörsdorf allerdings zugeben: "Unser Gesetzbuch nennt
die Bischofweihe ordo pontificalis oder episcopalis (c. 2279 2
n.8), meist spricht es von der consecratio episcopalis (cc. 950, 953);
der geweihte Bischof wird immer Episcopus consecratus (c. 951), nie E.
ordinatus genannt." (ebd.)
Dieselbe Fehlinterpretation des c. 950 leistet sich Jone:
"Wenn im Kirchenrecht die Rede ist von "weihen", "Weihe",
"Weiheerteilung", "hl. Weiherteilung", so versteht man darunter für
gewöhnlich die Bischofsweihe als auch die in Kan. 949 erwähnten Weihen
und außerdem auch noch die erste Tonsur." (Heribert Jone, Gesetzbuch
der lateinische Kirche, II. Band, 2. Auflage Paderborn 1952, 182).
Jones und Mörsdorfs Fehlinterpretation des Terminus "ordinatio" ruht
auf einer falschen Übersetzung des Kanons 950: praeter mit Akkusativ in
negativen oder allgemeinen Sätzen bedeutet "außer" im Sinne von
"ausgenommen" (Georges, Karl Ernst, Kleines Deutsch-Lateinisches
Handwörterbuch, 7. Aufl. Hannover 1910, s.v. "außer", Sp. 292; vgl.
auch Georges, Karl Ernst, Ausführliches Lateinisch-Deutsches
Handwörterbuch, Hannover 1992, s.v. "praeter", Sp.1891). Soll "außer"
im Sinner von "außerdem, zusätzlich, noch dazu" verstanden werden, muß
es als "praeter... etiam" oder "praeter... quoque" konstruiert werden
(Georges, Kleines... Handwörterbuch, Sp. 292)
Die oben besprochene terminologische Festsetzung von "ordinatio" steht
im Dritten Buch des CIC zu Beginn des Sechsten Titels. Man darf zurecht
unterstellen, daß sie also (mindestens) für den ge-samten Sechsten
Titel Geltung hat. Can. 968 ist Teil des Sechsten Titels.
Es ist auch nicht zu erkennen, daß in ihm aus der "Natur der Sache"
(welche wäre dies?) oder dem "Textzusammenhang" sich eine andere
Belegung von "ordinatio" ergibt. Also kann mit "ordinatio" dort in keinem Fall die "Bischofsweihe" gemeint sein.
Christian Jerrentrup
***
(Fortsetzung der Antwort:)
Was den Gebrauch des Terminus "sacra ordinatio" im CIC angeht, so
dürften die beigelegten Ausführungen von Herrn Jerrentrup genügen. In
Can. 950 wird die Benutzung des Terminus "sacra ordinatio" für die
Bischofsweihe ausdrücklich ausgeschlossen. Diese wird durchgängig -
besonders in der theologischen Literatur der romanischen Länder - als
"consecratio" bzw. mit aus diesem Terminus abgeleiteten
länder-spezifischen Termini bezeichnet. Der Terminus "sacra ordinatio"
läßt sich also nicht inkludierend in Verbindung mit Can. 968, § 1
anwenden, d.h. es ist nicht nur verboten, per saltum - durch
Überspringen der Priester- die Bischofsweihe zu vollziehen, sondern
eine solche Bischofsweihe ist auch ungültig!
Sakramental-theologisch schaut es so aus, daß im Ritus der
Bischofsweihe explizit der Presbyter aufgerufen wird (Pontificale
Romanum, Rom 1908, S. 48). Beide Riten - Priester- und Bischofsweihe -
bauen also aufeinander auf und kennen keine Wiederholung der zu
übertragenen Vollmachten bzw. Aufgaben. Selbstverständlich könnte die
Kirche auch einen Ritus konzipieren, in dem priesterliche und
bischöfliche Vollmachten vereint wären, um sie dann auf einmal dem "vir
baptizatus" zu übertragen. Ein solcher Ritus ist aber nicht im
Gebrauch, meines Wissens auch nicht bei den Orthodoxen.
Mit freundlichen Grüßen
E. Heller
* * *
Brief an die Redaktion
G.
A.
den 27.03.1999
Sehr geehrter Herr Heller,
vielen Dank für Ihre Briefe vom 12.01. (mit "Zum terminus 'ordinatio'
im CIC" von Herm Jerrentrup), vom 02.03. (...) und vom 21.03.
Wenn "praeter consecrationem episcopalem" ( C 950) die
Bischofskonsekration aus dem Abschnitt des CIC Lib., III - De rebus,
Pars I - De Sakramentis, Titulus VI De Ordine ausnimmt, dann ist sie,
laut CIC nicht nur keine Weihe, sondem nicht einmal ein Sakrament. Ist
"praeter" möglicherweise nicht "klassisch, sondem "nachklassisch"
verwendet worden? Wie dem auch sei. Weihen - ob ordo oder consecratio -
"per saltum" sind verboten, nicht aber, wenn trotzdem vollzogen,
ungültig. (Es sein denn, daß - nach Ihrer und fast aller Theologen
falschen Theorie über die Wirksamkeit der Sakramente - der Spender
oder/und Empfinger die Wirkung nicht oder gar die Unwirksamkeit
beabsicht hat/haben.) Can. 331. § 1., 3 "A quinquennio saltem in sacro
presbyteratus ordine constitutus" betrifft den Bischof als Mitglied der
Hierarchie, als "Aufseher" über einen Regionalbereich (Diözese) der
weltweiten Kirche.
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen zum Osterfest
G. A.
* * *
Erneute Antwort der Redaktion
Sehr geehrter Herr A.,
haben Sie vielen Dank für Ihre neuerlichen Einwände, die ich gleich öffentlich beantworte.
Was die Frage der Weihe per saltum betrifft, kann auch ich - wie Sie es
auch tun, sehr geehrter Herr A., mich nur wiederholen und noch einmal
betonen, daß sowohl das Kirchenrecht als auch der Ritus der
Bischofsweihe - um nur diese beiden zu erwähnen - bei der
Bischofskonsekration das Überspringen der Priesterweihe ausschließen,
weil - und das ist die theologische Begründung - bei den beiden Weihen
(Priester- und Bischofsweihe) die Vollmachten gestuft übertragen
werden. So wird z.B. bei der Bischofsweihe die bei der Priesterweihe
übermittelte Vollmacht zum Darbringen des Opfers - eine für den
Priester wesentliche Vollmacht! - nicht mehr übertragen, sondern
vorausgesetzt. Ich könnte für Ihre Argumentation Verständnis
aufbringen, wenn Sie zeigen würden, daß in den bei der
Bischofskonsekration übertragenen Vollmachten explizit oder implizit
auch die Opfervollmacht angesprochen bzw. enthalten ist.
Was die Problematik der Vermittlung der Intention bei der
Sakramentenspendung betrifft, so habe ich bis heute auf meine
diesbezüglichen ausführlichen Darstellungen noch von niemandem ein
ernsthaftes Gegenargument gehört. Mir scheint sogar eher, daß das
besondere Problem der Vermittlung und Manifestation einer Intention im
interpersonalen Bereich nicht einmal angemessen verstanden wurde.
Mit freundlichen Grüßen E. Heller
***
Erklärung zu Mgr. Labories veröffentlichen Weihedokumeneten
Im SAKA-Teil der Zeitschrift KYRIE ELEISON, Nr. 4, vom Okt-Dez. 1998,
welche allerdings erst jetzt erschienen ist, S. 110 ff., werden
dankenswerteweise verschiedene Dokumente veröffentlicht, die belegen
sollen, daß S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc Laborie am 16./17.
Febr. 1977 sowohl die Diakonats-, die Priester- als auch die
Bischofsweihe sub conditione erteilt hat. Festzustellen ist, daß die
als "Originaltext des H.H. Paters J.B. Quénard" apostrophierte
eidesstattliche Erklärung (S.111) textlich von dem Faximile der
eidesstattlichen Erklärung von Pater Jean Quénard abweicht, fehlerhafte
Angaben enthält und eher nach einer redaktionell ergänzten Version des
zuständigen Redakteurs ausschaut und damit nicht das als "Originaltext
des H.H. Paters J.B. Quénard" ausgegebene Dokument sein kann. Dennoch
bestätigen das von der Hand S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc
geferigte Dokument - ebenso wie die Erklärung des Zeugen Pater Jean
Quénard vom 27. Okt. 1998 und die des Zeugen Victor Barro vom 20. Sept.
1996, die ich keinen Grund habe zu bezweifeln -, daß die bisher nicht
belegte Priesterweihe sub conditione von Laborie stattgefunden hat und
daß ich somit keinen Grund habe, die Gültigkeit der von ihm erteilten
Weihen, insbesondere die Abbé Cloquell und Abbé Schöbel erteilten
Priesterweihen, anzuzweifeln.
Damit sehe ich meine 1994 an Abbé Cloquell gerichtete Anfrage zumindest
in einem Punkt beantwortet (Problem der Gültigkeit der Weihe). Die
andere Frage, die ich an ihn richtete, betraf das Problem seiner
kirchlichen Position, da die Gemeinschaft des inzwischen verstorbenen
Laborie sektiererische Züge besaß und Positionen vertrat, die in
wesentlichen Punken von den der Sedisvakantisten abweichen. Denn im
Gegensatz zu Fr. Krier, der vor seiner Priesterweihe durch Bischof
Storck eine "Abjuratio" geleistet hatte, wurde eine solche von Cloquell
beim Eintritt in die Priestergemeinschaft von Bischof Storck nicht
verlangt. Eine solche Positionsklärung von Cloquell (ebenso von
Schöbel) steht also noch aus.
Eberhard Heller
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