Einige Präzisierungen
von
Kenneth J. Mock
übers. von Nikolaus Gamel
20. Mai 1991, Fest des hl. Bernhardin von Siena
Diesen Artikel habe ich "Einige Präzisierungen" genannt, da das Studium
verschiedener Abhandlungen, die vor kurzem in meinen Besitz kamen, mich
darauf hinweisen, daß bestimmte Fehlinterpretationen des Kirchenrechtes
durch mich und andere gemacht worden sind. Dies wird insbeson-dere
deutlich im Hinblick auf das richtige Verständnis des Kanon 188.4, der
immer noch, richtig verstanden, der Eckstein ist gegen den
Glaubensabfall des II. Vatikanums und alle nicht-katholische,
"traditionalistische" Aktionen, die als Folge des dadurch entstandenden
Autoritätsvakuums materialisiert sind. Zwei Quellen haben mich
veranlaßt, den Schluß zu ziehen, daß die Autoren traditionalistischer
Rundschreiben in ihrer Interpretation dieses Kanons sich geirrt haben:
-"The Delict of Heresy" von Rev. Eric
F. Mackenzie, A.M., S.T.L., D.C.L; The Catholic University of America,
Canon Law Studies, Number 77, 1932
-"Penal Legislation in the New Code of Canon Law" von Very Rev. H. A.
Ayrinhac, S.S., D.D., D.C.L., Benziger Brothers, Inc.. (Siehe Seite
152, § 1: "Paul IV")
Das Standardargument, das in den meisten Rundbriefen der
Traditionalisten angeführt wurde, um den Ämterverlust des Klerus des
II.Vatikanums während der Amtszeit der Antipäpste Johannes XXIII. und
Paul VI. zu zeigen, schließt den Nachweis in sich ein, daß dieser oder
jener Kleriker oder alle Kleriker einer bestimmten Klasse sich durch
ihre Worte oder Taten oder durch ihre Unterlassung derselben, entweder
indem sie sich den Irrtümern der Dokumente des II. Vatikanums
verschrieben, oder indem sie öffentlich den Irrtümern der neuen
Religion auf andere Art und Weise in der Öffentlichkeit förderten, z.
B. durch die Annahme der neuen Messe usw., selbst der Häresie
überführten. Darauf folgt die Behauptung, daß der so Angeklagte sich
selbst ipso facto exkommuniziert hat (was stimmt, wenn sein Delikt
tatsächlich Häresie und nicht bloß Irrtum ist) und daß als Folge, wie
behauptet wird, er ipso facto alle Ämter in der Kirche wegen seines
"Glaubensabfalles" nach Kanon 188.4 verloren hat. Hier hat sich der
Fehler in die Argumentation eingeschlichen. Die Autoren mißverstehen
die Bedeutung des Fachausdruckes "Glaubensabfall". Das Verständnis der
Kirche von diesem Begriff wird in der ersten der oben angeführten
Quellen auf Seite 55 gegeben:
"Dieser Kanon (188.4) ist aus dem Teil,
der vom Rücktritt von kirchlichen Ämtem handelt, und die Bedeutung
dieses Abschnittes ist, daß der Akt des öffentlichen Abbruchs der
Beziehungen zu der Kirche ein stillschweigender Verzicht auf jedes Amt,
Benefizium oder Stellung ist, welcher von der Kirche akzeptiert wird,
ohne daß eine formale Bestätigung der Annahme von seitens des Bischofs
oder irgendeines anderen Amtsinhabers notwendig ist. Mit anderen
Worten, ein Kleriker, der einer nicht- katholischen Sekte beitritt,
beraubt sich selbst durch genau diese Tat jeder kirchlichen Stellung,
die er vielleicht vorher innehatte, und hat keine Rechte oder Vollmacht
mehr, die sich von dieser Stellung ableiten ließen."
Der Verweis auf Kanon 188.4 in Kanon 2314.3 hat mich schon immer
gestört, insofern es sich als eine zusätzliche Strafe für provozierte
Häresie erweist, und indem es sich nicht auf das ursprüngliche
Verbrechen der öffentlichen Häresie bezieht. Ein weiterer Abschnitt aus
derselben Quelle auf Seite 51 läßt sich hier zitieren:
"Kanon 2314.1 Nr.3, erläßt ein Gesetz
für eine weitere verschärfte Form des Delikts der Häresie; nämlich wo
der Zuwiderhandelnde zusätzlich zu seinen häretischen Worten oder Taten
formell irgendeiner nicht-katholischen Sekte beitritt oder wenigstens
öffentlich befolgt. Die besondere Böswilligkeit dieser Form des Delikts
der Häresie ist in der Tatsache zu finden, daß der Häretiker nicht
allein persönlicher Irrtümer hinsichtlich der offenbarten religiösen
Wahrheit schuldig ist, sondern daß er sich ebenso zu einem Mitwirkenden
des organisierten Lebens und der Aktivitäten einer Gesellschaft gemacht
hat, die der einen wahren Kirche Christi entgegensteht. Der
Gesetzestext lautet wie folgt:
"Si sectae acatholicae nomen dederint vel publice adhaeserint, ipso
facto infames sunt, et, firmo praescripto can. 188, n. 4, clerici
monitione incassum preamissa, degradentur." [Wenn sie formell einer
nicht katholischen Sekte angeschlossen sind oder öffentlich befolgen,
sind sie ipso facto infam; Kleriker verlieren alle kirchlichen Ämter.
die sie vielleicht innehaben (Kanon 188.4), und nach einer fruchtlosen
Warnung, sollten sie dagradiert werden.]
Und weiter auf Seite 53 steht:
"Der Codex spezifiziert zwei Arten und
Weisen, dieses Delikt zu begehen, formelle Einschreibung als ein
Mitglied der Sekte oder die praktische Mitgliedschaft, welche in der
öffentlichen Befolgung derselben besteht. Das erste wäre eine verbürgte
Tatsache und daher leicht juristisch beweisbar. Das zweite herrscht in
vielen anderen Sekten, die keine formelle Einschreibung der Mitglieder
ausüben, und in welchen die Mitgliedschaft bloß im Besuch von und in
der Kooperation in religiösen Praktiken besteht. Im internen Forum ist
dieses Delikt vollständig und die ipso facto Strafen werden zugezogen
bei dem ersten externen Akt der Teilhabe an den Aktivitäten der Sekte,
angezeigt durch die Absicht des Straffälligen, damit seine katholische
Loyalität aufzukündigen und ein Mitglied der sektiererischen Gruppe zu
werden. Im externen Forum wäre ein solcher einzelner Akt kaum eine
ausreichende Basis für die richterliche Entscheidung, daß die Strafe
zugezogen worden ist (außer wenn es vom Geständnis des Straffälligen
über seine Absicht begleitet ist), da Katholiken denselben Akt des
Besuches von sektiererischen Gottesdiensten vollziehen, wenn sie nicht
katholische Hochzeiten oder Begräbnisse besuchen, jedoch ohne die
Absicht zu haben, ihrem Glauben abzuschwören oder der Sekte
beizutreten."
"Der Betritt zu einer nicht-
katholischen Sekte kann als eine Konsequenz nach dem äußeren
Sichtbarwerden des häretischen Irrtums erfolgen, oder kann der erste
externe Akt sein, in dem sich die interne Sünde der Häresie
manifestiert. In jedem Falle, zieht sich der Straffällige zuerst die
grundsätzliche Exkommunikation, die auf einfache Häresie steht, zu.
Zudem zieht er sich als Strafe für sein verschärftes Delikt juridische
Infamie ipso facto zu, unabhängig davon, ob weitere offizielle
Maßnahmen von seiten der Kirche folgen oder nicht."
Im sechsten Kapitel (Seite 76) mit dem Titel "Häresie und offizieller Status und Handlungen" schreibt Fr. Mackenzie weiter:
"In diesem Kapitel wird (der Häretiker)
als einer gesehen, der sich in Aktivitäten engagiert oder danach strebt
sich in Aktivitäten zu engagieren, die das geistliche Wohl anderer auf
irgendeine offizielle Art und Weise betreffen. Er nimmt ein oder strebt
an eine Stelle im organisierten Leben der Kirche, während Katholiken
direkt oder indirekt auf seine Handlungen für bestimmte religiösen
Wohltaten angewiesen sind."
"Im allgemeinen kann behauptet werden, daß ein Häretiker jedesmal eine
Sünde begeht, wenn er in einer offiziellen Eigenschaft handelt
("offiziell" in der gerade angegebenen Bedeutung), es ist offenkundig
unangebracht für jemanden, der sich einer der schwersten Sünden gegen
die Kirche als einer autoritativen Gesellschaft schuldig gemacht hat,
und der sich dadurch die Ex-kommunikation und den Verlust der
Mitgliedschaft in der Gesamtgemeinschaft jener Gesellschaft zugezogen
hat, danach als einer der Amtsträger der Gesellschaft zu handeln und
die treuen Mitglieder jener Gesellschaft offiziell zu betreuen. Diese
Argumentation trifft auf den okkulten Häretiker zu, dessen Gewissen mit
der Verantwortung für sein Delikt belastet ist, auch wenn andere nichts
von seinem Vergehen wissen. Wenn jedoch sein Delikt richterlich
festgestellt und erklärt ist (dies ist der deklaratorische Satz, von
dem wir so viel hören), sieht die Kirche im allgemeinen vor, daß er
nicht mehr handeln darf, und wenn er es zu tun versucht, macht sie
seine Handlungen ungültig. Schließlich, als eine höchste
Vergeltungsstrafe, wenn alle anderen Bemühungen seinen Ungehorsam zu
brechen gescheitert sind, macht sie nicht nur seine Handlungen
ungültig, sondern enthebt ihn des Amtes selbst, und ernennt einen
anderen an seiner Stelle. (Die Fußnote lautet hier wie folgt: ,Das
Delikt eines Beitritts zu einer nicht-katholischen Sekte, zieht eine
automatische Aufkündigung jedes Benefiziums, usw. nach sich, wenn es
von einem Kleriker begangen wird. Diese Strafe tritt sofort ein und ist
nicht für hartnäckige Widerspenstigkeit vorbehalten.") Diese
Steigerung: Verbot, Ungültigkeit und Entfernung ist die allgemeine Art
einer sukzessiven Bestrafung."
Daher könnte es den Anschein haben, daß die Kirche tatsächlich sogar
den öffentlich bekannten Häretiker nicht seines Amtes enthebt bis zu
dem Zeitpunkt, an dem sie ihn kanonischerweise warnt und einen
Richterspruch ergehen erläßt, wenn er tatsächlich in dem Zustand
desjenigen verharrt, der versucht, in der wahren Kirche seine Position
zu behalten. Wenn dies der Fall ist, dann hält sie selbst seine
Jurisdiktion aufrecht, bis er verurteilt ist. Bis zu einem solchen
Zeitpunkt sind seine offiziellen Handlungen der Jurisdiktion noch
gültig. Er bleibt in der Kategorie eines nicht verurteilten Häretikers.
Jedoch, wenn er das Verbrechen begangen hat, einer nicht-katholischen
Sekte beizutreten und zu folgen, ist das etwas ganz anderes. In diesem
Fall verliert er ipso facto alle Rechte und die Vollmacht als eine
führende Amtsperson in der Kirche zu fungieren, und seine Handlungen
werden sofort ungültig.
Also, was wirklich während des "Pontifikats" Johannes XXIII passiert
ist, war das Entstehen einer neuen nicht katholischen Religion. Es
begann im genauen Brennpunkt der Einheit, im höchsten Amt selber, in
der Person des Mannes, der vorgab den Stuhl Petri innezuhaben. Wie
jeder katholische Kleriker, der dieses Namens würdig ist, weiß, kann
die von Christus auf den Hl. Petrus und seine Nachfolger gegründete
Kirche den Gläubigen nicht öffentlich und offiziell Irrtümer lehren.
Diese Tatsache ist garantiert durch das Dogma der päpstlichen
Unfehlbarkeit und ist ein Sache des Glaubens für jeden Katholiken.
Falls es sich jedoch herausstellt, wie es die Situation in den frühen
1960igern war, daß ein Mann, der für den Papst gehalten wurde, durch
das offilzielle Lehramt der Kirche Irrtum lehrte, konnte die einzig
mögliche Folgerung daraus sein, daß dieser Mann ganz einfach nicht ein
Papst war. Wenn er nicht Papst war, dann war die Institution, über die
er herrschte, nicht die katholische Kirche. Sobald diese Tatsachen
erkannt wurden, wurde jeder, der in der Gemeinschaft mit ihm blieb und
ihn weiterhin als das Haupt seiner Kirche ansah, ein Mitglied seiner
neuen, nicht-katholischen Religion.
Also, wegen des Wesens des Dogmas der päpstlichen Unfehlbarkeit ist der
Papst davor geschützt, nicht nur Häresie - die den Dogmen des Glaubens
entgegensteht, die einen Teil des Depositum der göttlichen Offenbarung
direkt bilden, sondem auch Irrtum zu promulgieren, - der den
Propositionen, die als sicher eingestuft werden, usw., entgegenstehen,
und die die Kirche als unfehlbar vorstellen muß, um das Depositum des
Glaubens zu verteidigen und zu erklären. Daher war es nicht notwendig,
daß ein ,Papst' der Welt Häresie öffentlich bekannt gab, um als
Nicht-katholik identifiziert zu werden, sondern daß er lediglich Irrtum
promulgierte. Dies traf bewiesenermaßen bei Johannes XXIII. in seiner
Enzyklika "Pacem in Terris" vom 11. April 1963 zu. Sobald dieser Irrtum
erkannt wurde, hätte jeder sachkundige Katholik wissen müssen, daß
dieser Mann nicht ein Papst war, und daß alle seine Handlungen der
,Autorität' ungültig waren. Die einzige mögliche Ursache war eine
ungültige Wahl, trotz der Tatsache, daß der Mann als Papst vom gesamten
katholischen Klerus der Welt angenommen war. Ungültigkeit der Wahl kann
durch irgendeinen kanonischen Defekt im Wahlvorgang oder in der
Nichteignung des 'gewählten' Mannes ihre Ursache haben. Das
Verspre-chen Christi an Petrus und seine Nachfolger im Amt des Papstes
schließt jede Möglichkeit aus, daß irgendeiner der wahren Nachfolger,
z. B. irgendein gültig gewählter Papst, jemals Seiner Kirche Irrtum
lehren könnte. Das Gegenteil zu behaupten - daß ein Mann, dem
nachgesagt wird der Kirche öffentlich und offilziell Irrtum gelehrt zu
haben, noch in gewisser Hinsicht als gültig gewählter Papst betrachtet
werden könnte (wie die Theorie des ,materiellen Papstes', die zur Zeit
verbreitet wird, besagt) - ist ein Absturz in die Häresie durch die
Leugnung des Dogmas. Denn wodurch wird je-mand zum Papst außer durch
eine gültige Wahl? Wie kann man überhaupt behaupten, daß ein Mann, dem
das öffentliche Lehren von Irrtum nachgesagt wird - ein Mann, der
offensichtlich nicht das Privileg der von Gott gegebenen Unfehlbarkeit
besitzt immer noch gültig gewählt worden sein konnte? Wie kann
irgendeiner behaupten, daß solch ein Mann einen Anspruch irgendeiner
Art auf das Amt oder das Bistum oder den Hl. Stuhl oder die Vollmacht
usw. des Stellvertreters Christi innehat (oder jemals innehatte)?
Daher können wir mit Sicherheit sagen, daß kein Mann, der irgendwann
einmal als ein Papst galt und wie es sich später zeigte, der offiziell
und öffentlich Irrtum lehrte, jemals die päpstliche Würde besaß. Das
bedeutet, daß es unmöglich ist, jemanden als Papst zu betrachten,
dessen Handlungen eine Zeitlang gültig waren, der dann aber später dem
Irrtum verfiel. Ein wahrer Pontifex kann niemals zu irgendeiner Zeit
vor seinem Tod der Kirche offiziell und öffentlich Irrtum lehren. Es
scheint, daß sogar, wenn ein Mann, der ein gültig gewählter Papst war,
etwas später in formeller Häresie verfallen konnte, dann würde Gottes
Verheißung es sicherlich garantieren, daß er niemals die Erlaubnis
erhielte, seine Irrtumer ex cathedra zu lehren. Gott würde andere
Mittel anwenden, um zu verhindern, daß solches passiert, indem er, auch
wenn der Mann entschlossen war, es zu tun, möglicherweise sogar den Tod
eintreten lassen würde. Das Dogma der päpstlichen Unfehlbarkeit
schließt nicht die Möglichkeit aus, daß ein wahrer Papst in materiellen
oder sogar formellen Irrtum oder Häresie als privates Individuum fällt,
wie manche behauptet haben. Dies kann jedoch als fromme Ansicht gehegt
werden, wie der Hl. Robert Bellarmine klarmacht. Aber um die Bedeutung
und das Ausmaß des Dogmas zu verstehen, wie es durch das (einzigste)
Vatikanische Konzil promulgiert wurde, muß man den Konzilsvortrag
studieren, der den Konzilsvätern von Bischof Gasser gehalten wurde, der
eine offizielle Erklärung der Texte enthält, über die die Konzilsväter
gebeten wurden abzustimmen, und der zeigt, daß diese Meinung - die des
niederländischen Theologen Albert Pighius - abgelehnt worden war. [Eine
englische Übersetzung des Relatio des Bischof Gassers ist in einem
kürzlich erschienenen Buch zu finden: The Gift of Infallibility von
"Rev." James T. O'Connor. The Daughters of St. Paul, 50 St. Paul's
Ave., Boston MA 02130. Dieses Buch ist keine zu empfeh-lende Lektüre
außer den Teilen, die vom I. Vatikanum handeln.]
Dies bedeutet, daß Johannes XIII vom Tage seiner 'Krönung' an niemals
die Vollmacht eines Pontifex Maximus eigentlich ausübte. Alle seine
Handlungen verhalten sich so, als ob es sie niernals gegeben hätte -
Ernennungen von Kardinälen, Bischöfen, die Einberufung des Zweiten
Vatikanums, usw. Sobald die Tatsachen über seine irrige Lehre
öffentlich bekannt waren, war eine neue Religion geboren. Dieses Wissen
stellte jeden einzelnen katholischen Priester vor die Wahl, der zu
einer Entscheidung gezwungen wurde, entweder Christus, Der die Wahrheit
Selber ist, treu zu bleiben oder die Lüge zu akzeptieren und der neuen
Religion beizutreten. In diesem Fall präsentierte sich das Wesen eines
Beitritts oder die Befolgung einer nicht katholischen Religion diesen
Priestern auf einer ungewöhnlichen Weise. Wenn ein echter Papst 1958
beim Tod des Pius XII gewählt worden wäre, wären die meisten von ihnen
wahrscheinlich katholisch geblieben, weil ihr Glaube nicht auf den
Prüfstand gestellt worden wäre. Aber Gott erlaubte Satan, sich
scheinbar das höchste Amt in der Kirche zu sichern, um sie wie Weizen
zu sieben, - um festzustellen wie es um die Liebe zur Wahr-heit stand
bei den Stellvertretem Christi, die Ihm angeblich dienten. Wir dürfen
nicht vergessen, daß der Grund, den der Hl. Paulus für die Apostasie
gibt, der ist: "weil sie die Wahrheit nicht geliebt haben, sollen ihnen
ein starker Irrwahn geschickt werden." (2 Thess. 2,10).
Die Priester waren insofern mit einer außergewöhnlichen Situation
konfrontiert, daß anstatt ihre bequemen Postitionen zu verlassen, um
einer vorher als nicht-katholisch identifizierte Sekte beizu-treten,
vom Vatikan selbst eine neue zu ihnen kam. In diesem Fall bedeutete ein
Beitritt, nicht Maßnahmen zu ergreifen, um wegzugehen, vielmehr
beinhaltete es das Verbleiben und sich identifizieren mit der neuen
Ordnung. Es war eine Unterlassungssünde statt einer Tatsünde. Was Gott
von ihnen verlangte, war ihre Positionen zu verlassen, sobald sie als
Offiziere der neuen Religion identifiziert werden würden. Das
Verbleiben bedeutete, durch ihr Schweigen oder Untätigkeit, wenn nicht
mehr, der neuen Religion sowie der Häresie bzw. Irrtum, daß die
katholische Kirche oder der römische Pontifex Häresie bzw. Irrtum den
Gläubigen lehren konnte, sich anzuschließen, ein stillschweigendes
Leugnen des ureigenen Versprechens Christi an Seine Kirche.
Sobald es daher dem Klerus Anfangs bis Mitte der 60iger Jahre klar
wurde, daß Irrtum von ihrem "Pontifex" gelehrt wurde, hatten sie, wenn
sie katholisch bleiben wollten, keine Alternative als die neue Kirche
zu verlassen, bevor sie selbst als deren Amtsträger durch wiederholte
Handlungen in Zusammenarbeit mit ihrem Haupt, dem Antipapst,
identifiziert wurden. Hierbei wird natürlich angenommen, daß der
einzelne Priester zum Irrtum, der gelehrt wurde, sich hingewandt hatte,
und sich keine falsche Vorstellung vom Wesen und Ausmaß der päpstlichen
Unfehlbarkeit machte. Als der Irrtum im April 1963 ans Licht kam,
gerade zwei Monate vor dem Tod Johannes XXIII., könnte dies einige
Priester bewogen haben, in der Hoffnung durchzuhalten, daß der neue
Pontifex die Irrtümer korrigieren und das vorgeschlagene Konzil beenden
würde. Als Paulus VI das II. Vatikanum wieder eröffnete, hätte der
Verdacht aufkommen müssen, daß wiederum einiges nicht stimmte und ein
wachsames Auge hätte auf die Handlungen des neuen "Papstes" und auf die
frühe, offizielle Lehre des Konzils geworfen werden müssen. Die
offizielle Lehre vom zweiten vatikanischen Konzil 1964, hätte Beweis
genug sein müssen, um jeden Geistlichen wissen zu lassen, daß er es mit
etwas anderem als die katholische Kirche zu tun hatte. [Ich weiß
persönlich von einem kolumbianischen Missionpriester, der seinen Orden
1965 genau aus diesem Grund verließ. Er kehrte in sein Mutterhaus in
Los Angeles zurück und gab sein Amt auf, wobei er keinen im Zweifel
über seine Gründe ließ.] Das Dekret des zweiten Vatikanums über den
Ökumenismus, das mit der Unterschrift Paul's VI. am 21. November 1964
offiziell promulgiert wurde, hätte jedoch den Ausschlag geben müssen.
Dieses Dekret, das den nicht-katholischen Religionen die
Glaubwürdigkeit zusprach, Mittel zum Heil zu sein, verstieß deutlich
gegen die vorher definierte Lehre und konnte von keinem katholischen
Priester, der diesen Namen noch tragen wollte, verdaut werden. Einer,
der wissentlich danach blieb, war freiwillig einer nicht-katholischen
Sekte beigetreten oder hatte diesen befolgt und den Verlust aller Ämter
in der Kirche erlitten. Es könnte jedoch Ausnahmen unter den Priestern
geben, die wegen ihrer Umstände nicht unterrichtet waren, und jeder
Fall muß einzeln überprüft werden. Natürlich kann von niemanden
angenommen werden, einer nicht-katholischen Sekte beigetreten oder
gefolgt zu sein, ohne die erforderliche Kenntnisse über seine
Nicht-Katholizität zu haben. Die offizielle Veröffentlichung dieses
Dekrets bietet uns einen günstigen Ausgangspunkt für Fragen und
Vermutungen. Anscheinend kann mit Sicherheit angenommen werden, daß bis
zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ein Priester die Kirche verlassen
hat, es sei denn er könnte Beweismaterial vorlegen, das vor einem
kirchlichen Tribunal standhalten könnte, dahingehend, daß er über die
Promulgation dieser Lehre nicht informiert war. Ebenso sollte er
hinsichtlich seines Verständnisses der Lehre Johannes XXIII. befragt
werden - erkannte er, daß etwas Irrtümliches in "Pacem in Terris"
war? Wenn ja, dann verließ er die Kirche zu einem früheren Zeitpunkt -
zum Zeitpunkt, an dem er sich zu diesem Irrtum hinwandte.
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