Bulle »Cum ex Apostolatus officio«
von
Papst Paul IV.
unterzeichnet am 15. Februar 1559
Anmerkung der Redaktion:
Im folgendem geben wir ein bedeutsames römisches Dokument wieder,
welches zur Beurteilung einer legitimen Amtsinhabe von entscheidender
Bedeutung ist (weswegen es auch schon auszugsweise in der EINSICHT
veröffentlicht wurde) und über welches in unseren Kreisen schon
häufiger diskutiert und geschrieben wurde. Wir stellen dieses Dokument
nun vollständig vor, um es in allen seinen einzelnen Aussagen für die
Bewältigung der Problematik des hierarchischen Wiederaufbaus
heranziehen zu können. Die Übersetzung entnehmen wir den
SAKA-Informationen von 1992. Wie deren ehemaliger, inzwischen
verstorbener Herausgeber, Herr Eisele im Vorwort schreibt, war die
Übertragung "der im kurialen Stil abgefassten Bulle von der
lateinischen in die deutsche Sprache ... nicht leicht. In der
vorliegenden Version ist sie nun sehr gut lesbar und verständlich. Dem
Übersetzer dafür herzlichen Dank!"
E. Heller
***
Paul, Bischof,
Diener der Diener Gottes.
Zu ewigem Angedenken
(Inhaltsangabe: Einleitung)
Aufgrund des Apostolischen Amtes, das Uns von Gott anvertraut ist, wenn
auch ohne eigene hinreichende Verdienste, lastet die allgemeine Sorge
um die Herde des Herrn auf Uns. Deswegen sind Wir gehalten, zu ihrer
treuen Bewahrung und zur heilvollen Lenkung nach Art eines aufmerksamen
Hirten ständig wachsam zu sein und sehr sorgfältig Vorsorge zu treffen,
daß jene in dieser Zeit, die sich infolge der Sündenauswirkung
ungebundener auf ihre eigene Weisheit stützen und sich verhängnisvoller
als gewöhnlich gegen die Beobachtung des rechten Glaubens erheben und
überdies mittels abergläubischer und frei erfundener Ausflüchte das
Verständnis der Heiligen Schrift verdrehen sowie die Einheit der
katholischen Kirche wie den nahtlosen Rock des Herrn zu zerreißen
suchen, daß diese von der Herde Christi verjagt werden und die Lehre
des Irrtums nicht weiter verbreiten können, da sie es verschmähen,
Jünger der Wahrheit zu sein.
§ 1
(Inhaltsangabe: Der Anlaß zu dieser Konstitutlon)
In Anbetracht dieser so schwierigen und gefahrvollen Angelegenheit hat
der Römische Pontifex, der Gottes und unseres Herrn Jesus Christus
Stellvertreter auf Erden ist, über die Völker und Reiche unbeschränkte
Vollmacht und entscheidet richterlich über alle, ohne selber in dieser
Welt richterlichem Urteil zu unterliegen; jedoch darf ihm widersprochen
werden, wenn er als vom Glauben abgewichen erfunden wird. Je größer
jedoch die Gefahr ist, die die Aufmerksamkeit auf sich zieht, desto
vollständiger und sorgfältiger muß man darauf bedacht sein, daß keine
falschen Propheten oder andere, die weltliche Gewalt innehaben, die
Seelen einfacher Menschen beklagenswert umgarnen und Unzählige, die in
geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten ihrer Sorge und Leitung
anvertraut sind, mit sich ins Verderben und in den Untergang der
Verdammnis ziehen.
Es darf niemals dazu kommen, daß wir den Greuel der Verwüstung, wie er
vom Propheten Daniel vorhergesagt ist, an heiliger Stätte sehen.
Deswegen verlangen wir danach, soweit wir es in Anbetracht unseres
Hirtenamtes mit Gottes Hilfe vermögen, die Füchse, die den Weinberg des
Herrn zu verwüsten trachten, zu fangen und die Wölfe von den
Schafställen fernzuhalten, um nicht als stumme Hunde zu erscheinen, die
nicht zu bellen vermögen, damit wir nicht mit den bösen Landpächtern
zugrunde gehen und mit dem Mietling verglichen werden.
§ 2
(Inhaltsangabe: Der Papst bestätigt hier alle Strafen,
die über die Häretiker und Schismatiker verhängt sind.)
Nach reiflicher Beratung mit unseren ehrwürdigen Brüdern, nämlich den
Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche, billigen und erneuern wir mit
ihrem Rat und ihrer ein mütigen Zustimmung alle und jede Androhung der
Exkommunikation, der Suspension, des Interdikts, der Amtsenthebung und
aller anderen Urteilssätze, Zensuren und Strafen, die von all unseren
Vorgängern für solche erlassen wurden, ferner diejenigen, die durch
ihre außergesetzlichen Schreiben festgelegt oder durch die heiligen
Konzilien von der Kirche Gottes angenommen wurden oder durch die
Erlasse und Bestimmungen der heiligen Väter oder durch die heiligen
Richtlinien, Verfügungen und Apostolischen Verordnungen gegen Häretiker
oder Schismatiker, jemals erlassen oder veröffentlicht wurden, - diese,
so bestimmen Wir auf Dauer, müssen beachtet werden und wieder in
tatkräftige Beachtung, wenn sie vielleicht nicht darin sind, kommen und
darin bleiben. Alle, die bis jetzt vom katholischen Glauben abgewichen,
in Häresie gefallen oder ins Schisma geraten sind oder derlei
hervorgerufen oder verschuldet haben, wenn sie als solche erkannt sind,
sich bekannt haben oder überführt wurden oder (was Gott in seiner Huld
und Güte von ihnen abwenden wolle) fernerhin abweichen, in Häresie
fallen, in ein Schisma geraten, derlei hervorrufen, verschulden oder
die erfunden werden, daß sie abgewichen, in Häresie gefallen, in ein
Schisma geraten sind, solches hervorgerufen oder verschuldet haben,
oder die dies bekennen oder dessen überführt werden, - diese, so wollen
und bestimmen Wir, daß diese jeglichen Standes, Grades, Ranges, Berufes
und vortrefflicher Würde, auch wenn sie in bischöflicher oder
erzbischöflicher Würde stehen oder Patriarchen, Primaten oder eine
andere größere kirchliche Würde besitzen, mit der Kardinalswürde
versehen sind oder das Amt eines Legaten des Apostolischen Stuhles, wo
immer auf Erden, ständig oder zeitlich begrenzt innehaben, daß sie alle
die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen auf sich ziehen.
Das Gleiche gilt für die weltlichen Autoritäten eines Grafen, Barons,
Markgrafen, Herzogs, Königs oder Kaisers oder die sonst durch höhere
Würde hervorragen.
§ 3
(Inhaltsangabe: Prälaten und Fürste, die vom Glauben abweichen,
werden weitere Strafen auferlegt.)
Nichtsdestoweniger halten wir es für angebracht, daß jene, die sich
nicht aus Liebe zur Tugend vom Schlechten fernhalten, aus Furcht vor
Strafe davon abgeschreckt werden. Kardinäle, Legaten, Grafen, Barone,
Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, die andere belehren und ihnen
ein gutes Beispiel zum Verbleib in der katholischen Kirche sein müssen,
fehlen schwerer als die übrigen, da sie nicht nur sich selber zugrunde
richten, sondern auch unzählige andere Menschen, die ihrer Obsorge und
Leitung anvertraut sind oder ihnen anderweitig untergeben sind, mit
sich ins Verderben und in den Pfuhl des Untergangs ziehen. In
Übereinstimmung und mit Zustimmung der Kardinäle bestimmen Wir in
dieser Konstitution, die für immer gelten soll, aus Abscheu gegen ein
so großes Verbrechen, in Bezug auf das es in der Kirche Gottes kein
größeres oder verhängnisvolleres gibt, und legen aufgrund der Fülle
Apostoli cher Vollmacht fest, verordnen und definieren, daß
Urteilssätze, Zensuren und vorgenannte Strafen in Kraft und Wirksamkeit
bleiben und in Zukunft Wirksamkeit behalten. Alle und jeder einzelne
der Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten, Kardinäle, Legaten,
Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, die bis jetzt
offenkundig vom Glauben abgewichen, in Häresie gefallen oder ins
Schisma geraten sind oder derlei hervorgerufen oder verschuldet haben,
so sie als solche befunden wurden oder sich bekannt haben oder
überführt wurden oder auch in Zukunft abweichen, in Häresie fallen oder
ins Schisma geraten oder derlei veranlaßt oder verschuldet haben: wenn
sie als solche befunden werden oder sich bekennen oder überführt
werden, da sie darin unentschuldbarer sind als die übrigen, so gehen
sie - über die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen hinaus -
eo ipso (= von selbst, automatisch), ohne irgendeine rechtliche oder
faktische Amtshandlung, ihrer Ämter und Bischofsitze, auch ihrer
erzbischöflichen, sowie Patriarchal- und Primatialkirchen sowie ihrer
Kardinalswürde und jedwedes Legatenamtes verlustig. Sie verlieren
ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht und jedwede Autorität in
ihren Klöstern, Benefizien und kirchlichen Ämtern mit und ohne
Seelsorge, seien sie Weltgeistliche oder Angehörige irgendeines Ordens,
die aufgrund von Vergünstigungen oder apostolischer Anweisung (Dispens)
auf einen Rechtstitel, auf eine Kommende oder für die Verwaltung oder
sonstwie etwas erlangt haben, worin oder wozu sie irgendein Recht
haben. Sie sollen aller Erträgnisse und Einkünfte und aller
Jahreserträge aus ähnlichen Erträgnissen und Einkünften und Erträgen,
die ihnen vorbehalten und zugewiesen sind, beraubt werden.
Auch Grafschaften, Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer
und Kaisertum verlieren sie völlig, ganz und auf immer, und sind dafür
weiterhin ungeeignet und unfähig. Sie haben als Abgefallene und
Abtrünnige in allem und in jeder Hinsicht zu gelten, selbst wenn sie
vorher einer derartigen Häresie vor Gericht öffentlich abgeschworen
hätten. Zu keiner Zeit können sie in ihre früheren Ämter wieder
eingesetzt werden; in Bischofs-, Erzbischofs-, Patriarchen- oder
Primatialkirchensitz oder in die Kardinalswürde oder in einen anderen
Ehrengrad oder in irgendeine größere oder auch geringere Würde, auch
nicht in aktives oder passives Wahlrecht, auch nicht in Klöster,
Benefizien oder Grafschaften, Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer,
Königtümer und Kai-sertum; sie können nicht wieder eingesetzt,
reintegriert oder rehabilitiert werden; im Gegenteil, sie werden dem
Urteil weltlicher Macht überantwortet zu gebührender Bestrafung.
Bei offenkundigen Zeichen wahrer Reue und Anzeichen gebührender Buße
sollen sie aufgrund der Nachsicht und Güte des Heiligen Stuhles in ein
Kloster oder an einen anderen Ort mit klösterlicher Ordnung gebracht
werden, um für immer beim Brot des Leides und beim Wasser der Trauer
Buße zu tun. Als solche Abgefallene sollen sie von allen betrachtet,
behandelt und angesehen werden, welchen Standes, Grades, Ranges,
Berufes sie auch sein mögen oder von welcher hervorragenden Würde, auch
jedweder Würde eines Bischofs, Erzbischofs, Patriarchen und Primaten
oder auch anderer höherer kirchlicher Amtswürde und auch Kardinalswürde
oder weltlich: von der Autorität und Vorzüglichkeit eines Grafen,
Barons, Markgrafen, Herzogs, und allen menschlichen Trostes bar sein.
§ 4
(Inhaltsangabe: Wer Patronats- oder Ernennungsrechte für Benefizien hat,
die infolge Häresie unbesetzt sind, soll gehalten sein,
innerhalb der gesetzlichen Frist andere Personen zu präsentieren.)
Die das Patronats- oder Ernennungsrecht geeigneter Personen für
Kathedral-, auch Metropolitan- und Patriarchal sowie Primatialkirchen
oder auch für Klostergüter zu haben beanspruchen, sind gehalten, wenn
diese infolge derartiger Vorgänge vakant sind, dafür zu sorgen, daß
diese Ämter nicht längere Zeit den Unbilden des Nicht-besetzt-Seins
ausgeliefert werden, sondern daß sie der Häreti-kerknechtschaft
entrissen, geeigneten Personen anvertraut werden, die deren Untergebene
getreulich auf den Pfad der Gerechtigkeit geleiten. Für Kirchen,
Klöster und Benefizien sollen sie derartige andere geeignete Personen
innerhalb der vom Recht oder aufgrund ihrer Konkordate oder Abmachungen
mit dem Heiligen Stuhl festgelegten Frist Uns oder dem jeweiligen
Römischen Pontifex (Papst) präsentieren. Andernfalls geht nach Ablauf
dieser Frist die volle und freie Verfügung über Kirchen,Klöster und
vorgenannte Benefizien auf Uns und den jeweiligen Pontifex Romanus eo
ipso von Rechts wegen über.
§ 5
(Inhaltsangabe: Begünstiger der Häretiker ziehen sich die hier beschriebenen Strafen zu.)
Überdies sollen jene, die solche, welche als derartige ertappt wurden
oder sich bekannt haben oder überführt wurden, wissentlich irgendwie
aufnehmen oder verteidigen oder begünstigen oder ihnen Glauben schenken
oder ihre Lehren als Dogmen auszugeben wagen, diese sollen eo ipso der
Exkommunikation verfallen, sie sollen ehrlos sein und kein Wahlrecht
haben, sei es persönlich oder schriftlich mittels eines Boten oder,
eines Bevollmächtigten für öffentliche oder private Aufgaben oder für
beratende Ausschüsse, für eine Synode oder ein allgemeines oder
provinzielles Konzil, ein Kardinalskonklave oder irgendeine Versammlung
von Gläubigen. Für die Wahl irgend jemands oder zur Zeugnisabgabe
sollen und können sie nicht zugelassen werden. Sie sollen
zeugnisunfähig sein und können keine Erbnachfolge antreten; überdies
braucht ihnen niemand über irgendwelche Angelegenheit Rechenschaft zu
geben. Wenn sie vielleicht Richter sind, erhalten ihre Urteile keine
Gültigkeit, es dürfen ihnen keinerlei Rechtssachen zu Gehör gebracht
werden. Wenn sie Rechtsanwälte sind, darf ihr Rechtsbeistand nicht
angenommen werden; wenn sie Notare sind, sollen die durch sie
ausgefertigten Urkunden völlig ohne Gültigkeit und Bedeutung sein.
Darüber hinaus sollen Kleriker aller und einzelner Kirchen verlustig
gehen, auch der Kathedral, Metropolitan-, Patriarchal- und
Primatialkirchen sowie der Klöster und Benefizien und der kirchlichen
Ämter, auch wenn sie - wie vorher angemerkt - in qualifizierter Weise
erworben wurden.
Sowohl die Kleriker als auch Laien sollen, auch wenn sie diese - wie
vorausgeschickt - in qualifizierter Weise erworben haben, ihre Ämter eo
ipso verlieren, wenn sie mit den vorgenannten Würden ausgestattet sind:
nämlich mit Königtümern, Herzogtümern, Domänen und Lehensgütern.
Königtümer, Herzogtümer, Domänen, Lehensgüter und andere Güter dieser
Art sollen beschlagnahmt werden und bleiben, dann denjenigen rechtmäßig
übereignet werden, die sie zuerst in Besitz nehmen, sofern diese in der
Aufrichtigkeit des Glaubens und in der Einheit mit der Heiligen
Römischen Kirche sind und im Gehorsam stehen gegen Uns und Unsere
Nachfolger, die Römischen Päpste, die kanonisch-rechtmäßig nachfolgen.
§ 6
(Inhaltsangabe: Prälaten und Bischöfe, die vor ihrer Erhebung offenkundig
vom katholischen Glauben abgefallen sind, verlieren automatisch alle Autorität und jegliches Amt.
Ihre Erhebung ist nichtig und kann in keiner Weise gültig gemacht werden.)
Wir fügen hinzu, daß, wenn zu irgendeiner Zeit es offenkundig werden
sollte, daß ein Bischof, auch wenn er an Stelle eines Erzbischofs oder
Patriarchen oder Primas fungiert, oder ein Kardinal der vorgenannten
Römischen Kirche, auch - wie vorbemerkt - ein Legat oder auch ein
Römischer Pontifex vor seiner Erhebung zum Kardinal oder seiner Wahl
zum Römischen Pontifex vom katholischen Glauben abgewichen, in eine
Häresie gefallen oder ins Schisma geraten ist oder derlei hervorgerufen
und verursacht hat, so ist seine Erhebung oder Wahl, auch wenn sie in
Eintracht und mit der einmütigen Zustimmung aller Kardinäle erfolgt
ist, null und nichtig und wertlos. Sie kann nicht durch die Annahme der
Bischofsweihe oder die nachfolgende Übernahme der Leitung und
Verwaltung, auch nicht durch die "Inthronisation des Römischen
Pontifex" selbst oder durch Huldigung oder durch den ihm von allen
geleisteten Gehorsam, wie lange er auch gedauert haben mag, als gültig
geworden bezeichnet werden, noch Gültigkeit erlangen, noch als gültig
in irgendeinem Teilbereich angesehen werden. Man muß dafürhalten, daß
allen, die auf solche Weise zu Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen
oder Primaten befördert wurden, in geistlichen und zeitlichen
Angelegenheiten eine nichtige Verwaltungsbefugnis zuerteilt worden ist
oder zuerteilt wird. Alles und jedes, das durch sie wie auch immer
ausgesprochen, geschaffen, vollzogen und verwaltet wurde, und alles,
was daraus folgte, entbehrt der Gültigkeit und kann überhaupt keine
Sicherheit und auch niemandem ein Recht verleihen. So gehen die so
Beförderten und Gewählten eo ipso und ohne irgendeine Erklärung
jeglicher Würde, Stellung, Ehre, jeglichen Titels, jeglicher Autorität,
jeglichen Amtes und jeglicher Vollmacht verlustig, selbst wenn alle und
jeder einzelne so Beförderte oder Gewählte vorher vom Glauben nicht
abgewichen wären und nicht Häretiker gewesen wären und nicht ins
Schisma verfallen wären oder es hervorgerufen oder veranlaßt hätten.
§ 7
(Inhaltsangabe: Ihren Untergebenen ist es erlaubt,
den Gehorsam und die Ergebenheit ungestraft zu verweigern.)
Untergebene Personen, umd zwar sowohl Weltgeistliche und
Ordensgeistliche als auch Laien, auch Kardinäle auch solche, die an der
Wahl des Papstes, der zuvor vom Glauben abgefallen oder Häretiker oder
Schismatiker war, teilgenommen oder sonstwie zugestimmt und ihm das
Gehorsamsversprechen geleistet und ihm gehuldigt haben, dies gilt auch
für Kastellane, Präfekten, Hauptleute und Beamte unserer hehren Stadt
(= Rom) und des ganzen Kirchenstaates, auch diesen Beförderten oder
Gewählten, die durch Huldigung oder Eid oder Schuldbriefe gebunden und
verpflichtet sind, ist es gestattet, sich von der Gehorsamspflicht und
Ergebenheit gegenüber den so Beförderten oder Gewählten jederzeit
ungestraft loszusagen und diese wie Zauberer, Heiden, Zöllner und
Häresiarchen zu meiden. Doch bleiben diese Untergebenen der Treue und
dem Gehorsam gegenüber künftigen Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen,
Primaten und dem Römischen Papst, der kanonisch-rechtmäßig nachfolgt,
nicht desto weniger weiter verpflichtet. Zur größeren Beschämung der so
Beförderten und Erwählten, wenn diese ihre Leitung und Verwaltung
weiter fortführen wollen, ist es gestattet, gegen diese so Beförderten
und Erwählten die Hilfe des weltlichen Arms anzurufen. Des-wegen dürfen
solche, die sich von der Treue und dem Gehorsam gegenüber den so
Beförderten und Gewählten nach Maßgabe des Vorgenannten lossagen, nicht
als Zerreißer der Tunika des Herrn gelten und Zensuren oder rächender
Bestrafung unterliegen.
§ 8
(Inhaltsangabe: Aufhebung gegenteiliger Anordnungen.)
Dem stehen nicht entgegen apostolische Bestimmungen und Anordnungen,
auch nicht Privilegien, Bewilligungen (= Indulte) und Apostolische
Schreiben, die diesen Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen, Primaten
und Kardinälen und jedweden anderen - in welchem Zusammenhang oder
welcher Form und mit welchen Klauseln auch immer gegeben-, auch nicht
Dekrete auch nicht als a Motu proprio), oder aus sicherem Wissen und in
der Fülle Apostolischer Vollmacht oder auch mittels Konsistorium oder
sonst auf irgendeine Weise ausgestellt, auch nicht, wenn sie wiederholt
gutgeheißen und erneuert wurden und auch im Rahmen des Corpus iuris,
auch nicht irgendwelche Kapitel des Konklaves, wenn auch unter Eid oder
mit Apostolischer Bestätigung oder sonstwelcher Bestäti-gung, auch
durch uns selbst beeidigt. Alle diese gegenwärtigen Zusagen an sie, die
ausdrücklich genannt wurden und Wort für Wort angeführt wurden, die
sonst in ihrer Gültigkeit verbleiben, heben wir nur für diese Fälle
speziell und ausdrücklich auf, ohne daß irgend etwas anderes dagegen
steht.
§ 9
(Inhaltsangabe: Befehl zur Veröffentlichung.)
Damit aber das vorliegende Schreiben zur Kenntnis aller, denen daran
liegt, gelangt, wollen Wir, daß es oder eine Kopie davon (die durch die
Hand eines amtlichen Notars unterzeichnet und mit dem Siegel einer
Person kirchlicher Würde beglaubigt ist; wir bestimmen, daß dieser
volle Glaubwürdigkeit zukommt) an den Türflügeln der Basilika des
Apostelfürsten in der Stadt (= Rom) und der Apostolischen Kanzlei und
auch am Rand des Campus Florae (= Campo dei Fiori) durch einige aus
unseren Läufern veröffentlicht und angeschlagen werde und eine Kopie
davon dort angeschlagen belassen werde. Die Veröffentlichung und
Anschlagung sowie die Belassung einer derartigen Kopie, die
angeschlagen ist, genügt und muß für feierlich und gesetzmäßig gehalten
werden, und es ist keine andere Veröffentlichung erforderlich oder zu
erwarten.
§ 10
(Inhaltsangabe: Strafsanktion.)
Es ist also niemandem erlaubt, dieses Schriftstück Unserer Gutheißung,
Erneuerung, Sanktion, Bestimmung, Aufhebung, Willensäußerung und
Dekrets zu verstümmeln oder vermessenerweise dagegen anzugehen. Wenn
jemand das versuchen sollte, soll er wissen, daß er sich den Unwillen
des Allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus
zuzieht.
Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, im 1559. Jahr der Menschwerdung des
Herrn, am 15. Tag vor den Kalenden des März (= 15. Februar), im vierten
Jahr unseres Pontifikats.
+ Ich Paulus, Bischof der Katholischen Kirche,
habe unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften der 31 Kardinäle.)
(Aus: Bullarium,
Bd. 1, Luxemburg 1727, Seite 840-842. - Die Inhalte der Paragraphen
sind dort jeweils am Rande angegeben; zitiert nach der Übersetzung in
den SAKA-INFORMATIONEN vom Dez. 1992, S. 276 ff.)
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