56. Jahrgang Nr. 4 / Juli 2026
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1. Vorbemerkung zur Entstehung des Brief-Archivs
2. Ex oriente lux aut tenebrae?
3. Stellungnahme zu den Ausführungen von Fr. Krier
4. Die Einsamkeit
5. Erklärung zu „Unam Sanctam“
6. Gewitter über Europa
7. Terza Posizione – Für eine Querfront des Widerstands!
8. Für eine familienfreundliche Wende
9. Anmerkungen zu den geplanten Bischofsweihen
10. Zur Frage der Bischofsweihe

11. Fragen eines Nachbarn
12. Die bunte Gesellschaft ist vorgezeichnet
13. Die verhängnisvollen Wahnvorstellungen
14. Tor zur Hölle geöffnet:
15. Barack Obama
16. as die islamische Welt im Innersten auch zusammenhält,
17. Rußland
18. Buchbesprechung
19. In Deutschland verschwiegen:
20. Hinweis
21. Nachrichten, Nachrichten, Nachrichten...
22. Mitteilungen der Redaktion
Stellungnahme zu den Ausführungen von Fr. Krier
 
Stellungnahme zu den Ausführungen
von Fr. Krier zum Schisma-Artikel

von
Christian Jerrentrup

1. Alle vorgetragenen Stellen aus päpstlichen und konziliaren Dokumenten bezüglich des Schismas der Ostkirche sind wertvoll und beachtenswert.

2. Die ekklesiologische Entwicklung nach dem Tridentinum findet ihren Höhepunkt in der Enzyklika „Mystici corporis Christi“ Pius‘ XII. vom 29. Juni 1943:

„In Ecclesiae autem membris reapse ii soli annumerandi sunt, qui regenerationis lavacrum receperunt veramque fidem profitentur, neque a Corporis compage semet ipsos misere separarunt, vel ob gravissima admissa a legitima auctoritate seiuncti sunt … Quamobrem qui fide vel regimine invicem dividuntur, in uno eiusmodi Corpore atque uno eius divino Spiritu vivere nequeunt.“ (D 2286, DH 3802).

 „Zu den Gliedern der Kirche sind aber in Wirklichkeit nur die zu zählen, die das Bad der Wiedergeburt empfangen haben und den wahren Glauben bekennen, die sich nicht selbst beklagenswerterweise vom Gefüge des Leibes getrennt haben oder wegen schwerster Vergehen von der rechtmäßigen Autorität abgesondert wurden … Daher können die, die im Glauben oder in der Leitung voneinander getrennt sind, nicht in diesem einen Leibe und in seinem einen göttlichen Geiste leben.“ (deutsche Übersetzung nach DH 3802).

3. Sieben Jahre später wird Pius XII. diese Lehre in der Enzyklika „Humani Generis“ vom 12. August 1950 noch einmal bekräftigen:

 „Quidam censent se non devinciri doctrina paucis ante annis in Encyclicis Nostris Litteris exposita, ac fontibus «revelationis» innixa, quae quidem docet corpus Christi mysticum et Ecclesiam Catholicam Romanam unum idemque esse. – Cfr. Litt. Enc. Mystici Corporis Christi, A.A.S., vol. XXXV, p. 193 sq.“ (1)
„Einige halten sich nicht an die vor einigen Jahren in Unserem Rundschreiben vorgetragene Lehre gebunden, die sich auf die Quellen der Offenbarung stützt und erklärt, daß der geheimnisvolle Leib Christi und die Römisch-Katholische Kirche ein und dasselbe sind. – Siehe Enzyklika Mystici Corporis Christi, AAS 35, S. 193 f.“ (deutsche Übersetzung von mir).

4. Damit ist als verbindliche Glaubenslehre festzuhalten:
a) Römisch-katholische Kirche und mystischer Leib Christi sind zu 100% deckungsgleich.
b) Zur Römisch-katholischen Kirche gehören neben den „Lateinern“ alle unierten Ostkirchen, die den Papst als Oberhaupt anerkennen.
5. Als Schlußfolgerung aus 4a) und 4b) ergibt sich,
a) daß die nicht-unierten Ostkirchen („Schismatiker“), die den Papst nicht als Oberhaupt anerkennen, nicht zur Römisch-katholischen Kirche und damit nicht zum Corpus Mysticum Christi gehören. – Diese Schlußfolgerung ist ekklesiologisch zwingend.
b) daß – da es keine zwei „Kirchen“ geben kann („Credo Unam … Ecclesiam“ — „Ich glaube an die eine einzige … Kirche“) – die nicht-unierten Ostkirchen nicht einfach „Kirchen im Schisma“, sondern überhaupt keine Kirchen sind. Sie sind Sekten – wie die Anglikaner, Calvinisten, Lutheraner etc. Daß diese Sekten noch ein vollständiges sakramentales Leben haben mögen, spielt keine Rolle. – Auch diese Schlußfolgerung ist ekklesiologisch zwingend.

6. Das war der Stand beim Tode Pius‘ XII. – Danach erfolgte, wie hinreichend bekannt, mit und im Gefolge von „Vatikanum II“ die Apostasie Roms, der Zusammenbruch der Liturgie und die Selbstauflösung der Jurisdiktionsordnung. Stand 2026: kein Papst mehr, keine Kardinäle mehr, alle westlichen Bischofssitze vakant, die Sakramente zerstört, die apostolische Sukzession abgerissen etc.

7. In diesen Untergang sind auch alle unierten Ostkirchen mit hineingerissen worden. Mögen sie vielleicht noch gültige Sakrament haben, so haben sie aber durch ihre Unterordnung unter einen Apostaten als „Kirchenoberhaupt“ jede Jurisdiktion verloren – auch für ihre eigenen Mitglieder.

8. Da die nicht-unierten Ostkirchen Sekten sind (s.o.), die Kirche aber gemäß Jesu Verheißung (Mt 16, 18) weiterbestehen wird, stellt sich die Frage, wo die Römisch-Katholische Kirche heute noch zu finden ist. Antwort von Fr. Krier: in den gültig geweihten und rechtgläubigen Bischöfen der Thuc-Sukzession und den mit ihnen verbundenen Priestern.

9. Da es aber keine Kirche ohne Hirtengewalt (potestas jurisdictionis) geben kann, folgert Fr. Krier in einer Rückwärts-Konstruktion, daß die Bischöfe und Priester der Thuc-Sukzession im eigentlichen Sinn Jurisdiktion haben müssen – und zwar auch ohne Papst und ohne „missio canonica“ – allein aufgrund der gültigen Weihe und des rechten Glaubens.

10. Diese kühne Behauptung muß überprüft werden. Ich ziehe die Erläuterungen des Kanonisten Klaus Mörsdorf bzgl. Weihegewalt (postestas ordinis) und Hirtengewalt (potestas jurisdictionis) heran:

„Die Unterscheidung der beiden Gewalten und ihre Funktion: Der CIC stellt fest, daß die Berufung in die Stufen der Weihegewalt durch sacra ordinatio und in die Stufen der Hirtengewalt, außer der unmittelbar von Gott verliehenen obersten Hirtengewalt, durch missio canonica erfolgt (c. 109).

Die Weihegewalt ist mit dem sakramentalen Charakter verbunden, sie eignet nur einer Person, der sie durch Handauflegung mitgeteilt wird, und kennt kein von der Person ablösbares Fürsichsein. Bei der Weihegewalt gibt es daher nur ein Tradieren von Person zu Person.

Dagegen ist die Hirtengewalt mit einem Kirchenamt verbunden, fließt dem jeweiligen Amtsinhaber zu, kann von diesem durch Delegation auf andere übertragen werden und ist in allen Stufen von der Person ihres Inhabers ablösbar, beim obersten Hirten der Kirche allerdings nicht durch Absetzung, sondern im allgemeinen nur durch Verzicht (c. 221). …

Bei der Unterscheidung zwischen Weihe- und Hirtengewalt geht es um eine ähnliche funktionale Verschiedenheit, die in der formalen Verschiedenheit grundgelegt ist; die Hirtengewalt hat ihre Befähigung, gegenüber der Weihegewalt als ordnendes Element aufzutreten, gerade dadurch, daß sie von der Person ihres Inhabers ablösbar ist und so den aus dem personalen Bereich drohenden Gefährdungen des kirchlichen Lebens wirksam begegnen kann.“ (Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Aufl., Bd. VI, Freiburg 1961, Sp. 219 f. – Das Lexikon hat „Imprimatur“ vom 28. Aug. 1961).

11. Eine Hirtengewalt (potestas jurisdictionis), wie Fr. Krier sie für die Bischöfe und Priester der Thuc-Sukzession behauptet, hat im Kirchenrecht keine Grundlage; sie ist eine bestenfalls gutgemeinte Fiktion zu Ordnungszwecken, die unser Problem nicht löst. Andererseits – das muß ebenso festgehalten werden – gibt es in kirchlichen Dokumenten keine Vorgabe, wie in einer Situation wie der heutigen überhaupt zu verfahren ist. – Das Problem muß in einem gesonderten Artikel bearbeitet werden.

12. In bezug auf die heutige Situation der nicht-unierten Ostkirchen kann ich keine Lösung vorlegen. Wenn – wie im ursprünglichen Artikel angedacht – das Schisma nicht mehr besteht, weil das Relationsglied fehlt, in bezug auf welches ein Schisma überhaupt existieren kann –, dann heißt der jetzige Befund nach den ekklesiologischen Ergebnissen aus „Mystici corporis Christi“ und „Humani generis“: die nicht-unierten Ostkirchen sind schon deshalb nicht im Schisma, weil sie Sekten sind – und Sekten können nicht „im Schisma“ sein. – Ergebnis: Die z.B. russisch-orthodoxe Kirche eine „Sekte“? – Da gehe ich nicht mit. Die römische Ekklesiologie hat sich offenbar in eine ausweglose Sackgasse verrannt.

(1) AAS 42, 571. – Diese Passage fehlt in DH und hätte ihren Platz zwischen DH 3891 und 3892. Im vorkonziliaren „Denzinger“ – z.B. 31. Auflage von 1957 – war sie unter D 2319 noch enthalten.

 
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