Päpstliche Unfehlbarkeit
von
Bischof Robert F. McKenna
übers. von Eugen Golla
1. Definition und Interpretation
Die Unfehlbarkeit des Papstes ist bekanntermaßen auf dem Vatikanischen
Konzil von 1870 definiert worden. Die Väter des Konzils erklärten sie
als göttlich geoffenbart und formulierten sie mit folgensden Worten:
"Wenn der Römische Bischof ex cathedra
spricht, d.h. wenn er, seines Amtes als Hirt und Lehrer aller Christen
waltend, in höchster apostolischer Amtsgewalt endgültig entscheidet,
eine Lehre über Glauben oder Sitten sei von der ganzen Kirche
festzuhalten, so besitzt er aufgrund des göttlichen Beistands, der ihm
in der Person des hl. Petrus verheißen ist, jene Unfehlbarkeit, mit
welcher der göttliche Erlöser seine Kirche bei endgültigen
Entscheidungen in Glaubens- und Sittenlehren ausgestattet haben
wollte. Diese endgültigen Entscheidungen des römischen Bischofs
sind daher aus sich und nicht aufgrund der Zustimmung der Kirche
unabänderlich." (Denz 1839)
Die Definition wird gewöhnlich so verstanden, daß sie die Grenze oder
den Bereich der päpstlichen Unfehlbarkeit bestimmen würde, daß nämlich
der Papst nur dann unfehlbar sei, wenn er ex cathedra eine Lehre
definiert.
Diese Interpretation setzt ihrerseits eine Begrenzung der Unfehlbarkeit
der Kirche selbst: "jene Unfehlbarkeit, mit welcher der göttliche
Erlöser seine Kirche bei endgültigen Entscheidungen in Glau-bens-
und Sittenlehren ausgestattet haben wollte." Spricht er nicht ex
cathedra, kann das sichtbare Haupt der Kirche auf dem Gebiet von
Glauben und Moral in einen Irrtum fallen, die Kirche wird somit
notwendigerweise in jeden Fehler, den er machen würde, verwickelt.
Daß der Papst irren kann, wenn er nicht ex cathedra spricht, scheint
sicherlich die gewöhnliche Auslegung der Katholiken zu sein. Die
theologischen Handbücher, die es nicht zulassen, daß die Kirche oder
der Papst in einem Thema, das direkt oder indirekt mit der göttlichen
Offenbarung verbunden ist, irren können, hören plötzlich auf mit der
Lehre, daß beide einfach, absolut gesprochen, unfehlbar sind. Sich auf
die Lehren des Vatikanischen Konzils an anderer Stelle stützend, machen
sie die göttliche Offenbarung zum hauptsächlichen oder direkten Objekt
der Unfehlbarkeit, zum indirekten oder zweitrangigen die Wahrheiten,
welche in der Offenbarung enthalten sind:
"Man muß all das mit göttlichem und katholischem Glauben festhalten,
was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und
von der Kirche entweder in feierlichem Entscheid oder durch gewöhnliche
und allgemeine Lehrverkündigung als von Gott geoffenbart zu glauben
vorgelegt wird." (Denz. 1792)
Tatsächlich werden die, welche in ebendiesen Worten eine Definition des
Dogmas selbst sehen, dazu geführt zu glauben, daß ein Papst nur dann ex
cathedra unfehlbar spricht, wenn er ein Dogma definiert, wie das der
Unbefleckten Empfängnis oder der Aufnahme Mariens in den Himmel.
2. Irrtum in der Interpretation
Indessen ist es nicht das Objekt der Unfehlbarkeit, welches das Konzil
hier definiert, sondern das Objekt des Glaubens - "göttlicher und
katholischer Glaube".
Beschränkt man sich auf das, was göttlich geoffenbart ist, entweder
direkt oder indirekt, läßt man eine große Anzahl nicht deutlich mit der
Offenbarung verbundene Themen ungeklärt, sogar solche, die den Glauben
in Enzykliken oder anderen päpstlichen Dokumenten behandeln. In der
konziliaren Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit ist vielmehr das
Objekt der Unfehlbarkeit festgesetzt, näm-lich die "Lehre von Glauben
und Moral". Es ist nicht bezeichnet als eine göttlich geoffenbarte
Lehre!
Wenn die lehrende Autorität der Kirche - das Magisterium - nicht als
solche (absolut) unfehlbar ist, dann ist oder kann es sein, daß wir
eine solche Lehre der Kirche so lange nicht als sicher einstufen
können, als sie nicht "de fide" definiert ist. Wie kann aber dies sein,
wenn die Kirche immer, wenn sie spricht, dies tut im Namen Christi -
der Wahrheit selbst? "Wer euch hört, hört mich" (Luk. 10,16).
3. Die richtige Interpretation
Alles, was aus der Definition des Vatikanischen Konzils, der Papst sei
unfehlbar, wenn er ex cathedra spricht, folgt, und das alles folgt
daraus, ist nicht, er sei fehlbar, wenn er nicht so spricht, sondern
wenn er nicht ex cathedra spricht, ist er nicht unfehlbar ex cathedra;
das heißt aber nicht, er sei absolut gesprochen (simpliciter) nicht
unfehlbar, sondern daß er in dieser Beziehung (secundum quid) nicht
unfehlbar sei, nämlich ex cathedra. Das Konzil anerkennt oder definiert
keine Grenze der päpslichen Unfehlbarkeit; es verteidigt diese
vielmehr gegen die, welche sie von anderen Faktoren abhängig
machen möchten - der Zustimmung der Bischöfe, wenn nicht der Dekrete
oder Kanones eines Allgemeinen Konzils.
"Daher sind solche Definitionen des römischen Bischofs aus sich und
nicht aufgrund der Zustimmung der Kirche unabänderlich." In diesem
letzten Satz der Konzilsdefinition befindet sich der Schlüssel zu ihrer
korrekten Interpretation. Dies nicht zur Kenntnis zu nehmen liegt an
der Wurzel des unkatho-lischen Glaubens an einen dem Irrtum
ausgesetzten Papst, wenn er eine Lehre nicht ex cathedra definiert,
auch wenn er ex officio spricht. (Es ist natürlich klar, daß er irren
kann, wenn er nicht als Papst spricht, sondern als "privater
Theologe".) Der Schlußsatz der Definition des Konzils drückt sein
wahres Objekt und Ziel aus, nämlich die Unfehlbarkeit des höchsten
Pontifex, auch wenn er nur allein aufgrund seiner eigenen
Autorität spricht.
Worum es hier geht, ist nicht die päpstliche Unfehlbarkeit als solche,
sondern die persönliche Un-fehlbarkeit des Papstes. Wenn er ex cathedra
spricht, definiert das Konzil, ist er unfehlbar aus seinem eigenen
Recht und nicht bloß als Sprecher der Kirche.
Das Lehramt ist nicht geteilt. Die Unterscheidung des Konzils zwischen
dem "feierlichen" und dem "gewöhnlichen und allgemeinen" Lehramt
kennzeichnet nicht zwei Arten des Lehramts und am allerwenigsten ein
fehlbares und ein unfehlbares, sondern die Art und Weise, wie das eine
unfehlbare Magisterium ausgeübt wird. Eine Ex-cathedra-Definition
enthält die Fülle der Apostolischen Autorität und ist eine Ausübung des
feierlichen Magisteriums, auch wenn es sich nicht um die Definition
eines Dogmas wie anerkannt im Kanon 1321, 2 des Gesetzbuches handelt.
(Der Wortlaut, daß eine solche Definition beiden zukommt, einem
ökumenischen Konzil und dem Papst, wenn er ex cathedra spricht,
beschränkt nicht umgekehrt durch ein Gesetz der Logik
Ex-cathedra-Erklärungen auf die Definition von Dogmen.) Aus der
Unfehlbarkeit des Lehramts als solchem, sagen wir, folgt die
Unfehlbarkeit des römischen Pontifex, wann auch immer er ex officio
spricht, auch wenn nicht ex cathedra.
Die Unfehlbarkeit des ordentlichen Lehramts, dies sollte zur Kenntnis
genommen werden, ist nicht darauf beschränkt, zu definieren, was zur
göttlichen Offenbarung gehört, wie viele diese anderen Worte des
Konzils, die vorher zitiert worden sind, mit einbegreifen. Ganz im
Gegenteil. Wenn man nicht die Unfehlbarkeit an sich sieht, sondern den
Gegenstand des Glaubens, der in diesen Worten geschildert wird, so ist
es in Wirklichkeit die Unfehlbarkeit des ordentlichen Lehramts mit der
des feierlichen Magisteriums, das mit eingeschlossen ist.
4. Bestätigung
Diese Analyse der Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit, die sich
auf sorgfältige Prüfung des Wortlauts der Erklärung des Vatikanischen
Konzils stützt, stimmt mit der Lehre Papst Pius’ XII. in seiner
Enzyklika "Humani Generis" überein. Er sagt: "Auch darf man nicht
meinen, das, was in den Enzykliken dargelegt wird, erfordere keine
Zustimmung, weil die Päpste beim Verfassen solcher Schriften nicht die
höchste Gewalt ihres Lehramts ausübten. Denn es handelt sich dabei um
Äußerungen kraft des ordentlichen Lehramts, von dem ja auch das Wort
gilt: 'Wer euch hört, hört Mich'; und im allgemeinen gehört das, was in
Enzykliken erklärt und eingeschärft wird, aus anderen Gründen schon zur
katholischen Lehre."
Er fährt dann fort - hier haben wir eine Anspielung auf das Sprechen
des Papstes ex cathedra: "Wenn aber die Päpste in ihren amtlichen
Veröffentlichungen ausdrücklich ein Urteil über eine bis dahin
umstrittene Sache fällen, dann ist klar, daß diese Sache nach der
Absicht und dem Willen dieser Päpste nicht mehr länger als eine zur
freien Diskussion unter den Theologen noch offenstehende Frage gelten
kann."
Genau so wie das Vatikanische Konzil definiert, daß der Papst und nicht
die Kirche selbst den Jurisdiktionsprimat besitzt, anerkennt es seine
Unfehlbarkeit, wenn er ex cathedra spricht, unabhängig von der
Zustimmung der Kirche. Weit davon entfernt "nur" unfehlbar zu sein,
wenn er ex cathedra spricht, ist der Papst unfehlbar auch in diesem
Falle. Das ist ein großer Unterschied!
Eine Bestätigung unserer Analyse findet man in dem, was das
Vatikanische Konzil in derselben Konstitution vor seiner Definition des
unfehlbaren päpstlichen Magisteriums sagt: "Am Apostolischen Sitz ist
die Katholische Religion immer unversehrt bewahrt worden." Und auch:
"Der Sitz Petri bleibt immer von jedwedem Irrtum bewahrt gemäß der
göttlichen Verheißung unseres Herrn" (Denz. 1836)
5. Falsch interpretierte Bedingungen
Welches auch immer die sogenannten vier "Bedingungen" für eine
Ex-cathedra-Erklärung sein sollen, sie sind keine Bedingungen für den
Papst, wenn er unfehlbar spricht. Diese "Bedingungen" sind einfach
Elemente oder Faktoren, die in solch einer Erklärung enthalten sind und
das definieren, was mit dem Ausdruck gemeint ist. Natürlich weiß jeder,
daß ein Papst nicht ex cathedra spricht, wenn er nicht in Ausübung
seines Amtes spricht - ex officio - "in Ausübung seiner Pflichten als
Hirte und Lehrer der Christen" (Bedingung Nr. 1).
Daß er "eine Lehre auf dem Gebiete des Glaubens oder der Sitten"
definiert (Bedingung Nr. 2), bezeichnet das augenscheinliche Objekt
oder die Materie einer solchen Erklärung, nämlich ein Thema der
Religion.
Daß er "eine Lehre, die von der Gesamtkirche gehalten werden muß"
definiert (Bedingung Nr.3), gehört gerade zur Natur von Themen
aus der Lehre. Es gibt eben keine Lehre, die nur für einen Teil der
Kirche Geltung besitzt:
Wenn der Papst ex cathedra spricht, ist
es daher nicht erforderlich, daß er ausdrücklich seine Absicht,
sämtliche Gläubigen zu verpflichten, ausspricht. Vielmehr scheint dies
aber nötig zu sein für die Feierlichkeit.
Indessen befindet sich das Wort "feierlich" nicht in dem Wortlaut der
Konzilsdefinition der päpstlichen Unfehlbarkeit. Wir sahen bereits, daß
"Feierlichkeit" einer Ex-cathedra-Verkündung innewohnt, die von der
höchsten Apostolischen Autorität des römischen Pontifex ausgeht. Ein
offizielles Dokument genügt - etwas mehr als eine Enzyklika. Wir
zitieren nochmals aus "Humani Generis": "Wenn die Päpste in ihren
amtlichen Dokumenten ausdrücklich [nicht "feierlich" (Hervorhebung
hinzufügt)] ein Urteil fällen über einen Lehrgegenstand, der bisher
noch kontrovers war, kann er damit nicht weiter der Gegenstand einer
offenen Diskussion sein."
Es gibt verschiedene Stufen der Feierlichkeit. Die Dogmen von der
Unbefleckten Empfängnis und der Himmelfahrt der Allerseligsten Jungfrau
Maria wurden mit der größtmöglichen Feierlichkeit definiert, weil beide
Dogmen zur göttlichen Offenbarung gehören und sie von den Bischöfen und
Gläubigen weltweit gewünscht worden waren. Da aber in beiden Fällen die
Bischöfe befragt worden waren, sind sie nicht typische Modelle von
Ex-cathedra-Definitionen, die - wie wir sahen - dieses Erfordernis
ausschließen.
Bessere, präzisere Beispiele solcher Definitionen findet man in Leo
XIII. apostolischem Briefe über die Ungültigkeit der anglikanischen
Weihen und in der Apostolischen Konstitution Pius’ XII., welche die
sakramentale Form und Materie für die heiligen Weihen bestimmt. In
beiden Fällen entschie-den die Päpste ohne Bezugnahme auf irgendeine
Besprechung dieser Frage mit den Bischöfen, und sie erfüllten so die
Definition einer Verkündigung ex cathedra. Die Päpste nahmen daher ihre
höchste apostolische Autorität in Anspruch - das ist die Bedingung
Nr.4, "um auf dem Gebiet des Glaubens und der Moral eine Lehre zu
bestimmen, an der die Gesamtkirche festhalten muß."
Zwar ist die Anzahl solcher Beispiele in der Kirchengeschichte nicht
Legion, aber nicht gering - das Gegenteil von dem, was allgemein
geglaubt wird. Die Verurteilung des Liberalismus durch Pius IX. im
Syllabus der Irrtümer und des Modernismus durch Pius X. in
"Lamentabili" sind andere bedeutende Beispiele von
Ex-cathedra-Definitionen.
In derselben Bedingung Nr. 4 finden wir das Herz einer
Ex-cathedra-Definition - der Papst in Aus-übung "seiner höchsten
apostolischen Autorität".
Wie wir gesehen haben, kam es in praktischen Gebrauch "durch den
göttlichen Beistand, der ihm im hl. Petrus versprochen worden war", die
Autorität auszuüben, eine theologische Kontroverse zu entscheiden,
indem sie nach den Worten Pius’ XII. "nicht mehr länger als eine zur
freien Diskussion offene Frage gelten darf."
6. Folgen des Irrtums
Das Mißverstehen der Definition des Vatikantischen Konzils über die
päpstliche Unfehlbarkeit bildet das Haupthindernis für die Einheit
unter den gegen das "Vatikanum II." opponierenden Traditionalisten. Die
allgemeine Überzeugung, daß der Papst nur unter bestimmten Bedingungen
unfehlbar sei, gibt der Mehrheit von ihnen den Beweggrund, den Kuchen
zugleich essen und haben zu wollen, den Papst zu haben, wenn er mit der
Tradition übereinstimmt, und nicht zu haben, wenn er es nicht tut.
Was ist das aber anderes, als den sprichwörtlichen Karren vor das Pferd
zu spannen - Tradition vor den Papst und das lebendige Magisterium?
Woher erhält die Tradition ihre Autorität wenn nicht vom Magisterium,
das ihre Autorität lehrt? In Ermangelung eines wahren, legitimen
souveränen Pontifex müssen tatsächlich die Katholiken Zuflucht nehmen
zur "heiligen Tradition, der Auslegerin und Hüte-rin der katholischen
Wahrheit" wie der Katechismus des Konzils von Trient sie bezeichnet.
Aber als der die päpstliche Autorität Pauls VI. anerkennende Erzbischof
Marcel Lefebvre eine solche Berufung auf die Tradition versuchte,
erhielt er zur Antwort "Ich bin die Tradition."
In der Tat stellte es sich heraus, daß die falsche Interpretation der
Konzilsdefinition nichts weniger war als die Gelegenheit zum
sogenannten zweiten vatikanischen Konzil, das charakterisiert ist durch
seine angeblichen Päpste, welche die vermeintlichen Fehler der früheren
Kirche beklagen, die "unsere getrennten Brüder beleidigt“ hätten. Wenn
schließlich der Papst selbst nicht unfehlbar ist, dann ist es auch die
unter ihm stehende Kirche nicht, entgegen dem, was als theologisch
sicher bewiesen worden ist. Das Tor zur Häresie des Indifferentismus
("Ökumenismus") steht weit offen!
"An ihren Früchten werdet ihr sie erkennen" (Matth. 7,20). Der
Massenabfall von Priestern, Mönchen und Nonnen im Kielwasser von
"Vatikanum II" mit dem Abfall der Hälfte der Gläubigen in der
nachfolgenden Generation dank dem mit Johannes XXIII. einsetzenden
"Aggiornamento" und Pauls VI. 'Neuer Messe'- all dies zeigt ausreichend
klar jedermann, der Augen hat zu sehen, daß der Kaiser keine Kleider
hat; daß in Wirklichkeit das Konzil nur die protestantische Reformation
II war. Jedoch kam dieses Mal der Angriff auf die Kirche nicht von
außerhalb, sondern von innen.
Wenn nun aber tatsächlich, wie wir es zeigten, der Papst ex officio (in
öffentlicher Ausübung seines Amtes) unfehlbar ist - wie die Kirche
selbst - und nicht nur wenn er ex cathedra spricht: was folgt daraus
anderes als, daß die Päpste von Vatikanum II nicht wirklich, formaliter
Päpste sind? Ein wahrer Papst kann nicht irgendeinem seiner Vorgänger
auf irgendeinem Gebiet des Glaubens und der Moral widersprechen. So
sagt zu Recht auch das Sprichwort: "Man kann nicht katholischer sein
als der Papst."
"Denn es steht geschrieben: "Ich werde den Hirten schlagen, und die Schafe werden sich zerstreuen." (Matth. 26,31).
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