Dokumente des Erzbischofs, der die Mitglieder des Ordens der Karmeliter
und Karmelitinnen vom Heiligen Antlitz von Palmar de Troya geweiht hat.
Ãœbersetzung des handgeschriebenen lateinischen Textes (aus: EINSICHT VI/1, S. 4 ff.)
I.
Gegeben zu Palmar de Troya am dritten Januar eintausendneunhundertsechsundsiebzig.
Am letzten Tag des Jahres 1975 schickte der Kardinal von Sevilla
zweimal die Polizei aus, um in der Rue Redes (Redes-Straße, Sevilla)
und im Haus des Pilgers in Palmar Nachforschungen über meine Identität
sowie über die für den 1. Januar vorgesehenen Priesterweihen
anzustellen. Ãœberdies schickte er nach dem Weggang der Polizei den
Pfarrer von St. Magdalena (Sevilla) in das Haus des Paters Clemente mit
einem Schriftstück, in welchem der Kardinal von Sevilla damit drohte,
die Priesterweihen von Palmar in Rom zur Anzeige zu bringen, und dies
aus dem Grunde: Er habe ausdrücklich und in offizieller Form die
Geschehnisse von Palmar als erfunden und falsch verurteilt. Damit seien
in gleicher Weise auch Weihen von Palmar verurteilt.
Der Abgesandte des Kardinals bat mich, mit ihm in die Kapelle zu gehen.
Pater Clemente folgte uns als Hausherr nach, doch der Abgesandte stieß
ihn hinaus mit den Worten, er wolle nur mit mir allei-ne sprechen.
Daraufhin fragte mich Pater Clemente, was ich dazu meine. Ich
antwortete, daß ich zunächst den Brief des Kardinals lesen wolle, dann
würde ich ihm meine Ansicht sagen. Der Abge-sandte erklärte mir nun,
daß die Kapelle nicht vom Kardinal genehmigt worden sei. Während er
weitersprach, kehrte er dem Altar und dem heiligsten Sakrament den
Rücken zu. Nachdem ich die Drohungen des Kardinals gelesen hatte,
bedeutete ich Pater Clemente in Gegenwart des Abgesand-ten, daß er
ruhig bleiben und unserem Gespräche beiwohnen könne. Alsdann gab ich
dem Abge-sandten folgenden Bescheid: "Sagen Sie dem Kardinal, daß ich
für alles vor Gott und meinem Gewissen die volle Verantwortung
übernehme. Ich bin Doktor des Kirchenrechts und weiß sehr wohl um die
Folgen meiner Handlungen."
Der Abgesandte machte mir nun den Vorschlag, mit dem Kardinal am
Telephon zu sprechen. Ich antwortete, daß dies unnötig sei, da ja der
Kardinal in seinem Schreiben alles bereits dargelegt habe, was er von
der Sache denke. In diesem Augenblick fiel mir auf, daß der mit
Maschine geschriebene Brief eine Unterschrift von Hand trug, die schwer
zu entziffern war. Ich fragte deshalb den Abge-sandten, wer hier
unterschrieben habe. Er antwortete, daß es seine Unterschrift sei (also
nicht die Unterschrift des Kardinals). Ich ersuchte ihn, das Haus zu
verlassen, und bat Pater Clemente, ihm die Türe zu zeigen. Dieser ganze
Vorgang spielte sich in weniger als fünf Minuten ab. Als Grund,
die Weihen in Palmar zu verbieten, machte der Kardinal geltend, daß er
den Ort als Kultstätte ver-boten habe. Diese Begründung ist nicht
gültig. Die Verurteilung des Kardinals verstößt sowohl gegen das
Naturrecht wie auch gegen das Kirchenrecht.
Gegen das Naturrecht: der Kardinal hatte sich geweigert, die Zeugen von
Palmar anzuhören, u.a. die Seherin Rosaria A., den Pater Clemente y
DomÃnguez, Seher. Eine Verurteilung auszusprechen, ohne zu wissen, ob
die in Frage stehenden Personen überhaupt schuldig sind, ist ungerecht
und verstößt gegen das Naturrecht.
Was das Kirchenrecht betrifft, enthält es verschiedene Canones
(Gesetzesartikel), welche genau festlegen, wie eine kanonische
Untersuchung vor sich zu gehen hat. Vor allem wird dabei verlangt, daß
die Angeklagten angehört werden müssen. Der Kardinal hat es jedoch
unterlassen, diese vor-zuladen. Die Verurteilung von Palmar ist damit
kanonisch null und nichtig. Zu den Drohungen des Kardinals bemerkte ich
noch, daß ich mir weder nach dem Naturrecht noch nach dem Kirchenrecht
eine tadelnswerte Handlung habe zuschulden kommen lassen.
Nach den in der Nacht zum 1. Januar 1976 erfolgten Priesterweihen
veröffentlichte der Kardinal von Sevilla in den Zeitungen eine
Erklärung, in welcher er diese Priesterweihen öffentlich verurteilte,
und beifügte, daß alle Weihen innerhalb der Diözese vom Ortsordinarius
gebilligt sein müßten. Nachdem ich bei ihm nicht um eine Genehmigung
nachgesucht hätte, seien die Weihen unrechtmäßig erfolgt.
Um nun meine Handlungsweise allen klar zu machen, ist es nötig, einen
Blick in die Vergangenheit, in die Zeit der Apostel, zu werfen. Damals
und auch in den folgenden Jahrhunderten verkündigten die Apostel
überall das Evangelium, weihten Priester, Diakone, Bischöfe ohne dabei
irgend jemand dafür um Erlaubnis zu bitten, nicht einmal den hl.
Petrus, den ersten der Apostel. So machte es der hl. Paulus, als er
Priester und Bischöfe weihte, unter anderen z.B. Titus und Timotheus.
Und diese hielten es später ebenso usw.
Später teilten die Päpste im Interesse einer wirksameren Verbreitung
des Evangeliums die lateini-sche, abendländische Kirche in Diözesen
ein. In diesen Diözesen stand und steht dem Ortsbischof das Recht zu,
die Verkündigung des Evangeliums, die Zelebration der hl. Messe, die
Spendung der Sakramente usw. zu überwachen. Darunter fiel und fällt
natürlich auch das Sakrament der Priester-weihe.
Aber bei dieser Einteilung in Diözesen, bei dieser Jurisdiktion
(Gerichtsbarkeit) der Bischöfe (oder Nicht-Bischöfe z.B. Apostolische
Präfekten ohne Bischofsweihe in Missionsländern oder neu-ernannte
Bischöfe, welche ihre Weihe noch nicht erhalten haben), handelt es sich
um ein mensch-liches und nicht um ein göttliches Gesetz, wenngleich es
auch als kirchliches Gesetz anzusehen ist.
Die Kirche hat ja auch andere Gesetze erlassen, wie z.B. das Tragen der Soutane, die Tonsur usw.
Nun verliert aber jedes menschliche Gesetz jede bindende Kraft und
Verpflichtung, sobald es unnütz oder, schlimmer noch, sobald es dem
Zweck, für den es einst geschaffen wurde, schädlich wird. In unseren
Zeiten entspricht die Einteilung in Diözesen, die Schaffung des
Ortsordinarius (z.B. die Diö-zese Sevilla mit ihrem Ordinarius, dem
Kardinal, an der Spitze) nicht mehr dem Zweck, für welchen sie einst
von der Kirche ins Auge gefaßt worden sind, nämlich für die
Verkündigung des Evange-liums, für die Heranbildung eines zahlreichen
und pflichteifrigen Klerus. Um dies einzusehen, braucht man ja nur
seine Augen zu öffnen und auf die Krise der Priesterberufungen zu
blicken, auf die Krise in der Verkündigung des Evangeliums, auf die
Krise des Abfalls der Priester, der Ordens-leute, die ohne Dispens
heiraten; Krise, welche der heutige Papst, Paul VI. in aller
Öffentlichkeit bitterlich beklagt.
Aus diesem Grunde darf das Gesetz, welches bislang die Genehmigung des
Ortsbischofs vor-schrieb, umgangen werden, wenn mit Sicherheit
vorauszusehen ist, daß eine Genehmigung nicht erteilt wird, und dies
aus Gründen, die dem kanonischen Recht sogar zuwider sind. Aus dem
Gesagten drängt sich als Schlußfolgerung die Feststellung auf: Ich habe
keine kanonische Vorschrift übertreten, als ich in der Nacht zum ersten
Tag des Jahres des Heiles 1976 in Palmar de Troya (Le Lentisco)
Priester geweiht habe.
Diese Erläuterungen dürften genügen, um allen aufsteigenden Bedenken
betr. die Geschehnisse in Palmar - die Priesterweihen und später die
Weihe von Bischöfen - zu begegnen. Diese Weihen hängen nicht mehr vom
Kardinal ab, sondern von der Autorität des Papstes. Die
Bevollmächtigung wurde übrigens vom Papst seinerzeit nur für die
Lateinische, abendländische Kirche gegeben.
Die schismatischen orthodoxen Kirchen kümmern sich ja ohnehin keinen
Deut um den Papst, obwohl der Papst die Weihen der Orthodoxen als
gültig anerkennt. Was die orientalischen Kirchen, die mit Rom vereinigt
sind, betrifft, billigt der Papst die Bischofswahlen, die durch den
Gesamt-episkopat dieser Kirchen vorgenommen werden, z.B. der
maronitischen, der griechisch-unierten, der ukrainisch-unierten Kirche
usw.
Diese Anerkennung, die nicht eine Bevollmächtigung (mandatum) ist,
sondern lediglich eine Billi-gung, ist ein rein menschliches Gesetz und
mitnichten ein göttliches. Es kann also unter besonderen Umständen der
Fall eintreten, in dem das Gesetz nicht befolgt werden kann und
deswegen auch nicht verpflichtend ist, z.B. in Zeiten von Verfolgungen,
oder wenn die Verbindungen mit Rom unterbrochen sind. In solchen Fällen
ist und bleibt die Bischofsweihe gültig und erlaubt.
Zum Fall der Bischofsweihen in Palmar (Le Lentisco) besitzen wir die
Bevollmächtigung (das Man-datum) von Seiten des Hl. Vaters Paul VI..
Wir sind also völlig mit Gott und mit der Kirche in Ord-nung. Der
Kardinal hat dazu überhaupt nichts zu sagen. Der Kardinal hat
schlußendlich noch erklärt, der Orden der Karmeliten vom heiligen
Antlitz sei von ihm nicht gutgeheißen worden, er sei dem-nach ungültig
usw. Nun, in der Kirche gibt es gegenwärtig eine bunte Vielfalt von
religiösen, geistigen, freien Vereinigungen, die keinerlei kirchliche
Approbation besitzen und doch läßt sie die Kirche in freundlicher Weise
gewähren. Sie verpflichtet sie auch nicht zu einer Genehmigung durch
den Bischof. Warum gibt sich der Kardinal von Sevilla päpstlicher als
der Papst? Warum behauptet er, ein Recht zu haben auf eine private
Vereinigung, die nichts anderes will, als für die Kirche und für den
Hl. Vater zu beten, und die Buße tut.
Erzbischof Msgr. Dr. Petrus Martin Ngô-dinh-Thuc
***
II.
PALMAR DE TROYA, Dorf im Distrikt der Stadt Utrera in der Provinz SEVILLA (Spanien),
am 12. Januar des Jahres des Herrn eintausendneunhundertsechsundsiebzig.
Ich PETRUS MARTIN NGO DINH THUC, Titularerzbischof von Bulla Reggia,
Italien, beschei-nige hiermit, daß ich am ersten Januar des Jahres
eintausendneunhundertsechsundsiebzig folgenden Personen die Tonsur, die
niederen und die höhren (Subdiakonat, Diakonat, Priesterweihe) Weihen
erteilt habe:
Clemente DomÃnguez y Gomez, aus Sevilla Identitätsausweis D.N. I No. 28279369
Manuel Alonso Corral aus Cabeza de Buey (Badajoz) D.N.N. No. 1702964
Louis Henri Moulins, französischer Nationalität, wohnhaft in Sevilla,
eingetragen auf dem französi-schen Generalkonsulat von Sevilla unter
No. 50/74
Francis Coli, irischer Nationalität, mit Ausweis Reisepass F - 19 / 65 / 73, wohnhaft in Sevilla
Paul Gerald Fox, irischer Nationalität, mit Ausweisen, Reisepass F 19 094, wohnhaft in Sevilla.
In gleicher Weise bezeuge ich, daß ich am 11. Januar des Jahres unseres
Herrn eintausendneunhun-dertsechsundsiebzig folgenden Personen in
Palmar de Troya die Bischofsweihe erteilt habe:
Hochw. Herrn P. Clemente DomÃnguez Y Gomez
Hochw. Herrn P. Manuel Alonso Corral
Hochw. Herrn P. Camilo Estevez Piga aus Maside (Orense/Spa.) Ident.Ausweis D.N.I. 34 576 182
Hochw. Herrn P. Michel Thomas Donnelly, aus Irland Identitätsausweis Reisepass D 13 296, wohnhaft in Sevilla
Hochw. Herrn P. Francis Bernard Sandler, aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika Reisepass Nr. Z 22 58 066
Ebenfalls bestätige ich, daß die genannten Bischöfe und Priester dem
Orden der Karmeliter vom Heiligen Antlitz angehören, gegründet in
Sevilla am 23. Dezember des Jahres des Herrn
eintau-sendneunhundertfünfundsiebzig.
Das Generalatshaus des besagten Ordens befindet sich in der
Redes-Straße No. 20 in Sevilla. Gründer und Generaloberer ist S.
Exzellenz Msgr. Bischof Clemente DomÃnguez y Gomez. Dieses Schriftstück
unterzeichne ich eigenhändig und mit eigener Feder, damit die
kirchlichen und zivilen Rechtsfolgen gewährleistet sind.
Am zwölften Januar des Jahres des Herrn eintausendneunhundertsechsundsiebzig unter Beifügung meines Siegels
+ Petrus Martin Ngô-dinh-Thuc
Erzbischof von Bulla Reggia
***
Erklärung zu Palmar
Ich bestätige hiermit, die Ordinationen von Palmar mit klarer
Ãœberlegung vorgenommen zu haben. Ich habe keine Beziehungen mehr zu
Palmar, seit sich ihr Chef zum Papst ernannt hat.
Ich mißbillige alles, was sie machen.
Die Erklärung Pauls VI. wurde ohne mich verfaßt; sie gelangte erst hinterher zu meiner Kenntnis.
Verfaßt am 19.12. 1981 in Toulon, im vollen Besitz meiner geistigen und physischen Kräfte.
(gez.:) Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc
Archév. Titulaire de Bulla Regia |