Islamisches Recht (šarī‘a) – mit dem Grundgesetz vereinbar?(1)
von
CHRISTOPH HEGER, Overath
Hochw. Herren Geistliche, verehrte Damen, sehr geehrte Herren Gäste, liebe Farbenbrüder einer hochverehrlichen KDStV Adolphiana, mein Thema ist sicher ebenso schicksalhaft für unser Land und für das deutsche Volk wie auch delikat. Ich möchte deshalb gleich zu Anfang meinen menschlichen Respekt vor den Muslimen ausdrücken. Das kann mich aber überhaupt nicht hindern, zugleich meine Kritik, ja meinen Abscheu gegenüber wesentlichen Lehren und Aspekten des Islams zum Ausdruck zu bringen. (...) Das geht nur in der Berichterstattung meistens unter. Ich werde auf dieses Thema des notwendigen Respekts vor den Muslimen noch am Ende meines Vortrags zurückkommen. Ich verrate sicherlich kein Geheimwissen, daß das Ansehen des Islams und auch der Muslime hierzulande schlecht ist. Das ist so – trotz aller Bemühungen von Politik und Medien, diese kritische Sicht zu korrigieren bzw. zu verpönen. Besonders unwirksam, weil offensichtlich falsch, ja ärgerlich sind solche Bemühungen, wenn sie diese geringe Meinung für „fremdenfeindlich“, „rassistisch“ usw. verpönen wollen. Von „Rasse“ kann man mit Bezug auf den Islam sowieso nicht reden. Und dem früheren Bundesinnenminister MANFRED KANTHER ist es auch heute noch hoch anzurechnen, daß er dieser Verunglimpfung immer widersprochen hat: Das deutsche Volk ist überhaupt nicht fremdenfeindlich. Die Leute haben sehr wohl bemerkt, daß sich viele ehrliche Einwanderer aus Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Vietnam usw. – auch aus der Türkei – ohne viel Aufhebens harmonisch eingegliedert haben. Dagegen zeigt die zahlenmäßig stärkste, die türkische – und regional arabische – Einwanderergruppe eine starke Tendenz zur Bildung einer Parallelgesellschaft – genauer: zu einer antagonistischen Parallelgesellschaft. Woher kommt die starke Tendenz zur Bildung einer solchen antagonistischen Parallelgesellschaft bei den türkischen – und regional arabischen – Einwanderern? Eine Tendenz, die weit über die landsmannschaftlichen Neigungen anderer Einwanderernationen hinausgeht! Dafür gibt es eine eindeutige Erklärung: Sie kommt aus der islamischen Religion dieser Einwanderer. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts des Lan-des Nordrhein-Westfalen, Dr. MICHAEL BERTRAMS (2) , erkannte – allerdings erst jüngst, in seinem Vortrag „Zum Verhältnis von Kirche und Staat. 75 Jahre Barmer Theologische Erklärung“ (3) am 2. September des vergangenen Jahres in Münster –, daß Teile des islami-schen Gesetzes nicht mit den Grundwerten der deutschen Verfassung vereinbar sind. Und er folgerte: Der Staat habe „nur mit solchen Religionsgemeinschaften zu kooperieren und nur diejenigen zu fördern, welche die Grundlagen dieser Ordnung vorbehaltlos bejahen und stärken“. Das will bei diesem Mann etwas heißen – der eine Säule der politischen Korrektheit ist und sich deswegen schon einen Rüffel des Bundesverfassungsgerichts eingeholt hat. Oder mit den Worten des Erlanger Staatsrechtlers Prof. KARL-ALBRECHT SCHACHTSCHNEIDER: „[D]er Islam [ist] im Sinne des Grundgesetzes keine grundrechtsfähige Religion“. (4) Damit könnte ich meinen Vortrag eigentlich beenden: Nein, der Islam – der wesentlich ein „göttlich offenbartes“ Recht sein will – ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Aber Sie erwarten von mir zu Recht etwas mehr über dieses islamische Recht.
1. Was ist der Islam? Machen Sie sich frei von dem vernebelnden Gerede, es gebe nicht den Islam. Natürlich gibt es Konfessionsunterschiede, sie werden mitunter sogar blutig ausgetragen, so heutzutage im Irak, in Pakistan usw. Sie sind aber für den Außenstehenden in der Regel unerheblich. Außerdem umfaßt die sunnitische Richtung fast 90 Prozent aller Muslime, in Deutschland – die türkischen Aleviten, die nicht mehr als Muslime anerkannt werden (5), ausgenommen – eher noch mehr. Es reicht daher jetzt der Blick auf den sunnitischen Islam. Dieser traditionelle sunnitische Islam stellt sich dar als ein mit rationalen Argumenten abgesichertes Gefüge von Glaubenssätzen und Verhaltensnormen. Er ist, wie ich schon sagte, wesentlich ein Gesetz, die šarī‘ah, die von Strafrecht bis Hygiene als von Allah geoffenbart und für unabänderlich geglaubt wird. Dessen Inhalt leitet sich aus dem Koran und der normsetzenden Gewohnheit (sunnah) des Propheten her. Letztere ist in Hunderttausenden von – natürlich weitestgehend erdichteten – Traditionsberichten, den ḥadīten, überliefert. Zum Koran: Der Überlieferungstand des Korans ist schlecht. Mindestens ein Fünftel ist als arabischer Text unverständlich. Den „dunklen“ Stellen wurde ein „Verständnis“ unter Vergewaltigung der arabischen Grammatik und Lexikographie aufgepreßt. Weitere Stellen scheinen zwar nicht diese Schwierigkeiten zu bereiten, sind aber vom Sinn her nicht plausibel bis lächerlich. Erst in jüngster Zeit konnten solche philologische Probleme gelöst werden. (6) Zahlreiche islamische Rechtssätze stützen sich auf missverstandene Koranverse (Verschleierungsgebot für Frauen usw.) Zur sunna: In seinen Anfängen hat der Islam Fremdes aufgenommen, so aus dem römischen Recht, aus dem jüdischen Recht usw. Die Erfindung passender ḥadīte machte es möglich, solches auf den „Brauch des Propheten“ als der geglaubten Rechtsquelle zurückzuführen. Später, nach der Fixierung dieser ḥadīte etwa 200 Jahre nach der angeblichen Lebens-zeit eines MOHAMMED, ging das nicht mehr, und Grundlagen weiterer Rechtsbildung waren jetzt nur noch die übereinstimmende Meinung der Gelehrten (iğmā‘) und der Analogieschluß (qiyās). Eine staatliche Rechtssetzung war und ist nicht möglich, sie ist nach islamischer Lehre Allah vorbehalten. Von den späteren geistigen Bewegungen im Islam wurde das Lehrgebäude des Rechts fast gar nicht berührt. Selbst eine so mächtige Persönlichkeit wie AL-ĠAZĀLĪ (+ 1111) machte vor der šarī‘ah der Rechtsgelehrten Halt. Nur in einem Punkte ging er über sie hinaus: Er suchte eine Versöhnung der Gegensätze, die in den Grundgedanken der vier kanonischen Schulhäupter des sunnitischen islamischen Rechts liegen und die zeitweise zu heftigen, den Islam bedrohenden Schulstreitigkeiten geführt hatten. (7) Diese Versöhnung führte vier Jahrhunderte nach ihm der Mystiker ŠA‘RĀNĪ (+ 1565) im einzelnen aus: Allah habe seiner Gemeinde durch die unterschiedlichen Gesetzessysteme eine Wohltat erweisen wollen, insofern ja die Individuen durch ihre Anlage verschieden befähigt seien, den Vorschriften zu folgen. Das strengere oder das mildere System zu wählen, stehe jedem frei.
2. Was hat der Muslim zu beachten? – ein Steilkurs in islamischem Recht Es versteht sich, daß ich hier nur einen winzigen Ausschnitt aus den Bestimmungen des islamischen Rechts bringen kann. Ich beschränke mich auf die Eigenheiten, die für die Probleme einer Integration von Muslimen in einen säkularen Staat oder eine christlich geprägte Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind.
2.1. Die kultischen Pflichten: die Reinheit (tahāra), das Gebet (salāt). Eine auch für die Außenwelt bedeutsame Sondergebetspflicht ist das Freitagsgebet oder öffentliche Wochengebet (salāt al-ğum´a). Teilnahme daran ist persönliche Pflicht für jeden volljährigen, im Besitz der Geisteskräfte befindlichen freien Muslim, der in einer Ortschaft festen Wohnsitz hat und nicht durch Krankheit an das Haus gefesselt ist. Sodann sind wichtig das Fasten im Fastenmonat Ramadan (siyām), dessen Befolgung mit sozialem Druck, zunehmend auch mit der Strafjustiz erzwungen wird, und die Wallfahrt nach Mekka (hağğ).
2.2. Islamisches Privatrecht
2.2.1. Personenrecht der Freien Das Sorgerecht für die Kinder steht dem Vater, bei dessen Fortfall dem väterlichen Großvater und den sonstigen männlichen Agnaten, dann dem Richter zu – keinesfalls der Mutter.
2.2.2. Personenrecht der Sklaven Der Sklave ist im öffentlichen Leben unfähig, auch unfähig des bürgerlichen Verkehrs. Doch ist ihm der Geschäftsverkehr gestattet bei Erlaubnis des Herrn. Der Herr ist berechtigt zum Geschlechtsverkehr mit seinen weiblichen Sklaven, die ihn ihrerseits zu dulden haben.
2.2.3. Das Eherecht Eheverbot besteht für die Milchmutter (8), für Milchgeschwister (9), die Mutter der Ehefrau, die Tochter der Ehefrau, wenn mit dieser die Cohabitatio geübt ist, die Ehefrau des Vaters, die Ehefrau des Sohnes, die Schwester der Ehefrau. Jungfrauen können vom Vater (oder ggf. Großvater usw.) zum Heiraten gezwungen werden. Bei Verdacht des Ungehorsams der Frau hat der Mann Ermahnungs- und Enthaltungspflicht, bei fortgesetztem Ungehorsam Züchtigungspflicht. (10) Die Lösung der Ehe erfolgt: a) durch Entscheidung des Richters, b) durch einen Akt des Ehemannes, c) durch Vertrag zwischen den Eheleuten. Das Begehren nach Auflösung der Ehe kann vom Mann aus jedem Grunde, von der Frau nur aus wenigen (Impotenz usw.) gestellt werden.
2.2.4. Das Erbrecht (farā´id) Das Erbrecht ist „göttlich“ geregelt mit Ausschaltung der Testierfähigkeit des Erblassers, Benachteiligung weiblicher Erben und Erbunfähigkeit von Nicht-Muslimen bei einem muslimischen Erblasser.
2.2.5. Das Sachen- und Obligationsrecht Das Sachen- und Obligationenrecht betrifft vor allem Kauf und Verkauf, die Landpacht usw. So zum Beispiel diese überraschende Bestimmung: Wenn jemand einem andern ein Stück Land zur Bestellung übergibt und ihm dafür einen bestimmten Teil des Ertrages zusichert, so ist das nicht gültig.
2.3. Das öffentliche Recht Der islamische Staat ist grundsätzlich unbegrenzt. Nur der Zwang der Tatsachen be-schränkt ihn, nicht das Gesetz. Er ist grundsätzlich ein einziger. Aus der historisch-dogmatischen Entwicklung ergibt sich als die Verfassung des islamischen Reiches be-herrschendes Prinzip das der absoluten Monarchie unter einem Kalifen. Die ganze Welt ist das Territorium der islamischen Gemeinde. Für die Gemeinde der Muslime sind alle Nichtmuslime nur Ungläubige, nicht Angehörige irgendeiner zu Recht bestehenden Gesellung. Ihr Gebiet ist das „Haus des Krieges“ (dār al-ḥarb), denn das rechtliche Verhältnis der islamischen Gemeinde zu allen nichtislamischen staatlichen Gemeinschaften ist der Krieg (ğihād). Einzig die Rücksicht auf den augenblicklichen Vor-teil kann ein friedliches Verhältnis herbeiführen. Das ist aber nur eine Ausnahme, eine Unterbrechung des von Allah gewollten Zustandes, die von Allah selbst vorgesehen, aber zeitlich begrenzt ist. Zwischen dem „Haus des Islams“ (dār al-islām) und dem „Haus des Krieges“ (dār al-ḥarb), nämlich der Welt, in der das Gesetz des Islams noch nicht gilt, kann es also bestenfalls Waffenstillstände geben, nie jedoch Frieden. An wenigstens einer Grenze sollte der ğihād unternommen werden. Wenn nicht ein Versuch abgewehrt werden muß, das Herausbrechen eines Landes aus dem „Haus des Islams“ zu verhindern, dann sollte der Versuch unternommen werden, einen weiteren Teil der nichtislamischen Welt dem „Haus des Islams“ einzugliedern. Denn die Nichtmuslime wollen die Herrschaft der Muslime nicht anerkennen, übergeben ihnen nicht ihr Land zur Beherrschung, abgesehen von denen, die sich freiwillig bekehren oder – soweit sie das als „Volk der [Heiligen] Schrift“ (ahl al-kitāb), also Juden oder Christen, dürfen – sich dem islamischen Recht unterwerfen. Dabei gebietet Islam seinen Bekennern die Verstellung (taqīya (11), wenn es der Vorteil der Muslime heischt. Noch ist der Islam nicht stark genug, sich der Welt aufzuzwingen, und die Feinde Allahs und seines Propheten sind mächtig. Beherrscht ist diese Handlungsweise von der pflichtgemäßen Hoffnung. daß es endlich gelingt, die Ungläubigen zu besiegen, so daß schließlich die geheiligten Bestimmungen im „Haus des Islams“ (dār al-islām) gelten, in welches dann alle fremden Länder eingegangen sind.
3. Eine kurze Zusammenfassung Im Ergebnis haben wir also im sunnitischen Islam vier althergebrachte Rechtsschulen, die sich gegenseitig als rechtgläubig anerkennen. Gemeinsam ist ihnen die Lehre von den fünf „Pfeilern des Islams“, nämlich das Bekenntnis des Glaubens, das rituelle Gebet, die Fasten, die Almosensteuer und – nach Möglichkeit – die Wallfahrt nach Mekka ein-mal im Leben. Dazu kommt als Pflicht der muslimischen Gemeinschaft insgesamt der Glaubenskrieg (ğihād): Beachten Sie bitte auch: Es gibt neben dem islamischen Recht, das – etwas spitz gesagt – eine Ansammlung disparater, göttlich geoffenbarter Einzelbestimmungen ist, keine eigentliche Ethik. Diese einzelnen göttlichen Rechtsbestimmungen umfassen – in unserem Sprachgebrauch – sittliche Gebote, aber auch, wie dargestellt, kultische, rechtliche und hygienische – tatsächlich öfters ziemlich unhygienische – Bestimmungen. Aber zurück zum islamischen Recht! Die islamrechtliche Beurteilung jeglicher Frage des alltäglichen Lebens und des Kultus wird mit Hilfe eines ausgeklügelten Gefüges von Verfahren auf Koran und sunnah zurückgeführt. Bewahrt, ausgelegt und auf die Wechselfälle des Daseins angewandt wird dieser Islam in den Kompendien der alten Autoritäten und von einer Gelehrtenschicht, die deren Autorität verteidigt. Diese Gelehrtenschicht ist meistens staatsklerusartig in vielfältiger – nicht konfliktfreier – Weise mit den Trägern politischer Macht verbunden. (12) Deren Legitimität erwächst ihnen daraus, daß sie das göttlich geoffenbarte Gesetz – mehr oder weniger – durchsetzen. Es gibt die im Amt des qādī gipfelnde Rechtsprechung und die von den Herrschern zu Rate gezogenen Gutachter (muftī), die entscheiden, welche Handlungsweise als islamisch angezeigt ist. Auch der gemeine Mann kann und soll in Zweifelsfällen deren Anweisungen einholen und befolgen. So offenbart sich der Islam einem jeden Gläubigen im täglich zu vollziehenden Ritus und in der das ganze Leben des Menschen regelnden šarī‘ah als die eine machtvolle Gegebenheit, auf die er zählen muß und darf, um schließlich in das Paradies zu gelangen. Selbstverständliche Voraussetzung des Islams ist es, daß das Volk der Muslime, die um-mah, – idealtypisch – in dem einen und einzigen islamischen Staat lebt, wenigstens aber in einem islamischen Staat. Dem entspricht die traditionelle Vorstellung, daß der Muslim nicht ohne wichtigen Grund (Handelsgeschäfte, ğihād, Loskauf von Gefangenen usw.) und schon gar nicht für längere Zeit in einem nicht-islamischen Land leben sollte, weil er dort seinen Religionspflichten nicht vollständig nachkommen kann. Nun mußten auch schon im Laufe der Geschichte große muslimische Bevölkerungsgruppen in nicht islamisch beherrschten Staaten leben. Für solche Situationen ist von der islamischen Kanonistik diese Theorie entwickelt worden: Unter Gefahr für das Leben oder unter besonders harten Bedingungen der Bedrückung oder auch nur bei Gefahr der Schädigung des Ansehens wird das an sich Verbotene (ḥarām) zulässig (ḥalāl). (13) Es handelt sich dabei aber keineswegs um eine grundsätzliche Rücknahme islamischer Ansprüche an die Rechtsordnung, etwa aus Erwägungen der Billigkeit um einer gemeinsam tragbaren Rechtsordnung willen, sondern lediglich um ein Nachgeben aus Notwendigkeit, das bei Wegfall der Notwendigkeit wieder zurückgenommen werden muß. Es erhellt weiter: Jede muslimische Minderheit, die durch die Ungunst der Umstände in einem nicht-islamischen Land leben muß, aber ihren islamischen Charakter bewahren will, wird erstens ihre Selbst-Gettoisierung betreiben. Sie wird zweitens vom nicht-islamischen Staat zu erreichen suchen, unter islamisches Eigenrecht gestellt zu werden, also ein eigenes Personenstandsrecht, ein eigenes Erbrecht, womöglich ein eigenes Strafrecht usw. zugestanden zu bekommen. Dies ist sogar in Ländern wie etwa der Indischen Union oder Thailand zu beobachten, die ihre muslimische Minderheit von der Macht fernhalten, aber mit einem die Rechtseinheit durchbrechenden Partikularrecht ruhig zu stellen suchen.
4. Islam und Menschenrechte In Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt sich das deutsche Volk zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Diese gehören nach Artikel 79 Absatz 3 zu den Verfassungsgrundsätzen, deren Änderung völlig unzulässig ist. Dem steht der Islam, so wie er sich historisch verfestigt hat, grundsätzlich ablehnend gegenüber. Er sieht in ihm eine Art Superreligion, die als solche dem Islam zu weichen hat. Zwar läßt er nach dem gerade angeführten Grundsatz zu, sich unter dem Zwang der Umstände dem Gesetz des Landes zu unterwerfen. Aber eine grundsätzliche Unterordnung des islamischen Rechts, der šarī‘ah, unter nicht-islamische Rechtsgrundsätze schließt der Islam auf das Bestimmteste aus. Dies zeigt auch ein Blick auf die Menschenrechtsdiskussion und -publizistik, die dessen ungeachtet in der islamischen Welt zu beobachten ist. Von besonderer Bedeutung – gerade für die Integration der Muslime in den europäischen Nationen oder gar für die Ideen von einem „Euro-Islam“ – ist die vom Conseil Islamique pour l Europe 1981 vorgelegte Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung. Diese – ebenso wie andere Menschenrechtserklärungen von islamischer Seite – preßt wichtigste Menschenrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit, Gleichheit der Geschlechter unter die Bedingungen des islamischen Rechts. (14) Was dies bedeutet, soll an einigen Menschenrechten gezeigt werden.
4.1. Die Erniedrigung der Frau Im Folgenden beziehe ich mich auf die islamrechtliche Lage der Frau und nur gelegentlich auf die heutige tatsächliche Lage. Diese ist oft günstiger, mitunter aber auch ungünstiger als die islamrechtliche.
4.1.1. Keine Gleichberechtigung der Frau Zwar findet sich, wie gesagt, schon im Koran die Anweisung – und nicht nur die Erlaubnis – für die Männer, ihre Frauen bei der Besorgnis von „Aufsässigkeit“ zu schlagen. Doch lassen sich auch Stellen angeben, die zu liebevoller Behandlung der Frau aufrufen. Die mit passend erfundenen ḥadīten gerechtfertigte islamrechtliche Lage der Frau ist aber die einer vielfachen Schlechterstellung: Vor Gericht gelten zwei weibliche Zeugen soviel wie ein männlicher; eine Frau hat den halben Erbanspruch eines Mannes; die Frau hat keine Freiheit in der Wahl ihres Ehepartners; die Ehefrau hat keine Mitsprache, wenn der Mann sich weitere Ehefrauen (oder, wo vorhanden, Sklavinnen-Konkubinen) zulegen möchte; sie kann jederzeit von ihrem Mann verstoßen werden, in welchem Falle sie keinerlei Rechte an ihren Kindern behält usw. Entgegen beschönigenden Darstellungen wird auch die weibliche Beschneidung (ḥafd) je nach Rechtsschule gefordert oder wenigstens empfohlen.
4.1.2. Islamische Ehe als Form der Sklaverei Eine besondere Betrachtung verdient der islamische Begriff der Ehe, der nicht mit dem deutschen zur Harmonie gebracht werden kann. Die islamische Ehe ist das Besitzrecht des Ehemanns an seinen Frauen – mit den Worten islamischer Autoritäten: eine Form der Sklaverei (15). Einmal verheiratet, ist die islamische Frau idealerweise auf das Haus beschränkt, das sie – vorausgesetzt, der Mann spricht keine Verstoßung (talāq) aus – bis zu ihrem Tode nicht mehr verläßt. Bei immerhin doch notwendig werdendem Verlassen des Hauses wird diese Abschließung der Frau vor der Öffentlichkeit durch ihre vollständige oder fast vollständige Verhüllung fortgesetzt. Gegen die Verstoßung (ṭalāq) durch ihren Ehemann ist die Frau islamrechtlich machtlos. Hat der Mann sie dreimal verstoßen, das kann – dogmatisch nicht ganz korrekt, aber nichts desto weniger tatsächlich – heißen: hat er, etwa im Zorn, die Verstoßungsformel dreimal ausgestoßen, kann die Frau, selbst wenn der Mann versöhnungsbereit ist, sich nur über eine unsittliche und erniedrigende Prozedur wieder mit ihrem Mann versöhnen (und so wieder zu ihren Kindern kommen): Sie muß zuvor einen anderen Mann, muḥallil, „Legalisierer“ genannt, geheiratet, mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt und dann von ihm die Verstoßung bekommen haben, bevor sie wieder eine Ehefrau ihres früheren Mannes werden kann.
4.1.3. Gehorsamskontrolle über die Frau Die panische Besessenheit, die Frau zu einer austauschbaren Ware mit Geschlechts- und Fortpflanzungsfunktion zu erniedrigen, gründet in einer Tradition, die auf spätestens ‘UMAR IBN AL-HATTĀB, den angeblich zweiten Kalifen oder Nachfolger MUḤAMMADs, und ALĪ IBN ABĪ ṬĀLIB, den angeblichen (16) Schwiegersohn und vierten Nachfolger MUḤAMMADs, zurückgeführt wird: nämlich in der Frau ein von Begierden getriebenes Wesen teuflischer Versuchungen und Quelle der Verunreinigung zu sehen, die darum von Gesellschaft und Mann unter ständiger Gehorsamskontrolle zu halten ist. Dazu nur ein Beispiel: Das nahğ al-balāġah, ein bekannte Sammlung von (angeblichen) Reden, Briefen und Aussprüchen ´ALĪs, ist – zumindest im schiitischen Islam – hoch an-gesehen. Es soll an Zuverlässigkeit nur dem Koran nachstehen. Dort findet sich folgendes würzige Gedicht ´ALĪs: (17) al-mar´atu šarrun kulluhā Die Frau ist schlecht ganz und gar. wa-šarru mā fīhā Und das Schlechteste an ihr ist, anna lā budda minhā. daß es ohne sie nicht geht.
4.1.4. Das Risiko einer Vergewaltigung Die Abschließung der Frau vor der Öffentlichkeit im Haus und in verhüllender Kleidung wird von Muslimen oft damit verteidigt, daß solchermaßen die Gefahr einer Vergewaltigung verringert werde. Der darin liegende und für den Nicht-Muslim verblüffende Gedanke, daß dieses Risiko nicht Anlaß gibt, der Frau besonderen Schutz angedeihen zu lassen, sondern ihr schwerwiegende Einschränkungen zuzumuten, beherrscht das islamische Denken durchgängig: Das Risiko einer Vergewaltigung hat die Frau zu tragen. Immer hat sie mit mangelnder islamischer Kleidung oder mit unislamisch freiem Betragen dem Vergewaltiger Anreiz und Gelegenheit gegeben. (18) Und selbst wenn ein solcher Vorwurf einmal gar nicht erhoben werden kann, ist nichts desto weniger die Ehre der Familie beschädigt. Wenn es auch der islamischen Rechtgläubigkeit entgegen ist, die den Selbstmord ablehnt, so ist doch die Erwartung weit verbreitet, daß die Frau diesen Ehrverlust durch Selbsttötung zu verhindern hat – bzw. die Familie täuscht einen Selbstmord vor. Der Gedanke, daß das Risiko einer Vergewaltigung von der Frau zu tragen ist, beherrscht auch das islamische Recht. Es kennt praktisch keinen strafrechtlichen Schutz der Frau, da es ihr die untragbare Beweislast auferlegt, vier männliche – und natürlich muslimische – Zeugen aufzubieten, die nicht nur eine deutliche Gewalteinwirkung, sondern die Penetration gesehen zu haben bezeugen müssen. In Verbindung mit dieser untragbaren Beweislast-Anforderung bringt eine Anzeige die Frau in unmittelbare Gefahr, hat sie sich doch – zwangsläufig – bezichtigt, daß außerehelicher Geschlechtsverkehr mit ihr stattfand. Da sie sich von diesem Delikt nicht durch den Nachweis einer Vergewaltigung entlasten kann, hat sie die Strafe für zinā (Unzucht, Ehebruch) zu gewärtigen: Auspeitschung bei einer Jungfrau, Steinigung bei einer deflorierten Frau.
4.2. Keine Religionsfreiheit im Islam Das Menschenrecht der Religionsfreiheit ist dem Islam seit je fremd. (19) Tatsächlich fordert die islamische Doktrin vom Staat die Durchsetzung der šarī ah auch insofern, als er „Heiden“ (Polytheisten, Konfessionslose) grundsätzlich vor die Wahl „Annahme des Islams oder Hinrichtung“ zu stellen hat. Juden und Christen (dem „Volk des Buches [Bibel]“, ahl al-kitāb) kann – nicht: muß – er jedoch nach ihrer Unterwerfung unter den islamischen Staat und die šarī´ah Leben, persönliche Freiheit, Eigentum und Kultfreiheit gewähren. Eine spätere Bekehrung dieser „Schutzbürger“ (dimmī) zum Islam ist erwünscht, deren Förderung seitens des Staates wird erwartet – sei es durch öffentliche Bekehrungsaufrufe („Einladung“, da´wah) und Begünstigung der Neubekehrten, sei es durch steuerliche und sonstige Bedrückung und öffentliche Herabsetzung der Hartnäckigen und ihrer Religion. Tatsächlich ist die rechtliche Stellung der dimmī äußerst ungünstig. Ihr Leben und ihre Gesundheit sind jedem Muslim preisgegeben. Denn der von allen Schulen anerkannte Grundsatz ist: Tötung und Körperverletzung von einem Muslim an einem dimmī werden nicht durch Vergeltung, talio gesühnt, sondern nur durch Blutgeld, d. h. wer genügend Mittel hat, kann sich die Tötung eines dimmī gestatten; wer keine hat, kann es auch tun, denn dann wird nur seine Verwandtschaft herangezogen, und hat auch die nichts, so geht der Mord ohne Sühne hin. Beim Abfall eines Muslims vom Islam, verlangt das islamische Recht härteste Bestrafung. Darin stimmen die vier als rechtgläubig geltenden Rechtsschulen des sunnitischen Islams und die Schia überein: Der männliche, volljährige und geistig gesunde Abtrünnige (murtadd) ist hinzurichten. Diese althergebrachten Vorschriften sind mitnichten „Schnee von gestern“. Zahllose Beispiele für das unbeirrte Festhalten der islamischen Rechtslehre an dieser Drohung gegen „Abtrünnige“ wie auch ihrer Ausführung können aus jüngster Zeit beigebracht werden. Uneinheitlich sind die Auffassungen, wer zur Durchführung der Bestrafung berechtigt ist. Eine zurückhaltende Richtung behält dieses Recht dem Kalifen oder Imam vor, er-satzweise dem – vom Kalifen als beauftragt vorgestellten – Inhaber der politischen Macht. Verbreitet ist jedoch auch die Meinung, daß im Falle des Unvermögens oder mangelnden Willens der Regierung der einzelne Muslim, insbesondere das Familienoberhaupt, im Sinne einer „Ersatzvornahme“ berechtigt und verpflichtet ist, die Durchsetzung des islamischen Rechts in die eigene Hand zu nehmen. Diesen dogmatischen Vorstellungen kommen die Behörden in islamischen Staaten zwar mit zuweilen notwendig werdender Rücksicht auf die Außenwelt zögernd, aber doch im großen und ganzen bereitwillig nach. Wirkliche Religionsfreiheit besteht in keinem islamischen Land, auch nicht in der sich laizistisch gebärdenden Türkei. Zwar haben nur die wenigsten Staaten den Abfall vom Islam als Straftatbestand in ihr Strafgesetz aufgenommen, die Behörden finden aber in der Regel Wege, der Erwartung der islamischen Massen gemäß einen Verfolgungsdruck aufzubauen. Dazu gehört in vielen Ländern, daß die Behörden keine oder nur unzureichende Maßnahmen der Strafverfolgung ergreifen, wenn Familien zur „Wiederherstellung ihrer Ehre“ Apostaten entweder als geistesgestört in Anstalten verschwinden lassen oder sogar töten. Es kann keine Frage sein, daß auch innerhalb einer nach Millionen zählenden, sich selbst gettoisierenden islamischen Bevölkerung in Deutschland die Erwartung sich geltend machen wird, daß Abtrünnige vom Islam zu bestrafen seien. (20)
4.3. Islamisches Strafrecht Das göttlich offenbarte, nicht veränderbare šarī‛ah-Recht enthält weitere Bestimmun-gen, die in keiner Weise mit den Menschenrechten zur Harmonie gebracht werden kön-nen. Das betrifft Straftatbestände und Strafmaße: Handabtrennen bei (schwerem) Dieb-stahl, Kreuzigung bei Raub, Auspeitschen bei Weingenuß, Steinigung bei Ehebruch, To-desstrafe bei Blasphemie (einschließlich der Kritik am Propheten MUḤAMMAD) usw. Das betrifft auch die dem europäischen Recht fremde Einrichtung des Privaten eingeräum-ten Wiedervergeltungsrechts bei Totschlag und Körperverletzung usw. – Straftaten, die nach islamischem Recht keine „Offizialdelikte“ sind, sondern, wie gesagt, nur auf Antrag des Geschädigten oder seiner Familie geahndet werden.
4.4. „Ehrenmorde“ In Deutschland werden jedes Jahr rund ein Dutzend „Ehrenmorde“ an Kindern, vor al-lem Mädchen verübt – also Morde, bei denen der Täter als Motiv für seine Tat die Familienehre angibt. Im laufenden Jahr 2010 sind allein 16 dokumentiert. Die meisten Ehrenmorde dürften allerdings niemals bekannt werden, weil sie als Unfall oder Selbstmord getarnt werden. Oder man sagt einfach, das Mädchen sei in der Türkei zurückge-blieben usw. Eine verbreitete Verharmlosung erklärt, das habe „nichts mit dem Islam zu tun“, es sei vielmehr „lediglich kulturell“ oder gar „sozial“ bedingt. Der Blick in ein Standardwerk des islamischen Rechts – z. B. AḤMAD IBN AL-NAQĪB AL-MIṢRĪ (+1386), ‘umdat as-sālik wa-‘uddat an-nāsik, für die schafi’itische Rechtsschule bzw. sei-ne englische Übersetzung Reliance of the Traveller (21) – belehrt einen eines Schlechteren. Zunächst liest man dort (22) „Wiedervergeltung ist Pflicht … gegen jeden, der einen Menschen absichtlich und ohne Rechtsgrund tötet“, um im nächsten Abschnitt (23) die Ausnahmen zu finden, in denen keine Wiedervergeltung erlaubt ist, darunter: ▪ wenn ein Muslim einen Nicht-Muslim tötet, ▪ wenn Eltern ihre Kinder oder deren Eltern deren Kinder töten.
4.5. Eine gewöhnliche Ausflucht muslimischer Apologeten Diese Unvereinbarkeit des islamischen Rechts, also des eigentlichen Inhalts dieser Reli-gion, mit den Grundwerten westlicher Staaten ist den führenden Köpfen des Islams in Deutschland und anderen westlichen Ländern wohlbewußt. Sie verfallen gewöhnlich auf die Ausflucht, die vorgeschriebenen Strafen usw. dürften nur in einem „wirklich islamischen“ Staat angewendet werden. Es gehört aber zum Glaubensinhalt des Islams, die Geltung des „göttlich verordneten“ islamischen Rechts letztlich durchsetzen zu wollen. Daher ändert eine vorübergehende Bescheidenheit nichts am menschenrechtsfeindli-chen Charakter einer Religion, die genau das zum Ziel hat.
5. Was folgt daraus? Was ist zu tun?
5.1. Islamischer Religionsunterricht – wie? Es ergibt sich unzweideutig, daß die Erziehung in der Doktrin des Islams nicht ohne Verfassungsverrat Gegenstand eines Unterrichts in Schulen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Trotzdem wird die Einführung eines islamischen, konfessionellen Schulunterrichts unvermeidlich sein. Möglicherweise wird es auch unvermeidlich sein, islamischen Vereinigungen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einzuräumen – trotz der sehr bedenklichen Rechtsfolgen, die hier nicht dargestellt werden können (24). Das scheiterte bislang ja auch nicht an der Grundgesetzwidrigkeit einer solchen Anerkennung, sondern an ungenügenden organisatorischen Voraussetzungen – dem Fehlen einer „Kirche“ – auf islamischer Seite.
5.2. Aufklärung durch Konfrontation mit der Wissenschaft Verbreitet ist die unterschwellige und gelegentlich auch ausdrückliche Einstellung, man dürfe die Muslime nicht mit den menschenrechtswidrigen, teilweise verbrecherischen Aspekten des Islams, ja nicht einmal mit den Ergebnissen der Forschung über die Entstehung des Korans und des Frühislams konfrontieren – dafür seien die Muslime noch nicht reif (25) , das würde nur beleidigte Reaktionen und diplomatischen Ärger hervorrufen. Es ist aber meiner Meinung nach genau diese Einstellung, die es an dem viel berufenen Respekt vor den Muslimen mangeln läßt. Sie behandelt sie wie unmündige Kinder. Die Muslime sind aber nicht dümmer als andere, und warum sollten sie weniger wahrheitsliebend sein? Tatsächlich hat die Forschung in den letzten Jahrzehnten und vor allem auch im letzten Jahrzehnt Erkenntnisse geliefert, die uns den Koran und die Entstehung des Islams in ganz neuem Licht sehen lassen.(26) Nur auf diesem Wege der Wahrheitsliebe und Wissenschaft (27) können wir zu dem vielfach herbeizitierten „aufgeklärten“ Islam kommen, der uns – vielleicht – den von UDO ULFKOTTE prophezeiten Bürgerkrieg (28) erspart.
Anmerkung: (1) Druckfassung meines Vortrags vor der CV-Verbindung Adolphiana am 10.11.2010 in Fulda. (2) Nicht zu verwechseln mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Hamburg i. R. GÜNTER BERTRAM. (3) Der Vortrag ist hier nachzulesen: http://zelos.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2009-10/Barmer-Theologische-Erklaerung.pdf (Stand: 07.07.2010). (4) http://www.pi-news.net/2010/07/video-interview-mit-prof-schachtschneider/ (Stand: 09.11.2010). (5) Das wird in den Statistiken in der Regel unterschlagen. (6) CHRISTOPH LUXENBERG, Die syro-aramäische Lesart des Koran. Ein Beitrag zur Entzifferung der Koransprache, Berlin 12000. (7) Die vier mittlerweile sich gegenseitig als rechtgläubig anerkennenden Rechtsschulen (madhab, Plural madāhib) sind: die Hanafiten (ḥanafīyah), die Malikiten (malikīyah), die Schafi’iten (šāfi‛īyah) und die Hanbaliten (ḥanbalīyah). (8) „Milchmutter“ ist einem eine Frau, die einen gestillt hat. (9) „Milchgeschwister“ sind die Personen, die von der gleichen Frau gestillt worden sind. (10) So gemäß Sure 4, Vers 34. Es handelt sich in der Tat nicht um eine Erlaubnis, sondern um ein Gebot. (11) Tatsächlich ist taqīya die bei den Schiiten übliche Bezeichnung, die Sache selbst findet sich jedoch auch bei den Sunniten. (12) Hier liegt der einzige Unterschied zwischen dem Traditionsislam und dem hierzulande „Islamismus“ genannten Salafismus. Der traditionelle Islam ist im Grundsatz „staatsfromm“: Solange die Regierung den islamischen Charakter des Staates im großen und ganzen wahrt, ist der traditionelle Klerus „politisch korrekt“. Der salafistische Islam (die salafīyah) sieht sich dagegen in derselben Lage wie die „ehrwürdigen, rechtschaffenen Vorfahren“ (as-salaf aṣ-ṣālih), nämlich der ersten drei Generationen von Muslimen: Wie diese müssen die Salafisten ausziehen aus der Herrschaft der „Heiden“ – als welche sie die verwestlichten Herrscher ihrer Länder ansehen – und den ğihād auf sich nehmen. Sie stellen also in diesen Ländern ein aufrührerisches Element dar. Der Unterschied zwischen dem Traditionsislam und dem „Islamismus“ ist also bedeutend für die islamischen Länder, je-doch unerheblich für westliche Länder. (13) Diese Theorie des islamischen Rechts ist unter dem Schlagwort „taklīf mā lā yuṭāq“ („Aufbürden, was nicht getragen werden kann“) bekannt und stützt sich auf den Vers 7 von Sure 65: „Allah verlangt von niemand mehr, als was er ihm gegeben hat“ (ebenso Sure 23, Vers 62). Sie deutet diesen Vers also gerade nicht apriorisch, gemäß dem bekannten ethischen Satz „Du sollst, also kannst du“, sondern empirisch, gemäß seiner Umkehrung: „Du kannst nicht, also sollst du auch nicht“, stellt also die Sittlichkeit unter die Bedingung der Empirie – entsprechend der Tatsache, daß es im Islam keinen Begriff von Ethik im eigentlichen Sinne gibt. (14) Für Näheres, insbesondere die Unterschiede zwischen der arabischen und der französischen Fassung, wird verwiesen auf SAMI ALDEEB ABU-SAHLIEH, Les musulmans face aux droits de l´homme: religion & droit & politique, Bochum (Winkler) 1994, oder den Aufsatz „Déclarations islamiques des droits de l´homme comparées à la Déclaration universelle“ dieses Autors auf www.sami-aldeeb.com/files/fetch.php?id=82 (Stand: 08.11.2010). (15) So z. B. die herausragenden Autorität des schon genannten AL-ĠAZĀLĪ (+ 1111) – vergleichbar etwa der THOMAS VON AQUINs in der katholischen Kirche –, der in seinem Werk iḥyā´ ´ulūm ad-dīn, Beirut (dār al-kutub al-´ilmīyah), Band II, kitāb adab al-nikah, S. 64 bündig schreibt: „Das treffendste und endgültige Wort in der Angelegenheit ist, daß die Ehe eine Form der Sklaverei (riqq) ist. Die Frau ist Sklavin ihres Mannes und ihre Pflicht ist darum absoluter Gehorsam gegen den Ehemann in allem, was er von ihrer Person verlangt.“ (16) „Angeblich“ deswegen, weil es für die ersten vier „rechtgeleiteten“ Kalifen keine objektiven, historischen Dokumente wie Münzen, Inschriften usw. gibt, so daß deren Geschichtlichkeit zweifelhaft ist. (17) Ich danke Herrn ANDREAS ISMAIL MOHR, Köln, für den Hinweis auf dieses Gedicht. (18) ISRĀR AḤMAD, Chefideologe zur Zeit des pakistanischen Präsidenten ZIA AL-HAQQ, verkündete im Fernsehen, daß niemand wegen Vergewaltigung verurteilt werden könne, solange noch Frauen in der pakistanischen Gesellschaft sichtbar seien (HANS-PETER RADDATZ: Von Gott zu Allah? ..., S. 274). (19) Eine bei islamischen Apologeten beliebte Täuschung – im Sinne der taqīya – ist der Verweis auf Sure 2, Vers 256 „Kein Zwang in der Religion“ (lā ikrāha fī d-dīni), aus dem das islamische Recht allerdings nie Religionsfreiheit im westlichen Sinne gefolgert hat. Entweder – meistens – hat man unter Bezug auf die bekannte islamische Lehre von der Aufhebung (Abrogation) „früher offenbarter“ Koranverse durch „später offenbarte“ diesen Vers durch andere Verse (z. B. den sogenannten „Schwertvers“, Vers 5 der 9. Sure „Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!“) für aufgehoben erklärt oder man hat ihn in dem Sinne ausgelegt, daß es innerhalb des Islams keinen Zwang gebe, sehr wohl aber den Zwang zum Islam. In Wahrheit erweist sich bei philologisch korrektem Verständnis insbesondere des Wortes „dīn“ eine andere, nämlich die historische Bedeutung des Verses, der auch in einer Inschrift belegt ist aus einer Zeit, als es den Islam, wie wir ihn seit Jahrhunderten kennen, wohl noch gar nicht gegeben hat. (20) Solche Forderungen werden durchaus auch schon in westlichen Ländern erhoben: "… the Cumberland Law Review recently published an essay by ALI KHAN, a law professor at Washburn University. In his piece, KHAN suggested that Islam can be seen as a form of intellectual property, and Muslims as „trustees“ who have vowed to protect their faith´s „knowledge-based assets.“ With this analogy in mind, KHAN argued that apostasy should be punished because it is aimed at dishonoring the protected knowledge of Islam. The murtadd (apostate) is akin to a corporate insider who discloses the secrets he has undertaken to protect; he is akin to a state official who turns traitor and joins the ranks of the enemy; he is akin to a custodian who destroys the very monument he was safeguarding on behalf of the community. All legal systems punish insiders who breach their trusts; Islam punishes murtaddun [apostates] too, sometimes severely. This ugly rationalization for the harsh treatment of converts from Islam was never rebutted in the law review´s pages. Nor has there been any sustained rebuttal of SYED MUMTAZ ALI, the president of the Canadian Society of Muslims. MUMTAZ ALI emerged as a respected public figure while leading the drive for an Islamic arbitration tribunal in Ontario, despite the fact that an essay on apostasy published under his name frankly – and favorably – quotes from a hadith of the Prophet MUHAMMAD that states: „Whosoever changes his religion, kill him with the sword.“« (DAVEED GARTENSTEIN-ROSS „The New Roman Lions” The Weekly Standard, Washington, DC, 29.03.2006); s. auch die Internetpräsentation von SYED MUMTAZ ALI „Apostasy & Blasphemy in Islam” auf http://muslim-canada.org/apostasy.htm (Stand: 07.07.2010) bzw. http://muslimcanada.org/apostasy.htm (Stand: 23.06.2012). (21) AHMED IBN NAQIB AL-MISRI (+ 769 AH /1368 AD), Reliance of the Traveller. The Classic Manual of Islamic Sacred Law ´Umdat al-Salik in Arabic with Facing English Text, Commentary and Appendices, edited and translated by NUH HA MIM KELLER, Beltsville, Maryland, USA (amana publications) 11991, 21993 (ISBN 0-9638342-0-7), revised version 1994 (ISBN 0-9638342-2-3). Diese Edition von KELLER ist ausgestattet mit einem Zertifikat der in der islamischen Welt höchst angesehenen islamischen Hochschule Al-Azhar, Kairo. (22) Nämlich a.a.O. in Abschnitt o1.1 auf Seite 583. (23) Also a.a.O. in Abschnitt o1.2 auf Seite 584. (24) Zu diesen bedenklichen Rechtsfolgen wird auf den genannten Vortrag von MICHAEL BERTRAMS verwiesen (s. Fußnote 3). (25) So die Worte eines deutschen Diplomaten (Botschaftsrat Dr. WERNER DAUM, Spitzname „Jemen-DAUM“) gegenüber einem mir bekannten Orientalisten. (26) Ich verweise auf die angelsächsische Schule der „Revisionisten“ und in Deutschland auf die Forschungen von GÜNTER LÜLING, CHRISTOPH LUXENBERG, GERD-RÜDIGER PUIN, VOLKER POPP, KARL-HEINZ OHLIG und anderen. (27) Wie es bei der derzeit anstehenden Einrichtung von Lehrstühlen für islamische Theologie zwecks Ausbildung von islamischen Religionslehrern nicht zugehen sollte, zeigt das warnende Beispiel von Prof. Dr. SVEN KALISCH, Münster. Eine Mitwirkung von Beiräten aus islamischen Religionsgesellschaften (und darüber einer türkischen Religionsbehörde DITIB) darf nicht zugestanden werden. (28) UDO ULFKOTTE, Vorsicht Bürgerkrieg!: Was lange gärt, wird endlich Wut, Rottenburg (Kopp Verlag) 12009, 32009.
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