9. Oktober 2012 – ein beklemmender Jahrestag
von Peter A. X. Armbruster
In den frühen Morgenstunden des 9. Oktober1958 verstarb Seine Heiligkeit Papst Pius XII., der bislang letzte Papst der katholischen Kirche. Seitdem, seit nun rund 54 Jahren hält der Zustand der Sedisvakanz an, eine schleichend zum Tode führende Wunde: die Verwüstung der Kirche, deren ungehinderter Abbruch, Flucht, Rückzug und Verfall.
Ob die Wiederbesetzung des Papstamtes für die Kirche erforderlich ist und ob daher die Sedisvakanz behoben werden müsste, diese Frage ist leicht zu beantworten:
1. Die Kirche des II. Vatikanischen Konzils unterscheidet sich in Lehre, Kultus und Praxis von der ‚vorkonziliaren’ katholischen Kirche. Mit den Benennungen ‚vor-’ und ‚nachkonziliare Kirche’ sind deshalb nicht nur sozusagen verschiedene Aggregatszustände desselben Körpers ‚Kirche’ bezeichnet, sondern es handelt sich um einen Bruch in der Identität und im Wesen der Kirche. Die neue Kirche ist daher nicht die zeitgemäße Fortsetzung der katholischen Kirche, sondern deren Widersacher. Sie hat die ‚alte’ katholische Kirche von innen und von der Substanz her ausgesogen und (fast) vernichtet. Seitdem bestehen zwei Gebilde: die moderne ‚Konzilskirche’, sichtbar in ihren Besitzungen und in ihrer Gemeinschaft und sichtbar organisiert in ihren Ämtern und Amtsträgern, die ‚alte’ katholische Kirche hingegen desorganisiert, weil ohne Jurisdiktionshierarchie und damit ohne Ämter, die dort tätigen Priester daher ohne (ordentliche) kirchliche Sendung (durch einen kirchlichen Oberen), ohne missio, die Gläubigen in einzelnen Gruppen verstreut oder in gänzlicher Vereinzelung. Die katholische Kirche ist nicht mehr sichtbar, sie ist weder als Gemeinschaft noch als hierarchisch geordnete Organisation sichtbar. Sie existiert in einzelnen Priestern und Gläubigen irgendwo resteweise im Untergrund fort.
Göttliche Verheißung ist allerdings, dass die Kirche bis zum Untergang dieser Welt fortbesteht: „…will ich meine Kirche bauen, und die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen“ (Matthäus 16, 18). Notwendigerweise, ihrem Wesen gemäß kann und wird daher vor dem Ende dieser Welt die Kirche nicht untergehen. Sie wird weder von selbst verschwinden, noch von außen vernichtet werden.
2. Die vollständige und intakte Kirche besteht aus der lehrenden, leitenden und Gnaden ausspendenden wie der hörenden Kirche: sie umfasst also auch das Hirten-, das Lehr- und das Priesteramt der Kirche: die Jurisdiktionshierarchie. Das Hirten-, das Lehr- und das Priesteramt hat Christus aber nicht allen Jüngern übertragen: Christus gab die in der Kirche niedergelegte Gewalt den Aposteln allein und niemand sonst: „In meinem ersten Bericht, lieber Theophilus, handelte ich von allem, was Jesus von Anfang an getan hat, bis zu dem Tage seiner Aufnahme in den Himmel, nachdem er seinen auserwählten Aposteln im Heiligen Geist seine Aufträge gegeben.“ (Apostelgeschichte 1, 1 und 2)
Und Christus hat Seine Kirche samt den Aposteln dem Amt des Petrus unterstellt: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen“ (Matthäus 16, 18) Das Papstamt gehört zum Wesen der Kirche: Ohne fortdauerndes Papstamt keine ordentliche kirchliche Gewalt, keine ordentliche Jurisdiktion. Nach ihrer von Christus, ihrem Gründer und ihrem Haupt gegebenen Verfassung wird die Kirche auf Erden vom Vikar Christi, seinem Stellvertreter, dem Bischof von Rom geleitet; ein Hirt und eine Herde: Mit der Einsetzung eines (wahren) kommenden Papstes ist damit bereits das lebendige Lehramt, das lebendige Hirtenamt und das Priesteramt, ist die Jurisdiktionshierarchie der Kirche vollständig wiederhergestellt.
Notwendigerweise kann und wird vor dem Ende dieser Welt die Kirche daher nicht in ihrem Wesen dauerhaft in der Weise verändert werden, dass sie in Zukunft bei endgültig zerstörter kirchlicher Ämterhierarchie als kopf- und gesichtsloser Torso und daher führungslos und verbindungslos in einzelne Glieder zerstückelt irgendwie fortvegetierte.
Deshalb werden als ‚Sedisvakantisten’ nicht diejenigen bezeichnet, die das Papsttum und damit die kirchliche Hierarchie an sich ablehnen oder für verzichtbar halten, sondern solche, die Anhänger der katholischen Kirche und folglich Anhänger des Papsttums und der kirchlichen Hierarchie sind, die allerdings die Kirche des II. Vatikanums nicht als die katholische Kirche, wie auch nicht deren Päpste und deren Amtsträger als Päpste und Kleriker der katholischen Kirche erachten. Markant könnte man es formulieren: Sedisvakantisten sind die, die überzeugt sind, dass der Kirche und ihnen als deren Teil zur Zeit kein Papst und keine kirchliche Hierarchie vorsteht, die aber – um der vollständigen und intakten Kirche willen – die Hoffnung auf das ‚Erscheinen’ künftiger Päpste und damit auf die Wiedererrichtung der Hierarchie der Kirche nicht aufgegeben haben.
3. Und besteht kein Grund zum Verzicht auf die Restauration der Kirche wegen des angeblich „abgelaufenen Verfallsdatums“ der Welt und damit auch der streitenden Kirche. Erst dann, wenn das ganze Evangelium, und nicht etwa nur häretische Verstümmelungen davon auf der ganzen Welt - und nicht nur auf einem Teil derselben allen Völkern - und nicht nur einigen - gepredigt ist, wird diese Welt vergehen: „Alle Völker, die DU geschaffen, kommen herzu, fallen nieder vor DIR, Allmächtiger, DEINEM Namen erweisen sie Ehre: Denn DU bist groß und wirkst große Wunder: DU allein nur bist GOTT!“ (Psalm 86 (85), 9 und 10); „Und es wird diese Frohbotschaft vom Reiche in der ganzen Welt allen Völkern zum Zeugnisse verkündet werden; alsdann wird das Ende kommen.“ (Matthäus 24, 14); “Allen Völkern muss zuerst die Heilsbotschaft verkündet werden.“ (Markus 13, 10); „Jesus trat hinzu, redete mit ihnen und sprach: Mir ist alle Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet alle Völker zu Jüngern und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohne und des Heiligen Geistes und lehret sie alles halten, was ich euch befohlen habe. Und sehet, ich bin bei euch alle Tage bis ans Ende der Welt.“ (NT, Matthäus 28, 18 – 20)
Die in der Heiligen Schrift angegebenen Vorzeichen des Jüngsten Tages sind bisher keineswegs vollständig eingetroffen – kriegerische Ereignisse, Kirchenverfolgung, Pandemien oder globale Katastrophen, der große Abfall oder eine jahrzehntelange Sedisvakanz sind keinesfalls gleichbedeutend mit dem Jüngsten Tag. Daher kann das Weltende nicht unmittelbar bevorstehen.
4. Da Gott keinen Papst vom Himmel zu regnen lassen pflegt, hängt der Fortbestand der Kirche auch von menschlicher Mitwirkung ab: Die lehrende wie die hörende Kirche besteht aus Menschen. Deshalb enthält die Verheißung vom Fortbestand der Kirche bis an das Ende dieser Welt zugleich auch das strikte Gebot zur Erhaltung der Kirche, gerichtet an diejenigen, von deren Mitwirkung der Fortbestand der Kirche auch abhängt: Daher sind die Mitglieder der streitenden Kirche ihrerseits vor Gott zur Mitwirkung am Fortbestand der streitenden Kirche verpflichtet, indem sie bei Vakanz des päpstlichen Stuhles einen Papst zu wählen haben und indem der Gewählte, falls er nicht entschuldigt ist, vor Gott verpflichtet ist, das Amt anzunehmen und auszuüben. Christi Ankündigung des Fortbestandes der Kirche bis zum Weltende schließt daher ein das Gebot der unverzüglichen Wahl eines Stellvertreters Christi auf Erden, wann immer der Stuhl Petri vakant ist.
5. Wie aber sollte unter den gegenwärtigen Umständen ein Papst ‚beschafft’ werden können? - “Die Wahl des Papstes ist einzig und allein Sache der Kardinäle.” (Ziffer 32 der von Papst Pius XII. erlassenen Konstitution „Vacantis Apostolicae Sedis“ vom 8.12.1945) Unter den ‚Sedisvakantisten’ befinden sich keine Kardinäle.
6. Könnte diese Verrichtung nicht ausnahmsweise und sozusagen in Leihmutterschaft durch Kardinäle der Kirche des II. Vatikanischen Konzils erledigt werden, vorausgesetzt jene wären dazu willens?
Kardinäle, die allein zur Papstwahl Befugten, sind solche, die von einem (wahren) Papst ernannt und damit dieses Amt innerhalb der katholischen Kirche erlangt und auch behalten haben müssen. Sie sind nicht mehr vorhanden, denn nach dem geltenden Kirchenrecht haben die Amtsträger der Kirche des II. Vatikanums keinerlei Ämter innerhalb der katholischen Kirche inne: Die Motoren und Verfechter der in der Kirche des II. Vatikanums verwirklichten ‚Reformen’ erlangten, wenn sie Ungetaufte oder Apostaten waren, schon gar keine Ämter innerhalb der Kirche, anderenfalls gingen sie wegen ihrer Verwandlung zu öffentlichen Häretikern oder Apostaten ihrer ehemals in der katholischen Kirche erlangten Ämter verlustig oder besetzten sie selbst im Falle nicht publizierter Häresie oder Apostasie unerlaubt, unrechtmäßig. Und jene Amtsträger der katholischen Kirche, die damals ‚nur’ mit den ‚Neuerern’ ‚mitliefen’, verließen das ihnen ehemals in der katholischen Kirche zugeteilte Amt, eben weil sie mit ersteren in den Abfall liefen und sich dadurch einer akatholischen Religionsgesellschaft, der Kirche des II. Vatikanums, anschlossen und zugleich ins Schisma liefen. Denn durch ihren öffentlichen Anschluß an eine akatholische Religionsgemeinschaft, den sie mit Übernahme all der Neuerungen der Konzilskirche vollzogen hatten, haben sie das ehemals in der katholischen Kirche übernommene Kirchenamt verlassen. Sie verloren die Ämter in der Kirche durch Resignation, durch deren Aufgabe also in dem Maße, in dem jene Konzilskirche sich von der katholischen Kirche trennte und lossagte: der katholischen Kirche als deren Amtsträger zugehörige von einem (wahren) Papst ernannte Kardinäle sind nicht vorhanden.
Da ein (wahrer) Papst (der katholischen Kirche), der Kardinäle (der katholischen Kirche) ernennen könnte, nicht vorhanden ist, sind deshalb im vorliegenden Sedisvakanzfall Kardinäle nicht zu beschaffen. Sind aber Kardinäle nicht vorhanden, kann ein Papst nicht gewählt und nicht beschafft werden: Fehlt die Henne im Hof, werden keine Eier gelegt, werden keine Eier ausgebrütet, gibt es keine Henne im Hof. Somit steht der Wortlaut der Konklaveordnung der Kirche - “Die Wahl des Papstes ist einzig und allein Sache der Kardinäle.” - angesichts der unvorhergesehenen Umstände, dem Fehlen von Kardinälen, scheinbar dem göttlichen Gebot entgegen: Die Verfassung der Kirche gebietet die unverzügliche Wahl eines Papstes im Falle der Sedisvakanz, die zum Verfahren der Papstwahl ergangenen Bestimmungen der Kirche scheinen aber genau diese Wahl mangels Vorhandensein der dazu befugten Wahlmänner, der Kardinäle zu verbieten.
7. Ist diese Zwanglage zu lösen? – Ja, das Kirchenrecht selbst weist den Weg: Es eröffnet die Möglichkeit, dass trotz des Gesetzes: “Die Wahl des Papstes ist einzig und allein Sache der Kardinäle.” auch ohne Kardinäle ein Papst gewählt werden kann: Motiv und Zweck des Gesetzgebers kann es nicht gewesen sein, die Besetzung des vakanten Stuhles Petri davon abhängig zu machen, dass Kardinäle vorhanden sind, um bei deren Fehlen die von Gott geforderte Wahl eines Stellvertreters Christi auf Erden, wann immer der Stuhl Petri vakant ist, zu vereiteln, sondern, ein geordnetes Wahlverfahren bei Vakanz des päpstlichen Stuhles bereitzustellen zu dem Zweck, dass im Vakanzfall die Personen der Wahlberechtigten sogleich feststehen und dass die Wahl nicht durch sich sonst aufdrängende Vor- und mögliche Zweifels- und Streitfragen, wer denn zur Wahl eines Papstes berechtigt sein solle und wer nicht, verzögert oder gar vereitelt würde. Der kirchliche Gesetzgeber – der jeweils regierende Papst als Vikar Christi hätte die im Sedisvakanzfalle notwendige Wahl eines Papstes beim Nichtvorhandensein von Kardinälen niemals endgültig vereiteln dürfen und daher eine solche Regelung nicht treffen können, weil er sonst gegen göttliches Gebot hätte verstoßen müssen, wonach die Mitglieder der streitenden Kirche bei Vakanz des päpstlichen Stuhles unbedingt verpflichtet sind, letzteren per Wahl wieder zu besetzen: Ein solcher Verstoß des Amtsträgers Petrus gegen göttliches Recht bei Erlaß der Konklaveordnung ist aber nach göttlicher Verheißung gerade nicht möglich: „alles was du auf Erden binden wirst, wird auch im Himmel gebunden sein“.
8. Die im Rahmen des geltenden Kirchenrechts richtige Lösung dieses Problems lautet daher wie folgt: Das für die fällige Papstwahl geltende Kirchenrecht setzt stillschweigend das Vorhandensein von Kardinälen voraus. Den nicht vorausbedachten, aber möglichen und derzeit gegebenen Sachverhalt, dass Kardinäle nicht (mehr) vorhanden sind, regelt es tatsächlich nicht. Die geltende Konklaveordnung Papst Pius XII. berücksichtigt nicht das Unvorstellbare, dass Kardinalsämter und überhaupt Ämter innerhalb der Gemeinschaft der Gläubigen nicht (mehr) besetzt sind:
Die Päpste als Gesetzgeber hätten ganz sicher Vorsorge getroffen, um die Einhaltung des göttlichen Gebotes der unbedingten Mitwirkung der Mitglieder der streitenden Kirche bei der Besetzung des Stuhles Petri im Vakanzfalle sicherzustellen, wenn sie nur die Ungeheuerlichkeit im voraus hätten bedenken können, dass einmal eine Zeit kommen werde, während der es keine Kardinäle mehr gebe, die Ämter-Hierarchie in der Kirche vielmehr vollständig erloschen sei. Das Schweigen des Gesetzgebers zu dieser sich uns jetzt stellenden Sachlage des gänzlichen Fehlens von Kardinälen enthält kein Verbot einer Papstwahl. Die Konklaveordnung „Vacantis Apostolicae Sedis“ hindert nicht die Wahl eines Papstes.
9. Damit hat und beansprucht das geltende Kirchenrecht – was die Forderung angeht, dass nur Kardinäle die Wählenden sein dürfen – insoweit keine Geltung für die derzeit gegebene Sachlage, in der Kardinäle fehlen. Ein unter der unausgesprochenen, da als selbstverständlich gegeben erachteten Voraussetzung des Vorhandenseins von Kardinälen geltendes Gesetz gilt insoweit nicht, wie dessen Voraussetzung – das Vorhandensein von Kardinälen – nicht gegeben ist. Es liegt insoweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vor, der im geltenden Kirchenrecht nicht geregelt ist: Es liegt also eine „Gesetzeslücke“ vor. Das geltende Kirchenrecht ist insoweit lückenhaft geregelt, weil es ganz sicher nicht den Fall regelt, wie im Sedisvakanzfalle beim - vom kirchlichen Gesetzgeber nicht bedachten - gänzlichen Fehlen von Kardinälen zu verfahren ist.
Im Kirchenrecht ist die Behandlung einer regelungsbedürftigen kirchlichen Rechtsangelegenheit, der eine gesetzliche Regelung abgeht, ist das Verfahren der Rechtsfindung bei Vorliegen einer ‚Gesetzeslücke’ geregelt, nämlich in Kanon 20 CIC: „Fehlt ... eine gesetzliche Bestimmung, so fülle man... diese Gesetzeslücke aus durch Zuhilfenahme eines der folgenden aufgezählten... Mittel... b) Man kann in einer solchen Lage sich auch an die allgemeinen Rechtsgrundsätze halten, muss aber auch die kanonische Billigkeit beachten.“
Dass die Wahl eines Papstes zu erfolgen habe, wann immer der Stuhl Petri vakant ist, ist göttliches Gebot (vom Fortbestand der Kirche bis zum Ende der Welt). Denn die Kirche ist notwendig; da Christus (nur) den Aposteln seine Aufträge erteilt hat, die Kirche aber samt den Aposteln dem Amt des Petrus unterstellt hat, ist zur alsbald notwendigen Restauration der Kirche die Wiederherstellung des Papstamtes ebenfalls notwendig; nur eben die dafür notwendigen Kardinäle fehlen. Also müssen in Ausfüllung dieser Gesetzeslücke betreffend die Regelung der notwendige Wahl eines Papstes beim Fehlen von Kardinälen andere Personen ersatzweise für die nicht vorhandenen und nicht zu beschaffenden (von einem wahren Papst ernannten) Kardinäle die Wahl eines Papstes vornehmen, um Sinn und Zweck der maßgeblichen Konstitution „Vacantis Apostolicae Sedis“, nämlich die Wahl eines Nachfolgers Petri im Vakanzfalle zu erfüllen und um so schweren Schaden von der Kirche abzuwenden, der sonst der nun hierarchielosen Kirche durch das Zuwarten bis ins Nimmermehr entstünde.
10. Die Wahlmänner müssen allerdings aus dem geltenden Kirchenrecht heraus zur Papstwahl berechtigt sein, denn Kanon 219 CIC bestimmt: „Mit Annahme der gültig vollzogenen Wahl erlangt der Papst kraft göttlichen Rechtes die höchste und volle Jurisdiktionsgewalt.“ Ebenso Kanon 109 S. 3 CIC: „Der Papst erhält die oberste Jurisdiktionsgewalt unmittelbar von Gott, sobald er die rechtmäßig vollzogene Wahl angenommen hat.“ Die Wahl muss also ‚gültig’ und ‚rechtmäßig’ vollzogen sein. Das setzt voraus, dass die Wählenden zur Wahl berechtigt sind.
11. Solche ersatzweise für die nicht vorhandenen Kardinäle tätigen Wahlmänner können allerdings nicht die dafür grundsätzlich erforderliche ordentliche Amtsgewalt, die Jurisdiktion vorweisen, denn das Kirchenrecht hat den Sachverhalt einer fälligen Papstwahl ohne das Vorhandensein von Kardinälen nicht erfasst und daher nicht geregelt. Allerdings bestimmt Kanon 209 CIC: „Eine Supplierung der Jurisdiktion (die Ergänzung, also die Ersetzung der nicht vorhandenen Jurisdiktionsgewalt) im Rechtsbereich und im Gewissensbereich erfolgt durch die Kirche in den Fällen, die in diesem Kanon erwähnt werden… Ferner suppliert die Kirche, wenn ein positiver, wirklich gut begründeter Zweifel bezüglich der Jurisdiktion vorliegt.“
Allein aus der Tatsache, dass das Kirchenrecht in Kanon 20 CIC die Möglichkeit einräumt, dass der kirchliche Gesetzgeber zu regelnden Sachverhalte übersehen und nicht erfasst hat und insoweit eine Gesetzeslücke mit daraus folgender ‚Rechtsunschärfe’ vorliegt, die nach den Anweisungen des Kanon 20 CIC zu schließen ist, belegt, dass die Ergänzung der Amtsgewalt durch die Kirche gemäß Kanon 209 CIC auch und gerade in den Fällen erfolgen soll, in denen einerseits infolge einer Gesetzeslücke Rechtsunsicherheit und Regelungsbedarf entstanden ist, andererseits aber für die Schließung dieser Gesetzeslücke kirchliche Amtshandlungen nötig werden, die ihrerseits wiederum Amtsgewalt erfordern: Die Kirche ersetzt die (fehlende ordentliche) Amtsgewalt gemäß Kanon 209 CIC in den Fällen, in denen einerseits unzweifelhaft keine (ordentliche) Amtsgewalt erteilt worden ist, andererseits aber triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Kirche insoweit Amtsgewalt verschafft hätte oder verschaffen würde, wenn sie nur die Möglichkeit im Voraus bedacht hätte, dass ein derartiger atypischer Sachverhalt einmal zur Regelung anstehen könne und werde und hierzu Akte kirchlicher Amtsgewalt nötig sein werden:
Da die Verheißung vom Fortbestand der Kirche bis an das Ende dieser Welt zugleich auch das strikte Gebot an diejenigen gerichtet, von deren Mitwirkung der Fortbestand der Kirche auch abhängt, enthält, müssen in Ausfüllung der Gesetzeslücke betreffend die Regelung der notwendige Wahl eines Papstes beim Fehlen von Kardinälen andere Personen ersatzweise für die nicht vorhandenen und nicht zu beschaffenden Kardinäle die Wahl eines Papstes vornehmen. Denn hält man zutreffend die Wahl eines Papstes im Sedisvakanzfalle für eine Verpflichtung göttlichen Rechts, dann sind aus Gründen der Verfassung der Kirche (statt der nicht vorhandenen Kardinäle) notwendigerweise andere Personen ersatzweise verpflichtet, im Sedisvakanzfalle die Wahl eines Papstes vorzunehmen. Daher muss diesen ersatzweise zur Papstwahl Verpflichteten notwendig - wenn nicht kraft göttlichen Rechts, so doch kraft des Rechtes der unfehlbaren Kirche - die Berechtigung dazu, die Amtsgewalt zu dieser Wahl zukommen. Zwar nicht im Wege ordentlich erteilter Amtsgewalt, wohl aber im Wege von der Kirche ergänzter Amtsgewalt gemäß Kanon 209 CIC.
Kanon 209 CIC ist seinem Wesen nach eine Art Not-Verordnung der Kirche, um Schaden von ihr und ihren (Mit-)Gliedern abzuwenden: Die Regelung des Kanon 209 CIC, die „supplierte“, die ersetzte Jurisdiktionsgewalt wegen “wohl begründeten Vermutung mit billigenswertem, wahrscheinlichem Inhalt betreffend die Rechtslage“ ist eine Art Notbehelf eben für die Notfälle, in denen die Kirche selbst die Ausübung der Jurisdiktionsgewalt mutmaßlich billigt oder sogar fordert, andererseits die ordentlich erteilte Jurisdiktionsgewalt aber nicht bereitstellen kann, die Amtsgewalt also nicht vorhanden ist und auch nicht rechtzeitig beschafft werden kann.
12. Diese Ausführungen auf die derzeit gegebene Sachlage der abhandengekommenen Jurisdiktionshierarchie der Kirche angewendet, bedeutet, dass wegen des Gemeinwohls der Kirche die Konklaveteilnehmer befugt, nämlich mit von der Kirche „supplierter“ Amtsvollmacht, von der Kirche ergänzter Not-Jurisdiktion ausgerüstet sind, um jene Handlungen der Wiederherstellung der Hierarchie der Kirche vornehmen zu dürfen: Der „Zweifel“ i.S.d. Kanon 209 CIC ist deshalb „positiv“, ist deshalb eine wohl begründete Annahme, weil sich für das Vorhandensein einer Berechtigung zu derartigen Akten aus von der Kirche ergänzter Jurisdiktionsgewalt in unserer außergewöhnlichen Situation gewichtige, nämlich genau genommen zwingende Gründe aus dem Gemeinwohl der Kirche und ihrer Mitglieder herleiten lassen: Zweifelsfrei ist die Kirche notwendig, zweifelsfrei muss die Kirche daher wiederhergestellt werden, zweifelsfrei muss dazu die Hierarchie der Kirche wiederhergestellt werden, zweifelsfrei muss daher ein Papst gewählt werden. Zweifelsfrei müssen die Konklaveteilnehmer kirchenrechtlich berechtigt und befugt handeln.
Also handeln die Wählenden, die ersatzweise für die nicht vorhandenen Kardinäle die Wahl des nächsten Papstes vornehmen werden, um diese jahrzehntelange Sedisvakanz und den jahrzehntelangen Zusammenbruch der kirchlichen Hierarchie zu beenden, vollauf befugt und berechtigt im Sinne des Kirchenrechts aufgrund „supplierter“, ersetzter Jurisdiktionsgewalt i.S.d. Kanon 209 CIC.
13. Genau das gleiche gilt auch für die Priester, die als Angehörige der Weihehierarchie aber dennoch derzeit amtslos, nämlich ohne Jurisdiktionshierarchie und damit ohne (ordentliche) kirchliche Sendung durch einen dazu berufenen Oberen, also ohne missio, aber im Sinne der Kirche und zu deren Fortbestand Priester und Bischöfe weihen, das hl. Meßopfer feiern, predigen und den Gläubigen Sakramente spenden. Sie handeln rechtmäßig, denn auch das geltende Kirchenrecht hat die Ungeheuerlichkeit nicht bedenken können, dass einmal eine Zeit kommen werde, in der die Ämter innerhalb der Kirche allesamt erloschen sind und nur das Priestertum, die Weihehierarchie verblieben ist: Kanzel und Kirchengebäude sind abgebrochen, allein der Altar ist stehen geblieben: „Kein Führer ist ihm mehr geblieben von all den Söhnen, die sie gebar, keiner, der sie an der Hand genommen, von all den Söhnen, die sie großgezogen.“ (Isaias 51, 18)
Die diesbezüglichen Bestimmungen des CIC gelten eben deshalb nicht, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Unausgesprochene, weil als selbstverständlich vorausgesetzte Voraussetzung ist das Vorhandensein der kirchlichen Jurisdiktionshierarchie – niemand darf sich neben der und daher gegen die Jurisdiktionshierarchie der Kirche durch Vornahme kirchlicher Amtshandlungen ein kirchliches Amt anmaßen. Besteht aber die Jurisdiktionshierarchie der Kirche nicht mehr und existiert damit keine (ordentliche) kirchliche Sendung mehr, sind solche von ämterlosen Personen im Wege der Nothilfe vorgenommenen Handlungen, die das Priestertum vor dem Untergang retten oder den Gottestreuen Sakramente spenden und den rechten Glauben lehren, nicht nur erlaubt, sondern geboten: „Den Priestern aber, den Leviten, wird nie ein Mann vor meinem Angesichte fehlen, der Brandopfer darbringt und Speiseopfer läßt in Rauch aufgehen und allzeit Schlachtopfer bereitet.“ (Jeremias 33, 18)
Das selbstverständlich weiter geltende Kirchenrecht gilt also mangels Vorliegen seiner Voraussetzungen – dem Vorhandensein der kirchlichen Jurisdiktionshierarchie – auch insoweit nicht, paralysiert also nicht: Diejenigen, die (den Gläubigen) Sakramente spenden, das hl. Meßopfer feiern und das Evangelium verkünden, Priester- und Bischofsweihen erteilen, handeln insoweit, obwohl die Ämterhierarchie der Kirche derzeit zusammengebrochen ist, mit (außerordentlicher) Jurisdiktionsgewalt der Kirche gemäß Kanon 209 CIC wegen „wohl begründeter Vermutung mit billigenswertem, wahrscheinlichem Inhalt betreffend die Rechtslage“: Die Priester unter den „Sedisvakantisten“ handeln bei der sendungslosen Ausübung des Priesteramtes all die Jahrzehnte von Fall zu Fall immer und immer wieder erneut rechtmäßig, nämlich jeweils aus supplierter Jurisdiktionsgewalt, ergänzter kirchlicher Sendung gemäß Kanon 209 CIC, obwohl ihnen die ordentliche missio, die Sendung durch die (nicht vorhandene) kirchliche Obrigkeit fehlt.
14. „Bezüglich ihrer (Anmerkung des Verf.: der Kardinäle) Eigenschaften wird bestimmt, dass sie wenigstens die Priesterweihe haben...“ (Kanon 232 § 1 S. 2 CIC) Die Wiedererrichtung der kirchlichen Jurisdiktionshierarchie durch den Akt der Papstwahl ist daher allein die Aufgabe der nachrangig und ersatzweise hierfür berufenen Angehörigen der Weihehierarchie, der Priester also, die die gegenwärtige Vakanz des Stuhles Petri bezeugen: Allein sie sind zur Papstwahl berechtigt und berufen - und nicht Laien, denn Kanon 166 CIC bestimmt: „Wenn Laien unter Beeinträchtigung der kanonischen Freiheit sich irgendwie in eine kirchliche Wahl einmischen, dann ist sie ohne weiteres ungültig.“ Die Wiedererrichtung der Jurisdiktionshierarchie kann und muss daher allein durch die Angehörigen der Weihehierarchie vollzogen werden.
Hierin liegt ein weiterer Grund dafür, dass, selbst wenn sie wollten, die nach dem Ritus Pauls VI. geweihten Geistlichen der Kirche des II. Vatikanischen Konzils nicht für eine Papstwahl tauglich sind: Jene Kirche hat im Jahre 1969 den Ritus der Priesterweihe ‚verändert’. Die damals vorgenommene Ritenänderung erfolgte allerdings nicht in der Weise, dass der Papst der katholische Kirche den ‚alten’ Ritus der katholischen Kirche durch einen ‚neuen’ Ritus der katholischen Kirche ersetzt hätte, sondern der ‚Papst’ Paul VI. der ‚Kirche des II. Vatikanums’ hat den Ritus der katholischen Kirche abgeschafft und einen eigenen Ritus, nämlich den Ritus der Kirche des II. Vatikanums installiert. Er als Oberhaupt einer akatholische Gemeinschaft war aber nicht befähigt, den Ritus der katholischen Kirche in irgendeiner Weise zu ‚verändern’, zu ‚verbessern’ oder für ‚ungültig’ zu erklären. Daher hat jene Gemeinschaft den selben Weg wie damals die Anglikaner nach ihrer Abspaltung von der katholischen Kirche beschritten: Jene haben die nur nach dem Ritus der katholischen Kirche wirksame Spendung des Sakramentes der Priesterweihe für deren Gemeinschaft abgeschafft und einen anderen, eigenen Ritus eingeführt, der nicht tauglich ist, die priesterliche Gewalt mitzuteilen. Dieser äußere, die Ungültigkeit der Weihen bedingende Grund führt zugleich zur Unwirksamkeit der Weihen aus einem inneren Grund: Den Weihespendern fehlt seitdem die beim Spendungsakt erforderliche „Absicht“, (das mittels der Weihespendung) „zu tun, was die (katholische) Kirche (bei der Weihespendung) tut“, weil sie mittels der Verwendung des Ritus der Kirche des II. Vatikanums eine andere, eine entgegengesetzte Absicht offenbaren, nämlich das mit der Weihespendung „zu tun, was die Kirche des II Vatikanums tut“: die Absicht, bei der ‚Weihespendung’ den (ungültigen) Ritus der Konzilskiche – und nicht den (gültigen) der katholischen Kirche - zu vollziehen. Daher lautet die abschließende Entscheidung der Kirche „…verkündigen und erklären Wir, dass die Weihen, die nach dem Anglikanischen Ritus gespendet worden sind, absolut nichtig und gänzlich ungültig sind… Wir ordnen an, dass dieses Schreiben mit allem, was darin enthalten ist, zu keiner Zeit angefochten oder ihm widersprochen werden darf…“ (Papst Leo XIII. in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896)
15. „Die Kardinäle werden vom Papst aus der ganzen katholischen Welt frei ernannt.“ (Kanon 232 § 1 CIC): Also sind die ‚Not-Kardinäle’ „aus der ganzen katholischen Welt“ zu entnehmen. In entsprechender Anwendung der unmöglich einzuhaltenden Vorschrift betreffend des ausschließlichen Wahlrechts der Kardinäle müssen die für die Papstwahl bestimmten Wahlmänner – genau so wie das Kardinalskollegium - aus der Kirche des gesamten Erdkreises entnommen werden, weil diese an das Kardinalskollegium gerichtete Forderung der Konklaveordnung im übertragenen Sinn betreffend die Wahlmänner der Papstwahl eingehalten werden kann und daher in Anwendung der Lückenausfüllung gemäß Kanon 20 CIC eingehalten werden muss.
16. Weil den ‚Not-Kardinälen’ die (ordentliche) kirchliche Sendung, die Sendung durch kirchliche Obere, hier: durch einen Papst, der sie zu Kardinälen berufen hätte, fehlt, müssen diese ‚Not-Kardinäle’ als Wahlmänner der nächsten Papstwahl ‚berufen’, ‚gesendet’ sein. Sie müssen auf andere Weise ihre Berechtigung zur Papstwahl erlangt haben. Sonst fehlte den Wählenden, obwohl Priester und insoweit als mögliche ‚Not-Kardinäle’ zur Wahl tauglich, die erforderliche ‚Not-Sendung’, als ‚Not-Kardinäle’ wirken zu dürfen.
Wäre eine solche ‚Notsendung’ nicht erforderlich und schiene eine Papstwahl durch Wahlmänner ohne ‚Notsendung’ ‚gültig’, also wirksam, könnte folgende Situation eintreten: Irgendwo auf der Welt haben zwei oder drei Priester die Eingebung, einen Papst der katholischen Kirche zu wählen und vollziehen diese Wahl. An einem anderen Ort haben drei oder vier andere rechtgläubige Priester dieselbe Eingebung – und wählen einen anderen ‚Papst’: Nun hätte die Kirche zwei Petrusse zur gleichen Zeit – in Wahrheit aber hat sie dann immer noch keinen, denn diese Wählenden konnten einen Papst nicht ‚gültig’, d. h. nicht wirksam wählen, weil ihnen ihrerseits dazu die ‚Notsendung’ fehlte, denn sie haben das Erfordernis der Einheit der Kirche nicht beachtet und haben daher nicht den Papst der katholischen Kirche, sondern jeweils nur ihren ‚Papst’ gewählt. Spätestens an diesem Punkt sind die bisherigen ‚Papstwahlen’ unter den Sedisvakantisten gescheitert, soweit sie sonst das Kirchenrecht auch nur in seinen Grundzügen beachtet haben, z.B. nur Kleriker an einer derartigen Wahl teilgenommen haben.
Diese kirchenrechtliche Befugnis, als ‚Not-Kardinäle’ den nächsten Papst wählen zu dürfen, diese ‚Notsendung’, erhalten die ‚Not-Kardinäle’ nur im Wege einer ‚gültigen’, d.h. rechtmäßigen kirchlichen Wahl: Sie müssen von anderen dazu ausgewählt werden. Diejenigen, die ihrerseits die ‚Not-Kardinäle’ auswählen werden, üben als ‚Nothelfer’ eine (sonst) dem Papst vorbehaltene Tätigkeit aus; Kanon 232 § 1 CIC bestimmt: „Die Kardinäle werden vom Papst aus der ganzen katholischen Welt frei ernannt.“ Auch für diese Wahl gilt Kanon 166 CIC, der bestimmt: „Wenn Laien unter Beeinträchtigung der kanonischen Freiheit sich irgendwie in eine kirchliche Wahl einmischen, dann ist sie ohne weiteres ungültig.“ Also ist auch diese Wahl von Weiheträgern - und nicht von Laien - vorzunehmen, denn die statt von einem Papst durch andere Personen vorgenommene ‚Not-Wahl’ von ‚Not-Kardinälen’ ist wahrhaftig eine kirchliche Wahl im Sinne der Bestimmung des Kanons 166 CIC. Bereits diese Auswahl der ‚Not-Kardinäle’ für die kommende Papstwahl muss daher allein von Klerikern, muss allein von Priestern vorgenommen werden, sie darf keinesfalls unter Beteiligung von Laien vorgenommen werden: Der Vorgang der Auswahl der als ‚Kardinäle kraft Notverordnung der Kirche gemäß Kanon 209 CIC’ bestimmten Wahlmänner ist ohne jeden Zweifel bereits Teil der Papstwahl, nämlich deren erster Akt:
Unter den Sedisvakantisten wirkende Priester des Erdkreises werden insoweit als ‚Not-Päpste’ fungieren, indem sie – abseits vom Getriebe medienfüllender Ereignisse - unter sich ‚Not-Kardinäle’ erwählen werden, welche ihrerseits danach – und ebenfalls abgeschieden von der Öffentlichkeit der Medien - den nächsten Papst wählen werden. Auch diese Wahlmänner, die die ‚Not-Kardinäle’ wählen werden, handeln ebenso wie jene Priester unter den Sedisvakantisten, die Sakramente spenden, die heilige Messe feiern, predigen und segnen, und wie die ‚Not-Kardinäle’ selbst, befugt und berechtigt, nämlich aus gemäß Kanon 209 CIC hergeleiteter supplierter Jurisdiktionsgewalt der Kirche: Nur auf diese Weise, dass von möglichst allen Priestern der Rest-Kirche die ‚Not-Kardinäle’ gewählt werden, ist gewährleistet, dass die ‚Not-Kardinäle’ „aus der ganzen katholischen Welt“ stammen (Kanon 232 § 1 CIC).
17. Diejenigen Priester, die im Wege ergänzter Amtsgewalt den nächsten Papst wählen werden und insoweit die Aufgabe von „Not-Kardinälen“ einnehmen werden, müssen ihrerseits „gesendet“ sein. Diese Notsendung muss wegen der Einheit der Kirche aus dem Kreise aller der katholischen Kirche zuzurechnenden Priester – und nicht aus dem Kreise der der Konzilskirche nahestehenden Organisationen - vollzogen werden.
18. Wegen der Einheit der Kirche darf es nur einen Wahlvorgang betreffend die Erwählung der Not-Kardinäle geben, mögen die einzelnen Wählenden auch an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten wählen: sie dürfen nur einmal ihr Wahlrecht ausüben.
Und daraufhin darf nur eine Versammlung der ‚Not-Kardinäle’, darf nur ein Konklave stattfinden, um sicher zustellen, dass eine gültige Wahl vollzogen wird, nämlich nur eine Person – und nicht mehrere – zum nächsten Papst gewählt wird. Nur so ist ausgeschlossen, dass verschiedene Gruppierungen von Priestern zu jeweils getrennten, nur ihre Gruppe betreffenden Wahlgängen schreiten und sie dabei in der Wahl der Not-Kardinäle differieren und es zur Konkurrenzsituation kommen kann: von unterschiedlichen Priestergruppen erwählten unterschiedlichen Gruppen von Not-Kardinälen, die dann in unterschiedlichen Wahlen mehrere Personen im Wege der dadurch ungültig vollzogenen Papstwahl zu ‚Päpsten’ erküren.
Die hier aufgezeigten Schritte schildern nicht die vage Möglichkeit einer Restauration, sondern diese Verfahrensweise birgt den einzigen und zugleich notwendigen und daher den Mitgliedern der Kirche verpflichtend auferlegten Weg zur Wiederherstellung der heiligen Kirche. Nur so, nur auf diese Weise, nur durch die ‚Operation David’, nur durch das Bündeln aller vorhandenen Kräfte auf den einen Fokus, den Thron Davids, kann es zur ‚Implosion’ kommen; nur durch diese Zusammenballung aller verfügbaren Energie kann diese Energie in ‚Materie’, nämlich in die Materie des nächsten Herrschers auf Davids Thron, des nächsten Petrus’ verwandelt werden.
19. Sowohl die Wahl der ‚Not-Kardinäle’ für die kommende Papstwahl wie auch die Papstwahl selbst darf allein von Klerikern, darf allein von Priestern vorgenommen werden, sie darf keinesfalls unter Beteiligung von Laien vorgenommen werden: Laien können und müssen die Weiheträger auf deren Pflichten hinweisen.
Aber dieses ‚Privileg’ der Weiheträger ist seinem Wesen nach strenge Verpflichtung, ist unbedingte Bürde. - Und vor allem ist diese Aufgabe vorrangig: „Wer nicht mit mir ist, der ist wider mich, und wer nicht mit mir sammelt, der zerstreut“. (NT, Lukas 11, 23) Wo sie doch einerseits jahrzehntelang durchaus immer und immer wieder berechtigt Akte der außerordentlichen Jurisdiktionsgewalt, nämlich die Ausübung des Priesteramtes kraft Notverordnung der Kirche gemäß Kanon 209 CIC vorgenommen haben und weiter vornehmen, wie konnten und können die Weiheträger da bloß wähnen, die Mitwirkung an Akten zur Wiederherstellung der ordentlichen Jurisdiktionsgewalt durch ihre notwendige Mitwirkung an der Wiederherstellung der Hierarchie der Kirche hinauszögern oder unterlassen zu dürfen? „ ’Ist es denn Zeit für euch, in euren Häusern, den getäfelten, zu ruhn, obgleich dies Haus in Trümmern liegt? Nun überlegt einmal’, so spricht der Herr der Heerscharen, ‚wie’s euch bisher ergangen ist! Ihr sät viel aus; doch wenig erntet ihr’ … So spricht der Herr der Heerscharen: ‚Überlegt doch, wie es euch bisher erging! Dann steiget auf die Berge! Herbei mit Holz und baut das Haus! Dies wird mich freuen und mich ehren.’ So spricht der Herr. ‚Ihr machet Platz für viel und seht: Es ward nur weniger. Und was ihr eingeheimst, das blies ich weg. Weshalb?’ Ein Spruch des Herrn der Heerscharen. ‚Um meines Hauses willen, das in Trümmern liegt, und jeder unter euch ist nur geschäftig für sein Haus. Deshalb hält über euch der Himmel seinen Tau zurück, und den Ertrag versagt die Erde. Und ich rief Dürre über Land und Berge und über Korn und Most und Öl herbei und über alles, was der Boden trägt, und über Mensch und Vieh und aller Hände Arbeit.’ “ (Aggäus 1, 4 – 11)
Die ‚Gruppen’ der Restkirche können ohne Hierarchie der katholischen Kirche keine intakten Gemeinden und vor allem nicht die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche bilden und kein Gemeindeleben erwecken oder intensivieren, ohne dabei tendenziell der Gefahr zu unterliegen, ins Schisma abzugleiten: Sie müssen auf der Hut sein, wenn sie unter den derzeitgen Umständen der zusammengebrochenen kirchlichen Hierarchie trügerische Normalität inszenieren. Indem sie sich dem Anschein funktionierenden Gemeindelebens hingeben, laufen sie Gefahr, die Kirche als Schismatiker und Sektierer zu verlassen nach dem Motto: „Uns geht´s gut, wir haben ein funktionierendes Gemeindeleben, was brauchen wir mehr, was brauchen wir die katholische Kirche, wir ‚Gemeindemitglieder’ und unser ‚Pfarrer’ oder unser ‚Bischof`’ sind uns ‚katholische Kirche’ genug“ – was unterscheidet sie dann von den anderen nichtkatholischen Religionsgemeinschaften, die – getrennt von der wahren Kirche - ebenfalls über Vorsteher und ein rühriges Gemeindeleben verfügen mögen?
20. Aber wie erkennt man die Priester der heiligen Kirche und unterscheidet sie von denen, die das Priestertum lediglich aus der Kirche herausgetragen haben und damit die Rolle der Widersacher der Kirche übernommen haben?
Man wird die der heiligen Kirche zuzurechnenden Priester daran erkennen, dass sie sich, wenn sie nicht bereits einsame Rufer nach der Wiederherstellung der Kirche gewesen sind, an der Wiedererichtung der kirchlichen Hierarchie im Wege der Papstwahl aktiv beteiligen werden - und die anderen daran, dass sie sich dem Vorhaben der Wiederherstellung der Kirche verweigern, entgegenstellen, Ausflüchte vorbringen und abseits stehen: Die in der katholischen Kirche verbliebenen Weiheträger, Priester sind verpflichtet, sich zusammenzutun:
Die Worte: „Schart euch zusammen! Ja, schart euch zusammen, du Volk, das man nimmermehr lieben kann!“ (Sophonias 2, 1) gelten nicht minder, sondern zu allererst dem Priesterstand. An diesen hat nämlich der hl. Papst Pius X. in dem Apostolischen Rundschreiben „Haerent animo“ vom 4.8.1908 die mahnenden Worte gerichtet: „Mögen sich alle durch die christliche Liebe auszeichnen, die nie von Eigennutz geleitet wird. Fern sei der nach Menschenart auftretende Stachel des Neides und der Zwietracht, fern sei selbstsüchtiger Ehrgeiz, damit all euer eifriges Streben in brüderlichem Wetteifer einmütig der größeren Ehre Gottes diene! Eine große, ganz elende Menge Leidender, Blinder, Lahmer und Abgezehrter wartet auf eure barmherzigen Wohltaten. Sie wartet ganz dringend, rings umgeben von falschen Vorspiegelungen und Verführungen, in dichten Scharen die Jugend, die so teure Hoffnung sowohl des bürgerlichen Lebens als auch der Gottesverehrung… Ein weiteres Mittel, das zu empfehlen Uns am Herzen liegt, ist der enge Zusammenschluß der Priester untereinander, wie sie sich für Amtsbrüder geziemt... Es empfiehlt sich wahrlich dieser Zusammenschluß zum Zwecke gegenseitiger Hilfeleistung in Nöten, zum Schutze der Ehre und zur Abwehr der feindlichen Angriffe und ähnlichen Lagen. Die größte Bedeutung aber kommt diesem Zusammenschluß zum Zwecke der Förderung der theologischen Bildung und noch dringlicher zur Stärkung der Standhaftigkeit im Priesterberuf und in der Sorge um die Ausbreitung des Seelenheils in gemeinsamer Verständigung und mit vereinten Kräften zu. Die Geschichte der Kirche bezeugt, welch ein großer Segen aus solchen Zusammenschlüssen in den Zeiten hervorgegangen ist, in denen die Priester sich da und dort zu einem gemeinsamen Leben zusammentaten. Sollte sich dies in unseren Tagen in den Formen, die den Zeitumständen und Aufgaben entsprechen, nicht erneuern lassen? Dürfen wir nicht zur Freude der Kirche den früheren Segen mit Recht von ihm (einem solchen Zusammenschluß der Priester) erhoffen?“
Wenn nämlich der hl. Papst Pius X. in dem gerade zitierten Apostolischen Rundschreiben „Haerent animo“ die Priester während der damals bestehenden kirchlichen Hierarchie zum Zusammenschluß der Priester untereinander mahnte, um wieviel mehr muss das jetzt gelten während des Zustandes der Hierarchielosigkeit der heiligen Kirche? „In jeder Gemeinschaft von Menschen, was auch immer der Grund ihres Zusammenschlusses sein mag, ist es für das Gedeihen der gemeinsamen Sache von höchster Wichtigkeit, dass die Glieder in größter Einmütigkeit das gemeinsame Ziel verfolgen. Daher wolllen Wir Sorge tragen, alle Meinungsverschiedenheiten und jegliche Uneinigkeit unter Katholiken zu beseitigen und neuen vorzubeugen. Vielmehr sollen sie wahrhaft einig sein im Handeln und Denken. Die Feinde Gottes und der Kirche wissen allzu gut, dass jegliche Zwietracht der Unsrigen im Kampf und in der Verteidigung für jene den Sieg bedeutet. Daher sind sie von jeher darauf aus, in die festgeschlossenen Reihen der Katholiken listig den Samen von Uneinigkeit und Zwietracht zu sähen und die feste Verbundenheit zu stören. Ach, wäre ihnen doch dieses Vorgehen nicht so oft gelückt zum großen Schaden für die Sache der heiligen Religion!“ (Papst Benedikt XV., Apostolisches Rundschreiben „Ad beatissimi Apostulorum“ vom 1.11.1914)
9. Oktober – dieser beklemmende Jahrestag wird sich so oft wiederholen, bis die der katholischen Kirche zuzurechnenden Priester endlich das alles, was zum „Erscheinen“ eines Papste nötig ist, vollzogen haben und sich genau dadurch - und erst dadurch - als Priester der katholischen Kirche ausgewiesen haben werden. Erst dann wird die seit dem 9. Oktober 1958 andauernde Sedisvakanz, dieser bei unbestimmter Fortdauer zum Tode der Kirche führende Defektzustand beendet sein.
Kyrie ele’ison, Christe ele’ison, Kyrie ele’ison.
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