54. Jahrgang Nr. 7 / Dezember 2024
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Ausgabe Nr. 9 Monat November 2004
Widerstand? - Fehl(er)anzeige!


Ausgabe Nr. 11 Monat Dezember 2004
Notstand: einbetoniert ... oder doch: Extra Ecclesiam salus est?


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
Misericordias Domini in aeternum cantabo - Autobiographie von Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc, Erzbischof von Hué, übersetzt von Elisabeth Meurer


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
DECLARATIO


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
Öffentliche Verkündigung der DECLARATIO


Ausgabe Nr. 2 Monat Februar 2004
Enzyklika Mystici Corporis


Ausgabe Nr. 4 Monat April 2004
Offener Brief an H.H. Bischof M. Pivaruns


Ausgabe Nr. 6 Monat Juli 2004
Eberhard Heller: Der Fall Y. Yurchik: Aufnahme in die röm.-kath. Kirche?


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2005
Zum Tode von Johannes Paul II.


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2004
L’ERREUR FONDAMENTALE DE VATICAN II


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2004
Some Remarks concerning the Consecrations by Mgr. Ngô-dinh-Thuc and Mgr. Carmona


Ausgabe Nr. 8 Monat Oktober 2004
Open Letter to most Reverend Bishop M. Pivarunas


Ausgabe Nr. 8 Monat Oktober 2004
ROTHKRANZ Y LAS INVESTIGACIONES...


Ausgabe Nr. 10 Monat Dezember 2004
EL ERROR PRINCIPAL DEL VATICANO II


Ausgabe Nr. 10 Monat Dezember 2004
La libertad religiosa, error del Vaticano II


Ausgabe Nr. 10 Monat Dezember 2004
EL HABITO HACE AL MONJE


Ausgabe Nr. 11 Monat december 2005
HABEMUS PAPAM?


Ausgabe Nr. 11 Monat december 2005
La libertad religiosa, error del Vaticano II


Ausgabe Nr. 11 Monat december 2005
Sobre la situación actual de la Iglesia


Ausgabe Nr. 11 Monat december 2005
A propos de la situation actuelle de l’Eglise


Ausgabe Nr. 11 Monat december 2005
A commentary on the present situation of the Church


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2006
Am Scheideweg


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2006
Autobiografía de Monseñor P. M. Ngô-dinh-Thuc - Prologo


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2006
Autobiografia II


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2006
Apendice II - Documentos


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 4 Monat April 2003
Surrexit Christus, spes mea


Ausgabe Nr. 4 Monat April 2003
La silla apostólica ocupada


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2003
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 6 Monat Juli 2003
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 7 Monat September 2003
Der Hauptirrtum des II. Vatikanums - Vorwort


Ausgabe Nr. 7 Monat September 2003
Über den Papst


Ausgabe Nr. 8 Monat October 2003
L’Eglise Catholique-Romaine de la diaspora


Ausgabe Nr. 8 Monat October 2003
Sobre la situación actual de la Iglesia (esp.)


Ausgabe Nr. 8 Monat October 2003
A propos de la situation actuelle de l’Eglise (fr.)


Ausgabe Nr. 8 Monat October 2003
A commentary on the present situation of the Church (engl.)


Ausgabe Nr. 10 Monat Dezember 2003
Warum kein islamischer Religionsunterricht


Ausgabe Nr. 11 Monat December 2003
Reflexiones sobre la fiesta de Navidad


Ausgabe Nr. 11 Monat December 2003
The Apostolic See Occupied


Ausgabe Nr. 11 Monat December 2003
The Episcopal Consecration of Fr. Guerard des Lauriers


Ausgabe Nr. 11 Monat December 2003
Mgr. Lefebvre est-il évêque ou simple laïc?


Ausgabe Nr. 3 Monat Juni 1971
Zur Frage der Gültigkeit der heiligen Messe


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2002
Ich bin allein


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2002
Buchbesprechung


Ausgabe Nr. 2 Monat Mars 2002
Alla ricerca dell’unità perduta


Ausgabe Nr. 2 Monat Mars 2002
In Search of lost unity (engl/spa)


Ausgabe Nr. 3 Monat Mai 2002
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Der Apostolische Stuhl


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Die Weihe von P. Guérard des Lauriers zum Bischof


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
How can you be a christian without Church?


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
Le Siège apostolique < occupé >


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
La consécration épiscopale du P. Guérard des Lauriers


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
La sede apostolica


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
La consacrazione di P. Guérard des Lauriers a vescovo


Ausgabe Nr. 7 Monat Diciembre 2001
LA IGLESIA CATOLICO-ROMANA EN LA DIASPORA


Ausgabe Nr. 7 Monat Diciembre 2001
Ha permitido Roma el viejo rito misal


Ausgabe Nr. 7 Monat Diciembre 2001
A la recherche de l'unité perdue


Ausgabe Nr. 1 Monat April 2001
Christus erstand, Er, mein Hoffen


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2001
Auf der Suche nach der verlorenen Einheit


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2001
Offener Brief an H.H. P. Perez


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2001
SOLO LA VIEJA MISA


Ausgabe Nr. 4 Monat September 2001
Anmerkungen zum Briefwechsel mit H.H. Pater Perez


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
¡VIVA EL CHRISTO REY! - STATIONEN EINER REISE DURCH MEXIKO -


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
ERKLÄRUNG


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
Abriß der modernen Geschichte der katholischen Kirche in Mexiko


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
¿SER CRISTIANO SIN IGLESIA? - UNA PONENCIA-


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
EIN NICHT UNFEHLBARER PAPST


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
¡VIVA CRISTO REY! -ESTACIONES DE UN VIAJE POR MÉJICO-


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
Religión en Méjico


Ausgabe Nr. 6 Monat Dezember 2000
MITTEILUNGEN DER REDAKTION (dt/espa)


Ausgabe Nr. 7 Monat März 2001
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1999
Der Papst steht in der katholischen Kirche nicht zur Disposition


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 2000
Die Weissagung


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 2000
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 8 Monat November 1971
SCHACHER MIT DER MESSE


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 1972
QUELLEN DER GLAUBENSLEHRE


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1998
Appell an den Redakteur der EINSICHT


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1998
UNFEHLBAR UND FEHLBAR ZUGLEICH


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1998
Kirchensteuer und


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
DECLARATIO


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
ERKLÄRUNG S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
CURRICULUM VITAE DE MGR. PIERRE MARTIN NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1997
SEKTIERERTUM ALS VORGABE


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1997
DIE RESTITUTION DER KIRCHE ALS RECHTSGEMEINSCHAFT


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1998
ZUM PROBLEM DER RESTITUTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1993
DER HL. ALBERTUS MAGNUS


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
Offener Brief an Herrn Jean-Gerard Roux


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND IM SEKTIERERTUM?


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1995
Anhang: Die wichtigsten Äußerungen des Lehramtes zu Thomas von Aquin


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1995
NUR NOCH AUSLAUFMODELL?


Ausgabe Nr. 5 Monat März, Doppelnr. 5-6 1996
IN MEMORIAM H.H. PFR. FRANZ MICHAEL PNIOK


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1994
Nachruf auf Herrn Jean André Perlant


Ausgabe Nr. 13 Monat June 2011
La Santisima Trinidad


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1994
Über die geistliche Vollkommenheit


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 1992
ARCHBISHOP NGO-DINH-THUC MARTYR FOR THE FAITH


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1992
DECLARATIO DE CONSECRATIONIBUS EPISCOPORUM


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1992
Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz des römischen Stuhles


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar-März 1993
Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz des römischen Stuhles


Ausgabe Nr. 4 Monat Mai 2006
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1991
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1991
ZUM TODE VON HERRN ANACLETO GONZALEZ FLORES


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1991
IN ERINNERUNG AN BISCHOF MOISÉS CARMONA RIVERA


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
ZEHN JAHRE SEDISVAKANZERKLÄRUNG S.E. MGR. P. M. NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG lat/dt/engl/fr/span/ital


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
ZEUGNIS DES GLAUBENS - ZUM PROBLEM DER GEGENWÄRTIGEN VAKANZ DES RÖMISCHEN STUHLES -


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1990
WEITERE EINZELHEITEN ZUR ENTFÜHRUNG VON S.E. MGR. NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1990
ZUR PROBLEMATIK DER RESTITUTION DER KIRCHLICHEN HIERARCHIE


Ausgabe Nr. 8 Monat März 1989
APPELL AN SEINE MITBRÜDER


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai/Juni 1987
DER BRUCH FAND NICHT STATT!


Ausgabe Nr. 7 Monat April-Sondernr 1988
KIRCHE OHNE RELIGION UND RELIGIONSLOSE KIRCHEN


Ausgabe Nr. 6 Monat März 1988
KIRCHE OHNE RELIGION UND RELIGIONSLOSE KIRCHEN


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1985
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 3 Monat Juli 1985
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar/März 1986
BITTSCHREIBEN AN UNSERE BISCHÖFE


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1984
LESERBRIEFE, LESERMEINUNG...


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1984
ZUR BISCHOFSWEIHE VON MGR. GÜNTHER STORCK


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1985
ZEIGE MIR, HERR, DEINE WEGE


Ausgabe Nr. 6 Monat Oktober 2006
Wenn die Kirche nicht göttlich wäre... 2. Fortsetzung


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
Die Ereignisse der beiden letzten Jahre


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
EINIGE ANMERKUNGEN ZU DEN VON MGR. NGO-DINH-THUC UND MGR. CARMONA GESPENDETEN BISCHOFSWEIHEN


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
DIE ANGRIFFE


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
ZUM PROBLEM DER BISCHOFSWEIHEN UND DER DECLARATIO VON S.E. ERZBISCHOF NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
BRIEF VON HERRN REKTOR A.D. OTTO BRAUN AN DIE REDAKTION


Ausgabe Nr. 7 Monat März 1984
Eine Erklärung von Mgr. M.L. Guérard des Lauriers


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1982
BRIEF AN S.E. MGR. PIERRE MARTIN NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1982
NACHRUFE


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1982
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 2 Monat August 1982
ERZBISCHOF PETER MARTIN NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 2 Monat August 1982
H.H. PFARRER JOSEF LEUTENEGGER IN MÜNCHEN


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1982
EINIGE ANMERKUNGEN ZU DEN ... GESPENDETEN BISCHOFSWEIHEN


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1982
STURMWOLKEN ÜBER DER GANZEN WELT


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1982
DECLARATIO


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1982
Declaration concernant Palmar


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1982
CURRICULUM VITAE DE MGR. PIERRE MARTIN NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1981
BRIEF AN MSGR. LEFEBVRE


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1980
SECTE ORTHODOXE?


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1980
QU'EST-CE À DIRE: LA NOUVELLE MESSE PEUT TRE VALIDE ?


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1980
LETTRES


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1980
REPONSE DE HR L'ABBE HANS MILCH AUX QUESTIONS


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1981
QUE SIGNIFIE LA COEXISTENCE DES RITES PRE- ET POSTCONCILIAIRES


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1981
KANON 188, §4 DES CIC


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1981
Protestation de Foi Catholique - franz/deutsch


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1981
LO UNICO QUE QUEREMOS ES LA MlSA TRIDENTINA


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2006
Und ihr werdet sein wie Gott


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1979
BRIEF AN MGR. LEFEBVRE


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1979
OFFENER BRIEF AN HERRN PROF.DR. HEINZ KREMERS


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1980
POUR VOUS ET POUR TOUS - LE PROGRAMME DE JEAN-PAUL II


Ausgabe Nr. 1 Monat Juni 1978
Konzil von Trient: Dekret über das Sakrament der Eucharistie - ERLÖSUNG


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1977
DIE LITURGISCHE SPRACHE


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1977
Konzil von Trient: Dekret über das Meßopfer


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1977
DIE DOGMATISCHEN BESTIMMUNGEN DES TRIDENTINUMS ZUR PRIESTERWEIHE


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
EN LA ENCRUCIJADA


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
À la croisée des chemins


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
At the crossroads


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
Y seréis como Dios (Gn. 3, 5)


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
And thou wilt be like God (Gen. 3,5)


Ausgabe Nr. 12 Monat Februar 2007
MISERICORDIAS DOMINI IN AETERNUM CANTABO


Ausgabe Nr. 12 Monat Februar 2007
MISERICORDIAS DOMINI IN AETERNUM CANTABO, 1er continuation


Ausgabe Nr. 12 Monat Februar 2007
MISERICORDIAS DOMINI IN AETERNUM CANTABO, 3. continuation


Ausgabe Nr. 12 Monat Februar 2007
APPENDICE


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1976
EMPFEHLUNGEN ZUM VERHALTEN DER PRIESTER


Ausgabe Nr. 7 Monat Oktober 1972
DIE LOGIK EINES THEOLOGEN


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1974
Papa haereticus


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Carta a Su Eminencia el obispo XXX


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Letter to His Excellency xxxx


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
LA SANTISIMA TRINIDAD


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Et vous serez comme Dieu


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Declaratio


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Declaración


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Declaration


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Déclaration


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Dichiarazione


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2007
Brief an einen Bischof...


Ausgabe Nr. 12 Monat Février 1982
COEXISTENCE PACIFIQUE?


Ausgabe Nr. 12 Monat Février 1982
POUR L'AMOUR DE LA VERITE


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1984
DE LA RESISTANCE CATHOLIQUE A L'OCCUPATION MODERNISTE


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1984
Mgr. Lefebvre est-il évêque ou simple laïc?


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1984
LE TEMPS DE L'APOCALYPSE


Ausgabe Nr. 12 Monat August 1984
SIEGE ET CHUTE DE LA FORTERESSE ROMAINE


Ausgabe Nr. 12 Monat August 1984
DECLARAT ION OF MGR. M.L. GUÉRARD DES LAURIERS


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktobre 1984
SACRE DE M. L'ABBE GÜNTHER STORCK


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktobre 1984
MISE AU POINT DE LA SAKA SUR LE SACRE DE L'ABBÉ G. STORCK


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktobre 1984
QUE PENSER DE LA MISE AU POINT DE M. ALPHONSE EISELE?


Ausgabe Nr. 14 Monat Decembre 1984
LE CAS DU PAPE HONORIUS (625-638)


Ausgabe Nr. 14 Monat Decembre 1984
DE ECCLESIAE CAPITE


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
ORTHODOX SECT?


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
THE APOSTOLIC CHAIR VACANT


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
PEACEFUL CO-EXISTENCE?


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
ONCE MORE: PRECISE QUESTIONS TO ECÔNE


Ausgabe Nr. 12 Monat June 1980
A PROCLAMATION ON 'THE NEW MASS AND THE POPE'


Ausgabe Nr. 13 Monat Februar 1981
NOVUS ORDO MISSAE: AN ANTI-MASS, Part 2


Ausgabe Nr. 13 Monat August 1981
LE CANON 188, N° 4 OU: OU EST L'EGLISE


Ausgabe Nr. 13 Monat August 1981
LETTRE A MSGR. LEFÈBVRE


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1985
MONTRE-MOI TES CHEMINS, SEIGNEUR


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1985
OUR LADY OF FATIMA AND THE HOLY FATHER


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1985
DE APOSTOLICA SEDE


Ausgabe Nr. 14 Monat February 1984
INFORMATIONS OF THE EDITOR


Ausgabe Nr. 14 Monat February 1984
NUAGES NOIRS SUR LE MONDE ENTIER


Ausgabe Nr. 12 Monat July 1983
THE SO-CALLED 'EXCOMMUNICATION' OF H.E. ARCHBISHOP NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 12 Monat July 1983
JUAN PABLO II. NO ES UN PAPA CATOLICO


Ausgabe Nr. 12 Monat July 1983
VATICAN II FACE À LA TRADITION


Ausgabe Nr. 12 Monat July 1983
REPONSE DE M. L'ABBÉ MILCH A LA LETTRE OUVERTE DU M. HELLER


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktober 1983
FALSE BISHOPS AND TRUE BISHOPS


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktober 1983
IS ONE A SCHISMATIC, WHEN IN OUR DAYS ONE CONSIDERS THE CHAIR OF ST. PETER AS VACANT


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1983
AGAINST THE 'PROPHECY' OF THE SO-CALLED 'ROMAN CATHOLIC'


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1983
THE ARIANISM - AN EXAMPLE FOR THE EXISTENCE OF THE CONSENSUS FIDELIUM


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1983
MONSEÑOR LEFEBVRE COMO PROFETA


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1981
LE NOVUS ORDO MISSAE: UNE ANTI-MESSE


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1981
SEULEMENT, QUAND LE FILS DE L'HOMME REVIENDRA TROUVERA-TIL LA FOI SUR LA TERRE?


Ausgabe Nr. 14 Monat Oktober 1981
LA BANDE DES QUATRE


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
APPEL DU 16.4.1979


Ausgabe Nr. 12 Monat June 1980
Vox FIDEl: LA VOIX DE LA FOl OU L'ORGANE DES SOUHAITS


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
CURRICULUM VITAE DE MGR. LOUIS VEZELIS O.F.M. (fr.)


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
Some Remarks concerning the Consecrations by Mgr. Ngô-dinh-Thuc and Mgr. Carmona


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
ALGUNAS CONSIDERACIONES SOBRE LAS CONSAGRACIONES EPISCOPALES


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
BREVES OBSERVATIONS SUR LES SACRES EPISCOPAUX


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
THE APOSTOLIC CHAIR VACANT


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
MGR. LEFEBVRE AS PROPHET


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
STORM CLOUDS OVER THE WHOLE WORLD


Ausgabe Nr. 15 Monat Decembre 1981
LA TRADICION


Ausgabe Nr. 15 Monat Decembre 1981
POUR VOUS ET POUR TOUS - LE PROGRAMME DE JEAN-PAUL II


Ausgabe Nr. 15 Monat Decembre 1981
SECTE ORTHODOXE ?


Ausgabe Nr. 11 Monat August 1982
A ROMAN CATHOLIC BISHOP SPEAKS


Ausgabe Nr. 11 Monat August 1982
LE CAS BARBARA


Ausgabe Nr. 11 Monat August 1982
THE CASE BARBARA


Ausgabe Nr. 11 Monat August 1982
THE QUESTION OF THE PAPACY TODAY


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
I believe in the holy Catholic Church, the communion of saints


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
The apostolic succession crisis and the sacrament of order in relation to the 20th century apostasy to the church of Rome


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
La crise de la succession apostolique et le sacrement de l'ordre en relation avec l'apostasie du 20e siècle de l'église de Rome


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
DECLARATION: On John Paul II's death


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
LA BULA DE PAULO IV


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2003
Pauls' IV. Bulle Cum ex apostolatus officio - Appendix


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
LA VALIDEZ CE LOS RITOS POSTCONCILIARES CUESTIONADA


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
PASCENDI DOMINICI GREGIS - CONTIN. 2


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
ENSEIGNEMENT DE PIE XII POUR DÉFENDRE LES ÉCRITURES


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
PROCLAMATION CONCILIAIRE CONCERNANT LA LIBERTÉ RELIGIEUSE


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
The second Book of accusation for heresy against the author of the new Catechism from 1992


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
The poignant Secret of Sister Lucy


Ausgabe Nr. 14 Monat Mai 2008
EL PROBLEMA DE LA RESTITUCION DE LA JERARQUIA CAT. 1.Cont


Ausgabe Nr. 14 Monat Mai 2008
EL PROBLEMA DE LA RESTITUCION DE LA JERARQUIA CAT. 2.Cont


Ausgabe Nr. 14 Monat Mai 2008
EL TEMA DE LA RESTAURACION DE LA JERARQUIA CATOLICA


Ausgabe Nr. 14 Monat Mai 2008
LA RESTAURACION DE LA JERARQUIA CATOLICA - BIBLIOGRAFIA


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2008
Der schmerzliche 'Ehebruch' der 'Braut Christi'


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
REPLICA AL ARTICULO 'APOSTASIA Y CONFUSION'


Ausgabe Nr. 15 Monat Juli 2008
DICTAMEN SOBRE UNA ELECION PAPAL EN LAS PRESENTES CIRCUNSTANCIAS


Ausgabe Nr. 15 Monat Juli 2008
ELIGENDUS EST PAPA


Ausgabe Nr. 15 Monat Juli 2008
THE DIVINE MERCY


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 2009
The Holocaust Bar is too High


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 2009
SATIS COGNITUM


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 2009
Documents about the Case Williamson


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 2009
Sedevacantists Believe in the Holy Roman Catholic Church‏


Ausgabe Nr. 12 Monat September 2009
Aeterni Patris, span


Ausgabe Nr. 12 Monat September 2009
Le bon sens catholique


Ausgabe Nr. 13 Monat Diciembre 2009
Festividad de Cristo Rey


Ausgabe Nr. 13 Monat Diciembre 2009
L’EGLISE CATHOLIQUE-ROMAINE DE LA DIASPORA


Ausgabe Nr. 13 Monat Diciembre 2009
Estado de emergencia: afianzado en cemento


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2010
Im Eiltempo vom Abseits ins Aus


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 6. c. Die nach dem Kirchenrecht den ‚Neuerern’ zukommende Stellung.


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 7. a-b Können Päpste zu Häretikern, Apostaten oder Schismatikern mutieren


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2011
Zum Beginn des neuen Jahrganges 2011


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2011
In memoriam Prof. Wendland


Ausgabe Nr. 13 Monat June 2011
Clerical Abuse


Ausgabe Nr. 13 Monat June 2011
E sarete come Dio (Gn. 3, 5)


Ausgabe Nr. 13 Monat June 2011
SOBRE LA REALIDAD Y LA EXITENCIA DEL PURGATORIO


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2011
Der Wiederaufbau der Kirche als Institution


Ausgabe Nr. 3 Monat September 2012
30 Jahre Sedisvakanz-Erklärung


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2013
Null und nichtig – der Ritus der Bischofsweihe von 1968


Ausgabe Nr. 2 Monat April 2015
Islamisches Recht (šarī‘a) – mit dem Grundgesetz vereinbar?(1)


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2017
Die Synode von Pistoja


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2019
Nachrichten, Nachrichten, Nachrichten...


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2020
Clerici vagantes oder Priester der kath. Kirche


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2020
Quo vadis?


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2020
The Errors of Vatican II and their defeat through Recognizing Christ as Son of God


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2020
But we all beholding the glory of the Lord with open face, are transformed into the same image


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2020
The Meaning of Art in the Religious Domain


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2020
Los errores del Vaticano II y su superación gracias al conocimiento de Cristo como Hijo de Dios


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2020
Cómo se puede conocer a Cristo como Hijo de Dios: nuevas consideraciones


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2020
Queda por responder la pregunta «¿es Jesucristo el Hijo de Dios?»


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2020
Notas sobre el artículo «Bienaventurados los puros de corazón porque ellos verán a Dios» (Mt 5,8)


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2020
«Por eso, todos nosotros, ya sin el velo que nos cubría la cara, somos como un espejo que refleja la gloria del Señor;


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Jésus-Christ est-il le Fils de Dieu?


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Comment le Christ peut être reconnu comme le Fils de Dieu


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
La question demeure: Jésus-Christ est-il le Fils de Dieu?


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Heureux les coeurs purs, car ils verront Dieu (Mt. 5, 8)


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Remarques sur le traité: „Heureux les coeurs purs, car ils verront Dieu“ (Mt. 5,8)


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
L´importance de l´art dans le domaine religieux


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Informations de la rédaction


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Les erreurs de Vatican II


Ausgabe Nr. 9 Monat November 2020
Spätes Erwachen


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Ankündigung


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Der Geist als Seele der Kirche - deutsch und spanisch


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Corona perennis – Corona auf ewig?


Ausgabe Nr. 2 Monat April 2022
Nachrichten, Nachrichten, Nachrichten...


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EINSICHT, Quo vadis? (Wohin gehst du?)


Ausgabe Nr. 4 Monat August 2023
Auf der Suche nach der verlorenen Einheit


Ausgabe Nr. 4 Monat August 2023
Hinweis auf die ERKLÄRUNG aus dem Jahr 2000


Ausgabe Nr. 4 Monat August 2023
Erklärung aus dem Jahr 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Editors Notes


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
In Search of Lost Unity


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Note on the 2000 Declaration


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
The 2000 Declaration


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
En busca de la unidad perdida


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Nota sobre la Declaración del año 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Declaratión del año 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
À la recherche de ´unité perdue


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Référence à la DÉCLARATION de l´an 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Déclaration de l´année 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Auf der Suche nach der verlorenen Einheit


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Erklärung aus dem Jahr 2000


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Mitteilungen der Redaktion


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Mitteilungen der Redaktion


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„Papa haereticus“ – eine Antwort auf H.H. Viganò


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2024
Leserbrief


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2024
Aspicite nobis illusiones englisch


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„Papa haereticus“ –englisch


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Meine Begegnung mit S.E. Erzbischof Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


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My Time with His Excellency, Archbishop Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Ma rencontre avec S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Mi encuentro con Su Excelentísimo y Reverendísimo Arzobispo Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Il mio incontro con S.E. l´Arcivescovo Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
DECLARATIO


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EINSICHT quo vadis?


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2024
Can the Pope Change the Rite of Holy Week?


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USA


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2024
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2024
The Sacrament of Matrimony


Warum kein islamischer Religionsunterricht
 
Warum kein islamischer Religionsunterricht
an öffentlichen und privaten Schulen?


von
Christoph Heger

Sehe nicht ein, warum ich, der Einfalt der andern wegen,
Respekt vor Lug und Trug haben sollte.

Arthur Schopenhauer

Zusammenfassung

Freiheitlicher Verfassungsstaat und Islam in seiner realen historischen Verfestigung stehen in kontradiktorischem Gegensatz zueinander. Dieser Widerspruch kommt zuerst und nachhaltig im Bereich der öffentlichen Schule zum Ausdruck. Er kann nicht auf Dauer verborgen gehalten werden. Welche von beiden einander widerstreitenden Konzeptionen sich in diesem Bereich durchsetzen wird – freiheitlicher Rechtsstaat oder Islam –, wird unausweichlich Folgerungen in anderen Bereichen von Recht und Gesellschaft nach sich ziehen. Es ist verfehlt, die unausweichliche Auseinandersetzung jetzt zu scheuen und unter Vergewaltigung des Grundgesetzes und des deutschen ordre public islamischen Religionsunterricht in öffentlichen Schulen einzuführen oder auch nur zuzulassen. Der dieser Auffassung entgegengehaltenen Gefahr eines sich der staatlichen Schulaufsicht entziehenden „wilden“ Schulsystems unter dem Einfluß fremder Staaten oder verfassungsfeindlicher Organisationen muß mit anderen Mitteln entgegengewirkt werden.

1 Grundzüge des freiheitlichen Verfassungsstaates und seines Schulsystems 1)  

1.1 Weltanschauliche Neutralität und inhaltliche Rechtsbindung

Auch der moderne Verfassungsstaat, wie er im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dem deutschen Volk als dessen Souverän zugesagt ist, ruht auf einem gesellschaftlichen, politischen und moralischen Grundkonsens (ordre public 2), der diesem Staat vorausgeht, die Verfassung hervorgebracht hat, ihr Verständnis prägt und von dem dieser Staat abhängig ist – und zwar sowohl auf Gedeih als auch auf Verderb. Dieser Grundkonsens besteht im Falle der Bundesrepublik Deutschland vor allem in der Anerkennung der Würde des Menschen als Individuum und Rechtspersönlichkeit und in der Geltung des Rechts.

Aus dieser Anerkennung abgeleitet wird der Grundsatz der Neutralität, das heißt der Nichtidentifikation des Staates mit Religions- und weltanschaulichen Positionen seiner Bürger, zur Wahrung des inneren Friedens bei vorhandenen Differenzen in solchen Positionen. In der Bindung an das Recht, das nach der Erfahrung der national-sozialistischen Diktatur in scharfem Gegensatz zu zeitweilig vertretenen Auffassungen gerade nicht mehr als rein positives Recht verstanden wird, bleibt aber auch dem liberalen Verfassungsstaat ein – möglicher- und unglücklicherweise mit der Zeit schwindender – Restbestand der Rückbindung an einen inhaltlichen Begriff des Rechts, der über bloße Neutralität oder auch nur Toleranz hinausträgt.

Solche inhaltlichen Bestimmungen des Rechts, gelegentlich „Grundwerte“ geheißen, sind dem Souverän der Bundesrepublik Deutschland, dem deutschen Volk, gewärtig aus der Geschichte, genauer: aus den in der Vergangenheit gemeinsam vollzogenen Werthaltungen, die diese Gemeinsamkeit des deutschen Volkes überhaupt erst begründet haben.

Diese Geschichte ist also grundlegend die des christlichen Abendlandes – allerdings in einer charak-teristischen und auch spannungsreichen Alteration 3) durch neuzeitliche Aufklärung und Humanismus. Ihren bestimmten Ausdruck finden diese „Grundwerte“ in den Menschenrechten, die im Grund-gesetz der Bundesrepublik Deutschland auch positiv-rechtlich festgelegt sind, und zwar mit unmittel-barer Gesetzeswirkung. 4)

Es versteht sich danach von selbst, daß die Rechts-, Friedens- und Freiheitsordnung auch des säkularen Verfassungsstaates zerbricht, wenn in ihm Mächte aufkommen, die nicht mehr zurückgebunden werden können an den Konsens über die Aufgabe des Staates zur Wahrung von Recht und Frieden durch sowohl Bindung an vorgegebenes Recht, insbesondere Menschenrechte, als auch durch Neutralität gegenüber insoweit nicht entschiedenen weltanschaulichen Differenzen. Nun scheint in der politischen Klasse Deutschlands die „multikulturelle Gesellschaft“ ernsthaft zum Leitbild der Politik zu werden, also die Ersetzung des deutschen Volkes des Grundgesetzes durch das Nebeneinander sich mißtrauisch beäugender Parallelgesellschaften mit kontradiktorisch einander gegenüberstehenden Traditionen und Vorstellungen über den im Staat zur Geltung zu bringenden ordre public. Über die damit zwangsläufig eintretende Infragestellung des Verfassungsstaates können den Bürger auf Dauer weder penetrante Aufforderungen zu „mehr Toleranz“ noch leerformelhafte Verheißungen von „Integration“ hinwegtäuschen. 5)

1.2 Schule als Erziehung durch den Staat

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 7 Absatz 1, daß die Schulaufsicht dem Staat zukommt. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die unangefochtene Praxis verstehen als Schulaufsicht die Trägerschaft und inhaltliche Gestaltungshoheit des Staates über das von ihm vorgehaltene Schulwesen. 6) Das gilt mutatis mutandis nicht nur für das ganz überwiegend in öffentlicher Trägerschaft stehende Schulsystem, sondern auch für die in privater Trägerschaft befindlichen Schulen. Der Staat ist mithin verantwortlich für die und keineswegs neutral gegenüber der schulischen Erziehung. Hier muß er sich zu Werten, zu einem Menschenbild, ja letztlich zu weltanschauungs- und religionsgegebenen Positionen bekennen. Erziehung durch den „neutralen“ Staat ist ein Widerspruch in sich, zumindest hier muß auch der moderne Staat seinen säkularen Charakter hintanstellen.

Diesen Widerspruch weniger auszugleichen als vielmehr auszuhalten hat der Verfassungsgeber Wege gewiesen und Institutionen geschaffen:

• die Gewährleistung privater Schulen unter Bedingungen;
• die Gewährleistung des Religionsunterrichts als staatlichen Unterrichts an staatlichen Schulen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Konfessionen, die ihrerseits durch ihre organisatorische Verfaßtheit in der Lage sind, eine angemessene Katechese und Religionsdidaktik anzubieten;
• Toleranzgebot und Diskriminierungsverbot bei Konflikten zwischen dem Recht auf Bekenntnisakte und dem des Schutzes vor solchen Akten;
• das Rechtsinstitut des „Gesetzesvorbehalts“, nach welchem alle wesentlichen Entscheidungen des Staates, das Schulsystem betreffend, einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen und nicht durch bloß administrative Direktionsgewalt getroffen werden können.

1.3 Gesellschaftliche Einflüsse auf die Schule

Die Schule, auch da wo sie in direkter staatlicher Trägerschaft besteht, ist nicht allein aus ihren recht-lichen Vorgaben zu verstehen. Sie wird auch vom Lebensgefühl der Zeit, von gesellschaftlichen Erwartungen und Rollenverständnissen, von öffentlichen Werthaltungen und auch wissenschaftlichen Ansprüchen geprägt. Solche Prägungen seien hier in Stichworten genannt:

• Die rechtlich geforderte Gleichberechtigung der Geschlechter wird fast ausnahmslos in koedukativem Unterricht verwirklicht, überliefertes Rollenverständnis der Geschlechter wird emphatisch abgelehnt.
• Der Abbau überlieferter Autorität geht nicht selten bis zur Grenze, wo die Schuldisziplin nicht mehr gewahrt werden kann.
• Praktisch durchgängig ist das Leitbild einer säkularen, emanzipatorischen Erziehung mit einem deutlich individualistischen Kern.
• Die moderne Schule ist auf Wissenschaft rückbezogen.

Es ist zu bemerken, daß diese Charakteristika für gewöhnlich als mehr oder weniger „selbstver-ständlich“ angesehen werden, obwohl sie so nicht aus gesetzlichen oder gar grundgesetzlichen Maßgaben abgeleitet werden können. Dem Leitbild säkularer, emanzipatorischer Erziehung stehen sogar in den Landesverfassungen festgeschriebene Erziehungsziele mehr christlichen Inhalts zum Teil klar entgegen, wenn dies auch zu keinen Folgerungen seitens der Kultusbehörden führt.

1.4 Praktische Lösungen für „klassische“ religiöse Minderheiten

Die vom deutschen ordre public überwölbte Spannung zwischen der Neutralität des Staates und der von ihm beanspruchten Verantwortung für das schulische Erziehungssystem mußte vor allem mit dissentierenden Minderheiten zu Konflikten führen. Solche Konflikte mit „klassischen“ religiösen Minderheiten konnten aber entschärft werden, z. B.:

• Der israelitische Religionsunterricht konnte in Verbindung mit der wohlorganisierten jüdischen Gemeinde und deren religionspädagogischer Kompetenz gewährleistet werden, unter Umständen als ein zentraler externer Unterricht für Schüler mehrerer Schulen. Ähnliches gilt für andere religiöse Minderheiten.
• Bei Ablehnung jeglichen Religionsunterrichts kann ersatzweise staatlicher Ethik- oder Philosophieunterricht vorgeschrieben werden.

Unvermeidlich steht im Schulalltag nicht selten das Recht auf Akte des persönlichen Bekenntnisses gegen das Recht auf Freiheit vor solchen aufdringlichen Bekundungen. In solchen Fällen gilt die Kompromißmaxime „praktischer Konkordanz“.

Die Unmöglichkeit von Kompromissen oder auch die Unfähigkeit, solche anzunehmen, ist charakteristisch im Verhältnis zu religiösen und weltanschaulichen Gruppen, die man – im Hinblick auf ihre große Unterschiedlichkeit zweifellos sachlich nicht befriedigend – sich angewöhnt hat, „Fundamentalisten“ zu nennen 7). Wo Kompromisse nicht möglich sind oder nicht akzeptiert werden, greift das Prinzip der „partiellen Entpflichtung“: Befreiung vom Unterricht an staatlich nicht beachteten Feiertagen des eigenen Bekenntnisses, Befreiung vom Schwimmen ohne Geschlechtertrennung usw.

Wenn schon die Konflikte im Falle der Unmöglichkeit des Kompromisses nicht zu lösen, höchstens im menschlichen Umgang zu entschärfen sind, so stellten sie doch wegen der extremen Minderheitsposition der Dissentierenden das beschriebene öffentliche Schulsystem mit seiner Wertbindung nicht wirklich infrage. Dies ist heute radikal anders im Falle des Islams, zu dem heute in Deutschland etwa drei Millionen gezählt werden – eine Zahl, die sich mit der unter allen Vorwänden geförderten Einwanderung gerade aus den Ländern des islamischen Orients schnell erhöhen dürfte.

2 Der Fundamentaldissens des Islams

2.1 Was ist der Islam?

Worum geht es, wenn vom „Islam“ die Rede ist? Zwar gibt es auch im Islam verschiedene „Konfes-sionen“, die einander für irrgläubig halten. Dies ist aber kein Grund, über dem vernebelnden Gerede, es gebe nicht den Islam, zu verkennen: Solche Konfessionsunterschiede sind für den Außenstehenden in der Regel unerheblich, und was die Spaltung zwischen sunnitischem und schiitischem Islam angeht, so umfaßt die sunnitische Richtung fast 90 Prozent aller Muslime. Für die hier anstehende Frage reicht im ersten Ansatz der Blick auf den sunnitischen Islam aus 8).

Dieser traditionelle sunnitische Islam stellt sich dar als ein mit rationalen Argumenten abgesichertes Gefüge von Glaubenssätzen und Verhaltensnormen, deren Inhalt sich aus dem Wort Allahs und der normsetzenden Gewohnheit (sunnah) des Propheten herleitet. Die Beurteilung jeglicher Erscheinung des alltäglichen Lebens und Kultus wird mit Hilfe eines ausgeklügelten Gefüges von Verfahren auf Koran und sunnah zurückgeführt. Bewahrt, ausgelegt und auf die Wechselfälle des Daseins angewandt wird dieser Islam in den Kompendien der alten Autoritäten und von einer Gelehrtenschicht, die deren Autorität verteidigt und die in vielfältiger, nicht konfliktfreier Weise mit den Trägern politischer Macht verbunden ist  9). Es gibt die im Amt des qâdî gipfelnden Institutionen der Rechtsprechung und die von den Herrschern zu Rate gezogenen Gutachter (muftî), die entscheiden, welche Handlungsweise als islamisch angezeigt ist. Auch der gemeine Mann kann und soll in Zweifelsfällen deren Anweisungen einholen und befolgen. So offenbart im täglich zu vollziehenden Ritus und in der das ganze Leben des Menschen regelnden sarî‘ah sich der Islam einem jeden Gläubigen als die eine machtvolle Gegebenheit, auf die er zählen muß und darf, um schließlich das Heil zu erlangen.

Im Ergebnis haben wir im sunnitischen Islam vier althergebrachte Rechtsschulen (madhab, Plural madhâhib), die sich gegenseitig als rechtgläubig anerkennen. Gemeinsam ist ihnen die Lehre von den fünf „Pfeilern des Islams“, nämlich den Pflichten, die die einzelnen Gläubigen haben: das Bekenntnis des Glaubens, das rituelle Gebet, die Fasten, die Almosensteuer und – nach Möglichkeit – die Wallfahrt nach Mekka einmal im Leben. Dazu kommt als Pflicht der muslimischen Gemeinschaft insgesamt der Glaubenskrieg (gihâd): Zwischen dem „Haus des Islams“ und dem „Haus des Krieges“, nämlich der Welt, in der das Gesetz des Islams nicht gilt, kann es bestenfalls Waffenstillstände geben, nie jedoch Frieden. An wenigstens einer Grenze soll zu jeder Zeit das Haus des Islams ausgedehnt werden, wenn nötig mit Krieg. Und Krieg ist allemal dann nötig, wenn ein Gebiet dem „Haus des Islams“ wieder verloren gehen sollte. Bei Eingliederung in das „Haus des Islams“ sind „Heiden“ vor die Wahl „Tod oder Annahme des Islams“ zu stellen, den „Leuten des Buches (Bibel)“, ahl al-kitâb, also Juden und Christen, kann ein Unterwerfungsvertrag angeboten werden, der sie in rechtlich gedrückter Stellung im islamischen Staat weiter bestehen läßt.

Es erhellt schon aus dem Vorstehenden und bestätigt sich bei näherer Betrachtung, daß selbstverständliche Voraussetzung des Islams – oder im wesentlichen gleichbedeutend: des islamischen Gesetzes – ist, daß das Volk der Muslime, die ummah, idealtypisch in dem einen und einzigen islamischen Staat, wenigstens aber in einem islamischen Staat lebt. Dessen Legitimität erwächst ihm daraus, daß er das göttlich geoffenbarte islamische Gesetz durchsetzt, so wie Allah im Koran sagt: „Ihr seid das beste Volk, das je unter den Menschen hervorgebracht wurde. Ihr gebietet das Rechte und verbietet das Verwerfliche und glaubt an Allah.“ 10) Dem entspricht die traditionelle Vorstellung, daß der Muslim nicht auf Dauer in einem nicht-islamischen Land leben sollte, weil er dort seinen Religionspflichten nicht vollständig genügen kann.

Nun müssen heute und mußten auch schon im Laufe der Geschichte große muslimische Bevölkerungsgruppen in nicht islamisch beherrschten Staaten leben. Für solche Situationen ist von der isla-mischen Kanonistik die Theorie entwickelt worden, daß unter Gefahr für das Leben oder unter be-sonders harten Bedingungen der Bedrückung, der Mißhandlung, der Bedrohung des Lebensunter-halts oder auch der Schädigung des Ansehens das an sich Verbotene (harâm) zulässig (halâl) wird.11)  Es handelt sich dabei aber keineswegs um eine grundsätzliche Zurücknahme islamischer Ansprüche an die Rechtsordnung, etwa aus Erwägungen der Billigkeit um einer gemeinsam tragbaren Rechtsordnung willen, sondern lediglich um ein Nachgeben aus Notwendigkeit, das bei Wegfall der Notwendigkeit wieder zurückgenommen werden muß.

Es erhellt weiter, daß jede muslimische Minderheit, die durch die Ungunst der Umstände in einem nicht-islamischen Land leben muß, wenn sie ihren islamischen Charakter bewahren will, nicht nur eine faktische Selbst-Gettoisierung zu betreiben, sondern möglichst auch vom nicht-islamischen Staat zu erreichen sucht, unter ein islamisches Eigenrecht gestellt zu werden, also ein eigenes Per-sonenstandsrecht, ein eigenes Erbrecht, womöglich ein eigenes Strafrecht usw. zugestanden zu bekommen.

Dies ist sogar in Ländern zu beobachten, die wie etwa die Indische Union oder Thailand ihre muslimische Minderheit von der Macht fernhalten, aber mit einem die Rechtseinheit durchbrechenden Partikularrecht ruhigzustellen suchen.

2.2 Islam und Menschenrechte

In Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt sich das deutsche Volk zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Dieses „Bekenntnis des deutschen Volkes“ gehört nach Artikel 79 Absatz 3 zu den Verfassungsgrundsätzen, deren Änderung unzulässig ist. Ihm steht der Islam, so wie er sich historisch darstellt und verfestigt hat, grundsätzlich ablehnend gegenüber. Er sieht in ihm eine Art Superreligion, die zur Zeit Staatsreligion der „westlichen“ Staaten ist, aber als solche dem Islam zu weichen hat. Zwar läßt er nach dem oben angeführten Grundsatz 12) zu, sich unter dem Zwang der Umstände dem Gesetz des Landes zu unterwerfen. Aber eine grundsätzliche Unterordnung des islamischen Rechts, der sarî‘ah, als des ein für alle Mal geoffenbarten göttlichen Gesetzes, unter nicht-islamische Rechtsgrundsätze – auch solche einer „Menschenrechtsreligion“ – schließt der Islam auf das bestimmteste aus.

Dies zeigt auch ein Blick auf die Menschenrechtsdiskussion und -publizistik, die dessen ungeachtet in der islamischen Welt zu beobachten ist 13). Von Anfang an hatten diejenigen islamischen Staaten, die als Mitglieder der 1945 gegründeten Vereinten Nationen an der Ausarbeitung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19.12.1948 beteiligt waren (Afghanistan, Irak, Pakistan, Saudi-Arabien, Syrien und Ägypten) gegen einige Artikel der Erklärung (Recht auf Religionswechsel, Gleichberechtigung von Mann und Frau) Widerstand geleistet. Auch später machten die islamischen Staaten immer wieder deutlich, daß sie die in der Erklärung enthaltenen Menschenrechte nur so weit als schützenswert betrachten, als diese nicht gegen die sarî‘ah verstoßen. )14 Gleichzeitig wird unentwegt dargelegt, daß der Islam die Menschenrechte seit vielen Jahrhunderten gewährleiste, denn die islamische Lehre enthalte sie von An-fang an und die islamischen Vorschriften stimmten mit den Menschenrechten der Allgemeinen Erklärung überein 15). In den 1980er Jahren ging man von islamischer Seite dazu über, statt schlicht die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu übernehmen, Dokumente über die Menschenrechte im Islam zu entwerfen.

Von besonderer Bedeutung – gerade für die Integration der Muslime in den europäischen Nationen oder gar für die Ideen von einem „Euro-Islam“ – ist die vom Conseil Islamique pour l'Europe am 19.01.1981 vorgelegte Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung 16). Auf sie – und bezeichnenderweise nicht auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – bezieht sich auch die Erklärung der Vertretung des Islamischen Weltkongresses in Deutschland und seiner deutschen Sektion vom 24.09.1989. Diese enthält jedoch wichtigste Menschenrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit, Gleichheit der Geschlechter usw. ebensowenig wie andere Menschenrechtserklärungen von islamischer Seite 17), sondern preßt sie unter die Bedingungen des islamischen Rechts. Was dies bedeutet, soll an einigen Menschenrechten gezeigt werden.

2.2.1 Die Erniedrigung der Frau

Zahlreiche Musliminnen, allen voran – in der Regel schlecht unterrichtete – westliche Konvertiten, verkünden öffentlich, ihr rechtlicher Status im Islam sei durchaus gleichberechtigt, und führen zum Beweis gegenüber noch schlechter unterrichteten Andersgläubigen den Koran und sonstige angebliche Aussprüche ihres Propheten an – und nicht die tägliche Gegenwart im Orient, aber auch schon in einigen islamischen „Enklaven“ in europäischen Ländern. 18) Das Auseinanderklaffen zwischen dieser täglichen Realität und jenen frommen Zitaten spiegelt weitgehend die Differenz zwischen dem Koran und dem überlieferten islamischen Recht wieder. Entgegen der dogmatischen Behauptung von islamischer Seite, daß der Koran unbedingt vorrangige Rechtsquelle sei, ist für dieses Recht und die von ihm geprägte alltägliche Wirklichkeit tatsächlich nicht der Koran, sondern die unendliche Fülle der – in ihrer Geltung ewig umstrittenen – Berichte (hadîte) über Taten und Aussprüche des Propheten MUHAMMAD vorrangige Rechtsquelle.19)  Im folgenden soll die islamrechtliche Lage der Frau dargestellt und nur gelegentlich auf die heutige tatsächliche Lage bezug genommen werden, die heute oft günstiger, mitunter aber auch ungünstiger ist als die islamrechtliche.

a) Keine Gleichberechtigung der Frau

Zwar findet sich schon im Koran 20) die Anweisung – und nicht nur die Erlaubnis – für die Männer, ihre „aufsässigen“ Frauen zu schlagen 21), doch lassen sich auch Stellen angeben, die zu liebevoller Behandlung der Frau aufrufen. Die aus den hadîthen entwickelte (besser gesagt: die mit passend erfundenen hadîhen gerechtfertigte) islamrechtliche Lage der Frau ist die einer vielfachen Schlechterstellung: Vor Gericht gelten zwei weibliche Zeugen soviel wie ein männlicher; eine Frau hat den halben Erbanspruch eines Mannes; die Frau hat keine Freiheit in der Wahl ihres Ehepartners, sondern untersteht dabei ihrem walîy („Freund, Schutzherr“; in der Regel nächster männlicher Verwandter); die Ehefrau hat keine Mitsprache, wenn der Mann sich weitere Ehefrauen (oder, wo vorhanden, Sklavinnen-Konkubinen) zulegen möchte; sie kann jederzeit von ihrem Mann verstoßen werden, in welchem Falle sie keinerlei Rechte an ihren Kindern behält usw. 22) Entgegen beschönigenden Darstellungen wird auch die weibliche Beschneidung (hafd) oder, richtiger gesagt, die Verstümmelung des weiblichen Genitales vom islamischen Recht je nach Rechtsschule gefordert oder wenigstens begünstigt. 23)

b) Islamische Ehe als Form der Sklaverei

Eine besondere Betrachtung verdient der islamische Begriff der Ehe, der nicht mit dem – vom Grundgesetz unter den besonderen Schutz des Staates gestellten – des deutschen ordre public zur Harmonie gebracht werden kann. Die islamische Ehe ist das Besitzrecht des Ehemanns an seinen Frauen, insbesondere das Nutzungsrecht und die Verfügungsgewalt über deren Geschlechtlichkeit und Fruchtbarkeit – mit den Worten islamischer Autoritäten: eine Form der Sklaverei.24)

Demgemäß sieht das islamische Recht darin, daß der Bräutigam an die Braut ein Brautgeld (mahr) zahlt, eine unentbehrliche Voraussetzung für das gesetzliche Zustandekommen der Ehe 25) oder - wie der islam-rechtliche Terminus lautet - dafür, daß er sich durch diesen Kauf „deren Genitale rechtmäßig macht“.26)

Einmal verheiratet, ist die islamische Frau idealerweise auf das Haus beschränkt, das sie – vorausgesetzt, der Mann spricht keine Verstoßung (talâq) aus – bis zu ihrem Tode nicht mehr verläßt. Nur in Ausnahmefällen und in Begleitung eines männlichen Verwandten darf sie reisen oder die Pilgerfahrt nach Mekka vollziehen.

Bei immerhin doch notwendig werdendem Verlassen des Hauses wird diese Abschließung der Frau vor der Öffentlichkeit durch ihre vollständige oder fast vollständige Verhüllung 27) fortgesetzt.28)

Gegen die Verstoßung (talâq)  durch ihren Ehemann, beschönigend meist „Scheidung“ genannt, ist die Frau islamrechtlich machtlos. Hat der Mann sie dreimal verstoßen, das heißt praktisch: hat er – etwa im Zorn – die Verstoßungsformel dreimal ausgestoßen, kann die Frau, selbst wenn der Mann dazu bereit ist, sich nur über eine unsittliche und erniedrigende Prozedur wieder mit ihrem Mann versöhnen (und so wieder zu ihren Kindern kommen): Sie muß zuvor einen anderen Mann, muhallil, „Legalisierer“ genannt, geheiratet, mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt und dann die Verstoßung bekommen haben, bevor sie wieder eine Ehefrau ihres früheren Mannes werden kann.

c) Gehorsamskontrolle oder die Geschlechtlichkeit der Frau als Bedrohung

Die panische Besessenheit, die Frau zu einer austauschbaren Ware mit Geschlechts- und Fortpflanzungsfunktion zu erniedrigen, gründet in einer Tradition, die nach dem Zeugnis überlieferter Aussagen, wenn nicht von Muhammad selbst, so doch spätestens von Umar ibn al-Hattab 29), dem zweiten Kalifen oder Nachfolger Muhammads, und von Alî ibn abî Tâlib 30), dem Schwiegersohn und vierten Nachfolger Muhammads, bestimmt worden zu sein scheint: nämlich in der Frau ein von Begierden getriebenes Wesen teuflischer Versuchungen und Quelle der Verunreinigung zu sehen, die darum von Gesellschaft und Mann unter ständiger Gehorsamskontrolle zu halten ist. 31) Das beginnt mit der – bezeichnenderweise hafd, „Senkung“, nämlich des Geschlechtstriebs – genannten weiblichen Beschneidung und setzt sich im Eheleben fort: „Der Geschlechtsverkehr, der als unrein gilt, wird von Riten und Beschwörungen begleitet, die eine gefühlsmäßige Distanz schaffen und die ge-schlechtliche Befriedigung auf seine elementarsten Funktionen reduzieren.“ 32)

Es handelt sich hierbei nicht um die kulturhistorisch bekannte Vorstellung, daß die Berührung mit Dingen aus dem Umkreis von Sexualität, Fruchtbarkeit und Tod kultisch unrein macht. Kriterium der unrein machenden Berührung ist hier die geschlechtliche Erregung, die beim Objekt männlicher Sexualität ausgelöst wird. Daher hat der Muslim sich nach dem Verkehr mit einer Frau den vorgeschriebenen Waschungen zu unterziehen, nicht aber – wie von der islamischen Tradition ausdrücklich erwähnt – nach Verkehr mit Leichen, Tieren oder Kindern. 33) Die bei der Frau ausgelösten Begierden eröffnen nach diesen Vorstellungen die Möglichkeit der Anwesenheit des Teufels (saitân) und anderer böser Geister (ginn). Deren Wirkung hat der Mann durch die oben genannten beschwörenden Glaubensformeln und nachfolgende Waschungen zu bannen.

d) Das Risiko einer Vergewaltigung

Die Abschließung der Frau vor der Öffentlichkeit im Haus und in verhüllender Kleidung wird von Muslimen oft damit verteidigt, daß solchermaßen die Gefahr einer Vergewaltigung verringert werde. Der darin liegende und für den Nicht-Muslim verblüffende Gedanke, daß dieses Risiko nicht Anlaß gibt, der Frau besonderen Schutz angedeihen zu lassen, sondern ihr schwerwiegende Einschränkungen zuzumuten, beherrscht das islamische Denken durchgängig: Das Risiko einer Vergewaltigung hat die Frau zu tragen. Immer hat sie mit mangelnder islamischer Kleidung oder mit unislamisch freiem Betragen dem Vergewaltiger Anreiz und Gelegenheit gegeben. 34) Und selbst wenn ein solcher Vorwurf einmal gar nicht erhoben werden kann, ist nichts desto weniger die Ehre der Familie beschädigt. Wenn es auch der islamischen Rechtgläubigkeit entgegen ist, die den Selbstmord ablehnt, so ist doch die Erwartung weitverbreitet, daß die Frau diesen Ehrverlust durch Selbsttötung zu verhindern hat.

Der Gedanke, daß das Risiko einer Vergewaltigung von der Frau zu tragen ist, beherrscht auch das islamische Recht. Es kennt praktisch keinen strafrechtlichen Schutz der Frau, da es ihr die untragbare Beweislast auferlegt, vier männliche Zeugen aufzubieten, die nicht nur eine deutliche Gewalteinwirkung, sondern die Penetration gesehen zu haben bezeugen müssen. 35) In Verbindung mit dieser untragbaren Beweislast-Anforderung bringt eine Anzeige die Frau in unmittelbare Gefahr, hat sie doch – zwangsläufig – zugegeben, daß Geschlechtsverkehr mit ihr stattfand. Da sie sich von diesem Delikt nicht durch den Nachweis einer Vergewaltigung entlasten kann, hat sie die Strafe für zinâ’ (Unzucht, Ehebruch) zu gewärtigen: Auspeitschung bei einer Jungfrau, Steinigung bei einer deflorierten Frau. Unter solchen Umständen sind Frauen jederzeit jedem Vergewaltiger preisgegeben.

e) Kopftuchstreit

Aus alledem erhellt, daß der in Westeuropa und auch hierzulande geführte Kopftuchstreit in der Regel nicht den Kern der Frage erfaßt hat. Das Kopftuch ist für den traditionalistischen Islam eben nicht nur eine Frage des ostentativen Bekenntnisses. Ein solches ist im deutschen Schulsystem – anders als im laizistischen Schulsystem Frankreichs – zulässig (s. Abschnitt 1.3). Es ist vielmehr Symbol für den Anspruch einer auf Selbst-Gettoisierung setzenden Minderheit, daß die muslimische Frau auch im demokratischen Verfassungsstaat die Menschen- und Verfassungsrechte nicht soll uneingeschränkt in Anspruch nehmen dürfen. Diese Strategie ist in mehrfacher Hinsicht lohnend. Das muslimische Mädchen, dem die freie Wahl des Berufs, des Wohnorts und vor allem des Ehepartners vorenthalten wird, ist wegen ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland eine „gute Partie“ für zuzugs- und zahlungswillige Bewerber. Ihre Bindung an das Haus erhöht erfahrungsgemäß die Geburtenfreudigkeit der Familie.

Bemerkenswerterweise findet diese Strategie, sich von der Geltung der Menschenrechte auszunehmen, auch Unterstützung seitens nichtislamischer Kreise, die die Verpönung „kulturverändernder“ Eingriffe in fremde Gesellschaften als eurozentrischen „Menschenrechtsfundamentalismus“ auch auf sich in westlichen Staaten etablierende Parallelgesellschaften ausdehnen möchten. Solchen Bestrebungen muß entschieden widersprochen werden. 36)

2.2.2 Keine Religionsfreiheit im Islam

Das Menschenrecht der Religionsfreiheit ist dem Islam seit je fremd. Der häufig zu hörende Widerspruch mit Hinweis auf Sure 2, Vers 256 „Kein Zwang [soll sein] in der Religion“, komme er subjektiv ehrlich von schlecht Unterrichteten oder auch in täuschender Absicht, 37) ist irreführend. Man braucht kein Arabist zu sein und braucht die Willkür des eingeschobenen Prädikats „soll sein“ statt eines vielleicht richtigeren „kann sein“, also die Willkür der Deutung im Sinne einer Aufforderung zur Toleranz statt eines Ausdrucks der Resignation nicht zu erkennen 38). Es genügt, neben einem unverstellten Blick auf die historische wie auch die heutige Realität islamischer Gesellschaften, zu wissen, daß dieser Vers niemals von der islamischen Rechtstheorie und -praxis im Sinne neuzeitlicher Glaubensfreiheit verstanden worden ist. Er gilt der islamischen Doktrin vielmehr sowohl theoretisch wie vor allem auch praktisch als von Allah durch später geoffenbarte Verse zurückgenommen (abrogiert).39)

Tatsächlich fordert die islamische Doktrin vom Staat die Beobachtung und Durchsetzung der sharî‘ah auch insofern, als er „Heiden“ (Polytheisten, musrikûn) grundsätzlich vor die Wahl „Annahme des Islams oder Hinrichtung“ zu stellen hat. Juden und Christen („Volk des Buches [Bibel], ahl al-kitâb) – später, unter dem Zwang der Umstände, wurden auch andere Religionsgemeinschaften mit einer „heiligen Schrift“ darunter gezählt – kann er jedoch nach ihrer Unterwerfung unter den islamischen Staat und die sarî‘ah Leben, persönliche Freiheit, Eigentum und Kultfreiheit gewähren, und zwar im einzelnen je nach den Umständen ihrer Unterwerfung. Eine spätere Bekehrung dieser „Schutzbürger“ (dimmî) zum Islam ist erwünscht, deren Förderung seitens des Staates – sei es durch öffentliche Bekehrungsaufrufe („Einladung“, da‘wah) und Begünstigung der Neubekehrten, sei es durch steuerliche und sonstige Bedrückung und öffentliche Herabsetzung der Hartnäckigen und ihrer Religion – wird erwartet.

Umgekehrt, beim Abfall eines Muslims vom Islam, verlangt das islamische Recht härteste Bestrafung. Darin stimmen die vier als rechtgläubig geltenden Rechtsschulen des sunnitischen Islams und die Schia überein: Der männliche, volljährige und geistig gesunde Abtrünnige (murtadd) ist hinzurichten. Die malikitische und die schafiitische Schule fordern das auch für die Frau, nach hanafitischer und auch schiitischer Rechtsmeinung ist sie jedoch in Haft zu halten, bis sie den Islam wieder annimmt. Kinder sind in Haft zu halten bis zu ihrer Entscheidung als Volljährige. Uneinheitlich ist die Auffassung, ob Reue und Rückkehr zum Islam angenommen werden können; die häufigste Mei-nung geht dahin, daß für eine strafbefreiende Rückkehr eine Frist von drei Tagen zu gewähren ist.40)  Diese althergebrachten Vorschriften sind mitnichten „Schnee von gestern“. Zahllose Beispiele für das unbeirrte Festhalten der islamischen Rechtslehre an dieser Drohung gegen „Abtrünnige“ können aus jüngster Zeit beigebracht werden.41)

Uneinheitlich sind auch die Auffassungen, wer zur Durchführung der Bestrafung berechtigt ist. Eine zurückhaltende Richtung behält dieses Recht dem Kalifen oder Imam vor, ersatzweise dem – vom Kalifen als beauftragt vorgestellten – Inhaber der politischen Macht. Verbreitet ist jedoch auch die Meinung, daß im Falle des Unvermögens oder mangelnden Willens der Regierung der einzelne Mus-lim im Sinne einer „Ersatzvornahme“ berechtigt und verpflichtet ist, die Durchsetzung des islamischen Rechts in die eigene Hand zu nehmen. 42)

Diesen dogmatischen Vorstellungen kommen die Behörden in islamischen Staaten zwar mit zuweilen notwendig werdender Rücksicht auf die Außenwelt zögernd, aber doch im großen und ganzen bereitwillig nach. der sich laizistisch gebärdenden Türkei. aufzubauen.

2.2.3 Islamisches Strafrecht

Über den besonderen Fall der Todesstrafe für Abgefallene vom Islam hinaus enthält das als göttlich offenbart, insofern für unveränderbar angesehene und als solches in der religiösen Unterweisung der Muslime gelehrte sarî‘ah-Recht Bestimmungen, die in keiner Weise mit den Menschenrechten und damit dem Grundgesetz zur Harmonie gebracht und zur Koexistenz zugelassen werden können. Das betrifft zum einen Straftatbestände und Strafmaße wie Handabtrennen bei (schwerem) Diebstahl, Auspeitschen bei Weingenuß, Steinigung bei Ehebruch, die Todesstrafe bei Blasphemie (einschließlich der Kritik am Propheten Muhammad) usw. Zum anderen betrifft das die dem europäischen Recht fremde Einrichtung des Privaten eingeräumten Wiedervergeltungsrechts bei Totschlags- und Körperverletzungsdelikten. Zum dritten betrifft es das Prozeßverfahrensrecht, das so, wie es im Islam als göttlich festgelegt gilt, in keiner Weise die Rechtsschutz gewährleistende Funktion eines den Menschenrechten gemäßen Verfahrensrechts erfüllen kann.

Diese Unvereinbarkeit ist den führenden Köpfen des Islams in Deutschland und anderen westlichen Ländern wohl bewußt. Sie verfallen gewöhnlich auf die Ausflucht, die vorgeschriebenen Strafen usw. dürften nur in einem islamischen Staat – oder sogar nur in einem „wirklich islamischen“ Staat – angewendet werden, nicht aber zum Beispiel in einer demokratischen Bundesrepublik Deutschland. 47) Da es aber zum Glaubensinhalt des Islams gehört, die Geltung des „göttlich verordneten“ islamischen Rechts letztlich durchzusetzen, ändert eine vorübergehende Bescheidenheit nichts am menschenrechtsfeindlichen und grundgesetzwidrigen Charakter einer Religionsunterweisung, die genau dieses Ziel hat.

2.2.4 Andere Bereiche des islamischen Rechts

Es ist hier nicht der Platz, die Vereinbarkeit des islamischen Rechts mit deutschen Rechtsvorstellun-gen auf anderen Rechtsgebieten zu untersuchen. Offensichtlich grundgesetzwidrig sind, um nur einige spektakuläre Aspekte stichwortartig aufzuzeigen:

•das islamische Erbrecht in seiner Benachteiligung der Frau,
•das islamische Personenstandsrecht in seinem Eheverbot für „Milchgeschwister“, im Verbot der Heirat einer Muslimin mit einem Nicht-Muslim, im Ausschluß des Sorgerechts eines Nicht-Muslims für seine muslimischen Kinder, im Verbot der Adoption usw.,
•das islamische Wirtschaftsrecht in seinem Verbot der Zinswirtschaft,
•die Anwendung des Sachenrechts auf Menschen in der Zulassung und Regelung der Sklaverei.

3 Schlußfolgerung: Kein Verfassungsverrat nach fortgesetztem Hochverrat!

Aus der in Abschnitt 2 stichwortartig gekennzeichneten Doktrin des Islams, wie er sich historisch und tatsächlich versteht und darstellt, ergibt sich unzweideutig, daß sie nach den in Abschnitt 1 dargelegten grundgesetzlichen Prinzipien nicht ohne Verfassungsverrat zum Gegenstand eines Unterrichts in öffentlichen Schulen der Bundesrepublik Deutschland gemacht werden kann. Nach vorliegenden Lehrplanentwürfen scheint die Bestrebung zu bestehen, den islamischen Religionsunterricht von der Befassung mit den menschenrechts- und grundgesetzwidrigen Zügen des islamischen Religionsgesetzes, der sarî‘ah, freizuhalten. Abgesehen davon, daß das kaum in der alltäglichen Wirklichkeit durchzuhalten ist, würde das nichts daran ändern, daß ein weltanschauliches System an öffentlichen Schulen gelehrt würde, das in unlösbar mit ihm verbundenen Aspekten menschenrechts- und grundgesetzwidrig ist. Bleibt das Phantom eines „Euro-Islams“, der von diesen Elementen amputiert wäre. Es ist aber nicht anzunehmen, daß die Muslime in Deutschland sich zu dieser neuen Religion bekehren ließen. Wenn unter diesen Umständen die grundgesetzlich geforderte „Übereinstimmung“ mit der Konfession, deren Religionsunterricht gegeben werden soll, in Verhandlungen mit den Vertretern des Islams – oder der verschiedenen islamischen Religionsgemeinschaften – tat-sächlich erreicht werden sollte, muß man sich fragen, wer wen glaubt betrügen zu können.

Gegen diese Schlußfolgerung kann nicht vorgebracht werden, das grundgesetzliche Prinzip der frei-en Religionsausübung zwinge dazu, die vorgebrachten Ausschlußgründe trotz ihrer Triftigkeit vom Tisch zu wischen. Umgekehrt zwingen diese Gründe dazu, sich die Frage zu stellen: Was ist überhaupt eine Religion oder eine Weltanschauung im Sinne des Grundgesetzes, daß sie die dort eingeräumten Vorrechte in Anspruch nehmen kann? Das Grundgesetz versucht keine Legaldefinition, setzt vielmehr das im ihm vorgehenden ordre public gegebene Verständnis voraus. Dieses Verständnis geht aber von der abendländischen Erfahrung einer bis zur Trennung gesteigerten Differenz zwischen Religion und Staat aus, verkennt also das Eigentümliche des Islams gründlich. Insofern der Islam zu wissen vorgibt, wie Staat und Gesetz rechtens auszusehen haben, und nicht nur dieses Wissen, sondern vor allem den Willen, dies auch in der Realität durchzusetzen, für die ihm eigentümliche Auszeichnung hält, läßt er sich zutreffender mit den Begriffen einer politischen Partei oder politischen Bewegung erfassen und zwar einer eindeutig verfassungsfeindlichen Partei oder Bewegung.

Das praktische Argument, islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nicht zuzulassen, treibe die Jugend der muslimischen Einwanderer in Hinterhofschulen („Koranschulen“), deren Verfassungstreue überhaupt nicht mehr überwacht werden könne, die vielmehr eine Domäne fremder und extremistischer Einflüsse würden, verweist natürlich auf ein tatsächliches Problem. Es ist aber nicht einzusehen, warum solchen Auswüchsen eines zu duldenden privaten Systems der Religions-unterweisung nicht durch ordnungsrechtliche Maßnahmen gesteuert werden könnte 48) – wie das ja in anderen Zusammenhängen auch geschieht: Ein „Hinterzimmer-Bildungssystem“ rechtsextremistischer oder gar national-sozialistischer Lehrinhalte wird mit polizeilichen Maßnahmen unterbunden und nicht durch Integration in den Unterricht an öffentlichen Schulen überflüssig gemacht.

Der auf einen islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen hinwirkende politische Druck ist leicht zu begreifen. Über Jahrzehnte haben tonangebende Kräfte in allen politischen Parteien unter allen möglichen Vorwänden es zugelassen und begünstigt, daß nicht einzelne Hilfesuchende, sondern ganze Völker sich in Deutschland niedergelassen haben. Aus dieser Gewährung leiten dieselben tonangebenden Kräfte – und natürlich die Einwanderer – inzwischen politische Rechte ab nach dem Motto: Jetzt leben sie zwanzig Jahre hier, jetzt wollen sie auch mitbestimmen! Diese Ersetzung des deutschen Volkes als des grundgesetzlichen Souveräns der Bundesrepublik Deutschland durch ein Nebeneinander von sich mißtrauisch verfolgenden Parallelgesellschaften kann nur als ein fortgesetzter Hochverrat bezeichnet werden. Nun im Zuge des zur Beruhigung des Volkes leerformelhaft herausgestellten Zieles einer „Integration“ der Einwanderer islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen zuzulassen hieße, dem Hochverrat den Verfassungsverrat folgen zu lassen.

Anmerkungen:
1) Die in Abschnitt 1 vorgetragenen staatsrechtlichen Überlegungen folgen FRANK J. HENNECKE: Rechtsprobleme religiöser Minderheiten im öffentlichen Schulwesen der Bundesrepublik Deutschland, in: Jahrbuch zur Staats- und Verwaltungswissenschaft, Baden-Baden, Bd. 8/1995, S.83-105
2) Indem Verf. darunter den Inbegriff der grundlegenden Rechtsanschauungen eines Staates sowohl im Verfassungsrecht wie auch im internationalen Privat-, Straf-, Prozeß- und Verwaltungsrecht versteht, folgt er dem Sprachgebrauch der französischen Rechtslehre, von der die arabischen und islamischen Juristen beeinflußt sind. Ein verbreiteter deutscher Gebrauch verwendet ihn einschränkend als einen Begriff des internationalen Privatrechts.
3) Die hier aufscheinende Spannung zwischen liberalem Staatsverständnis und traditionellen katholischen Positionen kann hier nur angedeutet, aber nicht erörtert werden. Sie kann auch unerörtert bleiben, da die katholische Kirche auf dem jüngsten Konzil weitgehend liberale Auffassungen übernommen hat. Weder sind die Widerstand leistenden traditionstreuen Kreise so stark noch scheinen sie darauf aus zu sein, in dieser Spannung mehr als einen theoretischen Dissens zu sehen.
4) Man fragt sich allerdings, was darauf noch zu geben ist, nachdem inzwischen zentrale Menschenrechte gesetzlich ausgehebelt worden sind: das Recht auf Leben durch eine Abtreibungsgesetzgebung, die zum ersten Male in der gesamten Geschichte des deutschen Volkes das Lebensrecht Unschuldiger von Rechts wegen in die Verfügung Dritter stellte; das Recht auf Eigentum durch die Einbehaltung von zum Teil jahrhundertealtem, nach dem Krieg enteignetem Familienbesitz seitens des Staates; das strafrechtliche Rückwirkungsverbot durch nachträgliche Schlechterstellung von Beschuldigten wegen national-sozialisti-scher Straftaten; das Recht der freien Meinungsäußerung durch eine neue Inquisition, die diesmal nicht falsche theologische, sondern falsche historische Behauptungen strafrechtlich verfolgt – und dies mit einem bei anderen Gesetzesverstößen ungewohnten Eifer.
5) Es ist dem hier naheliegenden Mißverständnis zu wehren, der dem grundgesetzlichen Verfassungsstaat vorgegebene deutsche ordre public sei nur vor islamischen Bestrebungen zu schützen. Beispielhaft sei auf die ganz unislamischen Bestrebungen hingewiesen, den grundgesetzlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie dadurch in sein Gegenteil zu verkehren, daß man die Begriffe von Ehe und Familie – ent-gegen dem deutschen ordre public – umdeutet.
6) THEODOR MAUNZ, GÜNTER DURIG, ROMAN HERZOG: Grundgesetz, Kommentar, München 1994, Rdnr. 16ff. zu Art. 7.THEODOR MAUNZ, GÜNTER DURIG, ROMAN HERZOG: Grundgesetz, Kommentar, München 1994, Rdnr. 16ff. zu Art. 7.
7) Zum islamischen "Fundamentalismus" und seiner im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter inte-ressierenden Unterscheidung vom traditionellen Islam siehe RAINER GLAGOW, HERBERT L. MÜLLER, HANS-PETER RADDATZ, WOLFGANG VON STETTEN, ROLF STOLZ, ULRICH WORONOWICZ: Der fundamentalistische Islam. Wesen – Strategie – Abwehr. – Dokumentation des Studienzentrums Weikersheim Nr. 29, bearbeitet von KLAUS HORNUNG, (Verlag Wolfgang von Stetten) 1999 (ISBN 3-9806529-1-2)
8) Tatsächlich zeigt der schiitische Islam insofern einen im Grundsatz wesentlichen Unterschied zum sunnitischen Islam, als ersterer (dem katholischen Christentum vergleichbar) in etwa ein lebendiges Lehr-amt kennt, das autoritativ den Islam auslegen kann. Dies kann zu einer Anpassung an westliche Vorstellungen führen, muß es aber keineswegs.
9) Hier ergibt sich auch der einzige wesentliche Unterschied zwischen dem jüngeren Islamismus, auch islamischer Fundamentalismus genannt, und dem aus der historischen Entwicklung sich ergebenden "Staatsislam" – ein Unterschied, der für das vorliegende Thema unbedeutend ist. In ihrem Festhalten am islamischen Gesetz unterscheiden sich beide nicht.
10) Sure 3, Vers 110. So jedenfalls das allgemeine Verständnis und die durchgängige Übersetzung. Ich ver-danke GERD-RÜDIGER PUIN, Saarbrücken, jedoch den Hinweis, daß der arabische Text beides nicht zuläßt. Das Prädikat "kuntum" steht im Perfekt und heißt nicht "ihr seid", sondern "ihr wart". Wahr-scheinlich war ursprünglich ein Konditionalsatz beabsichtigt: "Ihr wäret das beste Volk ..., so gebietet das Rechte und verbietet das Verwerfliche ..."
11) Diese Theorie des islamischen Rechts ist unter dem Schlagwort "taklîf mâ lâ yutâq" ("Aufbürden, was nicht getragen werden kann") bekannt und stützt sich auf den Vers 7 von Sure 65: "Allah verlangt von niemand mehr, als was er ihm gegeben hat" (ebenso Sure 23, Vers 62). Sie deutet diesen Vers also gerade nicht apriorisch, gemäß dem bekannten ethischen Satz "Du sollst, also kannst du", sondern emprisch, gemäß seiner Umkehrung: "Du kannst nicht, also sollst du auch nicht", stellt also die Sittlichkeit unter die Bedingung der Empirie – entsprechend der Tatsache, daß es im Islam keinen Begriff von Ethik im eigentlichen Sinne gibt, sondern nur eine Zusammenstellung von positiven, nämlich göttlich geoffenbarten Vorschriften moralischen, juristischen, kultischen und hygienischen (d. h. mitunter auch ganz unhygienischen) Inhalts.
12) Siehe Fußnote 11.
13) Siehe MARTIN FORSTNER: Zur Diskussion über die Menschenrechte in den arabischen Staaten. – in: LUDWIG BERTSCH, HANS MESSER (Hg.): 3. Sankt Georgener Symposion 1992: Christen und Muslime in der Verantwortung für eine Welt- und Friedensordnung. Frankfurt/Main 1992, S. 49-94.
14) Typisches Beispiel ist die Stellungnahme des iranischen Vertreters vor der Generalversammlung der Ver-einten Nationen im November 1982, wiedergegeben in SAMI AWAD ALDEEB ABU-SAHLIEH: La définition internationale des droits de l'homme et l'islam. – in: Revue générale de droit international public 1985, 625-716, hier S. 632.
15) Zahlreiche Belege in MARTIN FORSTNER, s. Fußnote 13.
16) "Déclaration Islamique Universelle des Droits de l'Homme". Eine deutsche Übersetzung des arabischen Textes, die die schwerwiegenden und auf eine Täuschung des der arabischen Sprache und islamischer Vorstellungen Unkundigen hinauslaufenden Abweichungen der offiziellen französischen und englischen Übersetzungen vermeidet, ist MARTIN FORSTNER: Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung, CIBEDO-Dokumentation Nr. 15/16, Frankfurt/Main 1982.
17) Wichtig zu nennen ist insbesondere die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam vom 05.06.1990; deutsche Übersetzung in Gewissen und Freiheit 36 (1. Halbjahr 1991), S. 90-98
18) Über die haarsträubenden Zustände im englischen Bradford, zum Beispiel, siehe den Artikel "Forced marriages in the UK" von MARUF KHAWAJA in der Zeitschrift Zameen vom Dezember 1999 (Der Artikel kann vom Verf. bezogen werden.) 
19) Das bekannteste Beispiel dafür ist die islamrechtliche Strafe für Ehebruch: im Koran Auspeitschung, im islamischen Recht aufgrund eines hadîth jedoch die Todesstrafe durch Steinigung – für den, der schon einmal Geschlechtsverkehr in einer Ehe hatte.
20) Sure 4, Vers 34: "Und wenn ihr fürchtet, daß Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!" (Übersetzung von RUDI PARET)
21) Im Juli 2000 erregte MOHAMED KAMAL MOSTAFA, der aus Ägypten stammende Imam der schee im süd-spanischen Fuengirola, nahe Malaga, mit seinem Buch "Frauen im Islam" einen Sturm der Entrüstung in Spanien. In ihm führt der Imam aus, wie die Disziplinierung der Ehefrau vorzunehmen ist, damit die Frau keine sichtbaren Spuren der Mißhandlung davonträgt: "Schläge müssen auf bestimmte Körperteile ausgeführt werden, wie Füße und Hände, und mit einem Stock, der nicht zu dick ist, sondern fein und leicht, damit er keine Schrammen und Male am Körper hinterläßt." (BBC World Service 24.07. 2000, 13:24 GMT).Im Juli 2000 erregte MOHAMED KAMAL MOSTAFA, der aus Ägypten stammende Imam der Mo-schee im süd-spanischen Fuengirola, nahe Malaga, mit seinem Buch "Frauen im Islam" einen Sturm der Entrüstung in Spanien. In ihm führt der Imam aus, wie die Disziplinierung der Ehefrau vorzunehmen ist, damit die Frau keine sichtbaren Spuren der Mißhandlung davonträgt: "Schläge müssen auf bestimmte Körperteile ausgeführt werden, wie Füße und Hände, und mit einem Stock, der nicht zu dick ist, sondern fein und leicht, damit er keine Schrammen und Male am Körper hinterläßt." (BBC World Service 24.07. 2000, 13:24 GMT).
22) Diese islamrechtlich niedrige Stellung schließt natürlich nicht aus, daß die verheiratete Frau und Mutter tatsächlich eine starke Stellung in der Familie haben kann. Das ist mitunter sogar recht verbreitet.
23) Von den vier als rechtgläubig anerkannten Rechtsschulen des sunnitischen Islams hält die sehr verbrei-tete und über die von ihr beherrschte Al-Azhar-Universität in Kairo einflußreiche schafi'itische Rechts-schule die Beschneidung der Frau für Pflicht (wâgib). Eine Minderheit der schafi'itischen Gelehrten und die hanbalitische Rechtsschule sehen sie nicht als strenge Pflicht, aber sehr wohl als verdienstvolle Befolgung des Brauchs (sunnah) des Propheten an. Die hanafitische und die malikitische Schule sehen in ihr ein ehrenvolles Entgegenkommen gegenüber dem Ehemann. Einige Rechtsgelehrte betrachten sie als bloße Sitte in heißen Klimazonen.
24) So die herausragenden Autorität von al-Gazzâlî (+ 1111) – vergleichbar etwa der THOMAS VON AQUINs in der katholischen Kirche –, der in seinem Werk ihya’ ‘ulûm ad-dîn, Beirut (dâr al-kutub al-‘ilmîyah), Band II, kitÁb adab al-nikah, S. 64 bündig schreibt: "Das treffendste und endgültige Wort in der Angelegenheit ist, daß die Ehe eine Form der Sklaverei (riqq) ist. Die Frau ist Sklavin ihres Mannes und ihre Pflicht ist darum absoluter Gehorsam gegen den Ehemann in allem, was er von ihrer Person verlangt."
25) Zum Beispiel: "Gemäß einem von al-Buhârî überlieferten hadît ist der mahr eine wesentliche Voraus-setzung für die Gesetzmäßigkeit der Ehe. 'Jede Ehe ohne mahr ist null und nichtig'" (Encyclopaedia of Islam, Eintrag "mahr").
26) So zum Beipiel in dem hadît "Wer zwei Handvoll Mehl oder Datteln als mahr für seine Frau gibt, hat sich deren Geschlechtsteil legal gemacht" (miskat al-masabîh, Buch II, Abschnitt mahr, hadît Nr. 57).
27) Nach verbreitetster Meinung, natürlich auf einen hadît gestützt, dürfen nur Gesicht und Hände sichtbar sein.
28) ERDMUTE HELLER, HASSOUNA MOSBAHI (Hg.): "Hinter den Schleiern des Islam. Erotik und Sexualität in der arabischen Kultur". – München (Beck) 11993, 21994 (ISBN 3-406-37607-x), Taschen-buchausgabe München (Deutscher Taschenbuch-Verlag) 1997 (ISBN 3-423-04712-7); siehe insbesondere Seite 112ff.
29) "Die Rede der Verschleierten ist ebenso wie sie selbst etwas, das man schamhaft verhüllen muß..." (HELLER, MOSBAHI: "Hinter den Schleiern ...", Fn. 28, S. 81)
30) "Wenn sie [die Frauen] sich selbst überlassen sind, so kennen sie keine Religion. Sie sind ohne Tugend und ohne Erbarmen, wenn es um ihre fleischlichen Begierden geht..." (HELLER, MOSBAHI: "Hinter den Schleiern ...", Fn. 28, S. 81); Alî wird auch folgendes Gedicht zugeschrieben, das im nahg al-bala-ga, einer bekannten Sammlung von (angeblichen) Reden, Briefen und Aussprüchen Alîs enthalten ist, die im schiitischen Islam hochangesehen ist und zum Beispiel nach dem Urteil des Testaments des persschen Revolutionsführers und Theologen (Ayatollâh) Rûdollâh Komainî, herausgegeben vom Islamischen Zentrum Hamburg, an Zuverlässigkeit nur dem Koran nachsteht:
al-mar'atu sarrun kulluhâDie Frau ist schlecht ganz und gar.
wa-sarru mâ fîhâUnd das Schlechteste an ihr ist,
anna lâ budda minhâdaß es ohne sie nicht geht.
Verf. dankt Herrn ANDREAS ISMAIL MOHR, Köln, für den Hinweis auf dieses Gedicht.
31) HANS-PETER RADDATZ: Von Gott zu Allah? Christentum und Islam in der liberalen Fortschrittsge-sellschaft. München (Herbig) 2001 (ISBN 3-7766-2212-1), S. 274ff.; WIEBKE WALTHER: "Die Frau im Islam" – in: PETER ANTES, KHALID DURAN, TILMAN NAGEL, WIEBKE WALTHER: Der Islam. Religion – Ethik – Politik. – Stuttgart (Verlag Kohlhammer) 1991 (ISBN 3-17-011737-8), S. 100 ff.
32) So die marokkanische Soziologin FATIMA MERNISSI in ihrem Buch "Beyond the Veil" 2nd revised edition (Saqi Books) 1985 (ISBN 086356030X), "Beyond the Veil. Male-Female Dynamics in a Modern Muslim Society" Revised (Indiana University Press) 1987(ISBN 0253204232), hier zitiert in der Überset-zung von HELLER und MOSBAHI, Fn. 28, S. 45; vgl. auch FATIMA MERNISSI: The Veil and the Male Elite. A Feminist Interpretation of  Women's Rights in Islam. übersetzt von MARY JO LAKE-LAND – Reprint (Addison Wesley Publishing Company) 1992 (ISBN 0201632217)
33) HELLER und MOSBAHI, s. Fn. 28, S. 103.
34) srâr Ahmad, Chefideologe zur Zeit des später durch Flugzeugabsturz umgekommenen pakistanischen Präsidenten Zia al-Haqq, verkündete im Fernsehen, daß niemand wegen Vergewaltigung verurteilt wden könne, solange noch Frauen in der pakistanischen Gesellschaft sichtbar seien (HANS-PETER RADDATZ: Von Gott zu Allah? ..., S. 274, s. Fn. 31.
35) "Wie die Feder in das Tintenfaß taucht", lautet der Anspruch der geschmackvollen Beweislastregel.
36) Vgl. dazu besonders FORSTNER: "Zur Diskussion über die Menschenrechte", Fn. 13, vor allem S. 67ff.
37) So zum Beispiel MUHAMMAD SALIM ABDULLAH (alias HERBERT KRAHWINKEL): "Was will der Islam in Deutschland?" – Gütersloh (Verlagshaus Gerd Mohn) 1993 (ISBN 3-579-00797-1), der auf S. 124 mit Hinweis auf diese Koranstelle unverfroren behauptet: "Im Koran sind die Glaubens-, Gewissens- und Meinungsfreiheit eindeutig garantiert."
38) So mit Verweis auf die Parallelstellen 10:99f., 12:103 und 16:37 RUDI PARET: Der Koran. Band 1: Übersetzung. – Stuttgart etc. (Kohlhammer) 1966, Anmerkung 277 auf S. 38; derselbe: Der Koran. [Band 2:] Kommentar und Konkordanz. – Stuttgart etc. (Kohlhammer) 1971, S.54f. Zum Ganzen: derselbe: "Sure 2,256: lâ ikrâha fî dîni. Toleranz oder Resignation?" in: Der Islam 45 (1969), S. 299f.
39) Diese dem außerislamischen Verständnis von göttlicher Wahrheit und Offenbarung fremde Lehre von der Aufhebung (Abrogation, nash) von Koranversen durch andere eröffnet auch sonst reiche Möglichkeiten der Irreführung des unwissenden Partners im "ökumenischen" Gespräch. Im vorliegenden Falle werden unterschiedliche Verse als die aufhebenden (abrogierenden, nâsih) genannt, durch die Vers 2:256 als aufgehoben (abrogiert, mansûh) gilt.
40) Für Genaueres wird verwiesen auf JOSEPH SCHACHT: An Introduction to Islamic Law, Oxford 1964.
41) So verlangte Gadd al-Haqq, der inzwischen verstorbene Groß-Imam der in der arabischen Welt hochangesehenen Al-Azhar-Hochschule, in einem Beitrag der Kairoer Tageszeitung Garîdat al-Ahbâr vom 12.06.1995 unter der Überschrift "Wer sich vom Islam abwendet, erhebt sich gegen die allgemeine Ordnung des Staates" Abtrünnige als Hochverräter zu behandeln. Verf. liegt die Kopie eines (religionsgesetzlichen) Rechtsgutachtens (fatwâ) vor, in dem das (sunnitische) "Haus für Rechtsgutachten in der Republik Libanon, dâr al-fatwâ fî gumhûrîyat al-lubnânîyah", also das Büro des muftî des Libanons, auf die Anfrage einer Familie in Deutschland (!) unter dem 13.11.1989 unzweideutig erklärt, daß zumindest der männliche Renegat nach islamischem Recht hinzurichten ist.
42) So z. B. in Abd al-Qâdir ‘Auda: at-tasrî al-ginâ’î al-islâmî muqâranan bi-l-qânûn al-wad‘î (Das islamische Strafrecht im Vergleich mit dem positiven Recht). – 3. Aufl. Kairo 1977, Band I, S. 336f. Dieses anerkannte zweibändige Handbuch des islamischen Strafrechts erklärt den Abtrünnigen für vogelfrei.
43) Offizielle Todesurteile wegen Apostasie sind in den letzten Jahren aus Iran, Sudan und Jemen bekannt geworden. Im Iran und im Sudan sind solche Todesurteile auch vollstreckt worden.
44) Vgl. die an rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen reiche Darstellung von MARTIN FORSTNER: "Das Menschenrecht der Religionsfreiheit und des Religionswechsels als Problem islamischer Staaten". – in: Kanon. Kirche und Staat im christlichen Osten. Jahrbuch der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen, Wien, Band 10 (1991), S. 105-186.
45) Immerhin aber Mauretanien, dessen Strafgesetzbuch in § 306 bestimmt: "Jeder Muslim, der sich unver-hohlen und offen durch Wort oder Tat des Verbrechens der Apostasie schuldig macht, muß aufgefordert werden, innerhalb von drei Tagen sein Verbrechen zu bereuen. Zeigt er innerhalb der Frist keine Reue, wird er als Abtrünniger verurteilt und sein Vermögen fällt der Staatskasse anheim...", in: Gewissen und Freiheit 36 (1991), S.12. Saudi-Arabien hat kein Strafgesetzbuch, sondern wendet unmittelbar die sarî‘ah an.
46) Bekannt ist der Fall des ägyptischen Korangelehrten Nasr Abû Zaid, dessen Ehe wegen angeblicher Apo-stasie zwangsweise geschieden wurde. Hier wurde also in einer Nebensache, dem eherechtlichen Status des der Apostasie Beschuldigten, über die Hauptsache, seine angebliche Apostasie, entschieden, obwohl letztere strafrechtlich nicht normiert ist.
47) So zum Beispiel der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime in Deutschland, NADEEM ELYAS, in einem der Frankfurter Rundschau gegebenen Interview, ebenso in seinem Interview in der Süddeutschen Zeitung vom 10.12.2001 unter der Überschrift "'Es muß einen Islam deutscher Prägung geben' – Nadeem Elyas vom Zentralrat der Muslime fordert die Öffnung zur Gesellschaft und verteidigt die drakonischen Strafen der Scharia".
48) Es ist zum Beispiel nicht einzusehen, wieso die Leitung von Moscheen – wie zum mindesten in der Vergangenheit geschehen – von Agenten des türkischen Religionsministeriums mit saudi-arabischem Geld sollte übernommen werden dürfen. 


 
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