b. Die richtige Schlußfolgerung:
Und hier scheiden sich nun die Wege endgültig; es gibt nur zwei Möglichkeiten:
1. Spricht man den kraft göttlichen Rechts zur Papstwahl Verpflichteten die Berechtigung, die Amtsgewalt zur Erledigung dieser Pflicht zur Vornahme der Wahl des nächsten Papstes ab, kann diese Verpflichtung, da unmöglich erfüllbar, nicht bestehen, sämtliche vorausgehenden Argumente wären in sich unrichtig und fielen daher als ungültig wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Außerdem bezichtigte man mit dieser Haltung die göttliche Verheißung als unrichtig, wonach die Kirche bis zum Untergang dieser Welt fortbesteht: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen, und die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen“ (NT, Matthäus 16, 18) Mein unerschütterliches Votum dazu: eine derartige Haltung wäre in sich paradox, nämlich widersprüchlich und daher unzutreffend: Es handelt sich um eine sach- und faktenkundigerseits haltlose Vermutung, es handelt sich um einen ‚negativen’, einen ‚zweifelhaften Zweifel’, um die ‚öde Einöde’, um das „Verfehlt!“.
2. Hält man dagegen die Wahl eines Papstes in Sedisvakanzfalle für eine Verpflichtung göttlichen Rechts und hält man deshalb aus den Gründen der Verfassung der Kirche andere Personen statt der nicht vorhandenen Kardinäle im Sedisvakanzfalle zur Wahl eines Papstes ersatzweise verpflichtet, existiert ein derartiger scheinbarer Widerspruch nicht, denn dann muß den zur Papstwahl Verpflichteten notwendig - wenn nicht kraft göttlichen Rechts, so doch kraft des Rechtes der unfehlbaren Kirche - die Berechtigung dazu, die Amtsgewalt hierzu zukommen. Zwar nicht im Wege ordentlich erteilter Amtsgewalt, wohl aber im Wege von der Kirche ergänzter Amtsgewalt gemäß Kanon 209 CIC:
Die Kirche „ist eine ihrer Art und ihrem Recht nach vollkommene Gesellschaft, da sie die für ihre Erhaltung und Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel nach dem Willen und durch die Wohltat ihres Gründers alle in sich und durch sich selbst besitzt.“ (aus dem Apostolischen Rundschreiben „Iam vos omnes“ Papst Pius IX. vom 13.9.1868; Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn. 2997) Diese nicht vorhandene ordentliche Amtsgewalt ersetzt die Kirche aufgrund ‚wohl begründete Vermutung mit billigenswertem, wahrscheinlichem Inhalt betreffend die Rechtslage’. Dies wird ein für alle künftigen Zeiten einprägsames Beispiel für die Ersetzung der (nicht vorhandenen ordentlich erteilten) Amtsgewalt durch die Kirche wegen ‚positiven Zweifels betreffend die Rechtslage’ sein. Von dieser so unscheinbaren Regelung des Kanon 209 CIC gilt: „Der Geist des Herrn, des Herrn, ruht über mir, weil mich der Herr gesalbt, den Elenden gar Freudiges zu künden, und mich gesandt, um zu verbinden, deren Herz gebrochen, um den Gefangenen die Freiheit anzukünden, Gefesselten die Fessellösung, ein Gnadenjahr vom Herrn zu künden und einen Tag der Ahndung unseres Gottes, um alle Trauernden zu trösten, und um den Trauernden in Sion statt des Schmutzes Schmuck zu geben und Freudenöl statt Trauerflor, an Stelle des verzagten Geistes Festgewänder. Sie sollen dann ‚Des Heiles Eichen’ heißen, ‚Des Herren ehrenvolle Pflanzung’. Sie bauen auf der Vorzeit Trümmer, sie stellen wieder her der alten Zeiten öde Orte, erneuern abermals zerstörte Städte und langer Zeiten Wüsteneien.“ (AT, Isaias 61, 1 – 4)
Ich halte mit aller Entscheidenheit dafür: Es können sehr wohl durchschlagende Gründe für die Vermutung ins Feld geführt werden, daß beim Fehlen von Kardinälen im Vakanzfalle andere Wahlmänner als Ersatzkardinälen - berechtigtermaßen - eine Papstwahl vorzunehmen haben, nämlich alle jene oben angegebenen Gründe, und diese Argumente haben ein solches Gewicht, daß man von einem ‚Volltreffer’, nämlich (mindestens) von einer ‚wohl begründeten Vermutung mit billigenswertem, wahrscheinlichem Inhalt betreffend die Rechtslage’ dahin sprechen kann und muß, daß die Ersatzwahlmänner, obwohl ihnen die dazu erforderliche (ordentliche) Amtsgewalt fehlt, dennoch mit gemäß Kanon 209 CIC ergänzter, ersetzter kirchlicher Amtsgewalt handeln dürfen und müssen, eben weil sie aufgrund ihrer unbedingten kirchenrechtlichen Verpflichtung zur Vornahme eines Konklaves, wann immer der Stuhl Petri vakant ist, zum Handeln verpflichtet sind. Diese Ausführungen auf die derzeit gegebene Sachlage der zusammengebrochenen Hierarchie der Kirche angewendet, bedeutet das, daß wegen des Gemeinwohls der Kirche die Konklaveteilnehmer befugt, nämlich mit von der Kirche ‚supplierter’ , ersetzter Amtsvollmacht, von der Kirche ‚ergänzter Not-’Jurisdiktion ausgerüstet sind, um jene Handlungen der Wiederherstellung der Hierarchie der Kirche vornehmen zu dürfen: der ‚Zweifel’ ist deshalb ‚positiv’, ist deshalb eine wohl begründete Annahme, weil sich für das Vorhandensein einer Berechtigung zu derartigen Akten aus von der Kirche ergänzter Jurisdiktionsgewalt in unserer außergewöhnlichen Situation ‚gewichtige’, nämlich genau genommen zwingende Gründe aus dem Gemeinwohl der Kirche und ihrer Mitglieder herleiten lassen, wie oben dargelegt:
Würden derartige Akte unterlassen unter Hinweis auf die vermeintlich fehlende Berechtigung mangels Jurisdiktionsgewalt, würde der Kirche unabsehbarer Schaden entstehen: evidentes Beispiel ist das Enden der apostolischen Weihesukzession, falls das Weihesakrament nicht mehr gespendet würde.
Daher sprechen für diesen Fall der gemäß Kanon 209 CIC aus der Ersetzung hergeleiteter Amtsgewalt nicht nur gewichtige, sondern unwiderlegbare, zwingende, weil für das Fortbestehen der Kirche existentielle Gründe, es liegt nach meiner Überzeugung ein Fall des gänzlich ausgeschlossenen Zweifels vor: Zweifelsfrei ist die Kirche notwendig, zweifelsfrei muß die Kirche daher wiederhergestellt werden, zweifelsfrei muß dazu die Hierarchie der Kirche wiederhergestellt werden, zweifelsfrei muß daher ein Papst gewählt werden. Zweifelsfrei müssen die Konklaveteilnehmer kirchenrechtlich berechtigt und befugt handeln.
Also handeln die Wählenden, die ersatzweise für die nicht vorhandenen Kardinäle die Wahl des nächsten Papstes vornehmen werden, um diese jahrzehntelange Sedisvakanz und den jahrzehntelangen Zusammenbruch der kirchlichen Hierarchie zu beenden, vollauf befugt und berechtigt im Sinne des Kirchenrechts, obwohl die Hierarchie der Kirche derzeit zusammengebrochen ist, nämlich sie handeln aufgrund ‚supplierter’ Jurisdiktionsgewalt der Kirche: Sie werden daher ganz sicher zu einer gültigen Wahl des nächsten wahren Papstes schreiten: die Operation David wird gelingen! „Auf! Sion! Auf! Dein Festkeid angelegt! In deine Prachtgewänder hülle dich, Jerusalem, du heilige Stadt! Kein Unbeschnittener, kein Unreiner betritt dich fernerhin. Schüttele den Staub ab! Auf! Gefangenes Jerusalem! Lös dir die Fesseln deines Halses, gefangene Sionstochter!“ (AT, Isaias 52, 1 und 2)
Genau das gleiche gilt übrigens für diejenigen Priester, die derzeit amtslos – ohne missio - aber im Sinne der Kirche und zu deren Wohle Priester und Bischöfe weihen, das hl. Meßopfer feiern, predigen und den Gläubigen Sakramente spenden, selbstverständlich rechtmäßig, denn auch das geltende Kirchenrecht hat die Ungeheuerlichkeit nicht bedenken können, daß einmal eine Zeit kommen werde, in der die Ämter in der Kirche allesamt erloschen sind.
Die diesbezüglichen Bestimmungen des CIC gelten eben deshalb nicht, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Unausgesprochene, weil als selbstverständlich vorausgesetzte Voraussetzung ist das Vorhandensein der kirchlichen Hierarchie – niemand darf sich neben der und daher gegen die Hierarchie der Kirche durch Vornahme kirchlicher Amtshandlungen ein kirchliches Amt anmaßen.
Besteht aber die Hierarchie der Kirche nicht mehr, sind solche von ämterlosen Personen im Wege der Nothilfe vorgenommenen Handlungen, die das Priestertum vor dem Untergang retten oder den Gottestreuen Sakramente spenden und den rechten Glauben lehren, nicht nur erlaubt, sondern geboten. Das selbstverständlich weiter geltende Kirchenrecht gilt also mangels Vorliegen seiner Voraussetzungen – dem Vorhandensein einer kirchlichen Hierarchie – auch insoweit nicht, paralysiert also nicht: „Da sagte Johannes zu ihm: Meister, wir haben einen gesehen, wie er, ohne uns zu folgen, in deinem Namen Teufel austrieb, und wir wehrten es ihm, weil er uns nicht nachfolgt. Jesus erwiderte: Wehret es ihm nicht! Denn niemand kann in meinem Namen ein Wunder wirken und so bald übel von mir reden. Denn wer nicht wider uns ist, der ist für uns.“ (NT, Markus 9, 38 – 40; vergl. auch Lukas 9, 49 und 50): Wenn Christus schon Personen das Wirken in seinem Namen nicht wehren will, obwohl er doch andere – seine Jünger nämlich – ausgesandt hatte, ihnen also allein die ‚missio’ erteilt hatte, dann gilt das erst recht dann, wenn die Hierarchie der Kirche und also jegliche ‚missio’ erloschen ist und solche ersatzweise handelnden Personen sich der Notlage der Kirche und der darin Darbenden erbarmen – und auf diese Weise „in SEINEM Namen“ handeln:
„Den Priestern aber, den Leviten, wird nie ein Mann vor meinem Angesichte fehlen, der Brandopfer darbringt und Speiseopfer läßt in Rauch aufgehen und allzeit Schlachtopfer bereite… Gleichwie das Heer des Himmels nicht zu zählen und der Sand des Meeres nicht zu messen ist, so will ich Davids, meines Knechtes, Geschlecht vermehren und die Leviten, die in meinen Diensten stehen“ (AT, Jeremias 33, 18 und 22).
Diejenigen, die (den Gläubigen) Sakramente spenden, das hl. Meßopfer feiern und das Evangelium verkünden, Priester- und Bischofsweihen erteilen, handeln insoweit, obwohl die Hierarchie der Kirche derzeit zusammengebrochen ist, mit (außerordentlicher) Jurisdiktionsgewalt der Kirche gemäß Kanon 209 CIC wegen ‚wohl begründeten Vermutung mit billigenswertem, wahrscheinlichem Inhalt betreffend die Rechtslage’.
Die Priester unter den ‚Sedisvakantisten’ handeln bei der Ausübung des Priesteramtes all die Jahrzehnte immer und immer wieder erneut rechtmäßig, nämlich jeweils aus supplierter Jurisdiktionsgewalt, ergänzter kirchlicher Sendung gemäß Kanon 209 CIC, obwohl ihnen die ordentliche missio, die ‚Sendung’ durch die (nicht vorhandene) kirchliche Obrigkeit fehlt.
Die unscheinbare Regelung des Kanon 209 CIC, die ,supplierte´, die ersetzte Jurisdiktionsgewalt wegen ‚wohl begründeten Vermutung mit billigenswertem, wahrscheinlichem Inhalt betreffend die Rechtslage’ ist eine Art Notbehelf eben für die Notfälle, in denen die Kirche selbst die Ausübung der Jurisdiktionsgewalt mutmaßlich nicht nur billigt, sondern fordert, andererseits die ordentlich erteilte Jurisdiktionsgewalt nicht bereitstellen kann, also die Amtsgewalt nicht vorhanden ist und auch nicht rechtzeitig beschafft werden kann. Die Bestimmung des Kanon 209 CIC in ihrer Alternative der Ersetzung der Amtsgewalt durch die Kirche bei handfester Vermutung betreffend die Rechtslage ist ihrem Wesen nach eine Art Not-Verordnung der Kirche, um Schaden von ihr und ihren (Mit-)Gliedern abzuwenden: „Horch! Deine Wächter rufen laut; sie jubeln alle. Sie sehen ganz genau den Herrn zurück nach Sion kehren. Jauchzt auf! Im Chore jubelt, Trümmer von Jerusalem! Der Herr erbarmt sich seines Volkes, befreit Jerusalem. Der Herr entblößt den heiligen Arm vor aller Heidenvölker Augen. Alle Enden der Erde schauen die Hilfe unseres Gottes. Hinweg! Hinweg! Heraus von da! Berührt nichts Unreines! Zieht fort aus seiner Mitte! Doch reinigt euch, die ihr des Herrn Gefäße tragt! Doch euer Auszug sei nicht eilig und eure Reise nicht fluchtartig! Der Herr geht euch voran, und eure Nachhut bildet wieder Israels Gott. Fürwahr! Mein Knecht hat Glück; groß wird er, hochgeachtet, hochgeehrt. Wie viele seinetwegen sich entsetzten, - so sehr entstellt war er, so wenig sah er anderen Menschen ähnlich, so wenig anderen Menschenkindern gleich -, so setzt er viele Heidenvölker über sich in Staunen, und Könige verschließen ihren Mund. Denn nie Erzähltes schauen sie, und nie Gehörtes hören sie.“ (AT, Isaias 52, 8 - 15)
Im weltlichen Recht ist das die typische Konstellation der sog. ‚Geschäftsführung ohne Auftrag’, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch: § 677 ff. BGB. Es sind Fallgestaltungen, in denen jemand ungerufen und daher grundsätzlich unberechtigt, in dieser Not aber dennoch berechtigt in fremden Angelegenheiten tätig wird. Ich will das an einem Beispiel verdeutlichen: Ein Flughafenbetreiber verfügt über eine eigene Flughafen-Feuerwehr. Er hat Anweisung erteilt, daß die komplizierten Löschgerätschaften im Brandfall ausschließlich vom geschulten Personal der Betriebs-Feuerwehr bedient werden dürfen. Nach einer Explosion, die alle anwesenden Mitglieder der Betriebs-Feuerwehr und die Flughafenleitung außer Gefecht setzt, bricht ein Großbrand aus. Der zufällig anwesende Wartungs-Ingenieur und sein Trupp, die mit den Löschgerätschaften ebenfalls vertraut sind, könnten sich entweder auf den Standpunkt stellen, sie seien, weil mit den Gerätschaften vertraut, zwar fähig zum Löschen, und Löschen sei jetzt auch unbedingt und sofort erforderlich, aber nicht sie, sondern nur die zur Zeit nicht einsatzbereiten Mitglieder der Betriebs-Feuerwehr seien dazu berechtigt – da ihnen kein Berechtigter ausdrückliche Anweisung erteilt habe und auch nicht habe erteilen können, möge es also brennen. Aber der Ingenieur und seine Leute können sich auch (und sollten sich, um nicht nachträglich zur Verantwortung gezogen zu werden) fürs sofortige Löschen entscheiden: sie seien zum Löschen fähig, das sei sofort nötig, zwar seien sie grundsätzlich dazu nicht beauftragt oder berechtigt, in diesem Falle der ausgefallenen Betriebs-Feuerwehr handelten sie aber ganz sicher nicht nur im mutmaßlichen Einverständnis und mit mutmaßlicher Billigung, sondern unter mutmaßlicher sofortiger Anweisung der Geschäftsleitung, deren tatsächliche Meinung sie zur Zeit jedoch nicht einholen könnten.
Wäre derzeit der Päpstliche Stuhl besetzt, aber der Papst läge im Sterben und wäre nicht mehr handlungs- oder nicht kommunikationsfähig, würde er diese Akte zur Aufrechterhaltung eines restkirchlichen Lebens und zur Wiederherstellung der Hierarchie der Kirche mutmaßlich billigen? Ja und mehr noch: er würde die Aufrechterhaltung des restkirchlichen Lebens und die Papstwahl (nach seinem Ableben) nicht nur billigen, sondern er würde sie statt dessen strikt und sofort einfordern und befehlen!
An dieser Stelle soll nicht verschwiegen werden, daß auch der Verfasser dieser Ausarbeitung aus denselben Grundsätzen die Rechtfertigung dafür herleitet, daß er – ohne eine (mangels Hierarchie nicht zu erhaltende) Erlaubnis der kirchlichen Oberen – diesen Aufsatz verfaßt hat, der reichlich mit Anmerkungen und Kommentaren zu etlichen Passagen der Hl. Schrift versehen ist: Die Herausgabe von Büchern der Hl. Schrift und die Abfassung und die Herausgabe von Anmerkungen und Kommentaren dazu ohne die nötige kirchliche Erlaubnis ist – zu Recht, weil es sich um der Kirche vorbehaltene Lehrtätigkeit in Glaubensdingen handelt – mit Kirchenstrafe belegt (Kanon 2318 § 2 CIC; vergl. Holböck, a.a.O., Bd 2, S. 1080). Allerdings: Wenn die Kirche intakt wäre und deren (Ämter-) Hierarchie, das lebendige Hirten- und Lehramt vorhanden wären und die Zeiten nicht so finster wären und unter den Knechten und Mägden des Herrn keine so große Trübsal und Bedrängnis herrschte, dann bestünde keinerlei Anlaß, daß amts- und auftragslos handelnde Personen Themen zum Verfassungsrecht der Kirche mit Kommentaren aus der Hl. Schrift untermauern und zu deren Verständnis ihrerseits Anmerkungen zu den angeführten Schriftstellen abgeben. In der derzeit gegebenen Lage sich allerdings hinter eben wegen dieser außergewöhnlichen Situation nicht geltenden Strafvorschriften zu verstecken und zu schweigen, wäre schuldhaft: „Meine Zunge soll mir am Gaumen kleben, wenn ich deiner nimmer gedenke...“; „Ich schweige nicht um Sions willen. Aus Liebe zu Jerusalem bin ich nicht still“.
Ich betone, daß ich keinerlei lehramtliche Befugnisse, schon gar nicht Unfehlbarkeit besitze, auch nicht im mindesten über Sehergaben oder mystische Begnadungen verfüge. Aber die Gabe des Glaubens an den Gott Israels, an den Dreigestaltigen - durch den Sohn - , und an seinen Diener, die heilige Kirche, und die Fähigkeit und die Konzentration, bis ‚zwei’ zählen zu können, ohne bei dieser Tätigkeit den Faden der Aufmerksamkeit zu verlieren, – und auch der Wille dazu – wurden mir zuteil. Und mehr bedarf es nicht, um nicht zu meinen, sondern nach gründlicher Umschau präzise zu wissen, woran es zu allererst fehlt und daß und wie das Fehlende zu erlangen ist! Falls in dieser Ausarbeitung im Bezug auf die Lehre und den Glauben der Kirche irrtümlicherweise ‚Neues’ enthalten sein sollte, so widerrufe ich das hiermit unter Bedauern als falsch und daher unbeachtlich und nichtig: „Darüber müßt ihr euch im klaren sein, daß keine Schriftweissagung eine willkürliche Deutung zuläßt.“ (NT, 2. Petrusbrief 1, 20).
Falls diese Ausarbeitung jedoch nur ‚Neues’ solcher Art enthält, das sich als regelgerechte und unverfälschte Anwendung der Lehre und des Glaubens der Kirche auf die heutigen ‚neuen’ Verhältnisse der Kirche erweist, wovon ich überzeugt bin, sonst hätte ich diese Abhandlung nicht verfaßt, so ist die Tätigkeit des Verfassers nichts weiter als die des bloßen Zuträgers, des Boten, des Kolporteurs: der Bote aber hat überhaupt nichts anderes zu tun als - ohne jegliche eigene Äußerung - zu überbringen.
8. Wie müssen die für das kommende Konklave ersatzweise berufenen ‚Not-Kardinäle’ beschaffen sein, welche Eigenschaften müssen sie vorweisen?
a. Dürfen es Laien sein?
Ob die Wahl des Stellvertreters Christi auf Erden voraussichtlich Personen vorbehalten sein wird, die Weiheträger, Priester sind, und die übrigen Glieder der Kirche insofern mitwirken werden, indem sie sich zum Vorhaben, der Sammlung der Verstreuten und schließlich der Wahl eines Papstes, der Wiederherstellung der Ämter-Hierarchie in der Kirche, des lebendigen Lehr- und des lebendigen Hirtenamtes bekennen und daran mitwirken, soweit es ihnen möglich ist – oder ob ein solcher Vorrang im aktiven Wahlrecht der Priester nicht besteht, weil sie eben mangels Ämtern in der derzeit ämterlosen Kirche insoweit keine Kleriker sind, sondern – hoffentlich – ihr Priestertum als barmherzige Samariter der Kirche gegenüber ausüben, all das hat die Kirche längst entschieden:
Denn es führt die Ausfüllung der Gesetzeslücke betreffend die Wahl eines Papste beim Fehlen von Kardinälen nicht dazu, daß die geltende Konklaveordnung Papst Pius’ XII. „Vacantis Apostolicae Sedis“ vom 8.12.1945 und die sonstigen dazu ergangenen Bestimmungen des Kirchenrechts insgesamt nicht anzuwenden seien, sondern sie gelten bei der – ohne das Vorhandensein von Kardinälen – vorzunehmenden Wahl des kommenden Papstes, soweit sie eben befolgt werden können. Die ‚Gesetzeslücke’ betrifft aber nur die Frage, wer die Wählenden dann sein sollen, wenn Kardinäle – und der sie ernennende Papst – fehlen bzw. fehlt, denn nur dazu fehlt eine gesetzliche Regelung. Kanon 232 § 1 S. 2 CIC bestimmt insoweit: „Bezüglich ihrer (Anmerkung des Verf.: der Kardinäle) Eigenschaften wird bestimmt, daß sie wenigstens die Priesterweihe haben...“ (vergl. auch Retzbach, a.a.O., S. 57; ebenso: Perathoner, a.a.O., S. 121, Holböck, a.a.O., Bd. 1, S. 299)
Da das Priestertum nicht erloschen ist, wie oben unter Teil A 12 dargelegt, ist diese Voraussetzung auch unter den gegenwärtigen Umständen erfüllbar: als persönliche Voraussetzungen der ersatzweise für die nicht vorhandenen Kardinäle tätigen Wahlmänner gilt: „Alle ‚Not-Kardinäle’ sind wenigstens mit der Priesterweihe ausgestattet“.
Die Wiederherstellung der kirchlichen Hierarchie durch den Akt der Papstwahl ist daher allein die Aufgabe der nachrangig und ersatzweise nach der nicht mehr vorhandenen Hierarchie der Kirche berufenen noch vorhandenen Weiheträger, die die gegenwärtige Vakanz des Stuhles Petri bezeugen: allein sie sind zur Papstwahl berechtigt und berufen - und nicht Laien.
Die derzeit ‚im Widerstand’, nämlich als barmherzige Samariter für die wahre Kirche tätigen Priester haben zwar einerseits derzeit mangels Ämterhierarchie keine Ämter in der Kirche inne, sind also insoweit keine Kleriker, gehören nicht der hierarchia jurisdictionis, gehören daher nicht der Hierarchie des Hirten-, Lehr - und Priesteramtes an, aber sie sind andererseits insofern Kleriker, als sie der hierarchia ordinis, der Weihehierarchie angehören, als sie ihrem Priestersein, dem ihnen innewohnenden Anteil am Priestertum nach Kleriker sind – und diese Hierarchie ist eben nicht erloschen.
b. Welche weiteren Eigenschaften müssen die ‚Not-Kardinäle’ aufweisen?
Nach Kanon 232 § 2 CIC sind als Kardinäle ausgeschlossen: Unehelich Geborene, Irreguläre (vergl. Kanones 983 ff. CIC), mit einem Weihehindernis Behaftete, Väter, mit einem anderen Kardinal Blutsverwandte bis zweiten Grades.
Kanon 167 § 1 Nr. 4 CIC bestimmt für eine kirchliche Wahl, also auch für das Konklave: „Von der Teilnahme an den Abstimmungen sind die in folgenden genannten Personen ausgeschlossen: Personen, die sich als Mitglieder einer häretischen osder schismatischen Religionsgenossenschaft einschreiben ließen oder ihr öffentlich angehangen haben.“
Das wird Priester betreffen, die in die Konzilskirche übergingen, indem sie deren neue ‚Errungenschaften’ propagierten oder verteidigten, ebenso Priester jener Religionsgemeinschaft von Econe und deren ‚Bruderschaften’, die zwischen Papst und ‚Papst’ und zwischen Kirche und ‚Kirche’ nicht unterscheiden mochten und damit den Dekreten des (I.) Vat. Konzils und damit der Lehre der Kirche ‚eine lange Nase gedreht’ haben: Sie haben ihren Anhängern den Geist des Irrglaubens und der Aufruhr – durch angeblich zulässigen Ungehorsam gegen das Amt des Papstes als solches, gegen das Oberhaupt der katholischen Kirche „nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in dem, was zur Ordnung und Regierung der über den Erdkreis verbreiteten Kirche gehört“ (Dekret des Vatikanischen Konzils (1869/70), vierte Sitzung, 18.7.1870, Erste Dogmatische Konstitution über die Kirche Christi) – eingeprägt: „’Darum’, so spricht der allmächtige Herr, ‚darf kein Fremder, der unbeschnitten an Herz und Leib ist, in mein Heiligtum eintreten, keiner der Fremden, die unter den Söhnen Israels weilen, sondern nur die Leviten. Sie haben sich von mir entfernt, als Israel irreging, sind von mir abgefallen und haben Götzendienst getrieben. Sie sollen jetzt ihre Schuld büßen. Sie sollen an meinem Heiligtum nur noch Dienst tun als Wächter an den Toren des Tempels und als Tempeldiener. Das Brandopfer und das Schlachtopfer für das Volk sollen sie schlachten. Sie sollen ihnen aufwarten und dienen. Weil sie ihnen vor ihren Götzen gedient und dem Hause Israels Anstoß zur Sünde wurden, darum habe ich wider sie meine Hand zum Schwur erhoben’, - Spruch des allmächtigen Herrn. – ‚Sie sollen ihre Missetaten büßen. Sie dürfen mir nicht mehr nahen und mir als Priester dienen, noch an all das, was mir heilig und hochheilig ist, herantreten. Sie sollen ihre Schande tragen für ihren Abfall, dessen sie sich schuldig gemacht haben. Ich bestelle sie zum Dienst im Tempel für alle Arbeiten daselbst und für alles, was darin zu tun ist. Aber die Priester aus dem Stamme Levi, Sadoks Nachkommen, die den Dienst in meinem Heiligtum verrichtet haben, als die Söhne Israels von mir abirrten, die sollen mir nahen, um mir zu dienen.’ “ (Henne /Rösch, AT, Ezechiel 44, 9 – 15) Ebenso wird Kanon 167 § 1, Nr. 3 CIC entsprechend anzuwenden sein betreffend die rechtlich Infamen, auch wenn es insoweit wegen der fehlenden Hierarchie naturgemäß an einem Richterspruch fehlt.
c. Sie müssen schließlich die ‚Not-Sendung’ aufweisen.
Weil den ‚Not-Kardinälen’ die (ordentliche) kirchliche Sendung, die Sendung durch kirchliche Obere, hier: durch einen Papst fehlt, gerade deswegen müssen sie ‚berufen’, ‚gesendet’ sein.
Ich will diesen scheinbaren Widerspruch an einem Besipiel erklären: In Belgien oder in Frankreich treffen sich drei gleichgesinnte, unter den Sedisvakantisten wirkende Priester: Sie sind sich einig, daß die Konzilskirche nicht die Kirche ist, daß die Kirche und damit auch die Hierarchie der Kirche und also auch ein Papst und damit eine Papstwahl unverzüglich notwendig seien. Sie schreiten also zur Tat, also zum Konklave und wählen einen Papst - der dann leider auch nur ein ‚Papst’ wäre:
Den Wählenden, obwohl Priester und insoweit als mögliche ‚Not-Kardinäle’ zur Wahl berechtigt, fehlt die erforderliche ‚Not-Sendung’, als ‚Not-Kardinäle’ wirken zu dürfen. Wäre eine solche ‚Notsendung’ nicht erforderlich und wäre die Wahl ‚gültig’, also wirksam, könnte folgende Situation eintreten:
In Spanien oder Italien haben drei oder vier andere rechtgläubige Priester dieselbe Eingebung und schreiten ebenfalls zur Papstwahl – und wählen einen anderen ‚Papst’: Nun hätte die Kirche zwei Petrusse zur gleichen Zeit – in Wahrheit aber hat sie dann immer noch keinen, denn diese Wählenden konnten einen Papst nicht ‚gültig’, d. h. nicht wirksam wählen, weil ihnen ihrerseits dazu die ‚Notsendung’ fehlte, denn sie haben das Erfordernis der Einheit der Kirche nicht beachtet und haben daher nicht den Papst der katholischen Kirche, sondern jeweils nur ‚ihren’ ‚Papst’ gewählt. An diesem Punkt sind die bisherigen ‚Papstwahlen’ unter den Sedisvakantisten gescheitert, soweit sie sonst das Kirchenrecht auch nur in seinen Grundzügen beachtet haben, z.B. nur Kleriker an einer derartigen Wahl teilgenommen haben. Die Wahl des Stellvertreters Christi auf Erden ist keine Sache, die ‚gültig’, d.h. wirksam vor Gott auf einer Lokalsynode, einer Regionalkonferenz, oder gar auf einer Privatparty und unter Ausschluß aller übrigen Mitglieder der katholischen Kirche erledigt werden könnte, weil die Hierarchie und damit die Struktur und der Zusammenhalt in der Kirche vollständig zusammengebrochen und erloschen sind und weil daher auch die im voraus wirksam von (dem Nachfolger des) Petrus beauftragten und daher feststehenden Wahlmänner für die Wahl eines Papstes, Kardinäle nicht vorhanden sind.
Fehlen aber die Hierarchie und damit die Struktur, der Zusammenhalt in der gesamten Kirche, ist keine der lokal und äußert lose organisierten Gruppen der Sedisvakantisten (wer ständig erscheint, der scheint auch dazu zu gehören) vor anderen von irgend jemandem oder gar von Gott beauftragt, allein oder unter Ausschluß anderer ‚sedisvakantistischer’ Gruppen, die ja ebenfalls Teil der Rest-Gemeinschaft der Gläubigen sind, ‚gültig’, also wirksam einen Stellvertreter Christi auf Erden für die den Erdkreis umfassende katholische Kirche zu erwählen.
9. Wie wird den ‚Not-Kardinälen’ die ‚Not-Sendung’ erteilt werden - und von wem?
a. Von der ‚Gemeinde’ von Rom?
Reicht dazu nicht eine unter den Sedisvakantisten von Rom (und Umgebung) vorgenommene Auswahl von ‚Not-Kardinälen’? Oder kürzer noch: Weisen die in und um Rom unter den Sedisvakantisten tätigen Priester nicht allein aufgrund ihres Wirkungsortes – Rom - diese ‚Not-Sendung’ als ‚Notkardinäle’ auf, so daß sie unmittelbar zur Papstwahl, zum Konklave schreiten könnten? Schließlich hat die Gemeinde von Rom, Kleriker wie Laien, in den ersten Jahrhunderten sogar den Papst unmittelbar gewählt.
Allerdings war es im neunten und zehnten Jahrhundert ein wüstes, unwürdiges und zuweilen intrigantes und blutiges Geschacher zwischen den römischen Adelsparteien – heute würde man von ‚Paten’ und ‚la famiglia’ sprechen - um politische Macht, an dem auch die deutschen Kaiser als ‚Papstmacher’ beteiligt waren, zu dem der Papstthron und damit das Papsttum und die Kirche mißbraucht und entwürdigt wurden. Daher hatte Papst Nikolaus II. „auf der Lateransynode von 1059 die Papstwahl neu geregelt. Um den unheilvollen Einfluß der Laien auf die Wahl auszuschalten, bestimmte das neue Wahldekret, daß lediglich die Kardinäle in freier Wahl, womöglich in Rom, künftig den Papst wählen sollten.“ (Schuchert, a.a.O., S. 398)
Es erscheint zunächst verlockend, für die Wahl der ‚Not-Kardinäle’ oder eine unmittelbare Papstwahl durch die Priester von Rom in entsprechender Anwendung auf das in den ersten Jahrhunderten des Bestehens der Kirche praktizierte Wahlverfahren für die Wahl eines Bischofs von Rom durch den Klerus und das Volk von Rom zurückgreifen zu wollen (vergl. ‚Kyrie eleison’ 4/1995, S. 67 – 161). Da der Bischof von Rom per Definition zugleich Papst der Kirche ist, hätte man mit dem denkbar geringsten Aufwand die Vakanz des päpstlichen Stuhles im Nu beendet: Man suche die Sedisvakantisten der Stadt und des Umkreises von Rom zusammen, lasse von ihnen ‚Not-Kardinäle’ und von denen oder gleich von allen sedisvakantistischen Klerikern Roms einen Papst wählen, den die übrigen ‚Sedisvakantisten’ auf dem Erdkreis nur anzuerkennen brauchten.
Allerdings: Die Stadt(-gemeinde) Rom ist ohne kirchliche Jurisdiktions-Hierarchie, wenn man also von der Hierarchie der katholischen Kirche absieht, eine Stadt wie hundert andere, ist eine Stadt wie Jerusalem nach der ‚Aufhebung der Verbrüderung’ (AT, Zacharias 11, 14); ist nichts anderes als ein Museum. Ewig ist nur das geistliche Rom: die Kirche (...“und die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen“). Rom hat nur insoweit Vorrang, als damit die Hierarchie der katholischen Kirche gemeint ist - die aber genau ist derzeit vollständig zusammengebrochen.
Die ‚Diözese von Rom’, der auch nach dem Versterben eines Bischofs von Rom, eines Papstes in den übrigen dort fortbestehenden Ämtern weiter existierende kirchliche Amtssprengel Rom also, der als kirchenhierarchisch fest gefügte und klar umrissene Zelle dienen könnte, indem er alle ‚Sedisvakantisten von Rom’, Kleriker wie Laien beherbergte, existiert nicht mehr: außer dem ‚Kirchengebiet’ und dem ‚Kirchenvolk’ ist für das Bestehen einer Diözese als drittes das Vorhandensein der ‚Kirchengewalt’ erforderlich - Kirchenämter also, die mit Amtsinhabern besetzt sind, genau daran fehlt es aber. Ein zweiter zwingender – und wahrscheinlich einleuchtenderer - Grund für die Tatsache, daß die künftigen Konklaveteilnehmer nicht (ausschließlich) aus der ‚Diözese’ Rom - stellvertretend für die Gesamtkirche - genommen werden dürfen, liegt im Kirchenrecht begründet, nämlich in Kanon 232 § 1 S. 1 CIC: „Die Kardinäle werden vom Papste aus der ganzen katholischen Welt frei ernannt.“
Kardinäle sind zwar vor der Wahl des nächsten Papstes weder vorhanden, noch zu beschaffen - insoweit muß von den Vorschriften des Kirchenrechts abgewichen werden. In analoger Anwendung der unmöglich einzuhaltenden Vorschrift betreffend des ausschließlichen Wahlrechtes der Kardinäle müssen die Wahlmänner aber – wie das Kardinalskollegium - aus der Kirche des gesamten Erdkreises entnommen werden, weil diese an das Kardinalskollegium gerichtete Forderung der Konklaveordnung im übertragenen Sinn – betreffend die Wahlmänner - eingehalten werden kann.
Deswegen reicht nicht eine Papstwahl unter den Sedisvakantisten von Rom (und Umgebung), weil nach geltendem Kirchenrecht die Wählenden der über den Erdkreis ausgebreiteten Kirche zu entnehmen sind: „Die Kardinäle werden vom Papst aus der ganzen katholischen Welt frei ernannt.“ (Kanon 232 § 1 CIC) Also können aus der nicht existierenden Diözese von Rom allein nicht die Wählenden für die Wahl eines Bischofs von Rom, für eine Papstwahl hervorgehen.
b. Von wem sonst?
Diejenigen, die die ‚Not-Kardinäle’ auswählen werden, üben als ‚Nothelfer’ eine (sonst) dem Papst vorbehaltene Tätigkeit aus; Kanon 232 § 1 CIC bestimmt: „Die Kardinäle werden vom Papst aus der ganzen katholischen Welt frei ernannt.“ Also sind die ‚Not-Kardinäle’ „aus der ganzen katholischen Welt“ zu entnehmen.
Die einzige nicht auf offene oder verdeckte Vorherrschaft einer Gruppe, sondern auf Gott ausgerichtete internationale Vereinigung ist die hl. Kirche, sie ist die einzige wahrhaft internationale Gesellschaft, in der nicht die Unterscheidung von schmalen oder wulstigen Lippen, von langen oder kurzen, geraden oder gebogenen Nasen, von glattem oder gekräuseltem Haar, von hellem, kupfernem oder ebenholzartigem Teint gilt: „Denn ihr seid alle Kinder Gottes durch den Glauben an Christus Jesus. Ihr alle, die ihr auf Christus getauft wurdet, habt Christus angezogen. Jetzt gilt nicht mehr Jude und Grieche, Sklave und Freier, Mann und Weib; ihr alle seid ja Einer in Christus Jesus. Wenn ihr Christi Eigentum seid, so seid ihr auch Abrahams Nachkommen, Erben auf Grund der Verheißung.“ (NT, Galaterbrief 3, 26 – 29); alle anderen internationalen Vereinigungen sind nicht auf Gott oder das Wohl aller ausgerichtet, sondern zumindest verdeckt auf Partikularinteressen und Hegemonie, mögen sie sich auch noch so menschenfreundlich, noch so gleich, noch so brüderlich, noch so freiheitlich gebärden…
Demnach könnte man zu dem Schluß kommen, alle Sedivakantisten dieser Welt, Priester wie Laien, seien zur Wahl der ‚Not-Kardinäle’ berufen.
Hier allerdings ist höchste Vorsicht geboten: Kanon 166 CIC bestimmt: „Wenn Laien unter Beeinträchtigung der kanonischen Freiheit sich irgendwie in eine kirchliche Wahl einmischen, dann ist sie ohne weiteres ungültig.“
Und die - statt von einem Papst - durch andere Personen vorgenommene ‚Not-Wahl’ von ‚Not-Kardinälen’ ist wahrhaftig eine kirchliche Wahl im Sinne der Bestimmung des Kanons 166 CIC. Man könnte die Personen, die ihrerseits die ‚Not-Kardinäle’ auswählen, in dieser Funktion freilich nur, als ‚Not-Päpste’ bezeichnen.
Bereits die Auswahl der ‚Not-Kardinäle’ für die kommende Papstwahl muß daher allein von Klerikern, muß allein von Priestern vorgenommen werden, sie darf keinesfalls unter Beteiligung von Laien vorgenommen werden: Der Vorgang der Auswahl der als ‚Kardinäle kraft Notverordnung der Kirche gemäß Kanon 209 CIC’ bestimmten Wahlmänner ist ohne jeden Zweifel bereits Teil der Papstwahl, nämlich deren erster Akt. Ich halte dafür, daß an diejenigen, die insoweit als ‚Not-Päpste’ fungieren, die Kleriker der Kirche, dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie an die persönlichen Eigenschaften der Kardinäle. Außerdem sind bezüglich des Auswahlvorganges der ‚Not-Kardinäle’ die für die kirchliche Wahl geltenden Bestimmungen der Kanones 160 ff. CIC einzuhalten.
Unter den Sedisvakantisten wirkende Priester des Erdkreises werden insoweit als ‚Not-Päpste’ fungieren, indem sie – abseits vom Getriebe medienfüllender Ereignisse - unter sich ‚Not-Kardinäle’ erwählen werden, welche ihrerseits danach – und ebenfalls abgeschieden von der Öffentlichkeit der Medien - den nächsten Papst wählen werden.
Auch diese Wahlmänner, die die ‚Not-Kardinäle’ wählen werden, handeln ebenso wie jene Priester unter den Sedisvakantisten, die Sakramente spenden, die heilige Messe feiern, predigen und segnen, und wie die ‚Not-Kardinäle’ selbst, befugt und berechtigt, nämlich aus gemäß Kanon 209 CIC hergeleiteter supplierter Jurisdiktionsgewalt der Kirche: Nur auf diese Weise, daß von möglichst allen Priestern der Rest-Kirche die ‚Not-Kardinäle’ gewählt werden, ist gewährleistet, daß die ‚Not-Kardinäle’ „aus der ganzen katholischen Welt“ stammen (Kanon 232 § 1 CIC).
Das ist eben die Konsequenz, die sich aus dem vollständigen Erlöschen des lebendigen Hirtenamtes, der Ämter und der Hierarchie in der Kirche ergibt: So wie die Hierarchie in der Kirche scheinbar von innen und von Grund auf abgerissen und zerstört wurde, muß diese auch von innen und von Grund auf wieder aufgebaut werden: der (gesamte) Tempel, der (gesamte) Altar und (alle,) die darin anbeten, sind (neu) zu (ver-) messen. Erst dadurch kommt Lebensgeist von Gott über die beiden Zeugen und sie stellen sich auf ihre Füße (vergl. NT, Offenbarung des hl. Johannes 11, 1 und 11). Der gesamte Klerus, die Angehörigen der Weihehierarchie der Rest-Kirche wird bzw. werden an der Auswahl der ‚Not-Kardinäle’ mitwirken müssen.
Daher wird sich der Aufruf an alle Priester, die mutmaßlich für die Kirche sind, richten müssen, niemand von ihnen ist ausgeschlossen. Aber keiner von denen, die zu jener Zeit abseits stehen werden, ist dann wegen Unkenntnis entschuldigt.
Nur so, nur auf diese globale Weise kann beim Wiederaufbau der Hierarchie der Kirche die Einheit der Kirche wiederhergestellt werden – und ohne Wiederherstellung der Einheit kann die Kirche nicht aufgebaut werden, kann keine Hierarchie der Kirche installiert werden, weil anders als durch Wahrung der Einheit ein Papst nicht wirksam gewählt werden kann.
Umgekehrt formuliert: Auf diese globale Weise ist die Schaffung der Einheit der Kirche durch Wiederherstellung deren Hierarchie im Wege der wirksamen Wahl des nächsten Papstes ganz sicher möglich. Nur so, nur auf diese Weise, nur durch die Operation David, nur durch das Zusammenziehen aller vorhandenen Kräfte kann es zur ‚Implosion’ kommen; nur durch diese Zusammenballung der Energie kann diese Energie in ‚Materie’, nämlich in die Materie des nächsten Herrschers auf Davids Thron, des nächsten Petrus’ verwandelt werden: „Schart euch zusammen! Ja, schart euch zusammen, du Volk, das man nimmermehr lieben kann! - : Bevor der Beschluß sich erfüllt – wie Spreu fährt der Tag dahin - , Bevor noch über euch kommt die Zornglut des Herrn, bevor noch über euch kommt der Tag des Zornes des Herrn.“ (Henne/Rösch, AT, Sophonias 2, 1 und 2)
Dazu aus der Enzyklika „Iam vos omnes“ Papst Pius IX. vom 13.9.1868 (vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn. 2997): Die Kirche „ist eine ihrer Art und ihrem Recht nach vollkommene Gesellschaft, da sie die für ihre Erhaltung und Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel nach dem Willen und durch die Wohltat ihres Gründers alle in sich und durch sich selbst besitzt.“ „Und ich werde meinen zwei Zeugen geben, in Bußgewändern zu prophezeien tausendzweihundertsechzig Tage lang. Diese sind zwei Ölbäume und die zwei Leuchter, die vor dem Herrn der Erde stehen.“… „Allein nach drei und einem halben Tag kam Lebensgeist von Gott über sie. Sie stellten sich auf ihre Füße und große Furcht befiel alle, die sie sahen.“ (NT, Offenbarung des hl. Johannes, 11, 3, 4 und 11) – Es geht nicht ohne den ersten Schritt: der gesamte Tempel, der Altar und alle, die darin anbeten, sind auszumessen: der Tempel ist auszumessen, weil die Verbliebenen sich zunächst einmal des Wesens der hl. Kirche rückbesinnen müssen:
Die Kirche ist nicht bloß ein Ort der Tradition, schöner, sinngebender Riten, Gebräuche und Gefühle, deren Wiederherstellung bloß wünschenswert und angenehm wäre, sondern sie ist göttlich gestiftete und gegründete und allen Menschen notwendige Heilsinstitution: sie ist notwendig, darum muß sie wiederhergestellt werden; der Altar ist auszumessen, weil das Priestertum, die Weihesukzession zu retten und zu erhalten ist und weil allein vom Priestertum aus, nämlich allein aus der Weihehierarchie die Wiederherstellung der Jurisdiktionshierarchie erfolgen muß; und die darin Anbetenden sind auszumessen, weil den verbliebenen Gottestreuen Gelegenheit zur Beteiligung geboten werden muß, sich an der Restauration der Kirche zu beteiligen und sich dadurch – und nur dadurch - als Mitglieder der Kirche erkennen zu geben:
Sie muß – mit Gottes Willen und Lenkung - das gemeinschaftliche Werk aller Mitglieder der Kirche, ausgeführt vom Klerus, der dadurch wiederhergestellten Gemeinschaft der Gläubigen sein: „Wird sonst ein Volk in einem Augenblick geboren?“ (AT, Isaias 66, 8): Es gibt schwarze Schwäne, ich versichere, ich selbst habe solche gesehen; und es gibt die Landmasse Australien tatsächlich, wir alle können uns dessen versichern, indem wir dorthin fahren.
Die Wiederherstellung der kirchlichen Hierarchie durch den Akt der Papstwahl in zwei Teilen, die Wahl der ‚Notkardinäle’ und schließlich das Konklave, ist allein die Aufgabe der nachrangig und ersatzweise - nach der nicht mehr vorhandenen Jurisdiktions-Hierarchie der Kirche – berufenen noch vorhandenen Weihe-Hierarchie, der Weiheträger, die die gegenwärtige Vakanz des Stuhles Petri bezeugen: sie allein sind dazu gemäß Kanon 209 CIC berechtigt und als Mitglieder der Kirche dazu unverzüglich und strengstens verpflichtet! - und sie ist nicht die Aufgabe von Laien. Und nur dadurch allein kommt – gegen aller Erwartungen – wieder Lebensgeist in die beiden vor Gott wirkenden Zeugen: „Allein nach drei und einem halben Tag kam Lebensgeist von Gott über sie. Sie stellten sich auf ihre Füße und große Furcht befiel alle, die sie sahen.“ (NT, Offenbarung des hl. Johannes, 11, 11)
|