c. Der wahre Kern der ‚Intentionsfrage’:
Die Frage lautet: Beantworten die - praktisch allesamt der notwendigen sogenannten inneren Intention zugewendeten - Theologen folgende Frage in gleichem Sinne: Sind neben
1. dem Wissen, daß es die Kirche, Christus ist, die bzw. der so handelt und so zu handeln fordert, und 2. dem auf diesem Wissen gründenden Entschluß, deswegen ebenso zu handeln, 3. weitere Anforderungen an „die Absicht zu tun, was die Kirche tut“, zu stellen?
Ich will zwei weitere mögliche Anforderungen nennen, die nach den Erwägungen der Theologen an „die Absicht zu tun, was die Kirche tut“, geknüpft werden können: A. eine positive Bedingung: die (innerliche Final-) Absicht, (hierdurch) das Sakrament, die sakramentale Wirkung, die Gnadenhervorbringung bewirken, herbeiführen zu wollen, B. oder wenigstens eine negative Bedingung: die Abwesenheit einer – auch nicht aus den Umständen geoffenbarten, sondern vom Spender gänzlich verheimlichten - Absicht, das Sakrament, die Gnadenhervorbringung (trotz vollständiger Einhaltung des Ritus) nicht zustande bringen zu wollen, die sakramentale Wirkung also mittels dieser entgegenstehenden Absicht verhindern zu wollen.
Diese Frage ist keineswegs rein ‚akademischer Natur’, bloßes Wortgeklingel, dazu Oswald (a.a.O., S. 101):
„Diese Frage ist gar nicht ohne praktisches Interesse. Denken wir uns den Fall: ein Geistlicher liest die hl. Messe, die Handlung macht durchaus den Eindruck des Ernstes, er beobachtet alle vorgeschriebenen Riten und Cäremonien, hat aber innerlich die Absicht hereingebracht, nicht consecriren zu wollen, vollzieht er das Opfer oder nicht? Man glaube nicht, daß das reine Utopien seien. Noch in diesem Jahrhundert ist eingestandenermaßen der Fall vorgekommen, daß ein Priester die ausdrückliche Absicht zu formiren suchte, nicht zu consecriren. Und das Motiv war keineswegs ein ganz verwerfliches. Derselbe war sich schwerer Sünde bewußt; er sollte und mußte celebriren, und glaubte nun, dem furchtbaren Verbrechen einer unwürdigen Kommunion auf diese Weise sich entziehen zu können. Gräßlicher lauten folgende Fälle, welche aus mittlerer Zeit berichtet werden. Es wird von einem Pfarrer in Marseille, Ludovicus Gaufredus mit Namen, erzählt, derselbe habe auf seinem Todesbette gestanden, während seiner Lebzeit bei der Taufhandlung äußerlich zwar Form und Materie richtig eingehalten, aber innerlich retractirt, und die Kinder dem Teufel gewidmet zu haben. Auch von Petrus Savardinus, Bischof von Mans“… „wird berichtet, daß er am Ende des Lebens bekannt habe, er habe bei seinen Ordinationen niemals die Absicht gehabt, zu weihen. Die Bosheit des Menschen ist durchaus unergründlich. Sollten aber auch diese Fälle zu schrecklich sein, um Glauben zu verdienen, so weiß ich gewiß (und erfahrene Seelsorger wissen mit mir), daß Äußerungen bei gewissen Personen nicht so gar selten sind, wie: sie hätten diesen oder jenen Geistlichen in Verdacht, daß er innerlich nicht consenkriren wolle, woraus denn das Bedenken sich ergibt, ob man durch Beiwohnung einer solchen Messe der Sonntagspflicht genügen könne. Also die gewiß sehr ernstliche Frage, was ist über solche Fälle zu urtheilen?“
Simar, Oswald und Ott vertreten hierzu die Ansicht, daß - neben der Kenntnis, daß der beabsichtigte Spendeakt dem Tun der Kirche entspricht und der Absicht, den Akt deswegen zu vollziehen - eine dritte Bedingung weder positiv gefordert sei noch negativ auszuschließen sei: Simar (a.a.O., Bd. 2, S. 792):
„Weder Irrglaube noch auch der Gnadenstand oder irgend eine sonstige sittliche Beschaffenheit des Spenders bedingt die Gültigkeit der Sacramente. Die wesentliche Wirksamkeit der letztern ist objectiv an das sacramentale Zeichen (das opus operatum) geknüpft. Sobald dieses durch Anwendung der rechtmäßigen Form und Materie und durch die Intention des Spenders gesetzt wird, kann kein subjectives Wollen und keine sittliche Unwürdigkeit des letztern die objektive Wirksamkeit des Sacramentes verhindern.“
Vorsorglich: Simar ist keineswegs ein Vertreter der sogenannten bloß äußeren Intention, führt er doch aus:
„Aus der Definition des Tridentinums sowie aus der oben entwickelten Begründung ergibt sich, daß die Absicht des Spenders irgendwie, wenn auch nur ganz allgemein (implicite) und unbestimmt (in confusu), auf die innere Bedeutung des sacramentalen Actes gerichtet sein müsse. Nur dann ist die Absicht vorhanden, das von Christus eingesetzten Sacrament zu spenden, bzw. zu thun, was die Kirche mit jenem äußeren Zeichen thut. Es genügt nicht, daß die Absicht sich auf das äußere Zeichen als solches beschränke. Der Gedanke, das zu thun, was die Kirche mit jenem äußeren Zeichen zu thun beabsichtigt, wäre in der genannten Beziehung genügend; er bezeichnet aber auch die äußerst zulässige Grenze (saltem) der Unbestimmtheit der Intention.“ (Simar, a.a.O., S. 790)
Oswald (a.a.O., S. 102, f.):
„Der Ausspender des Sacramentes, scheint mir, hat für sich nichts zu intendiren (Anmerkung des Verf.: zu beabsichtigen); setzt er die sakramentale Handlung unter den äußeren, kirchlich vorgeschriebenen Umständen – ‚in debitis circumstantiis’, - setzt er sie sichtlich ernst, so thut er, was die Kirche tut d.h. getan wissen will; er muß sohin auch thun wollen, was die Kirche thut. Absicht und Endzwecke sind seiner Willkür ganz entzogen. Diese könnten in seiner Subjectivität sich nur noch auf die innere Bedeutung der Handlung erstrecken, aber nicht er, sondern Christus gibt dem Zeichen diese; ist er ja nicht die Wirkungsursache, sondern nur die stellvertretende Ministerialursache des Sacramentes. Was der Minister von dem Valor (Anmerkung des Verf.: von der Gültigkeit) des Sacramentes halte (sein Glaube), ist anerkanntermaßen gleichgültig; ob er die geglaubte Wirkung intendire oder nicht, ist ebenso gleichgültig; wenn der nun mit Einhaltung der vorgeschriebenen Materie und Form ‚unter den erforderlichen Umständen’ die heilige Handlung vornimmt, welcher Spielraum bleibt ihm noch für eine willkürliche Intention? Indem er die Handlung setzt und innerlich intendirt sie nicht zu setzen, widerspricht der nur sich selbst; wie kann er beabsichtigen nicht thun zu wollen, was er doch wirklich mit Bewußtsein und Überlegung thut.“
Vorsorglich: auch Oswald ist der Sache nach Vertreter der sogenannten inneren Intention, wie oben bereits dargelegt. Ott (a.a.O., S. 412):
„Was die objektive Seite betrifft, so genügt die intentio faciendi quod facit Ecclesia. Der Spender braucht darum nicht zu intendieren, was die Kirche intendiert, nämlich die Wirkungen der Sakramentes, z.B. die Sündenvergebung, hervorzubringen. Er braucht auch nicht zu intendieren, einen spezifisch katholischen Ritus zu vollziehen. Es genügt die Absicht, eine unter Christen übliche religiöse Handlung zu vollziehen.“ Auch Ott (a.a.O., S. 412) ist Vertreter der sogenannten inneren Intention: „Die bloß äußere Intention wird weder den Begriff der intentio faciendi quod facit Ecclesia noch der Stellung des Spenders als eines Dieners Christi, noch der religiösen Zweckbestimmung des an sich mehrdeutigen sakramentalen Zeichens, noch den kirchlichen Erklärungen gerecht.“
Auch Diekamp und Pohle vertreten die These, ein drittes positives Element sei nicht zu fordern, insbesondere nicht die Absicht zu beabsichtigen, was die Kirche beabsichtigt:
„Zwar ist die Intention der Kirche auf die ganze innere Bedeutung des sakramentalen Geschehens gerichtet; aber sie verlangt von ihrem Diener als Gültigkeitsbedingung nicht, daß er intendiert, was die Kirche intendiert, sondern nur, daß er tun will, was die Kirche tut.“ (Diekamp, a.a.O., Bd. 3, S. 55) „Die Forderung auch der reflexen Intention, entweder das Sakrament als solches zu spenden oder Charakter und Gnade kausal hervorzubringen oder einen spezifisch katholischen Ritus auszuführen und dgl., würde die Gültigkeit von der Rechtgläubigkeit des Spenders abhängig machen, was falsch ist, da auch Un- und Irrgläubige die Sakramente gültig erteilen können.“ (Pohle, a.a.O., S. 94)
Beide fordern aber für die gültige Sakramentenspendung die Abwesenheit eines negativen Elementes, nämlich die Abwesenheit eines den sakramentalen Vollzug hindernden gegenteiligen Willens: „Das Sakrament wird nicht gültig vollzogen, wenn die Intention“… „darauf gerichtet ist, die äußere Handlung unter den üblichen Umständen (Ort, Zeit, Kleidung) genau und scheinbar ernsthaft zu vollziehen, während der Spender die intentio faciendi quod facit Ecclesia innerlich ausschließt.“ (Diekamp, a.a.O., S. 55) Pohle vertritt – offenbar aufgrund eines Mißverständnisses – eine andere Auffassung von den Bezeichnungen der bloß äußeren und der inneren Intention: Er vermengt den Tatbestand der sogenannten bloß äußeren Intention, nämlich der bloßen Absicht, Handlungen vorzunehmen, die dem sakramentalen Ritus der Kirche gleichen, mit der bewußten und gewollten Setzung des sakramentalen Ritus, jedoch verbunden mit der rein innerlich gebliebenen Absicht, kein Sakrament spenden zu wollen, denn er führt aus:
„die bloß äußere Intention“… „ist der wirkliche Wille, den sakramentalen Ritus in äußerlich ernster und würdiger Weise vorschriftsmäßig zu setzen, obschon der Ausspender innerlich und insgeheim den Willen hat, kein Sakrament zu spenden“… (Pohle, a.a.O., S. 93)
und er versteht die sogenannte innere Intention als „jene, welche auch innerlich im Herzen, nicht bloß äußerlich im Ritus gewillt ist, das Sakrament ernstlich zu vollziehen.“ (Pohle, a.a.O., S. 93)
Da auch Pohle sich als Anhänger des sogenannten inneren Intentionsbegriffes bekennt, kommt er bei einem solchen Verständnis der bloß äußeren bzw. der inneren Intention zwangsläufig zu dem Schluß, daß neben dem in dem Wissen, daß Christus und die Kirche so tut und zu tun fordert, und der darauf gründenden Absicht, deswegen ebenso zu handeln, als weiteres Element erforderlich sei, daß der Spender nicht den heimlichen, innerlich gebliebenen Willen hegen dürfe, das Sakrament nicht bewirken zu wollen:
„Denn ein Spender, welcher unter genauester Beobachtung des äußeren Ritus im Herzen nicht tun will, was die Kirche tut, besitzt höchstens den Willen, insgeheim zu heucheln, was die Kirche tut. Der einzige Unterschied zwischen einem solchen Simulanten und einem Komödianten läge darin, daß dieser mit dem Heiligen öffentlichen, jener geheimen Hokuspokus treibt.“ (Pohle, a.a.O., S. 97)
Was bleibt von den entgegengesetzten Meinungen der nur scheinbar einmütigen Vertreter der sogenannten inneren Intention als wahr übrig? Sind neben dem Wissen, daß es die Kirche, Christus ist, die bzw. der so handelt und so zu handeln fordert, und dem auf diesem Wissen gründenden Entschluß, deswegen ebenso zu handeln, weitere Anforderungen an „die Absicht zu tun, was die Kirche tut“, zu stellen?
d. Und ihre Lösung anhand der Lehre der Kirche:
Welche Wegmarken kommen in Betracht, um das Ungültige vom Geltenden zu scheiden? - Doch nur die Lehrsätze der Kirche selbst: Ist denn die Kirche einem Orakel gleichzuachten, so daß deren Lehrsätzen ‚ominöse’ Bedeutung zukäme, die sich jeder selbst zurechtbiegen müsse, wie es ihm gerade einfalle?
A. Dazu die Antwort des heiligen Offiziums an den Apostolischen Vikar Zentralozeaniens, 18.12.1872 (Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn. 3100 – 3102): „Fragen: 1. Ist die von jenen Häretikern (Methodisten) gespendete Taufe zweifelhaft wegen des Fehlens der Absicht, zu tun, was Christus wollte, wenn vom Spender, bevor er tauft, ausdrücklich erklärt wurde, die Taufe habe keine Wirkung auf die Seele? Antwort: Daß nun aber diese Fragen schon früher behandelt wurden und zu Gunsten der Gültigkeit der Taufe geantwortet wurde, kannst du sehen bei Benedikt XIV., De synodis dioecesanis VII 6, n. 9, wo folgendes enthalten ist: ’Der Bischof hüte sich, die Gültigkeit einer Taufe nur aus dem Grunde unsicher und zweifelhaft zu nennen, weil der häretische Spender, von dem sie gespendet wurde, da er nicht glaubt, daß durch das Bad der Wiedergeburt die Sünden getilgt werden, dieses nicht zur Vergebung der Sünden gespendet und deshalb nicht die Absicht gehabt habe, es zu vollziehen, wie es von Christus, dem Herrn festgelegt wurde…’. Der Grund dafür wird deutlich gelehrt von Kardinal Bellarmin, De sacramentis in genere I 27, n. 13, wo er nach Darlegung des Irrtums derer …, die behaupten, das Trienter Konzil habe im Kanon 11 der 7. Sitzung … definiert, ein Sakrament sei nur gültig, wenn der Spender nicht nur den Vollzug, sondern auch dem Zweck des Sakramente beabsichtigt, das heißt, das beabsichtigt, weswegen das Sakrament eingesetzt wurde, folgendes hinzufügt: ‚… Das Konzil nennt nämlich im ganzen Kanon 11 nicht den Zweck des Sakramentes und sagt nicht, der Spender müsse beabsichtigen, was die Kirche beabsichtigt, sondern was die Kirche tut. Nun bezeichnet das‚ was die Kirche tut’ aber nicht den Zweck, sondern die Handlung. …’ Daher kommt es, daß Innozenz IV. im 2. Kap. von De baptismo, Nr. 9, sagt, eine Taufe sei gültig, die von einem Sarazenen gespendet wurde, von dem bekannt ist, daß er glaubt, durch das Eintauchen geschehe nichts anderes als ein Naßmachen, sofern er nur zu tun beabsichtigte, was die übrigen Taufenden tun… Schluß der Antwort: Zu 1. Nein: denn es wird trotz des Irrtums in bezug auf die Wirkungen der Taufe die Absicht, zu tun, was die Kirche tut, nicht ausgeschlossen.“ Hier wird evident durch Nennung beider Begriffe ‚Absicht’ und ‚Tun’ unterschieden: Die Absicht wird in diesem Satz als ein vom Tun Eigenständiges gebraucht, das Tun umschließt also nicht zugleich die Absicht. Folglich ist eine Absicht, die darauf zielt, das zu beabsichtigen, was die Kirche beabsichtigt, nämlich die Wirkung des Sakramentes damit hervorzubringen, nicht zur wirksamen Sakramentenspendung erforderlich, denn es ist nur erforderlich die „Absicht, zu tun, was die Kirche tut“, nicht aber, das zu beabsichtigen, was die Kirche beabsichtigt. Und was tut die Kirche bei der Sakramentenspendung? - Sie gebraucht ihren Ritus im Wissen, daß es dieser Ritus der Kirche ist, der zur Spendung des Sakramentes gebraucht wird. Ich wiederhole: Dann bleibt für die erforderliche „Absicht, zu tun, was die Kirche tut“, nicht viel Geheimnisvolles übrig: kaum etwas anderes als die Absicht, das zu tun, was (auch) die Kirche (bei der Spendung dieses Sakramentes) tut: die Absicht, den Ritus der Kirche zu gebrauchen im Wissen, daß es dieser Ritus der Kirche ist, der zur Spendung des Sakramentes gebraucht wird, im äußersten Falle, daß es sich um ‚ein unter Christen übliches Zeichen’ handelt. Pohle irrt daher, wenn er ausführt: „Denn man beachte, daß der Vollzieher der ‚richtigen Materie und Form’ die catharinische Intention (Anmerkung des Verf.: gemeint ist die sogenannte bloß äußere Intention; zurückgeführt auf deren ersten Vertreter Ambrosius Catherinus (+ 1553), s. Diekamp, a.a.O., S. 55) bereits hat - er will ja den äußeren Ritus vorschriftsmäßig setzen, indem er ihn setzt -, daß dies aber trotzdem nicht genügt, wenn er nicht die innere Intention erweckt zu tun was die Kirche tut.“ (Pohle, a.a.O., S. 97) Und er irrt gleich mehrfach: Zum einen muß der den äußeren Ritus eines Sakramentes Vollziehende dabei nicht notwendig die Absicht haben, das zu tun, was die Kirche tut, wie in den Fällen des ‚Ritenvollzugs’ in Unkenntnis, unter Zwang, als Schauspiel und als Verspottung dargelegt; zum anderen reicht der Vollzug der ‚richtigen Form und Materie’ keineswegs aus, denn nach dem Sprachgebrauch der Kirche, der auch in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ benutzt wird, besteht der Ritus der Sakramentenspendung grundsätzlich – als Ausnahme mag die von Laien gespendete Nottaufe gelten - nicht nur aus dem wesentlichen Teil, Form und Materie, sondern aus dem wesentlichen und dem zeremoinellen Teil: „Mit Recht unterscheidet man im Ritus für die Bereitung und die Ausspendung eines jeden der Sakramente zwischen dem zeremoniellen Teil und dem wesentlichen Teil: dieser wird Form und Materie genannt.“ (Papst Leo XIII. in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896)
B. „Wer sagt, durch diese Sakramente des Neuen Bundes werde die Gnade nicht aufgrund der vollzogenen (sakramentalen) Handlung („ex opere operato“) verliehen,“… „der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3.1547, Kanon 8; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1608): Für ein (menschliches) Handeln ist lediglich die Absicht gefordert, diese Handlung vollziehen zu wollen. Also muß eine sakramentale Handlung von der Absicht getragen sein, diese als sakramentale Handlung, und nicht als unwissentliches Nachahmen, nicht zwanghaft in Ausführung bloß fremden Wollens, nicht als Schauspiel, nicht als Verhöhnung, vorzunehmen; aber eben nur die Vornahme dieser sakramentalen Handlung muß beabsichtigt sein. Das Werkzeug der Spendung ist das (wissentlich und willentlich vollzogene) Werk des Spendungsaktes selbst, nicht aber die Absicht, die Gesinnung, der Wunsch oder der Wille des Spenders. Auch wenn der Spender in aller Regel mittels der Vornahme der sakramentalen Handlung ‚beabsichtigt’, nämlich bezweckt, die Gnadenwirkung herbeizuführen, so ist dennoch die Absicht, das zu beabsichtigen, was die Kirche durchgangsweise als näheren Finalzweck beabsichtigt, nämlich die sakramentale Gnadenzuwendung, eben nicht zur Wirksamkeit der Sakramentenspendung erforderlich – diese ‚Zweckverfolgung’ ist vielmehr das ‚mehr’, was sich hinter dem ‚wenigstens’ die Absicht zu haben, das zu tun, was die Kirche tut, versteckt.
C. „Die Gesinnung oder die Absicht ist als solche innerlich und fällt nicht unter das Urteil der Kirche“ (Papst Leo XIII., Apostolisches Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896) – Hier sei noch einmal mit aller gebotenen Deutlichkeit darauf hingewiesen: ausweislich der oben zitierten Schlußsätze dieses Siegelschreibens gehört die dort vorgetragene Lehre zum außerordentlichen bindenden Lehramt der Kirche: Wenn die rein innerlich gebliebene, dem aufmerksamen Betrachter des Spendeaktes samt seiner Umstände nicht erkennbare Gesinnung oder Absicht nicht unter das Urteil der Kirche fällt, wollte man dann etwa behaupten, die Entscheidung falle dann eben ersatzweise irgendwelchen Leuten als Mutmaßung über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Spendeaktes – oder, schlimmer noch, als bleibender Zweifel betreffend die Wirksamkeit des Spendeaktes – zu? Oder wollte man diesen Satz etwa dahin verstehen, daß die rein innerlich gebliebene Gegenintention, kein Sakrament spenden zu wollen, dennoch dem Entstehen des Sakramentes hinderlich sei; das heimliche Fehlschlagen der Sakramentenspendung sei der Kirche eben nur gleichgültig, weil das ja schließlich keiner bemerke?
Pohle unterliegt gleich mehrfach schwerem Irrtum, wenn er ausführt: „Denn weder ist die Objectivität der Sakramente so groß, daß man den äußeren Ritus (mit den Anhängern des Catharinus) mit einem Feuer vergleichen darf, welches, an trockenes Holz gelegt, sicher einen Brand erzeugt, so sehr auch der Brandstifter im Herzen die Gegenabsicht erweckt, noch wird die Heilssicherheit der Empfänger in einem Maße gefährdet, daß man in der Regel nicht vom Vorhandensein der inneren Intention des Ausspenders eine moralische Gewißheit haben könnte, da die metaphysische auf keinen Fall nötig und nicht einmal für die Richtigkeit von Materie und Form erschwinglich ist.“ (Pohle, a.a.O., S. 98) 1. „Denn weder ist die Objectivität der Sakramente so groß, daß man den äußeren Ritus (mit den Anhängern des Catharinus) mit einem Feuer vergleichen darf, welches, an trockenes Holz gelegt, sicher einen Brand erzeugt, so sehr auch der Brandstifter im Herzen die Gegenabsicht erweckt“…: „Wer sagt, durch diese Sakramente des Neuen Bundes werde die Gnade nicht aufgrund der vollzogenen (sakramentalen) Handlung („ex opere operato“) verliehen,“… „der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 8; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1608) 2. …„noch wird die Heilssicherheit der Empfänger in einem Maße gefährdet, daß man in der Regel nicht vom Vorhandensein der inneren Intention des Ausspenders eine moralische Gewißheit haben könnte“: „Wer sagt, die Gnade werde durch diese Sakramente, soweit es an Gott liegt, nicht immer und allen – auch wenn sie diese in der gebührenden Weise empfangen – geschenkt, sondern manchmal und manchen: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 7; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1607)
Nach dem Gusto Pohles heißt das bezogen auf das Weihesakrament: Es sei zwar durchaus möglich, daß hie und da Bischofsweihen gänzlich unerkannt unwirksam vollzogen worden seien mit der Folge, daß daher möglicherweise seit Jahrhunderten gesamte ‚Weihelinien’ in der Kirche wegen deswegen unerkannt unwirksam vollzogener Folgeweihen abgestorben seien, mit anderen Worten: die apostolische Sukzession in der Kirche sei insgesamt unsicher, aber letztlich solle man sich da mit „moralischer Gewißheit“ zufrieden geben: Die Wirksamkeit der Weihen und damit der Fortbestand der apostolischen Sukzession sei letztlich Ansichts-, Vertrauens- und ‚Bauchsache’. Obwohl die Wirksamkeit der Sakramentenspendung von Umständen abhänge, die ausschließlich im Belieben und zudem ausschließlich im Wissen des Sakramentenspenders lägen, sei sie dennoch ‚moralisch gewiß’. Ja, es gebe zwar die geheime Bosheit, aber insoweit müsse man schon ‚irgendwie’ dem Sakramentenspender vertrauen.
Genau eine solche Haltung aber ist exakt das Gegenteil von ‚moralischer Gewißheit’: nämlich moralische Ungewißheit, dauerhaftes Grübeln, Zweifeln und Verdächtigen, erzeugt aufgrund eines angesichts der unsicheren Umstände – das für die wirksame Sakramentenspendung notwendige Fehlen einer entgegengesetzten Absicht, die kein anderer Mensch überprüfen kann - ungerechtfertigt gewonnenen Urteils: Der Ausdruck ‚moralische Gewißheit’ wird hier mißbraucht für die Bezeichnung unbegründeten Dafürhaltens, unreifen Urteilens, für die Mutmaßung, daß da doch ‚sicherlich’ etwas sein müsse, wo in Wirklichkeit möglicherweise nichts ist.
Und auch insoweit irrt Pohle auf eine Weise, die eine für einen Lehrer der Theologie beschämende Ignoranz der Lehre der Kirche offenbart, wenn er ausführt:
„Denn ein Spender, welcher unter genauester Beobachtung des äußeren Ritus im Herzen nicht tun will, was die Kirche tut, besitzt höchstens den Willen, insgeheim zu heucheln, was die Kirche tut. Der einzige Unterschied zwischen einem solchen Simulanten und einem Komödianten läge darin, daß dieser mit dem Heiligen öffentlichen, jener geheimen Hokuspokus treibt.“ (Pohle, a.a.O., S. 97)
Genau dieser von Pohle für unbeachtlich erklärte Unterschied ist es aber, der nach der bindenden Lehre der Kirche, vorgetragen in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896, die Unterscheidung zwischen der Wirksamkeit und der Unwirksamkeit der Sakramentenspendung ausmacht: Die Heuchelei bleibt geheim, währnd der Spott offensichtlich ist. „Die Gesinnung oder die Absicht ist als solche innerlich und fällt nicht unter das Urteil der Kirche: sie muß diese aber beurteilen, insoweit sie nach außen in Erscheinung tritt.“
D. Christus selbst ist der Spender der Sakramente, der menschliche Spender ist nur der Vollzieher, der Diener, der Verwalter, der ‚minister’: „Si quis dixerit, in ministris, dum sacramenta conficiunt et conferunt“…= „Wenn jemand sagt, bei den Verwaltern (Vollziehern, Ausspendern, Dienern) sei während des Zustandebringens und Zuteilwerdenlassens der Sakramente“…. (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3.1547, Kanon 11; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1611)
Der Mensch als Vollzieher der sakramentalen Handlung ist nur Organ, ist nur Diener, Verwalter, „minister“ Christi, und zwar eben nur im und beim Vollzug der sakramentalen Handlung, kraft derer als der auslösenden Ursache die (eigentliche) Wirkursache, nämlich die Spendung durch Christus selbst, wirkt. Der Mensch als Verwalter, als Ausspender ist gerade nicht Gehilfe mittels eines außer der sakramentalen Handlung nicht erforderlichen ‚magischen’, ‚rein mentalen’ Willensentschlusses oder Wunsches, das Sakrament solle oder möge wirken, der die sakramentale Wirkung nämlich nicht ‚verursachen’ kann, denn – ich wiederhole: der Spender ist Christus selbst: „Wer sagt, durch diese Sakramente des Neuen Bundes werde die Gnade nicht aufgrund der vollzogenen (sakramentalen) Handlung („ex opere operato“) verliehen“… (s.o.)
Dazu Oswald (a.a.O., S. 99, f.):
„Sicher ist, daß die nothwendige Intention ‚zu thun, was die Kirche thut’ nicht fordert, daß der Ausspender hierbei an die wahre katholische Kirche denkt. Es ist stets daran festgehalten worden, daß ein auch vom lasterhaften und ungläubigen Menschen, ja vom Häretiker und beziehungsweise selbst vom Nichtchristen gespendetes Sakrament gültig sei, wenn anders der Ausspender an sich die Vollmacht hat und die gehörige Form und Materie einhält. Daß in einer häretischen Gemeinde bei Ausspendung der Sakramente nicht an die katholische Kirche gedacht wird, leuchtet doch ein. Es muß also genug sein, wenn der Irrgläubige an seine Kirche oder besser Gemeinde, wenn der Jude oder Heide (bei der Taufe) an das bekannte unter Christen übliche Zeichen denkt; was sie selbst von ihm halten, ist gleichgültig. Ebenso sicher ist zweitens, daß die nothwendige Intention sich keineswegs auf die Wirkungen des Sakramentes zu erstrecken hat, indem es genügt, wenn dieselbe bloß auf die äußere Handlung gerichtet ist. Der Ausspender braucht also nicht die Wirkungen des Sakramentes zu wollen, zu beabsichtigen, zu intendiren. Wenn Irrglaube, Unglaube, Bosheit des Ausspenders, wie bekannt ist, die Wahrheit seiner Setzung nicht afficirt (Anmerkung des Verf.: angreift), so ergibt sich dies von selbst; denn der Unglaube kann ja nicht einmal die Wirkungen des Sakramentes beabsichtigen, und wir können uns eine Bosheit denken, welche es nicht will. Auch heißt es in der Trienter Entscheidung nicht faciendi quod intendit ecclesia (nämlich die Gnadenwirkung der Sakramente), sondern quod facit ecclesia: die Intention hat jedenfalls nur auf das nackte Faktum zu gehen.“
Mit der Erteilung (unsichtbarer) sakramentaler Gnaden verhält es sich vielmehr ähnlich wie mit dem Zuteilwerden (sichtbarer) natürlicher Gnaden: Die Zeugung eines Menschen erfordert als eine Bedingung für das Werden eines neuen Erdenbürgers den Vollzug des Aktes – ein etwa dabei gehegter ‚magischer’ geheimer Wunsch oder Wille, Nachkommen zeugen zu wollen oder es eben nicht zu wollen, ist weder erforderlich noch hinderlich: also ist er – für die Zeugung - schlicht unerheblich.
E. Daraus folgt weiter: Wenn zum wirksamen (‚gültigen’) Vollzug des Sakramentes weder der Wille oder der Wunsch des menschlichen Spenders dahin, das Sakrament solle oder möge seine Wirkungen entfalten, neben dem willentlich und wissentlich vollbrachten Vollzug der sakramentalen Handlung erforderlich ist, dann kann umgekehrt auch kein geheimer Vorbehalt, ein entgegengesetzter nur innerlich gebliebener, nicht sichtbar nach außen – durch (Zer-)Störung der sakramentalen Handlung - in Erscheinung getretener Wille oder Wunsch des Spenders dahingehend, die sakramentale Wirkung des mittels dieser Handlung gespendeten Sakramentes solle oder möge ausbleiben, dem wirksamen Sakramentenvollzug entgegenstehen, denn wenn - trotz Einhaltung von Form, Materie und zeremoniellem Teil der Sakramentenspendung unter ernsthaften und würdigen Umständen - ein geheimer Vorbehalt die Wirkung, nämlich die Spendung des Sakramentes hinderte, dann wäre das Sakrament zusätzlich vom bloß inneren, ‚magischen’ Willen des Spenders abhängig: nämlich von der Abwesenheit des Nicht-Wollens. Eine derartige zusätzliche Voraussetzung für die wirksame Sakramentenspendung ist weder Inhalt der abschließend vorgetragenen kirchlichen Lehre, also ist eine solche Voraussetzung nicht gegeben – noch ist sie überhaupt möglich:
Pohle hält die ‚Absicht zu tun, was die Kirche tut’, nur dann für gegeben, wenn die Abwesenheit der Absicht vorliegt, ‚dennoch nicht das zu tun, was die Kirche tut’ – und hat dabei verkannt, daß im Falle der Ausführung des Willensentschlusses ‚zu tun, was die Kirche tut’, es denkgesetzlich unmöglich ist, zugleich die Absicht haben zu können, ‚dennoch nicht das zu tun, was die Kirche tut’: Wer willentlich das tut, was die Kirche tut, kann sich von seinem willentlichen Tun möglicherweise ‚innerlich distanzieren’, er kann sich möglicherweise wünschen, das ‚doch eigentlich lieber nicht’ zu tun, was er jetzt gerade aus freiem Willen heraus tut. Er kann es ‚nur widerwillig’, ‚innerlich sein Handeln mißbilligend’, also unter ‚geheimem Vorbehalt’ tun, aber er tut es eben dennoch willentlich, nämlich in der Absicht, das zu tun, was die Kirche tut: Denkgesetzlich kann er dabei also gar nicht zugleich in der Absicht handeln, das - mit dem Tun der Kirche - Übereinstimmende nicht zu tun, was er – mit dem Tun der Kirche übereinstimmend - gerade jetzt (willentlich) tut. Pohle setzt fälschlicherweise die ‚Absicht zu tun, was die Kirche tut’, inhaltlich mit der ‚Absicht, zu beabsichtigen, was die Kirche beabsichtigt’, in eins.
Wer in Kenntnis dessen, daß ein Almosen eine körperlich gute Gabe, ein teurer Rat eine geistig gute Gabe, eine Beleidigung eine Herabwürdigung einer Person und ein Totschlag die Tötung eines Menschen ausmacht, jemandem ein Almosen gibt, einen guten Rat erteilt, einen anderen beleidigt oder getötet, der hat wissentlich und willentlich das Almosen gegeben, der gute Rat erteilt, die Beleidigung, der Totschlag ausgeführt: der hat wissentlich und willentlich genau das getan, was ein Almosengeber, ein Ratgeber, ein Beleidigender und ein Totschläger tut.
Wenn nun aber der Almosenspender, der Ratgeber dabei ‚listigerweise’ mit dem aller Welt verheimlichten ‚Vorsatz’, dem ‚Willen’, der ‚Absicht’, dem ‚Wunsch’ handeln sollte, das Almosen möge doch ‚wie’ nicht übergeben sein, der Bedachte möge doch das Almosen vergeuden oder verlieren, den guten Rat möge doch ‚wie’ nicht gesprochen sein, der Adressat möge ihn ‚in den Wind schlagen’, oder wenn der Beleidigende oder der Totschläger ‚eigentlich’ sein Opfer schätzt und ‚eigentlich’ gar nicht herabwürdigen oder gar nicht töten will, sondern ‚lediglich’ mittels der ehrverletzenden Äußerung, der Tötung ‚durchgangsweise’ für einen ‚höheren guten Zweck’ und damit in ‚guter Absicht’ handelt und dabei insgeheim wünscht, die Beleidigung, die Tötung möge doch ‚wie’ nicht geschehen sein, sollte dann dieser aller Welt verheimlichte gegenteilige ‚Wille’, ‚Wunsch’, die ‚Absicht’, der ‚Hintergedanke’ ‚magischerweise’ bewirken, daß statt des Almosen kein Almosen gespendet, statt des guten Rates kein guter Rat erteilt, statt der Beleidigung oder Tötung keine Beleidigung oder Tötung bewirkt worden sei?
Hindert die in heimlicher böser Absicht, mit bösen ‚Hintergedanken’, für einen bösen ‚Endzweck’ wissentlich als gute Tat ausgeführt gute Tat die Tat als objektive Wohltat geschehen? Hindert die in heimlicher ‚guter’ Absicht, mit ‚guten’ ‚Hintergedanken’, für einen ‚höheren guten’ ‚Endzweck’ wissentlich als böse Tat ausgeführte böse Tat den Eintritt der bösen Tat als geschehen? ‚Wirkt’ etwa die Tötung nicht, wenn die Tötungsabsicht – weil mit ‚Hintergedanken’ doch nur durchgangsweise um des höheren ‚Endzweckes’ willen gefaßt - nur ‚geheuchelt’ war und der Totschläger innerlich ‚retraktiert’ und er daher die Tötungshandlung ‚doch nur’ unter ‚innerlichem Vorbehalt’ vorgenommen hat, weil er sie ‚innerlich’ ‚eigentlich doch gar nicht gewollt’ hat – wird dann der Tote wieder lebendig?
Die Idee von der über die Wirksamkeit des Spendeaktes entscheidenden sozusagen hinterrücks mit kreuzgeknoteten Fingern heimlich widerrufenden Spende-Absicht gleicht der Erzeugung der Quadratur des Kreises: Die für möglich erklärte widersprüchliche Willensbildung, die zudem ausgerechnet auch noch ausschließlich denjenigen Willen für geltend erklärt, dessen Gegenteil sich gerade im äußerlich wahrnehmbaren, wissentlich und willentlich ausgeführten Tun des Handelnden verwirklicht; die ungeheuerliche Behauptung, es sei möglich, genau das nicht tun zu wollen, was man doch gerade jetzt wissentlich und willentlich tut, nämlich bei der willentlichen Ausführung des Tuns, was die Kirche tut, gerade in eben dieser Absicht, das zu tun, was die Kirche tut, zugleich die Absicht haben zu können, das nicht tun zu wollen, was die Kirche tut. Und diese somit für möglich deklarierte Perplexität in der Willensbildung sei ausgerechnet auch noch dahingehend für ‚gültig’ zu halten, daß das willentlich Vollbrachte deshalb als nicht vollbracht ‚gelte’ – diese ‚Hintergedanken’ ‚hinderten’ oder ‚vernichteten’ nämlich die Sakramentenspendung, indem deshalb die vorhandene und mittels des Vollzugs des sakramentalen Ritus manifestierte Absicht, das zu tun, was die Kirche tut, deswegen ‚fehle’ oder ‚widerrufen’ sei: die mittels der Tat vollzogene Absicht, das zu tun, was die Kirche tut?
Das genau meint Oswald (a.a.O., S. 103), wenn er ausführt:
„Indem er (Anmerkung des Verf.: der menschliche Sakramentenspender) die Handlung setzt und innerlich intendirt sie nicht zu setzen, widerspricht der nur sich selbst; wie kann er beabsichtigen nicht thun zu wollen, was er doch wirklich mit Bewußtsein und Überlegung thut.“
Pohle (a.a.O., S. 99) hat diese Gefahr eines Fehlschlusses zwar irgendwie geahnt, indem er ausgeführt hat: „Man sage nicht, die innere Heuchelei (simulatio) falle unter den Begriff der Sündhaftigkeit, welche nach früher Gesagtem“… „die Gültigkeit nicht beeinträchtige; denn die Unrechtschaffenheit des Ausspenders hebt nur solange das Sakrament nicht auf, als dieses selbst nach seinem ganzen Wesen – mit Einschluß der rechten Intention – gesetzt wird.“
Aber Pohle wischt diesen eigenen Einwurf mit einem geradezu mustergültigen Zirkelschluß - nach Art des Urteils: „Alle Schwäne sind weiß“; Begründung: „weil alle Schwäne eben weiß sind“ - vom Tisch: …„ die Unrechtschaffenheit des Ausspenders hebt nur solange das Sakrament nicht auf, als dieses selbst nach seinem ganzen Wesen – mit Einschluß der rechten Intention – gesetzt wird.“
Genau das, nämlich die Ergründung der „rechten Intention“: unter welchen Bedingungen die „Intention, zu tun, was die Kirche tut“, vorliegt und wann nicht, hat Pohle sich zur Prüfung vorgenommen. Aber statt zu prüfen, wirft er sein unbegründetes Vorurteil, die beim Akt der Sakramentenspendung mit hinterrücks kreuzgeknoteten Fingern heimlich widerrufende Absicht sei nicht nur möglich, sondern erheblich und sogar alleingültig, mit der Bezeichnung …“Einschluß der rechten Intention“ als Begründung in die Waagschale und muß somit zwangsläufig bei seiner ‚Prüfung’ zu dem Schluß kommen, daß die beim Akt der Sakramentenspendung mit hinterrücks kreuzgeknoteten Fingern heimlich widerrufende Absicht möglich, erheblich und alleingültig sei, weil die beim Akt der Sakramentenspendung mit hinterrücks kreuzgeknoteten Fingern heimlich widerrufende Absicht möglich, erheblich und alleingültig sei.
Darf man auf solche abstruse, nach Art hegel’scher Dialektik auf apoplektische ‚Knoten’, ‚Windungen’ und ‚Blindgänge’ im Denken hindeutende Weise der definierten Lehre der Kirche Gewalt antun, daß man im Unverstand das Unmißverständliche für mißverständlich erklärt, um es dann in sein Gegenteil umzudeuten und sodann dieses ‚Ergebnis’ für völlig unmißverständlich zu erklären - und auf wessen Vollmacht wollen sich jene ‚Ausleger’ bei ihrem Tun berufen?
Und wie ‚frei’ wähnten sich bereits kurz nach Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts Theologen, mit der Lehre der Kirche umspringen zu dürfen, indem sie Werke für die Ausbildung der Theologen und Kleriker nicht nur verfaßten, sondern auch noch veröffentlichten und sich dabei über sämtliche Wegzeichen, die die Kirche doch längst und deutlich aufgestellt hatte - zuletzt abschließend und endgültig in dem Apostolischen Siegelschreiben ‚APOSTOLICAE CURAE’ - , hinwegsetzten? „Wenn also jemand bei der Bereitung und bei der Spendung eines Sakramente in ernster Weise (Anmerkung des Verf.: …„in ernster Weise“…: Eine ‚sakramentale Weihe’ im Rahmen einer Theateraufführung oder eines Mysterienspiels wäre, selbst wenn der Schauspieler Priester wäre, keine sakramentale Weihe, weil aus den Umständen ersichtlich ist, daß es sich hier nur um ein Schauspiel, die bloße Darstellung handelt, nicht aber den Vollzug dessen, was die Kirche tut: hier fehlt demnach die geforderte ‚Intention zu tun, was die Kirche tut’.) Materie und Form nach dem Ritus der Kirche gebraucht: von diesem wird aufgrund dessen angenommen, daß er ohne Zweifel die Absicht hatte zu tun, was die Kirche tut. Auf diesem Grundsatz stützt sich die Lehre, daß ein Sakrament, welches von einem Häretiker oder von einem nicht Getauften gespendet wird, gültig ist: vorausgesetzt, daß es nach dem katholischen Ritus gespendet wird.“ (Papst Leo XIII. in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896)
Die erforderliche Spende-Absicht, das zu tun, was die Kirche tut, ist nichts anderes als die Absicht, das zu tun, was (auch) die Kirche (bei der Spendung dieses Sakramentes) tut - und mehr nicht; aber auch nicht weniger! Was aber tut denn die Kirche bei der Ausspendung des Weihesakramentes? – Sie vollzieht ihren Ritus – und keinen sonst!
Und zwar den ganzen Ritus: nicht nur Form und Materie, den wesentlichen Teil, sondern auch den ‚bloß’ rituellen Teil! Wer die Absicht hat, in gleicher Weise zu handeln, der hat die erforderliche Intention zu tun, was die Kirche tut; und wer sie nicht hat, genau diesem fehlt die Intention zu tun, was die Kirche tut! Aber ist dann das geforderte Merkmal der Intention nicht überflüssig, weil inhaltslos; ist das nicht zu wenig? Nein, keinesweg, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden!
Wer hier von der Lehre der Kirche abweicht, hat nicht verstanden, daß die Gnade der Sakramente des Neuen Bundes (nur) aufgrund der von der Absicht, das zu tun, was die Kirche tut, geleiteten und schließlich vollzogenen (sakramentalen) Handlung („ex opere operato“) verliehen wird, soweit es das Mitwirken des (menschlichen) Spenders angeht – und er untergräbt damit zu Unrecht das – berechtigte – Vertrauen in die Wirksamkeit der nach dem Ritus der Kirche gespendeten Sakramente:
Wäre zur Wirksamkeit der Sakramentenspendung die Abwesenheit des (bloß) inneren Willens, das Sakrament solle nicht wirken, oder des Wunsches, das Sakrament möge seine Wirkung nicht entfalten, gefordert, wäre kein Mensch sicher, ob das gespendete Sakrament auch wirklich zustande gekommen sei, und es wäre kein Mensch sicher, ob die apostolische Sukzession nicht schon in den ersten Jahrhunderten der Kirche erloschen sei, weil eben kein Mensch die bloß innerlich gebliebenen Absichten oder Wünsche eines anderen Menschen zweifelsfrei beurteilen und feststellen kann – die Frage, ob dieses oder jenes Sakrament wirksam gespendet sei, wäre bloß ‚privater Natur’, wäre ‚Ansichts-, Vertrauens- und Bauchsache’.
Daher enthalten Behauptungen in der Art, ‚Bischof’ Y habe die Bischofsweihe zwar nach dem Ritus der Kirche empfangen, er sei aber dennoch nicht „gültig“ zum Bischof geweiht worden, weil der Spender, Bischof X, seinerseits zwar wirklich mit der Bischofsweihe ausgerüstet, jedoch geheimer- und gemeinerweise Freimauerer gewesen sei, ihrer Grundstruktur nach kein zulässiges Argument, weil sie auf der fehlerhaften Annahme basieren, der Spender könne mit der Magie seiner bloß ‚innerlich gebliebenen’ Intention, seinem ‚verborgenen Willen’, seinem ‚geheimen Wunsch’ (oder seiner Sündhaftigkeit, seines ‚schlechten Karmas’ wegen) mit den Sakramenten der Kirche sein Spiel treiben und so - außerhalb des Vollzuges der sakramentalen Handlung - geheimerweise über Ge- oder Mißlingen der Sakramentenspendung entscheiden, was der oben angegebenen Lehre der Kirche frontal widerspricht: „Wer sagt, ein in einer Todsünde befindlicher Spender vollziehe oder erteile, selbst wenn er alles Wesentliche, was für den Vollzug oder die Erteilung des Sakramentes wichtig ist, beachtet, das Sakrament nicht: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 12; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1612)
Auf einem gänzlich anderen Blatt steht freilich, ob Bischof Y - obwohl wirksam zum Bischof geweiht und damit Weiheträger der Bischofsweihe und damit Angehöriger der Weihehierarchie - nicht durch sein Handeln die Kirche hinterrücks und ganz massiv und auf übelste Weise beschädigt hat: viele der Apostaten und der falschen Propheten waren Kleriker, Mitglieder des geistlichen Standes und damit Mitglieder der (über der Stufe der Laien gelegenen) Weihehierarchie der Kirche.
Wer innerhalb der Gemeinschaft der Gläubigen, wer innerhalb der Kirche steht, benutzt zur und bei der Sakramentenspendung die Riten, und zwar nicht nur deren wesentlichen Teile, Form und Materie, sondern auch deren ‚bloß’ zeremoniellen Teile, die die Kirche benutzt, er vollzieht die sakramentalen Handlungen in ihrer Gänze, die die Kirche vorschreibt und vollzieht.
Wer sich hierbei verspricht, vergreift, in der Handlung vertut, ‚verhaspelt’, handelt dennoch in der zutreffenden und gegebenen Absicht, das zu tun, was die Kirche tut: denn er besitzt ja gerade die Absicht, zu tun, was die Kirche tut, er irrt lediglich in der Anwendung der (Wort-)Zeichen im Rahmen der Vornahme der sakramentale Handlung.
Dazu aus einem Brief Papst Zacharias an Erzbischofs Bonifatius von Mainz (‚unseren’ Bonifatius, den Apostel der Deutschen, den Angelsachsen Wynfrith aus Wessex, Britanien) vom 1.7.746 oder 745 (vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.588):
„Sie haben nämlich berichtet, daß es in eben dieser Provinz einen Priester gegeben habe, der die lateinische Sprache überhaupt nicht kannte und, wenn er taufte, unkundig der lateinischen Aussprache, die Sprache verdrehend sagte: ‚Baptizo te in nomine Patria et Filia et Spiritus Sancti’. Und deswegen zog deine ehrwürdige Brüderlichkeit in Betracht, (die von ihm Getauften) wiederzutaufen. Aber … wenn jener, der getauft hat, nicht, um einen Irrtum oder eine Häresie einzuführen, sondern nur aus Unkenntnis der römischen Rede die Sprache verdrehend bei der Taufe gesprochen hätte, wie wir oben sagten, so können wir nicht zustimmen, daß sie von neuem getauft werden…“
Wer hingegen andere, nicht von der Kirche, sondern eigene oder von einer anderen Institution vorgegebene Riten benutzt, hat die Absicht, das zu tun, was er will oder was jene Institution vorgibt und tut, aber er hat eben gerade nicht die Absicht, das zu tun, was die Kirche zu tun vorschreibt und tut. Handelt er dabei in der irrigen Anschauung, jene Institution sei doch mit der Kirche identisch, so vermag dieser Identitätsirrtum, also die bloß vermeintliche, aber eben unzutreffende Absicht, das zu tun, was die Kirche tut, weder zu dispensieren noch zu heilen: Gefordert ist die - zutreffende - Absicht, das zu tun, was die Kirche tut; es reicht dazu aber gerade nicht die bloß irrige, weil unzutreffende, weil von der irrigen Ansicht geleitete Absicht aus, das zu tun, was die ‚Kirche’ tut.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß jene erst in Gründung befindliche Institution der ‚Konzilskirche’ sich gerade durch ihre Änderungwut, die sich auch in der Änderung der sakramentale Riten manifestierte, als mit der Kirche nicht identisch zu erkennen gab: die Gnade und den Vorzug, ‚ausgeschlafener’ zu sein als jene, die ‚nur Brot zu essen vermögen’, sollte denen, die ‚die Gefäße des Herrn tragen’, gegeben sein – wenn sie denn gewollt hätten - eine theologische Ausbildung besaßen sie allemal...
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