8. Ist das sakramentale Priestertum in der Konzilskirche erhalten? Was sind überhaupt seine Existenzbedingungen nach dem Urteil der Kirche?
a. Die Grundlagen:
Zunächst müssen hierzu die Grundlagen dargelegt werden, um diese Fragen abhandeln zu können.
− Christus hat sieben Sakramente geschaffen und diese Sakramente (nur) Seiner Kirche hinterlassen und sie (allein) mit der Spendung dieser Sakramente beauftragt: „Wer sagt, die Sakramente des Neuen Bundes seien nicht alle von unserem Herrn Jesus Christus eingesetzt; oder: es gebe mehr oder weniger als sieben, nämlich Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, letzte Ölung, Weihe und Ehe; oder auch: eines von diesen sieben sei nicht wahrhaft und im eigentlichen Sinne Sakrament: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3.1547, Kanon 1; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn. 1601); „Wer sagt, die Sakramente des neuen Bundes seien nicht zum Heil notwendig, sondern überflüssig, und die Menschen erlangten ohne sie oder den Wunsch nach ihnen allein durch den Glauben von Gott die Gnade der Rechtfertigung – auch wenn nicht alle für jeden notwendig sind – der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 4; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn. 1604) − Die wirksame Spendung (und der Empfang) eines Sakramentes bewirken im Empfänger (unsichtbare und übernatürliche, die menschliche Natur, wie etwa Stärke, Gesundheit, Verstand, übersteigende) sakramentale Gnaden. „Wie jeder weiß, sind die Sakramente des Neuen Bundes mit den Sinnen wahrnehmbare Zeichen, die eine unsichtbare Gnade bewirken.“ (Papst Leo XIII.: Apostolisches Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896); „Wer sagt, durch diese Sakramente des Neuen Bundes werde die Gnade nicht aufgrund der vollzogenen (sakramentalen) Handlung verliehen, sondern zur Erlangung der Gnade genüge allein der Glaube an die göttliche Verheißung: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 8; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1608); „Wer sagt, die Sakramente des neuen Bundes enthielten nicht die Gnade, die sie bezeichnen, oder verliehen denen, die keinen Riegel vorschieben, diese Gnade nicht, so als ob sie nur äußere Zeichen der durch den Glauben empfangenden Gnade und Gerechtigkeit und bestimmte Kennzeichen des christlichen Bekenntnisses seien, durch die sich bei den Menschen die Gläubigen von den Ungläubigen unterscheiden: er sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 6; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1606); „Wer sagt, die Gnade werde durch diese Sakramente, soweit es an Gott liegt, nicht immer und allen – auch wenn sie diese in der gebührenden Weise empfangen – geschenkt, sondern manchmal und manchen: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 7; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1607); „Wer sagt, ein in einer Todsünde befindlicher Spender vollziehe oder erteile, selbst wenn er alles Wesentliche, was für den Vollzug oder die Erteilung des Sakramentes wichtig ist, beachtet, das Sakrament nicht: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 12; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1612) − Die Erlangung (der Gnade) des Priestertums, des Priesterseins erfolgt - nur - vermittels der Priesterweihe; diese ist ein Sakrament:
Dazu das Konzil von Trient, 15.7. 1563, Lehre über das Sakrament der Weihe, vergl. Denzinger/ Hünermann, a.a.O., Rdn.1763 ff.:
„Da aufgrund des Zeugnisses der Schrift, der apostolischen Überlieferung und der einmütigen Übereinstimmung der Väter deutlich ist, daß durch die heilige Weihe, die durch äußere Worte und Zeichen vollzogen wird, Gnade übertragen wird, darf niemand zweifeln, daß die Weihe wahrhaft und im eigentlichen Sinne eines von den sieben Sakramente der heiligen Kirche ist. Der Apostel sagt nämlich: ‚Ich ermahne dich, daß du die Gnade Gottes wieder erweckst, die in dir ist durch die Auflegung meiner Hände. Denn Gott gab uns nicht den Geist der Furcht, sondern der Kraft, Liebe und Besonnenheit.’ (2 Tim 1 ,6, f; vergl 1 Tim 4, 14)… Kanon 1: Wer sagt, es gebe im Neuen Testament kein sichtbares und äußeres Priestertum, oder es gebe keine Vollmacht, den wahren Leib und das Blut des Herrn zu konsekrieren und darzubringen sowie die Sünden zu vergeben und zu behalten, sondern nur das Amt und den bloßen Dienst, das Evangelium zu verkünden, oder diejenigen, die nicht predigen, seien überhaupt keine Priester: der sei mit dem Anathema belegt… Kanon 3: Wer sagt, der Weihestand beziehungsweise die heilige Ordination sei nicht wahrhaft und in eigentlichen Sinn ein von Christus, dem Herrn, eingesetztes Sakrament, oder sie sei eine menschliche Erfindung, ausgedacht von Männern, die kirchlicher Dinge unkundig waren, oder sie sei nur ein Ritus, Diener des Wortes Gottes und der Sakramente auszuwählen: der sei mit dem Anathema belegt. Kanon 4: Wer sagt, durch die heilige Weihe werde nicht der Heilige Geist verliehen, und daher sagten die Bischöfe vergebens: ‚Empfange den Heiligen Geist’; oder durch sie werde keine Prägung eingeprägt; oder derjenige, der einmal Priester war, könne wieder Laie werden: der sei mit dem Anathema belegt. Kanon 5: Wer sagt, die heilige Salbung, die die Kirche bei der heiligen Weihe gebraucht, sei nicht nur nicht erforderlich, sondern verwerflich und verderblich, ebenso auch die anderen Zeremonien: der sei mit dem Anathema belegt.“
− Priester- wie Bischofsweihe sind verschiedene Weihestufen des einen Weihesakraments. … „es steht außer Zweifel, daß gemäß der Einsetzung durch Christus die Bischofsweihe ganz in Wahrheit zum Sakrament der Priesterweihe gehört und daß es sich hierbei um ein Priestertum höheren Ranges handelt. Nach dem Ausdruck der Heiligen Väter sowie auch nach dem Sprachgebrauch unseres Rituale wird sie das höchste Priestertum und der Gipfel des Heiligen Amtes genannt.“ (Papst Leo XIII.:
Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896) − Die Spendung eines Sakramentes setzt voraus: 1. den tauglichen Spender (z. B. bei der Priesterweihe muß der ordentliche Spender die Bischofsweihe empfangen haben; Kanon 951, S. 1 CIC; „Wer sagt, alle Christen hätten die Vollmacht zum Wort und zur Spendung aller Sakramente: er sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3.1547, Kanon 10), 2. den tauglichen Empfänger (z.B. bei der Priesterweihe muß der Empfänger getauft und männlichen Geschlechts sein; Kanon 968 § 1, S. 1 CiC), 3. den Vollzug der sakramentalen Handlung, 4. die (Spende-)Intention des Spenders: „Alle diese Sakramente werden durch dreierlei vollzogen, nämlich durch die Dinge als Materie, die Worte als Form und die Person des Spenders, der das Sakrament erteilt in der Absicht, zu tun, was die Kirche tut; wenn irgend etwas von diesem fehlt, kommt das Sakrament nicht zustande.“ (Konzil von Florenz, Bulle über die Union mit den Armeniern „Exsultate Deo“, 22.11.1439, vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1312); dazu der hl. Papst Pius V. betreffend das Sakrament des Altares, abgedruckt im Einleitungsteil des Missale Romanum: „Falls nun aber jemand etwas von der Form der Konsekration des Leibes und Blutes wegnehmen oder verändern würde, wenn bei eben dieser Veränderung die Worte nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, dann würde er das Sakrament nicht vollziehen. Wenn er aber etwas hinzufügen würde, was die Bedeutung nicht ändert, dann vollzöge er das Sakrament zwar, aber er würde allerschwerstens sündigen.“ − Die sakramentale Handlung besteht ihrerseits aus: 1. dem zeremoniellen Teil, 2. dem wesentlichen Teil: „Mit Recht unterscheidet man im Ritus für die Bereitung und die Ausspendung eines jeden der Sakramente zwischen dem zeremoniellen Teil und dem wesentlichen Teil: dieser wird Form und Materie genannt.“ (Papst Leo XIII. in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896) − Der wesentliche Teil der sakramentalen Handlung besteht aus 1. der Materie, dem äußeren Zeichen, 2. der Form, das sind die die äußeren Zeichen begleitenden und sie bestimmenden (Einsetzung- und Spende-) Wort(-zeich)en. − Die Intention (des Spenders) besteht in der Absicht zu tun, was die Kirche tut: „Alle diese Sakramente werden durch dreierlei vollzogen, nämlich durch die Dinge als Materie, die Worte als Form und die Person des Spenders, der das Sakrament erteilt in der Absicht, zu tun, was die Kirche tut; wenn irgend etwas von diesem fehlt, kommt das Sakrament nicht zustande.“ (Konzil von Florenz, Bulle über die Union mit den Armeniern „Exsultate Deo“, 22.11.1439, verg Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1312); „Wer sagt, bei den Spendern sei, wenn sie die Sakramente vollziehen und spenden, nicht die Absicht erforderlich, wenigstens zu tun, was die Kirche tut: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3.1547, Kanon 11; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1611) − Es besteht die Pflicht, den Ritus des Sakramentes genau einzuhalten: „Wer sagt, die überkommenden und anerkannten Riten der katholischen Kirche, die bei der feierlichen Spendung der Sakramente gewöhnlich angewendet werden, könnten entweder verachtet oder ohne Sünde von den Spendern nach Belieben ausgelassen oder durch jeden beliebigen Hirten der Kirche in neue, andere geändert werden: er sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3. 1547, Kanon 13; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1613)
Zur Frage, unter welchen Bedingungen das Weihesakrament wirksam (‚gültig’) gespendet wird, wann also der wesentliche Teil der sakramentalen Handlung, speziell die Form und wann die notwendige Intention gewahrt sind und wann nicht, hat Papst Leo XIII. in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896 (vollständiger Abdruck: ‚Einsicht’ 5/1985, S. 44 ff.; vergl. auch Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn. 3315, ff.) grundlegend ausgeführt:
„Denn eine bereits weit verbreitete Meinung, die mehr als einmal bestätigt wurde durch das Tun und die dauernde Praxis der Kirche, behauptete, daß England kurz nach der Trennung (Anmerkung des Verf.: gemeint ist hier die Abspaltung der Kirche im englischen Königreich von der katholischen Kirche, beginnend mit Heinrich VIII., Elisabeth I.) vom Mittelpunkt der christlichen Einheit einen neuen Ritus der heiligen Priesterweihe eingeführt hat durch Eduard VI., und daß das wahre Sakrament der Priesterweihe, wie es von Christus eingesetzt wurde, erloschen ist, und damit auch die hierarchische Sukzession. Aber seit einiger Zeit, und ganz besonders in diesen letzten Jahren, kam eine Kontroverse auf, ob die heiligen Weihen nach dem Ritus Eduards VI. vielleicht doch das Wesen und die Wirkkraft eines Sakramentes besitzen. Nicht nur unter gewissen anglikanischen Schriftstellern gab es solche, die für die absolute Gültigkeit eintraten, wie auch solche, die die Gültigkeit in Zweifel zogen, sondern auch bei einer Reihe von Katholiken, vor allem außerhalb Englands. Die Betrachtung der Vorzüge des katholischen Priestertums bewog anglikanische Schriftsteller zu diesem Anliegen, gleichsam mit dem Wunsch, ihr eigenes Volk möge diese zweifache Gewalt über den Leib Christi nicht entbehren. Katholische Schriftsteller fühlten sich von dem Wunsche getrieben, die Wege zu ebnen für die Rückkehr der Anglikaner zur heiligen Einheit. Beide in der Tat glaubten, daß es im Hinblick auf Studien, die in neuen Untersuchungen erstellt wurden, und im Hinblick auf neue Dokumente, die aus der Vergessenheit ans Licht gebracht wurden, nicht ungelegen sei, diese Frage nochmals untersuchen zu lassen durch Unsere Autorität… Alle jene, die diese Angelegenheit richtig einschätzen, werden ohne Schwierigkeit erkennen, warum im Schreiben von Julius III. vom 8. März 1554 an den Apostolischen Delegaten ganz deutlich genannt werden: Zuerst jene, die rechtmäßig und gültig zugelassen waren, und deshalb in ihren Weihen bestätigt wurden. Dann jene, die keine Priesterweihe empfangen hatten und deshalb zugelassen werden konnten, wenn sie dafür würdig und geeignet befunden wurden. Es wird nämlich klar und eindeutig darauf hingewiesen - wie es sich auch tatsächlich verhielt -, daß es zwei Gruppen von Männern gab. Die erste Gruppe waren jene, die die heiligen Weihen tatsächlich empfangen hatten, und zwar entweder vor der Spaltung unter Heinrich VIII., oder aber, falls sie nachher geweiht waren und von Bischöfen, die sich in der Irrlehre und im Schisma befanden, so doch nach dem überlieferten katholischen Ritus. Die zweite Gruppe sind jene, die zu den Weihen zwar zugelassen worden waren, jedoch nach dem Ritus Eduards VI. geweiht waren, und die aus diesem Grunde zu den Weihen noch zugelassen werden konnten, da sie eine Weihe empfangen hatten, die ungültig war… ‚Es ist Unsere (Anmerkung des Verf.: Papst Leo XIII. zitiert diese Sentenz aus einem Breve Papst Pauls IV. betreffend die Frage der Gültigkeit der Bischofsweihen in England zur Zeit des Schismas.) Absicht, jeden derartigen Zweifel zu beseitigen und in der rechten Weise Sorge zu tragen für den Gewissensfrieden jener, die während des oben genannten Schismas zu den heiligen Weihen zugelassen wurden, und bringen deutlich die Meinung und Absicht zum Ausdruck, die Wir in dem betreffenden Schreiben darlegten, und erklären: Nur jene Bischöfe und Erzbischöfe, die nicht ordiniert und geweiht sind nach dem Ritus der katholischen Kirche, müssen als ungültig und unrechtmäßig geweiht betrachtet werden.’… Bei der Untersuchung eines Ritus, der ein Sakrament bewirkt und mitteilt, muß man richtig unterscheiden zwischen dem Teil, der Zeremonie ist, und dem Teil, der das Wesen ausmacht, gewöhnlich genannt die Materie und die Form. Jeder weiß, daß die Sakramente des Neuen Bundes als sichtbare und wirksame Zeichen einer unsichtbaren Gnade beides bewirken sollen; sie sollen nämlich die Gnade bewirken, die sie bezeichnen. Wenngleich diese Bezeichnung sich finden soll im gesamten wesentlichen Teil, nämlich in der Materie und in der Form, so gehört sie doch hauptsächlich zur Form; denn die ‚Materie’ ist jener Teil, der in sich selbst nicht bestimmt ist, sondern durch die Form bestimmt wird. Dies erscheint noch deutlicher im Sakrament der Priesterweihe, in dem die ‚Materie’ - soweit wir sie in diesem Fall in Betracht ziehen müssen - in der Auflegung der Hände besteht, die allerdings aus sich selbst nichts Bestimmtes bezeichnet, und in gleicher Weise bei verschiedenen Weihen angewandt wird, und ebenso auch in der Firmung. Aber die Worte, die nach der Meinung der Anglikaner bis vor kurzem die eigentliche Form der Priesterweihe ausmachten, nämlich: ‚Empfange den Heiligen Geist’, drücken sicher in gänzlich unbestimmter Weise die heilige Priesterweihe aus (sacerdotium), oder die Gnade oder die Vollmacht, die in der Hauptsache besteht in der Gewalt ‚zu verwandeln und den wahren Leib und das Blut des Herrn zu opfern’ (Konzil von Trient, Sessio XXIII, de sacr. ord., can.l). In jenem Opfer nämlich, das nicht nur eine bloße Erinnerung des Opfers ist, das am Kreuz dargebracht wurde (ebd. Sess. XXII, de sacrificio Missae, can.3)… Dieses Argument genügt für alles: es wurde vom Ritus absichtlich alles entfernt, was die Würde und Aufgabe des Priestertums im katholischen Ritus zum Ausdruck bringt. Jene ‚Form’ kann folglich nicht als geeignet oder ausreichend betrachtet werden, welche das, was sie als das Wesentliche bezeichnen soll, unterdrückt… Dasselbe gilt auch für die Bischofsweihe. Denn der Formel: ‚Empfange den Heiligen Geist’ wurden nicht nur die Worte: ‚Für den Dienst und die Aufgabe eines Bischofes’ etc. später hinzugefügt, sondern, wie Wir gleich betonen werden, es müssen auch diese Worte verstanden werden in einem Sinn, der verschieden ist von der Bedeutung, die sie haben im katholischen Ritus. Es ist auch gar nichts gewonnen durch den Hinweis auf das Gebet der Präfation: ‚Allmächtiger Gott’, da auch dieses Gebet in gleicher Weise jener Worte beraubt wurde, die das ‚summum sacerdotium’ bezeichnen. Es ist nicht von Bedeutung, hier zu untersuchen, ob das Bischofsamt die Vollendung des Priestertums ist, oder ein Rang verschieden vom Priestertum; oder ob es seine Wirkung auch dann hat, wenn es verliehen wird, wie man sagt, ‚per saltum’, also jemandem, der nicht Priester ist. Aber das Bischofsamt gehört zweifellos, kraft seiner Einsetzung durch Christus, wahrhaftig zum Sakrament der Priesterweihe und stellt das Sacerdotium im höchsten Grade dar, nämlich jenes, das nach der Lehre der Päpste und unserer liturgischen Gebräuche genannt wird ‚Summum sacerdotium sacri ministerii summa’. So geschah es also, daß das Sakrament der Priesterweihe und das wahre Sacerdotium (Priestertum) Christi völlig ausgemerzt wurden im anglikanischen Ritus, und daß deshalb in der Bischofsweihe des gleichen Ritus das Sacerdotium in keiner Weise wirklich und gültig übertragen wird. Aus dem gleichen Grunde also kann durch diesen Ritus die Bischofswürde in keiner Weise wirklich und gültig übertragen werden, und dies umso mehr, weil es zu den hauptsächlichsten Aufgaben des Bischofsamtes gehört, Diener zu weihen für die heilige Eucharistie und für das Opfer. Für das volle und exakte Verständnis des Anglikanischen Weiheritus ist außer dem, was Wir hier bezüglich einiger seiner Teile bemerkt haben, nichts so sachdienlich wie die sorgfältige Betrachtung der Umstände, unter denen er zusammengestellt und öffentlich gutgeheißen wurde. Es wäre zu weitschweifig, wollte man sich mit den Einzelheiten befassen, und das ist auch nicht nötig, da die Geschichte jener Zeit beredt genug ist hinsichtlich des Geistes der Urheber des Weiheritus gegen die katholische Kirche; bezüglich der Anstifter, die sie mit sich verbanden aus den ungläubigen Sekten; und bezüglich des Zieles, das sie im Sinne hatten. In voller Kenntnis der Verbindung zwischen Glaube und Kult, zwischen dem Gesetz des Glauben und dem Gesetz des Betens, und unter dem Vorwand, zur ursprünglichen Form zurückzukehren, verfälschten sie die liturgischen Anordnungen auf vielerlei Weise, um sie den Irrtümern der Reformatoren anzugleichen. Deshalb kann man im ganzen Weiheritus nicht nur keine klare Erwähnung des Priestertums (sacerdotium), der Wandlungsgewalt und der Darbringung des Opfers finden, sondern, wie Wir eben dargelegt haben, es wurde auch jede Spur dieser Dinge, wie sie in den Gebeten des katholischen Ritus, den sie nicht gänzlich abgelehnt haben, mit Bedacht beseitigt und ausgemerzt. Auf diese Weise offenbart sich der angeborene Charakter, oder der Geist, wie sie es nennen, dieses Weiheritus ganz deutlich… Umsonst waren auch die Behauptungen jener kleinen Gruppe, die sich neuerdings innerhalb der Anglikanischen Gemeinschaft bildete, daß nämlich der genannte Weiheritus durchaus verstanden und interpretiert werden könne in einem gesunden und orthodoxen Sinn. Wir bekräftigen, daß solche Anstrengungen umsonst unternommen wurden und unternommen werden, und daß aus diesem Grunde alle Ausdrücke im Anglikanischen Weiheritus, so wie er jetzt ist, die eine Zweideutigkeit zulassen, nicht im gleichen Sinne genommen werden können, den sie im katholischen Ritus haben. Sobald nämlich ein neuer Ritus eingeführt wird, in dem, wie wir gesehen haben, das Sakrament der Priesterweihe verfälscht und geleugnet wird und von dem jeder Gedanke an Wandlung und Opfer zurückgewiesen wird, dann genügt die Formel ‚Empfange den Heiligen Geist’ auch nicht mehr; denn der Heilige Geist wird in die Seele eingegossen mit der Gnade des Sakramentes. Darum sind auch die Wort: ‚Für das Amt und die Aufgabe eines Priesters oder Bischofs’ ohne Bedeutung, sondern bleiben Worte ohne die Wirklichkeit, die Christus eingesetzt hat… Hand in Hand mit diesem angeborenen ‚Mangel in der Form’ geht der ‚Mangel in der Intention’, die ebenso wesentlich ist für ein Sakrament. Die Kirche urteilt nicht über den Sinn und die Intention, insofern sie ihrer Natur nach im Inneren ist, aber sie urteilt darüber, insofern sie sich nach außen hin kundtut, und sie hat die Pflicht dazu. Bei jeden, der korrekt und ernsthaft die geforderte Materie und Form gebraucht bei der Spendung eines Sakramentes, kann man aus diesem Grunde voraussetzen, daß er die Absicht hat (intendisse) zu tun, was die Kirche tut. Auf diesem Grundsatz ruht die Lehre der Kirche, daß ein Sakrament wirklich gespendet ist sogar durch den Dienst eines Häretikers oder eines Ungetauften, vorausgesetzt, daß er dabei den katholischen Ritus verwendet. Andererseits aber, wenn der Ritus verändert wird mit der offenkundigen Absicht, einen andern Ritus einzuführen, der nicht von der Kirche gebilligt ist, und der verwirft, was die Kirche tut und was durch die Einsetzung durch Christus zum Wesen des Sakramentes gehört, dann ist es ganz klar, daß nicht nur die notwendige Intention fehlt für die Spendung des Sakramentes, sondern daß diese Intention im Widerspruch steht zum Sakrament, und es zerstört… Und deshalb, indem Wir strikte festhalten in diesem Punkte an den Dekreten Unserer Vorgänger, sie uneingeschränkt bekräftigen, sie gleichsam erneuern kraft Unserer Autorität, durch Unsern eigenen Entschluß und sichere Kenntnis, verkündigen und erklären Wir, daß die Weihen, die nach dem Anglikanischen Ritus gespendet worden sind, absolut nichtig und gänzlich ungültig sind… Wir ordnen an, daß dieses Schreiben mit allem, was darin enthalten ist, zu keiner Zeit angefochten oder ihm widersprochen werden darf, als sei es fehlerhaft oder mit sonstigen Mängeln behaftet, durch Unterstellung oder Verfälschung Unserer Absicht, sondern es soll immer in Kraft, Gültigkeit und Wirksamkeit bleiben und sowohl rechtlich wie auch anderweitig befolgt werden von allen, welchen Ranges oder Standes sie sein mögen, und Wir erklären für null und nichtig alles, was immer in dieser Angelegenheit, im Widerspruch zu diesem Schreiben, wissentlich oder unwissentlich, unternommen werden könnte, durch welche Person oder Autorität oder unter welchem Vorwand auch immer. Nichts Gegenteiliges darf dem im Wege stehen… Gegeben zu Rom beim Heiligen Petrus im Jahre 1896 nach der Menschwerdung des Herrn, am 13. September, im neunzehnten Jahre Unseres Pontifikates: Papst Leo XIII.“ (1)
Was haben nun all diese Ausführungen aus dem Apostolischen Siegelschreiben „Apostolicae curae“ zur Frage der Wirksamkeit der (‚Priester-’ und ‚Bischofs-’) Weihen in der anglikanischen ‚Kirche’ mit der heutigen kirchlichen Situation und dem sakramentalen Priestertum zu tun?
In der Kirche gilt bezüglich der Weihen das Ordinationsbuch der Kirche, das „Pontificale Romanum“. Papst Pius XII. hat in der Apostolischen Konstitution „Sacramentum ordinis“ vom 30.11.1947 (Abdruck des lateinischen Urtextes in „acta apostolicae sedis“, Jahrg. 1948, S. 5 – 7; vollständiger deutscher Text mit Kommentar bei Brinkmann, a.a.O., S. 311 – 336, vergl. auch Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.3857 ff.) Form und Materie der Priester-, sowie der Bischofsweihe (und auch der Diakonatsweihe) verbindlich (nur) für die Zukunft festgelegt.
Auf dem Konzil von Florenz (Dekret „Exsultate Deo“, 22.11.1439, vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1326) hatte die Kirche zur Form der Priesterweihe folgendes verlautbart: „Die Form der Priesterweihe ist folgende: ‚Empfange die Vollmacht, das Opfer für Lebende und Tote in der Kirche darzubringen, im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.’. Und so bei den Formen der anderen Weihen, wie es im Pontifikale Romanum ausführlich festgehalten wird. Der ordentliche Spender dieses Sakramentes ist der Bischof. Die Wirkung ist die Vermehrung der Gnade, damit man ein geeigneter Diener Christi sei.“ Anlaß war, wie in dieser Konstitution ausgeführt ist, die seit langem unter Theologen bestehende Unsicherheit, ob die Übergabe der Geräte, des Kelches und der Patene und außerdem, welche Spendeworte wesentlicher – und daher für die Gültigkeit, Wirksamkeit der Sakramentenspendung unverzichtbarer - Teil des Ritus’ seien.
Papst Pius XII. hat mittels dieser Konstitution keinerlei Änderungen am Ritus der Priester- wie der Bischofsweihe, deren Ritus im „Pontificale Romanum“, dem Ordinationsbuch der Kirche, vorgegeben ist, vorgenommen, ganz im Gegenteil: heißt es doch in dieser Konstitution:
„Endlich darf das, was Wir oben über die Materie und Form (Anmerkung des Verf.: Materie und Form sind die beiden Elemente, die den wesentlichen Teil der Sakramentenspendung ausmachen) erklärt und festgelegt haben, keineswegs so verstanden werden, daß man die übrigen (Anmerkung des Verf.: gemeint ist der zeremonielle Teil der Sakramentenspendung) festgelegten Riten des „Pontificale Romanum“ auch nur im geringsten vernachlässigen oder sich darüber hinwegsetzen dürfte. Im Gegenteil: wir befehlen sogar, daß alle gegebenen Vorschriften des „Pontificale Romanum“ gewissenhaft beobachtet und ausgeführt werden.“ (Brinkmann, a.a.O., S. 315)
Dieses Änderungsverbot ist auffällig: Wenn die Wirksamkeit der Sakramentenspendung durch den wesentlichen Teil des Ritus’, nämlich durch Form und Materie, bestimmt wird und also der (bloß) rituelle Teil die Wirksamkeit der Sakramentenspendung ‚eigentlich’ nicht zu berühren vermag, warum befiehlt Pius XII. in dieser apostolischen Konstitution so nachdrücklich, daß der – neben dem wesentlichen Teil, nämlich neben Form und Materie bestehende – ‚bloß’ zeremonielle Teil des Ritus genau einzuhalten ist? Geschieht dies etwa nur aus Gründen der Nützlichkeit oder der Würdigkeit des Spendungsaktes – oder ist sonst ein Grund ersichtlich, auf die Einhaltung auch des ‚bloß’ zeremoniellen Teils des Ritus so nachhaltig zu dringen?
b. Die ‚Intentionsfrage’
Ist eine Konstellation denkbar, bei der trotz Einhaltung des wesentlichen Teils des Ritus, nämlich Form und Materie, ein Sakrament dennoch nicht wirksam gespendet wird?
Hinterher ist man immer schlauer: angesichts der hier angestrengten Rückschau längst nach Ablauf der Revolution-von-oben nicht in der Kirche, sondern gegen die Kirche aus höchsten Positionen nur scheinbar innerhalb der Kirche, können die Dinge nüchtern und sicher abgehandelt werden. Der Pulverdampf hat sich längst verzogen, es ist bezüglich der Beurteilung der Unwirksamkeit der Weihen in der Konzilskirche gute Arbeit geleistet worden: die Änderungen sind im einzelnen von Seiten ‚konservativer Gläubiger’ und von ‚Sedisvakantisten’ zusammengetragen, besprochenen und auf ihre Wirksamkeit hin bewertet worden; ich verweise hier auf die betreffende Literatur. Der Vollständigkeit halber will ich die mir zugängliche Literatur zur Frage der Unwirksamkeit der Weihen in der Konzilskirche anführen: • Katzer: ‚Darf ein Papst den Ritus ändern?’ in ‚Einsicht’ 10/1973, S. 1 ff.; • Katzer: ‚Was bezweckt die neue Priesterweihe?’ in ‚Einsicht’ 9/1977, S. 101 ff.; • Graus: ‚Die neue Priesterweihe ist kein katholischer Ritus mehr’ in ‚Einsicht’ 4/1981, S. 286 ff.; • Howson: ‚Sind die neuen Weiheriten nach Vatikanum II gültig?’ in ‚Einsicht’ 7/1981, S. 48 ff.; Howson: ‚Die Krise der apostolischen Sukzession und das Sakrament der Weihe in ihrem Bezug zur Apostasie der röm.-kath. Kirche im 20. Jahrhundert’ in ‚Einsicht’ 4/1987, S. 153 ff.; • Grund: ‚Stellungnahme zum Artikel ‚Die Krise der apostolischen Sukzession…’ von Howson’… in ‚Einsicht’ 7/1987 S. 46, f.; • Wendland: ‚Die Zerstörung des sakramentalen Priestertums durch die ‚Römische Konzilskirche’ ’ in ‚Einsicht’ 5/1990 S. 3 ff.; • Moureaux: ‚Der Weiheritus Pauls VI. ist ungültig…’ in ‚Einsicht’ 7/1994 S. 30 ff.; • Heller: ‚Vorwort der Redaktion’ zu: Tello Corraliza: ‚Sind die post-konziliaren Weiheriten gültig?’ in ‚Einsicht’ 7/1997 S. 65, f.; • Tello Corraliza: ‚Sind die post-konziliaren Weiheriten gültig?’ in ‚Einsicht’ 7/1997 S. 65 ff.; • Coomaraswamy: ‚Das Problem der Bischofsweihe – ein Vergleich zwischen dem traditionellen und dem nachkonziliaren Ritus -’ in ‚Einsicht’ 7/2003 S. 205 ff.; • Kröger: ‚Kritische Gedanken zu den neuen sakramentalen Riten’, Sonderdruck aus verschiedenen Heften der Una-Voce Deutschland, ohne Jahresangabe; • weitere Hinweise zur einschlägigen Literatur sind zu finden in ‚Einsicht’ 7/97, S. 82. Ich beschränke mich hier aber auf die Benennung der Punkte, die die Unwirksamkeit der Weihen in der Konzilskirche mit Evidenz belegen.
Beginnend mit Bestrebungen auf dem sog. II. Vatikanischen Konzil hat die Konzilskirche unter „Paul VI.“ die Weiheriten der Bischofs- wie auch der Priesterweihe geändert, indem unter seiner Führerschaft neue Ordinationsriten der Konzilskirche kreiert wurden: ‚De ordinatione Diaconi, Presbyteri et Episcopi, ed. Typica, Vatikan 1968’ (zitiert nach Kröger, a.a.O. S. 41), die zu einer ‚Reformierung’ des ‚Ponificale romanum’ in 1968 und später in 1990 führten. In der Einleitung zu diesem neuen Ordinale (S. 10) hat „Paul VI.“ „mit höchster apostolischer Autorität“ die „Materie und Form bei der Spendung der einzelnen Weihen“ festgesetzt (Kröger, a.a.O., S. 68). Die Änderungen betreffen sowohl den wesentlichen Teil als auch den rituellen Teil der Weihespendungen der Priester- wie der Bischofsweihe.
Vorweg: Da Christus selbst der Einsetzende und der Spender des Sakramente ist, stehen Anzahl, Wesen und Wirkungen der sieben Sakramente nicht zur Disposition der Kirche; sie hat darüber keine Verfügungsbefugnis:
„Diese von Christus, dem Herrn, eingesetzten Sakramente hat auch die Kirche im Laufe der Jahrhunderte nicht durch andere Sakramente ersetzt, noch hätte sie sie ersetzen können; denn, wie das Konzil von Trient lehrt, sind die sieben Sakramente des Neuen Bundes alle von unserm Herrn Jesus Christus eingesetzt, und die Kirche hat keinerlei Gewalt über die Substanz der Sakramente, das heißt über das, was Christus, der Herr, selbst nach dem Zeugnis der Offenbarungsquellen als beim sakramentalen Zeichen zu beobachten festgesetzt hat.“ (Papst Pius XII. in der apostolischen Konstitution „Sacramentum ordinis“ vom 30.11.1947, s. Brinkmann, a.a.O., S. 312)
Die Kirche hat aber kraft ihrer Hirtengewalt die Aufgabe und den Auftrag, für die Wirksamkeit der Sakramentenspendung – und damit durch Festlegung des rechten Ritus, sowohl des ‚bloß’ rituellen, wie auch des wesentlichen Teils, also Form und Materie der Sakramentenspendung, soweit sie nicht durch Christus selbst festgelegt sind – zu sorgen:
„Christus hat seiner Kirche die Ausspendung und Verwaltung der heiligen Sakramente übertragen. Es würde zu einer ungeziemenden Verschiedenheit der Riten und auch zu Mißbräuchen in der Ausübung der Weihegewalt führen, wenn das hoheitliche Hirtenamt nicht normgebend eingreifen würde. Darum ist das hoheitliche Hirtenamt berechtigt und verpflichtet, in verbindlicher Weise Normen für den gültigen und erlaubten Vollzug der Sakramente zu erlassen... So ordnet die Kirche durch ihre Gesetzgebung den gesamten Gottesdienst, die Feier des heiligen Opfers, die Spendung der Sakramente und Sakramentalien, darüber hinaus auch alle heiligen Funktionen, kurz, das gesamte Gebiet der Liturgie.“ (Holböck, a.a.O., Bd. 1, S. 62)
So heißt es denn auch in der genannten apostolischen Konstitution „Sacramentum Ordinis“ Papst Pius XII. vom 30.11.1947: „Bei diesem Sachverhalt erklären Wir nach Anrufung des göttlichen Lichtes kraft Unserer höchsten Apostolischen Machtvollkommenheit und mit sicherem Wissen und, soweit es notwendig sein sollte, entscheiden Wir und setzen Wir fest, daß die Materie, und zwar die einzige der heiligen Weihen des …“ (s. Brinkmann, a.a.O., S. 313)
Weil aber die Konzilskirche nicht mit der Kirche identisch ist, wie oben unter Kapitel A 4. dargelegt, besitzt diese hingegen keinerlei Vollmacht, Auftrag oder Befugnis, für die Wirksamkeit der Sakramentenspendung der Kirche zu sorgen. Also hat sie auch keinerlei Vollmacht, Auftrag oder Befugnis, die Riten der Kirche festzulegen oder zu verändern – das bedeutet: Alles was nach dem Ableben Papst Pius XII. im Jahre 1958 unter Führerschaft oder Billigung eines ‚Papstes’, beginnend mit Roncalli über Montini hin zu deren Amtsnachfolgern an Riten verändert wurde und wird, mag es auch für die Konzilskirche Geltung erlangt haben, hat für die Kirche keinerlei Gültigkeit erlangt.
Dem kann man auch nicht das Argument entgegensetzen, die Loslösung von der Kirche und die Entstehung der Konzilskirche seien erst allmählich während des sog. II. Vat. Konzils und danach erfolgt: Die Festlegung der Spenderiten eines Sakramentes ist nicht Sache irgendeines Klerikers, sondern genuin und ausschließlich der des Apostolischen Stuhls – dieser aber ist ganz sicher seit Oktober 1958 unbesetzt: also war eine Festlegung – und damit auch eine Änderung - der Weiheriten nach diesem Zeitpunkt unmöglich.
Das bedeutet: Es gelten unverändert sämtliche sakramentalen Riten der Kirche bis heute fort, die zum Zeitpunkt des Ablebens Papst Pius XII. im Jahre 1958 galten. Dennoch ist das allein kein Beweis der Unwirksamkeit der Weiheriten der Priester- wie der Bischofsweihe nach dem (geänderten) Ritus der Konzilskirche: Denn die in der Konzilskirche unter „Paul VI.“ vorgenommenen Änderungen der Weiheriten wären dennoch und trotz des von Papst Pius XII. in ‚sacramentum ordinis’ ausgesprochenen Änderungsverbots bezüglich des im Ordinale der Kirche „Pontificale Romanum“ festgelegten Weiheriten der Priester- wie der Bischofsweihe dann unschädlich, d.h. sie würden die Wirksamkeit der Weihen nicht beeinträchtigen, wenn der wesentliche Teil, Form und Materie gewahrt wäre und die Intention, zu tun, was die Kirche tut, gegeben wäre.
Unterstellt – aber keineswegs behauptet -, die Konzilskirche habe den wesentlichen Teil des Weihesakraments, nämlich Form und Materie, bei der Priester- und der Bischofsweihe unverändert beibehalten, ist dann eine Konstellation denkbar, bei der dennoch diese Weihen aus Gründen des Defekts im Spendeakt nicht wirksam gespendet werden?
Da hier an dieser Stelle nicht der wesentliche Teil des Ritus der Priesterweihe, nämlich nicht Form und nicht Materie untersucht wird, sondern der ‚bloß’ rituelle, ‚nicht-wesentliche’ Teil der Sakramentenspendung und es gemäß den Lehrsätzen des Tridentinums weder auf die Freiheit von schwerer Sünde noch auf die Rechtgläubigkeit des Spenders ankommt, kann sich in diesem Zusammenhang die Unwirksamkeit des Spenderitus der Konzilskirche nur aus der Verneinung der Frage ergeben, ob die erforderliche „Intention zu tun, was die Kirche tut,“ vorhanden sei, denn:
„Alle diese Sakramente werden durch dreierlei vollzogen, nämlich durch die Dinge als Materie, die Worte als Form und die Person des Spenders, der das Sakrament erteilt in der Absicht, zu tun, was die Kirche tut; wenn irgend etwas von diesem fehlt, kommt das Sakrament nicht zustande.“ (Konzil von Florenz, Bulle über die Union mit den Armeniern „Exsultate Deo“, 22.11.1439, vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1312);
„Form und Intention sind ja beide gleich notwendig für das Zustandekommen eines Sakramentes.“ (Papst Leo XIII. in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896):
Die ‚Intentionsfrage’ war zu keiner Zeit und ist schon gar nicht zu unserer Zeit des Wirrwarrs um die Kirche eine bloße Marginalie der Sakramentenlehre, die man ‚so oder eben auch anders’ beantworten könnte, ohne sich und der Kirche Schaden zuzufügen. An dieser Scheidemarke ist äußerste Aufmerksamkeit erforderlich, um hier nicht irre zu gehen, daher weise ich ausdrücklich darauf hin: Wer hier nicht genau den von der Kirche, nämlich vom außerordentlichen Lehramt der Kirche, niedergelegt in den Sätzen des Tridentinums und dem päpstlichen Siegelschreiben Papst Leo XIII. „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896 vorgegebenen Kurs berechnet und einhält, läuft auf die hier kielunter lauernden tückischen Felsnasen auf und erleidet Schiffbruch - wer zu diesem Punkt eine abweichende Haltung vertritt, stellt sich gegen die Lehre der Kirche: „Wer sagt, bei den Spendern sei, wenn sie die Sakramente vollziehen und spenden, nicht die Absicht erforderlich, wenigstens zu tun, was die Kirche tut: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Konzil von Trient, 7. Sitzung, 3.3.1547, Kanon 11; vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1611). „Alle diese Sakramente werden durch dreierlei vollzogen, nämlich durch… und die Person des Spenders, der das Sakrament erteilt in der Absicht, zu tun, was die Kirche tut; wenn irgend etwas von diesem fehlt, kommt das Sakrament nicht zustande.“ (Konzil von Florenz, Bulle über die Union mit den Armeniern „Exsultate Deo“, 22.11.1439, vergl. Denzinger/Hünermann, a.a.O., Rdn.1312);
Was aber genau bedeutet diese „Absicht zu tun, was die Kirche tut“?
Betrachtet man die theologische Literatur zu dieser Frage, dann werden die Ursachen für die hier zu Tage tretenden Differenzen offenbar: Zum einen die Komplexität der Materie: die Bedingungen der wirksamen Sakramentenspendung gelten für alle sieben Sakramente gleichermaßen. Die Anforderungen an die ‚Qualitäten’, die Eigenschaften des Spenders sind aber ersichtlich unterschiedlich: mit Ausnahme der (Not-) Taufe und der Ehe ist der ordentliche Spender Priester, also Getaufter und Geweihter und damit in aller Regel im christkatholischen Glauben unterrichtet und rechtgläubig, der Spender kann aber (z.B. betreffend die Taufe) auch irrgläubig, ungläubig oder Heide sein. Desweiteren zum Teil ein Mangel an wissenschaftlich-handwerklich ‚sauberer’ Begrifflichkeit in der gesichteten Literatur, der sich in den verfehlten Folgerungen offenbart, und schließlich einen Hang zu kurzschlüssiger Argumentation, der das Naheliegende übersieht: die notwendige ‚Vermaßung’ und gegebenenfalls Korrektur des anvisierten Ergebnisses mit dem Wortlaut der Lehrerentscheidungen, die es ja lediglich auszudeuten gilt, denn um mehr geht es doch nicht - die Bedeutung des Satzes zu ergründen: „die Absicht zu tun, was die Kirche tut“.
Geführt wird die Kontroverse unter den Schlagwörtern: „Bloß äußere Intention (intentio mere externa), die nur darauf gerichtet ist, die äußere Handlung in Ernst und unter den gehörigen Umständen zu verrichteten, während die innere religiöse Bedeutung nicht beabsichtigt wird.“ (Ott, a.a.O., S. 412) und „innere Intention (intentio interna)… d.i. eine Intention, die sich nicht bloß auf den äußeren Vollzug der sakramentalen Handlung, sondern auch auf ihre innere Bedeutung richtet.“ (Ott, a.a.O., S. 412) Ähnlich Schmaus (a.a.O., S. 79): „Im 16. Jahrhundert wurde darüber gestritten, ob die Intention innerlich sein müsse oder ob die äußere Intention allein ausreiche, d.h. ob es genüge, wenn der Wille nur auf den Vollzug des äußeren Zeichens gerichtet ist, oder ob der Spender dieses als ein unter Christen übliches Zeichen wollen müsse.“
Vorweg: Die Benennungen ‚innere’ und ‚bloß äußere’ Intention, Absicht verführen geradezu zu Fehlschlüssen und sind daher nicht hilfreich: Die Absicht, der (Willens-) Entschluß also, eine (menschliche) Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, ist stets ein rein innerlicher – und keinesfalls ein äußerlicher – Akt: „Die Gesinnung oder die Absicht ist als solche innerlich und fällt nicht unter das Urteil der Kirche“ (Papst Leo XIII. in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896)
Äußerlich hervortreten kann nur die daraufhin mögliche Kundgabe dieser Absicht, dieses (Willens-) Entschlusses, das ‚laute’ ‚Denken’ (z.B: „Ich ‚denke’ mal, ich geh’ jetzt schlafen."). Reicht die sogenannte äußere Intention, die Absicht, die auf ein Handeln gerichtet ist, das alle Elemente enthält, die auch den äußerlich wahrnehmbaren Spendeakt eines Sakramente ausmachen? Diese Frage kann nicht einmal ansatzweise beantwortet werden, wenn man nicht vorweg Abgrenzungen trifft, die die Bedeutung dieser ‚Absicht zu tun, was die Kirche tut’, vorläufig als Mindestanforderungen umreißen:
Man muß sich des Unterschiedes zwischen den Fragen, • „was tut die Kirche“ (bei der Sakramentenspendung), • „warum tut die Kirche so, warum spendet sie Sakramente, wer oder was veranlaßt sie dazu“, • „was beabsichtigt die Kirche (mit der Sakramentenspendung) durchgangsweise“ • und „was beabsichtigt sie (damit) als Endzweck“, bewußt werden.
Warum spendet die Kirche Sakramente, wer oder was veranlaßt sie dazu? - Sie handelt im Wissen, so handelnd von Christus beauftragt und gesendet worden zu sein. Und was beabsichtigt die Kirche durchgangsweise mit der Sakramentenspendung? – Sie beabsichtigt die Spendung, die Zuwendung sakramentaler Gnaden an den Sakramenteempfänger (im Auftrage Christi). Und was beabsichtigt die Kirche damit als Endzweck? – Sie beabsichtigt die Gnadenausstattung des Menschen (im Auftrage Christi) zum Zwecke der Förderung des Endzieles des Menschen: die Erlangung der ewigen Seligkeit.
Und was tut die Kirche bei der Sakramentenspendung? - Sie gebraucht ihren Ritus im Wissen, daß es dieser Ritus der Kirche ist, der zur Spendung des Sakramentes gebraucht wird. Dann bleibt für die erforderliche „Absicht, zu tun, was die Kirche tut“, nicht viel Geheimnisvolles übrig: kaum etwas anderes als die Absicht, das zu tun, was (auch) die Kirche (bei der Spendung dieses Sakramentes) tut: die Absicht, den Ritus der Kirche zu gebrauchen im Wissen, daß es dieser Ritus der Kirche ist, der zur Spendung des Sakramentes gebraucht wird.
Demnach schließt die „Absicht zu tun, was die Kirche tut“ – zwar, was sämtliche Voraussetzungen angeht, vorläufig, was aber die jetzt schon erkannten Mindestanforderungen angeht, insoweit mit Sicherheit und daher bereits abschließend geurteilt – zweierlei ein: 1. Das Wissen, daß es die Kirche (im Auftrage Christi) ist, die so handelt und zu handeln fordert und 2. sodann die auf diesem Wissen aufbauende Absicht, deswegen so, wie die Kirche tut und fordert, zu handeln und nicht anders.
So äußern sich auch die folgenden Autoren in der Sache gleich: Schmaus (a.a.O., S. 78): „Dieser Wille begreift in sich den Entschluß, das sakramentale Zeichen zu setzen und die Absicht (Intention), es als Christuszeichen zu setzen. Diese Absicht liegt dann vor, wenn der sichtbare Sakramentenspender bei dem Vollzug des Sakramentes Diener Christi sein will bzw. wenn er einen in der Kirche üblichen Ritus vollziehen will. Ohne diesen Willen kommt das Sakrament nicht zustande.“; Ott (a.a.O., S. 412): „Es genügt die Absicht, eine unter Christen übliche religiöse Handlung zu vollziehen.“; Pohle (a.a.O., S. 96): …„so wurde schon zu wiederholten Malen hervorgehoben, daß der Auspender nicht im eigenen Namen, sondern nur ‚im Namen Christi’ als dessen stellvertretender Diener das Sakrament vollziehen kann. Um aber im Namen Christi statt auf eigene Faust zu handeln, muß der Spender eben eher das eine als das andere wollen, d.h. er muß die Internion haben, als Diener Christi aufzutreten. Weil jedoch der Wille der Kirche in der Sakramentenspendung sich mit dem Willen Christi eins weiß, so genügt die Intention zu tun, was die Kirche tut.“
Anhand dieser als Mindestbedingungen an die „Absicht zu tun, was die Kirche tut“ gewonnenen Standortbestimmung kann nun die Frage abgehandelt werden, ob die sogenannte äußere Intention zur wirksamen Sakramentenspendung ausreicht: Ist also die Absicht zureichend, die auf ein Handeln gerichtet ist, das alle Elemente enthält, die auch den äußerlich wahrnehmbaren Spendeakt eines Sakramente ausmachen? Nein:
Die Absicht des Handelnden, obwohl er den gesamten Ritus eines Sakramentes, nämlich Form, Materie und den zeremoniellen Teil durchläuft, kann sich auf die Absicht beschränken, „dieses“ zu tun; und „dieses“ muß keineswegs identisch sein mit dem, „was die Kirche tut“:
a. Der der lateinischen Sprache und des Christentums völlig unkundige Bewohner Ostasiens, dem man die Laute und Gesten eines sakramentalen Ritus antrainiert hat, beabsichtigt mangels Kenntnis der Bedeutung seines Handelns, wenn er jene Laute und Handlungen rezitiert, „dieses, was ihn gelehrt wurde, was immer das auch sei“, zu tun - nicht aber „das zu tun, was die Kirche tut“: weil ihm das Wissen fehlt, daß die Kirche so tut und fordert, kann er nicht die Absicht besitzen, deswegen so zu handeln. b. Der unter Zwang handelnde Sakramentenspender mag zwar die Bedeutung seines Handelns kennen, er selbst beabsichtigt aber den Vollzug des Ritus der Sakramentenspendung nicht, sondern ist Opfer und Diener fremden Wollens, er beabsichtigt „dieses, was ihm aufgezwungen wurde“, zu tun, - aber er beabsichtigt eben nicht „das zu tun, was die Kirche tut“: er hat nämlich nicht in dem Wissen, daß die Kirche so tut und fordert, die Absicht, deswegen so zu handeln, sondern sich fremdem Zwang zu unterwerfen. c. Der Schauspieler, der die Bedeutung einer Sakramentenspendung zwar erfaßt hat, diese aber bloß abbildet – anstatt sie zu vollziehen -, hat die Absicht, „dieses (im Schauspiel lediglich) nachzubilden“ - nicht aber „das zu tun, was die Kirche tut“: er hat nämlich nicht in dem Wissen, daß die Kirche so tut und fordert, die Absicht, deswegen so zu handeln, sondern ersichtlich darstellend nachzubilden. d. Der den sakramentalen Ritus der Kirche spottend Nachäffende hat - obwohl er die Bedeutung der Sakramentenspendung erfaßt hat - die Absicht, den durch die Verfremdung als bloßen Schein erkennbaren Gegenstand, „die Sakramentenspendung“, das Verfremdete „karikierend nachzubilden“ - nicht aber „das zu tun, was die Kirche tut“: er hat nämlich nicht in dem Wissen, daß die Kirche so tut und fordert, die Absicht, deswegen so zu handeln, sondern durch Nachäffen zu verhöhnen.
Allen vorgenannten Beispielsfällen ist gleich, daß ein mit den Verhältnissen, nämlich Zeit, Ort, Anlaß, Teilnehmerkreis und sonstigen Umständen vertrauter Teilnehmer des Handlungsablaufs das ‚atypische’ Merkmal einer solchen ‚Sakramentenspendung’, die fehlende Kenntnis der Bedeutung des eigenen Tuns des ‚Spenders’, die unter Zwang erfolgte ‚Spendung’, die spielend oder nachäffend erfolgte ‚Spendung’, zu erkennen vermag.
Diese Grundbedingungen zur Erfüllung der notwendigen Absicht, zu tun, was die Kirche tut, sind offenbar so selbstverständlich, daß sie auch von scheinbaren Vertretern der angeblich ausreichenden bloß äußeren Intention ebenso bejaht werden: Als Vertreter der Auffassung, daß die sogenannte bloß äußere Intention ausreichend für die wirksame Sakramentenspendung sei, gilt Oswald: Dieser habe - so Pohle, a.a.O., S. 96 - diese Auffassung in der späteren, der 5. Auflage seiner Sakramentenlehre (1894) widerrufen. Oswald selbst (a.a.O., S. 101) äußert sich in diesem Sinne: „Ich gestehe vor der Hand, daß ich mich dahin neige, auch die bloß äußere Intention für genügend zur Wahrheit des Sakrament ist zu erklären.“ In der hier zitierten Auflage führt er aber an anderer Stelle (a.a.O., S. 99) aus: „Es muß also genug sein, wenn der Irrgläubige an seine Kirche oder besser Gemeinde, wenn der Jude oder Heide (bei der Taufe) an das bekannte unter Christen übliche Zeichen denkt.“ – und somit hält auch Oswald nur eine solche Absicht für genügend, die in dem Wissen, daß die Kirche so tut und fordert, daß es sich um ein unter Christen übliches Zeichen handelt, auf ein (mit dem Handeln der Kirche) gleichförmiges Handeln gerichtet ist. Damit hält auch er eine Absicht für unzureichend, die bloß auf ein Handeln gerichtet ist, das alle Elemente enthält, die auch den äußerlich wahrnehmbaren Spendeakt eines Sakramente ausmachen, ohne die Verknüpfung aufzuweisen, deswegen dasselbe zu tun, was die Kirche tut. Damit erweist er sich – entgegen seiner eigenen Auffassung, wie wahrscheinlich auch andere scheinbare Vertreter der ausreichenden ‚bloß äußeren Intention’ – gerade nicht als Vertreter des für ausreichend erachteten ‚bloß äußeren’ Intentionsbegriffs.
Festzuhalten bleibt daher, daß - um den unglücklichen Sprachgebrauch der Theologen zu benutzen - mit Sicherheit die bloß äußere Intention zur wirksamen Sakramentenspendung nicht ausreicht, sondern die sogenannte innere Intention zur wirksamen Sakramentenspendung erforderlich ist.
Damit ist aber noch keineswegs eine ausreichende Bestimmung des genauen und endgültigen Inhalts der Aussage – „die Absicht zu tun, was die Kirche tut“ - getroffen, denn erst hier unter der Bezeichnung ‚innere Intention’ verbirgt sich untergründig die Kontroverse. Die sogenannte innere Intention entpuppt sich nämlich als bloße Sammelbezeichnung, sozusagen als Sammlung russischer, in einander stapelbarer Puppen, weil hier gänzlich unterschiedliche Auffassungen als scheinbar identisch bezeichnet werden, und genau hier schwelt die Glut ‚halbwahrer’ Vorstellungen:
Anmerkung: (1) „Wir ordnen an, daß dieses Schreiben mit allem, was darin
enthalten ist, zu keiner Zeit angefochten oder ihm widersprochen werden
darf“… Mit dieser Einleitung wird angezeigt, daß es sich hierbei nach
Wortlaut und Inhalt unzweifelhaft um eine – alle Mitglieder der Kirche
bindende - Kathedralentscheidung i.S.d. Kanons 1323 § 1 S. 2, § 2 CIC
handelt; dazu Jone, a.a.O., Anmerkung zu Kanon 1323 § 2 CIC: „Damit man
von einer Kathedralentscheidung sprechen kann, sind sämtliche
Bedingungen nötig: a) es muß ein persönlicher Akt des Papstes als
Amtsperson vorliegen, so daß also z.B. von keiner römischen
Kongregation eine Kathedralentscheidung getroffen werden kann; b) der
Papst muß dabei sprechen als oberster Lehrer der Kirche, also nicht
etwa bloß als Patriarch des Abendlandes oder gar nur als
Privattheologe; c) der Papst muß sich dabei an alle Gläubigen wenden
und von ihnen unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung verlangen; d)
es muß sich dabei um eine Glaubens- oder Sittenlehre handeln.“
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