VON DEN VERRICHTUNGEN, ÜBUNGEN, EINRICHTUNGEN, DIE AUF DEN GOTTESDIENST BEZUG HABEN, UND ZUERST VON DER ANZUBETENDEN MENSCHHEIT CHRISTI. Vom Glauben, § 3.
LXI. Die Vorlage, welche behauptet, ausdrücklich die Menschheit Christi, aber noch mehr einen Teil derselben, anzubeten, sei immer eine göttliche Verehrung, die man einem Geschöpf zukommen lasse, insofern dieses Wort ausdrücklich die Absicht hat, den Dienst der Anbetung zu tadeln, den die Gläubigen der Menschheit Christi zuwenden, so als wenn diese Anbetung, durch welche die Menschheit und das lebendige Fleisch Christi selbst nicht um ihrer selbst und nicht als bloßes Fleisch angebetet wird, sondern als mit der Gottheit vereinigt, eine göttliche einem Geschöpf zugewendete Verehrung sei, und nicht vielmehr eine und dieselbe Anbetung, durch welche das Fleisch gewordene Wort mit Seinem Ihm eigenen Fleische angebetet wird, als FALSCH, VERFÄNGLICH, GOTTLOS, UND DEM VON DEN GLÄUBIGEN SCHULDIGEN DARGEBRACHTEN UND DARZUBRINGENDEN VEREHRUNGSDIENST AB-BRUCH TUEND UND IHN BELEIDIGEND.
Vom Gebet, § 17.
LXII. Die Lehre, welche die Andacht zum Heiligsten Herzen Jesu unter die Andachten verweist, die sie als neu, irrig, oder doch gefährlich bezeichnet, verstanden von dieser Andacht, so wie dieselbe vom Apostolischen Stuhl genehmigt ist, als FALSCH, VERWEGEN, GEFÄHRLICH, FROMME OHREN VERLETZEND, DEN APOSTOLISCHEN STUHL BELEIDIGEND.
Vom Gebet, § 10. - Und aus dem Anhang, Nr. 32.
LXIII. Auch daß sie die Verehrer des Herzens Jesu in dieser Beziehung tadelt, daß diese nicht bedenken, das heiligste Fleisch Christi oder einen Teil desselben, oder auch die ganze Menschheit (Christi) unter Trennung oder Ablösung von der Gottheit, nicht verehren zu können mit dem Kult der Anbetung, als wenn die Gläubigen das Herz Jesu unter Trennung oder Ablösung von der Gottheit anbeten würden; während sie es ja anbeten, insoferne es das Herz Jesu ist: nämlich das Herz der Person des Wortes, das mit Ihm unzertrennlich vereint ist; in derselben Weise, wie der blutlose Leib Christi während des dreitägigen Todes ohne Trennung oder Ablösung von der Gottheit im Grabe anzubeten war, als VERFÄNGLICH, DIE DAS HERZ CHRISTI VEREHRENDEN GLÄUBIGEN BELEIDIGEND.
VON DER BEI DER VERRICHTUNG FROMMER ÜBUNGEN VORGESCHRIEBENEN ORDNUNG. Vom Gebet, § 14. - Anhang Nr. 34.
LXIV. Die Lehre, welche ganz allgemein als abergläubisch bezeichnet jedwede Wirkung, welche in ein bestimmte Anzahl von Gebeten und frommen Begrüßungen gelegt wird, als wenn die Wirkung für abergläubisch zu halten sei, welche nicht aus der Anzahl, als solche betrachtet, entnommen wird, sondern aus der Vorschrift der Kirche, welche eine bestimmte Anzahl von Gebeten oder äußeren Handlungen zur Gewinnung der Ablässe, zu Bußwerken und ganz allgemein zu einem heiligen und nach (festgelegter) Ordnung durchzuführenden Gottesdienst vorschreibt, als FALSCH, VERWEGEN, ÄRGERNISERREGEND, GEFÄHRLICH, BELEIDIGEND DIE FRÖMMIGKEIT DER GLÄUBIGEN, DER AUTORITÄT DER KIRCHE ABBRUCH TUEND, IRRIG.
Von der Buße, § 10.
LXV. Die Vorlage, welche ausspricht, das ungeordnete Lärmmachen neuer Einrichtungen, welche Exerzitien oder Missionen heißen ... diese werden wohl niemals oder nur sehr selten dahingehend wirken, daß sie eine gänzliche Bekehrung zuwegebrächten, und jene äußeren Akte der Rührung, welche zutage kamen, seien nicht anderes gewesen, als ein vorübergehendes Wetterleuchten einer natürlichen Zerknirschung, als VERWEGEN, ÜBEL KLINGEND, VERDERBLICH, BELEIDIGEND EINEN FROMMEN VON DER KIRCHE HEILSAM GEÜBTEN UND IM WORTE GOTTES BEGRÜNDETEN GEBRAUCH.
VON DER ART UND WEISE, DIE STIMME DES VOLKES MIT DER STIMME DER KIRCHE BEI DEN ÖFFENTLICHEN GEBETEN ZU VERBINDEN.
Vom Gebet, § 24.
LXVI. Die Vorlage, welche behauptet, es sei gegen die apostolische Übung und den göttlichen Ratschluß, wenn dem Volk nicht leichtere Wege bereitet würden, seine Stimme mit der Stimme der ganzen Kirche zu vereinigen, verstanden von der Einführung des Gebrauches der Volkssprache bei den liturgischen Gebeten, als FALSCH, VERWEGEN, DIE VORGESCHRIEBENE ORDNUNG ZUR FEIER DER GEHEIMNISSE STÖREND, VIELFÄLTIGE ÜBEL SEHR LEICHT HERVORBRINGEND.
VOM LESEN DER HEILIGEN SCHRIFT. Aus der Anmerkung am Ende des Dekretes von der Gnade.
LXVII. Die Lehre, welche ausspricht, daß vom Lesen der Heiligen Schrift nur eine völlige Unfähigkeit entbinden könne, außerdem noch hinzufügend, es zeige sich die Verdunkelung, die durch die Vernachlässigung dieser Vorschrift über die vorzüglichsten Wahrheiten der Religion gekommen sei, als FALSCH, VERWEGEN, DIE RUHE DER SEELEN STÖREND, SCHON FRÜHER IN QUESNEL VERDAMMT.
ÜBER DAS ÖFFENTLICHE LESEN VON VERBOTENEN BÜCHERN IN DER KIRCHE. Vom Gebet, § 29.
LXVIII. Das Lob, mit welchem die Synode höchst angelegentlich die Erklärungen des Neuen Testamentes von Quesnel empfiehlt, sowie noch andere Werke, die die anderen Irrtümer des Quesnel begünstigen; und obwohl diese Werke verboten sind, sie es den Pfarrern vor Augen stellt, dieselben, weil mit soliden religiösen Grundsätzen ausgestattet, in ihren Pfarren dem Volk nach abgehaltenem Gottesdienst vorzulesen, als FALSCH, ÄRGERNISERREGEND, VERWEGEN, AUFRÜHRERISCH, DIE KIRCHE BELEIDIGEND, DAS SCHISMA UND DIE HAERESIE BEGÜNSTIGEND.
VON DEN HEILIGEN BILDERN. Vom Gebet, § 17.
LXIX. Die Vorschrift, welche allgemein und ohne Unterscheidung unter den von der Kirche zu beseitigenden Bildern, als solche, die den Ungebildeten Anlaß zum Irrtum geben, auch die bildlichen Darstellungen der unfaßbaren Dreieinigkeit anführt, als WEGEN IHRER ALLGEME1NHEIT VERWEGEN, UND ENTGEGENGESETZT DEM FROMMEN IN DER KIRCHE VORHANDENEN GEBRAUCH, SO ALS WENN ES KEINE ABBILDUNGEN DER HEILIGSTEN DREIEINIGKEIT GÄBE, DIE ALLGEMEIN GUTGEHEISSEN UND MIT SICHERHEIT ZU GESTATTEN SEIEN.
LXX. Ebenso die Lehre und Vorschrift, welche allgemein jede besondere Verehrung verwirft, die die Gläubigen auf ein besonderes Bild zu richten pflegen, und sich eher zu diesem als zu einem anderen wenden, als VERWEGEN, GEFÄHRLICH, BELEIDIGEND DEN FROMMEN IN DER KIRCHE VORHANDENEN GEBRAUCH UND JENE ANORDNUNG DER VORSEHUNG, NACH WELCHER GOTT N1CHT BEI ALLEN GEDÄCHTNISFEIERN DER HEILIGEN DASSELBE GESCHEHEN LASSEN WOLLTE, DA ER EINEM JEDEN DAS CHARAKTERISTISCHE MERKMAL SO ZUTEILT, WIE ER WILL.
LXXI. Ebenso die, welche verbietet, daß die Bilder, besonders die der Allerseligsten Jungfrau, durch besondere Ehren-Namen unterschieden werden, außer durch Benennungen, welche Geheimnissen entsprechen, von denen in der Heiligen Schrift ausdrücklich eine Erwähnung gemacht wird, als wenn den Bildern nicht andere fromme Benennungen beigelegt werden könnten, welche die Kirche selbst in öffentlichen Gebeten gutheißt und empfiehlt, als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, BESONDERS BELEIDIGEND DIE DER ALLERSELIGSTEN JUNGFRAU GEBÜHRENDE VEREHRUNG.
LXXII. Ebenso die, welche als einen Mißbrauch die Sitte ausrotten will, daß bestimmte Statuen 'velatae' (= verschleiert, bekleidet) aufbewahrt werden, als VERWEGEN, DEM IN DER KIRCHE HÄUFIG VORHANDENEN UND ZUR ERWECKUNG DER FRÖMMIGKEIT DER GLÄUBIGEN EINGEFÜHRTEN GEBRAUCH ENTGEGENGESETZT.
VON DEN FESTTAGEN. Aus der Denkschrift über die Reform hinsichtlich der Festtage, § 3.
LXXIII. Die Vorlage, welche erklärt, die Einsetzung neuer Festtage habe ihren Ursprung in der Vernachlässigung der Feier der alten Festtage und zugleich in der verkehrten Ansicht über das Wesen und den Zweck solcher Festlichkeiten, als FALSCH, VERWEGEN, ÄRGERNISERREGEND, DIE KIRCHE BELEIDIGEND, DAS GESCHREI BEGÜNSTIGEND, DAS DIE HAERETIKER GEGEN DIE VON DER KIRCHE FEIERLICH BEGANGENEN FESTE ERHEBEN.
Aus der Denkschrift über die Reform hinsichtlich der Festtage, § 8.
LXXIV. Die Erwägung der Synode, die im Laufe des Jahres eingesetzten Feste auf den Sonntag zu verlegen, und dies gemäß dem Recht, von welchem sie überzeugt ist, daß es dem Bischof bezüglich der Kirchendisziplin hinsichtlich rein geistlicher Dinge zustehe; und daher auch das Gebot der Teilnahme an der Heiligen Messe an den Tagen abzuschaffen, für welche nach dem alten Kirchengesetz dieses Gebot jetzt noch besteht; dann auch, was sie hinzufügt: aus bischöflicher Autorität die im Laufe des Jahres gemäß dem Kirchengebot einzuhaltenden Fasttage in den Advent zu verlegen, insofern sie behauptet, es komme dem Bischof aus eigenem Recht zu, die von der Kirche zu Festesfeiern und einzuhaltendem Fasten vorgeschriebenen Tage zu verlegen, oder das eingeführte Gebot der Teilnahme an der Heiligen Messe abzuschaffen, als EINE FALSCHE THESE, DAS RECHT DER ALLGEMEINEN KONZILIEN UND DER PÄPSTE VERLETZEND, ÄRGERNISERREGEND, DAS SCHISMA BEGÜNSTIGEND.
VON DEN EIDSCHWÜREN. Aus der Denkschrift von der Reform hinsichtlich der Eidschwüre, § 4.
LXXV. Die Lehre, welche vorbringt, in den glücklichen Zeiten der ersten Kirche seien die Eidschwüre so sehr als den Vorschriften des göttlichen Lehrers und der goldenen evangelischen Einfachheit entgegenstehend erachtet worden, daß es sogar für einen gottlosen und eines Christenmenschen unwürdigen Akt gegolten habe, ohne die äußerste und unvermeidlichste Notwendigkeit zu schwören, dann daß es aus der ununterbrochenen Reihenfolge der Väter sich erweise, daß Eidschwüre nach dem allgemeinen Dafürhalten als unerlaubt erachtet worden seien; dann ferner, die Eidschwüre seien nicht zu billigen, welche die kirchliche Curie, angeblich der Norm des Feudalrechtes nachfolgend, bei den Investituren und selbst bei den Heiligen Weihen für die Bischöfe angenommen hat; und wo sie feststellt, wie sehr von der weltlichen Gewalt ein Gesetz müsse erbeten werden zur Abschaffung der Eide, welche auch in den kirchlichen Curien zur Übernahme von Diensten und Ämtern und allgemein für jeden curialen Akt gefordert werden, als FALSCH, DIE KIRCHE BELEIDIGEND, DAS KIRCHLICHE RECHT VERLETZEND, DIE DURCH DIE CANONES EINGEFÜHRTE UND GENEHMIGTE DISZIPLIN UMSTÜRZEND.
VON DEN KIRCHLICHEN COLLATIONEN (= Konferenzen). Von den kirchlichen Collationen, § 1.
LXXVI. Der Spott, womit die Synode die Scholastik geißelt: als diejenige, welche den Weg geöffnet hat zur Erfindung neuer und unter sich uneiniger Systeme hinsichtlich der wichtigeren Wahrheiten, und die zuletzt zum Probabilismus und Laxismus geführt hat, insofern sie der Scholastik aufbürdet die Fehler Einzelner, die sie mißbrauchen konnten, oder sie mißbraucht haben, als FALSCH, VERWEGEN, BELEIDIGEND DIE ÜBERAUS HEILIGEN MÄNNER UND LEHRER, DIE DIE SCHOLASTIK ZUM GROSSEN NUTZEN DER KATHOLISCHEN RELIGION GEPFLEGT HABEN, DAS GESCHREI BEGÜNSTIGEND, DAS DIE HAERETIKER GEGEN DIE SCHOLASTIK ERHOBEN HABEN.
Von den kirchlichen Collationen, § 1.
LXXVII. Ebenso das, was sie hinzufügt, die Abänderung in der Form der kirchlichen Lenkung, wodurch es geschehen ist, daß die Diener der Kirche in Vergessenheit über ihre Rechte, die zugleich ihre Verpflichtungen sind, gerieten, habe zuletzt dahin geführt, daß der ursprüngliche Begriff des kirchlichen Dienstes und des seelsorglichen Eifers erlosch, als wenn durch eine angemessene Abänderung bezüglich der Lenkung der in der Kirche angeordneten und genehmigten Disziplin, jemals die ursprüngliche Kenntnis des kirchlichen Dienstes und des seelsorglichen Eifers erlöschen oder verloren gehen könnte, als EINE FALSCHE, VERWEGENE UND IRRIGE THESE.
§ 4.
LXXVIII. Die Vorschrift der Synode von der Ordnung des Verfahrens bei den Collationen (= geistlichen Konferenzen), welcher sie, nachdem sie dies vorausschickt, in einem jeden Artikel sei zu unterscheiden: das, was zum Glauben und zum Wesen der Religion gehört, von dem, was nur die Disziplin betrifft, sie hinzufügt: in dieser (Disziplin) sei zu unterscheiden, was notwendig oder nützlich ist, um die Gläubigen im Geist zurückzuhalten, von dem, was unnütz ist, oder mehr belastend, als es die Freiheit der Kinder des Neuen Bundes erträgt; noch mehr aber von dem, was gefährlich oder schädlich ist, indem es zum Aberglauben oder zum Materialismus führt, insofern sie gemäß der Allgemeinheit der Ausdrücke mit umfaßt und der vorgeschriebenen Prüfung unterwirft auch die von der Kirche angeordnete und genehmigte Disziplin; als wenn die Kirche, die vom Geist Gottes regiert wird, nicht bloß eine unnütze und mehr belastende Disziplin anordnen könne, als es die christliche Freiheit duldet, sondern auch eine gefährliche, schädliche, die zum Aberglauben und zum Materialismus hinführt, als FALSCH, VERWEGEN, ÄRGERNISERREGEND, VERDERBLICH, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE KIRCHE UND DEN GEIST GOTTES, DURCH DEN SIE REGIERT WIRD, BELEIDIGEND, MINDESTENS IRRIG.
VORWÜRFE GEGEN EINIGE LEHRANSICHTEN, DIE IN DEN KATHOLISCHEN (GELEHRTEN-)SCHULEN BIS JETZT ERWOGEN WERDEN.
Aus der Anrede an die Synode, § 1.
LXXIX. Die Behauptung, die sich unter Tadel und Schmähungen gegen Lehransichten erhebt, welche in den katholischen (Gelehrten-)Schulen erwogen werden, und über welche der Apostolische Stuhl es noch nicht für gut erachtet hat, etwas zu definieren oder ein Urteil zu fällen, als FALSCH, VERWEGEN, DIE KATHOLISCHEN (GELEHRTEN-)SCHULEN BELEIDIGEND, DEM DEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTIONEN GEBÜHRENDEN GEHORSAM ABBRUCH TUEND.
VON DER DREIFACHEN REGEL, WELCHE VON DER SYNODE ALS GRUNDLAGE FÜR DIE REFORM DER ORDENSLEUTE ANGENOMMEN WORDEN IST. Aus der Denkschrift zur Reform der Ordensleute, § 9.
LXXX. Die erste Regel, welche allgemein und unterschiedslos feststellt, der Ordens- oder Mönchsstand könne seinem Wesen nach sich nicht mit der Seelsorge und mit den Pflichten des Seelsorgerlebens vertragen; er könne also auch nicht an der kirchlichen Hierarchie Anteil nehmen, ohne daß die Grundsätze des Mönchslebens selbst damit in Widerspruch geraten würden, als FALSCH, VERDERBLICH, BELEIDIGEND DIE HOCHHEILIGEN VÄTER UND VORSTEHER DER KIRCHE, WELCHE DIE ANORDNUNGEN DES KLOSTERLEBENS MIT DEM AMT DES PRIESTERSTANDES VEREINIGTEN; DEM FROMMEN, ALTEN, BEWÄHRTEN GEBRAUCH DER KIRCHE UND DEN BESTIMMUNGEN DER PÄPSTE ENTGEGENSTEHEND: ALS WENN DIE MÖNCHE, DIE DER ERNST DER SITTEN, SOWIE DIE HEILIGE VORSCHRIFT DES LEBENS UND DES GLAUBENS EMPFIEHLT, NICHT IN RECHTER WEISE, UND NICHT BLOSS OHNE HINSICHTLICH DER RELIGION ANSTOSS ZU ERREGEN, SONDERN SOGAR MIT VIELFACHEM NUTZEN FUR DIE KIRCHE DEN AMTSPFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DES KLERUS OBLIEGEN WÜRDEN.
LXXXI. Ebenso das, was sie hinzufügt, die Heiligen Thomas und Bonaventura seien, indem sie gegen die ausgezeichnetesten Männer die Einrichtungen der Bettelmönche in Schutz nahmen, so verfahren, daß man in ihren Verteidigungen weniger Heftigkeit und eine größere Sorgfalt (Wahrheit) wünschen möchte, als ÄRGERNIS ERREGEND, DIE HOCHHEILIGEN LEHRER BELEIDIGEND, DIE GOTTLOSEN SCHMÄHUNGEN VERWORFENER SCHRIFTSTELLER BEGÜNSTIGEND.
LXXXII. Die zweite Regel. Die Vielfältigkeit und Verschiedenartigkeit der Orden bringe Störung und Verwirrung hervor; dann das, was sie im § 4 vorausschickt: die Ordensstifter, die später Grund-sätze für das Mönchsleben herausgegeben haben, taten, indem sie Orden zu Orden, Reformen zu Reformen fügten, nichts anderes, als die ursprüngliche Ursache des Übels mehr und mehr auszuweiten, verstanden von den durch den Heiligen Stuhl genehmigten Orden und Instituten, als wenn die unterschiedene Vielfältigkeit der frommen Werke, welchen die einzelnen Orden gewidmet sind, an sich Störung und Verwirrung hervorbringen müsse, als FALSCH, DIE HEILIGEN ORDENSSTIFTER UND IHRE GLÄUBIGEN JÜNGER VERLEUMDEND, UND EBENSO DIE PÄPSTE SELBST BELEIDIGEND.
LXXXIII. Die dritte Regel, in welcher, nachdem zuvor gesagt wird, ein kleiner Körper, der sich innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft befindet, ohne daß er wirklich ein Teil derselben sei, und der eine kleine Monarchie im Staate bildet, sei immer gefährlich, mit dieser Benennung die einzelnen Klöster, die mit dem Bande einer gemeinsamen Verfassung besonders unter einem Haupt vereinigt sind, beschuldigt werden, ebenso viele dem bürgerlichen Staat gefährliche und schädliche Monarchien zu sein, als FALSCH, VERWEGEN, BELEIDIGEND DIE VOM APOSTOLISCHEN STUHL ZUR FÖRDERUNG DER RELIGION GENEHMIGTEN KLÖSTERLICHEN ANSTALTEN, DIE GEGEN SOLCHE ANSTALTEN VON DEN HAERETIKERN VORGEBRACHTEN TADEL UND VERLEUMDUNGEN BEGÜNSTIGEND.
VON DEM SYSTEM, BZW. DER AUS DEN GENANNTEN REGELN ABGELEI-TETEN UND IN DEN FOLGENDEN 8 ARTIKELN GESCHEHENEN ZUSAMMENFASSUNG DER VERORDNUNGEN ZUR REFORM DER ORDENSLEUTE. § 10.
LXXXIV. 1. Artikel. Von dem nur einen (einzigen) in der Kirche beizubehaltenden Orden, und von der vor allen anderen auszuerwählenden Regel des heiligen Benedikt, sowohl wegen deren Vorzüglichkeit, als auch wegen der ausgezeichneten Verdienste dieses Ordens; jedoch in der Weise, daß hinsichtlich dessen, was darin etwa den Verhältnissen der Gegenwart weniger angemessen sein sollte, die in PORT-ROYAL (klösterliches Zentrum der Jansenisten-Sekte, Anm. K. H.) eingeführte Lebensweise zum Vorbild diene, um zu erforschen, was hinzuzufügen oder abzuschaffen angemessen wäre. 2. Artikel. Damit diejenigen, die sich diesem Orden widmen, nicht der kirchlichen Hierarchie teilhaftig werden mögen, so sollen sie nicht zu den Heiligen Weihen gelangen können; außer höchstens einer oder zwei, die als Seelsorger oder Kapläne des Klosters anzustellen sind, während die übrigen im einfachen Laienstand verbleiben. 3. Artikel. In jeder Stadt soll nur ein (einziges) Kloster zulässig sein, und dieses soll außerhalb der Stadtmauern in eine abgelegene und entferntere Gegend versetzt werden. 4. Artikel. Unter den Beschäftigungen des Klosterlebens soll die Handarbeit ihren ungeschmälerten Anteil haben, jedoch so, daß die gehörige Zeit zum Psalmensingen oder auch, wenn es jemandem belieben sollte, zum Studium übrig bleibt. Das Psalmensingen soll mäßig sein, da es, allzusehr angehäuft, Eile, Belästigung und Zerstreutheit verursacht. Je mehr das Psalmensingen, die Gebete und Bittgebete gehäuft sind, umso mehr nimmt auch im selben Maß zu jeder Zeit der Eifer und die Heiligkeit der Ordensleute ab. 5. Artikel. Auch soll kein Unterschied zwischen den Mönchen zugelassen werden, mögen diese sich nun dem Chor oder den sonstigen Dienstverrichtungen widmen; diese Ungleichheit hat zu allen Zeiten die heftigsten Streitigkeiten und Spaltungen hervorgebracht, und hat aus den Gemeinschaften der Ordensleute den Geist der Liebe ausgetrieben. 6. Artikel. Ewige Gelübde sind nicht zu dulden. Das wußten die früheren Mönche recht gut, die dennoch der Kirche zum Trost und der Christenheit zur Zierde gereichten. Die Gelübde der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams sollen nicht als eine allgemeine und unabänderliche Regel gelten. Wenn einer alle diese Gelübde oder irgendwelche von denselben ablegen will, dann soll er den Rat und die Erlaubnis vom Bischof einholen. Dieser soll jedoch niemals zulassen, daß es ewige (Gelübde) seien, noch auch über ein Jahr hinaus dauern. Es soll nur die Möglichkeit gegeben werden, sie unter denselben Bedingungen zu wiederholen. 7. Artikel. Dem Bischof steht jede Einsichtnahme hinsichtlich ihres Lebenswandels, der Studien und der Fortschritte in der Frömmigkeit zu; ebenso steht es ihm zu, die Mönche zuzulassen oder fortzuschicken, jedoch immer unter Hinzuziehung des Rates der Mitgenossen. 8. Artikel. Die noch zurückbleibenden Mönche der Orden können, obwohl sie Priester sind, in ein solches Kloster aufgenommen werden, wenn sie in der Stille und in der Einsamkeit sich ihrer eigenen Heiligung zu widmen wünschen: in diesem Fall findet die in der allgemeinen Regel Nr. 2 festgesetzte Dispensation statt; derart aber, daß sie keine von der übrigen abweichenden Lebensweise befolgen, und zwar so, daß an einem Tage nur eine oder höchstens zwei Messen gelesen werden und es den übrigen Priestern genügen muß, vereint mit der ganzen Kommunität zu konzelebrieren.
EBENSO VON DER REFORM DER KLOSTERFRAUEN. § 11.
Ewige Gelübde sind vor dem 40. oder 45. Jahre nicht zuzulassen. Die Klosterfrauen sollen sich zweckdienlichen Übungen, und besonders der Arbeit widmen. Sie sollen von der irdischen Vergeistigung, zu welcher die meisten bestimmt sind, abgehalten werden. Es ist zu erwägen, ob es hinsichtlich der Klosterfrauen nicht besser wäre, ihr Kloster in der Stadt zu belassen, als EIN SYSTEM, DAS DIE BESTEHENDE UND SCHON VON ALTERSHER GENEHMIGTE UND ANGENOMMENE DISZIPLIN UMSTÜRZT, DERSELBEN GEFÄHRLICH, DEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTIONEN UND MEHREREN, AUCH ALLGEMEINEN KONZILlEN, UND BESONDERS DEN BESTIMMUNGEN DES KONZILS VON TRIENT ENTGEGENGESETZT UND BELEIDIGEND, BEGÜNSTIGEND DEN TADEL UND DIE VERLEUM-DUNGEN DER HAERETIKER GEGEN DIE ORDENSGELÜBDE UND DIE DER BESTÄNDIGEN AUSÜBUNG (=PROFESSIO) DER EVANGELISCHEN RÄTE SICH WIDMENDEN KLÖSTERLICHEN INSTITUTE.
VON DER EINBERUFUNG DES NATIONAL-KONZILS. Aus der Denkschrift über die Berufung des National-Konzils, § I
LXXXV. Die Vorlage, welche sich dahingehend ausspricht, auch die geringste Kenntnis der Kirchengeschichte sei hinreichend, daß jedermann bekennen müsse, ein National-Konzil sei einer jener canonischen Wege, auf welchem in der Kirche die sich auf die Religion beziehenden Streitigkeiten der betreffenden Nationen beendet werden, so verstanden, daß die in was immer für einer Kirche hinsichtlich des Glaubens und der Sitten entstandenen Streitigkeiten auf einem National-Konzil durch einen unabänderlichen Urteilsspruch zu Ende gebracht werden können, gleichsam als wenn die Unfehlbarkeit in Sachen des Glaubens und der Sitten einem National-Konzil zustehen würde, als SCHISMATISCH UND HAERETISCH.
Wir gebieten daher allen Christgläubigen beiderlei Geschlechtes, daß sie hinsichtlich der genannten Vorlagen und Lehren es sich nicht anmaßen, anders zu denken, zu lehren und zu predigen, als in dieser Unserer Konstitution bestimmt wird, sodaß, wer immer dieselben, oder eine von ihnen, in Verbindung oder einzeln lehren, verteidigen, herausgeben, oder auch darüber öffentlich disputieren oder privat abhandeln würde, außer um sie zu bekämpfen, den kirchlichen Zensuren und den übrigen über die gegen das gleiche Verstoßenden vom Recht verhängten Strafen 'ipso facto' und ohne eine sonstige öffentliche Kundmachung verfällt.
Ferner bezwecken Wir es durch diese ausdrückliche Verwerfung der genannten Vorlagen und Lehren durchaus nicht, andere in demselben Buch enthaltene zu billigen, zumal darin besonders mehrere Vorlagen und Lehren anzutreffen sind, die entweder mit den oben verdammten verwandt sind, oder die sowohl gegen die allgemeine und genehmigte Lehre und Disziplin eine verwegene Verachtung, als auch besonders eine feindselige Gesinnung gegen die Römischen Päpste und den Apostolischen Stuhl zur Schau tragen.
Wir stellen aber fest, daß besonders zwei Punkte bemerkenswert sind, die über das erhabenste Geheimnis der Allerheiligsten Dreieinigkeit im § 2 des Dekretes vom Glauben, wenn nicht aus Verderbtheit, doch sicher aus großer Unklugkeit der Synode entschlüpft sind, und welche besonders die Ungebildeten und Unbedachtsamen der Täuschung entgegenführen könnten. Erstens, nachdem sie richtig vorausschickt, Gott bleibe in Seinem Wesen eins und durchaus einfach, fügt sie sogleich hinzu, Gott werde in drei Personen unterschieden. Hier weicht sie verkehrt von der allgemeinen und in den Grundsätzen der christlichen Lehre genehmigten Formel ab, nach welcher der Eine Gott 'als in drei unterschiedlichen Personen' bezeichnet wird, nicht aber 'in drei Personen unterschieden'. Durch diese Abänderung der Formel schleicht sich kraft dieser Worte die Gefahr des Irrtums ein, daß die göttliche Wesenheit in Personen abgeteilt gedacht wird. Diese Wesenheit bekennt der katholische Glaube als eine einzige so in den unterschiedenen Personen, daß er dieselbe (= die Wesenheit) zugleich als an sich gänzlich ununterschieden erklärt.
Zweitens, was sie von den drei Göttlichen Personen selbst lehrt, daß dieselben nach ihren persönlichen und unmitteilbaren Eigenschaften in genauerer Ausdrucksweise Vater, Wort und Heiliger Geist genannt werden - als wenn die Benennung 'Sohn' weniger eigentümlich und genau wäre, da sie doch an so vielen Stellen der Schrift geheiligt ist: durch die vom Himmel und aus den Wolken erschollene eigene Stimme des Vaters; dann durch die von Christus vorgeschriebene Tauf-Formel; ferner durch jenes herrliche Bekenntnis, um dessentwillen Petrus von Christus selbst selig genannt wurde; und als wenn das nicht mehr beizubehalten wäre, was, vom heiligen Augustinus gelehrt, der Engelgleiche Lehrer ebenso lehrte (19), daß in der Bezeichnung 'Wort' dieselbe Eigenschaftlichkeit (= proprietas) bedeutet werde, wie in der Bezeichnung 'Sohn'. Augustinus sagt nämlich (20): "Er wird um dessentwillen das Wort genannt, um wessentwillen Er der Sohn genannt wird."
Auch darf nicht jene Verwegenheit voll des Truges der Synode mit Stillschweigen übergangen werden, welche es wagt, die vom Apostolischen Stuhl längst mißbilligte Erklärung der Versamm-lung der gallikanischen (= französischen) Bischöfe vom Jahr 1682 nicht allein mit den ausgiebigsten Lobsprüchen herauszustreichen, sondern dieser Erklärung eine umso größere Autorität dadurch beizulegen versucht, daß sie dieselbe in dem "Vom Glauben" überschriebenen Dekret hinterlistig einflicht, die in ihr enthaltenenen Artikel offen annimmt, und das, was verstreut in eben diesem Dekret gelehrt wird, durch das öffentliche und feierliche Bekenntnis dieser Artikel besiegelt. Hierdurch sind Wir nicht bloß in viel schwerwiegenderer Weise veranlaßt, von der Synode Rechenschaft zu fordern als Unsere Vorgänger von jenen Zusammenkünften, sondern es wird auch der Kirche Frankreichs eine nicht geringe Beleidigung zugefügt, da die Synode sie für wert erachtet hat, ihre Autorität zum Schutz derjenigen Irrtümer aufzurufen, mit welchen jenes Dekret beschmutzt ist.
Deswegen gilt: Weil die Akten der gallikanischen Versammlung, sobald sie erschienen waren, von Unserem verehrungswürdigen Vorgänger Innocenz Xl. durch ein Sendschreiben in Form eines Breve vom 11. April 1682, nachher aber ausdrücklicher durch Alexander VIII. in der Konstitution INTER MULTIPLICES vom 4. August 1699 auf Grund ihres apostolischen Amtes verworfen, zunichte gemacht, und für irrig und nichtig erklärt wurden, so fordert es die oberhirtliche Sorgfalt auch von Uns umso stärker, die durch die mit so vielen Vergehen behaftete Synode aufs Neue geschehene Annahme derselben (Akten) als verwegen, ärgerniserregend, und besonders nach den von Unseren Vorgängern herausgegebenen Dekreten als diesen Apostolischen Stuhl höchst beleidigend zu verwerfen und zu verdammen, so wie Wir sie durch diese gegenwärtige Konstitution verwerfen und verdammen und für verworfen und verdammt gehalten wollen haben. Zu dieser Art von Täuschung gehört es, daß die Synode in eben diesem Dekret vom Glauben mehrere Artikel zusammenstellt, die die Theologen der Fakultät von Leuven dem Urteil Innocenz XI. unterworfen haben, sowie auch zwölf andere Artikel, die der Kardinal de Noailles Benedikt XIII. vorlegte, und sie keine Bedenken trug, aus der verworfenen zweiten Synode von Utrecht die nichtige alte Erdichtung wieder aufzuwärmen, und sie verwegen mit diesen Worten der Öffentlichkeit zu übergeben: es sei ja in ganz Europa höchst offenkundig, daß diese Artikel in Rom der strengsten Prüfung unterworfen worden seien; und sie seien nicht allein frei von jeglichem Tadel hervorgegangen, sondern von den vortrefflichen Römischen Päpsten empfohlen worden. Über diese behauptete Empfehlung ist nicht allein kein authentisches Aktenstück vorhanden, sondern es stehen derselben vielmehr die Untersuchungs-Akten, welche im Archiv Unserer höchsten Inquisition aufbewahrt werden, entgegen: aus diesen geht nur das hervor, daß über dieselben kein Urteilsspruch erlassen worden ist.
Aus diesen Gründen verbieten und verdammen Wir daher kraft apostolischer Autorität durch den Inhalt des Vorliegenden eben dieses Buch, das den Titel führt: ATTI, E DECRETI DEL CONCILIO DIOECESANO Dl PISTOIA DEL 1786. IN PISTOIA PER ATTO BRACALI STAMPATORE VESCOVILE. CON APPROVAZIONE; es führe nun diesen oder einen anderen Titel, wo und in welcher Sprache immer, oder in welcher Ausgabe oder Übersetzung es bisher erschienen sei oder noch erscheinen wird. Ebenso verbieten und untersagen Wir auch alle anderen Bücher, die zur Verteidigung desselben oder von dessen Lehre entweder in Schrift oder in Druck bereits herausgegeben sind, oder, was Gott verhüte, noch herausgegeben werden sollten, sowie deren Lesung, Aufbewahrung und Gebrauch allen und jedem einzelnen Christgläubigen unter Strafe der durch die Tat 'ipso facto' eintretenden Exkommunikation gegen die Zuwiderhandelnden.
Überdies befehlen Wir den Ehrwürdigen Brüdern, den Patriarchen, Erzbischöfen und Bischöfen, und den anderen Ortsordinarien, sowie auch den Untersuchungsrichtern gegen die häretische Verkehrtheit: alle und jede Widersprechenden und Widersetzlichen durch Zensuren und die genannten Strafen, sowie durch andere rechtliche und Verfahrensmittel, und auch, wenn es nötig sein sollte, unter Anrufung der Hilfe des Weltlichen Armes durchaus zu bändigen und zu zügeln.
Wir wollen aber, daß den Abschriften des Vorliegenden, auch den gedruckten, die von einem öffentlichen Notar eigenhändig unterschrieben und mit dem Insiegel einer in einer kirchlichen Dignität stehenden Person versehen sind, völlig derselbe Glaube erwiesen werde, der dem Originalschreiben selbst erwiesen wird, wenn es überreicht oder vorgezeigt werden würde.
Es sei daher gar keinem unter den Menschen erlaubt, diese Schrift Unserer Erklärung, Verdammung, Verordnung, Verbietung und Untersagung zu entkräften oder ihr mit verwegener Kühnheit entgegen zu handeln. Wer es aber wagen sollte, dies anzufechten, der wisse, daß er dadurch den Unwillen des allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen würde.
Gegeben zu Rom bei Santa Maria Maggiore, im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1794, am 27. August, im 20. Jahre Unseres Pontifikates:
Papst Pius VI.
***
ANMERKUNGEN: (I) Kirchlich approbierte deutsche Übersetzung aus dem Jahre 1851, sprachlich durchgesehen von Karl Haselböck, Wien 1985. (1) Hebräer 12. (2) Kolosser 1, 24. (3) Epheser 6, 16. (4) Hl. Papst Siricius an Bischof Himerius, Brief 1. (5) Hl. Papst Coelestin I., Brief 12. (6) Hl. Papst Zosimus, Brief 2. (7) Hl. Papst Leo d.Gr., Brief 129. (8) Hl. Papst Coelestin, Brief 13, Nr. 2. (9) Hl. Papst Coelestin, Brief 14, Nr. 8. (10) Brief 13, Nr. 9. (11) Brief 176, Nr. 4. (12) 4. Buch, Über die Taufe gegen die Donatisten, Kap. 5, und 5. Buch, Kap. 20. (13) Hl. Papst Coelestin, Brief 16, Nr. 2. (14) Hl. Papst Coelestin, Brief 21, an die Bischöfe Galliens. (15) Hl. Johannes Chrysostomus, Brief an Eutyches. (16) Hl. Papst Coelestin, Brief 12, Nr. 2. (17) Hl. Papst Coelestin, Brief 11, an Cyrillus. (18) Hl. Papst Leo d. Gr., Brief 23, an Flavianus, Nr. 2. (19) St. Thomas v Aquin, Summa theol.I, Frage 34, Art.2, zu 3 (20) St. Augustinus, Über die Dreieinigkeit, 1.7./2. Kapitel.
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