Gemeinden ohne Seelsorger. Der Tod ohne Priester. Die vollkommene Reue.
Ein Lehr- und Trostbüchlein für römisch-katholische Christen.(1)
Vorbemerkung der Redaktion:
Durch die Bereitstellung der oben im Titel angeführten Abhandlung, die uns ein Leser zukommen ließ, ist es uns möglich, Ihnen die von der Kirche entwickelten Maßnahmen zukommen zu lassen, die eigens für "Gemeinden ohne Seelsorger" entwickelt wurden. Diese Hilfen zur Durchführung eines religiösen Lebens, welches im häufiger ohne die Unterstützung eines Priesters in der Zukunft entfaltet werden muß, treffen noch durchgreifender auf unsere Situation zu, da wir nicht einmal mehr Gemeinden bilden, sondern in der Regel in der Vereinzelung, d.h. in der Diaspora leben, und darüber hinaus auch über keine rechtmäßige, kirchliche Autorität verfügen, was unserer Situation noch schwieriger macht. D.h. bei der Adaption der vorgeschlagenen Verhaltensweisen müssen wir gerade diesen Umstand bei unseren Entscheidungen berücksichtigen.
Die Redaktion empfindet es als einen besonders glücklichen Umstand, daß uns diese Schrift zur Verfügung gestellt wurde, da sie eine der wenigen Darstellungen ist, die diesen Zustand der Priesterlosigkeit beschreiben und ein entsprechendes Verhalten den Gläubigen empfehlen, die aber antiquarisch nicht mehr angeboten wird.
Aus Gründen der Authenzität der Abhandlung wurde die alte Rechtschreibung beibehalten. Wir werden sie in Fortsetzungen unseren Lesern vorstellen.
Eberhard Heller
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Erster Theil: Gemeinden ohne Seelsorger
Einige katholische Gemeinden sind bereits ohne Priester, viele andere wird voraussichtlich bald das-selbe Loos treffen. Mit banger Besorgnis blicken die Gläubigen in die Zukunft und fragen: „Wie sollen wir alsdann unser Seelenheil wirken, was wird aus unsern Kindern werden, wer wird die Kranken und Sterbenden trösten?“ Ihnen antwortet der Herr selbst: „Fürchte dich nicht, du kleine Herde, denn es hat eurem Vater gefallen, euch das Reich zu geben.“ Luc. 12, 32. In dem heiligen katholischen Glauben besitzen wir das Unterpfand des ewigen Lebens. Wer den Glauben bewahrt und die Gebote hält, geht nicht verloren. Freilich bedürfen wir dazu der göttlichen Gnade, mit deren Ausspendung vorzugsweise das Priesterthum betraut ist. Wenn aber die ordentlichen Gnadenspender fehlen, dann wird Gott in anderer, in außerordentlicher Weise seine Gnaden austheilen und zwar um so reichlicher, je größer die Noth der Gläubigen ist.
Weil indeß der Mensch mit der göttlichen Gnade mitwirken muß, so ist es nothwendig, einige Ver-haltensmaßregeln zu kennen, welche in Ermangelung der Priester zu beobachten sind. Nach dem Vorgange der Schweizer Kirchenbehörde haben die vereinigten Oberhirten Preußens in ihrem gemeinschaftlichen Hirtenschreiben vom Februar 1874 und der hochwürdigste Bischof von Pader-born in seinem Abschiedsworte an seine Heerde dieserhalb Weisungen ertheilt. Gegenwärtiges Büchlein soll das dort Gesagte erläutern und vervollständigen. Dasselbe wird aber nicht bloß für den zunächst in's Auge gefaßten Zweck, sondern im größten Theile seines Inhaltes für alle Zeiten höchst wichtige Lehren enthalten. Lies es darum mit Aufmerksamkeit und bewahre es sorgfältig auf.
Vorab sei bemerkt, daß der uns drohende Nothstand in der Geschichte der Kirche keineswegs unerhört ist. In den Heidenmissionen trifft er häufig ein, und auch sonst ist er schon oft dagewesen. Von den ersten Christenverfolgungen nicht zu reden, waren z. B. die Katholiken in England und Japan 200 Jahre lang fast aller Seelsorge beraubt, und dennoch ist dort das h. Feuer des Glaubens nicht erloschen. Mehre Gemeinden in Norddeutschland sahen über 50 Jahre keinen Priester und blieben katholisch. Während der großen Revolution am Ende des vorigen Jahrhunderts waren die französischen Katholiken beinahe 6 Jahre lang ohne Priester. In Russisch-Polen erdulden die Katholiken schon lange die härtesten Drangsale für ihren Glauben, ja noch vor ganz kurzer Zeit ist dort Martyrerblut geflossen, und zwar in Gemeinden, welche schon seit Jahren ihrer Priester beraubt sind. Und welch' herrliches Beispiel der Glaubensfestigkeit geben uns unsere katholischen Brüder im Schweizer Jura, deren sämmtliche Pfarrer, 69 an der Zahl, von der Regierung vertrieben sind! Darum nur Muth, du treues katholisches Volk!
Vernehmen wir nun die Stimme unserer Oberhirten.
I. „Stehet fest in Eurem heiligen katholischen Glauben, in Eurer Liebe und Treue gegen die hl. Kirche! Leidet und duldet lieber Alles, als daß Ihr sie und ihre Lehren im Geringsten verleugnet!"
Den Glauben verleugnen heißt Christum verleugnen und sich von der ewigen Seligkeit ausschließen. „Wer mich vor den Menschen bekennt, den werde auch ich bekennen vor meinem Vater, der im Himmel ist. Wer mich aber vor den Menschen verleugnet, den werde auch ich verleugnen vor mei-nen! Vater, der im Himmel ist.“ Matth. 10, 32. Darum erduldeten Millionen heiliger Märtyrer lieber alle Qualen und den bittersten Tod, als daß sie vom Glauben abgefallen wären. Jetzt triumphiren sie ewig im Himmel!
Man darf den Glauben auch nicht zum Scheine verleugnen. In der Verfolgung des Decius kauften sich furchtsame Christen eine obrigkeitliche Bescheinigung, daß sie den Götzen geopfert hätten, obschon sie es in Wirklichkeit nicht gethan. Sie wurden den förmlich Abgefallenen gleichgestellt, von der Kirche ausgeschlossen und erst nach jahrelanger öffentlicher Buße wieder aufgenommen. Katholiken! macht euch nicht einer ähnlichen Sünde schuldig durch die Unterzeichnung von Adressen oder sonstigen Schriftstücken, in denen Grundsätze des katholischen Glaubens offen oder versteckt geleugnet werden! Laßt euch kein Zeugniß ausstellen, daß ihr dem Götzen des Zeitgeistes geopfert! „Was nützt es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewinnt, an seiner Seele aber Schaden leitet!" Matth. 16, 26.
Als dem greisen Eleazar von einigen Freunden gerathen wurde, sich den Anschein zu geben, als ob er von dem verbotenen Fleische gegessen, sprach er: „Es ist nicht würdig unsers Alters zu heucheln, so daß viele der Jüngeren in der Meinung, der neunzigjährige Eleazar sei zur Lebensweise der Fremdlinge übergetreten, sich durch meine Verstellung täuschen lassen und ich hierdurch Schande und Fluch meinem Alter zuziehe.“ Und er litt standhaft den Martyrertod. 2. Machab. 6. Katholiken! Die Beobachtung der Kirchengebote, insbesondere des Fasten- und Abstinenzgebotes, ist unter Umständen ein Glaubensbekenntniß, ihre Uebertretung eine Glaubensverleugnung. Merkt es euch!
II. „Von einem Priester, der mit Eurem Bischofe und dem obersten Hirten der Kirche keine Gemeinschaft hat, haltet euch fern!“
Die Gemeinschaft in religiösen Dingen mit Häretikern und Schismatikern d. i. mit den durch Irrlehre oder Spaltung von der Kirche Getrennten ist strenge verboten. Sie schließt eine mittelbare Glaubens-verleugnung, die Gefahr des Abfalls und ein Aergerniß für die Gläubigen in sich. Der Katholik darf also nicht an dem Gottesdienst einer Secte theilnehmen, vor ihren Geistlichen keine Ehe eingehen, von denselben keine Sakramente empfangen, seine Todten von ihnen nicht beerdigen lassen.
Dieses Verbot gilt unter allen Umständen, auch wenn es sich um die nächste Familie, um Verwandte, Freunde oder Vorgesetzte handelt. Hätte z.B. der Mann, der Vater sich einer Secte angeschlossen, so dürften die Frau, die Kinder ihn unter keiner Bedingung zum Gottesdienste der Secte begleiten. Dasselbe gilt, wenn in der Familie oder Bekanntschaft durch einen unrechtmäßigen Geistlichen ein sakramentaler Act vollzogen, oder für einen Abgestorbenen ein Todtenamt gehalten würde. (Die Begleitung eines protestantischen Verstorbenen zum Kirchhofe wird als bürgerliche Handlung angesehen und ist erlaubt, weil Niemand daraus auf eine Gemeinschaft im religiösen Bekenntnisse schließen kann.)
Sollten aus der Beobachtung dieses kirchlichen Verbotes etwa in der Familie Unannehmlichkeiten hervorgehen, so erinnere man sich an Jesu ernstes Wort: „Wer Vater oder Mutter mehr liebt, als mich, der ist meiner nicht werth; und wer Sohn und Tochter mehr liebt, als mich, der ist meiner nicht werth.“ Matth. 10, 37.
Die hl. Barbara erduldete des Glaubens wegen von ihrem heidnischen Vater die schwersten Mißhandlungen. Zuerst sperrte er sie in einen Thurm, dann schleppte er sie vor Gericht, und da sie durch keine Worte zum Abfall zu bringen war, schlug der unnatürliche Vater ihr mit eigener Hand das Haupt ab. Ein Blitzstrahl streckte ihn auf der Stelle todt zu Boden. Der hl. Hermenegildus, ein Königssohn, hatte sich zum katholischen Glauben bekehrt. Sein Vater, ein fanatischer Arianer, schloß ihn von der Thronfolge aus und ließ ihn in einem Kerker in eiserne Bande legen. Als das Osterfest heranrückte, schickte er einen arianischen Bischof zu ihm in's Gefängnis, damit er aus dessen Händen die Communion empfange und dadurch die väterliche Gunst sich wieder erwerbe. Der königliche Jüngling jedoch wies den Bischof mit dem gottlosen Antrage ab und erlitt noch in derselben Nacht den Martertod.
Im 16. Jahrhunderte erließ in England die grausame Königin Elisabeth ein Gesetz, daß alle Katholi-ken Sonntags dem protestantischen Gottesdienste beiwohnen sollten: die es nicht thaten, hatten monatlich 20 Pfund Sterling d. i. nach unserm Gelde 400 Mark Strafe zu zahlen! Und doch durften die Katholiken nach einer Entscheidung des Papstes Paul V. dem Gesetze keine Folge leisten, selbst nicht unter dem Vorbehalte, daß die Theilnahme eine rein äußerliche sein sollte. Zur Zeit der franzö-sischen Revolution erklärte Pius VI. die Theilnahme an der von einem eingedrungenen Geistlichen vorgenommenen Taufhandlung für unerlaubt.
Bemerkung: Weil der im Sakrament der Weihe der Seele ausgedruckte unauslöschliche Charakter auch im abgefallenen Priester bleibt, so kann derselbe in der Messe noch Brod und Wein wahrhaft consecriren, wofern er Alles richtig macht. (2) Aber unser römisch-katholischer Glaube lehrt, daß eine solche Meßfeier kein Gottesdienst sondern ein Gottesraub sei, nicht eine unblutige, sondern gewis-sermaßen eine blutige Erneuerung des Kreuzesopfers, nicht eine Quelle des Segens, sondern eine Quelle des Verderbens für den Darbringer, wie für die Theilnehmer. Die von einem solchen Priester in der Beichte ertheilte Lossprechung hingegen ist nicht allein unerlaubt, sondern auch ungültig, null und nichtig; denn dieselbe ist nicht bloß eine sakramentale, sondern zugleich eine richterliche Hand-lung, zu deren Gültigkeit außer der Weihe noch eine besondere Bevollmächtigung (Approbation) erfordert wird, weshalb auch das 4. Kirchengebot bestimmt: „Du sollst zum wenigsten einmal im Jahre einem verordneten Priester deine Sünden beichten.“ Ein abgefallener oder vom Beichthören suspendirter Priester besitzt diese Approbation nicht mehr und kann deshalb nicht mehr gültig absolviren. So kann auch ein abgesetzter weltlicher Richter kein rechtskräftiges Urtheil mehr fällen. Das ein von der Kirche getrennter Bischof diese wie andere geistliche Vollmachten nicht ertheilen kann, ist selbstverständlich nach katholischer Lehre und dem Grundsatze: „Niemand gibt, was er selbst nicht hat.“ Ebensowenig kann die geistliche Gewalt seitens des Patrons oder der Gemeinde verliehen werden. Nach dem Kirchenrechte können der Patron und die Gemeinden, welche ein Wahlrecht besitzen, nur dem rechtmäßigen kirchlichen Obern eine geeignete Persönlichkeit vorschlagen, nicht aber können sie ihrem Candidaten das geistliche Amt übertragen; eine solche anmaßliche Verleihung wäre null und nichtig, der Priester aber, welcher sie aus den Händen von Laien annehme, würde der Excommunication verfallen und jeder geistlichen Jurisdiktion entbehren.
Sollte daher jemals an den Katholiken die Frage herantreten, von welchem Priester er die Sakramente empfangen wolle, so würde er mit dem hl. Kirchenvater Hieronymus antworten: „Wer es mit dem Stuhle Petri hält, der ist mein Mann!“
III. „Stärket Euch dann gegenseitig im Glauben!"
Um im Glauben stark zu bleiben, mich man zunächst Alles meiden, was den Glauben schwächt. Dahin gehört der vertraute Umgang mit unkirchlich gesinnten Personen. Durch solchen Umgang wird eher zehnmal ein Gläubiger verführt, als einmal ein Ungläubiger bekehrt. Dahin gehört auch namentlich das Lesen kirchenfeindlicher Zeitungen. Wieviele, die am Glauben Schiffbruch gelitten, haben dieses Unglück ihrer die Kirche unausgesetzt bald offen bald verdeckt anfeindenden Zeitung zuzuschreiben! Aber es drohen noch andere Gefahren. Ja, nimm dich in Acht, katholisches Volk! Es werden vielleicht Wanderprediger kommen: höre sie nicht an! Man wird Tractätlein, Broschüren, Bücher umsonst oder für ein Billiges anbieten: kaufe sie nicht, und wenn sie Dir ohne dein Wissen in's Haus gebracht sind, dann sofort in's Feuer mit ihnen! Laß dich durch den Titel nicht täuschen, wenn es da heißt: „Von einem katholischen Priester. Mit bischöflicher Approbation.“ Ueberzeuge dich erst, ob das Buch von einem römisch-katholischen Priester verfaßt, von einem römisch-katholischen Bischof approbirt ist.
Um einander im Glauben zu stärken, müssen die Gläubigen sich gegenseitig durch einen frommen Lebenswandel erbauen und sich enge zusammen schließen. Rauschende Festlichkeiten schicken sich bei der gegenwärtigen Bedrängnis überhaupt nicht, am allerwenigsten aber in solchen Gemeinden, welche über den Verlust ihrer Hirten zu trauern haben. In geselligen Zusammenkünften aber möge man sich wechselseitig trösten, ermuntern, stärken. Bei Krankheits- und Unglücksfällen müssen Freunde und Nachbarn nach Möglichkeit die Stelle des Priesters vertreten. Sollte Jemand des Glau-bens wegen Nachtheil erleiden oder gar Amt und Brod verlieren, dann müssen seine Glaubensbrüder ihm durch Unterstützungen, Zuwendung von Arbeit u.s.w. zu Hülfe kommen. Der Glaube muß ein lebendiger, der Glaubensbund zugleich ein Liebesbund sein. „Daran werden Alle erkennen, daß ihr meine Jünger seid, wenn ihr euch einander liebt." Joh. 13, 35.
IV. „Erziehet und unterrichtet dann, christliche Eltern, Eure Kinder mit verdoppel-ter Sorgfalt im katholischen Glauben, damit sie in demselben treu verharren!“
O Eltern, nehmet diese Mahnung der Oberhirten tief zu Herzen! Die starke Eiche steht fest im Sturme, die zarten Pflänzchen werden leicht geknickt. Seid darum euren Kindern treue Wächter. Hütet sie vor schlechter Gesellschaft, beobachtet ihren und der Dienstboten Umgang, duldet keine gefährlichen Zusammenkünfte. Vermiethet eure Kinder nicht in Häuser, wo ihrem Glauben oder ihrer Unschuld Gefahr droht.
Seid ihnen auch Lehrer. Unterrichtet sie in den Wahrheiten unserer hl. Religion und zwar um so sorgfältiger, wenn der in der Schule ertheilte Religionsunterricht euch Grund zu Besorgnis geben sollte. Lehret eure Kleinen die nothwendigen Glaubenstücke und Gebete, erzählet ihnen aus der biblischen Geschichte von der Erschaffung der Welt, vom Sündenfalle, vom lieben Heilande u.s.w. Lasset die Größeren fleißig den Katechismus lernen, überhöret sie und erklärt ihnen das Gelernte, so gut ihr es vermöget. (3) An Sonn- und Feiertagen versammele der Hausvater alle Hausgenossen um sich, um ihnen aus der Handpostille, dem Leben der Heiligen oder aus einem andern Erbauungsbuche einen Abschnitt vorzulesen oder vorlesen zu lassen.
Vor Allem haltet eure Kinder zum Gebete an und gebt ihnen darin selbst ein gutes Beispiel. Christliche Mutter! Laß deine Kinder des Morgens in deiner Gegenwart niederknien und ihr Morgengebet verrichten, laß sie des Abends nicht ohne Gebet zu Bette gehen!
V. „So lange Ihr dann, liebe Diöcesanen, Gelegenheit habt, bei einem rechtmäßi-gen Priester die heilige Messe zu hören und die heiligen Sakramente zu empfangen, so thut es um so eifriger und scheut keine Beschwernis und Widerwärtigkeit!“
Die Kirchengebote verpflichten so lange, als ihre Erfüllung nicht physisch oder moralisch unmöglich wird. Wenn also eine Gemeinde verwaiset ist, in der Nachbarschaft aber noch Priester weilen, so müssen jene Gläubigen, soweit keine rechtliche Verhinderung vorliegt, dort des Sonntags die hl. Messe hören, die hl. Sakramente der Buße und des Altars namentlich um die österliche Zeit empfan-gen, ihre Ehen abschließen, ihre Kinder taufen lassen. Ist der Weg weit und beschwerlich, dann wird auch der Lohn um so größer sein.
Wenn in der Nähe kein rechtmäßiger Priester sich mehr aufhält, dann macht es vielleicht die Post oder Eisenbahn möglich, wenn auch nicht allsonntäglich, so doch auf höheren Festen eine entferntere katholische Kirche zu besuchen, dort das Osterfest zu halten, eine Ehe einsegnen zu lassen. Ein Geldopfer für eine so große Sache darf nicht gescheut werden; der mit zeitlichen Gütern Gesegnete möge seinen durstigen Mitbruder eine Beihülfe nicht versagen.
Aehnlich wie unsere Oberhirten spricht sich die für die Schweizer Katholiken erlassene Kirchen-verordnung aus: „In den Grenzgemeinden (das Jura-Gebiet grenzt an Frankreich) hat das Volk den katholischen Gottesdienst im Nachbarland zu besuchen und die Seelsorge der dortigen Geistlichen möglichst zu benutzen.“
VI. „Erbaut Euch lieber gegenseitig, Ihr christlichen Hausväter, Hausmütter und Hausgenossen, durch gemeinsames Gebet und heilige Lieder und Gesänge, ehe Ihr Euch an sakrilegischen Gottesdiensten betheiligt.“ (Bischof v. Paderborn.)
„In den innern Gemeinden wird, falls kein römisch-katholischer Priester daselbst wohnen darf, das Volk zu den gewohnten Gottesdienststunden die provisorischen Locale besuchen und daselbst Gebets-Versammlungen halten. Die Vorstände der katholischen Vereine leiten dieselben.“ (Schweizer Kirchenverordnung.) Wenn in einer Gemeinde kein öffentlicher (römisch-katholischer) Gottesdienst mehr gehalten wird, dann muß um so mehr die Hausandacht gepflegt werden, also gemeinschaftliches Morgen- und Abendgebet, Lesungen aus der Handpostille, dem Leben der Heiligen, Rosenkranz u.s.w. Täglich werde Glaube, Hoffnung und Liebe nebst Reue und Leid gebetet.
An die Stelle des sonst vom Priester gehaltenen öffentlichen Gottesdienstes tritt Laien-Gottesdienst. An Sonn- und Feiertagen versammeln sich diejenigen, welche nicht auswärts dem kirchlichen Gottesdienste bewohnen können, in ihrer Kirche oder, wenn die Benutzung der Kirche unmöglich ist, an einem andern geeigneten Orte. Einer von den Männern (vgl. 1 Cor. 14,34) wird die Versamm-lung leiten. Man wechselt ab mit Gesang, Gebet und geistlicher Lesung. Des Morgens kann im Anschlusse an alle heiligen Messen, welche zur selben Stunde an andern Orten gefeiert werden, die vollständige Meßandacht gehalten werden. Nach dem Glaubensbekenntnisse – schön wäre es, wenn die ganze Gemeinde dasselbe laut betete – wird vom Vorsteher der Versammlung die Epistel und das Evangelium des Tages vorgelesen, wozu eine Erklärung aus der Hauspostille oder aus einem appro-birten Predigtwerke eine Predigt beigefügt werden kann. Mit dieser Andacht werden Fürbitten verbunden für das allgemeine Anliegen der Christenheit, für die bedrängte Kirche, für die abwesen-den Bischöfe und Priester; für die Gemeinde, daß alle ihre Mitglieder feststehen mögen im Glauben und in der Liebe und Gnade Gottes, daß sie bald wieder einen Hirten erhalte, wobei der Kirchen-patron und die Heiligen, deren Reliquien in dem Altare (resp. Altären) der Kirche sind, besonders angerufen werden mögen; endlich Gebete für die Kranken, die Sterbenden und Abgestorbenen.
Beim Nachmittags-Gottesdienst kann mit dem Rosenkranze und den in der Gemeinde üblichen Bruderschafts-Andachten abgewechselt werden. Dringend ist von den Oberhirten die Andacht zum göttlichen Herzen Jesu empfohlen. Wo ein Kreuzweg errichtet ist, werde er fleißig nicht nur privatim, sondern auch öffentlich und gemeinschaftlich besucht.
„Wanket niemals, so mahnen uns die Oberhirten, in Eurem Vertrauen auf Gott und setzt alle Eure Hoffnung auf das Gebet! Flüchtet zu dieser Zeit, wo wir in der Welt keine Hülfe finden, zum göttlichen Herzen Eures Heilandes, der die Welt überwunden hat und uns nicht verläßt; dasselbe ist eine unüberwindliche Burg und eine immer offenstehende Zuflucht in jeder Noth. Diesem göttlichen Herzen voll Liebe und Erbarmen empfehlen, widmen und weihen wir uns und alle unsrer Obsorge anvertrauten Seelen für immer und alle Zeit, für Zeit und Ewigkeit. Fliehet zur Mutter der Barm-herzigkeit und rufet an die mächtige Fürbitte aller unserer verklärten Brüder und Beschützer, die am Throne Gottes stehen, damit die Tage der Trübsal abgekürzt werden. Betet insbesondere, daß Gott, der alles vermag, Denjenigen, die uns und unsern Glauben so sehr verkennen, die rechte Kenntnis verleihen und ihre Herzen zum Frieden lenken wolle, damit wir wieder, wie unsere Väter und wir selbst in besseren Tagen, in Sicherheit und Frieden nach unserm hl. Glauben leben können.“
Wie im Schweizer Jura, so ist zur Zeit auch bereits in verschiedenen Gemeinden unsers Vaterlandes Laien-Gottesdienst eingeführt. Die Gemeinde hält ihren sonn- und festtäglichen Gottesdienst ganz in der Weise wie bisher, nur der Priester fehlt. Zur bestimmten Stunde läuten die Glocken. Unter Orgelbegleitung wird ein Amt gesungen mit Einfügung von Gebeten. Nach dem Evangelium tritt ein Mann hervor und verliest die betreffende Epistel und das Evangelium, dann wird das Amt fortgesungen bis zur Wandlung, die Schellen und Glocken geben die üblichen Zeichen und die Gläubigen beten andächtig den Heiland an, wenn er auch sakramentalisch nicht zugegen ist, und so geht es in gewohnter Weise fort bis zum Schlusse. Ebenso wenden die Nachmittags- und Abendandachten ganz wie früher gehalten. Von einer Gemeinde wird Folgendes berichtet: „Die Pfarrangehörigen, ihres Seelsorgers beraubt, helfen sich in einer recht sinnigen Weise. Jeden Morgen verrichten die Kinder ihr Morgengebet in der Kirche, an welchem auch noch viele Andächtige Theil nehmen. Abends versammelt sich ein großer Theil der Gemeinde zum gemeinsamen Nachtgebete am Mis-sionskreuze. An Sonn- und Feiertagen begibt sich ein Theil der Gemeinde-Mitglieder in die Nächstliegenden Pfarreien, um eine hl. Messe zu hören. Die Andern halten ihre Andacht unter Absingen der gewöhnlichen Messelieder in der Kirche, indem sie im Geiste den heiligen Messen beiwohnen, welche an nicht gesperrten Orten gefeiert werden. Nachmittags aber werden die gewöhn-lichen Andachten, natürlich ohne Priester, gehalten.“
VII. „Wenn rechtgläubige kirchentreue Priester Euch fehlen, so lasset die Taufe Eurer Kinder von gläubigen Laien vollziehen.“ (Bischof v. Paderborn.)
„Die Taufe darf von Laien gespendet werden.“ (Schweizer Kirchenverordnung.)
Nach Lehre unserer hl. Kirche ist die von einem Laien, ob Mann oder Weib, Katholik oder Irrgläubiger, Christ oder Nichtchrist, richtig gespendete Taufe gültig und im Falle der Not! auch erlaubt, ja geboten. Zur gültigen Spendung des Sakramentes sind aber drei Stücke erforderlich:
1) daß man die rechte Materie und 2) die rechte Form anwende, 3) daß man die Absicht habe, zu thun, was die Kirche thut.
1. Die Materie der Taufe ist gesegnetes Taufwasser, in Ermangelung desselben Weihwasser (4) und, wenn keins von beiden zu haben ist, gewöhnliches, reines natürliches Wasser. Eine mit künstlichem Wasser (z.B. Rosenwasser) ertheilte Taufe wäre ungültig.
2. Die Form, d.i. die Worte, mit welchen die Taufe ertheilt wird, lauten: „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes.“ Es darf nichts ausgelassen werden. Spräche der Taufende z.B. nur: „Im Namen des Vaters ec.“, mit Auslassung der wesentlichen Worte: „Ich taufe dich“ – so wäre die Taufe ungültig. Das Wörtchen „Amen“ wird hier nicht beigefügt.
Die Materie und Form müssen richtig mit einander verbunden werden. Ein und dieselbe Person muß das Wasser aufgießen und die Worte sprechen. Ungültig wäre es, wenn eine Person bloß das Wasser aufgösse und eine anderer dabei die Taufformel sagte. Das Aufgießen und Aussprechen muß gleich-zeitig geschehen, so daß beides eine einheitliche Handlung bildet. Wollte man erst das Wasser auf-gießen und dann nach einer merklichen Unterbrechung die Worte sprechen, so wäre die Taufe ungültig.
3. Die Meinung. Der Taufende muß die Meinung haben, zu thun was die Kirche thut. Diese Meinung braucht im Augenblicke der Handlung nicht ausdrücklich erweckt zu werden, sondern es genügt, daß sie vorher erweckt worden und der Kraft nach noch fortdauert. Es genügt überhaupt der Wille, das Sakrament der Taufe zu ertheilen, da hierin von selbst die Absicht eingeschlossen ist, zu thun, was die Kirche thut.
Die Taufhandlung. Zur Vorbereitung kann die Litanei von der allerheiligsten Dreifaltigkeit oder vom süßen Namen Jesus gebetet werden. Der Pathe oder die Pathin hält das Kind bei der Taufe, während der Nebenpathe die rechte Hand auf dasselbe legt. Der Taufende nimmt das Gefäß mit Tauf- resp. Weih- oder natürlichem Wasser, gießt aus demselben dreimal über den Kopf des Kindes in Form eines Kreuzes und spricht während des Aufgießens einmal langsam, deutlich und aufmerksam die Worte: „N. (hier nennt er den Namen des Kindes) Ich taufe dich im Namen des Vaters + (hier gießt er zum ersten Male) und des Sohnes + (hier gießt er zum zweiten Male) und des heiligen + Geistes“ (hier gießt er zum dritten Male.)
Eine dreimalige Aufgießung und die Kreuzform ist zwar zur Gültigkeit nicht erforderlich, aber von der Kirche vorgeschrieben. Das Wasser muß die Haut des Kopfes oder die Stirn berühren und abfließen. Ist es Tauf- oder Weihwasser, so wird es in einem Gefäße aufgefangen und in's Feuer geschüttet.
Nach der Taufe folgt als Danksagung etwa die Litanei von allen Heiligen. Sehr passend kann bei dieser Gelegenheit von allen Anwesenden der Taufbund erneuert werden. Der Name des Kindes, Tag und Stunde der Geburt, Name und Wohnort der Eltern, Tag der Taufe, der Name des Taufenden und der Pathen sind sorgfältig aufzuzeichnen.
In jeder Gemeinde werden einige Männer zu bestimmen sein, welche die Gebetsversammlungen leiten, taufen und beerdigen, ähnlich wie die Katechisten in den Heiden-Missionen. Das Taufen ist sorgfältig einzuüben. Wo die Schicklichkeit es erfordert oder ein unterrichteter Mann sich nicht findet, taufe die Hebamme. Der Vater oder die Mutter dürfen ihr Kind nur im äußersten Nothfalle selbst taufen. Zu Pathen darf man nur solche Personen nehmen, welche (in Ermangelung der Eltern) für die sittliche und religiöse Erziehung des Kindes volle Bürgschaft bieten. Wenn begründete Zweifel obwalten, ob eine Taufe gültig ertheilt worden, so ist dieselbe bedingungsweise zu wieder-holen: man tauft wie gewöhnlich, spricht aber dabei die Worte: „N., wenn du nicht getauft bist, taufe ich dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes."
VIII. „Bestattet selbst Eure Verstorbenen unter Gesang und Gebet.“ (Bischof v. Paderborn.) „Im Todesfalle ist Civil-Beerdigung nachzusuchen und der Staats-Pastor fern zu halten.“ (Schweizer Kirchenverordnung.)
Die Leidtragenden begleiten den Sarg zum Gottesacker. Ein Kreuz eröffnet den Zug. Unterwegs wird für den Verstorbenen gebetet. Nach der Einsenkung wird für seine Seelenruhe ein Gebet gesprochen, hierauf für Alle, die auf dem Gottesacker ruhen, und zuletzt um eine glückselige Sterbestunde für denjenigen aus der Versammlung, den der Herr zuerst abberufen wird. Am Grabe, wie auch vorher auf dem Wege dorthin kann ein Lied gesungen werden. An Stelle der Seelenmesse wird für den Verstorbenen entweder gleich nach der Beerdigung eine Gebetsversammlung gehalten oder andernfalls wird seiner bei dem gemeinsamen Gottesdienste besonders gedacht. Auf solche Weise finden die Angehörigen Trost und der Verstorbene Ersatz für den Mangel der kirchlichen Feierlichkeilen.
IX. „Was die kirchliche Einsegnung Eurer Ehen betrifft, so wartet auf die Weisun-gen, die ich Euch desfalls, wenn ich vom hl. Stuhle dazu ermächtigt sein werde, seiner Zeit werde bekannt machen lassen.“ (Bischof von Paderborn.)
Ueber diesen wichtigen Punkt kann schon jetzt im Allgemeinen Folgendes gesagt werden. Das Wesentliche der Eheschließung besteht in der beiderseitigen ungezwungenen, überlegten Einwilli-gung der Brautleute, daß sie einander gegenwärtig zur Ehe nehmen. Damit aber die Ehe gültig sei, muß sie unter Beobachtung der von der Kirche für ihre Gültigkeit festgesetzten Bedingungen abgeschlossen werden. Denn der hl. Paulus fragt: „Es ist dieses (die Ehe) ein großes Sakrament, ich sage aber: in Christo und in der Kirche.“ Eph. 5, 32. Die sog. Zivilehe ist keine kirchlich-gültige Ehe, sondern hat bloß bürgerliche Wirkung. Die Kirche verlangt nun zur Eheschließung:
1) daß zwischen den Brautleuten kein Ehehinderniß obwalte oder, wenn ein solches vorhanden, daß es vorher durch kirchliche Dispens gehoben sei; 2) daß die Brautleute ihre beiderseitige Einwilligung in die Ehe in Gegenwart des eigenen Pfarrers und zweier Zeugen erklären.
Ad I. Ehehindernisse. Es gibt verbietende und trennende Ehehindernisse: letztere lassen keine gültige, erstere zwar eine gültige, aber keine erlaubte Ehe entstehen.
Zu den verbietenden Ehehindernissen gehören:
1) die geschlossene Zeit, welche vom ersten Adventssonntage bis zum Feste der hl. drei Könige und von Aschermittwoch bis zum ersten Sonntag nach Ostern einschließlich reicht. Während dieser Zeit sollen keine Hochzeiten gefeiert werden. 2) Das einfache Gelübde ewiger Keuschheit, das Gelübde in einen Orden zu treten, das Gelübde eine höhere Weihe zu empfangen, das Gelübde nicht zu heirathen. (Es wird hierbei aber ein wirkliches Gelübde, nicht ein einfacher Vorsatz vorausgesetzt. Man muß also die überlegte Absicht gehabt haben, ein Gelübde zu machen, d.h. Gott etwas zu geloben, wozu man sonst nicht verpflichtet ist und wozu man sich nun selbst aus freien Stücken unter einer Sünde verpflichtet. 3) Das Verlöbniß mit einer andern Person, so lange dasselbe noch verpflichtet. 4) Die Verschiedenheit des christlichen Bekenntnisses (gemischte Ehen.)
Zu den trennenden Ehehindernissen gehören:
1) Eine noch bestehende Ehe. Ein Ehegatte darf niemals bei Lebzeiten des andern Theils eine neue Ehe eingehen, weil die Ehe unauflöslich ist. 2Die Blutsverwandtschaft bis zum vierten Grade in der Seitenlinie. Zwei Personen sind unter sich in demselben Grade verwandt, in welchem sie mit dem gemeinsamen Stamme verwandt sind. Z. B. Kinder von Geschwistern sind mit den Großeltern und darum auch unter sich im 2. Grad verwandt; Enkel von verschwisterten Großeltern sind im 3., Urenkel von verschwisterten Urgroßeltern im 4. Grade verwandt; Jemand ist mit dem Kinde seines Bruders, seiner Schwe-ster im 2., mit dem Kinde von dem Bruder, von der Schwester seines Großvaters oder seiner Großmutter im 3. Grade verwandt. 3) Die Schwägerschaft und zwar die eheliche bis zum vierten, die außereheliche bis zum zweiten Grade. Bei jener kann der Mann Blutsverwandte der verstorbenen Frau und umgekehrt bis zum vierten, bei dieser kann der eine Theil Blutsverwandte des andern Theil (mit welchem er gesündigt) bis zum zweiten Grade nicht heirathen. Dagegen steht einer Ehe zwischen Blutsverwandten des einen Ehetheils mit Blutsverwandten des andern z. B. zwischen dem Bruder des Mannes und der Schwester der Frau nichts entgegen. 4) Die geistliche Verwandtschaft. Es kann der Taufende und der Taufpathe mit dem Täufling und dessen Eltern, der Firmpathe mit dem Firmlinge und dessen Eltern keine Ehe eingehen. Für die Taufpathen entsteht die geistliche Verwandtschaft nur aus der feierlichen Taufe, also weder aus der Nothtaufe noch aus den nachträglich vorgenommenen Ceremonien; auch entsteht sie nur für die Taufpathen, nicht für ihre Stellvertreter.
Aus wichtigen Gründen kann die Kirche (Papst oder Bischof) von vorstehenden Ehehindernissen dispensiren. Würden zwei Personen ohne Dispens mit einem verbietenden Ehehindernisse sich verheirathen, so wäre die Ehe zwar gültig, aber sie hätten gesündigt; würden sie ohne Dispens mit einem trennenden Ehehindernisse sich verbinden, so wäre die Verbindung gar keine Ehe, sondern ein Concubinat.
Ad 2. Erklärung der Einwilligung vor dem Pfarrer und zwei Zeugen. Dieselbe ist vom Concil zu Trient vorgeschrieben worden und heißt deshalb die Tridentinische Form der Eheschließung.
1. Der Pfarrer muß der eigene Pfarrer sein: dies ist er dann, wenn wenigstens einer der Brautleute in seiner Pfarrei wohnt. Wäre derselbe an der Seelsorge verhindert, aber noch (durch eine Reise) bequem zu erreichen, so könnten die Brautleute sich zu ihm begeben. 2. Mit Erlaubniß des Bischofs oder Pfarrers kann die Ehe vor einem andern Priester eingegangen werden. 3. Vor einem Geistlichen, welcher nicht kirchlicherseits, sondern bloß durch die weltliche Obrig-keit als Pfarrer angestellt ist, können keine kirchlich gültigen Ehen geschlossen werden.
So lange es irgend möglich ist, muß ein römisch-katholischer Priester aufgesucht wenden. Könnte einer der beiden Theile die Reise nicht machen, so wäre es gestattet, daß derselbe seine Einwilligung durch einen Stellvertreter (Procurator) erklären läßt oder sie selbst schriftlich abgibt etwa mit den Worten: „Ich N. N. nehme den N. N. zu meinem Mann und übergebe mich ihm zur Frau.“ Wie aber, wenn ganze Gegenden ohne Priester wären und auch durch eine Reise ein Priester nicht erreicht werden könnte? Auch dafür ist Rath. Aus wichtigen Gründen nämlich kann der Papst von der Anwendung der Vorschrift des Tridentinischen Concils dispensiren und gestatten, daß auch ohne Gegenwart eines Priesters eine gültige Ehe abgeschlossen werde.
Zur Zeit der schon erwähnten Revolution m Frankreich war daselbst die kirchliche Einsegnung der Ehen durchweg unmöglich. Die meisten Priester waren verjagt, viele ermordet, nur wenige hielten sich noch hier und da versteckt. An die schismatischen Staatspastöre durften die Gläubigen sich nicht wenden (vgl. Nr. 3.) Da erließ Pius VI. i. J. 1793 ein Rescript, worin es heißt: „Da die Mehrzahl der dortigen Gläubigen einen rechtmäßigen Pfarrer überhaupt nicht haben kann, so werden die von ihnen vor Zeugen, ohne Gegenwart eines Pfarrers, eingegangenen Ehen, wofern nichts Anderes (d.i. kein Ehehinderniß) im Wege steht, sowohl gültig als auch erlaubt sein, wie von der hl. Congregation der Ausleger des Concils von Trient wiederholt erklärt worden ist.“
Die vom Papste hier erwähnte Congregation (S. Congregatio Cardinalium Concilii Trid. interpretum) erklärte z.B. am 26. Sept. 1602: „Wenn eine Pfarrkirche vacant, also ohne Pfarrer, und ebenso die Kathedralkirche ohne Bischof und Kapitel ist, welche die Vollmacht haben, einen andern Priester zur Eheschließung zu delegiren (d.i. bevollmächtigen); und wenn auch kein Anderer da ist, der die Stelle des Pfarrers oder Bischofs vertritt: dann ist die Ehe gültig ohne Gegenwart des Pfarrers, wofern die Vorschrift des Concils in dem, worin es möglich ist, beobachtet wird, also wenigstens zwei Zeugen hinzugenommen werden. Wenn zwar der Pfarrer oder Bischof da ist, aber Beide, ohne einen Stell-vertreter eingesetzt zu haben, aus Furcht vor den Häretikern sich verborgen halten, so daß man in Wahrheit nicht weiß, wo sie sind; oder wenn sie aus derselben Furcht außerhalb der Diöcese weilen und man zu keinem von Beiden sicher gelangen kann (si non sit tutus accessus): dann ist die ohne die Tridentinische Form (ohne Pfarrer) abgeschlossene Ehe gültig, wofern jedoch, wie gesagt, zwei Zeugen zugezogen werden.“
Unter dem Ausdrucke „Stellvertreter“ ist hier jeder Priester zu verstehen, welcher vom Pfarrer (für die Pfarrei) oder vom Bischofe (für die ganze Diöcese) die Vollmacht zur Einsegnung der Ehen besitzt. Der von der hl. Congregation gesetzte Fall würde also erst dann eintreten, wenn die Braut-leute überhaupt zu einem rechtmäßigen römisch-katholischen Priester nicht gelangen könnten. Auch wird vorausgesetzt, daß kein Ehehinderniß vorliegt, oder daß es vorher durch Dispens gehoben sei.
Uebrigens hat sich in dieser wichtigen Angelegenheit ein Jeder nach den besonderen Verordnungen seines Bischofs, wenn derselbe solche erlassen hat, zu richten. Das Angeführte aber möge zur Beruhigung der Gläubigen dienen. Selbst bei einem allgemeinen Umsturze der kirchlichen Ordnung, wovor Gott uns gnädig bewahren wolle, würden sie ihre Ehen, wenn auch ohne Priester, doch „in Christo und in der Kirche" abschließen können und der Gnaden dieses „großen Sakramentes“ nicht verlustig gehen. Drum stets festgehalten an Christus und an seiner heiligen Kirche!
Anmerkungen: 1. Mit kirchlicher Approbation. Vierte Auflage. Paderborn, 1875. Druck und Verlag der Bonifacius-Druckerei. 2. Im 16. Jahrhunderte behielten viele abgefallene Geistliche, um das Volk zu täuschen, längere Zeit die Messe dem Äußern nach ganz bei, ließen aber die Wandlung aus. So hat man damals das Volk um seinen Glauben betrogen! 3. Sehr gute Dienste würde hierbei ein katechetisches Handbuch leisten, etwa die Erklärung des kleinen und Mittlern Katechismus von Dr. I. Schmitt oder das kürzere Handbuch von Deharbe. Mehrere Nachbarn könnten sich gemeinschaftlich ein solches Buch anschaffen. 4. Wenn kein Priester da ist, um neues Tauf- resp. Weihwasser zu segnen, dann kann man das vorhandene dadurch vermehren, daß man eine geringere Menge, das heißt weniger als die Hälfte ungesegnetes Wasser hinzuschüttet. Der kleiner Teil folgt dem größeren und nimmt an der Segnung desselben Antheil, das Ganze ist dann Tauf- oder Weihwasser. Dieses Verfahren kann man nach und nach öfters wiederholen; wenn man in jedem einzelnen Falle weniger als die Hälfte zugießt, so behält man stets Tauf- resp. Weihwasser, mag auch am Ende die Menge des vor und nach zugegossenen ungesegneten Wassers mehr betragen, als das ursprünglich vorhandene gesegnete Wasser. |