THEOLOGISCHE UND JURISTISCHE BEDEUTUNG DER BULLE "QUO PRIMUM" von A.T.
Im Kampf gegen die sogenannte neue Meßordnung stellen wir einen sonderbaren Umstand fest. Die Verteidiger der traditionellen katholischen Messe beweisen zwar sehr schlagfertig, daß die neue Meßordnung der katholischen Lehre von der Messe widerspricht, dabei unterlassen sie jedoch in der Regel jede Berufung auf diesbezügliche lehramtliche Entscheidungen der Kirche. Einige zitieren zwar jene Entscheidungen, haben aber nicht mehr den Mut, auf die strafrechtlichen Folgen der Verletzung jener Entscheidungen hinzuweisen.
Psychologisch ist dieses Zögern, namentlich bei den Priestern, wohl begreiflich, da die Tatsache, daß die Hauptschuldigen eben die Mitglieder der Hierarchie sind und dadurch der Exkommunikation "latae sententiae" verfielen, fast unglaublich erscheint. Trotzdem besteht kein vernünftiger Grund dafür, den traurigen Tatbestand zu verschweigen. Die Verteidiger der katholischen Wahrheit und vor allem die am meisten Berufenen, d.h. die Bischöfe und Kardinäle, die zögern, auf die strafrechtlichen Folgen, die ihre schuldigen "Kollegen" treffen, hinzuweisen, benehmen sich ähnlich wie ein Feldherr, der auf den Einsatz der schweren Artillerie verzichten würde, um die Ruhe der Zivilbevölkerung nicht mit Kanonendonner zu stören und gleichzeitig dem Feind guten Willen zu zeigen.
Wenn also die Kardinäle Ottaviani und Bacci schon Paul VI. gegenüber milde und nachsichtig sein sollten, hätten sie ihn wenigstens beschwören sollen, daß er sich seiner unsterblichen Seele erbarme und sich nicht durch seine Eingriffe "dem Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus (Bulle "Quo Primum") aussetze. Sie hätten ihn auch darauf aufmerksam machen sollen, daß er das Dekret des tridentinischen Konzils "De Missa" und die Bulle "Auctorem fidei" verletzte und sich dadurch außer die Kirche und gegen sie stelle. Statt dessen baten die beiden Kardinäle Paul VI. demütig, daß er den Gebrauch des alten römischen Missales bewillige. Sie haben sogar den Hauptschuldigen gebeten, daß er sein "schädliches Gesetz" widerrufe. Dadurch erweckten sie den Eindruck, daß inzwischen alle jenem schädlichen Gesetz gehorchen dürfen wenn nicht müssen.
Nicht einmal P. Raymond Dulac, ein bewährter Verteidiger der Tradition, war im Stande sich von dem unter den Priestern fast allgemein verbreiteten Vorurteil, das er "résistance respectueuse" (Widerstand mit aller Ehrfurcht) nennt, frei zu machen. Dieses Vorurteil besteht in der Überzeugung, daß man mit den Wölfen möglichst nachsichtig vorgehen muß, und zwar wegen des Schafpelzes, mit dem sie sich decken. Diese sonderbare Mentalität äußert sich auch in dem Aufsatz über die Bedeutung der Bulle "Quo primum", der in "Itinéraires" (März 1972) veröffentlicht wurde. P. Dulac ist hier bemüht, die wirkliche theologische und juristische Bedeutung der Bulle abzuschwächen, damit die Schuld Paul VI. nicht zu schwer erscheine.
Darum erklärt P. Dulac gleich am Anfang, daß die apostolische Konstitution "Quo primum" ein menschliches Gesetz, also eine "Lex mere ecclesiastica" ist. Unter dieser Voraussetzung dürfte jeder Nachfolger des heiligen Pius V. seine Bulle "Quo primum" aufheben, falls sich später Gründe ergeben würden, die wenigstens gleich schwerwiegend wären als jene, die zu ihrer Erlassung führten. P. Dulac ist allerdings überzeugt, daß es solche Gründe bisher nicht gab.
Die Frage, ob die Bulle "Quo primum" gültig aufgehoben werden kann, läßt P. Dulac unbeantwortet. In dem Kapitel über die "ewige Gültigkeit" der Bulle schreibt er wörtlich: "Die Frage ist nicht entschieden, wenn man sagt, daß Paul VI. die Bulle des heiligen Pius V. nicht gültig aufheben kann. Man muß nämlich beweisen, daß eine solche Auhebung "erlaubt" ist". Wenn P. Dulac gesagt hätte, daß die Aufhebung der Bulle "Quo primum" ungültig ist, weil ein solcher Vorsuch "unerlaubt" ist, wäre alles klar. Da er aber die Frage der Gültigkeit vermeidet und sich nur mit der Frage der "Erlaubtheit" befaßt, erweckt er den Eindruck, daß die heutige faktische Aufhebung der Bulle zwar "unerlaubt," aber doch "gültig" ist, ähnlich wie einige Handlungen, zum Beispiel Eheschließung oder Priesterweihe, unter Umständen "unerlaubt" aber doch "gültig" sind.
So etwas ist jedoch im Falle eines Gesetzes nicht möglich. Wenn ein Gesetz "unerlaubt", d.h. ungerecht ist, kann es schon deshalb nicht "gültig" sein. Wenn also die Bulle "Quo primum" nicht aufgehoben werden darf, ist jeder Versuch, sie aufzuheben oder zu umgehen ungültig und unverbindlich Es ist also schwer begreiflich, warum P. Dulac über die Ungültigkeit des Eingriffes Pauls VI. nicht sprechen will.
Was die wahre Bedeutung der Bulle "Quo primum", und ihre ewige Gültigkeit anbelangt, muß man vor allem in Betracht nehmen, daß kein menschliches, positives Gesetz, also nicht einmal eine "lex mere ecclesiastica" als solches unveränderlich und unwiderruflich ist. Also schon der Umstand, daß der heilige Pius V. wiederum die ewige Gültigkeit seiner Bulle betont, deutet darauf hin, daß es sich hier um eine Kathedralentscheidung handelt.
Der lehramtliche Charakter dieser Bulle geht auch klar aus ihrem Gegenstand und Zweck hervor: "quae ad Ecclesiasticum purum retinendum cultum pertinent" (Was die Einhaltung der Reinheit des kirchlichen Kultus betrifft). Es handelt sich hier um die Verwirklichung jener Absicht des tridentinischen Konzils, die in seinem Dekret "De Missa" zum Ausdruck kommt, wie folgt: "Ut vetus, absoluta atque omni ex parte perfecta de magno Eucharistiae mysterio in sancta catholica Ecclesia fides atque doctrina retineatur et in sua puritate, propulsatis erroribus universis, conservetur" (Daß die alte und in allen ihren Teilen vollkommene, das große Geheimnis der Eucharistie betreffende Lehre und der diesbezügliche Glaube in der heligen katholischen Kirche in ihrer Reinheit erhalten bleibe und alle Irrlehren verbannt werden).
Es handelt sich also nicht um eine zeitlich und örtlich bedingte Maßnahme, sondern um die definitive Bestätigung eines wichtigen Bestandteiles, der apostolischen Tradition, der den Gottesdienst des Neuen Bundes betrifft, so wie er sich unter der Führung des Heiligen Geistes in der Kirche zur Vollkommenheit entwickelt hat.
Der engste Zusammenhang zwischen Glaubenslehre und Gottesdienst wird in der Theologie mit dem bekannten Axiom "lex credendi - lex orandi", ausgedrückt. Liturgie gehört also zum Wesen der Religion, wie es auch in der apostolischen Konstitution "Ex quo singulari" vom 11. VII. 1742 feierlich definiert wurde. Der Papst Benedikt sagt dort im § 11: "Hinsichtlich der so feierlichen apostolischen Konstitution (Ex illa die"), mit der Klemens XI. diese (die sog. chinesischen Riten betreffende; Anm. des Übersetzers) Kontroverse zu Ende gebracht hat, wäre es wohl schicklich und gerecht, daß jene, die - wie sie behaupten - am ergebensten die Autorität des Apostolischen Stuhles ehren (die Jesuiten, Anm. des Übersetzers), sich gehorsam und demütig unterwerfen und nicht mehr darüber murren. Aber diese unfolgsamen und arglistigen Leute meinen, daß sie sich der Aufrechthaltung dieser Konstitution entziehen können, indem sie vortäuschen, als ob sie nur eine einfache Anordnung und kein unwiderrufliches Gesetz, sondern eine rein kirchliche Anordnung (lex mere ecclesiastica) wäre."
Der nächste (12.) Paragraph dieser Konstitution (Ex quo singulari) lautet: "Da wir sehen, daß diese Konstitution die Reinheit des christlichen Gottesdienstes, die sie vor jeglichem Aberglauben bewahren will, betrifft, können Wir keinesfalls dulden, daß ihr jemand widerspreche und sie verschmähe, als ob sie nicht die höchste Entscheidung des Heiligen Stuhles enthalte und ihr Gegenstand nicht das Wesen der Religion betreffe, sondern an und für sich indifferent oder eine veränderliche disziplinäre Anordnung wäre."
Die beiden erwähnten Bullen, die von ihren Autoren als Kathedralentscheidungen bezeichnet werden, sollten, wie bekannt, auch die Reinheit des katholischen Gottesdienstes, wie er im römischen Missale des heiligen Pius V. kodifiziert wurde, aufrechthalten. Es ist also kein Wunder, daß auch die heutigen "unfolgsamen und arglistigen" Gegner der Bulle "Quo primum" bemüht sind, sie als eine vorübergehende Maßnahme darzustellen. Sie täuschen vor, daß die sog. tridentinische Messe nur ein Ausdruck der damaligen und heute nicht mehr aktuellen gegenprotestantischen Mentalität war. Sie behaupten sogar, daß sie den Bedürfnissen der heutigen Menschen nicht mehr entspreche.
Damit bekunden sie jedoch, daß sie sich im Banne eines albernen Evolutionismus befinden. Deshalb sind sie der Meinung, daß sich auch die menschliche Natur fortwährend "entwickelt" so daß zum Beispiel der Canon Missae, welcher laut des tridentinischen Konzils "nichts enthält, was nicht die Heiligkeit und Frömmigkeit im höchsten Maß ausstrahlen und die Gemüter der Zelebrierenden zu Gott erheben würde", heute nichts mehr taugt. Wenn wir diese sonderbare Auffassung durch ein profanes Gleichnis veranschaulichen sollten, denken wir an folgenden imaginären Erlaß eines Ministeriums für Schulwesen: "Da Homers Darlegung der alten Sagen von den Kämpfen um Troja und Odyssei Wanderungen dem Geschmack heutiger Menschen nicht mehr entspricht, soll das Lesen seiner Gedichte in den Schule durch Besichtigung eines entsprechenden Films ersetzt werden. Die alten Professoren, die sich dieser modernen künstlerischen Ausdrucksweise nicht mehr anzupassen im Stande sind; dürfen fernerhin Ilias und Odysseia lesen, aber nur privat, ohne Anwesenheit der Schüler oder eines anderen Publikums, auf daß die moderne Auffassung der klassischen Bildung hierdurch nicht gefährdet werde."
Kommen wir auf die Konzeption P. Dulacs, nach der die Bulle "Quo primum" nur ein menschliches Gesetz ist, zurück. Für diese Ansicht spricht anscheinend die Tatsache, daß das Missale Romanum nicht der ganzen Kirche auferlegt wurde. Außer der römischen und lateinischen Liturgie werden doch einige anderen Liturgien zugelassen. Die Antwort darauf ist: Die Bulle "Quo primum" ist doch in einem entscheidenden und grundsätzlichen Sinne für die ganze Kirche verbindlich. Die römische Kirche ist nämlich "mater et magistra" auch in der Liturgie und ihre Riten, vor allem der Meßritus, ist also für alle "Kirchen", die vielleicht eine besondere Liturgie haben, Norm und Vorbild und daher auch eine wichtige Stütze, da die s.g. Messe des heiligen Pius V. die katholische Theologie der Messe am vollkommensten ausdrückt.
Was das bedeutet, begreifen wir zum Beispiel aus dem Breve des Papstes Pius VII. "Adorabile Eucharistiae" vom 8. V. 1822, welches an den Patriarchen von Antiochien und die griechisch-melchitischen Bischöfe gerichtet wurde. Pius VII. verurteilt dort die Ansicht einiger Schismatiker (welche heute in der russischen Kirche offiziell verkündet wird), laut welcher die Worte Christi zur Gültigkeit der Konsekration nicht genügen, sondern daß dazu noch die s.g. Epiklese notwendig ist. Diese Epiklese wird im römischen Ritus vor und in dem östlichen nach der Konsekration gebetet. Dadurch wurde bei einigen Schismatikern der Eindruck erweckt, als ob die Epiklese die Kraft der Worte Christi irgendwie vervollständige. Die römische Liturgie, wo die Epiklese vor der eigentlichen Konsekration gebetet wird, gibt zu jener falschen Deutung keinen Anlaß.
Die römische Liturgie ist übrigens auch in jeder anderen Hinsicht allen anderen Riten übergeordnet. Diese Tatsache ist für jeden Menschen, der zu vergleichen und unterscheiden im Stande ist, einleuchtend. Deshalb sind auch die anderen Liturgien mit der römischen weder gleichwertig noch gleichberechtigt. Sie sind vielmehr von der Kirche nur als Ausnahmen (Privilegien) approbiert und gestattet. Die römische Liturgie ist und bleibt also der beste Ausdruck des Glaubens für die gesamte Kirche, also auch für die Katholiken eines besonderen Ritus, unentbehrlich und eben darum wurde sie mit der Kathedralentscheidung des Heiligen Pius V. für alle künftigen Zeiten bestätigt und auferlegt.
Die Bulle "Quo primum" spricht so klar, daß über ihre theologische und juristische Bedeutung keine begründeten Zweifel entstehen können. Man wundert sich also, wie wenig P. Dulac daraus für ihre Verteidigung verwertet hat. Ebenso wunderlich sind seine Schlüsse und Ratschläge für den s.g. respektvollen Widerstand, wie er in den 3 folgenden Thesen wiedergibt:
1. Die Bulle "Quo primum" wurde durch die Einführung der neuen Meßordnung keineswegs aufgehoben, da Paul VI. in dem zuständigen Erlaß keine klare Pflicht, die neue Meßordnung ausschließlich zu gebrauchen, auferlegt. Dabei stellt P. Dulac fest, daß Paul VI. doch "de facto" die Bulle "Quo primum" verletzt.
2. Jedenfalls dürfen wir annehmen, daß die Freiheit das Meßbuch des heiligen Pius V. zu gebrauchen und ihm auch vor der neuen Meßordnung Vorzug zu geben, weiter bestehe. Ähnliches gilt auch für die Ordenspriester, die ihre bisherigen besonderen Meßbücher weiter gebrauchen dürfen.
3. Die Richtigkeit dieser Ratschläge beweist P. Dulac auch mit dem Umstand, daß er ihretwegen von der Hierarchie weder bestraft noch ermahnt wurde. Dieses Schweigen des "Lehramtes" gibt jedem Priester das Recht, die Ratschläge P. Dulacs als eine gut begründete Privatmeinung zu befolgen und zwar ohne Furcht, daß damit etwas Schlechtes getan wird.
Dazu muß man vor allem bemerken, daß P. Dulac und manche anderen Verteidiger der traditionellen Messe nur über das Recht, das Meßbuch des heiligen Pius V. zu gebrauchen, sprechen, ohne zu erwähnen, daß es sich hier um ein s.g. unveräußerliches Recht, das aus einer unbedingten Pflicht hervorgeht, handelt. P. Dulac dagegen begründet das Weiterbestehen dieses Rechtes mit der "Privatmeinung", die durch das Schweigen des "Lehramtes" gutgeheißen wurde. Paul VI., der die Bulle "Quo primum" auf eine unerlaubte Weise "de facto" verletzt und seine neue Meßordnung aufzwingt, hat danach gleichzeitig den weiteren Gebrauch des römischen Meßbuches stillschweigend genehmigt, allerdings nicht mehr als Pflicht, sondern nur auf Grund der freiwilligen Entscheidung und Privatmeinung jedes einzelnen Priesters.
Paul VI. schweigt jedoch auch zu den häretischen Äußerungen verschiedener Theologen und Bischöfe. In diesem Fall würde wohl P. Dulac und viele andere Anhänger des s.g. respektvollen Widerstandes beweisen, daß das Schweigen Pauls VI. diesmal vielmehr seine Nichtübereinstimmung bedeutet. Die Gedankengänge aller Anhänger des "respektvollen Widerstandes" werden, wie es scheint, von dem höchsten Grundsatz beherrscht, alle Handlungen und Unterlassungen der heutigen Hierarchie so zu interpretieren, daß kein Zweifel über ihre Rechtgläubigkeit und Legitimität entstehe. Dieses Postulat ist für die "respektvollen" Verteidiger der Tradition so wichtig, daß sie ihretwegen nicht zögern, manche wichtigen Glaubenswahrheiten und Tatsachen zu verfinstern bzw. zu verheimlichen.
Diese Mentalität läßt sich vielleicht mit der großen Autorität des Papsttums nach dem I. vat. Konzil erklären. Eben mit dieser Mentalität rechnen jedoch die Modernisten und verstehen sie meisterhaft für ihre Zwecke zu gebrauchen. Schon im Jahre 1902 schrieb Abbé Charles Maigen: "Eine noch größere Gefahr bedeutet die Art, auf die die Neuerer ihre Forderungen durchzusetzen bemüht sind. Sie wollen nicht "los von Rom", sie stellen sich nicht gegen die päpstliche Autorität, sondern erklären übermütig, daß sie diese Autorität zu beherrschen und sie zum Sieg ihrer Partei auszunützen beabsichtigen." (Siehe den Aufsatz "Mais c'est l'américanisme" von M. de Corte in Itinéraires, März 1972)
Diese Hoffnungen der Modernisten haben sich heute erfüllt. Solange also die rechtgläubigen Theologen und Prälaten die Legitimität Pauls VI. trotz seiner häretischen Äußerungen und kirchenfeindlichen Taten stillschweigend anerkennen, brauchen die Modernisten keine Angst zu haben, und die "Sendung" Pauls VI. wird mit Erfolg gekrönt.
In dieser fatalen Situation wäre es schon eine große Hilfe gewesen, wenn mehrere Priester und Bischöfe wenigstens stillschweigend den "Gehorsam" verweigert hätten, indem sie alle verderblichen Neuerungen abgelehnt und die unverfälschte katholische Wahrheit bewahrt hätten. Es ist auch notwendig, daß vor allem die rechtgläubigen Bischöfe und Kardinäle einsehen, daß der Schafpelz den Wölfen keine Autorität und kein Recht auf Schonung verleihe.
Die unbegreifliche Nachsicht der meisten rechtgläubigen Priester und Bischöfe Paul VI. gegenüber hat noch einen weiteren und noch weniger erfreulichen Grund. Die Priester und Bischöfe, die bemüht sind, um jeden Preis die Legitimität Pauls VI. und seines Konzils aufrechtzuerhalten, wollen nämlich auf diese Weise vor allem die durch fast allgemeine und widerstandslose Annahme der s.g. Reformen stark in Mitleid gezogene Ehre des heutigen Klerus und dadurch ihre eigene zu retten.
Aber nicht einmal die s.g. Ehre der Waffen wird durch das Entschuldigen oder die Geringschätzung der Niederlage, sondern nur durch Heldentaten einzelner Truppen oder Soldaten gerettet. Ebensowenig kann die arg mitgenommene Ehre des heutigen Klerus mittels Beschwichtigung der beunruhigten oder empörten Gläubigen reingewaschen werden. Es ist vielmehr unbedingt notwendig, daß wenigsten eine Handvoll treuer Bischöfe und Priester den Mut finde, die Sachen beim richtigen Namen zu nennen und dem Bösen bis zum Ende mit Wort und Tat zu widerstehen.
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