Anweisung der hl. Ritenkongregation vom 3.9.1958
A.A.S. 1958, S. 634 f (aus Kap. II: Normae Generales)
übers. von Michael Wildfeuer
12. Liturgische Handlungen müssen nach Vorschrift der vom Apostolischen Stuhl förmlich gutgeheißenen liturgischen Bücher vollsogen werden, mögen sich diese Bücher auf die gesamte Kirche oder auf eine einzelne Kirche oder religiöse Gemeinschaft beziehen (vgl. can. 1257). Andachten dagegen geschehen nach den Gewohnheiten und Bräuchen des Ortes oder der Gemeinschaft, wie sie von der zuständigen kirchlichen Obrigkeit gutgeheißen sind (vgl. can. 1259).
Liturgische Handlungen und Andachten dürfen nicht miteinander vermischt werden. Vielmehr sollen die Andachten je nach Fall den liturgischen Handlungen entweder vorangehen oder nachfolgen.
13. a) Die Sprache liturgischer Handlungen ist Latein, es sei denn für gewisse liturgische Handlungen ist in den genannten liturgischen Büchern (ob sie nun für die Allgemeinheit oder nur für Einzelne gelten) eine andere Sprache ausdrücklich erlaubt oder durch die unten aufgeführten Ausnahmen zugelassen.
b) Bei den liturgischen Handlungen mit Gesang darf kein in die Volkssprache übersetzter liturgischer Text gesungen werden. *) Besondere Zugeständnisse bleiben davon unberührt.
c) Die einzelnen vom Hl. Stuhl genehmigten Ausnahmen von dem Gesetz, bei liturgischen Handlungen allein die lateinische Sprache zu verwenden, bleiben gültig. Aber ohne Anweisung des Hl. Stuhles darf man sie nicht weiterreichend auslegen oder auf andere Gebiete übertragen.
d) Bei Andachten darf jede für die Gläubigen geeignete Sprache verwendet werden.
Anmerkung: *) Motu proprio "Tra le sollicitudini"' 22. Nov. 1903, n. 7.: A.S.S. 36 (1903-1904) 334: Decr. auth. S.R.C. 4121
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