Unsere Stellungnahme zu Abbé de Nantes Anklageakt
Von Reinhard Lauth
Wir stimmen mit dem hochw. Herrn Abbé de Nantes völlig darin überein, daß Paul VI. als ein Häretiker, ein Schismatiker und ein skandalöser Papst zu bezeichnen ist, wenn er überhaupt je Papst gewesen ist. Die Argumentation des Herrn Dr. Kellner, daß sich Montini schon vor seiner Wahl zum Papst in aller Öffentlichkeit als Häretiker erwiesen habe, hat außerordentlich viel für sich. Wenn man mit Bestimmtheit sagen könnte, daß sie juristisch schlüssig ist, so müßte man allerdings auch sagen, daß Montini niemals Papst geworden ist. Sei dem aber auch, wie ihm wolle, so steht doch durch die Akte Pauls VI. völlig eindeutig fest, daß er - nicht nur Schismatiker und Häretiker – nein, daß er ein vollkommener Apostat ist, der seinen christlichen Glauben, den er durch sein Amt zu haben vortäuscht, zugunsten einer überhaupt nicht mehr christlichen, vielmehr antichristlichen Weltanschauung verleugnet und verrät.
Der Liber accusationis des hochw. Abbé de Nantes, das kühnste Buch, das bisher in der Sache des großen Glaubensverrates geschrieben worden ist, bringt dafür mehr als hinreichende Belege. Und dabei bringt dieses Buch erstaunlicherweise den allerwichtigsten Tatbestand noch nicht einmal zur Sprache: die Fälschung des Testamentes Christi mittels der Fälschung der Worte der hl. Wandlung. Aber es bringt zahlreiche andere Akte dieses Mannes ohne jede verschönende oder entschuldigende Uminterpretation ans Tageslicht, die auch als solche zu einem Urteil genügen. Die öffentliche Anklage gegen Paul VI. ist jener Akt, durch den sich erweist, daß die Kirche Christi auch in dieser Stunde der großen Versuchung unwandelbar treu Seine Braut ist - und nicht die babylonische Hure des Reformismus.
Worin wir nicht mit dem hochw. Abbé de Nantes übereinstimmen können, ist der formale Weg, den er mit seiner Anklage geht. Paul VI. ist nicht nur abzusetzen, er ist auch schon abgesetzt. Das eine schließt das andere nicht aus. Er ist durch seinen Glaubensverrat ein totes Glied am Leibe des Herrn, gehört also nicht mehr zu diesem Leibe, sondern befindet sich allenfalls noch in Seinem Körper. Nicht erst der Feststellungsakt wird seinen moralischen Tod bewirken; dieser Akt kann seinen moralischen Tod nur noch konstatieren. Als moralisch und für die Kirche Gestorbener kann Paul VI. keine lebendige Funktion in der Kirche mehr ausüben; er kann also auch nicht über seine eigene Schuld oder Unschuld richten. Folglich kann er aber auch nicht die Instanz sein, an welche die Anklage zu richten ist.
Die Anklage gegen Paul VI. muß sich infolgedessen an die Kirche richten. Die Kirche, das sind in diesem Falle alle rechtgläubigen katholischen Christen unter ihren rechtgläubigen Priestern und Bischöfen. Es ist gewiß eine prekäre Lage, daß diese Kirche zunächst juristisch nicht greifbar ist. Sie ist in dem derzeitigen juristischen Gebilde "Katholische Kirche" auf konfuse Weise mit der apostatischen Exkirche vermischt. Es gibt also noch keine eindeutig erkennbare Instanz, vor die man die Klage bringen könnte. Aber so wahr die Kirche übernatürlich lebt, wird sich, nachdem die Anklage einmal erhoben ist, diese Instanz herausstellen. Der Adressat der Anklage kann zunächst nur die Kirche sein, das kirchliche Amt, ohne daß man schon sagen könnte, wo genau dieses kirchliche Amt ist und wer dieses Amt denn nun tatsächlich innehat.
Insofern der hochw. Herr Abbé de Nantes die Klage bei "Dem Papst" (als juridischer Instanz, nicht bei der Person Pauls VI.) erhoben hat, hat er juristisch einwandfrei gehandelt (obwohl es richtig gewesen wäre, sie bei der nächst zuständigen Instanz einzureichen, da seine Klage ja voraussetzt, daß das Papstamt vakant ist, folglich sein Aufgabenbereich von anderer Stelle verwaltet werden muß). Ist das Papstamt vakant, so muß es eine nächste zuständige Stelle geben, u.s w.' bis hinab zu jener Instanz, die in der Zukunft die Anklage rechtens entgegen- und aufnehmen und den Prozeß in Gang bringen kann. Die Anklage selbst wird herbeiführen, daß sich diese rechtmäßige Instanz herauskristallisiert.
Es ist ganz richtig, daß die Deposition Pauls VI. juridisch vollsogen werden muß. Insofern ist dieser Mann noch abzusetzen. Es ist aber auch ebenso wahr, daß dieser juridische Akt nur zum juridischen Tatbestand macht, was als wirklicher Tatbestand schon vorliegt. Die Todeserklärung bewirkt nicht den Tod einer Person, sie erhebt ihn nur zu einem Tatbestand, der von nun an juristisch überwachte Rechtsfolgen hat.
Der hochw. Abbé de Nantes muß diese Folgerung in der logischen Verfolgung der Möglichkeiten selbst ziehen. Wenn der "Papst" sich weigert, die Anklage entgegenzunehmen und den Prozeß in Gang zu bringen oder wenn er ihn endlos verschleppt, so kann - schließt er - die Kirche nicht auf die Dauer "eine kopflose Frau" bleiben. Der "Papst" hat damit ipso facto abgedankt und die Kirche von Rom (in Vereinigung mit der Kirche des gesamten Erdkreises) muß eine Absetzung feststellen. Hier, bei der physischen Inertie, handelt also doch die Kirche als kompetente Instanz. Wieso dann nicht a fortiori bei eingetretener geistiger Todesstarre?
Damit ein Expapst als Apostat juristisch durch die Kirche verurteilt werden kann, ist es nicht nötig, ihm nachzuweisen, daß er sich seines Verrates vollbewußt war und ihn mit überlegtem freien Willen gewollt hat. Das ist nur für die Beurteilung seiner subjektiven Intention von Belang. Für das kirchenrechtlich bindende Urteil genügt der objektive Tatbestand, der in seinem Palle zweifellos erfüllt ist. Unsere Ansicht zwar ist: Faul VI. muß sich seines Verrats bewußt sein; er muß ihn vorsätzlich wollen. Es ist unmöglich, daß dieser Mann, der nach dem Zeugnis derjenigen Männer, die ihn im persönlichen Umgang beobachten können, bei vollen geistigen Kräften ist, die Lehre der Kirche und die von ihm beschworenen Eide so völlig vergessen hat, daß er kein Bewußtsein mehr von ihnen haben könnte. Aber auch wenn Paul VI. sich seines Abfalls gar nicht als eines solchen bewußt wäre, so wäre er objektiv ein vollendeter Apostat.
Wenn das Haupt der Kirche (geistig) gestorben ist, muß die nächst zuständige juristische Instanz handeln. Der hochw. Abbé de Nantes wendet dagegen ein: seit dem Eindringen des Modernismus in die Kirche wüßte das gläubige Volk, wüßten selbst die Priester und Bischöfe nicht mehr, "wo Glaube und wo Häresie" ist. Ich fürchte, daß eine solche Auffassung selbst häretisch ist. Nach den Worten des Herrn können die "Auserwählten" auch zur Zeit des großen Abfalls nicht in Irrtum fallen, weil es nicht möglich ist. Zuvor würde nämlich Gott das große Gericht eintreten lassen. Wenn es wirklich so wäre, wie Abbé de Nantes schreibt, so hätte die Kirche den wahren Glauben verloren. Dann allerdings wäre auch kein Urteil gegen Paul VI. mehr zu erwarten. Die Kirche glaubt aber heute wie ehedem. Nicht die Quantität, sondern die Qualität zählt. So wie die Väter des Alten Bundes entgegen aller menschlichen Hoffnung gegen den Glaubensabfall aufgestanden sind (Elias), so werden erst recht die wahren Glaubenden des Neuen Bundes, die noch einen ganz anderen Gnadenbeistand erhalten, gegen die Apostasie sich erheben, So sagt es auch die Apokalypse vorher. Diese Männer werden aufstehen und Paul VI. samt seiner Partei sichtbar und öffentlich richten.
Unser Standpunkt bedeutet nicht, wie der hochw. Abbé de Nantes unterstellt, daß jeder Unzufriedene aufstehen und den Papst für abgesetzt erklären könne. De facto kann das freilich jeder; und daran ändert sich auch nichts, wenn man die Aktionsthese des hochw. Herrn Abbé de Nantes vertritt. Auch er kann niemanden daran hindern. Aber rechtlich relevant ist eine solche Erklärung doch nur, wenn sie auf einer begründbaren Anklage beruht, wenn die zuständige Instanz sich bildet oder herausstellt und ein auf dem Gesetz der rechtgläubigen Kirche fußendes juristisch unanfechtbares Urteil gefällt wird. Die begründbare Anklage liegt allein schon durch den Liber accusationis vor. Die zuständige Instanz könnte entweder eine schon bestehende kirchliche Behörde sein oder ein zu diesem Zweck sich konstituierender Konvent (nicht Synode, denn eine solche kann nur vom Papst ermöglicht werden).
Selbstverständlich kann jene Instanz nur dann zuständig sein, wenn sie aus rechtgläubigen katholischen Christen besteht (unter ihnen wenigstens ein Priester der Diözese Rom und ein Priester des Klerus des Erdkreises). Erweist sich einer (späteren) Prüfung dieses Gremium als aus Rechtgläubigen und vom Glauben Abgefallenen gemischt, so entscheidet allein das Votum der Rechtgläubigen als der pars sana, auch wenn sie die pars minor (gewesen) sein sollte. Rechtlich verbindlich wird ein solches Urteil, wenn es der katholischen Kirche verkündet und rechtskräftig geworden ist, weil keine rechtlichen Einspruchsmöglichkeiten gegen dasselbe mehr bestehen.
Wir rufen die rechtgläubigen Bischöfe, Priester und Gläubigen auf, diese Instanz zu konstituieren bzw. anzuerkennen und so das Reinigungsurteil möglich zu machen, eingedenk des göttlichen Befehles: Si quis vobis evangelizaverit praeter id, quod accepistis, ANATHEMA SIT.
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