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Die Bulle Cum ex apostolatus officio
 
Die Bulle «Cum ex apostolatus officio»
von Papst Paul IV. über häretische Würdenträger

von
Dr. Homero Johas
übersetzt von Elisabeth Egger

I. Einführung

1. Die Aktualität des Themas

Aus vielen Gründen ist der Zeitpunkt günstig, zu der Bulle «Cum ex Apostolatus officio» von Papst Paul IV. einen angemessenen Kommentar zu veröffentlichen. Diese Bulle ist aufgrund ihrer Schärfe gegenüber den Häretikern unbeliebt. Sie wurde angefeindet und sogar in ihren Übersetzungen verdreht. Nicht anders ging es mit dem Kanon 188 Nr.4 des Kanonischen Rechts von 1917, der den Verlust jeden Amtes «ipso facto» («durch die Tat selbst», «automatisch») aufgrund öffentlicher Häresie bekräftigt. Genau dies definiert dieser päpstliche Entscheid in Form der Bulle. Kirchenrechtler zweifelhafter Glaubenstreue haben ihren Sinn immer wieder hin- und hergedeutet.

Die Bulle ist nicht die erste und einzige Quelle der traditionellen Lehre über dieses Thema - es blieb in den 20 Jahrhunderten seit Bestehen der Kirche immer aktuell -, aber sie ist ein ehrfurchtgebietendes Bollwerk. Sie ist ein Lehrwerk der tridentinischen Zeit, in der die Gefahr des Protestantismus immer größer wurde. Sie sollte verhindern, daß die Häresien der falschen Reform in die Kirche ein-dringen und sie von innen heraus zerstören könnten.

Vier Jahrhunderte später ist diese Katastrophe eingetreten: Paul IV. hat es vorausgesehen, die glaubenstreuen Katholiken wissen es, daß «der Rauch Satans in die Kirche eingedrungen ist» und daß seit drei Jahrzehnten eine bedrückende Zerstörung im Namen von Öffnung und Anpassung an die Zeit und unter Berufung auf die Reformen des Vatikanum II (1959 einberufen) stattfindet. Diese Bulle zeigt sich deshalb als ein Instrument göttlicher Vorsehung für die Gläubigen zur Verteidigung des unversehrten und reinen Glaubens in der Kirche, für die Neo-Reformer mit zerstörerischer Absicht hingegen als ein Signal zum Widerspruch, das eliminiert werden muß.

Es besteht hier nicht die Absicht, die Bulle Wort für Wort zu kommentieren. Ihre Hauptpunkte jedoch sollen herauskristallisiert werden. Die positive Norm und die höhere Norm des göttlichen Rechts sollen herausgearbeitet werden, indem auf den Zusammenhang zwischen der Bulle, der traditionellen Lehre und dem Kirchenrecht von 1917 hingewiesen wird.

Der Kernpunkt der Bulle ist ihre Definition der Vakanz «ipso facto» jedes kirchlichen Amtes aufgrund einer eindeutigen und öffentlichen Häresie. Diese Definiton berührt - insoweit sie über das bloß positive, rein kirchliche Recht hinausgeht - auch das Amt des Papstes, der alleine frei über das Kirchenrecht in nicht notwendiger Materie entscheiden kann, sei es durch das positive göttliche Recht oder durch das Naturrecht.

2. Papst Paul IV. (1555-1559)

Giovanni Pietro Carafa, Neffe von Kardinal Oliviero Carafa, wurde dieser berühmten Familie am 28. Juni 1476 geboren. Er war aufgrund seines rechtschaffenen Charakters und seiner unbescholtenen und reinen Lebensführung geachtet. Als erfahrener Anwalt von ciceronischer Beredsamkeit war er ein profunder Kenner des Lateinischen, Griechischen und Hebräischen. Er war Ratgeber verschiedener Päpste, Apostolischer Nuntius in Spanien und England. Er verzichtete auf die Pfründe der Diözese von Chieti, um zusammen mit Gaetano Thiene den Orden der Theatiner zu gründen, deren Ziel es war, den Kampf gegen die Häresien mit Predigten aufzunehmen. Er war der erste Obere dieses Ordens. 1536 wurde er von Paul III. in die Kardinals- und Erzbischofswürde von Neapel erhoben und zum Mitglied der Kommission zur Reform der Kirche ernannt. Da der Versuch Gaspare Contarinis, die Protestanten in Regensburg 1541 wieder in die Kirche einzugliedern, fehl-schlug, leitete Kardinal Carafa Maßnahmen gegen diese Häresie ein, indem er die Inquisition reaktivierte und 1543 die Zensur wieder einführte. Er war ein unermüdlicher Feind der Welt und des Humanismus, der die «Renaissance» inspiriert hatte - eine Ursache, unter anderem, der protestanti-chen Reaktion -, weswegen ihn seine Feinde exzessiven Übereifers beschuldigten.

Mitten in den Streitigkeiten und Schwierigkeiten des Konklave von 1565, in dem es um die Nachfolge für Marcellus II. ging, sagte Kardinal Farnese: «Wählen wir doch Carafa, den frommen und verehrungswürdigen Ältesten des Kardinalskollegiums, der des Papstamtes würdig ist.» Seine Unpopularität bei den Franzosen und der Widerstand seinem Namen gegenüber von seiten der spanisch-kaiserlichen Gruppe, die Karl V. treu ergeben war, machte seine Wahl zunächst unmöglich. Jedoch «der Autor der Geschichte der Konklaven weiß dies nur damit zu erklären, daß man hier in einem wunderbaren Fall die Wunder der Konklaven sieht und wie Gott allein die Päpste macht». 1) Er wurde am 23. Mai 1555 zum Papst gewählt und nahm den Namen Paul IV. an.

Er war ein tridentinischer Papst ohne Kompromisse, der als zentrales Ziel der vier Jahre seines Pontifikats den Kampf gegen die Häresie und für eine echte Reform in der Kirche hatte, beginnend beim mondänen Lebensstil des päpstlichen Hofes. Er erneuerte das Kardinalskollegium, bekämpfte die Simonie, zwang die Bischöfe, in ihren eigenen Diözesen zu bleiben, disziplinierte die religiösen «Vagabunden», verbesserte die theologischen Schulen, stellte die mönchische Disziplin wieder her, reaktivierte die Inquisition, ließ aus den römischen Kirchen ungebührliche Gemälde entfernen und förderte die göttliche Liturgie und die eucharistische Verehrung.

Um sich besser den religiösen Belangen widmen zu können, vertraute Paul IV. die zeitlichen Geschäfte seinen Neffen an, insbesondere Carlo, der zum Kardinalssekretär der Finanzen ernannt wurde. Leider zeigten sich dessen wahre Absichten anläßlich der Allianz mit den Franzosen, die der Papst angestrebt hatte, um Neapel von der spanischen Herrschaft zu befreien. Dieser Versuch schlug fehl, und im August 1557 drohte der Herzog von Alba, in Rom einzumarschieren. Da Paul IV. über den Machtmißbrauch seiner Neffen auf dem laufenden war, zögerte er nicht, sie aus Rom zu verbannen. Dennoch warfen ihm seine Gegner Vetternwirtschaft vor.

Er erklärte den Vertrag von Augsburg für ungültig und bevorzugte es, mit Kommissionen und römischen Kongregationen unter seiner Führung, die das im Jahr 1552 abgebrochene Konzil reaktivieren sollten, gegen die Häresien zu kämpfen. Seine Bulle von 1559, dem letzten Jahr seines Lebens, wurde von seinen Feinden dubiosen «Motiven» gegenüber dem einflußreichen Kardinal Morone zugeschrieben, den er wegen Verdacht auf Häresie inhaftieren ließ.

Er starb heiligmäßig und sang auf seinem Sterbelager mit erhobener Stimme den Psalm 121: «In domum Domini ibimus» («Wir gehen ins Haus des Herrn.») Seine Reform bewahrte der Kirche Reinheit im Glauben und im Kult, weswegen eine Periode großartiger Päpste folgte. Er zeigte sich so gebildet und heilig, daß der Papst Pius V., sein Zeitgenosse und Nachfolger, den Prozeß der Kanonisation einleiten wollte. Als Zeichen der Verehrung von dessen Heiligkeit trug er dessen Gewänder und Paramente.

«Alles, was uns an Glauben, Religion und religiösem Kult erhalten geblieben ist, verdanken wir Paul IV.», haben die Kardinäle Saviati und Arigone gesagt. Der Historiker Giambattista Castaldo schrieb über ihn: «Manch einer nannte ihn Paul den Großen... herausragend durch seine Bildung, berühmt durch seinen Eifer im heiligen katholischen Glauben, wurde er als ein weiterer Heiliger auf dem Stuhl des heiligen Petrus betrachtet. Die Inschrift auf seinem Mausoleum lautet:

Daher sind der Haß und die Verleumdungen der Glaubensgegner gegen diesen unerschrockenen Papst sowie gegen einige seiner Handlungen, wie z.B. die Veröffentlichung der Bulle «Cum ex Apostolatus officio», nicht verwunderlich. Man verurteilt ihn wegen seines Eifers und sogar wegen dubioser Absichten. Man verweist dazu auf das Beispiel des Kardinals Morone, der ohne Beweise beschuldigt und verhaftet worden war, so daß er, nachdem Paul IV. tot war, sofort befreit wurde und am Konklave zur Wahl des nächsten Papstes teilnahm. Dabei hatte er sogar die Möglichkeit, gewählt zu werden. Das andere Beispiel ist das des bekannten englischen Kardinals Pole, der im Konklave von 1549, nachdem er offen von Kardinal Carafa angegriffen worden war, - wegen seiner Neigung, die Protestanten zu rechtfertigen - um eine einzige Stimme nicht zum Papst gewählt wurde. Er wurde 1557 von der Inquisition angeklagt und seines Amtes als päpstlicher Legat enthoben. Der Prozeß endete 1558 mit seinem Tod.

Die Anklage gegen jene Kardinäle lautete: Sympathie gegenüber den Protestanten und daraus folgend eine ambivalente politische Haltung. Pole hatte 1525 einen Briefwechsel mit Erasmus begonnen. Nachdem er sich 1540 in Viterbo niedergelassen hatte, entstand um ihn, Morone und Vittorio Colonna, die Gruppe der «Spiritualen», die ungefestigt im Glauben, auf Versöhnung mit den Luthe-ranern in Fragen der Lehre hofften. Sie waren geneigt, das lutherische Prinzip der Rechtfertigung durch den Glauben allein anzunehmen und kamen sogar überein, die Lehre der «doppelten Gerechtigkeit» aufzunehmen, welche Meinung später vom Konzil von Trient verworfen wurde. Unter anderem verteilten sie auch den häretischen Traktat «Beneficio di Cristo» ("Wohltat Christi"), der später verboten wurde. Die Gefahr dieser Strömungen enthüllte sich in diesen Jahren den kirchlichen Autoritäten durch den Abfall des ernsten Predigers Occhino, der Generalvikar der Kapuziner war, sowie durch den Abfall des Kanonikers Vermigli, der auch Lehrer und Prediger war. Beide liefen zum Protestantismus über.

Daß Morone und Pole häretische Ansichten hatten, wurde zwar nicht bewiesen. Beide jedoch waren zur Öffnung der Lehre der Kirche geneigt und standen nahe davor, zum höchsten Amt in der Kirche, d.h. zum Papst, gewählt zu werden. Diese Tatsache stellte eine enorme Gefahr für die Bewahrung des Glaubens in der Kirche dar. Morone war bereits im Konklave von 1566 eine Gefahr, so daß Kardinal Ghislieri, der spätere heilige Papst Pius V., daran erinnern mußte, daß die Wahl desjenigen, der der Häresie verdächtig sei, nichtig wäre. «Später bekannte er, sie (die Wahl) nur deshalb angenommen zu haben, weil sie andernfalls zu leicht zum Nachteil des Heiligen Stuhles auf Morone hätte fallen können». 2)

Wie man unschwer erkennt, wollte Paul IV. die Kirche nicht nur gegen die protestantische Häresie verteidigen, die klar und deutlich an der katholischen Lehre zweifelte, sondern auch vor schleichenden Kompromissen, die noch viel gefährlicher sind, da sie, in Gefühle von Toleranz und Brüderlichkeit gekleidet, ihren Anhängern den Weg zum höchsten Kirchenamt gebahnt hätten.

Der unerschütterliche Eifer Pauls IV. für die Kirche wurde vom heiligen Pius V. weitergeführt, der, kaum gewählt, das Motu proprio «Inter multiplices» veröffentlichen ließ, mit dem er die Konstitution «Cum ex Apostolatus officio» des Vorgängers gegen häretische Hierarchen und Schismatiker bestä-tigte. Pius V. setzte darüberhinaus die römische Inquisition wieder in Kraft, die die Verurteilung des antitrinitarischen Rationalismus von Lelio und Fausto Socini bestätigte, und die gegen abgefallene Häretiker wie Pietro Carnesecchi (Gruppe von Viterbo) und den Humanisten Aonio Paleario prozessierte und sie hinrichten ließ.

Die göttliche Vorsehung gab der Kirche, gegen jedes menschliche Kalkül, immer wieder die Päpste für ihre geistliche Erneuerung und Festigung in der Welt. Auch in unserem Jahrhundert wurde gegen jedes Kalkül und jede Intrige sowie gegen seinen eigenen Willen der heilige Pius X. zum Papst gewählt. All dies hängt vom Heiligen Geist ab, der über seine Kirche wacht, um sie vor menschlicher Verworfenheit zu schützen. Dabei unterstützt er die heiligen Päpste, die die ihnen anvertraute Kirche so leiten müssen, als hinge ihr Tun von ihrer Freiheit ab. Solche Päpste würden niemals riskieren, die Tore der Kirche zur Welt zu öffnen, Personen unsicheren Glaubens zu Prälaten zu befördern und noch weniger Menschen von zweifelhafter Rechtgläubigkeit zur Kardinalswürde zu erheben. Von ihnen wissen wir, daß - falls in einem Konklave, das von Anhängern einer anderen Kirche beherrscht ist, einer von jenen gewählt wird - die Unterstützung des Heiligen Geistes für seine Kirche nicht dem Abtrünnigen, sondern ihren treuen Anhängern zuteil wird, damit sie die Nichtigkeit der Wahl falscher Hirten erkennen, die in Wirklichkeit räuberische Wölfe sind.

II. Kirchenrecht und göttliches Recht

«Sie haben das Gesetz übertreten und das Recht verkehrt» (Is 24, 6). Die Bulle «Cum ex Apostolatus officio» wurde gegen diejenigen herausgegeben, «die sich ungebundener auf ihre eigene Weisheit stützen und sich verhängnisvoller als gewöhnlich gegen die Beobachtung des rechten Glaubens erheben». Sie hat zum Ziel, den schwerwiegenden und heiklen Fragen zu begegnen und sie zu definieren, durch die alle Häretiker, auch diejenigen, die in irgendeiner Form an der Jurisdiktion beteiligt sind, außerhalb der Kirche stehen und eo ipso ihr Amt verlieren 3) nämlich durch die Tat allein, und nicht nur aufgrund einer Kirchenstrafe. Das ist der Grund, warum auch in unserer Zeit viele dieses päpstliche Dokument nach eigenem Gutdünken zu interpretieren wagen und solch einen Papst, den höchsten Lehrer der Kirche, kritisieren. Damit ignorieren sie gleichzeitig einen Gegenstand, der durch das Lehramt definiert wurde.

Die Bulle ist in juristischen Begriffen abgefaßt. Man muß also ihre Definitionen, deren Stil juristisch und handlungsbestimmend und, direkt oder indirekt, teilweise auch rein doktrinär ist, erkennen und verstehen. Die Bulle sanktioniert, statuiert und dekretiert nicht nur Normen und Strafen, sondern sie definiert («definimus») auch Wahrheit und Glaubenslehre in bezug auf Häretiker. Soweit zu den exegetischen Hauptpunkten der Bulle.

1. Die theoretische Annahme eines Papstes «a fide devius»

Um die schwerwiegende Bedeutung des Delikts Häresie und der Anwesenheit von Häretikern in der Kirche hervorzuheben, eine Tat «so schwierig und gefahrvoll», verdeutlicht Paul IV.: Der Papst, «der Gottes und unseres Herrn Jesu Christi Stellvertreter auf Erden ist, (hat) über die Völker und Reiche unbeschhränkte Vollmacht und entscheidet richterlich über alle, ohne selber in dieser Welt richterlichem Urteil zu unterliegen; jedoch wenn er als vom Glauben abgewischen erfunden wird, darf ihm widersprochenwerden.»

Diese Belehrung über das päpstliche Lehramt ist ohne jeden Zweifel dogmatischer Natur und basiert auf der Exegese der Offenbarung. In Anbetracht des von Bonifaz VIII. definierten Dogmas über die Notwendigkeit, dem Papst zu gehorchen (DS 875), und in Anbetracht des vom Vatikanischen Konzil definierten Dogmas über die Unfehlbarkeit des Papstes (DS 3094), scheint eine solche Lehre von Paul IV. nicht möglich zu sein, wäre nicht auch seine Lehre Bestandteil des Ordentlichen Lehramtes. Paul IV. stützte sich dabei auf die traditionelle Lehre der Kirche:

a) Die heiligen Väter wie der heilige Hilarius, der heilige Hieronymus und der heilige Eusebius haben geurteilt, daß Papst Liberius in häretische Verworfenheit gefallen sei.
b) Das Römische Konzil von 503 gesteht zu, daß ein Papst vom Glauben abfallen kann. Deshalb ist es verboten, einen Papst zu richten, es sei denn «er sei vom wahren Glauben abgewichen» 4)
c) Innozenz III. sagte in der Predigt «In Consecratione Pontificis»: «Der Glaube ist mir so notwendig, daß ich, obgleich ich für andere Sünden nur Gott als Richter habe, wenn ich nur eine Sünde gegen den Glauben beginge, von der Kirche verurteilt werden könnte, gerichtet von den Menschen, und zuvor müßte ich mich schon in dem Augenblick als verurteilt betrachten, in dem ich in Häresie fiele.» 5) Er beruft sich dabei auf die Offenbarung (Joh 3,18).
d) Dekret Gratians - Kanon «Si papa». Es verbietet, einen Papst zu verurtellen, «es sei denn, er sei vom Glauben abgewichen». 6) Paul IV. wiederholte die gleichen Worte des Dekrets.
e) 6. Ökumenisches Konzil - Papst Honorius ist verdammt, «weil er in allem dem Häretiker Sergius folgte und seine gottlosen Lehren bekräftigte» (DS 662).
f) Der heilige Leo II. - Verdammung des Honorius: «Er reinigte diese apostolische Kirche nicht durch die Lehre der apostolischen Tradition, sondern versuchte, in gottlosem Verrat den reinen Glauben zu zerstören» (DS 563).
g) Hadrian I. - Ansprache auf dem 8. Ökumenischen Konzil: Honorius «ist der Häresie angeklagt, das einzige Delikt, das den Widerstand Untergebener gegenüber Vorgesetzten und die Ablehnung ihrer schädlichen Lehren legitimieren kann». 7) Die Ökumenischen Konzile VI, VII und VIII erklärten Honorius zum Häretiker und als exkommuniziert. Sie sind dabei alle im Bekenntnis ihres Glaubens von den Päpsten im Glaubensbekenntnis «Fides papae» bestätigt. Der heilige Robert Bellarmin hat geschrieben: «Das 8. Ökumenische Konzil war einheitlich der Meinung, daß Päpste im Fall von Häresie verurteilt werden können.» 8)

Paul IV. lehrt also eine offenbarte Lehre und nicht eine bloß menschlich maßgebende Meinung. Aber aus verschiedenen Gründen wurde diese Lehre ignoriert bzw. von gewissen Kreisen aus ehrfürchtigen oder tendenziösen Gründen einfach nicht angenommen. Dabei führen diese die Bitte Christi für Petrus an (Lk 22, 32) und behaupten folgendes:

a) Der Papst könne nicht persönlich im Glauben sündigen. Darüber hinaus sei er bei der Ausübung des höchsten Lehramtes unfehlbar.
b) Der Papst habe eine gewisse absolute «judikative Immunität», einschließlich Glaubensfragen, weil ein Papst in seinem Papsttum - als Richter der Gläubigen - nicht verurteilt werden könne. Er könne noch nicht einmal verurteilt werden, wenn er vom Glauben abfiele. Wenn es so wäre, könnte ein vom rechten Weg abgekommener Papst ungestraft eine neue Religion erfinden. Deshalb impliziert die Lehre der Bulle den Ausschluß der alternativen Meinung, die Bellarmin, Suarez, Billot und andere vorgetragen haben, daß der Papst nicht persönlich im Glauben sündigen könne. Dies würde einen Verlust seines Papsttums ausschließen. In der Tat wurde die zu weit gehende Exegese der Bitte des Herrn nicht vom Vatikanischen Konzil (1869/70; Red.) bestätigt, weil das nicht im Sinne der Tradition gewesen wäre; auch weil die Kirche weder zwei alternative Lehrmeinungen hat noch haben kann, die sich im Hinblick auf den gleichen Fall widersprechen. Daraus folgt, daß die Lehre der Kirche die Möglichkeit vorsieht, daß ein Papst «a fide devius» («vom Glauben abgewichen») und «haereticus» («häretisch») ist, wie auch Bellarmin in seiner zweiten Ansicht ausführte.
c) Die Interpretation der Bulle, nach der es nur die Möglichkeit gibt, den vom Glauben abgefallenen Papst zu ermahnen, aber nicht, ihn zu richten, ist irrig. Die Zusammnenhänge der traditionellen Lehre, die oben zitiert sind, lassen erkennen, daß der Papst sich als «bereits verurteilt zeigt», nämlich von Gott, weil der Herr von dem, der nicht glaubt, sagt: «Er ist schon gerichtet» Joh 3, 1 0), und der heilige Paulus bestätigt: ein Irrlehrer «spricht sich ob seiner Sünde selbst das Urteil» (Tit. 3,11). Dies ist die Exegese von Papst Innozenz III. Und die Kirche lehrt uns mit göttlichem Recht: Wenn Ermahnungen nichts fruchten, muß der Häresieverdächtige «als Häretiker betrachtet werden, der den Strafen gegen Häretiker verfallen ist» (Kanon 2315). Also muß der Häretiker sein Amt verlieren (Kanon 188, Nr.4).
d) Daraus folgt die allgemeingültige Lehre, die eine ausdrückliche Strafe für bestimmte Häresien vorsieht. Innozenz III. stellte fest: «Es wäre allzu unsinnig, daß ein Lästerer Christi Macht über Christen ausüben dürfte.» 9) Leo XIII. schrieb: «Es ist unsinnig, daß derjenige, der außerhalb der Kirche steht, ein leitendes Amt in der Kirche inne hat.» 10)

2. Definition der Vakanz «ipso facto» jedweden kirchlichen Amtes aufgrund von Häresie

Der zentrale Punkt der Bulle steht im 3. Kapitel, der ihre doppelte Natur aufzeigt: «Sie gibt die Norm des Seins», sofern sie das Sein von etwas definiert, und «die Norm des Handelns», sofern sie allen Gläubigen eine Handlungsvorschrift auferlegt. In der Bulle, «die für immer gelten soll», sagt der Papst, legen wir «in der Fülle apostolischer Vollmacht fest, verordnen und definieren wir (et definimus), daß ... alle und jeder einzelne der Bischöfe ..., der vom Glauben abgewichen oder in Häresie gefallen ... ist, über die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen hinaus eo ipso (von selbst) und ohne irgendeine rechtliche oder konkrete Amtshandlung, ganz seine Ämter und Bischofssitze .... sowie seine aktiven und passiven Wahlrechte verliert ... Sie sollen als Abgefallene von allen betrachtet und ... gemieden werden».

Wenn ein solcher Verlust kirchlicher Ämter nicht aus grundlegenden Erwägungen gelten würde, sei es aufgrund göttlicher Offenbarung, sei es aus zwingender Bindung an sie, dann könnte der Papst eine solche Sache nicht als «Definition» festlegen, sondern nur dekretieren oder sanktionieren. Er würde dann jedoch nur einen Beschluß rein menschlichen Rechts vorlegen. Eine Definition ist nicht nur eine einfache «Handlungsnorm»; sie ist darüber hinaus eine Norm des Seins, die das Sein als solches bestätigt und erklärt. Der Papst spricht hier als Oberhirte und Lehrer der Kirche zu allen Gläubigen mit seiner höchsten Autorität. Er erfüllt daher ohne jeden Zweifel die Bedingungen des Vatikanischen Konzils, nach denen es sich hier um eine Definition ex cathedra handelt.

Paul IV. verteidigt hier jedoch nur die traditionelle Lehre der Kirche, die von den heiligen Vätern kommt und die sich, wie der heilige Robert Bellarmin erklärt, von daher nicht auf das menschliche Recht stützt. Die Bulle gründet vielmehr auf göttlichem Recht und steht zugleich in der Tradition. So zeigt sie uns, daß «die (ordentliche) Jurisdiktion Häretikern und Schismatikern nicht verbleibt». Sie weist auf die Verbindung zwischen menschlichem Recht und göttlichem Recht hin, das anordnet «von einem Häretiker ... halte dich fern» (Tit 3, 10). Dies ist ein offenbarter Text, aus dem der hl. Robert Bellarmin das Nicht-Bestehen der Jurisdiktion bei Häretikern ableitet. Belege aus der Kirchengeschichte sind folgende:

a) Das Konzil von Ephesus: Der ranghöhere Bischof unterliegt, sei er auch Metropolit, wenn er Häretiker ist, rangniedrigeren Bischöfen, die rechtgläubig sind 11).
b) Lateransynode (649): Sie bestätigt, daß die Strafen der Häretiker leer, ungültig und unbegründet sind (DS 520).
c) Das 2. Konzil von Konstantinopel beruft sich auf die göttliche Offenbarung (Joh 3,18; Tit 3, 10) und lehrt, daß «der Gottlose, auch wenn er von niemandem exkommuniziert wird, den Kirchenausschluß doch durch seine Gottlosigkeit auf sich zieht, die ihn vom ewigen Leben trennt». 12)

Der Häretiker «kann nicht exkommunizieren» und «wenn er es macht, ist nichts geschehen». 13) Dies ist nur verständlich, weil der Häretiker die Macht ordentlicher Jurisdiktion verliert, auch wenn er nicht ausdrücklich exkommuniziert wäre. Durch den «stillschweigenden Verzicht», den sein Handeln voraussetzt, ist er bereits von selbst verdammt (Tit 3,11).

All dies ist konform mit der Tradition, betont der hl. Robert Bellarmin: «Wer nicht Glied ist, kann nicht Haupt der Kirche sein.» Belege aus der Kirchengeschichte sind folgende:

a) Der heilige Athanasius: Er weigerte sich, Papst Liberius zu gehorchen, der ihm unter Androhung der Exkommunikation gebot, sich in Rom aufzuhalten.
b) Der heilige Bruno: Er verurteilte die Handlung als häretisch, mit der Papst Paschalis II. weltlichen Herrschern Macht über bischöfliche Lehen zu geben gedachte. 14) Paschalis II. erkannte an, daß die Jurisdiktion bei solchen entfällt, die Häresien verbreiten, auch wenn sie Päpste sind, und sagte: «Mit seinen Argumenten nimmt mir der hl. Bruno die Leitung der Kirche.» 15)
c) Der heilige Hugo von Grenoble, der heilige Gottfried von Amiens und Guido von Vienne (der spätere Papst Calixtus II.) schrieben an Paschalis II., - falls er es nicht verdamme, daß man eine solche Lehensgewalt an weltliche Herrscher abtreten dürfe - «entfernt ihr uns von der Gehorsamspflicht euch gegenüber). 16) Julius II. hat auch definiert, daß eine Papstwahl nichtig ist aufgrund der «Häresie der Simonie» (Ämterkauf).17)

Im kanonischen Recht geht die Kirche von der Existenz eines «stillschweigenden Verzichts» auf ein kirchliches Amt aus im Fall eines öffentlichen Vergehens in Glaubensdingen (Kanon 188, n.4). Und das «ohne irgendeine Festsetzung» von Strafe: es genügt die Existenz des Delikts an sich. Für die Häresie gibt es nicht nur die Strafe von seiten der strafenden Autorität, sondern sie ist «ex natura» («von ihrem Wesen her») Trennung von der Kirche. 18) Es gibt also keinen Widerspruch in der kirchlichen Lehre. Die vorliegende Bulle, die Lehre vom heiligen Thomas und der Codex Canonicus: alle beziehen sich auf das gleiche göttliche Recht.

Deshalb spricht die Definition von der «natura», dem Wesen des Deliktes, und legt nicht nur eine juristische Handlungsnorm dar, d.h. sie geht über die Strafnormen hinaus. Sie versteht sich für das öffentliche Delikt, und noch berechtigter für das offenkundige. Wenn Häresien im Verborgenen geschehen und es nur Verdachtsmomente dafür gibt, dann sind Verfahren notwendig, um die Fakten zu klären: dazu auch die Ermahnungen des Kanon 2315 und die erklärten Strafen des Kanon 2314. 2. Die Erklärung ist es jedoch nicht, die den Verlust des Amtes bewirkt; vielmehr liegt dies in der Natur des offenkundigen Delikts. Daher ist die Erklärung von ihrer Aussage her weder eine Strafverfügung, noch ist sie nur die Bekanntmachung einer Exkommunikation, die die Kirche gleicher-maßen «ipso facto» verhängt. Paul IV sagt klar, daß die Vakanz über die Strafen hinaus besteht: der Entzug aktiven und passiven Wahlrechts, die vollständige Unfähigkeit zur Ausübung eines kirchlichen Amtes folgen aus dem Delikt an sich.

3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts

Im 6. Kapitel erklärt die Bulle einige der «naturgemäßen» Wirkungen des Delikts Häresie, die vorher definiert wurden. Es ist die Wahl zu einem kirchlichen Amt, der Besitz oder «Quasi-Besitz» und die Ausübung eines kirchlichen Amtes von irgendeiner häretischen Person. Sie sind samt und sonders nichtig ... Das betrifft auch - wie Paul IV. sagt - das Amt des römischen Pontifex, selbst dann, wenn die «Wahl mit der einmütigen Zustimmung aller Kardinäle erfolgt ist». Und so spricht die Bulle noch einmal ausdrücklich vom Papstamt, indem sie diese Nichtigkeit von der Natur des Delikts und nicht von den Taten anderer Hierarchen her erschließt. Es ist die «Unfähigkeit» des Täters, verursacht durch das Delikt, das den Gewählten hindert, Träger ordentlicher Jurisdiktion zu sein. Auch hier ist die «Wichtigkeit» «ipso facto» gegeben, ohne daß irgendeine Erklärung sie bestimmen muß. Es handelt sich um einen Spezialfall der generellen Norm. Und da der römische Pontifex, der nicht Gegen-stand menschlicher Strafen sein kann, eingeschlossen ist, erkennt man, weshalb die Definition nicht menschliches Recht ist. Das war auch nicht der Fall bei der Definition der «Häresie der Simonie» von Julius II.. Paul IV. hat seine Definition hier jedoch auf jedwede Häresie ausgedehnt.

Der Hinderungsgrund für einen Häretiker, ein Kirchenamt auszuüben, ist nicht der gleiche wie für die Nichtigkeit einer Wahl wegen der Häresie der Wähler. Die «Notwendigkeit, den Glauben zu haben», um Papst sein zu können, von Innozenz III. bestätitigt (s.o.), kann nicht vom menschlichen Willen der Wähler abhängen, sondern ist eine absolut notwendige Bedingung für die Person, um Träger ordentlicher Jurisdiktion zu sein. Die Nichtigkeit der Amtsinhabe folgt aus dem Tatbestand, Häretiker zu sein. Sie hängt nicht von irgendeinem anderen Faktum ab: Besitz, Gehorsam, Inthronisation und von daher Bekanntheitsgrad des öffentlichen Delikts; das ist keine rein menschliche Straf-norm, die von der Autorität eines Papstes aufgezwungen wäre, noch eine nebensächliche und provisorische Vorsichtsmaßnahme, sondern eine Doktrin: «Häretiker und Schismatiker verlieren ihre Jurisdiktionsgewalt.» 19)

Indem Paul IV. die Nichtigkeit einer Wahl durch vorhergehende Häresie des Gewählten betont, gab er seiner Lehre keinen so engen Sinn, als ob er den Verlust des Amtes durch folgende Häresie verneinte, wie einige naiverweise oder böswillig wollen. Es ist logisch, daß die Wahl gültig wäre, wenn die Häresie nicht vorausgegangen wäre. Aber laut der Definition des 3. Kapitels wäre das Amt gleichermaßen verloren. Dort definierte man bereits das Fehlen aktiven und passiven Wahlrechts, die Vakanz aller Ämter, hier wird nur ein Fall von dem Fehlen des passiven Wahlrechts herausgestellt. So wollen einige tendenziöse Eiferer Kapitel 6 und 3 der gleichen Bulle gegenüberstellen, d.h. Spezialfall und universelles Gesetz. Um aber den Verlust des Papstamtes durch öffentliche Häresie des Papstes nicht zuzugeben, führen sie die Unterscheidung zwischen «häretisch» und «vom Glauben abgefallen» ein. Paragraph 6 vereinigt jedoch beide Fälle des Amtsverlustes, wie im übrigen die Urteilssprüche von Innozenz III., die Dekrete von Gratian sowie des Konzils von Konstantinopel etc. zeigen. Hadrian II. bezieht sich auf Honorius I., der «der Häresie angeklagt» war, und Innozenz III. spricht davon, daß «er bereits verurteilt war, als er in Häresie fiel». In diesem Fall ändert also die Unterscheidung der Worte nicht die Wirkung des Delikts.

4. Schlußfolgerung

Im Irrtum sind deshalb die Auslegungen, die behaupten, daß die Bulle die Jurisdiktion ausschalte, auch die päpstliche, nur weil eine Häresie der Wahl vorausging und so eine weitere folgende ausschließe. Wenn die Ursache für die Nichtigkeit der Wahl im Häretiker selbst liegt und nicht in seinen möglichen Wählern, dann besteht die Nichtigkeit aufgrund seines eigenen Willens zum Schisma und nicht aufgrund eines anderen Tatbestands, der nur eine sekundäre Veranlassung ist. Der Text sagt nicht, daß der pervertierte Wille der Kardinäle der Grund für die Nichtigkeit ist, sondern daß «wenn es je vorkommen sollte, daß ein Bischof ... vom katholischen Glauben abwiche» (positiver Tatbestand), dieser dann keine Amtsgewalt hat, auch wenn er einstimmig gewählt worden wäre. Die Kirche nimmt in diesem Fall einen stillschweigenden Verzicht (Kanon 188, Nr. 4) an, und zwar nicht nur im Fall des Beinahe-Besitzes, sondern auch im Fall des Besitzes eines Amtes. Das stimmt mit der Lehre Pius XII. überein, der bestätigt, daß die Trennung des Häretikers von den Gütern der Kirche «durch die Natur selbst» (suapte natura) des Deliktes zustande komme. Da die Natur des Deliktes dieselbe ist, ist es gegen das Prinzip der Kausalität zu sagen, daß naturgemäße Wirkungen nur vor und nicht nach dem Eintritt eines Tatbestandes auftreten.

Die Unvereinbarkeit der päpstlichen Aufgabe mit der Abweichung vom Glauben ist in der Bulle mehrmals unterstrichen worden und muß als Glaubenswahrheit betrachtet werden. Ferner bestätigt die Bulle die Möglichkeit, daß jemand als Papst anerkannt wird, der «a fide devius» (vom Glauben abgefallen) ist; die Nichtigkeit der Wahl eines Häretikers zum Papst; die Freiheit, einem Häretiker in päpstlichen Würden den Gehorsam zu verweigern. Wenn die Bulle die den Häretikern auferlegten Strafen aufzählt, dann nennt sie unter den Ämtern, die aufgrund dieser Strafen vakant werden, nicht das Papstamt. Kann es sein, daß es ausgenommen ist? Sicher ist, daß ein Hierarch, der als Häretiker erkannt wird, sein Amt verliert. Wenn dieser Tatbestand vorliegt, folgt die natürliche und universelle Wirkung des Delikts Häresie, der stillschweigende Verzicht auf das Amt, wie es von der Kirche angenommen wird. Handelt es sich jedoch um einen Amtsverlust aufgrund einer Strafe, die von einem Vorgesetzten auferlegt wurde, erwähnt die Bulle natürlich das Papstamt nicht, weil auf Erden niemand die Gerichtsgewalt hat, eine Strafe gegen einen Papst auszusprechen. Ein Papst erlegt keinem anderen eine Strafe auf, sofern er Papst ist.

Die Bulle schließt den Papst aber ausdrücklich unter folgende Gruppen mit ein: unter diejenigen, die vom Glauben abfallen können, unter die, die auch gewählt werden können, wenn sie Häretiker sind, unter die, denen nicht gehorcht werden muß, weil sie Häretiker sind. Sie zählt notwendigerweise die Person eines jeden Hierarchen, auch Bischöfe, zu jenen, die ihre kirchlichen Ämter aufgrund von Häresie oder Apostasie verlieren. In diesen Fällen zählt nicht das Ansehen, der Stand, die Lebens-bedingungen oder der ihnen eigene Jurisdiktionsrang, sondern die Unvereinbarkeit mit dem Amt «gemäß der Natur» und weil sich die Strafe der Exkommunikation, die die Bulle auferlegt «eo ipso» «(von selbst) «ohne jede rechtliche oder faktische Amtshandlung», auf alle erstreckt. Der Kanon 188 Nr. 4 des Kodex von 1917 schließt sich dem an und sagt: «Sie verlieren ihr Amt ohne jede richterliche Feststellung.»

Da es bestätigt ist, daß «alle und jeder einzelne» derer, die vom Glauben abgefallen sind, ihr Amt verlieren, verliert auch derjenige unter ihnen, der das Papstamt innehat, notwendigerweise sein Amt. Das, was zählt, ist die Realität: Häretiker sein oder nicht; die Aufzählung der Ämter in ihren verschiedenen Stufen, ihrem Rang, ihrem Lebensumstand und ihrer Würde dient nur dem Beispiel und kann sich mit der Zeit verändern. Darüber hinaus bedeutet die Aufzählung, daß die Art des Amtes nicht die zugehörige Wirkung, noch die Strafe für die Häresie ändert; es bedeutet, daß diese Wirkung «alle und jeden einzelnen», alle Häretiker und Apostaten umfaßt; und das hängt nicht von der Erwähnung des eingenommenen Amtes ab. Der Kanon 188 Nr. 4 besagt, «daß jedes beliebige Amt vakant wird), und der Kanon 2314 verurteilt «alle und jeden einzelnen» der Häretiker, ohne die Ämter aufzuzählen.

Pius XII. erklärte die Situationsethik für falsch, weil dies das Ablehnen universell gültiger Gesetze bedeute. Er bestätigte, daß das universelle Gesetz «notwendig und beabsichtigt sei, alle Sonderfälle beinhalte, in denen sich seine Idee realisiert». 20) Im besonderen Fall können sich deshalb nicht «zwei Klassen» von Häretikern herauskristallisieren, um die einen, die eine höhere Funktion haben (Kardinäle und Päpste) vom Verlust ihrer Ämter auszuschließen. Das würde gegen die Lehre von Paul IV. und Pius XII. verstoßen, darüber hinaus gegen die einfache Logik. Die Verurteilung von Honorius, «der Papst des alten Rom war» (DS 5,92), ist dafür beispielhaft.

(aus SAKA-Informationen, Januar 1993)

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Anmerkungen:
1) Ludwig Pastor: Geschichte der Päpste.
2) Ebd.
3) Die Bulle gebraucht den Ausdruck «eo ipso», das Kirchenrecht den gleichbedeutenden «ipso facto». Übers.
4) Harduinus 2, col. 984.
5) Migne, P.L.27, col.656-672.
6) V. 23, Pars I, Dist. XL, c 6.
7) Harduinus 6, col. 866.
8) De Rom. Pontif. 2, c.30, S.418
9) 4. Laterankonzil, c.69; Mansi 9,996.
10) Enzyklika «Satis cognitum».
11) Conc. Oecum. Decreta, j. Alberigo, S.63.
12) Aussage der drei Kapitel.
13) Thomas, S.th. 2-2,39,3.
14) Hefele-Leclerq, V, p.I., S.555.
15) Ibidem, S.530; Baronius: Annales, o. 1 1 1 1, Nr.32, S.228.
16) Hefele-Leclerq, V, p.I., S.536.
17) Bulle «Cum tam divino».
18) Pius XII.: Enzyklika «Mystici Corporis».
19) Thomas: S.th. 2-2,39,3.
20) De Rom. Pontif. 2, c.30. S.418.

 
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