DIE UNGÜLTIGKEIT DER NEUEN MESSE VON ANFANG AN,
AUCH IN IHRER LATEINISCHEN URFASSUNG
II. Teil
II. Die Herausnahme des mysterium fidei aus den Konsekrationsworten über den Wein.
Ein weiterer Grund für die Ungültigkeit des Novus Ordo Missae (NOM) ist die Tilgung der Worte "mysterium fidei" aus den Konsekrationsworten über dem Kelch. Daß die Worte "mysterium fidei" nicht mehr Bestandteil dieser Konsekrationsworte sind, auch wenn sie in deren unmittelbarer Nachbarschaft stehen, wurde dargelegt in EINSICHT 1,2 (Mai 1971) S. 36.
Es wird gegenwärtig vielfach behauptet, die Herausnahme des "mysterium fidei" begründe nur eine graduelle, keine essentielle Differenz des NOM zur Kelchformel des pianischen Missale Romanum; diese Herausnahme mache die Sakrementenspendungsform nur etwas unsicherer, nicht aber schon zweifelsfrei ungültig. Zwar sei es nach dem Prinzip der via tutior Pflicht, die sicherere (d.h, hier: die absolut sichere) Form zu wählen, doch könne man im Falle der Wahl der unsicheren Form nicht zweifelsfrei sagen, diese Form sei ungültig. In jedem Falle sei es wahrscheinlicher, daß auch sie gültig sei, als daß sie ungültig sei.
Dies verstößt unzweideutig gegen die rechtmäßig nicht außer Kraft gesetzten kirchlichen Bestimmungen der Rubriken zum Missale, Kapitel "De defectibus formae", wonach im Falle des Weglassens von Teilen der Konsekrationsform das Sakrament nicht vollzogen wird: "Si quis autem aliquid diminueret (...) de forma consecrationis Corporis et Sanguinis, (...) non conficeret Sacramentum". - "Wenn einer aber etwas weglassen würde von der Konsekrationsform des Leibes und Blutes, (...) würde er das Sakrament nicht vollziehen". Die kirchlichen Bestimmungen unterscheiden hier keineswegs zwischen unwesentlichen Teilen, die man etwa weglassen könnte, ohne das Sakrament zu gefährden, und wesentlichen, die man unter keinen Umständen weglassen darf. Es heißt vielmehr ununterschieden, wenn einer etwas wegläßt, d.h. ganz gleich, worum es sich hierbei nun im einzelnen handelt.
Um der Sicherheit der Konsekration willen ist eine solche Bestimmung absolut notwendig. Denn wären solche Vorschriften nicht absolut bindend mit gleichzeitiger Sanktion, daß im Falle ihrer Nichtbefolgung keine Konsekration zustaudekommt, wären unendlichem Experimentieren und Spekulieren Tür und Tor geöffnet. Da könnte dann einer kommen und sagen: ich lasse in beiden Formeln das enim weg, denn es sei nicht so wesentlich, weil keine inhaltliche Aussage. Und der zweite: ich lasse das "s" von sanguinis weg, denn wie kann die Tilgung eines Buchstaben die Konsekration tangieren. Und der dritte: ich lasse das "c" von hoc oder hic weg. Und der vierte: ich lasse das pro multis oder das pro vobis oder alles ab mysterium fidei weg, denn die wesentliche Form sei davon noch nicht betroffen. - Hier gäbe es unendliche Möglichkeiten der Variation und deshalb auch unendliche theologische Spekulationen, welche Form mit Sicherheit, welche gerade noch, welche wahrscheinlich, welche weniger wahrscheinlich bis absolut unwahrscheinlich, gültig und welche mit Sicherheit ungültig sei. Es gäbe unendliche Möglichkeiten dieser Grenzziehung und unendliche Spitzfindigkeiten, wie wir sie aus der Philesophie und Theologie der Spätscholastik auch auf anderen Gebieten zur Genüge kennen und die solch erhabenen Geheimnissen absolut unwürdig sind. Die Rechtssicherheit wäre hier dahin.
Die Kirche hat dem ein für allemal den Riegel vorgeschoben und festgesetzt: es darf nichts weggelassen werden von der vorgeschriebenen Konsekrationsform, andernfalls würde das Sakrament nicht vollzogen, und zwar ganz gleich, wie etwa eine theologische Lehrmeinung über das, was eventuell weggelassen werden könnte, ohne die Integrität der Form ihrem Inhalte nach zu tangieren, aussehen mag; ganz gleich also auch, ob eine theologische Lehrmeinung die Woglassung bestimmter Teile dogmatisch für möglich und unbedenklich erklärt.
Damit sind auch alle theologischen Lehrmeinungen, daß etwa für die Konsekration des Kelches alleine die Worte "Dies ist der Kelch meines Blutes" oder "Dies ist mein Blut" zureichen könnten, rein abstrakt und theoretisch, weil die Kirche eine gegenteilige Festsetzung verbindlich getroffen hat, und zwar einerseits durch die Gesetze der Rubriken, zum Missale, die den integren Vollzug des Kultes und damit das Wichtigste, das göttliche Heilshandeln hic et nunc vermittelst der Spendung der Sakramente, sichern; ferner aber durch die Bestimmungen des Konzils von Florenz über die Konsekrationsform der Messe, wie sie in dieser Zeitschreift schon des öfteren erwähnt worden sind; des weiteren durch die kurz vor dem Tode Papst Pius XII. herausgegebene Erklärung des Heiligen Offiziums, wonach Bestrebungen, das mysterium fidei aus der Konsekrationsformel zu tilgen, strengstens zurückgewiesen worden. Zudem bestimmt der Codex Iuris Canonici in Manon 733 § 1, daß beim Vollzug, der Spendung und dem Empfang der Sakramente die Riten und Zeremonien, die in den von der Kirche gutgeheißenen liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, sorgfältig zu beachten sind. ("In Sacramentis conficiendis, administrandis et suscipiendis accurate serventur ritus et caeremoniae quac in lihris rutealibus ac Ecclesia probatis praecipiuntur").
Jeder das Missale neu herausgebende Papst hat seit dem hl. Pius V. die Bestimmungen der Rubriken für das Missale erneuert, ausgenommen Paul VI., der sie 'aufgehoben' hat, welche Aufhebung allerdings wegen seines Amtsverlustes niemals Rechtskraft und Rechtsgültigkeit erlangen konnte, weshalb sie auch heute noch in Kraft sind. (Daß dieser Amtsverlust bei Einführung des NOM bereits vorlag, geht aus den Ausführungen von Abschn. IV. unzweideutig hervor.)
Das laut theologischen Lehrmeinungen demgegenüber auch noch Mögliche hat niemals den Rang dieser gesetzlichen Bestimmungen der Kirche. Deshalb können wir in diesem Zusammenhang ruhig die theologische Lehrmeinung zugeben, daß Jesus mit einer um die Worte mysterium fidei verkürzten Kelchformel konsekrieren konnte. So können wir auch zugeben, daß etwa schon in der apestolischen Zeit mit verschiedenen, die grundsätzliche Bestimmung ("Dies ist mein Leib, Dies ist mein Blut") allerdings identisch währenden Konsekrationsformeln konsekriert worden ist, etwa mit den verschiedenen Formeln, wie sie uns das NT in den Einsetzungsberichten der synoptischen Evangelien oder im 1. Korintherbrief des Völkerapestels überliefert. Auch haben die verschiedenen alten Liturgien verschiedene Traditionen in der Überlieferung der Konsekrationsworte, allerdings immer unter strikter Wahrung der grundsätzlichen Bestimmung; und so hat auch die Kirche immer die Konsekrationen nach diesen verschiedenen Riten anerkannt, und anerkennt bis heute die Sakramentenspendungen sogar der schismatischen Orthodoxen.
Da die Kirche in Bereichen, die im System der Offenbarungswahrheit bzw. von Jesus nicht bis ins Einzelne verbindlich festgelegt sind, - was insbesondere konkrete Ausführungen betrifft -, verbindliche Festlegungen treffen kann, können wir das weiteren zugeben, daß sie die Konsekrationsworte, (von der zentralen Bestimmung, die alle weiteren Teilbestimmungen bereits implizite enthält, abgesehen) jeweils etwas anderes hätte festlegen können, als sie es im römischen Ritus getan hat: also etwa so, wie sie in den synoptischen Evangelien und beim hl. Paulus überliefert sind, d.h. ohne das mysterium fidei.
Nun hat aber die katholische Kirche für den römischen Ritus in den betreffenden Bestimmungen der Rubriken des iiissale nur den Worten mit "mysterium fidei" die konsekratorische Kraft verliehen und gesetzlich festgelegt, daß einer, der von der vorgeschriebenen Form etwas wegläßt, das Sakrament nicht vollzieht. Also haben auch diese Worte allein und ausschließlich der Form nach die konsekrierende Kraft! Es ist deshalb auch keine bloße Frage mehr der via tutior, das mysterium fidei in der Kelchformel des römischen Ritus zu belassen. Dies wäre rein quantitativ argumentiert und hätte nur Bedeutung im Bereiche einer hier bloß noch theoretischen theologischen Reflexion, die eine Kelchformel ohne sprachliche Setzung des mysterium fidei durchaus als für dogmatisch möglich erhärten mag; die aber in diesem Falle nur noch eine ausgeschlessene, ohne Widerspruch vollziehbare Denkmöglichkeit ist, die in praxi nicht realisiert worden darf; ausgeschlessen durch eine verbindliche Entscheidung der Kirche für die andere Möglichkeit.
Dies ist kein Pesitivismus, wie man hier nur in Unkenntnis der Gültigkeit kirchlicher Anordnungen einwenden kann. Danach wären Einführung und Festhalten der Kirche am Zölibat einschließlich der in Verbindung damit erlassenen Sanktionen auch Pesitivismus. Eine derartige Entscheidung fällt, soweit ihr Gegenstand im System der Offenbarungswahrheit oder durch unmittelbare konkrete Anordnung Christi nicht festgelegt ist, in den Bereich der Binde- und Lösegewalt der Kirche oder ihrer Jurisdiktionsgewalt. Nicht in den Bereich dieser Binde- und Lösegewalt fällt zum Beispiel die Anzahl der Sakramente. Die Kirche kann die Sakramente nicht vermehren oder vermindern. Im Bereich der Durchführung jedoch der von Jesus festgelegten Anordnungen hat sie einen gewissen Spielraum, immer jedoch im Rahmen der grundsätzlichen Anordnungen und ohne Widerspruch gegen sie. Es darf also zu keinem Widerspruch zwischen einer Anordnung Jesu und der Durchführung der Kirche kommen. Ein solcher Spielraum kann gegeben sein im Bereich der Festlegung der Sakramentenspendungsform, so etwa beim Ehesakrament, dessen Form von Jesus nicht unmittelbar feststellbar festgelegt worden ist. Dasselbe könnten wir auch für Teile der Sakrementenspendungsforn (abgesehen von der zentralen Bestimmung) der Hl. Messe zugeben, Jesus hat zwar hier unmittelbare Anordnungen gegeben, die Überlieferungen dieser Anordnungen differieren jedoch; nämlich darin, wie die Liturgie überliefert, und darin, wie das NT überliefert, welche in den verschiedenen Zeugen in sich wieder differieren. Nun geben wir ad hominem einmal ruhig zu, (was allerdings allen Aussagen der Kirchenväter widersprioht und auch dem Konzil von Florenz, aber wir geben dies zu, um unsere Pesition einmal so schwach als nur möglich zu machen), daß die Konsekrationsformel wie sie die römische Liturgie überliefert, nicht in allen ihren Ausformungen - vom Hauptsatz abgesehen - auf unmittelbare Anordnungen Jesu zurückgeht und die Einfügung des "mysterium fidei" deshalb durch kirchliche Anordnungen zustandekam; daß ferner diese Einfügung in den Bereich der Durchführung des von Jesus grundsätzlich Angeordneten fiel und die Kirche hier selbst die Anordnung getroffen hat, daß sie diese aber eventuell auch in Teilen etwas anders hätte treffen können, indem sie etwa einer der Formeln, wie sie im NT überliefert sind, die konsekrierende Kraft verliehen hätte.
Auch und selbst unter dieser Voraussetzung wäre man dann absolut gebunden, der Priester könnte nur unter Voraussetzung des absoluten Gehorsams den Bestimmungen der Kirche gegenüber das Sakrament vollziehen. Denn kann die Kirche in Bereichen, die im System der Offenbarungswahrheit oder von Jesus nicht unmittelbar festgelegt sind, verbindliche Festlegungen treffen, so kann sie auch hier die konsekrierende Kraft an die ins Missale eingegangenen Formeln binden und kann diese Kraft von kürzeren Formeln, wie sie etwa im NT überliefert sind, ablösen. "Was Du auf Erden binden wirst, wird auch im Himmel gebunden sein, und was Du auf Erden lösen wirst, wird auch im Himmel gelöst sein".
Des ist keine Willkür oder Pesitivismus, sondern etwa um der Rechtssicherheit (und noch aus anderen, hier nicht zu erwähnenden Gründen) absolut notwendig. Eine durch kirchliche Festlegung für den römischen Ritus allein und ausschließlich mit konsekrierender Kraft ausgestattete Formel macht damit eine andere Formel, die theoretisch auch denkmöglich wäre, nicht bloß zu einer unsichereren, gegenüber der die kirchliche festgelegte Formel nur die sicherere wäre, sondern sie macht sie qua Formel zu einer nicht-konsekrieren-könnenden; m.a.W. sie macht diese nicht nur quantitativ-graduell, sondern qualitativ-essentiell different!
Allein aus diesem Grunde schon kann die rein äußerlich und objektiv dastehende Form des latein. NOM bzgl. seiner Konsekrationsworte keine gültige Form mehr sein, von der illegitimen Ausweitung dieser Form um nichtkonsekrierende Elemente einmal ganz abgesehen. Die Form ohne explizite sprachliche Setzung des "mysterium fidei" ist zwar rein sachlich und von ihrem Begriffsinhalt her gesehen nicht häretisch, wohl aber aufgrund verbindlich hoheitlicher Festlegung der Kirche ohne konsekratorische Kraft.
III. Die intentionale Fälschung der Konsekrationsworte des lateinischen NOM.
Die Konsekrationsworte des latein. NOM sind auch in den Teilen in denen sie mit dem gültigen Missale Romanum übereinstimmen, gefälscht.
Diese Behauptung mag zunächst auf den ersten Blick überraschen. Denn von der Herausnahme des "mysterium fidei" (und auch noch von der Angleichung des "aceipte et manducate" des "aceipite et bibite" sowie des Stiftungsbefehles an die eigentlichen Konsekrationsworte bzw. dieser an jene) ad himinem abgesehen, sind die Konsekrationsworte der Kelchformel des latein. NOM sichtbar dieselben wie im gültigen Missale Romanum. Wie kann dann aber behauptet werden, sie seien in diesen mit dem Missale identischen Teilen gefälscht?
Doch ist gerade diese Fälschung, trotz der äußeren Intaktheit der Formel im latein. NOM in den betr. Teilen, eindeutig nachweisbar. Trotz der äußeren Intaktheit sind die latein. Konsekrationsworte der Kelchformel (und damit einschlußweise auoh die Leibformel) in Wahrheit nicht mehr dieselben wie im gültigen Missale. Gemäß den Anordnungen Jesu Christi (Stiftungsbefehl: "Tut dies zu meinem Gedächtnis") und der Lehre der rechtgläubigen Kirche (vor allem der Konzilien von Florenz und Trient, aber auch schon nachweisbar bei den Heiligen Augustinus und Ambresius, vgl. EINSICHT II, 1 (April 1972), S. 30-33) sind allein die Worte, die Jesus bei der Konsekration verwandt hat, in der Lage, mitkonstitutiv für eine gültige Konsekration zu sein.
Man kann diese Lehre Jesu und der Kirche, ihrer Konzilien und ihrer größten Kirchenlehrer (bzw. Kirchenväter), nach der von Seiten der Form allein die "verba Domini" (die Worte des Herrn) die Konsekration bewirken, nicht bloß äußerlich und rein objektivistisch so auffassen, als müßten die Worte Christi nur äußerlich richtig gesetzt (gesprochen bzw. angeordnet) sein, als müßte nur das äußere Zeichen intakt, d.h. das identisch selbe sein, ohne verfälschende Änderungen oder Zusätze. Vielmehr: die Kirche meint mit den "verba Domini" (Worten des Herrn) nicht nur das äußere, sinnlich wahrnehmbare Zeichen, sondern notwendig auch das "verbum mentis", das geistige Setzen der Worte Jesu Christi durch die anordnende Autorität bzw. durch den konsekrierenden Priester.
Nicht nur das Wort (die Form) von seiner äußeren, sinnlich wahrnehmbaren Seite her muß identisch mit den Worten Christi sein, sodern noch viel mehr das geistige Setzen dieses Wortes (der Form, des äußeren Zeichens), d.h. das willentliche Setzen des identisch selben Sinnverständnisses und die eindeutige Absicht dazu. Letzteres ist von der Kirche zusammengefaßt unter dem Begriff Itention. Es ist also undenkbar, sich mit Recht auf ein bloß äußerlich intaktes Zeichen als des alleinigen Kriteriums für die Gültigkeit einer Sakramentenspendung zu berufen, vom geistigen Setzen des äußeren Zeichens, der Worte Christi, durch die eine Sakramentenspendungsform anordnende Autorität bzw. durch den das Sakrament spendenden Priester aber abzusehen. Deshalb ist es auch unmöglich, die Gültigkeit des NOM alleine in der äußeren Intaktheit seiner lateinischen Wandlungworte (von der Herausnahme des mysterium fidei usw. ganz abgesehen), also bloß in der Identität des äußeren Wortes, der Form, zu begründen. Dies wäre ein Objektivismus, der nach der Lehre Jesu und der Lehre der Kirche sowie aus systematisch einsichtigen Gründen niemals haltbar sein kann. Daraus folgt: Wie bei jeder Sakramentenspendung äußeres Zeichen und intentionales Setzen des äußeren Zeichens übereinstimmen müssen, wenn das Sakrament gültig vollzogen werden soll, so muß auch die eine Sakramentenspendungsform anordnende kirchliche Autorität die wahre Intention Jesu Christi (und darin das richtige Sinnverständnis der sakramentalen Form) sowie die Intention der wahren Kirche, die ja mit der Jesu übereinstimmt, haben, um hier überhaupt gültig anordnen zu können. Liegt diese wahre Intention nicht vor, ist alles von Anfang an null und nichtig, weil häretisch, und dies bedeutet: es ist von Anfang an überhaupt nicht gültig promulgiert, angeordnet und eingeführt worden.
Nach Darlegung dieser grundsätzlichen Bedingung für eine gültige Promulgation des NOM bleibt uns nur noch nachzuweisen, daß Paul VI. als anordnende Autorität diese unerläßliche Bedingung nicht gesetzt hat: daß also der Vollzug des rechten Sinnverständnisses der äußerlich intakten Wandlungsworte des NOM durch Paul VI. nicht vorgelegen hat, sondern daß er das in Frage stehende 'pro multis' (für viele) in Widerspruch zu dessen Bedeutung im Lateinischen in häretischem Sinne universalistisch mit "für alle" verstand und auch so verstehen wollte.
Mit der Leistung dieses Nachweises wäre Paul VI. ein Widerspruch im intentionalen Setzen der Wandlungsworte der Kelphformel nachgewiesen und er damit als eine Schein- Autorität entlarvt, die den NOM schon in seiner lateinischen Urfassung nicht gültig angeordnet haben konnte.
1. Paul VI. hat sein häretisches Verständnis der Wandlungsworte und die Absicht dazu dadurch bewiesen, daß er selbst, z.B. und unter anderem bei einer über das Fernsehen gesendeten Messe in italienischer Sprache Wandlungsworte mit einem das 'pro multis' umfälschenden 'per tutti' (für alle) verwandt hat.
2. Paul VI. hat zunächst jahrelang (seit 1967, also bereits vor Einführung des NOM) den Gebrauch des 'für alle' in fast der gesamten katholischen Kirche geduldet und mittlerweile vermittels der betr. päpstlichen Organe (durch Approbation der verschiedensten nationalsprachlichen 'Übersetzungen' des NOM i.sh. die entspr. Nummern der NOTITIAE ab I969) amtlich gebilligt. Daß diese Billigung ohne seinen Willen und gegen seine Absicht geschehen ist, kann vernüftigerweise nicht angenommen werden, nachdem er selbst das 'für alle' in den von ihm zelebrierten Messen gebraucht. Außerdem macht die Delegation der Approbationsvollmacht auf päpstliche Organe deren Approbationen selbst päpstlich.
3. Gegen 1. und 2. könnte man einwenden, daß amtliche Anordnung und Approbation des 'für alle' durch Paul VI. zeitlich erst nach der Promulgation der lateinischen Fassung des NOM (und darin der lateinischen Wandlungsworte) gelegen hätten. Paul VI. könnte also bei der Promulgation der Urfassung des NOM noch die wahre Intention bzgl. der Konsekrationsworte der Kelchformel gehabt haben. Geben wir diesen Einwand ad hominem einmal zu. Was ist darauf zu erwidern? Paul VI. ist in seiner Eigenschaft als Papst (sofern er dies ist) zugleich Bischof von Rom. In dieser seiner eigenen Diözese Rom liegen, angefangen vom Petersdom, in fast allen Kirchen, die von dem Oberhirten dieser Diözese angeordneten und eingeführten Missalien mit dem NOM auf, und zwar zweisprachig, auf jeder Seite der italienische Text dem entsprechenden lateinischen direkt gegenübergestellt. Die italienischen Wandlungsworte geben dert das ihnen direkt gegenüberstehende 'pro multis' der lateinischen Kelchformel mit 'per tutti' (für alle) wieder. Paul VI. hat damit zunächst einmal in seiner eigenen Diözese bei Einführung des NOM in der italienischen Sprache die forma consecrationis sichtbar gefälscht, indem er die italienisch sprachige Konsekrationsform änderte. Allein schon dadurch ist er in manifeste Häresie gefallen.
Nun wendet man folgendes ein: dies mag für die nachmalige Einführung des NOM in seiner Diözese Rom gelten, für die vormalige Promulgation des NOM in seiner lateinischen Fassung (oder für die schon vorher am 3.4.1969 in der Apestolischen Konstitution Missale Romanum promulgierten Wandlungsworte) gilt dies noch nicht (bzw. es ist nicht sicher, ob es hinsichtlich des Sinnverständnisses des pro multis schon für damals gilt).
Darauf ist zu antworten: Die Herausgabe und Einführung der gen. Missalien ist essentieller Bestandteil und Teilmoment der Promulgation und Einführung des NOM, und zwar - nach dem Willen der anordnenden Autorität - auch und vor allem in ihrem landessprachlichen Teil. Wenn etwas nun wesentliches Teilmoment eines anderen ist, dann ist es gleichgültig, ob es erst später verwirklicht wird. Es gehört dann trotzdem als Bestandteil zu dem bereits früher Verwirklichten dazu, wenn dieses überhaupt es selbst sein und nicht als solches unverwirklicht bleiben soll. Die verschiedenen Missalien stellen also eine Einheit dar. Damit ist es belangles, ob die Herausgabe des landessprachlichen Teiles der 'Missalien' zeitlich nach der offiziellen Promulgation des NOM und zeitlich nach der Herausgabe des bloß lateinischen Missale liegt. Denn von der Zeit ist ja hier notwendig abzusehen, wenn überhaupt Wesensidentität bestehen und nicht die Kissalien etwas völlig anderes darstellen sollen als das damals Promulgierte. Die Missalie sind also die authentische Realisierung, Einführung und (in ihrem landessprachlichen Teil) Interpretation des vormals Promulgierten und damit mit diesem identisch. Als solche werden sie ja auch nachweislich bis heute von der anordnenden Autorität verstanden und ausgegeben. Man kann deshalb auch nicht sagen, die 'Missalien' stellten etwas anderes dar als das vormals Promulgierte, oder: bei der Einfügung des 'für alle' handle es sich nur um Einzelfälle.
Ist nun aber das Gesamtmissale Teilmoment der Promulgation und deseen authentische Realisierung, so sind es auch alle seine Teile. Damit ist nun auch - für unseren Fall - die Übersetzung des pro multis mit per tutti (für alle) Teilmoment der Promulgation des NOM und die amtliche, vom Promulgator des NOM bei dessen Einführung (durch die Missalien) in seiner Diözese amtlich angeordnete oder gebilligte Übersetzung und sachliche Interpretation des lateinischen 'pro multis'. Das per tutti ist das amtliche (nicht nur private) Sinnverständnis des pro multis der Kelchformel durch die anordnende Autorität. Dieses universalistische Sinnverständnis muß nun von Anfang an auch schon für die lateinische Kelchformel des NOM gelten, weil es - wie gezeigt - als essentielles Teilmoment des Ganzen überhaupt von ihm gilt.
Damit hat Paul VI. sein universalistisches häretisches Sinnverständnis des pro multis bei Einführung des NOM in seiner eigenen Diözese unmittelbar durch eigene Anordnung und vermittelst dieser als auch für den lateinischen NOM von Anfang an geltend, weil überhaupt von ihm geltend, zum Ausdruck gebracht.
Dieselbe Argumentation läßt sich nun nicht nur von der Einführung des NOM in der Diözese Rom her führen, sondern auch von dessen Einführung im gesamten italienischen Sprachgebiet, weil der Bischof von Rom zugleich Vorsitzender der ialienischen Bischofskonferenz und damit der Hauptverantwortliche für die Einführung des NOM in ganz Italien ist.
Dasselbe gilt nun nicht nur von Rom und Italien, sondern von der Einführung des NOM in der Gesamtkirche her. Den auch die amtlich von Rom gebilligten landessprachlichen 'Übersetzungen' des NOM mit ihrer vorfälschenden Wiedergabe des 'pro multis' mit für alle, for all men usw. (bzw. durch andere, diesem entsprechende universalistisch verstandene Wendungen, wie etwa in Frankreich 'pour la multitude') sind Teilmomente der Promulgation des NOM und sollen dessen (des pro multis) authentische Interpretation und Sinnverständnis sein, wie sie für die Gesamtkirche und nicht nur für die Diözese Rom oder für Italien Gültigkeit haben sollen.
Das 'pro multis' der Kelchformel des lateinischen NOM soll also nach Paul VI. als der anordnenden Autorität des N0M 'für alle' bedeuten. Nun setzen aber Deutung, intentionales Verständnis und Übersetzung des 'pro multis' mit für alle in der Kelchformel einen Widerspruch. Einen Widerspruch aber kann man selbst nicht ohne Widerspruch gültig approbieren, amtlich anordnen. Wenn also Rom, d.h. der Papst, einen Widerspruch als gültig approbiert und amtlich anordnet, befindet er sich selber im Widerspruch. Damit aber ist Rom nicht mehr Rom, der Papst nicht mehr Papst, die Approbation keine Approbation, die amtliche Anordnung keine amtliche Anordnung. Rom ist nur dem Anschein nach Rom, der Papst und seine Anordnungen sind nur dem Anschein nach Papst bzw. päpstlich. In Wahrheit sind sie absolut ungültig, ja sogar schlechthin nichts, weil ein Widerspruch geistig nicht setzbar und durchführbar ist. Deshalb wird in betr. Anordnungen, Promulgationen und Approbationen hinsichtlich der Gültigkeit nichts gesetzt, mag auch der Anschein, hier werde etwas gesetzt, faktisch noch so mächtig sein.
Ergebnis: auch der lateinishe N0M enthält wie seine landessprachlichen Übersetzungen gefälschte Wandlungsworte, wenn auch nicht äußerlich sichtbar gefälschte Wandlungsworte, sondern intentional gefälschte Wandlungsworte. Der NOM ist damit auch in seiner lateinischen Urfassung ungültig, weil die ihn anordnende 'Autorität' sich unterstanden hat, an zentraler, Gültigkeit bedingender Stelle intentional ein anderes Verständnis zu setzen als die durch die äußere Form ausdrückte und es sachlich richtig gewesen wäre.
Aufgrund der Abhängigkeit der Konsekrationsform von der Intention ist damit hinsichtlich ihrer Validität auch die äußerlich (ad hominem) intakte Konsekrationsform des NOM betroffen. Aufgrund des geistigen Setzens des pro multis aus pro omnibus soll auch das pro multis äußerlich, der Form nach nichts anderes mehr bpdeuton als pro omnibus. Dies gilt ganz besonders von allen Missalien, in denen der NOM zweisprachig abgedruckt ist. Der zelebrierende Priester wird hier geradezu zu einem universalistischen Sinnverständnis des pro multis verpflichtet, wenn er den lat. NOM liest.
Im NOM drückt also das 'pro multis' bereits der äußeren Form nach, von Anfang an aus, daß es 'für alle' heißt, weil dieses 'für alle' bereits vor Einführung des NOM eingeführt und in allgemeinem Gebrauch war. Es ist damit die objektiv sichtbare Eigenschaft des Wortes 'pro multis' an gerade dieser Stelle in der Kelchformel, das 'für alle' auszudrücken. Wem nun die obigen Argumente dieses Abschnittes des Rückschlusses von der Übersetzung auf das Sinnverständnis des Originals noch nicht genügend Überzeugungskraft haben, der sei auf den nächsten Punkt Nr. IV verwiesen) aus dem hervorgeht, daß die Prinzipien der intentionalen Fälschung der Konsekrationsworte für jeden nachprüfbar aktenkundig sind, und zwar bereits zwei Jahre vor Promulgation des NOM.
Schluß folgt. |