Offener Brief an H.H. Prof. Dr. August Groß
Hochwürdiger Pater Groß,
Sie haben die Messe vom 24.11.2002 benutzt, um nach der Predigt auf
meinen "Offenen Brief" vom November 2002 zu antworten, in dem ich Sie
bat zu überprüfen, "ob Sie Herrn N.N. und seine angeblich
wiederverheiratete Gefährtin weiterhin zu den Sakramenten zulassen
können", nachdem Sie diese beiden in einer für Sie völlig
ungewöhnlichen Weise vor der Kapelle demonstrativ begrüßt hatten. Unter
Berufung auf ein Dokument des "Metropolitangerichtes der Erzdiözese
München" vom 7. Oktober letzten Jahres verlasen Sie das Urteil, wonach
die Ehe von Frau XY annulliert worden sei unter Anwendung des
Kirchenrechts von 1917 (!), ohne auf die Begründung weiter einzugehen.
Ein ähnlich lautendes Urteil in dieser Angelegenheit aus Köln liege
bereits vor. Sie betrachten diese Urteile als bindend und als
Rechtfertigung für Ihr Handeln. Dem Angebot, das Urteil aus München
einsehen zu können, kamen Sie jedoch nicht nach.
Ferner benutzten Sie diese Gelegenheit
- die Gläubigen als Spione und als Wirrköpfe zu beschimpfen,
- den Vater von Herr N.N. der Verleumdung zu bezichtigen, obwohl Sie
nie mit ihm über dessen Sorgen hinsichtlich der 'Ehe' seines Sohnes
gesprochen hatten, und
- mich mit dem Kirchenbann zu belegen und ließen Sie einen Zettel
verteilen, worauf Sie nachzuweisen versuchen, ich würde in der
Sakramentenlehre häretische Positionen vertreten. (Abdruck Ihres
Bannfluches und kurzer Kommentar im Anhang zu diesem "Offenen Brief".)
Sie versäumten aber zu sagen, wer denn der Geistliche sei, der Herrn N.N. und Frau XY "in Österreich" getraut haben soll.
Im Gegensatz zu Abbé Seraphim, der es vorzog, sich nicht zu seinem
skandalösen Verhalten zu äußern, und der wohl von der Sakramentalität
der Ehe und deren Unauflöslichkeit ähnlich viel hält wie Sie, bin ich
Ihnen dankbar, daß Sie Ihre Stellungnahme vor den Gläubigen Ihres
Kreises abgegeben haben, um ihnen so Gelegenheit zu geben, Ihre
angeblich katholische Position genauer kennenzulernen. Da Sie sich
jedoch nicht auch direkt an mich selbst wandten, sehe ich mich
genötigt, wieder in einem offenen Brief dazu Stellung zu beziehen.
Um Ihre Handlungsweise den Lesern verständlicher zu machen, greife ich
auf einige Fakten zurück, die die 'Ehe' von Herrn N.N. und Frau XY
betreffen.
1. Vor ihrer kirchlich geschlossenen Ehe war Frau XY bereits einmal
standesamtlich verheiratet; Scheidung nach ca. einem guten Jahr.
2. Aus der kirchlich geschlossenen Ehe gingen zwei Söhne hervor -
damals 13 und 8 Jahre alt. Herr N.N., der mit dem Ehemann von Frau XY
geschäftlich verbunden war, lernte über diesen auch dessen Frau kennen
und begann mit ihr ein Verhältnis. Als der Ehemann dahinterkam, wies er
seiner Frau XY die Tür... nach gut 13 (!) Jahren Ehe. Von den Kindern
blieb der ältere Sohn beim Vater, den jüngeren nahm die Mutter mit.
Mit dem Argument, sie sei beim Abschluß ihrer Ehe zu einem Ehekonsens
nicht fähig und sich der Tragweite des Ja-Wortes nicht bewußt gewesen,
betrieb nun Frau XY bei der 'Konzils-Kirche' die Annullierung ihrer
Ehe, um später Herrn N.N. 'kirchlich' heiraten zu können...
selbstverständlich im konservativ-orthodoxen Rahmen! Dabei wurden die
beiden moralisch und persönlich von Anfang an unterstützt von Abbé
Seraphim, einem Ex-Modernisten, der sich Econe angeschlossen hatte und
dort sub conditione nachgeweiht (bzw. 'nachgeweiht') wurde, um dann
diese Bewegung wieder zu verlassen, um sein eigenes Kirchenunternehmen
zu führen, welchem er ein sedisvakantistisches Mäntelchen umhängt, aber
von kirchlicher Aufbauarbeit nichts hält. Obwohl von seinen Konfratres
als auch von Laien ständig vor seinem Engagement in diesem
Ehebruchsverhältnis gewarnt, ent-schied besagter Abbé Seraphim, die Ehe
von Frau XY sei ungültig gewesen, und schlug den beiden vor,
zusammenzuziehen und bis zu einer 'kirchlichen' Klärung in einer
"Josephs-Ehe" miteinander zu leben.
Die 'kirchliche' Klärung in der 'Konzils-Kirche' verlief folgendermaßen:
1. Trier: Das dortige Ehegericht entschied, die Ehe sei gültig
geschlossen worden, nachdem es Frau XY eingehend vernommen und sie
einer Lüge überführt hatte. (Der Ehemann verweigerte eine
Zeu-genvernehmung, erklärte aber gegenüber dem konservativen Kaplan L.
und dem Vater von Herrn N.N., er sei sich der Tragweite seines
Eheversprechens durchaus bewußt gewesen.)
2. Köln: Nachdem Frau XY in Trier abgewiesen worden war, wandte sie
sich an das Ehegericht in Köln. Dort ließ man sich auf ihr Argument,
sie sei beim Abschluß ihrer Ehe zu einem Ehekonsens nicht fähig
gewesen, ein, machte aber eine Entscheidung von einem psychologischen
Gutachten abhängig, durch das geklärt werden sollte, ob Frau XY
tatsächlich nicht ehekonsensfähig gewesen wäre. Einer solchen Prüfung
unterzog sich Frau XY nicht, weil man dieses nach Meinung von Abbé
Seraphim ja nicht brauche.
3. München: Von der Annullierung durch das Münchner Ehegericht am 7.
Oktober 2002, auf das Sie sich berufen haben, erfuhren die Gläubigen
erst durch Sie in der Messe vom 24.11.2002!
Noch bevor ein Urteil einer dieser Instanzen feststand, hatten Herr
N.N. und Frau XY im Januar 2001 bereits standesamtlich geheiratet. Ohne
'kirchliches' Annullierungsurteil bemühte sich Abbé Seraphim um eine
Kirche, wo er die beiden trauen wollte. Er erhielt aber von den
betreffenden Geistlichen jedesmal eine Absage. Nach Aussagen von Herrn
N.N. soll dann doch eine 'Trauung' um Ostern 2002 "in Österreich"
erfolgt sein, ohne den Namen des Klerikers zu nennen oder irgend einem
eine Urkunde über diesen Vorgang vorgelegt zu haben.
Nun zu der Bewertung dieser Vorgänge: Außer Ihnen, Pater Groß, und Abbé
Seraphim, kenne ich keinen aus der Umgebung von Herrn N.N. und Frau XY,
der deren Verhalten nicht als klassi-schen Ehebruch bewertet! Nach über
13 Ehejahren zu behaupten, sie sei bei der Eheschlie-ßung nicht
konsensfähig gewesen, was als Schutzbehauptung leicht zu durchschauen
ist, hat ihr de facto ja nicht einmal das Trierer Ehegericht
abgenommen! Und die für eine Urteilsfindung des Kölner Gericht nötige
psychologische Untersuchung hat Frau XY nicht durchführen lassen. Auf
welcher Basis dann das Münchner Gericht zu einem Urteil gelangen
konnte, haben Sie Ihren Zuhörern am 24.11.2002 leider nicht mitgeteilt.
(Warum dieser Prozeß nach München weitergeleitet werden konnte, wo er
angeblich nach dem CIC von 1917 (!!!) entschieden worden sein soll -
die 'Konzils-Kirche' wird doch nicht nach diesem, für sie exotischen
Codex entscheiden!!!, sondern nach ihrem eigenen - bleibt auch im
Dunkeln!)
Und auf dieses Urteil der sog. 'Konzils-Kirche', deren Autorität Sie
bisher immer bestritten haben, berufen Sie sich nun! Auf das Urteil
einer von Ihnen als apostatisch erklärten Institution, um die
Sakramentenspendung an zwei, leider öffentliche Sünder, die
bekanntermaßen im Ehebruch leben, zu rechtfertigen! Wollen Sie mit der
Anerkennung deren Autorität sagen, daß Sie auch wieder in deren
Organisation zurückkehren wollen?
Warum haben Sie sich nicht die Auffassung Ihrer Konfratres zu eigen
gemacht, die unter Zugrunde-legung der kath. Ehemoral und der
Sakramentenlehre es insgesamt abgelehnt haben, diese beiden zu trauen
oder ihnen die Sakramente zu spenden?
Ach ja, aus Ihrer Umgebung wird mit kirchen-advokatischer Miene
gegrummelt, das "Ecclesia supplet" würde sich nach Eichmanns Kommentar
auch auf richterliche Akte beziehen, wenn die Mehrheit der Gläubigen
eines Sprengels den Ordinarius irrtümlicherweise für den rechtmäßigen
Bischof hielten. In diesem Fall würde die Kirche die fehlende
Jurisdiktion ersetzen.
Ich lasse mich auf solche Gedankenspiele nicht ein, auch nicht darauf,
ob dieses "Supplet" sich nur auf exekutive, aber nicht auf judikative
Akte bezieht. Denn weder Sie noch Herr N.N. waren sich über den Status
dieser Instanzen im Unklaren.
Entscheidend ist, daß Sie sich auf einen Richterspruch der
apostatischen Kircheninstitution beru-fen, in dem entschieden wird -
gegen die geltende Lehre der wahren Kirche! der Sie vorgeben, ihr
angehören zu wollen -, daß die Spendung eines Sakramentes angeblich
nicht statt-gefunden hat.
Aber lassen wir diese Spekulationen! Denn damit haben Sie nur Ihre
Gemeindemitglieder verhöhnt! In Wahrheit hatten Sie lange vor dem
Münchner Urteil entschieden, selbst die Ehe von Frau XY zu
'annullieren', als Sie nämlich schon im Frühjahr letzten Jahres
begannen, beide zu den Sakramenten zuzulassen... ich ergänze: in
sakrilegischer Weise. Es ist verständlich, wenn Herr Prof. Wendland Sie
wegen dieser Anmaßung päpstlicher Autorität als August I. apostrophiert.
Sie werden verstehen, daß sich nach diesen Geschehnissen unsere Wege
trennen müssen und wir Sie nicht mehr als Priester mit orthodoxer
Ausrichtung im Meßverzeichnis anführen können. Ich bitte Sie nur: Haben
Sie Mitleid mit Ihren autoritätshörigen Gemeindemitgliedern und Ihrer
eigenen armen Seele.
Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Heller
Anhang:
Dekret, mit dem H.H. P. Groß den 'Bann' über mich verhängte
(verteilt während der Messe am 24.11.2002 in Köln)
In EINSICHT, Febr. 1984, Seite 118-119 teilt Dr. E. Heller mit, daß
Achille Liénart 1907 zum Priester geweiht worden ist, 1912 in die
Freimaurerloge von Combrai eingetreten ist, 1919 zum "Visiteur" (18.
Grad) ernannt und 1924 in den 30. Grad befördert wurde und 1947
Lefebvre zum Bischof geweiht hat. Zitat aus EINSICHT, Seite 119,
dritter Absatz: "Bald nach Bekanntwerden dieser Tatsachen wurden
Zweifel an der Gültigkeit der Weihen von Liénart und Mgr. Lefebvre
laut. Sie haben sich rasch auf die Frage konzentriert, ob der
Hochgradfreimaurer und Satanist Liénart im Jahr 1928 intentional
disponiert war, die Bischofsweihe gültig zu empfangen. [...] Hätte
Liénart die Bischofsweihe nicht gültig empfangen, wären die an Lefebvre
vollzogenen Weihen selbstverständlich auch ungültig, ebenso wie die von
Lefebvre gespendeten Ordinationen. [...] Ein positiver Beweis sowohl
für die Gültigkeit wie auch für die Ungültigkeit läßt sich unse-rer
Meinung nach nicht führen. [...] Im vorliegenden Falle schließen
wir uns den Empfehlungen an, die Mgr. Guerard des Lauriers [...] seinen
Schülern gab, die von Mgr. Lefebvre geweiht (oder 'geweiht')
worden waren [...] sich unter den gegebenen Umständen, unter denen die
Weihen von Lefebvre stehen, sub conditione nachweihen zu lassen."
Das Konzil von Trient hat 1547 im "Dekret über die Sakramente" in Kanon
9. definiert (Hervor-hebungen von mir): "Wer sagt, in den drei
Sakramenten, nämlich der Taufe, Firmung und Weihe, werde der Seele
keine Prägung [lat. caracter] eingeprägt, das heißt ein geistliches und
unauslöschli-ches Zeichen, weshalb sie nicht wiederholt werden können:
der sei mit dem Anathema [= Bann] belegt." Daraus folgt: Liénart und
Lefebvre waren Bischöfe und Dr. Eberhard Heller ist im Bann.
Kurzkommentar:
Im Gegensatz zu Ihnen, P. Groß, der die Intention im objektiven Vollzug
der Spendung eines Sakramentes festzumachen glaubt, was, wie ich
gezeigt hatte, ambivalent, d.h. nicht erlaubt ist, weil letztlich der
Ausweis der dogmatisch geforderten Intention ignoriert wird, weswegen
Sie sich den Vorwurf, ein Ritualist zu sein, gefallen lassen müssen,
versuchte ich - wie die neuere, vorkonziliare (!) Theologie, so z.B.
Pohl - darzulegen, daß sich diese Intention zeigt und sie sich auch
zeigen läßt.
Eine persönliche Anmerkung: Sie sprechen immer von sich als dem
(unfehlbaren) katholischen Theologen und sehr geringschätzig von Laien,
die das nicht sind. Im Gegensatz zu Ihnen habe ich aber Argumente und
Sie nicht! Ad oculos: Ist die Möglichkeit einer Sub-conditione-Weihe
eine Erfindung von mir oder räumt sie die Kirche ein? Wenn schon, warum
wohl? Weil doch aus bestimmten Gründen Zweifel an der Gültigkeit einer
Sakramentenspendung bestehen können. Und was ist damit gemeint mit "sub
conditione"? Daß etwas gespendet wird, wenn noch nichts gespendet war.
Es wird also nichts wiederholt, was nicht wiederholt werden kann.
Eberhard Heller
***
Noch eine letzte Anfrage an H.H. Prof. Dr. August Groß
Gerade erhalte ich die Nachricht, daß Herr Lingen im Herner Meßzentrum
tätig sein soll. Stimmt es, hochw. Herr P. Groß, daß Sie auf Vorschlag
von Herrn Böker Herrn Lingen den Auftrag gegeben haben, an Ihrer Stelle
dort die Messe zu halten... pardon zu simulieren? Denn es dürfte Ihnen
und Herrn Böker sicherlich nicht entfallen sein, daß wir - Herr
Jerrentrup und ich - den Nachweis erbracht haben, daß die Weihen von
Herrn Schmitz, auf den sich Herr Lingen als Ordinator beruft, durch und
durch ungültig sind! (Man vgl. die Darstellungen in EINSICHT XXVI/4 vom
Nov. 1996)
Welch neuerlicher Skandal!
Haben wir die Ungültigkeit des sog. 'N.O.M.' Pauls VI. nachgewiesen, um
schlußendlich einer Messe beizuwohnen, die von einem Laien simuliert
wird?
Haben wir fast 40 Jahre lang Widerstand gegen die Häresien der
'Konzils-Kirche' geleistet, um schließlich im Sektierertum zu versinken?
Diese Fragen sollten sich nicht nur H.H. P. Groß und Herr Böker
beantworten, sondern auch alle, die den Weisungen aus dem Kölner
Hauptquartier meist kritiklos Folge leisten.
Eberhard Heller |