KIRCHENSTEUER
von Eberhard Heller
In Leserzuschriften der letzten Zeit ist mehrfach das Problem der Kirchensteuer angeschnitten worden. Dieser Komplex wurde zwar bereits von Dr. iur. H. N. in den Heften 1(9) und 11(1) der "Einsicht" abgehandelt, doch da vielen Lesern diese Hefte fehlen oder sie sich erst jetzt ein klares Bild von der heutigen kirchlichen Situation gemacht haben - die Vorgänge um Erzbischof Lefèbvre sind hoffentlich deutlich genug, um zu zeigen, welchen Weg die heutigen Machthaber in der Kirche eingeschlagen haben -, soll dieses Problem hier noch einmal behandelt werden.
Sündhaft und deshalb verboten ist es, wenn pin gläubiger Katholik Sekten und Vereinigungen unterstützt, die die geoffenbarte Wahrheit aushöhlen bzw. den Glauben zerstören, wenn darum jemand klar erkennt, daß die heutigen, sich zu Unrecht als rechtmäßige Amtskirche behauptenden Usurpatoren das Glaubensgut zerstören, das uns durch Christus geoffenbart und durch die Kirche bisher tradiert wurde, dann darf er nicht länger durch finanzielle Zuwendungen wie z.B. durch die Zahlung der obligaten Kirchensteuer diese Verräter unterstützen. Er würde sich sonst an der Selbstzerstörung der Kirche mitschuldig machen, - außer, es liegen Gründe vor, die trotz dieser selbstzerstörerischen Situation in der Kirche die Zahlung der Kirchensteuer weiterhin als wichtig erscheinen lassen, z.B. wenn die berechtigte Hoffnung bestehen sollte, daß eine baldige Restauration der wahren Kirche zu erwarten wäre. In diesem Falle müßte man die Erhaltung der notwendigen kirchlichen Organisation und die Zerstörung durch den jeweiligen Usurpator des kirchlichen Amtes gegeneinander abwägen. In der konkreten Situation heute, besteht diese Hoffnung aber fast nicht mehr.
Darum ist es geboten, aus dem Kirchensteuerverband, so wie er in Deutschland existiert, auszutreten oder die Bezahlung von Kirchensteuern zu verweigern. Mit dem Austritt aus dem Kirchensteuerverband ist keineswegs der Austritt aus der Kirche identisch. Die Gläubigen, die diesen Schritt unternehmen - in der eben charakterisierten Absicht und aus den angeführten Gründen -, gehören weiter der wahren katholischen Kirche an und sollen auch im öffentlichen Leben auf dieser Zugehörigkeit bestehen. Die Bescheide der Standesämter haben, auch wenn sie den Austritt aus der Kirche bescheinigen sollten, keinerlei religiöse Verbindlichkeit, denn eine Staatsbehörde kann von sich aus niemanden aus einer kirchlichen Gemeinschaft ausschließen, das kann nur die Kirche selbst. (Vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schweinfurt vom 1.3. 1974; abgedruckt in der "Süddeutschen Zeitung" vom 2./3.3.1974, Seite 22.) Der Staat ist lediglich durch Vertrag mit der Kirche zum Sachverwalter der zu bezahlenden Kirchensteuer bestellt worden. Die widerrechtlichen Inhaber des kirchlichen Amtes können aber auch niemanden der keine Kirchensteuern mehr bezahlt, exkommunizieren, da sie sich durch ihre häretische Haltung selbst exkommuniziert haben (vgl. CIC 2314 § 1) und sich ihrer Ämter verlustig gemacht haben, also auch keine gültige Exkommunikation aussprechen können, und da zum anderen die Verweigerung der finanziellen Unterstützung aus Gründen der Erhaltung der Kirche geschieht.
Dennoch bleibt jemand, der aus dem Kirchensteuerverband austritt, der wahren Kirche finanziell verpflichtet. Nach dem CIC, Kanon 1496 besitzt die katholische Kirche das Besteuerungsrecht. Dieses Recht ist, wie dies schon im Evangelium dargelegt wird, auch darin begründet, daß die sichtbare Kirche ohne finanzielle Mittel der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nachkommen kann. Dieser Steuerpflicht kann man dadurch genügen, daß man den Betrag seiner bisher entrichteten Kirchensteuern auf ein Sperrkonto einbezahlt, um diese Gelder dann später der - hoffentlich bald - wiedererneuerten Kirche zur Verfügung zu stellen, oder dadurch, daß man damit noch rechtgläubig gebliebene kirchliche Amtsinhaber oder Institutionen unterstützt.
Im folgenden drucken wir noch einmal die von Dr.H. N.. erarbeiteten Rechtsgründe und die offizielle Form der Austrittserklärung aus dem Kirchensteuerverband ab:
"In der Bundesrepublik Deutschland, wo die katholische Kirche den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, sind diejenigen, die kraft ihrer Taufe der Kirche angehören, auf grund staatlicher Gesetze verpflichtet, Kirchensteuern zu bezahlen. In Bayern ist dies bestimmt in Art. 2 Abs. 1 u. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirche, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften vom 25.11.1954 (Bay BS II S. 653). Der Staat stellt dabei den Diözesen als Steuergläubigern zur Einziehung und Beitreibung der Kirchensteuer seinen Verwaltungsapparat (Finanzämter) und seine Zwangsmittel zur Verfügung. Nach staatlichem Gesetz wird also jeder, der nach der Satzung einer Religionsgemeinschaft Mitglied, in der katholischen Kirche also auf grund der Taufe Angehöriger der Kirche, und einkommensteuer- oder lohnsteuerpflichtig ist, automatisch zur Kirchensteuer herangezogen. (...)
Die einzige Möglichkeit, dies angesichts der in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelung zu erreichen, besteht darin, sich von der Institution zu trennen, die unter der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für sich in Anspruch nimmt, die katholische Kirche in Deutschland zu sein.
Das staatliche Gesetz verlangt hierzu eine förmliche Austrittserklärung. Diese Erklärung ist in Bayern gemäß Art. 2 Abs. 3 des schon zitierten Kirchensteuergesetzes mündlich oder in schriftlicher, notariell beglaubigter Form vor dem Standesamt, im Geltungsbereich des "Preußischen Gesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts" vom 30.11.1920 (GS S. 119) vor dem Amtsgericht abzugeben. Zuständig ist jeweils das Standesamt bzw. Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. - Bei der Abgabe dieser nach staatlichem Gesetz vorgeschriebenen sogenannten "Austrittserklärung" kommt es uns jedoch entscheidend darauf an, eindeutig klarzustellen, daß sich diese Erklärung nicht auf die Zugehörigkeit zur wahren sichtbaren römisch-katholischen Kirche bezieht, sondern allein den Zweck hat, mit bürgerlicher Wirkung die im Gesetz bestimmten Folgen im staatlichen Bereich herbeizuführen. (...)"
An das Standesamt der Gemeinde
Betrifft: Kirchensteuerpflicht:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften vom 26.11. 1954 (Bay BS II, S. 653)
Name, Vorname, Geburtsort und -zeit, Wohnsitz, Familienstand, Beruf
Innerhalb der katholischen Kirche ist es im Zuge des nachkonziliaren Reformismus immer offenkundiger geworden, daß ihre offiziellen Vertreter durch bewußte Förderung oder offene Duldung den wahren Glauben verfälscht, die Liturgie an zentraler Stelle zerstört und die Gläubigen in ihrem religiösen und sittlichen Verhalten verwirrt haben. Ich vernag deshalb die derzeitige kirchliche Organisation in Deutschland nicht mehr als die Repräsentantin der wahren rörischkatholischen Kirche, der ich durch meine Taufe angehöre, anzuerkennen, Ich erkläre hiermit, daß ich aus der steuerberechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts "römisch-katholische Kirche" (gemeinschaftlicher Steuerverband der Erzdiözesen München und Freising) austrete.
Diese Erklärung bezieht sich jedoch nicht auf meine Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche als sichtbarer Glaubensgemeinschaft, der ich weiter angehören will. Meinen kirchenrechtlichen Verpflichtungen nach dem codex iuris canonici komme ich in freier Vereinbarung und aus freien Stücken nach.
Um etwaigen Zweifeln an der Bestimmtheit meiner Erklärung zu begegnen, hebe ich ausdrücklich hervor, daß es r.cine bestimmte und unzweideutige Absicht ist, mit umfassender öffentlich-rechtlicher Uirkung im staatlichen Bereich aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts "römisch-katholische Kirche" ausscheiden zu wollen. Ich bin mir der Konsequenzen dieses Schrittes im staatlichen Bereich voll bewußt; insbesondere ist mir klar, daß sich die öffentlich-rechtliche Wirkung der Austrittserklärung nicht auf das Gebiet des Kirchensteuerrechts beschränkt, sondern auoi andere Rechtsfolgen zeitigt (z.B. hinsichtlich der Berichtigung der Personenstandsbücher, der für die Zuwendung öffentlicher Mittel maßgebenden Kirchenmitgliederzahl usw.).
Ich bitte, die Entgegennahme dieser Erklärung zu bestätigen und den vorgeschriebenen Mitteilungen je eine der beiden anliegenden Abschriften der vollen Erklärung beizufügen.
Datum Unterschrift |