DIE RECHTE INTENTION DES PRIESTERS UND DIE GÜLTIGKEIT DER HL. MESSE
von Anton Holzer
I. DIE NOTWENDIGKEIT DER INNEREN INTENTION
Nach der Lehre der Kirche ist bekanntlich für den gültigen Vollzug der Sakramente die Intention nötig, wenigstens das zu tun, was die Kirche in dem betreffenden sakramentalen Ritus tut. Das hat für die derzeitige Situation der reformierten Sakramentsriten, insbesondere der Hl. Messe, Konsequenzen.
Die aktuelle Lage: Das Vorliegen dieser unerläßlichen Intention ist nämlich heute, speziell im Hinblick auf die Hl. Messe, leider zweifelhaft geworden. So stellt Abbé Georges de Nantes in seinem "Liber Accusationis in Paulum VI." anklagend fest:
"Die Priester und Theologen streiten sich über die Gültigkeit oder Ungültigkeit. Zu Recht oder Unrecht streite ich für die Gültigkeit, die Hauptrolle CHRISTI und der Kirche stärkstens betonend. Andere unterstreichen die Notwendigkeit einer inneren Absicht von seiten des Priesters, aus Sicherheitsgründen nehmen sie eher die Ungültigkeit an. In sehr vielen Fällen sind die einen der Ansicht, daß ein Opfer stattfindet, und beten Leib und Blut CHRISTI an. Die anderen meinen, es sei nur Blendwerk und weigern sich, das anzubeten, was für sie Brot und Wein bleibt. (...) Das ist eine grauenvolle Lage!" (1) Beide Gruppen, die Invalidisten und die Validisten, haben natürlich Argumente auf ihrer Seite, beide berufen sich auf Lehren der traditionellen Theologie.
Für die eine Gruppe sprachen schon 1969 die Autoren der "Kurzen Kritischen Untersuchung des 'Novus Ordo Missae"', indem sie ihrer Befürchtung Ausdruck gaben: "(...) Die Priester, die in naher Zukunft keine traditionelle Bildung mehr erhalten haben, und die sich dem Novus Ordo anvertrauen mit dem Zweck, 'das zu tun, was die Kirche tut', werden sie noch gültig konsekrieren? Es ist erlaubt, darüber Zweifel zu hegen."(2)
Und ebenso erklärte Bischof Marcel Lefebvre: "Man kann sich fragen, ob, da der katholische Glaube an die wesentlichen Wahrheiten der Messe unvermerkt verschwindet, nicht die Gültigkeit der Messe ebenfalls verschwindet. Die Intention des Zelebranten wird auf die neue Konzeption der Messe zielen, die in kurzer Zeit keine andere mehr sein wird als die protestantische. Dann wird die Messe nicht mehr gültig sein. (3)
Dagegen hält Abbé de Nantes diese Bedenken für falsch und erklärt, für die Wirksamkeit der Sakramente habe "Christus das ganz äußerliche, objektive, kontrollierbare Minimum an Intention verlangt" (4), so daß das Sakrament als gültig vollzogen zu betrachten sei, wenn der Priester den äußeren Ritus vollziehe und die Wandlungsworte spreche, m.a.Worten also "sich den äußeren Anschein gibt, das Sakrament zu wollen". (5) Den Gegnern seiner Auffassung, die für die Ungültigkeit der Messe eintreten, wirft er Donatismus (6) vor, d.h. den Fehler, "dem Glauben und den Willensabsichten des Spenders den Vorrang zu geben, anstatt zunächst seine Rolle als Werkzeug Christi und der Kirche zu berücksichtigen (...) als ob der Priester der Hauptwirkende wäre! Zum Glück ist dem nicht so! Christus und die Kirche in einem, das ist die Hauptsache!" (7).
II. DIE ART DER NOTWENDIGEN INTENTION
Zur Begründung seiner These beruft sich Abbé de Nantes auf Thomas von Aquin (8); bei diesem liest man denn auch: "Die Diener der Kirche wirken in den Sakramenten wie Werkzeuge, deswegen, weil in gewisser Weise das Wesen des Dieners und des Werkzeuges dasselbe ist. (...) Das Werkzeug ist nicht der eigenen Wesensform nach tätig, sondern nach der Wirkkraft dessen, von dem es bewegt wird. Und daher ist es für das Werkzeug, insofern es Werk zeug ist, unwesentlich, welche Wesensform oder Wirkkraft es hat, abgesehen von dem, was zu seinem Wesen als Werkzeug gefordert wird." (9) Oder an anderer Stelle: "Der Mensch kann auf die innere Wirkung des Sakramentes hinwirken, sofern er in der Weise des Dieners am Werk ist. Denn dasselbe ist das Wesen des Dieners und des Werkzeuges: beider Tätigkeit wird nach außen angewandt, gewinnt aber die innere Wirkung aus der Wirkkraft des Hauptwirkenden, welches Gott ist. (10)
Doch für die Folgerung, die er aus diesem Sachverhalt ziehen zu müssen glaubt, kann sich Abbé de Nantes nicht mehr auf den hl. Thomas und ebensowenig auf die spätere Lehrtradition der Kirche berufen. Die Gegner haben die besseren Argumente.
a. Die Auffassung des hl. Thomas In dem von Abbé de Nantes angeführten Artikel der theologischen Summe (11) repliziert der hl. Thomas auf folgenden Einwand: "Der Spender handelt beim Sakrament als Werkzeug. Nun wird aber eine Handlung nicht vollsogen nach der Absicht des Werkzeuges, sondern nach der Absicht des Hauptwirkenden. Also ist zum Vollzug des Sakramentes die Absicht des Spenders nicht erfordert." (12) Darauf antwortet der hl. Thomas mit der Unterscheidung von beseeltem und unbeseeltem Werkzeug: "Das unbeseelte Werkzeug hat keine auf die Wirkung gehende Absicht, sondern an Stelle der Absicht steht die vom Hauptwirkenden ausgehende Bewegung. Das beseelte Werkzeug jedoch, wie es der Spender ist, wird nicht bloß bewegt, sondern bewegt sich auch in gewisser Weise selbst, sofern es durch seinen Willen die Glieder zur Tätigkeit bewegt. Daher ist seine Absicht erfordert, durch die er sich dem Hauptwirkenden unterstellt: daß er nämlich die Absicht hat zu tun, was Christus und die Kirche tut." (13)
Es ist offenkundig, daß diese Stelle des hl. Thomas nicht herangezogenwerden kann, um mit dem Hinweis auf die Hauptursächlichkeit Christi bzw. der Kirche die innere Intention des Spenders für unbedeutsam zu erklären. Das Gegenteil scheint der Fall. Trotzdem kann sich Abbé de Nantes - zumindest mit dem Schein des Rechts - auf die Autorität des hl. Thomas berufen; denn bei diesem liest man an anderer Stelle auch: "(..) der Spender handelt in der Person der ganzen Kirche, deren Diener er ist; in den Worten aber, die ausgesprochen werden, wird die Absicht der Kirche ausgedrückt, und diese genügt zum Vollzug des Sakramentes, wenn nicht das Gegenteil nach außen hin kundgegeben wird von Seiten des Spenders". (14)
Der Thomist Gonet scheint die Auffassung des Abbé de Nantes zu bestätigen, wenn er diese Stelle des hl. Thomas kommentiert: "Mit diesen Worten scheint der hl. Lehrer offensichtlich zu lehren, zur Gültigkeit des Sakramentes sei im Spender die Intention, das Sakrament formell zu vollsiahen nicht gefordert, sondern es genüge die Anwendung der Materie und das Aussprechen der Worte allein. Dasselbe scheint er noch deutlicher zu überliefern in IV. dist. 6. quest. 4. art. questiunc.1. ad 2., wo er folgendermaßen sagt: 'Andere sagen, daß in der Taufe wie in den anderen Sakramenten, zu deren Form die Ausführung einer Handlung gehört, nicht eine geistige Absicht erforderlich sei, sondern daß der Ausdruck der Absicht durch die von der Kirche angeordneten Worte genüge, und daß deswegen die Taufe vollzogen ist, wenn die Form gewahrt bleibt und nichts anderes nach außen kundgegeben wird, was eine entgegengesetzte Willensentscheidung auadrückte." (15)
Daß aber entgegen dem Anschein nach Thomas in Wirklichkeit mehr als eine solche rein äußere Intention, die im bloß äußeren Vollzug des Ritus der Sakramente bestünde, erforderlich ist, ergibt sich einmal daraus, daß der Einwand, dem die soeben zitierte Stelle antwortet, nicht den gültigen Vollzug der Sakramente, sondern die Gewißheit darüber betrifft. Der Einwand nämlich lautet: "Dem Menschen kann die Absicht eines anderen nicht bekannt sein. Wenn nun die Absicht des Spenders zum Vollzug des Sakramentes erfordert wäre, so könnte es dem, der zum Sakramente hintritt, nicht bekannt sein, ob er ein Sakrament empfangen hätte. So könnte er seines Heiles nicht gewiß sein, zumal einige Sakramente heilsnotwendig sind". (16)
Ebenso lehrt Thomas an anderer Stelle: "Die Absicht des Spenders kann auf zweierlei Art verkehrt werden: Einmal in bezug auf das Sakrament selbst: so, wenn einer nicht vorhat, das Sakrament zu spenden, sondern etwas zum Spott zu tun. Diese Art von Verkehrtheit hebt die Wahrheit (-Gültigkeit) des Sakramentes auf, besonders wenn diese Absicht nach außen hin kund wird." (17)
Hier ist eindeutig eine innere Intention vorausgesetzt, die nicht mit dem äußeren Vollzug des sakramentalen Ritus zusammenfällt. So kommentiert denn der bereits erwähnte Thomist Gonet diese Passage des hl. Thomas richtig: "Mit diesen Worten lehrt er klar: mag der Nichtvollzug des Sakramentes auch klarer und bekannter sein, wenn der Spender nach außen hin kundgibt, er habe die Intention nicht, oder wenn er ausdrückt, er handle zum Scherz, so ist dennoch das Sakrament nicht gültig, wenn er wirklich geistig innerlich nicht beabsichtigt, des Sakrament zu vollziehen, sondern zum Spott zu handeln.." (18)
b. Die spätere kirchliche Lehrtradition
Der große deutsche Dogmatiker des 19. Jahrhunderte lehrt in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der Dogmatiker und Moraltheologen und unter Berufung auf kirchliche Lehramtsäußerungen die Notwendigkeit einer inneren Intention: "Daß eine intentio mere externe zur Giltigkeit der Materie nicht genüge, geht auch aus verschiedenen (...) kirchlichen Entscheidungen deutlich genug hervor. Die Bulle Martins V. 'Inter cunctas', das 'Dekretum pro Armenis' und das Tridentinum verlangen zum Zustandekommen der Sakramente außer der Setzung von Materie und Form ein Drittes, nämlich die Intention des Spenders. Da Materie und Form ohne Tätigkeit eines Menschen gar nicht verwirklicht bzw. verbunden werden können, so hat offenbar derjenige, welcher sie verwirklicht, eo ipso die äußere Intention. Die von den kirchlichen Entscheidungen geforderte Intention kann folglich nicht mehr die äußere, sondern nur eine von der Setzung von Materie und Form verschiedene innere Intention (intentio interne) sein. Diese innere Intention hat offenbar auch im Auge die weitere Erklärung des 'Decretum pro Armenis', daß jeder Mensch taufen könne, dummodo formam servet Ecclesiae et facere intendat, quod fecit Ecclesia (Denzinger 1.c. n.591 ((= DS 1315)) ), sowie die Lehre des Tridentinums (sess. XIV., cap. 6 ((= DS 1685)) ), daß die Absolution ungültig sei, wenn der Priester fehlt animus serio agendi et vere absolvendi. Endlich kommt in Betracht, daß Alexander VIII. folgende Proposition verwarf: Valet baptismus collatus a ministro, qui omnem ritum externum formamque baptizandi observat, intus lesia (Denzinger 1.c.n. 1185 ((= DS 2328)) )". (19)
Es ist somit deutlich, daß eine äußere Intention, "bestehend in dem Willen, lediglich die äußere vorgeschriebene Handlung im Ernste zu verrichten" (20), zum gültigen Vollzug der Sakramente,entgegen der Meinung des Abbé de Nantes, keineswegs genügt.
III. ZWEI ASPEKTE: GÜLTIGKEIT UND GEWISSHEIT
Abbé de Nantes erklärt in seiner Stellungnahme zur Gültigkeit der hl. Messe nach dem Novus Ordo Missae: "Die Sakramente sind zum Nutzen der Gläubigen. Es sind doch sichtbare Zeichen, die Gnade vermitteln. Es sind Akte der sichtbaren Kirche, welche Menschen, die dazu die Vollmachten empfangen haben, in ihrem Namen ausführen, mit rituellen Worten und Gesten über festgelegten Materien. All das gehört zur sichtbaren Ordnung des gesellschaftlichen Verkehrs. Greifbar. Unbestreitbar. Und es muß so sein, anders wäre die Spendung der Sakramente ungewiß, und ungewiß auch die Kirche." (21)
Da man aber mit dem hl. Thomas die beiden Aspekte der Gültigkeit und Gewißheit unterscheiden muß, ist auch diese Forderung des Abbé de Nantes nicht zwingend. Der schon erwähnte Thomist Gonet referiert denn auch zwei thomistische Erklärungen zur Antwort des hl. Thomas auf den Einwand hinsichtlich der Gewißheit. Beide schließen sich im Grunde nicht aus, sondern ergänzen sich:
"Die erste besagt, der hl. Thomas rede dort nicht vom Vollzug des Sakramentes der Sache nach, sondern nur der klugen Einschätzung bzw. der menschlichen und moralischen Gewißheit nach; sooft nämlich durch die ernsthaft ausgesprochenen Worte des Spenders die Absicht der Kirche auagedrückt ist, sind wir moralisch gewiß, daß die Absicht des Spenders nicht fehlt, und haben demzufolge bezüglich der Wahrheit (-Gültigkeit) des Sakramentes eine moralische Gewißheit, die alle Besorgnis beseitigt.
Daß aber diese Auslegung rechtmäßig ist und dem Sinn des hl. Thomas entspricht, ist aus folgendem offensichtlich: er erledigt dort nämlich auch das Argument, des beweisen wollte, aua dem Umstand, daß die Intention erforderlich sei, folge, dem Hinzutretenden (-Empfänger) könne nicht bekannt sein, ob er ein wahres Sakrament empfangen habe, und infolgedessen könne er keine Heilsgewißheit haben, da gewisse Sakramente notwendig seien, dies (-Heil) zu erlangen. Darauf antwortet er hinreichend mit der Erklärung, die in den Worten des Spenders ausgedrückte Absicht der Kirche genüge, um dem Empfänger im Hinblick auf die Gültigkeit des Sakramentes die Gewißheit zu geben, die man haben kann und die nur moralischer Art ist, wie diejenige, die der Mensch außerhalb einer besonderen Offenbarung darüber haben kann, daß er sich in der Gnade Gottes befindet.
Die zweite Lösung bzw. Deutung des hl. Thomas besagt, er spreche an der zitierten Stelle von der ausdrücklichen und entfalteten geistigen Absicht, die nach seiner Aussage zur Gültigkeit des Sakramentes nicht notwendig ist. Dazu ist zu bemerken, daß es eine zweifache Intention geben kann: eine ausdrückliche, in der jemand ausdrücklich und gleicheam unter Bezeichnung der Handlung (in actu signato) das Sakrament vollziehen will, eine andere einschlußweise und allgemeinere, in der jemand allein durch das schön, was im Vollzug der Handlung (in actu exercito) geschieht, als Diener Christi und der Kirche einschlußweise und unausdrücklich das Sakrament vollaichen will: und dies erklärt richtig Domingo de Soto mit folgendem Beispiel: 'Wenn einer z.B. die Hl. Weihen empfängt, um Priester und Diener der Kirche zu sein, und später gewöhnlich zelebriert und die anderen Sakramente verwaltet und niemals mittels eines entgegengesetzten Aktes daran denkt, anders seinen Dienst zu verrichten als es Christus und die Kirche beabsichtigt, der hat die einschlußweise und allgemeine, jedoch nicht die ausdrückliche Absicht, das Sakrament zu vollziehen.'
Bezüglich der ersten (Absicht) also leugnet der hl. Thomas die Notwendigkeit (...) und behauptet das Ausreichen der zweiten; diese wird im Spender immer präsumiert und wir sind ihrer immer moralisch sicher, wenn nach außen nichts anderes ausgedrückt wird: wenn aber die andere notwendig wäre, wären wir immer im Zweifel über die Gültigkeit des Sakramentes. Das und nichts weiter will der hl. Thomas an der als Grund zum Zweifeln angeführten Stelle sagen." (22)
IV. HAUPTURSÄCHLICHKEIT CHRISTI
Um schließlich noch einmal auf das Hauptargument des Abbé de Nantes zurückzukommen, der auf die Hauptwirksamkeit Christi und der Kirche im Sakramentsvollzug so viel Gewicht legt, daß er eine innere Intention für unnötig hält, so finden sich auch diesbezüglich bei Gonet schon treffende Überlegungen! Gonet bringt nämlich folgenden Einwand: "Es ist gewiß: wie Christus die Sakramente so eingesetzt hat, daß ihre Gültigkeit unabhängig ist vom Glauben und der moralischen Integrität des Spenders, so hätte er sie auch derart einsetzen können, daß zu ihrer Gültigkeit und Wirksamkeit im Spender jene Absicht des formellen Vollzugs nicht erforderlich sein würde; diese Einsetzungsweise aber ist angemessener; also muß man sagen, daß Christus jene (Sakramente) in der Tat so eingesetzt hat.
Der Obersatz steht fest, der Untersatz wird bewiesen
1. Christus würde durch solche Einsetzung der Sakramente mehr seine Macht zeigen, die durch eine verkehrte Absicht des Spenders nicht gehindert würde;
2. so wäre deutlicher, daß Gott allein es ist, der hauptsächlich die Wirkung des Sakramentes hervorbringt, nach seinem Willen, und daß die Menschen nur seine Werkzeuge sind;
3. diese Weise der Einsetzung der Sakramente unabhängig von der Intention des Spenders bezüglich ihrer Gültigkeit trägt sehr dazu bei, die Herzen der Empfänger jener Sakramente zu beruhigen, wie hingegen die entgegengesetzte Weise den Gläubigen viele Ängste und Sorgen in bezug auf das Heil einflößt". (23)
Gonet antwortet auf diese Argumentation folgendermaßen: "(...) es war angemessen, daß die Gültigkeit des Sakramentes von der Absicht des Spenders abhängt,
1. wegen ihrer Würde, die erfordert, daß sie vom Menschen nicht zufällig, unüberlegt und auf's Geratewohl vollzogen werden, sondern auf edlere Weise, nämlich durch wahrhaft menschliche und mit Überlegung verrichtete Handlungen;
2. wegen der Würde der Spender, die, da sie freie Ursache sind, von Gott so als Werkzeuge angenommen werden mußten, daß sie zugleich bewegt werden und sich selbst bewegen zum Vollzug des Sakramentes formell als solchen;
3. andernfalls gäbe es keinen Grund, weshalb Gott zu diesem Dienst nicht jedes andere, auch vernunftlose Geschöpf herangezogen hätte.
Gegen die erste Beweisführung aber ist zu sagen: Gottes Kraft und seine Weisheit zeigen sich mehr darin, daß er starke Werke vollbringt, sanfte Lenkung ausübt und das beseelte Werkzeug nach dessen Weise bewegt.
Auf die zweite sage ich ähnlich: die Abhängigkeit der Sakramente von der Absicht des Spenders nimmt diesem nicht sein Wesen als beseeltes Werkzeug und darum enthebt es auch Gott nicht seines Wesens als Hauptursache.
Auf die dritte antworte ich: zur Bernhigung der Gemüter derer, welche die Sakramente empfangen, genügt die moralische Gewißheit über die Absicht des Spenders; da man diese von ihmleicht haben kann, da sie in ihm nicht die Liebe oder den Glauben erfordert, wenn nicht der Spender selbst nach außen kundgibt, er habe sie nicht, oder dies aus einem anderen plausiblen Zeichen erschlossen werden kann, so besteht kein Grund, daß der Empfänger diesbezüglich ängstlich wäre wegen seines Heiles oder des gültigen Sakramentenempfanges." (24)
V. ZUSAMMENFASSUNG
Halten wir also fest bezüglich der Gültigkeitsfrage: mangelnde innere Absicht, wenigstens das tun &u wollen, was Christus und die Kirche tun, läßt das Sakrament nicht zustandekommen, auch wenn die Ungültigkeit nicht äußerlich feststellbar ist (gegen Abbé de Nantes). Bezüglich der Gewißheitsfrage: solange vom Spender nichts Gegenteiliges nach außen kundgegeben wird, ist die innere Intention als gegeben zu präsumieren, auch wenn sie dem Anschein zuwider nicht gegeben sein sollte, und damit ist auch die Gültigkeit des Sakramentes zu präsumieren (mit Abbé de Nantes).
Anmerkungen: 1. Abbé de Nantes: "Liber accusationis in Paulum VI., St. Parres-les-Vaudes 1974, S. 49. 2. "Kurze kritische Untersuchung des 'Novus Ordo Missae"', Reussbühl/ Luzern 1969, S. 26. 3. zitiert nach: "Das Zeichen Mariens" 6/5, Okt. 1971, S.1368 Sp. unten. 4. Interview mit Edith Delamare, L' abbé de Nantes réspond à nos questions sur les conditions de validité de la Messe, Rivarol 15.2.1973, p. 10, rechte Spalte oben. 5. Abbé de Nantes, La Messe catholique, "CRC" Juli 1972, zitiert nach "Einsicht" 2/7, Oktober 1972, S. 7. 6. Häresie des 4. Jhrhdt., der die von Todsündern gespendeten Sakramente grundsätzlich als ungültig galten.- Das ist ein unfairer Vorwurf. Ebenso gut könnte Abbé de Nantes mit Berufung auf das Konzil von Trient (Secc. 7, can. de sact. in genere 11, DS 1611) protestantische Häresie vorwerfen. Die Begründung wäre nicht schwächer. 7. Interview a.a.O. S.10, rechte Spalte. 8. Thomas von Aquin, "Summa theologica" III,64 und 82, besonders III,64,4 und 8. 9. a.a.O. III,64,5c. 10. a.a.O. III,64,1c. 11. a.a.O. III,64,8. 12. a.a.O. obiectio 1. 13. a.a.O. resp. ad 1. 14. a.a.O. III,64,8 ad 2. 15. Gonet, J.B.: "Clypeus theologiae Thomisticae contra novos eius impugnatores, tom VI, Paris 1876, S.140 rechte Spalte. 16. Thomas a.a.O. III,64,8 obiectio 2. 17. a.a.O. 64,10c. 18. Gonet, a.a.O. S.141, Sp. 1. 19. Scheeben-Atzberger: "Handbuch der katholischen Dogmatik", Bd. IV, Freiburg /Br. 1933, S. 504 f. Ebenso schreibt der Dogmatiker Nikolaus Gihr in: "Die hl. Sakramente der kath. Kirche", Bd. I, Freiburg/Br. 1918 , S.113: "Der Wille, lediglich die vorgeschriebene Handlung mit äußerem Ernst zu verrichten, heißt äußere Intention (intentio externa), weil ihr Gegenstand ein rein Äußerliches ist - die materielle Handlung an sich betrachtet, ohne alle Rücksicht auf ihre innere Seite und höhere Bestimmung. Ambrosius Katharinus 0. Pr. (+ 1553) und seine Anhänger verfochten die Meinung, daß zur Gültigkeit des Sakramentes einzig und allein die äußerlich ernste Ausführung und Beobachtung des vorschriftsmäßigen Ritus genüge - und zwar selbst unter Voraussetzung, daß der Minister dabei die kirchliche Bedeutung und die religiöse Zweckbeziehung der Handlung innerlich ausschließen würde. Diese Meinung ist entschieden falsch, da sie mit der Lehre und Praxis der Kirche im Widerspruch steht. Die bloße Vollziehung des äußeren kirchlichen Ritus, selbst wenn sie im Ernst und unter den gehörigen Umständen stattfindet, ist und bleibt an sich eine rein natürliche Handlung - kann darum nie als sakramental gelten, wenn der Minister dabei die innere und höhere Bedeutung der Handlung in keiner Weise beabsichtigt oder gar ausschließt. - Damit das Sakrament zustande komme, muß der Spender bei Vornahme der sinnfälligen Handlung die innere Intention haben, welche auf etwas Inneres geht, sofern sie die religiöse, übernatürliche Bedeutung des äußeren kirchlichen Ritus bezweckt. Das Objekt dieser Intention ist nicht bloß sachlich verschieden, sondern auch trennbar vom Gegenstand der äußeren Intention. Aufgabe des Spenders ist es, beide Objekte mit seiner Intention zu erfassen und zu verbinden - und dadurch den natürlichen Akt zum übernatürlichen, d.h. sakramentalen Sein zu erheben. Soll das Sakrament zustande kommen, dannmuß der Minister nicht bloß den äußeren Vollzug, sondern auch die innere höhere Bedeutung der Handlung wollen und sie kraft dieses Willens als christliche und kirchliche, d.h. sakramentale verrichten." 20. Scheeben-Atzberger, a.a.O. S. 504. 21. Interview, a.a.O. S.10, mittlere Spalte. 22. Gonet: "Clypeus", S.141, linke Spalte - S.142, rechte Spalte. Ebenso J.A. de Aldama: "Patres S.J. Facultatum Theologicarum in Hispania Professores, Sacrae Theologiae Summa". Bd. IV, tract. 1, n.117, S.84: "Ibd non agitur de intentione requisita ad sacramentum, sed de modo quo nobis constare potest sufficiente certitudine de habita intentione, ac proinde de valore sacramenti. S. Thomas enim expresse requirit intentionem conferendi sacramentum, seu internem: III, 64,10." Ebenso auch N. Gihr, a.a.O., S.115 f: "Die Notwendigkeit der inneren Intention gefährdet nicht die Gültigkeit und vermindert auch nicht die Sicherheit der gültigen Sakramentenspendung. Die noch hinlängliche innere Intention ist nämlich so leicht zu haben und so naturgemäß mit der vorschriftsmäßigen Vollziehung des äußeren Ritus verbunden, daß ihr Mangel nur von absichtlicher Böswilligkeit des Ministers herrühren kann. Wer gewissenhaft den vorgeschriebenen Ritus einhält und beobachtet, wird in der Regel auch die erforderliche Intention haben. Aus der äußeren Handlungsweise kann und darf darum das Vorhandensein der inneren Intention mit moralischer Sicherheit erschlossen werden." Vgl. Alphons Maria von Liguori: "Theologie Moralis", lib. VI, tract.1, cap.2, dub.1 n. 23. 23. Gonet, a.a.O. S.144, rechte Spalte. 24. a.a.O. S.144, rechte Spalte, - S.145, linke Spalte.
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