54. Jahrgang Nr. 7 / Dezember 2024
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Ausgabe Nr. 4 Monat April 2004
Offener Brief an H.H. Bischof M. Pivaruns


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2004
Papst Leo d.Gr.: Predigt über das Pfingstfest (Sermo LXXVI)


Ausgabe Nr. 6 Monat Juli 2004
Eberhard Heller: Der Fall Y. Yurchik: Aufnahme in die röm.-kath. Kirche?


Ausgabe Nr. 8 Monat Oktober 2004
Open Letter to most Reverend Bishop M. Pivarunas


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2005
In memoriam Frau Dr. Elisabeth Gerstner


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1971
Zur Promulgation der Neuen Messe


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 4 Monat April 2003
La silla apostólica ocupada


Ausgabe Nr. 11 Monat December 2003
The Apostolic See Occupied


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Der Apostolische Stuhl


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
Le Siège apostolique < occupé >


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
La sede apostolica


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2000
RECHTFERTIGUNG EINER KÜNFTIGEN PAPSTWAHL


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
¡VIVA EL CHRISTO REY! - STATIONEN EINER REISE DURCH MEXIKO -


Ausgabe Nr. 6 Monat Dezember 2000
Zum Problem einer möglichen Papstwahl


Ausgabe Nr. 7 Monat März 2001
Korrektur zu: Zum Problem einer möglichen Papstwahl


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DER HL. CYRILLUS VON JERUSALEM


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Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND IM SEKTIERERTUM?


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND... (Anmerkungen)


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1995
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1995
NUR NOCH AUSLAUFMODELL?


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1995
DER HL. MARTIN


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Ausgabe Nr. 4 Monat Mai 2006
Leserbriefe zu dem Beitrag Am Scheideweg


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1991
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Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1990
DER HL. DAMASUS PAPST UND BEKENNER, + 384


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DER HEILIGE KLEMENS VON ROM, PAPST UND MÄRTYRER


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DIE MACHT HINTER ECONES THRON


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DIE HEILIGENFESTE DER KIRCHE


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DIE HEILIGENFESTE DER KIRCHE


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VOLKSSPRACHE IN DER LITURGIE?


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Apostasía y Confusión


Ausgabe Nr. 3 Monat Sptember 2011
Antwort auf einen Angriff gegen den Sedisvakantismus


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2021
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Einige Gedanken zu einer möglichen Papstwahl


Ausgabe Nr. 5 Monat August 2024
Auslaufmodell


Zur Promulgation der Neuen Messe
 
Zur Promulgation der Neuen Messe

von
Michael Wildfeuer

Außer den Fragen, ob die neue Messe in sich gültig und ob sie aus dem Glauben begründet ist, die die Frage von Bedeutung, ob sie überhaupt rechtsgültig eingeführt worden ist, d.h. ob Priestern und Gläubigen rechtskräftig vorgeschrieben oder erlaubt ist, diese Messe zu zelebrieren bzw. mitzufeiern.

Diese Frage zu beantworten, erfordert es kein Studium der Dogmatik, Liturgiewissenschaft oder des Kirchenrechts. Man kann schon allein mit dem Katechismuswissen, einigem Nachschlagen in theologischen Werken und der vernunftmäßigen Prüfung alles dessen darangehen, diese Frage sicher zu lösen. Dabei ist es allerdings möglich, daß ich ein oder mehrere wichtige Argumente übersehen habe. In diesem Falle bitte ich, mich - aber ebenfalls in vernünftiger Argumentation - zu korrigieren.

I. Die Tridentinische Messe allein ist rechtskräftig und unaufhebbar eingeführt

Denn mit der Bulle "Quo primum" vom 14. Juli 1570 gebietet der heilige Papst Pius V. die Einführung des Römischen Meßbuches unrevidierbar "für alle zukünftigen Zeiten'' und – wie er mehrmals sagt – "mit apostolischer Vollmacht".

Die apostolische Vollmacht, "über die hinaus es keine höhere Autorität gibt" 1), ist die Regierungsgewalt über die gesamte Kirche Gottes, die dem hl. Apostel Petrus unmittelbar und direkt von Christus, dem Herrn, versprochen und übertragen worden ist" 2) - nach dem Wort Jesu Christi: "Und ich sage dir, du bist Petrus (der Fels), und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen, und die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen. Ich will dir die Schlüssel des Himmelreiches geben [...] 3)" Wie es die Einheit der Kirche erfordert 4), ist diese Gewalt unverändert durch alle Zeiten eine einzige. "Dieser (Petrus) lebt, leitet und spricht das Urteil, bis auf die heutige Zeit und für immer, in seinen Nachfolgern, den Bischöfen des hl. Römischen Stuhles, der durch sein eigenes Blut gegründet und geweiht ist." 5)
Will sich diese Gewalt nicht mit sich selbst entzweien, dann kann sie nicht heute etwas für alle kommenden Zeiten gebieten und es morgen durch ein anderes Gebot wieder außer Kraft setzen. Denn beide Gebote zusammen können nicht gelten: Gilt das erste, so gilt nicht das zweite; und gilt das zweite, so gilt nicht das erste.
In jedem Fall aber würde die Geltung der Gewalt Petri zugleich bejaht und verneint. Die apostolische Vollmacht höbe denht selbst ihre Rechtmäßigkeit auf und vernichtete sich selbst.
Der zeitliche Abstand zwischen beiden Gesetzen spielt dabei keine Rolle. Oder nach wieviel Stunden, Tagen oder Jahren sollte die Bulle von Pius V. nicht mehr gelten, wenn sie im Jahre 1570 zu Recht gegolten hat?
Wie also notwendigerweise Pius V. selbst an das von ihm erlassene Gesetz gebunden war, so war es auch sein unmittelbarer Nachfolger Gregor XIII. und so ist es auch jeder weitere Papst mitsamt der ganzen Kirche.
In diesem Sinn sagt Bonifaz I.: "Niemals war es nämlich erlaubt, an dem einmal vom Apostolischen Stuhl festgesetzt worden ist, wieder herumzurütteln". 6) Demnach ergibt sich schon allein aus der Einführung der bisherigen Messe, daß eine andere Messe gar nie rechtegültig eingeführt werden kann.

II. Tatsächlich beansprucht die neue Messe auch gar nicht , mit apostolischer Vollmacht eingesetzt zu sein.

Die Verfügung, mit der die neue Messe angeblich in Kraft tritt, ist laut eigener Aussage nicht vom Papst, sondern ein Dekret der Ritenkongregation. Dieses Dekret findet sich in "Dokumente zum Römischen Meßbuch", Band 19 der "Nachkonziliaren Dokumentation 7), neu herausgegeben mit kirchlicher Druckerlaubnis im Paulinus Verlag, Trier, mit eigener - teilweise falschen - Übertragung ins Deutsche. Dort heißt es auf Seite 13 8): "XL. RITENKONGREGATION, Prot. Nr. 22/969

Dekret:

Durch die Apostolische Konstitution "Missale Romanum" vom 3.April 1969 hat Papst Paul VI. die gemäß den Bestimmungen der "Konstitution über die Hl.Liturgie" erneuerte Ordnung der Meßfeier approbiert Im besonderen Auftrag des Papstes führt die Hl.Ritenkongregation hiermit diese Ordnung der Meßfeier ein und ordnet an, daß sie ab 30.November dieses Jahres, dem 1.Adventssonntag, in Kraft tritt. Zusammen mit der Ordnung, der Meßfeier wird die "Allgemeine Einführung'des Römischen Meßbuchs veröffentlicht. Diese "Allgemeine Einführung" ersetzt folgende bisher im Römischen Meßbuch enthaltenen Teile: Allgemeine Rubriken, Ritus der Meßfeier mit einem oder mehreren Priestern, Verhalten bei besonderen Vorkommnissen. Die gleichfalls vom Papst approbierte "Allgemeine Einführung des Römischen Meßbuches" tritt auch ab 30. Nov. zusammen mit der erneuerten Ordnung der Meßfeier in Kraft. Alle entgegenstehenden Verfügungen sind hiermit aufgehoben
Am Sitz der Ritenkongregation, Ostersonntag, den 6. April 1969
Kardinal Benno Gut
Präfekt der Ritenkongregation und Vorsitzender des 'Consilium'
Ferdinand Antonelli,
Titular-Erzbischof von Idicre, Sekretär der Ritenkongregation"

Hier spricht kein Nachfolger Petri Hier gebietet nicht die höchste kirchliche Autorität in apostolischer Vollmacht!

Hier spricht die Ritenkongregation im besonderen Auftrag des Papstes.
Was bedeutet das? Bin ich, sind wir da verpflichtet zu gehorchen oder nicht?
1) Die Ritenkongregation, selbst mit besonderem päpstlichen Auftrag, hat k e i n e apostolische Vollmacht. Denn es ist Petrus und sein rechtmäßiger Nachfolger, dem die Schlüssel des Himmelreiches anvertraut sind, und es ist ganz unmöglich, daß er sie einmal kurz aus der Hand gibt'. Ihre Autorität ist also auf jeden Fall geringer als die, mit der die Messe vom heiligen Papst Pius V. eingeführt ist.
2) Nach Kanon 253 §2 des Kirchenrechts hat die Ritenkongregation "vor allem die Aufgabe, darüber zu wachen, daß der Ritus und die Zeremonien gewissenhaft eingehalten werden [...]" In dieser Bestimmung werden Ritus und Zeremonien als etwas Festgesetztes, bereits Bestehendes aufgefaßt, das es zu hüten gilt. Die Ritenkongregation verläßt also weit ihren Zuständigkeitsbereich, wenn sie glaubt, neue Messen einführen zu können.
3) Die Berufung der Ritenkongregation auf die päpstliche Konstitution "Missale Romanum" nützt gar nichts, da Paul VI. dort nur seinen persönlichen Willen äußert, keineswegs aber der Kirche mit apostolischer Vollmacht gebietet, wie ich weiter unten zeigen werde.
4) Da die Bulle des heiligen Papstes Pius V. nach wie vor unvermindert gilt, macht sich die Ritenkongregation mit diesem Dekret des Ungehorsams gegen den Apostolischen Stuhl schuldig und zieht sich damit den am Schluß der Pius-Bulle angedrohten Zorn des allmächtigen Gottes und seiner Apostelfürsten Petrus und Paulus zu.
5) In dem Kapitel "Die Grundstruktur der Meßfeier" gibt die Ritenkongregation folgende Bestimmung der Messe 8 : "Das Herrenmahl oder die Messe ist die heilige Zusammenkunft oder die Versammlung des Volkes Gottes, das sich vereinigt, um unter der Leitung des Priesters die Gedächtnisfeier des Herrn zu begehen," 9) Eindeutig widerspricht sie damit der immer von der Kirche gelehrten Glaubenswahrheit, daß "das heilige Meßopfer das immerwährende unblutige Opfer des Neuen Bundes ist, in welchem das Kreuzesopfer vergegenwärtigt wird" (Katechismus). Das Dekret der Ritenkongregation ist demnach häretisch! 10)
Bei der Einführung des neuen Meßordo steht also die mit apostolischer Vollmacht gegebene Bulle eines heiliggesprochenen Papstes gegen das häretische Dekret einer sich Petri Wort widersetzenden Ritenkongregation.
Für den, der der katholischen Kirche treu bleiben will, ist damit die anfangs aufgeworfene Frage gelöst und klar, wem er Gehorsam zu leisten hat!

Für die Unrechtmäßigkeit der gegenwärtigen Meßreform enthält der oben erwähnte Band 19 der ''Nachkonziliaren Dokumentation" noch weitere Zeugnisse. Zwei, aus denen klar hervorgeht, daß hier nicht , der Geist Gottes weht, möchte ich noch anführen.

1) Die Riternkongregation beruft sich auf die im Anschluß an das Dekret abgedruckte "Apostolische Konstitution zur amtlichen Einführung des gemäß Beschluß des zweiten Vatikanischen Konzils erneuerten Missale Romanum' von Papst Paul VI., vom 3. April 1969. Man muß auch hier die rechtliche Vollmacht, kraft deren hier gelehrt oder angeordnet wird, und die sachlichen Gründe, die die neue Messe begründen sollen, auseinanderhalten.

a) Rechtliche Vollmacht der Apost. Konstitution:

Außer im Titel und der stereotypen Überschrift "Bischof Paulus, Diener der Diener Gottes, zum ewigen Gedächtnis" und der Unterschrift "Paulus PP. VI" wird eine apostolische Autorität mit keiner Silbe erwähnt.
Die einzige Instanz, auf die sich der Papst beruft, ist die Konzilskonstitution über die hl. Liturgie "Sacrosanctum Concilium" aus dem Jahre 1964. Mit ihrer Schlußformel 11) verfehlt sie zwar nicht gegen den Kanon 227 des Codex Juris Canonici, nach dem die "Konzilsbeschlüsse" keine verpflichtende Gültigkeit haben, wenn sie nicht durch den Röm. Bischof bestätigt und auf seinen Befehl hin promulgiert sind", doch die Ex-cathedra-Bedingungen sind damit keinesfalls erfüllt.
Paul VI. beansprucht nämlich weder, als oberster Lehrer und Hirte zu sprechen, noch bringt er die Verpflichtung für die ganze Kirche zum Ausdruck. Der Kommentar de& Lexikons für Theologie und Kirche 12) zu dieser Konstitution bestätigt dies: Wie es da heißt, ist die Konstitution eine "constitutio disciplinaris, non dogmatica", d.h. "eine Verfügung für das Gebiet des praktischen Lebens, nicht dogmatische Lehre".
Ebenso sagte der Papst selbst am 12. Jan.1966: "Zufolge seines pastoralen Charakters hat dieses) Konzil vermieden, auf außerordentliche Weise unfehlbare Dogmen zu verkünden". 13)
Und selbst wenn man die Konzilskonstitution als rechtmäßige Instanz gelten lassen wollte, so wäre ihre Autorität doch bei weitem nicht ausreichend für die Einführung des neuen Ordo, da es von den allgemeinen, ja vagen Bestimmungen dieser Konstitution bis zur vorliegenden Festsetzung des neuen Ordo noch ein gewaltiger Schritt ist, dessen Richtigkeit durch die Konzilskonstitution nicht gewährleistet ist.
Die Apost. Konstitution Pauls VI. enthält demnach nur eine "einfache Entscheidung, eine Direktive ohne eine strenge Verpflichtung" 14). Er spricht ein bloßes "'voluimus" und "statuimus" ("Wir haben gewollt" und "Wir setzen fest") wie er es zu seinem Koch oder Kammerdiener auch sagen würde.

b) Sachliche Gründe der Apost. Konstitution 15:

1.) Nachdem im 1.Abschnitt der hohe Wort der bisherigen hl. Messe gelobt worden ist, heißt es im 2. Abschnitt 8
"Aber seit im christlichen Volk der Eifer für die Pflege der hl. Liturgie begonnen hat, mehr und mehr zu wachsen und zu erstarken, [...] wurde zugleich klar, daß die Texte des Missale Romanum in gewisser Hinsicht überarbeitet und durch Zusätze bereichert werden müssen, t...] um das Röm. Meßbuch den neuen Gefühlen des Geistes dieser Zeit anzupassen."
Weiter unten heißt es noch einmal: "[...] damit den neuen Bedürfnissen dieser Zeit neue [erg.: Orationen] entsprechen."
Über den wachsenden Eifer für die Liturgie kann ich nicht urteilen; daß aber der zitierte Satz nicht die mindeste Begründung bringt, ist sehr wohl zu sehen. Um zu zeigen? daß das Missale Romanum überarbeitet und bereichert werden müsse, wäre es nötig, Punkt für Punkt darzulegen, welche Mängel und Lücken es hat.
Dazu findet man aber kein Wort. Völlig auf den Kopf gestellt wird die Wahrheit mit der Forderung, das kirchliche Lehr- und Hirtenamt solle sich in der Bestimmung der Liturgie nach den perörtlichen Wünschen der Leute richten, wo sich doch diese umgekehrt nach der vom Hl.. Geist geleiteten Kirche zu richten haben.
2.) Ebenso haltlos sind die beiden folgenden "Begründungen": "Texte und Riten sollen so angeordnet werden, daß sie das Heilige, das sie bezeichnen, klarer ausdrücken; ferner, der Ordo Missae soll so überarbeitet werden, daß der eigentliche Sinn der einzelnen Teile und ihr wechselseitiger Zusammenhang klarer hervortreten."
Hier wird wieder das Ungenügen der Pius-Messe behauptet, wieder wird es nicht bewiesen. Unerhört ist die Überheblichkeit, für frnhere Generationen wäre "der eigentliche Sinn" der Meßteile usw. nicht klar erfaßbar gewesen.
3.) "Auf daß den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher aufgetan werde, soll die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan werden." - Aber ob der, der, mehr vorgelesen wird, deshalb auch schon mehr versteht? Wohl kaum, man denke nur an den jämmerlichen Zustand der heutigen Exegese.
4.) Ein Hauptzweck der Meßreform ist angeblich die Anpassung an das neue Empfinden unserer Tage. Gleichzeitig sollen "die darin [in den ältesten, inzwischen neu erschlossenen liturgischen Quellen] enthaltenen Reichtümer [...] ans Licht gebracht werden, um Herz und Sinn der Christen zu erleuchten und zu stärken." - Diese Begründungsweise ist nicht nur fadenscheinig, sondern sogar widersprüchlich.
5 ) "Als unser Vorgänger Pius V. die erste Ausgabe des Missale Romanum veröffentlichte, bot er dieses Buch dem christlichen Volk gleichsam als Hilfsmittel zur liturgischen Einheit. [...] Nicht anders geben auch Wir, obwohl Wir[...] berechtigter Vielfalt und Anpassung im neuen Meßbuch ihren Platz zuerkannt haben, dennoch der Hoffnung Auadruck, daß das neue Missale von den Gläubigen als Hilfe zur gegenseitigen Bezeugung und Stärkung der Einheit angenommen werde, damit durch seine Vermittlung in der Mannigfaltigkeit so vieler Sprachen aus den Herzen aller ein und dasselbe Gebet [...] zum himmlischen Vater emporsteige." Wie die Einheit der katholischen Kirche durch den neuen Ordo gestärkt worden ist, lehrt die Erfahrung!
Wie die angeführte "Argumentation" zeigt, ist hier eine vernünftige Begründung nicht nur nicht gelungen, sondern gar nicht versucht, d.h. sie ist nicht gewollt. Gewollt ist also etwas Anderes: durch Reformieren den Glauben relativieren.

2) Die Übersetzung:
Die von den Liturgischen Instituten Salzburg, Trier und Zürich besorgte deutsche Übersetzung, die jeweils auf der dem lateinischen Originaltext gegenüberstehenden Seite steht, ist oft und oft schlampig und ungenau, an manchen Stellen tendenziös verfälschend. Der Kürze halber lasse ich Beispiele für die erste Art beiseite und bringe nur die hervorstechenden der zweiten Art: Das lat. "sacer" (heilig) wird fast durchweg weggelassen, "oblatio panis" wird in "Bereitung des Brotes" umgefälscht, "Ritus communionis" in "die Speisung", "ministri" in "jene, die einen besonderen Dienst versehen", "studium sacrae fovendae liturgiae" in "jene liturgische Erneuerung", "pro vobis et pro multis" in "für euch und für alle".
Der Giptel des Betruges wird jedoch dadurch erreicht, daß die Bestimmung, durch die die unbestimmt gehaltene Konstitution Gesetzeskraft erhalten soll, in die deutsche Übersetzung glatt hineinerfunden wurde. Der Satz: "Was Wir in dieser Konstitution bestimmt haben, soll am 30. Nov. dieses Jahres, am 1. Adventssonntag in Kraft treten." steht nur in der Übersetzung, im lat.Original findet sich davon nicht die Spur. (Im Juniheft von CRC berichtet Abbé de Nantes dasselbe über die französisch Übersetzung.)

* * *
Anmerkungen:

1) 1.Vatikan.Konzil, s. Denzinger-Schönmetzer (abgekürzt: DS) 1830/3063.
2) 1.Vatikan. Konzil, DS 1822/3053.
3) Matth. 16, 18f.
4) Enzyklika "Satis cognitum" von Leo XIII. DS  1957/3306
5) 1.Vatikan.Konzil, DS 1824/3056 Enzyklika "Satis cognitum" von Leo XIII. DS 1957/3306.
6) Brief "Retro maioribus" vom 11.März 422, DS 110/232
7) Dieser Band enthält außerdem noch die 5-seitige Constitutio Apostolica "Missale Romanum" von Paul VI. und die 85-seifige Allgemeine Einführung zum neuen Meßbuch.
8) Übersetzungsfehler habe ich verbessert.
9) Absatz 7 der Allg. Einführung.
10) Wie mir bekannt wurde, galt die zitierte Definition nur 6 oder 7 Monate, nämlich vom 30.11.1969 bis Mai/Juni 1970; dann wurde sie von einer anderen abgelöst. Die Reformer geben also selbst zu, daß diese nicht richtig ist. Man fragt sich, wieviele Stunden die neue Schlußformel gilt.
 
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