Zur Promulgation der Neuen Messe
von
Michael Wildfeuer
Außer den Fragen, ob die neue Messe in sich gültig und ob sie aus dem
Glauben begründet ist, die die Frage von Bedeutung, ob sie überhaupt
rechtsgültig eingeführt worden ist, d.h. ob Priestern und Gläubigen
rechtskräftig vorgeschrieben oder erlaubt ist, diese Messe zu
zelebrieren bzw. mitzufeiern.
Diese Frage zu beantworten, erfordert es kein Studium der Dogmatik,
Liturgiewissenschaft oder des Kirchenrechts. Man kann schon allein mit
dem Katechismuswissen, einigem Nachschlagen in theologischen Werken und
der vernunftmäßigen Prüfung alles dessen darangehen, diese Frage sicher
zu lösen. Dabei ist es allerdings möglich, daß ich ein oder mehrere
wichtige Argumente übersehen habe. In diesem Falle bitte ich, mich -
aber ebenfalls in vernünftiger Argumentation - zu korrigieren.
I. Die Tridentinische Messe allein ist rechtskräftig und unaufhebbar eingeführt
Denn mit der Bulle "Quo primum" vom 14. Juli 1570 gebietet der heilige
Papst Pius V. die Einführung des Römischen Meßbuches unrevidierbar "für alle zukünftigen Zeiten'' und – wie er mehrmals sagt – "mit apostolischer Vollmacht".
Die apostolische Vollmacht, "über die hinaus es keine höhere Autorität
gibt" 1), ist die Regierungsgewalt über die gesamte Kirche Gottes, die
dem hl. Apostel Petrus unmittelbar und direkt von Christus, dem Herrn,
versprochen und übertragen worden ist" 2) - nach dem Wort Jesu Christi:
"Und ich sage dir, du bist Petrus (der Fels), und auf diesen Felsen
will ich meine Kirche bauen, und die Pforten der Hölle werden sie nicht
überwältigen. Ich will dir die Schlüssel des Himmelreiches geben [...]
3)" Wie es die Einheit der Kirche erfordert 4), ist diese Gewalt
unverändert durch alle Zeiten eine einzige. "Dieser (Petrus) lebt,
leitet und spricht das Urteil, bis auf die heutige Zeit und für immer,
in seinen Nachfolgern, den Bischöfen des hl. Römischen Stuhles, der
durch sein eigenes Blut gegründet und geweiht ist." 5)
Will sich diese Gewalt nicht mit sich selbst
entzweien, dann kann sie nicht heute etwas für alle kommenden Zeiten
gebieten und es morgen durch ein anderes Gebot wieder außer Kraft
setzen. Denn beide Gebote zusammen können nicht gelten: Gilt das erste,
so gilt nicht das zweite; und gilt das zweite, so gilt nicht das erste.
In jedem Fall aber würde die Geltung der Gewalt
Petri zugleich bejaht und verneint. Die apostolische Vollmacht höbe
denht selbst ihre Rechtmäßigkeit auf und vernichtete sich selbst.
Der zeitliche Abstand zwischen beiden Gesetzen
spielt dabei keine Rolle. Oder nach wieviel Stunden, Tagen oder Jahren
sollte die Bulle von Pius V. nicht mehr gelten, wenn sie im Jahre 1570
zu Recht gegolten hat?
Wie also notwendigerweise Pius V. selbst an das von
ihm erlassene Gesetz gebunden war, so war es auch sein unmittelbarer
Nachfolger Gregor XIII. und so ist es auch jeder weitere Papst mitsamt
der ganzen Kirche.
In diesem Sinn sagt Bonifaz I.: "Niemals war es
nämlich erlaubt, an dem einmal vom Apostolischen Stuhl festgesetzt
worden ist, wieder herumzurütteln". 6) Demnach ergibt sich schon allein
aus der Einführung der bisherigen Messe, daß eine andere Messe gar nie
rechtegültig eingeführt werden kann.
II. Tatsächlich beansprucht die neue Messe auch gar nicht , mit apostolischer Vollmacht eingesetzt zu sein.
Die Verfügung, mit der die neue Messe angeblich in
Kraft tritt, ist laut eigener Aussage nicht vom Papst, sondern ein
Dekret der Ritenkongregation. Dieses Dekret findet sich in "Dokumente
zum Römischen Meßbuch", Band 19 der "Nachkonziliaren Dokumentation 7),
neu herausgegeben mit kirchlicher Druckerlaubnis im Paulinus Verlag,
Trier, mit eigener - teilweise falschen - Übertragung ins Deutsche.
Dort heißt es auf Seite 13 8): "XL. RITENKONGREGATION, Prot. Nr.
22/969
Dekret:
Durch die Apostolische Konstitution "Missale Romanum" vom 3.April 1969
hat Papst Paul VI. die gemäß den Bestimmungen der "Konstitution über
die Hl.Liturgie" erneuerte Ordnung der Meßfeier approbiert Im
besonderen Auftrag des Papstes führt die Hl.Ritenkongregation hiermit
diese Ordnung der Meßfeier ein und ordnet an, daß sie ab 30.November
dieses Jahres, dem 1.Adventssonntag, in Kraft tritt. Zusammen mit der
Ordnung, der Meßfeier wird die "Allgemeine Einführung'des Römischen
Meßbuchs veröffentlicht. Diese "Allgemeine Einführung" ersetzt folgende
bisher im Römischen Meßbuch enthaltenen Teile: Allgemeine Rubriken,
Ritus der Meßfeier mit einem oder mehreren Priestern, Verhalten bei
besonderen Vorkommnissen. Die gleichfalls vom Papst approbierte
"Allgemeine Einführung des Römischen Meßbuches" tritt auch ab 30. Nov.
zusammen mit der erneuerten Ordnung der Meßfeier in Kraft. Alle
entgegenstehenden Verfügungen sind hiermit aufgehoben
Am Sitz der Ritenkongregation, Ostersonntag, den 6. April 1969
Kardinal Benno Gut
Präfekt der Ritenkongregation und Vorsitzender des 'Consilium'
Ferdinand Antonelli,
Titular-Erzbischof von Idicre, Sekretär der Ritenkongregation"
Hier spricht kein Nachfolger Petri Hier gebietet nicht die höchste kirchliche Autorität in apostolischer Vollmacht!
Hier spricht die Ritenkongregation im besonderen Auftrag des Papstes.
Was bedeutet das? Bin ich, sind wir da verpflichtet zu gehorchen oder nicht?
1) Die Ritenkongregation, selbst mit besonderem
päpstlichen Auftrag, hat k e i n e apostolische Vollmacht. Denn es ist
Petrus und sein rechtmäßiger Nachfolger, dem die Schlüssel des
Himmelreiches anvertraut sind, und es ist ganz unmöglich, daß er sie
einmal kurz aus der Hand gibt'. Ihre Autorität ist also auf jeden Fall
geringer als die, mit der die Messe vom heiligen Papst Pius V.
eingeführt ist.
2) Nach Kanon 253 §2 des Kirchenrechts hat die
Ritenkongregation "vor allem die Aufgabe, darüber zu wachen, daß der
Ritus und die Zeremonien gewissenhaft eingehalten werden [...]" In
dieser Bestimmung werden Ritus und Zeremonien als etwas Festgesetztes,
bereits Bestehendes aufgefaßt, das es zu hüten gilt. Die
Ritenkongregation verläßt also weit ihren Zuständigkeitsbereich, wenn
sie glaubt, neue Messen einführen zu können.
3) Die Berufung der Ritenkongregation auf die
päpstliche Konstitution "Missale Romanum" nützt gar nichts, da Paul VI.
dort nur seinen persönlichen Willen äußert, keineswegs aber der Kirche
mit apostolischer Vollmacht gebietet, wie ich weiter unten zeigen werde.
4) Da die Bulle des heiligen Papstes Pius V. nach
wie vor unvermindert gilt, macht sich die Ritenkongregation mit diesem
Dekret des Ungehorsams gegen den Apostolischen Stuhl schuldig und zieht
sich damit den am Schluß der Pius-Bulle angedrohten Zorn des
allmächtigen Gottes und seiner Apostelfürsten Petrus und Paulus zu.
5) In dem Kapitel "Die Grundstruktur der Meßfeier"
gibt die Ritenkongregation folgende Bestimmung der Messe 8 : "Das
Herrenmahl oder die Messe ist die heilige Zusammenkunft oder die
Versammlung des Volkes Gottes, das sich vereinigt, um unter der Leitung
des Priesters die Gedächtnisfeier des Herrn zu begehen," 9) Eindeutig
widerspricht sie damit der immer von der Kirche gelehrten
Glaubenswahrheit, daß "das heilige Meßopfer das immerwährende unblutige
Opfer des Neuen Bundes ist, in welchem das Kreuzesopfer vergegenwärtigt
wird" (Katechismus). Das Dekret der Ritenkongregation ist demnach häretisch! 10)
Bei der Einführung des neuen Meßordo steht also die
mit apostolischer Vollmacht gegebene Bulle eines heiliggesprochenen
Papstes gegen das häretische Dekret einer sich Petri Wort
widersetzenden Ritenkongregation.
Für den, der der katholischen Kirche treu bleiben
will, ist damit die anfangs aufgeworfene Frage gelöst und klar, wem er
Gehorsam zu leisten hat!
Für die Unrechtmäßigkeit der gegenwärtigen Meßreform enthält der oben
erwähnte Band 19 der ''Nachkonziliaren Dokumentation" noch weitere
Zeugnisse. Zwei, aus denen klar hervorgeht, daß hier nicht , der Geist
Gottes weht, möchte ich noch anführen.
1) Die Riternkongregation
beruft sich auf die im Anschluß an das Dekret abgedruckte "Apostolische
Konstitution zur amtlichen Einführung des gemäß Beschluß des zweiten
Vatikanischen Konzils erneuerten Missale Romanum' von Papst Paul VI.,
vom 3. April 1969. Man muß auch hier die rechtliche Vollmacht, kraft
deren hier gelehrt oder angeordnet wird, und die sachlichen Gründe, die
die neue Messe begründen sollen, auseinanderhalten.
a) Rechtliche Vollmacht der Apost. Konstitution:
Außer im Titel und der stereotypen Überschrift "Bischof Paulus, Diener
der Diener Gottes, zum ewigen Gedächtnis" und der Unterschrift "Paulus
PP. VI" wird eine apostolische Autorität mit keiner Silbe erwähnt.
Die einzige Instanz, auf die sich der Papst beruft,
ist die Konzilskonstitution über die hl. Liturgie "Sacrosanctum
Concilium" aus dem Jahre 1964. Mit ihrer Schlußformel 11) verfehlt sie
zwar nicht gegen den Kanon 227 des Codex Juris Canonici, nach dem die
"Konzilsbeschlüsse" keine verpflichtende Gültigkeit haben, wenn sie
nicht durch den Röm. Bischof bestätigt und auf seinen Befehl hin
promulgiert sind", doch die Ex-cathedra-Bedingungen sind damit
keinesfalls erfüllt.
Paul VI. beansprucht nämlich weder, als oberster
Lehrer und Hirte zu sprechen, noch bringt er die Verpflichtung für die
ganze Kirche zum Ausdruck. Der Kommentar de& Lexikons für Theologie
und Kirche 12) zu dieser Konstitution bestätigt dies: Wie es da heißt,
ist die Konstitution eine "constitutio disciplinaris, non dogmatica",
d.h. "eine Verfügung für das Gebiet des praktischen Lebens, nicht
dogmatische Lehre".
Ebenso sagte der Papst selbst am 12. Jan.1966:
"Zufolge seines pastoralen Charakters hat dieses) Konzil vermieden, auf
außerordentliche Weise unfehlbare Dogmen zu verkünden". 13)
Und selbst wenn man die Konzilskonstitution als
rechtmäßige Instanz gelten lassen wollte, so wäre ihre Autorität doch
bei weitem nicht ausreichend für die Einführung des neuen Ordo, da es
von den allgemeinen, ja vagen Bestimmungen dieser Konstitution bis zur
vorliegenden Festsetzung des neuen Ordo noch ein gewaltiger Schritt
ist, dessen Richtigkeit durch die Konzilskonstitution nicht
gewährleistet ist.
Die Apost. Konstitution Pauls VI. enthält demnach
nur eine "einfache Entscheidung, eine Direktive ohne eine strenge
Verpflichtung" 14). Er spricht ein bloßes "'voluimus" und "statuimus"
("Wir haben gewollt" und "Wir setzen fest") wie er es zu seinem Koch
oder Kammerdiener auch sagen würde.
b) Sachliche Gründe der Apost. Konstitution 15:
1.) Nachdem im 1.Abschnitt der hohe Wort der bisherigen hl. Messe gelobt worden ist, heißt es im 2. Abschnitt 8
"Aber seit im christlichen Volk der Eifer für die
Pflege der hl. Liturgie begonnen hat, mehr und mehr zu wachsen und zu
erstarken, [...] wurde zugleich klar, daß die Texte des Missale Romanum
in gewisser Hinsicht überarbeitet und durch Zusätze bereichert werden
müssen, t...] um das Röm. Meßbuch den neuen Gefühlen des Geistes dieser
Zeit anzupassen."
Weiter unten heißt es noch einmal: "[...] damit den
neuen Bedürfnissen dieser Zeit neue [erg.: Orationen] entsprechen."
Über den wachsenden Eifer für die Liturgie kann ich
nicht urteilen; daß aber der zitierte Satz nicht die mindeste
Begründung bringt, ist sehr wohl zu sehen. Um zu zeigen? daß das
Missale Romanum überarbeitet und bereichert werden müsse, wäre es
nötig, Punkt für Punkt darzulegen, welche Mängel und Lücken es hat.
Dazu findet man aber kein Wort. Völlig auf den Kopf
gestellt wird die Wahrheit mit der Forderung, das kirchliche Lehr- und
Hirtenamt solle sich in der Bestimmung der Liturgie nach den
perörtlichen Wünschen der Leute richten, wo sich doch diese umgekehrt
nach der vom Hl.. Geist geleiteten Kirche zu richten haben.
2.) Ebenso haltlos sind die beiden folgenden
"Begründungen": "Texte und Riten sollen so angeordnet werden, daß sie
das Heilige, das sie bezeichnen, klarer ausdrücken; ferner, der Ordo
Missae soll so überarbeitet werden, daß der eigentliche Sinn der
einzelnen Teile und ihr wechselseitiger Zusammenhang klarer
hervortreten."
Hier wird wieder das Ungenügen der Pius-Messe
behauptet, wieder wird es nicht bewiesen. Unerhört ist die
Überheblichkeit, für frnhere Generationen wäre "der eigentliche Sinn"
der Meßteile usw. nicht klar erfaßbar gewesen.
3.) "Auf daß den Gläubigen der Tisch des
Gotteswortes reicher aufgetan werde, soll die Schatzkammer der Bibel
weiter aufgetan werden." - Aber ob der, der, mehr vorgelesen wird,
deshalb auch schon mehr versteht? Wohl kaum, man denke nur an den
jämmerlichen Zustand der heutigen Exegese.
4.) Ein Hauptzweck der Meßreform ist angeblich die
Anpassung an das neue Empfinden unserer Tage. Gleichzeitig sollen "die
darin [in den ältesten, inzwischen neu erschlossenen liturgischen
Quellen] enthaltenen Reichtümer [...] ans Licht gebracht werden, um
Herz und Sinn der Christen zu erleuchten und zu stärken." - Diese
Begründungsweise ist nicht nur fadenscheinig, sondern sogar
widersprüchlich.
5 ) "Als unser Vorgänger Pius V. die erste Ausgabe
des Missale Romanum veröffentlichte, bot er dieses Buch dem
christlichen Volk gleichsam als Hilfsmittel zur liturgischen Einheit.
[...] Nicht anders geben auch Wir, obwohl Wir[...] berechtigter
Vielfalt und Anpassung im neuen Meßbuch ihren Platz zuerkannt haben,
dennoch der Hoffnung Auadruck, daß das neue Missale von den Gläubigen
als Hilfe zur gegenseitigen Bezeugung und Stärkung der Einheit
angenommen werde, damit durch seine Vermittlung in der Mannigfaltigkeit
so vieler Sprachen aus den Herzen aller ein und dasselbe Gebet [...]
zum himmlischen Vater emporsteige." Wie die Einheit der katholischen
Kirche durch den neuen Ordo gestärkt worden ist, lehrt die Erfahrung!
Wie die angeführte "Argumentation" zeigt, ist hier
eine vernünftige Begründung nicht nur nicht gelungen, sondern gar nicht
versucht, d.h. sie ist nicht gewollt. Gewollt ist also etwas Anderes:
durch Reformieren den Glauben relativieren.
2) Die Übersetzung:
Die von den Liturgischen Instituten Salzburg, Trier und Zürich besorgte
deutsche Übersetzung, die jeweils auf der dem lateinischen Originaltext
gegenüberstehenden Seite steht, ist oft und oft schlampig und ungenau,
an manchen Stellen tendenziös verfälschend. Der Kürze halber lasse ich
Beispiele für die erste Art beiseite und bringe nur die
hervorstechenden der zweiten Art: Das lat. "sacer" (heilig) wird fast
durchweg weggelassen, "oblatio panis" wird in "Bereitung des Brotes"
umgefälscht, "Ritus communionis" in "die Speisung", "ministri" in
"jene, die einen besonderen Dienst versehen", "studium sacrae fovendae
liturgiae" in "jene liturgische Erneuerung", "pro vobis et pro multis"
in "für euch und für alle".
Der Giptel des Betruges wird jedoch dadurch
erreicht, daß die Bestimmung, durch die die unbestimmt gehaltene
Konstitution Gesetzeskraft erhalten soll, in die deutsche Übersetzung
glatt hineinerfunden wurde. Der Satz: "Was Wir in dieser Konstitution
bestimmt haben, soll am 30. Nov. dieses Jahres, am 1.
Adventssonntag in Kraft treten." steht nur in der Übersetzung, im
lat.Original findet sich davon nicht die Spur. (Im Juniheft von CRC
berichtet Abbé de Nantes dasselbe über die französisch Übersetzung.)
* * *
Anmerkungen:
1) 1.Vatikan.Konzil, s. Denzinger-Schönmetzer (abgekürzt: DS) 1830/3063.
2) 1.Vatikan. Konzil, DS 1822/3053.
3) Matth. 16, 18f.
4) Enzyklika "Satis cognitum" von Leo XIII. DS 1957/3306
5) 1.Vatikan.Konzil, DS 1824/3056 Enzyklika "Satis cognitum" von Leo XIII. DS 1957/3306.
6) Brief "Retro maioribus" vom 11.März 422, DS 110/232
7) Dieser Band enthält außerdem noch die 5-seitige Constitutio
Apostolica "Missale Romanum" von Paul VI. und die 85-seifige Allgemeine
Einführung zum neuen Meßbuch.
8) Übersetzungsfehler habe ich verbessert.
9) Absatz 7 der Allg. Einführung.
10) Wie mir bekannt wurde, galt die zitierte Definition nur 6 oder 7
Monate, nämlich vom 30.11.1969 bis Mai/Juni 1970; dann wurde sie von
einer anderen abgelöst. Die Reformer geben also selbst zu, daß diese
nicht richtig ist. Man fragt sich, wieviele Stunden die neue
Schlußformel gilt.
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