MISCHEHEN von H.H. Dr.theol. Otto Katzer
Es ist wohl kaum möglich, auf fünf Seiten einer Belehrung mehr der katholischen Lehre widersprechende Sätze anzubringen, als es in der die Mischehen betreffenden Belehrung der Wiener Erzdiözese gelungen ist. (Herausgegeben vom Wiener Ordinariat, dem "Kardinal" König vorsteht.)
Bevor wir auf die Einzelheiten aufmerksam machen, müssen wir uns über die katholische Auffassung klar werden.
Die Definition der Ehe enthält der Catechismus Romanus, der im Anschluß an das Corpus Juris Canonici (cap. II. Extra II,23) sagt :
"Die Ehe ist die rechtmäßige Verbindung eines Mannes und einer Frau zur ungeteilten (und unteilbaren) Lebensgemeinschaft."
Der Ehevertrag ist ein Vertrag, durch den sich zwei rechtsfähige Personen verschiedenen Geschlechts das ausschließliche Recht aufeinander (ius in corpus) unwiderruflich übertragen zum Zwecke der Erzeugung und Erziehung von Nachkommen.
Das Ehesakrament ist der von Christus zur Würde eines Sakramentes erhobene Ehevertrag zwischen Getauften (can. 1012 § 1).
Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung von Nachkommenschaft. Der Sinn der Ehe liegt also in der Erhaltung und Fortpflanzung des Menschengeschlechtes und gibt ihr demnach in dieser Hinsicht sozialen Charakter.
Der Nebenzweck der Ehe trägt individuellen Charakter und besteht in der gegenseitigen materiellen und geistigen Hilfeleistung der Eheleute sowie der Verhütung von Verkehrtheiten im Geschlechtsleben. Selbstverständlich müssen die Eheleute den Nebenzweck dem Hauptzwecke unterordnen.
Die Ehe der Getauften ist als Sakrament eine res spiritualis, d.i. geistliche Angelegenheit und unterliegt ausschließlich - in den eigentlichen Ehesachen - der Jurisdiktion der katholischen Kirche (Gesetzgebung, Strafe, Gericht). Der Staat kann demnach für Christen keine trennenden Ehehindernisse aufstellen, nicht über die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer Ehen Entscheidungen treffen, keine zur Gültigkeit der Ehe notwendige Trauungsform vorschreiben usw. Sind von ihm trotzdem solche Regelungen getroffen, so haben sie keine Wirkung auf die Ehe als solche. Wohl aber gehört es zur Kompetenz des Staates, das eheliche Güter-, Familien- und Erbrecht usw. zu regeln.
Der Ehekonsens (can. I081-l093) ist das Wesentlichste beim Zustandekommen der Ehe. "Die Ehe bewirkt der zwischen dazu nach dem Recht fähigen Personen gesetzmäßig ausgedrückte Konsens." (can.I081, § I) Er ist von so wesentlicher Bedeutung, daß er durch keine menschliche Macht also auch nicht durch kirchliche Dispens, ersetzt werden kann. Ohne den richtigen Konsens beider Teile oder nur eines Teils, ohne ihren Ehewillen kommt eine wahre Ehe nie zustande.
Der Konsens ist unbedingt notwendig, weil die Ehe ein gegenseitiger Vertrag ist. Der Ehewille muß nicht bloß beiderseits vorhanden sein, sondern gegenseitig ausgetauscht werden. Erst wenn beide Teile ihr "Ja-wort" gegeben haben, ist die Ehe geschlossen.
Wenn nun in der Wiener Belehrung zu einer Eheschließung vor dem Standesamte, ohne nachfolgender kirchl. Feier, wie dort steht, betont wird, daß beiden Brautleuten deutlich gemacht werden muß, daß sie dadurch eine unauflösliche Ehe schließen, was in der Standesamtlichen Trauungsformel keineswegs zum Ausdruck kommt, so ist das völlig ungenügend, um eine gültige Ehe Zustandekommen zu lassen, selbst wenn alles andere ausreichend wäre! Der Konsens muß in gesetzmäßiger Weise abgegeben werden, d.h. für die Katholiken vor dem Pfarrer und zwei Zeugen (can.1o94-1183).
Der Ehekonsens ist näherhin "der Willensakt, mit dem jeder Teil das immerwährende und ausschließliche Recht auf den Körper des andern in Bezug auf die an sich zur Erzeugung der Nachkommenschaft geeigneten Handlungen gibt und empfängt".
Demgemäß kann niemand einen wahren Ehekonsens abgeben, der nicht mindestens weiß, daß sie "die dauernde Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zwecks Erzeugung von Kindern" darstellt (can. Io82).
Die Brautleute müssen ihren Konsens mündlich ausdrücken; nur wenn sie nicht sprechen können, ist der Ausdruck durch Zeichen gestattet.
In der "Belehrung" wird immer von K i r c h e n , gesprochen. Daß es nur E I N E heilige katholische und apostolische Kirche geben kann und gibt, wird somit direkt geleugnet.
Stellung vor dem a-katholischen Religionsdiener ist sowohl als nach der katholischen Trauung verboten. Weiß der Pfarrer, daß die Kontrahenten dieses Gebot nicht beachten oder bereits verletzt haben, so darf er ihrer Ehe nicht assistieren. - Eine Ausnahme besteht nur, wenn äußerst wichtige Gründe vorliegen, kein Ärgernis entsteht und der Ordinarius um Rat gefragt wurde. - Ist der a-katholische Religionsdiener aber zugleich Standesbeamter, so darf man sich ihm als Standesbeamten stellen (can 1063) . Die dem Ordinarius reservierte Exkommunikation inkurriert ein Katho1ik, wenn er eine Mischehe eingeht vor dem a-katholischen Re1igionsdiener (can. 2319 Nr.1).
Ganz unannehmbar, ja abstoßend, wirkt das Verhandeln über die Erziehung der Kinder. Das Erzeihungsrecht der Familie ist unmittelbar vom Schöpfer gegeben, unveräußerlich und unverletzbar! Die Pflicht, die Kinder entsprechend dem wahren Glauben zu erziehen, beruht auf natürlichem und göttlichem Gesetz, und zwar unter einer schweren Sünde bei Nichtbeachtung. Wir sprechen hier nicht von der körperlichen Erziehung, sondern von der geistigen; diese ist eine fünffache: Religiöse und christliche Belehrung, tugendhaftes Leben, das gute Vorbild, die Überwachung und Korrektion.
Was die Belehrung betrifft, so sind die Eltern unter einer schweren Sünde verpflichtet, entweder selbst oder durch andere ihre Kinder mit der katholischen Lehre bekannt zu machen, sie über alle Mittel zum ewigen Heile und zu einem christlichen Leben zu belehren.
Infolgedessen ist es notwendig, daß die Kinder, so bald wie möglich die heilige Taufe empfangen und mit ihr den Glauben und die Gnade; ein beträchtlicher Aufschub ist schwer sündhaft, ja selbst ein geringer, wenn eine Gefahr für das Leben des Kindes besteht.
Die Kinder müssen gleich in den ersten Jahren die Grundwahrheiten des Glaubens kennen lernen, wie auch die hauptsächlichsten Gebete; bei bedeutender Mißachtung sündigen die Eltern schwer!
Was die Disziplin und das tugendhafte Leben betrifft, so müssen die Eltern die Kinder auf die Pflicht der Liebe zu Gott, zu einem tugendhaften Leben bei Beobachtung der göttlichen als auch der kirchlichen Gebote aufmerksam machen. Das erfordert,
a) daß die Kinder an den üblichen religiösen Übungen teilnehmen: das Morgen- und Abendgebet verrichten, an der heiligen Messe teilnehmen, die Kirche oft besuchen, den Katechismus lernen und die Sakramente empfangen; b) daß sie ferngehalten werden von schlechter Gesellschaft und Lektüre ; c) daß sie sich im tugendhaften Leben ihrem Alter entsprechend üben, besonders in Frömmigkeit, Gehorsam, Liebe, Gerechtigkeit, Aufrichtigkeit, Keuschheit, Sanftmut usw.
Es ist überflüssig zu betonen, daß die Eltern mit gutem Beispiel vorangehen müssen, das Leben ihrer Kinder überwachen und, wenn notwendig, auch entsprechend bestrafen müssen.
Diese Verpflichtungen sind so gravierend, daß bei Nichtbeobachtung seitens eines der Eheleute und bei a-kathalischer Erziehung ein Grund zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gegeben ist (can.1128-1132).
Hieraus ist klar ersichtlich, wie unumgänglich das Brautexamen ist (can. 10l9-1034), wie auch der Brautunterricht, wenn die Ehen glücklich sein und den Eheleuten und ihren Kindern zum Heile für Leib und Seele gereichen sollen.
Der Pfarrer soll nicht unterlassen, die Brautleute über die Heiligkeit des Ehesakramentes, die gegenseitigen Pflichten der Gatten und die Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern zu belehren; er soll sie auch ernstlich ermahnen, vor der Hochzeit ihre Sünden sorgfältig zu beichten und die heilige Kommunion fromm zu empfangen.
Aus dem Gesagten ist bereits klar ersichtlich, daß die hl. Kirche äußerst ungern ihre Erlaubnis zu einer Mischehe gibt. Wenn auch niemand am guten Willen des nichtkatholischen Partners zweifeln will, wie auch an seiner Aufrichtigkeit nicht, müssen wir uns dennoch die Mahnung des hl. Apostels Paulus zu Hezren nehmen: "Zieht nicht an einem Joch mit den Ungläubigen .... Was haben Licht und Finsternis gemein?" (2 Kor. 6, 14-15). Es gibt nur ein Licht, und das ist Jesus Christus im allerheiligsten Altarsakrament. Wer dieses Licht nicht anerkennt, steht - leider - nicht im Lichte!
Literaturangabe: Katholische Moraltheologie, P.Dr. Heribert Jone, Schöningh, Paderborn. Das Recht der katholischen Kirche nach dem Codex Juris Canonici, v. Dr. Anton Retzbach. Benedictus Henricus Merkelbach O.P. Summa Theologiae Moralis, Tomus seeundus, Nr. 824 ff, Desclée.
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