Widerstand? - Fehl(er)anzeige!
von
Eberhard Heller
Vorbemerkung:
Zum Ende des 18. Jahrhunderts gab es in Deutschland eine sehr intensive
Debatte über die Begründung der Philosophie als Wissenschaft, an der
u.a. Reinhold, Eberhard, Forberg, Fichte, Jacobi, Bardili, Schelling
und Hegel beteiligten, nachdem Kant in seiner "Kritik der reinen
Vernunft" die Frage nach der Möglichkeit von Wissenschaft überhaupt
gestellt und diskutiert hatte. Die öffentlich geführte
Auseinandersetzung darüber zerbrach zu Beginn des 19. Jahrhunderts
nicht nur, weil die Wirren der Napoleonischen Kriege einen geregelten
Kontakt zwischen den Kontrahenten nicht mehr zuließen, sondern weil die
Debatte an ihre Grenzen gestoßen war: das Problem der Erkennbarkeit des
Absoluten blieb umstritten. Zu dem äußerlichen Zerfallen kam eine
inhaltliche Barriere.
An diesen philosophie-geschichtlichen Wendepunkt fühle ich mich
erinnert, wenn ich an den jetzigen Stand der Debatte über die
Restitution der Kirche als Heilsinstitution denke. Die zu Beginn der
achtziger Jahre - d.h. nach der Sedisvakanz-Erklärung von S.E.
Erzbischof Ngô-dinh-Thuc 1982 und den von ihm gespendeten
Bischofsweihen zur Sicherung der apostolischen Sukzession - weltweit
öffentich geführte Diskussion über dieses Thema brach nach dem
tragischen Tode von Bischof Carmona jäh ab, weil der Promotor fehlte
und die übrigen Beteiligten untereinander keinen Kontakt mehr pflegten,
besonders aber deshalb, weil die jungen Kleriker, die sich vorgeblich
als Priester im Widerstand präsentierten und deren Aufgabe es hätte
sein sollen, die in der DECLARATIO festgehaltene Aufgabe, "alles zu
tun, damit die katholische Kirche Roms zum ewigen Heil der Seelen
fortbesteht", überhaupt kein Interesse an einer Restitution bzw. an
einem Wiederaufbau der Kirche zeigen. Anstatt sich diesem zentralen
Thema zu widmen, wird weltweit von ihnen eine "Pastoral" gepflegt, die
sich zu Unrecht auf die Autorität der röm.-kath. Kirche beruft.
Inzwischen sind die leicht vorhersehbaren Folgen der Vernachlässigung
dieses Problems sichtbar: die (Rest)Kirche befindet sich in Auflösung,
der (angebliche!) Widerstand gegen die Revolution des II. Vatikanum
steuert seinerseits längst in ein latentes Sektiertum hinein, die
Gläubigen durchleben die Durststrecke der Diaspora und die Arroganz der
Priester und Bischöfe geht abenteuerliche Wege: sie gebärden sich
bereits als ihre eigenen Päpste.
Woran liegt es, daß Kleriker, die sich rechtgläubig nennen und auch als
solche gelten wollen, sich nicht mehr bewußt machen, daß sie die
gültige und erlaubte Sakramentenspendung nur innerhalb der Kirche
vollziehen dürfen bzw. sie ihr Hirtenamt nur als von der Kirche
beauftragt ausüben dürfen? Liegt es an der reduzierten und/oder
schlechten theologischen Ausbildung, die sie genossen haben? Liegt es
an der Schwierigkeit, diese kirchengeschichtlich einzigartige Situation
in ihren wirklichen Ausmaßen zu erfassen und eine Lösung anzuvisieren,
weshalb sich die jungen Kleriker auf einen sog. "Notstand" berufen, der
jedem einzelnen von ihnen jegliche Freiheit läßt zu tun, was er will?
Unser Organ ist leider weltweit das einzige, welches sich noch mit
dieser für die Kirche lebenswichtigen Problematik beschäftigt, um auch
in dieser düsteren Stunde die Barmherzigkeit Gottes zu bestürmen,
Mitleid mit Seiner Braut zu haben, zum anderen aber auch, um die noch
interessierten Gläubigen auf diesen Zustand des sich anbahnenden
Sektiertums aufmerksam zu machen.
Konkret beabsichtige ich, die gesamte kirchliche Problematik, die sich
durch die Sedisvakanz ergeben hat, im folgenden Heft (Dezember 2004)
noch einmal anzusprechen, und zwar aus einem Aspekt heraus, der der
Entwicklung nach dem II. Vatikanum nachfolgt.
Vorher erlaube ich mir aber, in diesem Heft noch einmal auf die
allgemeinen Erörterungen in dem Aufsatz "VERSINKT DER KATHOLISCHE
WIDERSTAND IM SEKTIERERTUM?" im Zusammenhang mit der Untersuchung der
Gültigkeit vagantischer Weihen (bzw. 'Weihen') von 1996 hinzuweisen
(vgl. EINSICHT XXVI/5), die nichts an Aktalität verloren haben. Darin
werden fehlerhafte Verhaltensweisen unsererseits aufgezeigt, die in
summa jenen Zustand bestimmen, in dem wir uns jetzt befinden, der nicht
von außen herbeigeführt wurde, sondern selbstverschuldet ist.
Hinweis: Um den Zusammenhang
der Darstellung zu wahren und zum besseren Verständnis, war es
unumgänglich, bestimmte Sachverhalte aus obiger Darstellung
kommentierend zusammenzufassend. Sie erkennen diese Einschübe an der
kursiven Schreibweise.
I. Einleitung
Gewisse, ineinandergreifende, miteinander verflochtene Vorkommnisse der
letzten Zeit haben gezeigt, daß das so selbstsichere Herumpaddeln im
angeblich so klaren Quellwasser des wahren Glaubens in Wirklichkeit mit
dem berühmten "Fischen im trüben" verglichen werden muß.
Um was geht es? Um die Durchdringung unseres Widerstandes durch ein
latentes Sektierertum, das seine Hauptursachen nicht in der
Infiltration durch gewisse Vagantenkleriker, die sich
betrügerischerweise bei uns eingeschlichen haben - die gibt es auch -,
sondern in den Fehleinstellungen vieler Gläubige hat, die nicht willens
sind, die kirchliche Situation mit dem nötigen Ernst so zu sehen, wie
sie in Wirklichkeit ist, die die Notsituation, in der wir uns in der
Tat befinden, als Vorwand benutzen, um ihrem Heilsegoismus, ihrem
eingeschränkten, ja falschem Kirchenverständnis und ihrem
Triumphalismus, der an Arroganz teilweise kaum noch zu überbieten ist,
zu frönen.
Wenn wir deshalb unser vorgebliches Engagement für die Bewahrung des
christlichen Glaubens und unser religiöses Leben ernst nehmen, d.h.
unsere Überzeugung nicht auf geistiger Erstarrung basiert, dann müssen
wir - so schmerzlich das auch für viele von uns sein wird - unseren
Finger auf eine Wunde legen, die schon lange in unseren Kreisen
schwelt, die anfangs nur schwer auszumachen war wie Krebsgewebe,
welches sich langsam im Körper ausbreitet, um dann plötzlich mit aller
Schrecklichkeit auszubrechen. Ich selbst muß gestehen, daß ich über das
Ausmaß dieses Krebsschadens, dieser immanenten Sektiererei und ihrer unkontrollierten und weitgehend unbeachteten Ausbreitung,
auf die ich auch schon früher sehr massiv hingewiesen hatte 1), selbst
überrascht war, nachdem ich mich aufgrund bestimmter Vorgänge
neuerdings damit beschäftigen mußte. Eine dringende Durchforstung
dessen, was sich in den Meßzentren abspielt, muß dringend durchgeführt
werden. Überprüft werden müssen auch die, die auf der einen Seite
die Akteure rufen oder für sie Propaganda machen 2) und auf der anderen
die, welche ungültige Sakramente spenden oder blasphemische Spektakel
dort aufführen. Ohne schmerzhafte Selbstkontrolle, d.h. ohne
Überprüfung gewisser bequemer Vorurteile, die die Ursache dieser
Skandale bilden, setzen wir unser Heil auf's Spiel. Unser angeblicher,
vorgeblicher oder wirklicher Einsatz für den wahren Glauben würde dann
zur absoluten Groteske. Man stelle sich vor: auf der einen Seite
liefern wir den theologischen Beweis für die Ungültigkeit der neuen
Weiheriten, um dann einer (alten!) 'Messe' beizuwohnen, die von einem
Sektierer zelebriert wird, der Laie ist.
Geistige und pastorale Säuberung ist angesagt, die gründlich und
nachhaltig wirken müßte. Vielen werden die nachfolgenden Ausführungen
sicherlich unangenehm, ja penetrant erscheinen oder auch Kopfschmerzen
bereiten. Aber es hat keinen Zweck, die Augen zu verschließen vor den
Problemen, die sich im eigenen Haus wie ekelerregende Dreckhaufen
angesammelt haben und alles zu verschmutzen drohen. Ich zähle es
weiterhin zu meinen Aufgabe als Redakteur, dem Parteiegoismus fremd
ist, Hand mit anzulegen, solche Ansammlungen zu beseitigen. Ob dieser
geistige Krebsschaden jedoch in den Köpfen der Gläubigen 'heilbar' ist,
kann ich nur hoffen... um des Heiles willen für uns alle...
II. Anlaß der nachfolgenden Untersuchungen
...War die durch Schmitz / Villingen
Herrn Lingen gespendete 'Priesterweihe'. Es wurde minutiös
nachgeweisen, daß sie weder erlaubt ('Spendung' erfolgte durch einen
sog. 'Clerus vagans') noch sakramental gültig war (wegen des Abreißens
der Sukzession vor Schmitz's eigener Weihe), welche nicht einmal als
Probleme von den Betroffenen und weiteren Beteiligten wahrgenommen
wurden.
All die angesprochenen Probleme, die in der Tat teilweise zu den
unbewältigten oder blauäugig ignorierten in unserem Widerstand gehören,
tangieren die Lingenschen Vorfälle, die sich gleichsam wie ein roter
Faden durch das 'Unterholz' des katholischen Widerstandes ziehen.
Lingen wird somit ein Fall, der alle kirchlichen, rechtlichen und
dogmatischen Schwachstellen bloßlegt, an denen sich aber zugleich
zeigen läßt, welche Positionen bezogen werden müssen, damit wirklicher
und effekti-ver Widerstand entstehen und geleistet werden könnte. Und
Lingen wird darüber hinaus zum Testfall, ob überhaupt noch Interesse an
der Lösung unserer Krise besteht. Falls nicht, dürfen wir uns nicht
wundern, wenn unser gesamter Aktivismus für den angeblich wahren
Glauben im Sektierertum versickert.
III. Immanente Fehleinstellungen bei den sog. Traditionalisten
Zunächst aber noch einige Bemerkungen zur Genesis gewisser
Fehlpositionen und zur Mentalität einer bestimmten Gruppe von
Traditionalisten. Natürlich müssen diese auf dem Hintergrund des
weitgehend autoritätslosen Zustandes plaziert werden, in dem sich der
Widerstand befindet. Der latente Priestermangel hat zu den seltsamsten
Übungen bei der Beschaffung von Ersatz-Seelsorgern geführt, zumal die
angeblich rechtgläubigen Priester hinsichtlich der eigenen Orthopraxie
häufig recht zögerlich waren. Ich habe schon vermehrt den verfehlten
Heilsegoismus angesprochen, der die Kirche nur als
Versorgungseinrichtung betrachtet, aus dem man sich wie aus einem
Supermarkt das herausholt, was man angeblich für sein Seelenheil
braucht, z.B. die "alte Messe" 3). Der Heilsegoismus, dem diese
Leute frönen, hat nur ein sehr naheliegendes Ziel: wie komme ich in den
Himmel. Die Spielart dieses metaphysischen Egoismus verkennt, daß die
Kirche von Christus als Heilsinstitution gegründet wurde, um die
gefallene Menschheit insgesamt zu erlösen. Man lädt also Kleriker
dubiosester Provenienz ein, ohne deren kirchlichen Status zu klären
nach der Devise "Hauptsache gültig". Und mit ihr verzichtet man eo ipso
auf die Legitimierung der eingeladenen Kleriker als römisch-katholische
Priester der wahren Kirche... und das ist so gewollt! Mit der Devi-se
"Hauptsache gültig" (in der Diktion der Heilsegoisten: "Hauptsache ich
bekomme sie") verzichtet man auf die wahre Kirchlichkeit, und schon hat
man einen gewaltigen Sprung ins Sektierertum getan. (...)
Um diesen Verzicht auf die wahre Kirchlichkeit an einem Beispiel zu
illustrieren: man kann nicht in ein Kaufhaus gehen und dort einfach
Waren 'mitgehen lassen', ohne auf die Rechtsverhältnisse an ihnen zu
schauen. Dann wird man schlicht zum Dieb. Genauso verhält es sich mit
den Sakramenten, die unter Verzicht auf die wahre Kirchlichkeit bei
irgendwelchen Sektierern empfangen werden. Auch sie sind 'geklaut'!
Denn Christus hat die Sakramentenspendung erlaubterweise nur der von
Ihm gegründeten Kirche anvertraut, und nicht Personen, die sich von ihr
getrennt haben. 4) Und da die wenigsten, die nach der Devise
"Hauptsache gültig" handeln und mit schismatischen bzw.
sektiererischen, vagierenden Klerikern - auch mit Anführungszeichen zu
lesen - zusammenarbeiten, in der Lage sind zu überprüfen, ob ein
solcher Vagans tatsächlich gültig geweiht ist - was gelinde gesagt, in
den wenigsten Fällen zutrifft -, verkehrt sich diese Devise in ihr
Gegenteil bzw. hat einen gegenteiligen Effekt: die empfangenen
Sakramente sind nicht nur 'geklaut', sondern auch ungültig.
Weil viele nicht mehr wahrhaben wollen, daß es nicht (nur) um die
Tradition des Ritus, sondern primär um die Bewahrung der Kirche als
Heilsinstitution mit dem gesamten ihr anvertrauten Depositum gehen muß,
aus dem man nicht nach Belieben bestimmte Partien herauslösen kann,
sich also auch nicht (nur) auf die Spendung der Sakramente beschränken
darf - man muß immer die Sanierung der Gesamtkirche im Auge haben, auch
wenn sich diese uns heute als Torso darbietet -, ist weitgehend diese
immanente sektiererische Fehleinstellung daran schuld, wenn heute in
verschiedenen Zentren der Zutritt Sektierern gestattet ist (St.
Antonius in Stuttgart, Karlsruhe, Heilbronn, St. Theresia in Ulm). Denn
man kann nicht sagen, die Sektierer und Vaganten hätten sich uns
aufgedrängt - auch wenn es verschiedene von ihnen wie z.B. Herr Anton
Pohl versucht haben -, gerufen wurden sie von den Heilsegoisten unter
uns. Aus einem verengten bzw. direkt falschem Kirchenverständnis wird
nicht mehr nach der Rechtmäßigkeit und der Erlaubtheit bestimmter
Handlungen gefragt.
Ein weiterer Punkt, der das Abgleiten ins sektiererische oder
schismatische "Aus" bedeuten kann, ist die unberechtigte Berufung auf
den "Notstand". Natürlich leben wir in einer Notsituation, das kann
wahrlich niemand leugnen. Aber auch in ihm gelten Regeln und
(Rechts)Vorschriften, die es einzuhalten gilt. Unsere Situation ist
nicht "rechtsfrei". Selbstverständlich gelten die Vorschriften des CIC
auch weiterhin, und nur da, wo menschliches gegen göttliches Recht
stößt, hat das göttliche den Vorrang! Es geht also nicht an, sich
Vollmachten anzumaßen, die man z.B. als einfacher Kleriker nicht hat -
eine solche Anmaßung offenbart eo ipso eine latent schismatische
Haltung. Eine ganze Reihe von Traditionalisten sehen diesen Notstand
jedoch als willkommene Gelegenheit, endlich einmal eigene Vorstellungen
zu entwickeln und sie in der Praxis umzusetzen, die allerdings mit der
Lehre und den Vorschriften der Kirche nicht vereinbar sind. 5) Es geht
z.B. nicht an, Willkürlichkeiten oder Eigenwilligkeiten in die Liturgie
einfließen zu lassen, bewußte Verstöße gegen die kirchenrechtlichen
Vorschriften billigend in Kauf zu nehmen oder sich Rechte und
Vollmachten anzumaßen, die man nicht hat, um sie dann als
"Notstandsmaßnahmen" zu deklarieren. Apropos wirkliche und angemaßten
Vollmachte: man kann zwar im Auftrag eines anderen z.B. dessen Haus
verkaufen - dann ist man bevollmächtigt -, aber man hat keine
Vollmachten, ein Haus zu verkaufen, wenn man nicht Eigentümer dieses
Haus ist. (Ich verweise in diesem Zusammenhang noch einmal auf den Fall
Bischof Pivarunas, der sich schlicht päpstliche Rechte anmaßte, als er
den fehlgeschlagenen Versuch unternahm, Bischof Yurchick in die
katholische Kirche aufzunehmen.)
Eine weitere Fehleinstellung, die man vornehmlich bei Klerikern
antreffen kann, besteht in einem gewissen 'Kasten'- oder Corpsdenken.
Dieser ist nicht primär die Zugehörigkeit zur Kirche wichtig, sondern
die zur 'Kaste' (der Priester). Man ist in gewisser Weise unter sich,
unter Standesgenossen, mögen diese nun 'echte' sein oder nicht. In
Abwandlung zu dem Slogan "Hauptsache gültig" könnte man dieses
Kastendenken unter dem Schlagwort "Hauptsache schwarz" subsummieren.
Eine solche Einstellung führt in der Konsequenz zu einer unstatthaften
Toleranz gegenüber Personen, deren kirchlicher Status ungeklärt ist.
Die Vertreter dieser Richtung operieren häufig mit einem höchst
diffusen und wohl kaum ganz durchreflektierten Kirchenbegriff... oder
beschränken sich darauf, Ähnlichkeiten in der 'Uniform' (als
signifikantes Merkmal der 'Kaste') festzustellen. Dieses 'Kastendenken'
verhinderte oder beeinträchtigte schon in der Vergangenheit eine klare
Abgrenzung gegenüber sektiererischen oder häretischen Gruppierungen. 6)
(...)
Am Fall von Herrn Schmitz/Villingen - nach eigenem Bekunden
Titularbischof von Constantia - soll aufgezeigt werden, wie dessen
wirklicher Kirchenstatus von führenden Personen des Widerstandes
mißgedeutet bzw. mißverstanden wurde und wo die Vernachlässigung der
Überprüfung seiner Kirchenzugehörigkeit hingeführt hat.
IV. Ist Schmitz Mitglied der wahren röm.-kath. Kirche?
Bischof Schmitz ist Mitglied der Alt-römisch-katholischen Kirche
(gewesen), die sich in ihrer Sukzession auf das Utrechter Schisma von
1723 beruft, konkret aber auf der Gründung durch Thiesen aus dem Jahre
1949 basiert. Sieht man einmal von dem Problem des Sektierertums ab,
ist diese Ausbildung zumindest als schismatisch zu betrachten, was ja
auch von Schmitz bestätigt wird. Als Mitglied der
Alt-römisch-katholischen Kirche - nach der Trennung von Thiesen -
genauer: der Old Roman Catholic Church in England 7) - hatte Schmitz
eifrigen Kontakt sowohl zu Vertretern der Reform-'Kirche' aus Freiburg
8) als auch mit Mitgliedern der Traditionalisten. So hatte er nicht nur
Kontakt u.a. zu Pfr. Leutenegger, H.H. Dr. Katzer, Herrn Eisele, H.H.
Dr. Storck, sondern auch zu Abbé Schmidberger und Mgr. Lefebvre, die
ihn nach zweijähriger Bekanntschaft 1978 "abschwören" ließen und ihn in
ihre angebliche Jurisdiktion eingliederten 9) mit der Auflage, seine
bischöflichen Vollmachten vorerst nicht auszuüben, ihn aber in
Reutlingen als Seelsorger einsetzten. Von daher kursiert die Meinung,
Schmitz sei in die röm.-kath. Kirche aufgenommen worden. (...)
Man muß es ganz klar sagen: es geht hier um das Problem der wahren
Kirchlichkeit. Ist Schmitz durch die Abjuratio (Abschwörung) vor
Lefebvre Mitglied der wahren Kirche geworden oder nicht? Und kann er
erlaubterweise Weihen spenden? Ãœber die Bedeutung dieses Aktes gehen
die Meinungen auseinander. So behauptete z.B. der inzwischen
verstorbene Bischof Dr. Storck in einer am 1.7.84 gehaltenen Predigt,
in der er auf die von mir gemachten Vorwürfe bezüglich der Erlaubtheit
seiner Konsekration durch Mgr. Guérard des Lauriers eingeht 10),
folgendes: "Bischof Schmitz, den ich 1977 in Weissbad kennenlernte, ist
ein echter Konvertit; er hat eine echte Konversion zur katholischen
Kirche vollzogen. Er hat sich also mit der Kirche versöhnt, und zwar
ist diese Versöhnung durch Msgr. Lefébvre vollzogen worden." 11) Dieser
Version, die so oder in ähnlicher Form auch von anderen verbreitet
wurde, muß entschieden widersprochen werden, und zwar aus mehreren
Gründen.
Als wir von dieser Abjuratio erfuhren, baten wir H.H. Jeker aus der
Schweiz, der in Rom gerade seine Doktorarbeit über ein
kirchenrechtliches Thema anfertigte, uns über die
Konversions-Bedingungen eines Schismatikers zu informieren. Seine
diesbezüglichen Ausführungen über "Die Bekehrung eines Schismatikers",
die bereits in EINSICHT Okt. 1978, S. 102, erschienen waren und die wir
jetzt in diesem Heft wieder veröffentlichen, geben ganz klar die
Bedingungen an, unter denen ein schismatischer Bischof in die kath.
Kirche aufgenommen werden kann. Wie das Resultat der Studie zeigt, kann
die Aufnahme nur durch den Papst oder einen durch ihn bevollmächtigten
Bischof geschehen. Ein Bischof von sich aus ist gar nicht berechtigt,
einen schismatischen Bischof - als solcher wurde Schmitz von Lefebvre
angesehen - (wieder) in die Kirche aufzunehmen. D.h. unter der
Voraussetzung, daß Lefebvre Bischof der wahren katholischen Kirche
gewesen wäre, hätte er widerrechtlich gehandelt. Gehört aber Lefébvre
und die von ihm ausgelöste Ecône-Bewegung der (wahren) Kirche an? Diese
Frage muß man entschieden verneinen. Trotz allen Ungehorsams gegenüber
dem häretischen bzw. apostatischen Rom hat er immer wieder beteuert,
daß er die Position des Sedisvakantismus ablehnt und die Häretiker Paul
VI. und seine Nachfolger Johannes Paul I. und Johannes Paul II. als
legitime Päpste anerkennt, 12) d.h. er gehört der Konzils-'Kirche' als
konservativer Flügel an, auch wenn gelegentlich orthodoxe Positionen
beansprucht oder schismatische Akzente gesetzt werden, d.h.
Absetzbewegungen in Richtung Rechtgläubigkeit unternommen werden. 13)
Sieht man deshalb einmal von der Unerlaubtheit bzw.
Nicht-Bevollmächtigung ab und konzediert, eine Aufnahme habe
stattgefunden, dann würde das jedoch nur bedeuten, daß Schmitz in die
Konzils-'Kirche' aufgenommen wäre... und nicht, wie Bischof Storck
behauptet hat, in die wahre Kirche. Der Sachverhalt ist ganz einfach:
man kann nur jemanden in den Verband aufnehmen, dem man selbst
angehört. Tatsächlich hat dann Schmitz in der Zeit, in der er mit bzw.
unter Econe und seinem Chef arbeitete, wie dieser zeitweise die Messe
"una cum Papa nostro Paulo VI." gelesen - soweit mir die diesbezügliche
Ankündigung in seinem Pfarrbrief von 1978 erinnerlich. Damit dürfte
auch zweifelsfrei klar, welcher Kirche bzw. 'Kirche' Schmitz angehören
wollte.
Wegen der Problematik mit seinem damaligen "Umfeld", die Schmitz aus
heutiger Sicht "vorprogrammiert" schien 14) schied er mit Schreiben vom
27.4.1981 aus Lefebvres "Jurisdiktion" aus und legte auch das ihm von
Lefebvre ausgestellte Celebret bei... ein Celebret, das dieser einem
von ihm als Bischof anerkannten Kleriker ausgestellt hatte!!! (...)
Bischof Storcks Zuordnung von Schmitz zur wahren katholischen Kirche
ist auch deshalb so verwunderlich, da er diese Behauptung zu einem
Zeitpunkt (1984) machte, nachdem Schmitz Econe längst wieder verlassen
hatte. Nimmt man einmal an, Storck sei der Auffassung gewesen, Lefebvre
sei Mitglied der wahren Kirche und berechtigt gewesen, Schmitz in diese
aufzunehmen, so hätte gerade das Verlassen dieses Verbandes, dem Storck
damals (1978) selbst noch angehört hatte, jede Unklarheit beseitigen
müssen.
V. Erlaubtheit und Gültigkeit
Im Zusammenhang mit der Klärung der Gültigkeit wurde auch generell die
Frage nach der Erlaubtheit und Gültigkeit einer Priester- bzw.
Bischofsweihe gestellt, da diese Unterscheidung häufig keinerlei
Auswirkung hatte auf die Bewertung des Einsatzes eines Klerikers als
Priester.
Mit der Beantwortung der Frage nach Schmitz's Kirchenzugehörigkeit und
nach der Gültigkeit seiner eigenen Weihe ist das uns hier
interessierende Problem erst teilweise gelöst. Übrig bleibt zu klären,
inwieweit ein außerhalb der Kirche stehender Kleriker z.B. ein Bischof
oder Priester der (schismatischen) der orthodoxen Kirche für uns tätig
werden, ob er u.U. für den katholischen Widerstand einen Priester
weihen darf, ob wir berechtigt sind, bei Schismatikern die Sakramente
zu empfangen. 15) Und damit ist das grundsätzliche Problem von
Gültigkeit und Erlaubtheit der Sakramentenspendung wieder
angesprochen, ebenso die Frage der Zugehörigkeit zur Kirche.
Was bedeutet nun die theologische Unterscheidung von Gültigkeit und
Erlaubtheit bei der Sakramentenspendung? Gültig spendet jemand ein
Sakrament, wenn er dazu die entsprechenden Vollmachten und die
Beauftragung (das Mandat) hat: Z.B. jemand kann die hl. Messe gültig
feiern, wenn er (gültig) zum Priester geweiht wurde - er hat dann die
entsprechenden Vollmachten. Er-laubterweise (rechtens) feiert er sie,
wenn er dazu durch die Kirche (Papst bzw. Bischof) beauftragt wurde.
16) (Diese konkrete Beauftragung, die ja in der heutigen Situation in
den allermeisten Fällen fortfällt, stellt in der Tat ein wichtiges
Problem dar, auf das wir noch eingehen müssen.)
Gültigkeit und Erlaubtheit fallen also nicht zusammen. 17) So kann z.B.
ein Priester, der die Kirche verlassen hat, dennoch gültig die Messe
lesen. Ein Schismatiker feiert sie deshalb gültig, weil die Weihe, die
er erhalten hat, ein unauslöschliches Merkmal einpflanzt, das ihm trotz
der Abspaltung erhalten bleibt. Aber er feiert sie unerlaubt,
unrechtmäßig, weil er dazu nicht mehr von der Kirche, deren Einheit er
verlassen hat, beauftragt ist. 18) Denn die rechtmäßige Beauftragung
zur Ausübung der übertragenen Vollmachten hat Christus nur seiner
Kirche eingeräumt, die nur eine sein kann: "Ich glaube an die eine ...
Kirche" heißt es im Glaubensbekenntnis. Dieser Artikel ist für unsere
Problematik entscheidend.
Um den Sachverhalt an einem profanen Beispiel zu illustrieren: Man kann
Geld rechtmäßig besitzen (als Lohn für geleistete Arbeit, durch
Schenkung), man kann es auch stehlen, d.h. sich unrechtmäßig aneignen.
Sowohl mit dem rechtmäßig erworbenen als auch dem 'geklauten' Geld kann
man sich ein Auto, Äpfel usw. kaufen. Die mit dem gestohlenen Geld
erstandenen Güter kann man sehr wohl besitzen, ohne jedoch rechtmäßiger
Eigentümer zu werden. Ähnlich verhält es sich mit der Nichtbeachtung
der Erlaubtheit (Rechtmäßigkeit): außer in extremis (d.h. im Sterben
oder in lebensbedrohlichen Situationen) 19) ist es uns als katholischen
Christen verboten, von Schismatikern etc. Sakramente zu empfangen.
Ãœbergehe ich dieses Verbot, stehle ich mir gleichsam Gottes
Gnadenmittel, ich eigne sie mir unrechtmäßig an. Und dieses 'Stehlen'
der Gnadenmittel ist bezeichnend für die Haltung der apostrophierten
Heilsegoisten. Sie sündigen gegen die Einheit der Kirche... und stellen
sich im Extremfall außerhalb der Kirche.
In diese Rubrik von Unrechtmäßigkeit fallen somit auch all jene, die
sich Weihen von Sektierern haben spenden lassen. Es gibt keine
rechtsfreien Räume!
Wo stehen nun wir? (...) Haben wir uns nicht wegen des Ãœbergehens des
päpstlichen Mandates bei den Bischofsweihen durch S.E. Mgr.
Ngô-dinh-Thuc selbst ins Schisma begeben? (Ich möchte mich hier nicht
auf die Vollmacht von Pius XI. berufen, die m.W. von seinen Nachfolgern
nicht widerrufen wurde und die S.E. Erzbischof Ngô-dinh-Thuc das Recht
einräumte, Bischofsweihen nach seinem Ermessen zu spenden. Sie stellt
einen Spezialfall dar.) Denn man kann einwenden, daß auch all jene, die
sich im Widerstand zu Bischöfen bzw. zu Priestern haben weihen lassen
oder solche Weihen gespendet haben - m.E. zu Recht, d.h. in diesem Fall
auch erlaubterweise -, diese ohne päpstliches Mandat empfangen bzw.
gespendet haben. 20) Wie läßt sich deren Handeln als wirklich
gerechtfertigt bzw. als erlaubt begründen - die Gültigkeit wurde nicht
einmal von der Konzils-'Kirche' bestritten, sondern nur von einigen
Ex-Ecônern?
Zunächst einmal muß festgehalten werden, daß wir Sedisvakanz haben. Ein
solcher Zustand würde, wenn er über einen längeren Zeitraum anhalten
würde - rein formal gesprochen - das Erteilen päpstlicher Mandate,
durch die z.B. eine Bischofsweihe unter normalen Umständen
erlaubterweise gespendet wird, unmöglich machen, womit die Kirche mit
der Zeit als Heilsinstitution aufhören würde zu existieren... weil die
Sukzession erlöschen würde. Es wäre der Kirche also unmöglich,
erlaubterweise das zu tun, was zu ihrem Fortbestand unabdingbar wäre,
nämlich die apostolische Sukzession zu bewahren, oder aber sie ließe
die Erteilung des päpstlichen Mandates außer acht, um eo ipso ins
Schisma zu fallen, d.h. sich von der Einheit der Kirche abzuspalten.
(N.b. es gibt sogar eine ganze Reihe von Sedisvakantisten, die eine
solche Position ernsthaft vertreten und den jetzigen Zustand der Kirche
für prinzipiell unsanierbar halten.) 21)
Wir haben im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der durch S.E.
Erzbischof Ngô-dinh-Thuc gespendeten Bischofsweihen immer betont, daß
die Kirche eine Institution ist, die um des Heiles der Seelen willen
von Christus gegründet wurde und daß dieses Ziel, die Erfüllung dieser
Verpflichtung auch ein Handeln, welches unter normalen Verhältnissen
als unerlaubt und schismatisch qualifiziert werden müßte,
gerechtfertigt ist. 22) Aber nur in diesem Fall! Und Mgr. Guerard des
Lauriers hat ausdrücklich daraufhin gewiesen, daß diese Akte noch
nachträglich von einer restituierten Hierarchie auch formell als
rechtmäßig bestätigt werden müßten, m.E. zu Recht.
VI. Zugehörigkeit zur Kirche
Die Sakramente, die Christus als Gnadenmittel eingesetzt hat, hat Er
zur Verwaltung seiner Kirche hinterlassen, damit die Gläubigen durch
ihren Empfang Anteil am göttlichen Leben erhalten. Durch sie baut sich
eine reale und lebendige Beziehung zu Gott auf. Es ist klar, daß diese
Gnadenmittel nur durch die Kirche und in ihr verwaltet werden dürfen
und daß nur Mitglieder dieser Kirche zu ihrem gültigen Empfang
(erlaubterweise) berechtigt sind. An welchen Kriterien erkennt man
heute in dieser allgemeinen Auflösung (von der n.b. auch wir, wie wir
gesehen haben, nicht verschont geblieben sind, da sich gezeigt hat, daß
der Ruf nach einer gültigen Messe allein nicht ausreicht, um ein
kirchliches Fundament zu legen), ob jemand zur (wahren) Kirche gehört
oder nicht?
Ich kann diese Frage hier nur stichwortartig beantworten und sage: das
lebendige Bekenntnis des ungeschmälerten katholischen Glaubens, den uns
die Kirche (früher) vermittelt hat. Diese scheinbar so naive Antwort
verliert sehr bald ihr rein theoretisches Gesicht, wenn man nur daran
denkt, daß im Bekenntnis des ungeschmälerten katholischen Glaubens auch
die Kriterien zur Unterscheidung der Geister und der Appell zur
Applikation auf die reale Wirklichkeit enthalten sind. Und damit ist
zugleich eine Stellungnahme der konkreten kirchlichen Situation
gegenüber impliziert - mit dem Resultat, daß sich dem Rechtgläubigen
nicht nur bestimmte Aufgaben hinsichtlich des eigenen Seelenheils,
sondern auch hinsichtlich des gesichteten, verwüsteten Zustandes der
Kirche ergeben, und damit verbunden in interpersonaler Hinsicht die
Pflicht, über diese Tatsächlichkeiten die (noch) unwissenden Gläubigen
aufzuklären. Denn die Kirche - und man muß das gegen all die betonen,
die im stillen Kämmerlein sitzen und frommen Übungen nur für sich
nachgehen und vergessen, daß die Kirche die Gemeinschaft der Gläubigen
umfaßt, die darüber hinaus nicht wahr haben wollen, daß die Kirche eine
Heilsinstitution ist und nicht nur eine Gesinnungsgemeinschaft - ist
ein Sozialgebilde. Die lebendige Rechtgläubigkeit verlangt also das
Beziehen praktischer Positionen.
Das Sehen der konkreten Situation verlangt ferner das Abgrenzen
gegenüber dem abgefallenen Verband, der wie deren Hierarchie diesen
Glauben insgesamt oder Teile von ihm in Frage stellt bzw. ihn leugnet
oder verfälscht, und dem Ausgrenzen der häretischen Positionen. 23) Für
die Beurteilung und die erforderlichen Aktivitäten bildet m.E. die
DECLARATIO von S.E. Erzbischof Ngô-dinh-Thuc vom 25.2.1982 (öffentlich
verkündet am Sonntag Laetare, dem 21. März 1982 in St. Michael /
Baaderstr. in München), die er als Bischof der röm.-kath. Kirche
abgegeben hat, die Grundlage und die Norm zur Beurteilung unserer
Situation! (...)
VII. Besondere Situation durch den Abfall der Hierarchie
Aufgrund des Abfalls der Hierarchie und der damit verbundenen
Sedisvakanz ist die (Rest) Kirche in der Tat in einem verheerenden
Zustand, da dadurch die Merkmale der
Einheit, der Heiligkeit, der Katholizität und der Apostolizität
verloren gegangen bzw. in Gefahr geraten waren. 24) Die Kirche
ist auf die Hierarchie angewiesen, da sie keine bloße
Ãœberzeugungsgemeinschaft ist, sondern Heilsinstitution ist und die
Hierarchie normalerweise die Stelle ist, die sie als solche durch
Ausübung ihrer Autorität trägt und repräsentiert. Wäre die Kirche in
sich Selbstzweck, würde sie in einem solchen sedisvakantistischen
Zustand - d.h. ohne legitime Autorität - im Chaos versinken bzw.
einfach "auslaufen" - das ist wörtlich gemeint - oder auch in
Erstarrung verfallen. Nun ist aber die Kirche als Heilsinstitution
nicht um ihrer selbst willen, sondern um des Heiles der Seelen willen
gegründet worden. Die Form der Institution ist deswegen gewählt, um die
Verwaltung des Glaubens und der Gnadenmittel (Sakramente) zu
garantieren. Darum darf ihr höchstes Gesetz nicht zum "summam iniuriam"
(zum höchsten Unrecht) degenerieren, sondern muß dem Heil der Seelen
dienen: "Suprema lex salus animarum". Vom Kanonischen Recht sagte
deshalb Papst Pius XII. am 3.6.1956: "Das Kichenrecht hat das Ziel
nicht in sich selber. Es ist auf ein höheres Ziel hingeordnet. Wie
alles in der Kirche dient es dem Heil der Seelen und dem Apostolat."
Wenn die buchstäbliche Erfüllung eines Gesetzes sich gegen gewisse Akte
richtet, die für das Heil der Seelen abträglich ist, "verpflichtet der
Buchstabe des Gesetzes nicht im Gewissen", führt auch der hl. Thomas
von Aquin aus. 25)
Was bedeutet das für unsere Notsituation? 26) Zunächst einmal, daß es uns in Notsituationen nicht nur erlaubt, sondern sogar gefordert ist, das
zu tun, was zur Aufrechterhaltung der Seelsorge und der Bewahrung der
Institution, die diese Seelsorge garantieren soll, nötig ist.
Unter dieser Maxime wurden die Bischofsweihen von Mgr. Thuc gespendet,
weil die Sukzession und damit das Weiterbestehen der Kirche in Gefahr
war 27).
Nur, wenn wir alle, die Bischöfe und die Priester auf der einen Seite
(als Sakramentenspender) und die Gläubigen (als Sakramentenempfänger)
Mitglieder der wahren Kirche sind, d.h. eo ipso auch die Salvierung der
kirchlich desolaten Zustände im Auge haben (die Wiederherstellung der
Einheit, Sichtbarkeit und Hoheit der Kirche) unter Antizipation der
restituierten Hierarchie, handeln wir auch rechtmäßig, d.h. im Auftrag
dieser Kirche, weil Christus nur seiner Kirche die Spendung und den
Empfang der Heilsmittel anvertraut hat. 28)
Die meisten von den sog. Thuc-Bischöfen scheiden schon deswegen aus den
Reihen des Widerstandes aus, weil sie schlicht schismatische
Traditionalisten, lediglich "Mitrenständer" sind, die nicht einmal
wissen, um was es in dieser Auseinandersetzung geht (...)
VIII. Problem der Jurisdiktion der Bischöfe im Widerstand
Auf einen weiteren wunden Punkt unserer kirchlichen Situation muß ich
hinweisen, der dadurch berührt wird, daß Herr L. mit der Behauptung
aufgetreten ist, er habe sich, nachdem er sich wegen bestimmter
Differenzen von Schmitz getrennt habe, der Jurisdiktion des sog.
Bischof Schneider / Bonn 29) unterstellt, der durch Bischof
Lopez-Gaston salviert bzw. in die katholische Kirche reuniert worden
sein soll: 30) Haben unsere Bischöfe jurisdiktionelle Vollmachten?
Zunächst einmal soll - weil hier angesprochen - die grundsätzlichen
Frage geklärt werden, welche Rechts-Vollmachten die Bischöfe, die sich
tatsächlich im Widerstand befinden, besitzen.
Das Problem, ob Gott den Bischöfen ihre Jurisdiktionsgewalt unmittelbar
durch die Weihe oder durch Vermittlung (per Mandat) durch den Papst,
indem er an sie die Rechtsgewalt delegiert, ist auch in der
vor-konziliaren Theologie umstritten. 31) Unter Bezug auf die Erklärung
des I. Vatikanums schreibt z.B. der Dogmatiker Bartmann: "Wie von
selbst stellt sich die Frage ein, welche Bedeutung der bischöflichen
Gewalt neben der päpstlichen zukommt. Das Konzil gibt daher auch
hierüber noch eine Erklärung: 'Es ist aber weit davon entfernt, daß
diese Gewalt des obersten Hohenpriesters Eintrag tue der ordentlichen
und unmittelbaren Gewalt der bischöflichen Jurisdiktion, gemäß welcher
die Bischöfe, welche vom Hl. Geiste eingesetzt, an die Stelle der
Apostel nachgefolgt sind, als wirkliche Hirten die ihnen zugewiesenen
Herden, jeder die seinen, weiden und leiten; vielmehr wird dieselbe von
dem obersten und allgemeinen Hirten geschützt, befestigt und
verteidigt' (Denz. 1828). Nach dieser authentischen Erklärung des
Konzils ist die bischöfliche Gewalt durch die Definition des Primates
nicht geschwächt, sondern vielmehr anerkannt als ordentliche,
unmittelbare Hirtengewalt in ihrer Diözese. Sie bezieht sich also auf
die Glaubens- und Sittenlehre wie auf die Disziplin und den Kultus. Sie
bleibt allerdings in ihrer räumlichen Ausdehnung und Geltendmachung
abhängig vom Papste, der die höchste Gewalt in der Kirche und in jeder
Einzeldiözese besitzt." 32) Ähnlich formuliert der Kanonist Mörsdorf:
"Die Hierarchie der Hirtengewalt beruht auf den beiden durch göttliche
Anordnung gegebenen Grundpfeilern, dem Primat des Papstes, der als
Nachfolger des hl. Petrus die oberste Hirtengewalt über die ganze
Kirche und alle Teilgemeinschaften hat (c. 218), sowie dem Episkopat,
der eine kraft göttlichen Rechtes eigenberechtigte Oberhirtengewalt
über einen kirchlichen Teilbereich (Diözese) besitzt, in deren Ausübung
er aber von der päpstlichen Vollgewalt abhängig ist" 33), denn Kanon
332 §1 bestimmt: "Bischof eines Bistums kann jemand nur dadurch werden,
daß er auf kanonischem Wege als dessen Bischof eingesetzt wird. Diese
Einsetzung auf kanonischem Wege kann nur durch den Papst geschehen."
34) Mörsdorf präzisiert weiter: "Der Episkopat ist in beiden
Säulen der kirchlichen Hierarchie beheimatet. In der (...)
Ämterhierarchie [bildet er] die unter dem obersten Hirtenamt stehende
zweite Stufe göttlichen Rechtes. Demnach gliedert sich die
Bischofsgewalt in die durch die Bischofsweihe verliehene Weihevollmacht
und in die auf der Ãœbertragung des Bischofsamtes beruhende
Oberhirtengewalt über das anvertraute Bistum. Die Weihevollgewalt ist
unverlierbar, dagegen kann die Oberhirtengewalt entzogen oder in ihrer
Ausübung behindert werden." 35)
Versucht man, diese Bestimmungen vereinfacht darzustellen, könnte man
vielleicht sagen: die durch die Bischofsweihe verliehe Jurisdiktion
kann erst real ausgeübt werden, wenn der Papst dem jeweiligen Bischof
ein bestimmtes Bistum zuteilt. Auf die Bischöfe des Widerstandes
angewandt könnte das heißen: durch das Fehlen des päpstlichen Mandats -
konkret: durch das Fehlen eines bestimmten Bistums - sind sie in der
Rechtsausübung in jedem Fall behindert.
Unbestritten dürfte sein, daß sie ihre (sakramentalen) Vollmachten im
Bereich der Seelsorge ausüben dürfen, ebenso die erforderlichen
Aktivitäten, die sich auf die Salvierung und Restituierung der Kirche
beziehen, des weiteren auf die von ihnen geführten Institute
(Seminare), (...) ohne jedoch Vollmachten zu beanspruchen, die eo ipso
einem Papst vorbehalten sind und nur von diesem ausgeübt werden dürfen.
(...)
Strittig ist, welche Rechtsvollmachten sie für den Widerstand und zur Erhaltung der apostlischen Sukzession haben:
- Mgr. Vezelis/USA und Mgr. McKenna beanspruchen die normale
Jurisdiktionsgewalt eines residierenden Bischofs, da sie die Auffassung
vertreten, daß die Jurisdiktionsgewalt als solche nicht auf einem
päpstlichen Mandat, sondern durch die Konsekration mitverliehen wird.
- Mgr. Carmona/Mexiko verglich seine Position mit der eines
Missionsbischofs, der erst ein bestimmtes Gebiet zu einem residierbaren
Distrikt (Diözese) im Sinne des Kirchenrechtes vorbereiten würde, d.h.
er ist mit provisorischen Rechtsvollmachten (unmittelbar auf sein
Handeln bezogen) ausgestattet.
- Mgr. Guerard des Lauriers führte die Unterscheidung von "missio" und
"sessio" ein und siedelte seine Vollmachten im Bereich der missio,
d.h. der Aussendung, der Evangelisierung, der Seelsorge - und den
damit verbunden notwendigen Handlungen - an und schloß rechtliche
Vollmachten aus, indem er "missio" und "sessio" (Amtssitz,
bischöflichen Stuhl verbunden mit Jurisdiktion) strikt trennte.
36) Dieser Konstruktion liegt m.E. der Fehler zugrunde, daß beide
nur impossibile in dieser Form zu trennen sind, daß sie aber real immer
zusammengehören: die Missio hängt in dem Sinne von der Sessio ab, daß
die Ausübung auch der Missio nur dann legitim geschieht, wenn sie sich
als auf die Sessio bezieht, d.h. wenn sie sich als von der Kirche
dazu beauftragt sieht. D.h. es sind immer auch rechtsrelevante Akte im
Sinne des Kirchenrechtes bei der Missio im Spiel, und die gespendeten
Sakramente - ich nenne hier einmal die Priesterweihe - haben für
den Spender immer auch Rechtsfolgen.37)
Auch wenn m.E. die Bischöfe (im Widerstand) auf Grund des fehlenden
päpstlichen Mandats keine Jurisdiktion im normalen Sinne beanspruchen
können, d.h. u.a. auch ohne Zuteilung eines bestimmten
Kompetenzbereiches (Bischofsstuhls) konsekriert wurden - Mgr. Vezelis
müßte sich fragen, wo denn seine Jurisdiktion endet, ob sie nur
regional oder weltweit gilt, ob die Kompetenz-Erstreckung durch eine
einfache Absprache geregelt werden kann, die zur geregelten Seelsorge
nötig war - , so hat dennoch ihr Handeln rechtsrelevanten Charakter und
zeitigt Rechtsfolgen. Grundsätzlich würde ich jedoch Mgr. Guerard des
Lauriers zustimmen, wenn er fordert, Akte, die die normale
bischöfliche Kompetenz überschreiten, durch eine spätere, restituierte
Hierarchie salvieren bzw. bestätigen zu lassen, da sie - wie Mgr.
Carmona meinte - in einem gewissen Sinn provisorischen Charakter haben.
Um diesen Zustand zu beenden, kann ich nur wiederholen, was ich schon
früher geschrieben habe: "Eine rechtmäßig installierte jurisdiktionelle
Hierarchie ist aber die Voraussetzung für das Funktionieren der Kirche
als Heilsinstitution; denn nur sie kann die Kirche repräsentieren und
leiten. Ohne Wiederherstellung des Jurisdiktionsprimates ist also eine
Restitution der Kirche undenkbar". 38)
IX. Schluß
Man muß sich vorstellen:
–wir kämpfen knapp dreißig Jahr für die Erhaltung des wahren Glaubens
und um den Wiederaufbau der Kirche, (...) um dann schließlich durch
immanente, d.h. selbstverschuldete Fehleinstellungen im Sektierertum zu
landen;
–wir haben nicht die neuen Riten auf ihre theologischen Schwachstellen
abgeklopft, um schließlich selbst ungültige Sakramente zu empfangen;
–wir haben uns nicht den 'Luxus' geleistet, uns von den Econern
theologisch und kirchlich abzusetzen, um dann in der sog.
Alt-römisch-katholischen Kirche zu landen.
Dafür haben zumindest wir uns nicht geschunden. Selbst-Reinigung ist angesagt!
Anmerkungen:
1) Vgl. u.a. EINSICHT XXIV/3, S. 83, wo wir gezielt vor Franck gewarnt hatten.
2) Vgl. die Anzeige über die Priester bzw. 'Priester', die von
KYRIE ELEISON als Zelebranten in den verschiedenen Meßzentren
angekündigt werden.
3) Man vgl. dazu auch meine Abhandlung "Nur die alte Messe" in EINSICHT X, 4, S. 149 ff.; XVI, 5, S. 131 ff.
4) Man kann sich von der Kirche trennen durch Schisma, Häresie oder
Apostasie. Wenn dies ein Priester tut, so behält er jedoch die ihm in
seiner Weihe verliehenen Vollmachten. Die kath. Kirche kennt darum die
Unterscheidung von gültiger und erlaubter Sakramentenspendung. Mögen
die von Schismatikern (z.B. von den Orthodoxen) oder auch von
Häretikern gespendeten Sakramente auch in sich noch gültig sein, so
erfolgt doch ihre Spendung unerlaubt. Von diesem Verbot ausgenommen ist
der Sakramentenempfang im Extremfall ("in extremis"), d.h. konkret:
wenn sich ein Katholik in Todesgefahr befindet, kann ihm auch ein
Schismatiker die Beichte abnehmen oder die Sterbesakramente spenden.
5) So war es m.E. Bischof Guérard des Lauriers nicht erlaubt, seine
theologische Sondermeinung vom "Papa materialiter, Papa non
formaliter", die durch keine dogmatische Entscheidung gedeckt war, zur
Bedingung des Empfangs einer Weihe zu machen.
6) Besonders in der Schweiz ist mir dieses "Verfließen der Grenzen"
aufgefallen. Da gab's gute Verbindungen zwischen traditionellen
Reformern und Traditionalisten, die es wiederum gut mit Ecône
'konnten', und diese wiederum hatten Kontakt zu allen Spielarten des
Sedisvakantismus, über die dann u.a. die Vaganten-Kleri-ker eingebunden
wurden.
7) Das "Utrechter Schisma" entstand im Jahre 1723, nachdem das Kapitel
von Utrecht den Generalvikar Kornelius Steenhoven widerrechtlich zum
Erzbischof gewählt hatte, der von dem jansenistischen Bischof Varlet,
suspendierter Apost. Delegat für Persien, konsekriert wurde.
Reunierungsverhandlungen unter Papst Clemens XIV. wurden von seinem
Nachfolger, Papst Pius VI., nicht weiterverfolgt.
8) In diesem Zusammenhang verweist Schmitz gerne auf die schriftlichen
Zeugnisse dieses Kontaktes, aus denen ersichtlich ist, daß Schmitz von
den Reformern als Bischof anerkannt wurde.
9) Zeugnis dieses Aktes liegt der Redaktion in Kopie vor. - Das
Delikate an dieser Angelegenheit war, daß Lefebvre Schmitz, den er ja
als Bischof anerkannte, ein Celebret ausstellte, ein Papier, das
normaler-weise ein Weihbischof den von ihm geweihten Priestern
ausstellt, damit diese sich ausweisen können.
10) Vgl. EINSICHT XIV/2, S. 41.
11) Diese Predigt liegt der Redaktion in schriftlicher Form vor. Sie wurde von der SAKA offiziell verbreitet.
12) Lefebvres Aufnahme-Akt von Schmitz stellt in disziplinärer Hinsicht
sogar einen doppelt schismatischen Akt gegenüber Paul VI. dar.
Nicht nur, daß er eo ipso zu einem solchen Akt nicht befugt gewesen
wäre, er, der ja 1976 von Paul VI. a divinis suspendiert worden war,
hatte überhaupt keine Vollmachten mehr, für die Reform-'Kirche' zu
handeln. Auf einen Notstand konnte (oder wollte) er sich nicht berufen,
da er in Einheit mit dem abgefallenen Rom bleiben wollte. - Wenn Ecône
in diesem Zusammenhang von Jurisdiktion spricht, dann ist ganz klar,
daß es nicht einmal mehr abschätzen kann, welchem der sich in
kirchlicher Hinsicht widersprechenden Disjunktionsglieder es folgen
soll. Die Angelegenheit wird dann vollens diffus.
13) Wenn jemand Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung hat, so
kann er sich durch Nachfragen bei den Ecônern selbst überzeugen. Für
mich unerklärlich blieb die Vehemenz, mit der Lefébvre gerade die
verfolgte, die durch Selbststudium darauf kamen, daß Ecônes Position in
sich widersprüchlich ist, denn: einen offenkundigen Häretiker kann man
nicht als legitimen Papst anerkennen. Prominentestes Opfer dieser
Verfolgung war H.H. Dr. Katzer.
14) vgl. Schmitz's Brief an mich vom 26.9.1996.
15) Es wäre in der Tat zu prüfen, ob hier hinsichtlich der Erlaubtheit
der Spendung z.B. einer Bischofsweihe - im Falle der Bedrohung der
Sukzession - durch die Inanspruchnahme des Kan. 2261 §2 des CIC gedeckt
ist.
16) Darum betet er ja auch im "Te igitur" "una cum" Papa und
Ortsbischof, in deren Auftrag er die hl. Messe normalerweise feiert.
17) Die Ost-Kirche kennt diese Unterscheidung so nicht. Für sie ist die
Spendung einer Bischofsweihe nur dann gültig, wenn auch ein Mandat für
sie vorliegt.
18) Vgl. dazu CIC Kan. 2261 §1, wonach ein Exkommunizierter nicht erlaubterwise die Sakramente spenden darf.
19) Vgl. dazu CIC Kan. 2261 §2.
20) Canon 953 des CIC sagt eindeutig: "Die Erteilung der Bischofsweihe ist dem Papst reserviert."
21) Sie gehen sogar soweit zu sagen, daß auch eine Papstwahl aus
rechtlichen Überlegungen prinzipiell undurchführbar sei, weil es keine
rechtmäßigen Wähler, d.h. rechtmäßig berufene Kardinäle mehr gäbe,
nachdem Alexander III. auf dem 3. Laterankonzil von 1179 durch die
Dekretale "Licet de vitanda" sie als alleinige Papstwähler bestimmt
hatte.
22) Vgl. dazu auch die Abhandlung von Mgr. Carmona "Ein Brief..." EINSICHT XII/4, S. 134 f.
23) Diese besondere Verfälschung durch die Modernisten, die darin
besteht, den theologischen Termini andere Begriffsinhalte zuzuordnen,
hat der verstorbene Herr Dr. Disandro sehr treffend als "semantischen
Betrug" bezeichnet. Um einige Beispiel zu geben: man redet zwar noch
von "Messe", meint aber ein "Gedächtnismahl", man spricht noch vom
"Priester", meint aber einen Gemeindevorsteher mit pastoralen
Managerpflichten.
24) Vgl. dazu auch meine Abhandlung "Wo stehen wir?" in EINSICHT XII/6, S. 194 ff., und XIII/1, S. 53 ff.
25) Summa theol. I-II, q. 95.a.4.
26) Vgl. dazu auch meine Abhandlung "Einige Anmerkungen zu den von Mgr.
Ngô-dinh-Thuc und Mgr. Carmona gespendeten Bischofsweihen" in EINSICHT
XIII/1, S. 28 ff.
27) Man vergleiche dazu die theologisch und rechtlich dürftigen
Rechtfertigungsversuche, die von Ecône für die Konsekrationen ihrer
Bischöfe gegeben wurde.
28) Vgl. dazu auch meine Anmerkungen in EINSICHT XIII/3, S. 116 f.
29) Bischof Bartholomäus (Werner) Schneider, geb. 11.3.1944, nach
eigenen Angaben: Eintritt in den Orden der Franziskaner-Eremiten
("Verbrüderung der Eremiten vom regulierten III. Orden des Hl.
Franziskus von Assisi") 1962, (...); seit 1979 General-Oberer
(gewählter "Altvater") dieser Kongregation. Tatsache ist, daß diese
sog. Franziskaner-Eremiten-Kongregation im "Annuario Pontificio"
(Päpstliches Jahrbuch) von 1949 nicht verzeichnet war.) Mitglied der
Alt-römisch-katholischen Kirche. Priesterweihe durch Düngen am
28.5.1983, Bischofsweihe - nach den mir vorliegenden Informationen -
durch Smekal im Sommer 1991.
30) In einem Brief vom 11.10.96 an die Redaktion, unterzeichnet von "P.
Albericus-Marie", wird behauptet: "S.Exz. Mgr. Dr.Dr. Lopez-Gaston hat
uns durch einen formellen Akt in die hl. katholische Kirche
auf-genommen, darüber gibt es ein Schriftstück". Dieses "Schriftstück"
selbst wird aber nicht vorgelegt. (...)
31) Vgl. Jone, Heribert: "Gesetzbuch der lateinischen Kirche -
Erklärung der Kanones" Paderborn 1950, 1. Bd., S. 308. - Über die
göttliche Einsetzung der Bischöfe vgl. auch Goebel: "Katholische
Apologetik, S. 272 ff.
32) Vgl. Bartmann, Bernhard: "Lehrbuch der Dogmatik" Freiburg i.Brsg. 1929, 2. Bd., S. 177.
33) Vgl. Eichmann, Eduard und Klaus Mörsdorf: "Lehrbuch des
Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici" Paderborn 1953, 1.
Bd., S. 253.
34) Vgl. Jone, Heribert: "Gesetzbuch der lateinischen Kirche" Paderborn 1950, 1. Bd., S. 310.
35) Vgl. Eichmann, Eduard und Klaus Mörsdorf: "Lehrbuch des Kirchenrechts" Paderborn 1953, 1. Bd., S. 396.
36) Vgl. SOUS LA BANNIÈRE, Suppl. Nr. 3, von 1986, ebenso EINSICHT XVI/1, S. 12 ff.
37) Ein unmittelbares Beziehen auf Christus als Auftraggeber ist nicht
möglich, da dieser ja den Auftrag zur Verwaltung und Fortführung an die
Mitglieder der von Ihm gegründeten Kirche gegeben hat, über welche
dieser Auftrag ja auf uns gekommen ist.
38) Vgl. EINSICHT XV/6, S. 151.
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