ZUR KIRCHENRECHTLICHEN SITUATION VON ECONE
von
Dr. Hugo Maria Kellner
Vorbemerkung:
Den größten Schaden, den Mgr. Lefebvre unserem Widerstand zufügt,
besteht in seiner ambivalenten Taktiererei: auf der einen Seite liest
er die trid. Messe, erklärt aber den sog. "NOM" nicht für ungültig,
sondern will riur die "friedliche Koexistenz der vor- und
nachkonziliaren Riten" - damit wird er zum Verräter an der wahren hl.
Messe. Er mißachtet zwar die gegen ihn gerichteten Maßnahmen von Rom,
huldigt aber einem Apostaten als Heiligem Vater. Wie die folgende
Untersuchung zeigt, ignoriert er alle Grundsätze des Kirchenrechts,
anerkennt aber andererseits die abgefallene 'Kirchen'organisation noch
als legitim an. Diese Taktik der bewußten Doppelgleisigkeit kann
niemand mehr mit 'pastoraler' Vorsicht oder Klugheit entschuldigen. Sie
hat uns unendlich geschadet.
E.Heller
***
Mgr. Lefebvre verstand es, durch Publizierung des von ihm gegründeten,
zunächst nur in kleinen Anfängen bestehenden, schweizerischen
Priesterseminars und der diesem Seminar als Grundlage dienenden
"Internationalen Priesterbruderschaft vom Hl. Pius X." in den
'traditionalistischen' Zeitschriften die Aufmerksamkeit der
'Traditionalisten' auf sich zu lenken. Denn dieses Seminar versprach,
den chronischen Priestermangel der 'traditionalistischen' Gruppen in
einer wirksamen Form zu beseitigen. Die genannte Publizität lockte auch
die nötigen 'traditionalistischen' Seminarzöglinge an, wobei es diese
und deren Eltern offenbar für selbstverständlich hielten - sehr zu
ihrem Schaden -, daß Titularerzbischof Marcel Lefebvre auch zur
Ordinierung seiner Seminaristen berechtigt sei.
Die kanonisch schwindelhaften Grundlagen der schweizerischen Unternehmungen Mgr. Lefebvres:
1. seiner "Internationalen Priesterbruderschaft vom Hl. Pius X." mit Sitz in Freiburg,
2. seines, der Bruderschaft angeschlossenen Priesterseminars in Econe im Kanton Sion.
Als Beginn und Grundlage sainer nachkonziliaren, kirchlichen
Hochstaplertätigkeit gelang es Mgr. Lefebvre, Mgr. Francois Charriere,
Bischof von Lausanne, Genf und Freiburg / Schweiz am 1. 11.1970 kurz
vor dessen Rücktritt als regierender 'Bischof' zur Unterzeichnung eines
Dokumentes zu bewegen, das die Grundlage für die ebengenannten
Unternehmungen Marcel Lefebvres in der Schweiz darstellt. Wegen seiner
Wichtigkeit lasse ich hier den (aus dem Französischen übersetzten)
Wortlaut des Dokumentes folgen, von dem mir Mgr. Nestor Adam, 'Bischof
von Sitten, in dessen Diözese Econe liegt, eine Photokopie zur
Verfügung gestellt hat:
Bistum von Lausanne
Genf und Freiburg
Verfügung über die Errichtung der "Internationalen Priesterbruderschaft vom Hl. Pius X."
Angesichts der Ermutigungen, die das Zweite Vatikanische Konzil in
seinem Dekret "Optatam totius" hinsichtlich der internationalen
Seminarien und der Verteilung des Klerus gegeben hat;
angesichts der dringenden Notwendigkeit der Heranbildung eifriger und
edelmütiger Priester in Übereinstimmung mit dem ebengenannten Dekret;
und unter der Feststellung, daß die Statuten der Priestervereinigung
mit diesen Zielen übereinstimmen,
dekretieren wir, Francois Charriere, Bischof von Lausanne, Genf und
Freiburg, unter Anrufung des Heiligen Namens Gottes und unter
Einhaltung aller kanonischen Vorschriften das Folgende:
1. Errichtet ist in unserer Diözese als
eine 'Pia unio' (eine fromme Vereinigung) die Internationale
Priesterbruderschaft vom Heiligen Pius X.
2. Als Sitz der Bruderschaft ist Maison Saint Pie X, 50, route de la Vignettaz in unserer Bischofsstadt Freiburg festgelegt.
3. Wir genehmigen und bestätigen die beiliegenden Statuten der
Brudersahaft für eine Zeitspanne von 6 Jahren 'ad experimentum', eine
Zeitspanne, die von einer weiteren gleichen Zeitspanne durch
stillschweigende Erneuerung gefolgt sein könnte, nach welcher die
Bruderschaft endgültig in unserer Diözese oder durch die zuständige
römische Kongregation errichtet werden könnte.
Wir rufen den göttlichen Segen auf diese Priesterbruderschaft herab,
daß sie ihr Hauptziel erreichen möge, das in der Heranbildung heiliger
Priester besteht.
Gegeben zu Freiburg in unserer Diözese am 1. November 1970 am Feste Allerheiligen
(Bischöfliches Siegel) (Unterschrift)
+ Francois Charriere
Bischof von Lausanne, Genf und Freiburg
Das soeben wiedergegebene (...) Schriftstück stellt ein, auf
betrügerischen Behauptungen seltenen Ausmaßes aufgebautes Dokument dar.
Jeder, der den Namen der mit dem Dokument gegründeten
Priesterbruderschaft liest und sieht, daß sie unter dem Titel einer
"Bia unio", also einer "frommen Vereinigung" gegründet ist, muß
vermuten, daß es sich hier um die Gründung einer frommen
Gebetsvereinigung von Priestern handelt. Der Hauptzweck des
Errichtungsdokumentes, die Gründung eines Priesterseminars, wird
sozusagen nur durch die Hintertüre dadurch zum mindesten angedeutet,
daß nach dem eigentlichen, juristischen Teil des Errichtungsdokumentes
der "Internationalen Priesterbruderschaft" in Form eines frommen
Wunsches gesagt wird: "Wir rufen den göttlichen Segen auf diese
Priesterbruderschaft herab, daß sie ihr Hauptziel erreichen möge, das
in der Heranbildung heiliger Priester besteht."
Die Formulierung des Errichtungsdokumentes stellt deshalb eine
schwindelhafte Verschleierung des Hauptzweckes des Dokumentes dar,
nämlich der Gründung eines Priesterseminars
Vom Standpunkt des kanonischen Rechtes bedeutet das angeführte
Dokument, daß mit ihm unter dem harmlosen Deckmantel der Gründung einer
"Pia unio" (...) auf Diözesanebene ein im kanonischen Recht der Zeit
vor dem II. Vatikanum unbekanntes 'internationales' Priesterseminar von
Bischof Charriere in seiner Diözese einem bloßen Titularerzbischof
'genehmigt' wurde, obwohl weder das genehmigte, internationale Seminar
noch der Titularerzbischof etwas mit seiner Diözese zu tun hat. Da es
sich hier um die Verletzung der elementarsten Grundlagen des
kanonischen Rechtes handelt und die beiden Beteiligten jahrzehntelange
bischöfliche Praxis hinter sich hatten, muß deshalb bei dem Abkommen
bewußter kanonischer Betrug angenommen werden, der noch dazu dadurch
zur schanlosen Farce wird, daß in der Errichtungs-Verfügung nach
Anrufung des Heiligen Namens Gottes ausdrücklich festgestellt wird, daß
in der Verfügung alle kanonischen Vorschriften eingehalten sind.
Nach der hier in Frage kommenden kanonischen Bestimmung ist die
Jurisdiktion eines Diözesanbischofs auf das Territorium seiner Diözese
beschränkt (Can. 198; 201.2). Er kann also kein kirchliches Institut
genehmigen, dessen Wirksamkeit über die Grenzen seiner Diözese
hinausgeht oder gar, wie im vorliegenden Fall, internationalen
Charakter hat und die Jurisdiktionsrechte anderer Bischöfe verletzt.
Ferner ist es ein kanonisches Grundprinzip, daß - soweit nicht
Seminarien in Frage kommen, die direkt dem Heiligen Stuhl unterstehen -
jede Diözese ihr eigenes Priesterseminar unterhält, das der
Jurisdiktion des Diözesanbischofs untersteht (Can. 1354, 5 u. Can.
1357,1), daß nur, wenn es unmöglich ist , ein Diözesanseminar zu
errichten, der Bischof seine Studenten in das Seminar einer anderen
Diözese senden kann, wobei aber seine Jurisdiktion über diese Studenten
aufrechterhalten bleibt und daß die Errichtung von Zwischendiözesan-
oder regionalen Seminarien päpstlicher Genehmigung unterliegt (Can.
1354,3).
Das Dekret über Priestererziehung "Optatum totius" des II. Vatikanum,
das in der Einleitung der obenzitierten Verfügung Bischof Charrieres
über die Errichtung der "Internationalen Priesterbruderschaft vom Hl.
Pius X." genannt ist, hat keine wesentlichen Änderungen in der
Errichtung von Seminarien vorgenommen, wie der nachfolgende Wortlaut
des einschlägigen Paragraphen 7 des Kapitel III des Konzils-Dekretes
zeigt:
7. Wo einzelne Diözesen nicht imstande
sind, eigene Seminarien gebührend zu errichten, sollen Seminarien für
viele Diözesen oder für eine ganze Region oder: für ein ganzes Land
errichtet und entwickelt werden, sodaß die gesunde Unterrichtung der
Studenten, die als das oberste Gesetz in dieser Angelegenheit
betrachtet werden muß, in einer wirksameren Weise durchgeführt werden
kann. Diese Seminarien, seien sie regional oder national, sind nach
den, von in Frage kommenden Bischöfen festgesetzten und vom Heiligen
Stuhl genehmigten Regeln zu regieren.
Wie aus dem eben angeführten Wortlaut hervorgeht, sieht auch das
Konzilsdekret "Optatum totius", (auf das man sich bezieht), für die
regionale! und nationale! Seminarien die Auf rechte rh alt ung der
Jurisdiktion der beteiligten Bischöfe und die Genehmigung durch den
Heiligen Stuhl vor.
Nach diesen Feststellungen muß die in der Charriereischen Errich tungs
Verfügung enthaltene Behauptung, daß das Konzilsdekret "Optatum totius"
internationale Seminarien mit einer solchen Seminarien entsprechenden
Priesterverteilung vorsiehe und daß das von ihm genehmigte
internationale Seminar eine Verwirklichung dieses Konzilsdekrets sei,
als ein krasser, kanonischer Betrug angesehen werden, der sich dem
früher erwähnten Betrug würdig anschließt. Erstaunlich ist , daß diese
Betrügereien nicht schon lange entdeckt und gebührend angeprangert
wurden.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Text der Charriereischen
Errichtungsverfügung in vielsagender Weise keinerlei Angaben über den
Leiter des genehmigten Instituts und seine Zuständigkeiten, über die
Erfordernisse für die Mitgliedschaft und über die kanonisch
entscheidend wichtigen Fragen macht, wo das genehmigte Seminar
errichtet werden soll, wer die Ordinierung der ausgebildeten
Seminaristen vornimmt und wie die ordinierten Priester verwendet werden
sollen.
In Anbetracht der Tatsache, daß - wie oben gezeigt wurde - die
Charrièresche Errichtungs Verfügung trotz der in ihr benützten frommen
Redensarten auf einer Reihe kanonischer Betrügereien beruht, hat sie
keine rechtliche Bedeutung, so daß die "Internationale
Priesterbruderschaft vom Hl. Pius X." und das ihr angeschlossene
Priesterseminar der Rechtsgrundlage entbehren.
Weiter sei hier darauf aufmerksam gemacht, daß es sich bei der
"Internationalen Priesterbruderschaft", wie aus ihrer Bezeichnung als
einer bischöflichen "Pia unio" hervorgeht, keineswegs um einen
kirchlichen Priester-Orden handelt, wenn Mgr. Lefebvre diesen Eindruck
zu erwecken sucht, indem er sich als den Generaloberen dieser
Bruderschaft bezeichnet und sich damit den gleichen Titel zugelegt hat,
den er als der Generalobere des Ordens der Heilig Geist Väter getragen
hatte. Auch in seiner Ansprache, die er am 28.8.1971 in Powers Lake,
N.D., U.S.A. hielt (...), hat er diesen Eindruck zu erwecken versucht,
indem er seine Bruderschaft mit den Orden der Maryknoll Missionare und
der Gesellschaft der Priester vom hl. Sulpicius verglich. Den falschen
Eindruck erweckt er dadurch auch, daß er seine von seinen Priestern
bertreuten Kapellen als Priorate bezeichnet. (Anm.d.Red. : Die Zulegung
des Titels "Pater" - wie dies z.B. Franz Schmidberger tut - ist
schlicht Hochstapelei!)
Die Behauptung Mgr. Lefebvres, daß er für sein schweizerisches Seminar die Erlaubnis Kard. Wrights habe - eine Fälschung!
Es ist möglich, daß Mgr. Lefebvre über die rechtliche Stichhaltigkeit
seines vorsetehend behandelten Abkommens mit Bischof Charriere selbst
etwas unsicher war und daß dies der Grund ist , warum er bald nach dem
Abschluß dieses Abkommens den Eindruck zu erwecken suchte, daß er für
sein schweizerisches Unternehmen auch die Genehmigung Kard. Wrights,
des (von Paul VI. ernannten) Präfekten für die Vatikan-Kongregation für
den Klerus habe. Als Beweis für meine Behauptung weise ich auf folgende
in dem Bericht über seine, soeben angeführte Rede in Powers Lake hin:
"In der Gründung und in dem Betrieb dieser Seminarien arbeitet er
(Lefebvre) mit Sr. Eminenz Kard. Wright, dem Präfekten der Kongregation
für den Klerus beim Vatikan zusammen. Er hat nichts mit Paul VI. zu
tun, sondern nur mit Kard. Wright, von dem er eine Genehmigung in
schriftlicher Form habe."
Offenbar das gleiche, angebliche Abkommen war gemeint, als Mgr.
Lefebvre gegenüber mir nahestehenden Personen, deren Zuverlässigkeit
absolut feststeht, erklärte, daß seine Priesterbruderschaft durch ein
vertragliches Abkommen mit dem Vatikan so gesichert sei, daß sie nur
noch durch eine Maßnahme des Papstes (in Wirklichkeit: 'Papstes')
aufgelöst werden könne.
Als ich Kard. Wright mit meinem Schreiben vom 3.6. 1972 unter Hinweis
auf den Powers-Lake-Bericht bat, mir mitzuteilen, ob er eine
Genehmigung für das Priesterseminar Lefebvres in der Schweiz gegeben
habe, erhielt ich unterm 9.6.1972 ein längeres Telegramm , das folgende
Sätze enthält: "Diese Kongregation (der Wright als Präfekt vorstand)
hat keinerlei Zuständigkeit hinsichtlich Seminarien. Der von Ihnen
genannte Erzbischof (Lefebvre) arbeitet in keiner Weise mit unserer
Kongregation oder mit mir zusammen. In dieser ganzen Angelegenheit sind
keinerlei Erlaubnisse irgend einer Art, die von hier kommen, erteilt
worden."
Als ich von dem Telegramm Gebrauch machte, wurde gegen mich von der
kanadischen "Vers Demain"-Gruppe (Lefebvre-Anhänger) in einem
Zeitschriftenartikel der Vorwurf erhoben, daß das Telegramm eine von
mir inszenierte Fälschung sei. Als Erwiderung gab ich den Leuten zur
Ermöglichung einer Nachforschung die Adresse Kard. Wrights, worauf
diese Episode ein Ende fand.
Als ich schließlich den Anspruch Mgr. Lefebvres, die Genehmigung
Wrights für sein schweizerisches Unternehmen zu haben, Mgr. Nestor
Adam, 'Bischof' von Sitten, unterbreitete, in dessen Diözese Lefebvres
Priesterseminar liegt, sandte mit dieser die Antwort, die er offenbar
selbst als Beweis von Mgr. Lefelyvre erhalten hatte, nämlich die
Photokopie des lateinischen Schreibens, das Kard. Wright unter dem
18.2.1971 an Mgr. Lefebvre gerichtet hatte. (...) Wie der Inhalt des
Schreibens zeigt, hat Lefebvre Wright mitgeteilt, daß der Bischof von
Freiburg, Charrierre, seine "Priesterbruderschaft" am 1.11. 1970
genehmigt habe. Er hat auch die Statuten der Bruderschaft seinem Brief
an Wright beigelegt; es muß aber nach dem Wortlaut der Antwort stark
bezweifelt werden, daß er ihm die oben analysierte Errichtungsurkunde
mit ihren kanonischen Betrügereien gesandt hat. Die Tatsache, daß
Lefebvre durch seinen Brief bei Wright den Eindruck erweckt hat, daß
seine Bruderschaft "bereits die Grenzen der Schweizer Nation
überschreitet", läßt darauf schließen, daß er Wright wahrheitswidrig in
dem Glauben gelassen hat, seine Bruderschaft wäre nur für lokale, d.h.
schweizerische Bedürfnisse bestimmt. In Übereinstimmung damit ist die
Tatsache, daß Wright für die Bruderschaft Lefebvres nur die Bezeichnung
"Priesterbruderschaft" gebraucht, aber nicht die in der
Errichtungsurkunde benutzte Bezeichnung " Internationale P
riesterbruderschaft". Femer mußte die Bemerkung Mgr. Lefebvres in
seinem Brief an'Kard.' Wright, daß Bischöfe in allen Teilen der Welt
seine Bruderschaft loben und billigen, bei Wright - entgegen den wahren
Absichten - den Eindruck erwecken, daß die erwähnten Bischöfe die
Absicht haben, junge Leute aus ihren Diözesen in das Lefebvresche
Seminar zu schicken, um sie später für ihre Diözesen zu Priestern zu
weihen.
In seiner Antwort teilt 'Kard.' Wright Mgr. Lefebvre in freundlichem
Ton mit, daß er sich von seinem Unternehmen in Übereinstimmung mit den
Zielen des Konzils Gutes für die Verteilung des Klerus in der Welt
verspreche, aber diese Antwort als eine schriftliche Genehmigung seines
Seminars durch 'Kard.' Wright zu bezeichnen, wie Lefebvre dies z.B. in
Powers Lake getan hat, offenbar, um Eindruck bei seinen in klerikalen
Dingen schlecht unterrichteten Geldgebern zu machen, muß als eine
unverschämte Irreführung bezeichnet werden, besonders da er sehr genau
wissen mußte, daß Wright als Präfekt der Kongregation für den Klerus
nicht für die Genehmigung von Seminarien zuständig ist. (...)
Die vergeblichen Versuche Mgr.
Lefebvres, außerhalb der Schweiz Seminarien mit der Zustimmung der
örtlichen Diözesan'bischöfe' zu gründen.
Bereits vier Monate nach Ausstellung der Verfügung über die Errichtung
seines Seminars in der Schweiz durch Bischof Charriere, nämlich im März
1971, kam Mgr. Lefebvre über Spanien und Kanada nach Covington,
Kentucky / U.S.A., wo der dortige Bischof Richard Ackermann, ebenfalls
ein Angehöriger des Ordens vom Heiligen Geist, ihm offensichtlich
Hoffnungen gemacht hatte, ein Seminar in seiner Diözese mit seiner
Genehmigung zu errichten. Aber als Lefebvre persönlich in Covington
erschien, wurde sein Gesuch abgeschlagen, (ebenso in Little Rock
/U.S.A. , in Los Angeles und in Aosta Italien.) Nach solchen
Erfahrungen errichtete Lefebvre Vorseminare in Armada, Michigan /
U.S.A. und in Weißbad / Schweiz, (das inzwischen nach Zaitskofen /
Bayern verlegt wurde).
Lefebvres schweizerisches Seminar ist in einer Diözese errichtet, die ihm keine Erlaubnis dafür gegeben hat.
Obwohl Mgr. Lefebvre durch die früher behandelte Errichtungs-Verfügung
eine Erlaubnis für seine "Internationale Priesterbruderschaft" und das
damit verbundene Priesterseminar nur für die Diözese von Lausanne, Genf
und Freiburg erhalten hatte, benutzte Lefebvre Freiburg nur für den
Sitz der Bruderschaft, während er sein Seminar in Econe errichtete, das
zur schweizerischen Diözese von Sion (Sitten) gehört. Als ich den
Bischof dieser Diözese, Mgr. Nestor Adam fragte, ob er die Erlaubnis
zur Errichtung des Seminars in seiner Diözese gegeben habe, erhielt ich
von ihm mit Schreiben vom 19.4.1974 folgende Antwort: "Mgr. Lefebvre
hat keine Erlaubnis für das Seminar in Econe erhalten: Eine Erlaubnis
wurde ihm für ein Vor-Seminar erteilt, in dem die Kandidaten darauf
vorbereitet werden sollten, den Kursen an der Universität Freiburg
folgen zu können."
Offenbar begann Lefebvre tatsächlich seine Tätigkeit in Econe mit einem
solchen Vor-Seminar. Bald aber errichtete er in Econe ein Vollseminar
mit einem großen und wachsenden Gebäude komplex, ohne sich um die
Erlaubnis des zuständigen Diözesanbischofs bemüht zu haben. Das so
entstandene Verhältnis zwischen Lefebvre und Nestor Adam ist aus dem
Schlußsatz seines angeführten Schreibens zu ersehen, der lautet: "Im
übrigen habe ich keine Beziehungen zu dem Seminar in Econe."
Wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, war die von Lefebvres Sekretär,
Peter J. Morgan, in der amerikanischen Zeitschrift "The Remnant" in
deren Ausgabe vom 28.2.1971 gemachte Angabe und die von Lefebvre selbst
am 28.8.1971 in Powers Lake aufgestellte Behauptung, daß er für sein
Seminar in Econe die Erlaubnis des Bischofs von Sitten habe, falsch.
Mgr. Lefebvres schwindelhaftes Abkommen mit den schweizerischen
Bisbhöfen, daß seine Seminaristen durch zwei ausländische, regierende
Bischöfe ordiniert würden.
Nachdem ich bereits gehört hatte, daß Mgr. Lefebvre die ersten
Priesterweihen seiner Seminaristen selbst vorgenommen habe, richtete
ich an Mgr. Adam die Anfrage, ob die Marcel Lefebvre gegebene Erlaubnis
für ein Vor-Seminar auch die Ordination der Abiturienten durch ihn
einschließe, worauf ich unter dem 15.4.1972 die Antwort erhielt: "Nein!
Mgr. Lefebvre hat nicht die Erlaubnis, die Seminaristen zu ordinieren;
aber er hat zwei ausländische, residierende Bischöfe gebeten, die neuen
Priester in ihre Diözesen zu inkardinieren und hat ihnen mitgeteilt,
daß er ihnen die "litterae dimissoriae' für die Ordination liefern
werde."
Zur Erklärung sei hier angeführt, daß es sich bei den "litterae
dimissoriae" um Entlassungspapiere handelt, die ein regierender Bischof
ausstellen muß, wenn ein Priesterkandidat, der seiner Diözese angehört,
durch den regierenden Bischof einer anderen Diözese zum Priester
geweiht werden soll. Zu beachten ist , daß der Austausch von "litterae
dimissoriae" nach kanonischem Recht nur zwischen regierenden Bischöfen
stattfinden kann.
Ich möchte ferner anführen, daß es sich bei den von Bischof Adam
erwähnten ausländischen Bischöfen um Bischof Georges Guibert von
Reunion, einem früheren Weihbischof von Mgr. Lefebvre in Dakar /
West-Afrika, und um Bischof Castin Lacoma von Sigüenza-Guadalajara /
Spanien handelt.
Wenn sich Marcel Lefebvre an sein vorstehendes Abkommen mit den
schweizerische Bischöfen hätte halten wollen, hätte er - nach den
kanonischen Vorschriften - von den Bischöfen der Heimatdiözesen seiner
Weihekandidaten "litterae dimissoriae" besorgen müssen und an den einen
oder den anderen der genannten Bischöfe in Reunion und Sigüenza
weitergeben müssen. Dann hätten der Bischof in Reunion oder Sigüenza
die Priesterkandidaten weihen und sie in ihre Diözesen inkardinieren
können. Daß er dieses Verfahren zur Weihe der Priesterkandidaten seines
Seminars verwenden würde, hatte Lefebvre auch in seinem Vortrag in
Powers Lake am 28.8.1971 angedeutet, wie aus der betreffenden Beilage
hervorgeht (= fehlt hier.) Er hat aber in Powers Lake noch dazu
angedeutet, daß die ausgeweihten Priester von den Bischöfen, die die
Weihen vorgenommen haben, ihm wieder zu ihrer Aufgabenzuteilung zur
Verfügung gestellt würden. (...)
In Wirklichkeit tat Lefebvre etwas ganz anderes als er den
schweizerischen Bischöfen versprochen hatte. Als er am 28.8.1971 seinen
Zuhörern in Powers Lake andeutete, daß seine Priesterkandidaten von
regierenden Bischöfen geweiht und inkardiniert würden (...) , hatte er
bereits im Juni 1971 seinen Sekretär Peter J. Morgan, einen Engländer,
und einen Franzosen selbst ausgeweiht, wie ich später erfahren habe.
Als Rechtsgrund für die Erlaubtheit dieser Weihen für ihn als einem
bloßen Titularbischof ohne Diözese und deshalb ohne bischöfliche
Jurisdiktion hat Lefebvre angegeben, daß er von den obengenannten zwei
residierenden Bischöfen eine delegierte Vollmacht erhalten habe. Die
Inanspruchnahme einer solchen 'deligierten Vollmacht' ist natürlich,
wie Lefebvre selbst genau wissen mußte, ein aufgelegter kanonischer
Sahwindel; denn selbst ein residierender Bischof hat Jurisdiktion nur
innerhalb des Territoriums seiner eigenen Diözese und kann nicht einmal
in seinem eigenen Bistum seine Weihegewalt an einen bloßen
Titularbischof delegieren, wenn es sich nicht um einen vom Vatikan
bestellten Weihbischof handelt. Die von Mgr. Lefebvre solchermaßen
vorgenommenen Weihen sind deshalb illegitim und die Priester sind als
suspendiert zu betrachten.
( aus Aufsatz Nr. 72)
OFFENE FRAGEN DER REDAKTION AN MGR. LEFEBVRE
WENN SIE, MGR. LEFEBVRE, NOCH DER (ABGEFALLENEN)AMTS'KIRCHE' ANGEHÖREN
WOLLEN, WARUM MISSACHTEN SLE IN SOLCH GRAVIERENDER WEISE DAS
KIRCHENRECHT? - WENN SIE ABER DIE APOSTASIE ROMS DURCHSCHAUT HABEN,
WARUM TAKTIEREN SIE MIT IHM IMMER NOCH IN DIESER BETRÜGERISCHEN WEISE
UND SPIELEN MIT DEN WIRKLICH GLÄUBIGEN EIN FALSCHES SPIEL? |