KANON 188, §4 DES CIC
ODER: WO IST DIE KIRCHE ?
von
Benjamin Frederick Dryden
übers.: Gladys Resch
Vorwort:
Es war mir eine Hilfe für mein eigenes Predigen, daß drei Abhandlungen
im Frühjahr 1979 geschrieben worden waren, die sowohl den Verlust der
Amtsgewalt nach Kanon 188, §4, die Geschichte und die gegenwärtige
Auslegung des Terminus Anathema sowie den Novus Ordo als Gegen-Messe
erklären.
Der Autor dieser Studien, Benjamin Frederick Dryden arbeitete mit mir
in enger Beratung zusammen und gebrauchte in großem Umfang Material,
welches ich ihm zur Verfügung stellte oder ihm andere auf meine Bitte
hin überließen. Die Ansichten, die er in diesen Abhandlungen
ausspricht, sind auch die meinigen. Sie stimmen in allen Punkten mit
der Lehre der Kirche überein.
Daniel L. Dolan, röm.-kath. Priester u. Missionar
***
"Sie haben meinen Herrn hinweg genommen, und ich weiß nicht, wohin sie Ihn gelegt haben." (Jon. 2o,13)
Am ersten Ostersonntag "stand die hl. Maria Magdalena draußen vor dem
Grab und weinte, weil es den Leib ihres Meisters nicht mehr enthielt.
Und sogar als ihre Augen auf Ihn fielen, auf ihn, der auferstanden war
und lebte, dachte sie in ihrem Schmerz, daß es der Gärtner sei, und sie
erkannte Ihne erst, als Er ihren Namen 'Maria' aussprach!" So ungefähr
sucht auch heute gar mancher Katholik, der die Kirchengebäude von der
Gnade und Wahrheit Christi geleert findet, Seinen mystischen Leib, die
eine heilige katholische und apostolische Kirche, in Trauer und
Verwirrung. Solche katholischen Christen, die hoffen, Ihn in den
gleichen Gebäuden wie früher zu finden, und in den Personen, die sich
selbst Papst, Bischöfe und Priester nennen, sind durch die Trauer wie
geistig erblindet gegenüber einer nie dagewesenen, aber handfesten
Tatsache: Diese Amtsstellungen sind unbesetzt, nicht nur zeitweise,
etwa durch den Tod des einen oder anderen Amtsträger, sondern alle
zusammen durch die Verfehlung der Amtsinhaber, die sie illegitimerweise
besetzen. Und niemand in hoher (kirchlicher) Position, der von den
kath. Gläubigen in aller Welt respektiert wird, hat darauf hingewiesen,
daß diese Amtsstellen in Wirklichkeit unbesetzt sind und dringend
besetzt werden müßten.
Wir finden zwar berufsmäßige 'Verteidiger' des traditionellen
katholischen Glaubens und der Moral, die laut und erfolglos gegen den
Autoritäts-Betrug der illegitimen Päpste, Bischöfe und Pfarrer
protestieren, während sie andererseits ohne weiteres den Scheingrund
billigen, daß Paul VI., seinen zwei Nachfolgern Johannes Paul, I und
II, und ihren Untergebenen dennoch gewisse Autorität zukomme - um zu
täuschen. Zahlenmäßig gering sind dagegen die Verteidiger des Glaubens,
die die Axt an die Wurzel legen, d.h. an die sog. Autoritäten selbst,
indem sie den Gläubigen klar machen, was das kanonische Recht der kath.
Kirche (CIC, besonders Kanon 188, §4) beinhaltet:
CIC, Kan.188 §4, Übersetzung und lat. Text:
Das Kirchenrecht kennt auch einen stillschweigenden Verzicht. Dieser
ist in bezug auf alle Ämter möglich und tritt von selbst ohne jede
weitere Erklärung ein unter den (gleich zu nennenden) Voraussetzungen:
ß4 Ein stillschweigender Verzicht liegt vor, wenn jemand öffentlich vom
katholischen Glauben abfällt. (Ob taci tarn renuntiationem ab ipso iure
admissam quaelibet offices vacant ipso facto et sine ulla decleratione,
si clericus .... §4 A fide catholica publiée defecerit.)
I. ERLÄUTERUNG DIESES PARAGRAPHEN
Niemand kann ein Amt inne haben, d.h. in der katholischen Kirche eine
rechtmäßige Autorität beanspruchen, wenn er nicht den katholischen
Glauben bekennt. Für den Gläubigen, der diese Tatsache weiß und deshalb
den Gehorsam gegenüber einer Schein-Autorität verweigert, benötigt
deshalb keine weitere Formalität weder ein förmliches Urteil eines
Kirchengerichts noch eine amtliche Verlautbarung noch eine von einem
Amtsträger angenommene, formell ausgesprochene Resignation. Der Abfall
vom katholischen Glauben allein bewirkt die Resignation auf das Amt.
Erklärung der einzelnen Begriffe:
Durch stillschweigende Resignation: Resignation ist eine der in Kan.183
erwähnten Möglichkeiten, durch welche man kirchlicher Ämter verlustig
wird, nämlich: Rücktritt, Entzug, Entfernung, Versetzung, Vollendung
eines Zeitabschnittes, für welchen das Amt verliehen wurde. Kan. 184
ermöglicht es jedem, der bei vollem Verstand ist, sein kirchliches Amt
aufzugeben, es sein denn, es gäbe ein besonderes Verbot. Kan. 186
bestimmt, daß der Rücktritt schriftlich eingereicht werden oder vor
zwei Zeugen stattfinden muß. Abet das Adjektiv 'stillschweigend1 in
Kan. 188 hebt diese Forderung in acht Fällen auf, in welchen der
Amtsträger offensichtlich unfähig ist, die Pflichten seines Amtes zu
erfüllen. Die Bedingungen selbst bedeuten eine Resignation.
Durch das Gesetz selbst angenommen: Diese Redewendung hebt die
Bedingungen von Kan. 187 auf, daß nämlich die Resignation demjenigen
gegenüber gemacht werden muß, der bevollmächtigt ist, sie anzunehmen
(Anm.d.Red.: z.B. ein resignierender Bischof gegenüber dem Papst) oder
gegenüber der Person, die das Amt übertragen hat etc.
Alle Ämter: Kan. 145 besagt, daß die Bezeichnung Amt (OffLcium) im
Gesetz im genauesten Sinn ausgelegt werden muß: "eine Stellung, die
entweder durch göttliche oder kirchliche Verfügung eingesetzt ist, die
gemäß den Regeln des heiligen Kanons übertragen wurde, und zumindest
einen Anteil kirchlicher Vollmachten beinhaltet, sei es die Weihe- oder
Jurisdiktionsgewalt". Das Eigenschaftswort alle bezieht sich natürlich
sowohl auf den Papst, die Vorgesetzten, d.h. Ortsbischöfe oder deren
Vertreter, und die Pfarrer der Gemeinden.
Werden frei: Sofern es das Gesetz und die katholischen Gläubigen
betrifft. Ob der Aratsinhaber fortfährt, sein Amt unrechtmäßig
auszuüben oder nicht, er hat jede damit verbundene Autorität verloren.
Ipso facto: lat. Terminus und steht für durch den Tatbestand. Diese
ipso facto Fälle, wie sie in Kan. 188 aufgezählt werden, sind folgende:
1. Eintritt in einen Orden;
2. Versäumnis, das Amt innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu besetzen;
3. Annahme und Inbesitznahme eines anderen Amtes, das mit dem vorherigen Amt unvereinbar ist;
4. Abfall vom katholischen Glauben;
5. Verheiratung, auch wenn es sich nur um eine Zivilehe handelt;
6. militärische Anwerbung, entgegen Kan. 141;
7. Ablegen kirchlicher Kleidung;
8. Unterlassung, am vorgeschriebenen Ort zu wohnen.
Wir merken an, daß es schwierig sein dürfte, diese acht Fälle unter
einen gemeinsamen Nenner zu bringen, außer, daß sie als Fälle zu
betrachten sind, die offensichtlich in Widerspruch mit der
Pflichterfüllung für ein bestimmtes Amt stehen. Einige sind Verstöße,
andere nicht. Daher ist der Kanon 188 nicht da, um zu bentrafen, um
Säumige zu korrigieren, sondern eher, um das jeweilige Amt zu
beschützen, mit der Absicht, Widersprüche aus dem Weg zu räumen, damit
Ämter besetzt werden können um den geistigen Bedürfnissen der Gläubigen
gerecht zu werden. (Anm.d.Red.: 1st der Abfall - in §4 - nicht
öffentlich, dann ist der Amtsverlust jedoch eine Strafe, vgl. Kan. 2314
§1.) Ohne Erklärung (sine ulla declaratione): ohne irgendeine
öffentliche Verlautbarung eines Richters oder Vorgesetzten, d.h. ohne
rechtliche Formalität. Diese In-Formalität ist eine Ausnahme gegenüber
den Kanones 15o und 151. Denn Kan. 15o macht das Verleihen eines nicht
rechtmäßig unbesetzten Amtes durch Verzicht, Absetzung, Entfernung,
Versetzung oder Beenden der Amtszeit, ungültig. Kan. 51 besagt, daß
"ein Amt, das nach dem Gesetz unbesetzt ist, aber zufällig ungesetzlich
von jemandem eingenommen wird, übertragen werden kann, vorausgesetzt,
daß in Übereinstimmung mit den heiligen Kanones ein solcher Amtsbesitz
vorschriftsmäßig als ungesetzlich erklärt worden ist und daß eine
Mitteilung dieser Erklärung in dem Schreiben der Übertragung gemacht
wird. Für Kanon 188 ist übrigens für die darin enthaltenen acht Fälle
der Ubertragungsbriel: nicht erforderlich; auch ohne ihn ist das Amt
gesetzlich unbesetzt "durch stillschweigende Resignation". Keine
Formalität darf die Übergabe des Amtes an einen neuen Amtsinhaber
verhindern oder dem früheren Amtsinhaber erlauben, die mit dem Amt
verbundene Autorität länger auszuüben.
Wir merken noch an, daß der Ausdruck ohne irgendeine Verlautbarung
(Erklärung) das Verfahren, das zur Zeit des hl. Augustinus und des hl.
Thomas v. Aquin (Summa theologicae 3, quest.82, a9c) üblich war, außer
Gebrauch setzt, durch welches wenigstens ein erklärender Satz
erforderlich war, sogar im Falle eines (sich selbst verurteilenden)
Häretikers und eines unter dem Anathema des hl. Paulus und Johannes
Stehenden. Die Kirche hält also die Jurisdiktion eines häretischen
Papstes, Kardinals Ortsbischof oder Pfarrers nicht mehr aufrecht,
derweil sie auf eine entsprechende Erklärung wartet.
Wenn ein Kleriker: Vgl. Kan 118: "Nur ein Kleriker kann die Vollmacht
erhalten, entweder zur Erteilung der Weihen oder der kirchlichen
Jurisdiktion, bzw. zur Besetzung von Pfarreien oder Pensionen". Kan.
188 bezieht sich nur auf Kleriker, weil nur sie allein ein Amt in der
Kirche inne haben können. Die Laien, die jedoch auch von diesem
gleichen Kan. 188 §4 angesprochen sind, müssen den Klerikern gegenüber,
die ungesetzlich ein Amt bekleiden, Anerkennung und Gehorsam
verweigern: z.B. Paul VI. seinen 'Kardinalen', Bischöfen und Priestern
gegenüber, nachdem sie stillschweigend resigniert haben, indem sie
öffentlich die Häresien erklärt haben (s.b. auch Erklärung über den
kath. Glauben).
Wir verweisen auf das Fehlen einer näheren Bestimmung des Hauptwortes
clericus (übersetzbar mit ein Geistlicher oder der Geistliche). Die
nähere Bestimmung ist jedoch aus dem Zusammenhang ersichtlich, der sich
durch das Thema ergibt: Quae libet officia (= irgend ein Amt): Wenn der
Geistliche irgendein Amt inne hat, vom Stuhle Petri bis hinunter zum
geringsten Dorfpfarrer...
Der den katholischen Glauben öffentlich aufgegeben hat: Das Adverb
öffentlich bedeutet mehr als nur Verdacht, sogar mehr als die private
Kenntnis, die einen Oberen gerechterweise dazu veranlassen könnte,
einen untergebenen Amtsbruder seines Amtes zu entheben, sondern d.h. -
mit Bezug auf Kan. 192 ß3 - durch allgemein bekundate Tatsachen klar
ersichtliche Auffassungen, durch Verlautbarungen in der Öffentlichkeit,
durch Dinge in der Vergangenheit oder durch solche, die allgemein
bekannt sind.
Der katholische Glaube: er ist in denjenigen Katechismen und anderen
religiösen Büchern zusammengestellt, die eine Druckerlaubnis mit der
Unterschrift eines katholischen Bischofs von 1958 oder davor besitzen.
Nach dem Tode Pius XII. im Jahre 1958 begann nämlich eine Flut von
Irrtümern und suspekten Behauptungen, die sogar in Büchern erschienen,
die mit einer offiziellen Druckerlaubnis verlegt wurden. Diese führten
dann entweder keine Unterschrift oder sie wurde von einem Bischof
geleistet, der dadurch "den katholischen Glauben aufgab". Vergleiche
mit früheren Ausgaben (z.B. des Katechismus) beweisen, daß Paul VI. und
seine Untergebenen, ebenso seine Nachfolger Betrüger sind; denn sie
widersprachen bzw. widersprechen darin öffentlich den katholischen
Glaubensartikeln - und so verzichten sie stillschweigend auf das Amt.
Sie verzichteten z.B. darauf, als sie die Messe, die von Christus
eingesetzt wurde, verbaten, (vgl. Drydens Abhandlung über den sog.
'NOM', der in der letzten Ausgabe der EINSICHT erschienen ist) oder
wenn sie lehrten, daß nicht-katholische Religionen Mittel zur Erlösung
sind, (vgl. Vatikanum II, Dekret über den Ökumenismus §3) oder daß
gemeinsame Gottesdienste mit Nicht-Katholiken gut und erlaubt sind
(ebd. §8)
II. KONSEQUENZEN, DIE SICH NACH KAN. 188 §4 FÜR DIE HEUTIGE SITUATION ERGEBEN
Die kath. Kirche gibt nur ihren eigenen Kardinalen ein Stimmrecht zur
Wahl eines neuen Papstes (vgl. Pius XTI.: "Vacantis Apostolicae Sedis"
vom 8.12.1945, ß32: "Kardinale der heiligen römischen Kirche"). Aber
die Teilnehmer der Konklaven im Jahre 1978, bei dem einen wie bei dem
anderen waren Kardinale vertreten, die nach Kan. 188 §4 ihr Amt
verwirkt hatten und deshalb nicht Kardinale der heiligen römischen
Kirche waren (falls sie es übeihaupt legitimerweise jemals gewesen
waren; denn die Ernennungen von Johannes XXIII. und Paul VI. waren
entweder zweifelhaft oder direkt ungültig wegen des Amtsverlustes der
-illegitimen -Inhaber der Cathedra Petri). Sie konnten deshalb keinen
Papst wählen und haben auch nie einen gewählt.
Die unrechtmäßigen Besitzer der Ämter, die scheinbar im Auftrag der von
Christus gegebenen Autorität die Lehre Christi, die hl. Messe Christi,
die Sakramente Christi und Seine Kirche angreifen, sind durch Kan. 188
ß4 ihrer wirksamsten Waffe beraubt, nämlich ihrer angeblichen
Autorität. Sie werden der verrückten Bande der Häretiker zugesellt und
verfallen zusammen mit Arius, Luther, Calvin und ihresgleichen der
Kritik des hl. Apostels Paulus und Johannes: "Den Mann, der ein
Häretiker ist ... meide". (Titus 3,1 oó11). Selbst wenn es ein Apostel
oder ein Engel, der vom Himmel käme, "der sei im Kirchenbann". (Gal.
1,6-8) "Nimm ihn nicht in dein Haus auf oder sage ihm: Gott sei mit
dir, damit du nicht am Ende an seinem bösen Treiben mitschuldig bist."
(2 Joh. 10-11) Laßt uns also nicht vom "Papst" oder vom "Hl. Vater
Papst Johannes Paul II." reden, damit wir ihm nicht dadurch die Waffe
seiner angeblichen Autorität zurückgeben, damit wir nicht an dem
gottlosen Gebrauch, den er davon macht, mitschuldig werden. Sagen wir
lieber der Anti-Papst oder Anti-Papst Johannes Paul II. wie es der
schlichten Wahrheit entspricht. Wir sollten auch nicht über den Frevel
innerhalb der Kirche oder die Selbstzerstörung der Kirche klagen. Wir
sollten eher hervorheben, daß diese Frevel innerhalb der konziliaren
Anti-Kirche geschehen, die nicht katholisch ist und nur den einen Zweck
verfolgt, die heilige katholische Kirche zu zerstören.
Wir dürfen uns auch nicht täuschen lassen von dem Gerede einer Wende
zum Besseren, einer vorgeblichen Scheinänderung, die nicht eine klare
Abschwörung vorher erklärter Häresien einschließt und ein Verleugnen
der konziliaren Kirche, ihrer vorgeblichen Autorität und all ihrer
Werke. Denn Johannes Paul II. hat seine strategische Absicht erklärt,
die Verordnungen von Vatikanum II durchzusetzen, während er dabei
vorgibt, dies wäre genau das gleiche wie die Erhaltung der
Glaubensgrundlagen. (Ansprache vom 17.10.1978, veröffentlicht in THE
WANDERER vom 26.lo.1978, S.5).
Erinnern wir uns daran, daß ein Lügner wenig Hoffnung hat, daß man ihm
glaubt, es sei denn, er spricht zunächst einmal die Wahrheit und zwar
so oft, daß er dadurch den Ruf befestigt, wahrhaftig zu sein. Also
etabliert der schlaue Häretiker Lehren der Frömmigkeit und
Glaubenstreue, indem er laut und häufig einige Lehren Christi
verbreitet, um dann mit umso besserem Erfolg andere zu verleugnen. Laßt
uns jedoch in Dingen des Glaubens als auch der Moral an die Worte des
hl. Apostel Jakobus denken: "Mag einer auch das ganze Gesetz beachten,
fehlt er aber in einem Punkt, so versündigt er sich gegen das Ganze".
(2,lo) Wenn der Häretiker wirklich bereut, wird er alle seine Irrtümer
ablegen und alle, an denen er mitschuldig ist. Er wird dann aus ganzem
Herzen alle Lehren und alle Verordnungen der katholischen Kirche
annehmen wie es die katholischen Christen gewohnt sind, ganz einfach
deshalb, weil diese natürlicherweise auf der Autorität Gottes beruhen,
der weder betrügen noch selbst betrogen werden kann. Aber bis dahin,
d.h bis zu dessen Reue: "meide einen Häretiker!"
Wenn wir aber keinen Papst im Vatikan, keinen Bischof in irgend einer
Kathedrale, keinen Pfarrer in seiner Pfarrei mehr haben, wo ist dann
die katholische Kirche? Hat Christus sein Versprechen nicht gehalten,
alle Zeit mit ihr zu sein? Er hat es in der Tat gehalten! Und Seine
Kirche macht die Arbeit weiter, welche die Seinige ist - trotz (und
während) des (momentanen) Unbesetztseins der offiziellen Ämter, so wie
sie es getan hat (schon immer) während der Zeit zwischen dem Tod eines
Papstes und der Wahl seines Nachfolgers, dem Ableben irgendeines
Amtsträgers und der Ernennung eines neuen. Gläubige katholische
Christen, sowohl Kleriker als Laien, fahren fort, den Richtlinien ihrer
verstorbenen Hirten gemäß zu gehorchen, so weit dies unter den
gegebenen Umständen möglich ist. Andernfalls gilt Kan. 2o:
"Fehlt im allgemeinen Recht oder im Partikularrecht für einen
bestimmten Fall eine gesetzliche Bestimmung, so fülle man - abgesehen
von der noch zu erwähnenden Ausnahme - diese Gesetzeslücke aus durch
Zuhilfenahme eines der folgenden vier Mittel:
a) Zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke kann man sich einer Gesetzesbestimmung für ähnliche Fälle bedienen,
b) Man kann in einer solchen Lage sich auch an die allgemeinen
Rechtsgrundsätze halten, muß aber auch die kanonische Billigkeit
beobachten,
c) Man kann sich auch richten nach dem Stil und der Praxis der römischen Kurie,
d) Man kann auch Bedacht nehmen auf die gemeinsame und ständige
Anschauung der Gelehrten. (Eine derartige Ausfüllung einer
Gesetzeslücke darf aber nicht erfolgen, wenn es sich um die Verhängung
einer Strafe handelt."
Obwohl die in den Kanones gegebenen Bestimmungen bezüglich der
Tätigkeit des Papstes, eines residierenden Bischofs oder anderen Hirten
wegen der Unbesetztheit all dieser Ämter toten Buchstaben gleich zu
kommen scheinen, setzen trotzdem gläubige Priester den Auftrag Christi
fort, alle Nationen in Seiner Lehre zu unterweisen und die Sakramente,
die Er eingesetzt hat, zu spenden. Die Laien gewähren diesen Männern
den Respekt, der dem jeweilige Priester durch den Charakter seiner
Weihe geziemt, sind dankbar und geben ihnen ehrliche Hilfe, die sie für
ihre Arbeit benötigen. Die Not-Jurisdiktion wird diesen Priestern
direkt von der Kirche gegeben auf Grund ihres höchsten Prinzips: Salus
animarum suprema lex. (Das Heil der Seelen ist das höchste Gesetz.) Wo
also ist die Kirche? Hier in diesen Priestern, in diesen Laien, da ist
die wahre Kirche!
22. Januar 198o
B. F. Dryden
Route 1
Cave City, Arkansas 72521, USA
ZUSAMMENFASSUNG:
Einleitung:
Zur Zeit gibt es keinen Papst, keinen Diözesanbischof, keine Pfarrer.
Denn diejenigen, die auf diese Ämter Anspruch erheben (bzw. sie z.Zt.
besetzt halten), haben sich öffentlich zur Häresie bekannt. Kan. 188 ß4
besagt, die öffentliche Bekundung der Häresie bedeutet einen
stillschweigenden Rücktritt vom Amt, sogar ohne formellen Ausschluß.
I. ERKLÄRUNG DER BESTIMMUNGEN in Kan. 188 §4.
Durch stillschweigenden Rücktritt: Rücktritt (freiwillige Aufgabe des
Amtes) ist nach anderen Kanones erlaubt, muß aber normalerweise
schriftlich oder vor Zeugen geschehen. Das Adjektiv stillschweigend
erübrigt diese Formalität im Falle eines öffentlichen Häretikers.
Durch das Gesetz selbst angenommen: Niemand braucht den Rücktritt
genehmigen; er wird automatisch von der Kirche angenommen durch Kan.
188.
Alle Ämter: Alle bevollmächtigten Stellungen vom Papsttum bis herunter zum einfachen Dorfpfarrer, ohne Ausnahme.
Frei werden: Der öffentliche Häretiker hat keine wirkliche Autorität irgendwelcher Art, selbst wenn er vorgibt, sie zu haben.
Durch den Tatbestand (ipso facto): Durch öffentliches Eintreten für
eine Häresie verliert jeder automatisch seine Autorität, nicht um ihn
deshalb zu bestrafen, sondern um das Amt durch einen Katholiken
besetzten zu können, der den Gläubigen gibt, was die Seelen brauchen.
Ohne irgendeine Erklärung: Ohne irgendwelche Formalitäten, wie etwa
einen rechtlichen Bescheid. Dieses ist eine Änderung gegenüber früheren
Zeiten, als die Kirche die Autorität des Häretikers solange aufrecht
erhielt, bis er formell verurteilt war.
Wenn ein Kleriker: Kan. 188 bezieht sich hauptsächlich, eigentlich
ausschließlich auf Kleriker, weil nur ein Kleriker ein Amt inne haben
kann. Aber auch die Laien müssen öffentlichen Häretikern wie z.B. Paul
VI., Johannes Paul II. und ihrem Anhang die Anerkennung verweigern.
Hat öffentlich den Glauben aufgegeben: Das Eintreten für Häresie muß
aus öffentlichen Dokumenten bzw. Manifestationen klar hervorgehen oder
allgemein im Volke gut bekannt sein. Ein Verdacht auf Häresie oder
private Kenntnis davon genügt nicht.
Der katholische Glaube: Er ist in Katechismen oder anderen Büchern
enthalten, die mit einem Imprimatur von 1958 oder davor versehen sind.
Einige angeführte konziliare Häresien: Verbot der wahren Messe,
Ersetzung durch eine ungültige; Erlösung durch nicht-katholische
Religionen; gemeinsamer Gottesdienst mit Nicht-Katholiken.
II. FOLGEN, DIE SICH AUS KANON 188 §4 ERGEBEN:
1. Diejenigen, die in den konklaven von
1978 ihre Stimme abgaben, hatten alle zuvor stillschweigend auf ihr Amt
verzichtet. Sie konnten nicht und haben auch keinen Papst gewählt.
2. Öffentliche Häretiker, die sich widerrechtlich ein Amt anmaßen, sind
nicht besser als Arius, Luther oder Calvin. Die Apostel ermahnen uns,
solche Leute zu meiden. Laßt uns nicht den Anti-Papst einen Papst
nennen noch die konziliare Anti-Kirche die Kirche.
3. Lassen wir uns nicht durch Johannes Pauls II. angeblichen
Konservativismus irre führen. Er hat proklamiert, die Taktik Pauls VI.
fortzuführen und das Vatikanum II gewaltsam durchzusetzen. Wenn er sich
bekehren wollte, müßte er alle seine Irrtümer verwerfen.
III. SCHLUSSBEMERKUNG:
Wie früher beim Freiwerden von Kirchenämtern (z.B. wenn der Inhaber
gestorben war) so lehren auch in der gegenwärtigen Vakanz glaubenstreue
Priester alle Nationen und spenden die Sakramente Christi. Sie erhalten
die NotstandsJurisdiktion direkt von der Kirche. In diesen Priestern
und den sie unterstützenden Laien lebt die wahre Kirche z.Zt. fort.
19. Februar 198o
Daniel L. Dolan
B. F. Dryden
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