2.) Die Messe kann nicht als ab E c c l e s i a so 'wie früher' angegeben werden.
Es folgt die Begründung: Die Begründung sieht aus wie folgt: Unter
normalen Umständen wird die Messe als "ab Ecclesia" angegeben durch
eine hierarchisierte Bezugnahme auf das sichtbare Oberhaupt der
streitenden Kirche (III, l.b). Nun kann aber heutzutage keine Messe ab
Ecclesia sein, wegen dieser 'Ecclesia', welche in Mgr. Wojtyla de facto
ihre Spitze erhält, wenn man ihn "una cum Ecclesia" nennt. Das geht aus
den beiden Gesichtspunkten hervor, die oben (I) dargelegt wurden. Wenn
man nämlich Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" nennt, so bekräftigt man ja
damit ipso facto, daß er das sichtbare Oberhaupt der streitenden Kirche
ist! Hinsichtlich des ab Ecclesia, das uns beschäftigt, würden daraus
zwei Schlußfolgerungen zu ziehen sein, die beide mit der Wirklichkeit
in Widerspruch stehen würden.
Die erste sähe etwa so aus: Da letztlich die Messe im Auftrage des
Oberhauptes der streitenden Kirche gehalten werden muß (1,2.) und da
Mgr. Wojtyla mindestens als öffentliche Person tatsächlich häretische
Sätze verkündet ('Religionsfreiheit', 'Aufbau der Kirche'), ginge
daraus hervor - angenommen, Mgr. Wojtyla wird una cum Ecclesia genannt
und als Papst formaliter anerkannt -, daß die Messe in der Kirche
befohlen wäre von einem Glied, das durch das Schisma des Oberhauptes
belastet wäre und das mindestens vorläufig in der Kirche verdächtig
wäre.
Die zweite bestände einfach in der Verletzung einer praktischen
Vorschrift in bezug auf die Einheit des Opfers in der Kirche (1,3.).
Wenn man Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" nennt, und das bei einer
Messe, die ausgesprochen verschieden sein will von der neuen 'Messe',
die Mgr. Wojtyla zelebriert, dann leugnet man ja praktisch, daß die vom
Oberhaupt der streitenden Kirche gehaltene 'Messe' rechtens die Norm
jeder anderen Meßfeier ist und auch faktisch sein soll. Das
abgrundtiefe Unheil muß sehr genau erkannt werden, anstatt versteckt zu
werden, um eine falsche Geborgenheit vorzutäuschen. Die Unordnung
besteht eben darin, daß es heutzutage in der streitenden Kirche - die
ja eben vom Wesen her sichtbar ist - nicht möglich ist, den Auftrag "ab
Ecclesia", wodurch das Opfer der Kirche im Namen der Kirche befohlen
wird, auf sichtbare Weise zu personifizieren. Denn von rechtswegen käme
es Mgr. Wojtyla zu - vorausgesetzt, daß er una cum Ecclesia wäre - in
der Handlung seiner eigenen Meßfeier lebende Norm und aktiver
Auftraggeber für jede Meßfeier zu sein, für das Opfer der Kirche. Das
ist aber unmöglich, wie wir gerade dargelegt haben.
Das Opfer der streitenden Kirche, welche von Christus als sichtbare
Gesellschaft gestiftet wurde, kann also nicht mehr durch eine sichtbare
Person und in ihr als ab Ecclesia angedeutet, genormt und befohlen
werden. Die streitende Kirche, deren Gliedern es eigen ist, die
Darbringung des Opfers fortzusetzen, hat die Pflicht, die Messe zu
feiern, welche die Messe ist. Die streitende Kirche verliert nun aber
durch das Fehlen der Person des formellen Oberhauptes die Herrschaft
über eine Handlung, deren Ausführung pflichtgemäß nicht aufhört. Wie
ist das möglich. Das wollen wir jetzt darlegen.
3.) Auch in einer Krisenzeit ist die
Messe weiterhin a b E c c l e s i a, weil sie gefeiert wird
"in prmis pro Ecclesia sancta tua catholica UNA CUM Sede apostolica".
Die Messe ist von rechtswegen ab Ecclesia. Das ist so vom Konzil von
Trient festgelegt. Das ist also faktisch noch immer gültig. Aber alles,
was für die Ecclesia zutrifft, spiegelt sich im ab Ecclesia wieder.
Analog ist die Seinsweise der Ecclesia die gleiche wie jene des ab
Ecclesia. Wir wollen zunächst bestimmen (a), worin die Analogie
zwischen der Ec eie s i a und dem ab Ecclesia besteht, und so deren
Einheit bekündet. Dann wollen wir untersuchen (b), wie sie bedeutet
werden soll.
a. Der Auftrag "ab Ecclesia" besteht weiter in einer 'Krisenzeit', aber
gemäß der Analogie, welche er objektiv mit der Wirklichkeit der
Ecclesia (d.h. mit der tatsächlich Verfaßtheit der Kirche wie sie
jeweils und wirklich gegeben ist; Anm.d. Red.) aufrechterhält.
a-a) Zwischen der Ecclesia und dem ab Ecclesia besteht eine Analogie.
Vom Gesichtspunkt der Teilnahme (participation) her ist das klar. Denn
was von einem Prinzip ausgeht, nimmt auch daran teil (participe), und
bietet mit diesem Prinzip eine Ähnlichkeit dar, welche die "ratio" der
Analogie ausmacht.
Diese Evidenz wird aber in sehr gelegener Weise bekräftigt, wenn man
die Analogie nicht so sehr hinsichtlich der Teilnahme als vielmehr der
Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Um das klar herauszustellen, genügt
es, darauf hinzuweisen, daß die "Kirchenkrise" eine tiefgehende
Aufteilung zwischen der Ecclesia und dem ab Ecclesia einführt. Diese
Aufteilung ergibt zwischen den beiden getrennten Begriffen eine
Beziehung. Es besteht eine Analogie zwischen der Beziehung hinsichtlich
der Ecclesia und der Beziehung hinsichtlich dem ab Ecclesia. Das wollen
wir näher bestimmen.
Hinsichtlich der Ecclesia betrifft die Aufteilung den Apostolischen
Stuhl, und entsprechend dessen Inhaber, insofern dieser entweder
materiell Papst ist oder formell Papst ist. (Vgl. Heft 1 von
CASSICIACUM, S.36-41.) Zwischen den beiden Begriffen haben wir die
Beziehung einer Realität in Potenz zu derselben Realität, welche als in
der Tat umgesetzt angenommen wird. Denn der apostolische Stuhl ist
eigentlich nicht vakant, weil er ja materiell besetzt ist. (Anm.d.Red.:
wegen der häretischen Einstellung von Mgr. Wojtyla ist der Stuhl Petri
nicht einmal materiell besetzt, sondern nur de facto und illegitim;
vgl. die Bulle Pauls IV. "Cum ex apostolatus officio".) Der
augenblickliche Inhaber könnte das Schisma des Hauptes, wodurch er
vorläufig der Vollmacht in der Kirche entbehrt, beenden. Er ist eine
Person, die in der Lage ist, sofort wieder formell Papst zu sein, und
es liegt nur bei ihm, es wieder zu werden. (Anm.d.Red.: Nach der
genannten Bulle Pauls IV. ist ein Häretiker nicht amtsfähig. Abgesehen
von allen berechtigten Gründen, die seine Wahl sonst noch ungültig
machen würden, reicht Wojtylas Häresie aus zu sagen, daß er ungültig
gewählt, als auch nicht einmal möglicher Papst ist, und deshalb auch
durch einen Akt der Bekehrung nicht Papst werden könnte.)
Hinsichtlich des ab Ecclesia betrifft die Aufteilung - um unser
Beispiel wieder aufzunehmen - die Gruppe J, aus bestimmten Gläubigen
aus Lyon zusammengesetzt, um dort das (traditionelle) heilige Meßopfer
zu feiern. Diese Gruppe kann sich selbst entweder für ein OMNE oder für
ein TOTUM halten. Zwischen beiden Begriffen ist die Beziehung jene
einer Realität in Potenz zur gleichen Realität, welche als in der Tat
umgesetzt angenommen wird. Diese Beziehung ist jener, die die Ecclesia
betrifft ähnlich. So besteht zwischen beiden Beziehungen eine Analogie.
a-b) Wollen wir auf die Tragweite dieser Analogie näher eingehen. Die
Gruppe J ist ein TOTUM hinsichtlich Christus, da sie von Gläubigen
zusammengesetzt ist, die Glieder Christi sind. Diese Gruppe ist aber
nicht vollgültig TOTUM, in Anbetracht dessen, daß sie es nicht sein
kann, wie es sich gehören würde, unter Bezugnahme auf eine Obrigkeit,
die den apostolischen Stuhl formell verlassen hat. Die Gruppe J als
OMNE hat die Potenz, eine Gruppe J TOTUM zu werden, wie der materielle
Papst potentiell ein formaler Papst zu werden. (Das hat er eben nicht!
S.b.o.; Anm.d.Red.) Die Gruppe J ist nicht im Aufstand gegen die
Obrigkeit, was man auch diesbezüglich behaupten möge. Im Gegenteil, sie
versteht sich als der Obrigkeit untergeben, und will es so. Sie hat
kollektiv das schmerzliche Bewußtsein, bezüglich der eigenen
Verwirklichung des OMNE in ein TOTUM in einem Mangelzustand zu
verkehren. Auch gibt sie kund, daß diese Verwirklichung keine andere
notwendige und nötigende Bedingung hat, als die innere Verwirklichung,
die der Verantwortung und der Initiation der alleinigen Obrigkeit
obliegt.
So verbleibt der Auftrag ab Ecclesia in der Gruppe J, selbst dann, wenn
sie nur OMNE ist. Aber das ab Ecclesia ist in seiner Daseinsweise
betroffen - wie es übrigens normal ist - von dem Mangel, der der
Ecclesia selbst anhaftet.
Dieser Mangelzustand, weit entfernt, bloß ein Gedankengebilde zu sein,
ist eine schmerzliche Wirklichkeit. Die Erfahrung bestätigt das, denn
die Versuchung, diesen Zustand zu beenden, erweist sich als
hinterhältig: entweder will man gerade dem Mangel willkürlich eine
künstliche (fiktive) Wirklichkeit zuschieben, oder - im Gegensatz dazu
- leugnet man die gegebene Wirklichkeit, auf Grund derer der Mangel
besteht und empfunden werden muß.
Der erstgenannte Irrtum ist dem Klerikalismus und dem Josephinismus
gemeinsam. Dort besteht das Bestreben, der Gruppe J die Festigkeit
eines TOTUM zu verleihen, durch Bezugnahme auf eine Pseudo-Hierarchie,
ob nun von Econe oder von einem anderen Gremium.
Der zweitgenannte Irrtum besteht darin, weder dem apostolischen Stuhl,
der materiell besetzt ist, noch der Gruppe J, insofern diese
(kirchlich) OMNE ist, irgendeinen eigenen kirchlichen Charakter
zuzuerkennen. Dieser Irrtum tritt konkret zutage bei der Frage, die wir
nun behandeln werden.
b. Wie kann man gehörig den Auftrag ab Ecclesia anzeigen wie er
heutzutage in den Gruppen für die Feier der (traditionellen) Messe
verwirklicht ist? Wir werden eine Antwort auf diese Frage vorschlagen
(b-a); sodann (b-b) werden wir einen Einwand widerlegen.
b-a) Der Auftrag ab Ecclesia wird vollgültig mit der Formel bedeutet:
una cum Sede apostolica. Der Auftrag ab Ecclesia besteht, wie gerade
dargelegt, in Potenz zum Beispiel in der Gruppe J durch Bezugnahme auf
die Obrigkeit, welche selber nur in Potenz im apostolischen Stuhl
besteht. (Vgl. dagegen die oben gemachte Einschränkung; Anm.d. Red.)
'In Potenz1 in dem Sinne, daß der Wille der Person, welche materiell
Papst ist, in der Anlage auf eine mögliche Verwirklichung ausgerichtet
ist. (Anm.d.Red.: das ist Wojtyla nicht! vgl. bitte oben.) Wenn man nun
das Wesen erfassen und definieren sollte, wie es in der Verwirklichung
da ist, eher als in der Anlage, dann beginge man einen Irrtum, indem
man die Wirklichkeit der Anlage durch jene der Verwirklichung bedeutet.
Man muß die Wirklichkeit dessen, was in der Anlage da ist, bedeuten
durch das, was schon in die Tat umgesetzt ist, und nicht das, was
gegebenenfalls später in die Tat umgesetzt werden wird.
So muß man also die betreffende menschliche Person bezeichnen, - deren
Wollen 'in der Anlage' zu einer möglichen Erfüllung in der Wirklichkeit
führt - durch das, was jetzt schon von dieser möglichen Erfüllung da
ist. Die Person, die materieller Papst ist, muß genannt werden mit dem,
was schon verwirklicht ist, und ihm ermöglicht, die Anlage zu haben (in
Potenz zu sein), formaliter Papst zu werden. Was aber bis jetzt erfüllt
ist, besteht darin, daß diese Person, den apostolischen Stuhl innehat.
Also erklärt man, daß die Kirche "una cum Sede apostolica" ist.
(Anm.d.Red.: da die Voraussetzung, daß Wojtyla materieller Papst ist,
nicht stimmt, ist auch die daraus gezogene Schlußfolgerung unrichtig,
daß er 'in Potenz1 formaliter (noch) Papst werden könnte, und daß
hinsichtlich des ab Ecclesia der Auftrag für die Zelebration der hl.
Messe durch das una cum Sede apostolica in unserer Situation
entsprechend zum Ausdruck gebracht werden könnte.) Und die Gläubigen
der Gruppe J, die das erklären, deuten so gleichzeitig mit an, für die
Gruppe J, was sie in Bezug auf den römischen Stuhl ausdrücken.
Die Gruppe J, die gegenwärtig als OMNE gebildet ist, durch Bezugnahme
auf den apostolischen Stuhl, der materialiter besetzt ist, hat die
Anlage, als TOTUM gesetzt zu werden, weil der apostolische Stuhl in der
Anlage formaliter besetzt werden kann. (Anm.d.Red.: aber nicht durch
Wojtyla!) So ist der Auftrag ab Ecclesia sehr wohl in der Gruppe J da,
weil sie sich in primis auf die ganze Kirche erstreckt, und da diese im
apostolischen Stuhl ihre Spitze hat. Der Auftrag ab Ecclesia besteht
wirklich weiter, wenn er sich auch in einem Mangelzustand hinsichtlich
der möglichen Erfüllung befindet. So ist auch der apostolische Stuhl
wirklich besetzt, und wenn es hinsichtlich der erforderlichen Umsetzung
in die Tat nur materiell und privat ist, damit er formell besetzt sei.
So sieht man, daß die Formel "una cum Sede apostolica" mit Genauigkeit
ausdrückt, welches der Status des Auftrages "ab Ecclesia" in der
streitenden Kirche ist, welche vorübergehend die 'erleidende' Kirche
geworden ist. (Anm.d.Red.: da die Situation der Kirche noch wesentlich
schlimmer ist, als P. des Lauriers sie ansetzt, kann die angegebene
Formel eben leider nicht den Auftrag ab Ecclesia adäquat zum Ausdruck
bringen.)
b-b) Es muß jedoch vorher eine scheinbare Schwierigkeit beseitigt
werden: die Formel "una cum Sede apostolica" bringt am Kanontext, wie
er vom hl. Pius V. endgültig festgelegt worden ist, eine Änderung an.
"Durch unsere apostolische Konstitution, die für alle kommenden Zeiten
gültig ist, haben wir beschlossen und angeordnet, unter Strafe Unserer
Verfluchung, daß diesem Unserem herausgegebenen Missale niemals etwas
hinzugefügt, weggenommen oder etwas an ihm verändert werden dürfe.
(...) Wenn aber jemand sich herausnehmen sollte, dies anzutasten, so
soll er wissen, daß er den Zorn des Allmächtigen Gottes und seiner hll.
Apostel Petrus und Paulus auf sich-ziehen wird." (Aus der Bulle QUO
PRIMUM TEMPORE vom 14.7.157o.) In diesen vom hl. Pius V. aufgestellten
Verordnungen scheint die Neuerung "una cum Sede apostloica" verworfen
zu sein. Soweit der Einwand.
Zunächst müssen wir bemerken, daß dieser Einwand nicht tragend ist. Wie
es auch hinsichtlich des Kirchenrechts um die genaue Tragweite der
Drohungen des hl. Pius V. bestellt sein mag, so ist doch klar, daß
diese sich nicht auf jene Teile des Textes beziehen, die vom Wesen her
Änderungen unterworfen sind. So verhält es sich ja gerade mit dem Satz
una cum famulo tuo Papa nostro N. et Antistite nostro N. Die Abänderung
dieser Formeln ist nicht ausgeschlossen, nein, sie ist sogar
vorgesehen. Die Vorschrift sieht ja vor: wenn der apostolische Stuhl
oder der Bischofsstuhl frei ist, soll der Priester die entsprechende
Klausel auslassen. Es ist also nutzlos, sich auf den Bannfluch des hl.
Pius V. zu berufen, um in diesem Punkt jede Abänderung zu verwerfen.
Wir bemerken also zweitens, daß die vorgeschlagene Änderung untersucht
werden muß: mittels eines Vergleichs, einerseits mit anderen möglichen
Abänderungen, andererseits mittels der oben erwähnten Vorschrift.
Der traditionsgebundene Priester hat die strenge Verpflichtung, da er
keine irrtumsträchtige Formel (vgl. 111,2.) und keine sakrilegisch
behaftete Formel (IV) aussprechen darf, das geringere Übel zu wählen.
Der Priester kann z.B. die ganze Klausel "una cum auslassen oder sie
offen lassen, ohne einen Namen zu nennen. So meidet er es, behauptet
man, eine Abänderung einzufügen: "una cum Sede apostolica". Man verhält
sich nun in jedem Fall so, als wäre der apostolische Stuhl vakant. Wie
dem aber auch in Wirklichkeit sei, wenn man aber handelt, als ob der
Stuhl frei sei, obgleich die Vakanz nicht offiziell erklärt ist, so
zieht das hinsichtlich des Kirchenrechts die gleiche Irregularität nach
sich als die beanstandete Klausel. Es folgt deshalb eine
Vergleichsübersicht der verschiedenen Parteien. Eine gegebene Stelle im
Kanon kann und muß zeitweilig vom Wesen her eine Änderung erfahren.
Diese Änderung unterliegt einer kanonischen Klausel, nämlich die
offizielle Erklärung der Vakanz. Wenn man also die Stelle "una cum ..."
ganz oder teilweise ausläßt, obgleich die kanonische Klausel nicht
erfüllt ist, kommt das also im Kanontext einer willkürlichen Auslassung
gleich. Andererseits, wenn man die Klausel "una cum Sede apostolica"
ausspricht, bringt man im Kanontext eine willkürliche Abänderung an.
Wenn man aber sogar annimmt, daß der Bannfluch des hl. Pius V. auch
jene betrifft, die diese Stelle im Kanon abändern würden, so wird
dadurch gleicherweise eine Auslassung wie auch eine Abänderung
verurteilt. Wer nach der einen Lösung handelt, muß die andere dulden,
wohl bedenkend, daß es keine gute Lösung gibt.
Außerdem, um zu tun, als ob Sedisvakanz wäre, müßte bewiesen sein, daß
es in Wirklichkeit auch so ist; nun sehen wir aber nicht ein, daß dafür
zufriedenstellende Gründe angegeben worden seien. (Vgl. dagegen die für
die Häresie, und damit ipso facto für den Amtsverlust - wenn sonst
keine weiteren Hindernisse vorliegen würden - vorgetragenen Beweise in
der EINSICHT seit November 1978 ab VIII(4). Eem Gedankengang von Pater
des Lauriers folgend, müßte man die Formel "una cum ..." einfach
auslassen, da Sedisvakanz herrscht - mit Sicherheit. Daß diese nicht
offiziell erklärt ist, ändert den Tatbestand nicht - wer sollte diesen
heute auch verkünden, offiziell? Abgesehen gälte diese Bedingung einer
offiziellen Erklärung auch für die von Pater des Lauriers
vorgeschlagene Formel "una cum Sede apostolica". Von wem erwartet P.
des Lauriers aber, daß er offiziell erklärt, daß Wojtyla bloß
materialiter und nicht formaliter Papst ist?! Außerdem gilt der
Lehrsatz: Papa dubius Paps nullus. Da man in der Wirklichkeit davon
ausgehen muß, daß wir keinen legitimen Papst und keinen legitimen
Bischof haben, muß die Formel "una cum ..." ausgelassen werden, wie es
für die Zeiten der Sedisvakanz vorgeschrieben ist. Anm.d.Red.)
Schließlich ändert der Gebrauch der unbestimmten Formel "una cum famulo
tuo Papa nostro" erstens den Sinn des Kanons durch Einführung eines
Unsinns! Zweitens bedeutet das für den mens, Ebenbild Gottes, eine Art
Kapitulation, die gegen das Zeugnis des Glaubens und gegen die
Ehrfurcht vor der Sakralordnung angeht.
Jeder eingenommenen Haltung ist es mit der anderen eigen, den Kanontext
entweder materiell oder wenigstens semantisch abzuändern; und dies
übrigens bei einer Stelle, die vom Wesen her gegebenenfalls eine
Abänderung verlangt. Folglich verliert eine Beweisführung, die darin
besteht, eine Haltung abzulehnen aus einem Grunde, der auch auf alle
anderen angewendet werden kann, ihre Stichhaltigkeit. Wenn dieser Grund
stichhaltig wäre, würde er faktisch jede effektiv angenommene Haltung
bei den traditionsgebundenen Gläubigen ausschließen. Wir behaupten ja
nicht, daß die Wahl des "una cum Sede apostolica" eine gute sei. Wir
behaupten lediglich, daß sie weniger schlecht als die anderen ist. Denn
einerseits haftet ihr der gleiche Nachteil an wie allen anderen.
Andererseits drückt sie aber auf zusammenhängende Weise aus - s.b. b-a)
- wie die traditionstreue Kirche vom Wesen her "einig, heilig,
katholisch und apostostolisch" bleibt.
Lasset uns also schlußfolgern, daß das hl. Meßopfer auch heutzutage "ab
Ecclesia per sacerdotes" gemäß der Lehre des Konzils von Trient
dargebracht wird. Allerdings bleibt das sichtbare Prinzip bestehen, aus
dem der Auftrag für das Opfer und für die Einheit in der Kirche
hervorgeht, obschon es durch "das Geheimnis der Bosheit" (II. Thess.
2,7) verfinstert ist. Also darf man dessen Tatsächlichkeit nicht
leugnen. Es darf aber insofern bezeichnet werden, als es für eine
weitere Verwirklichung offen steht. In der Ordnung der heiligen Dinge
ist das besser als die Aussage einer Unwahrheit.
So bleibt die Messe auch jetzt "ab Ecclesia" befohlen, weil sie "in
primis pro Ecclesia sancta tua catholica" (nicht "una cum Antistite
Wojtyla", sondern) "una cum Sede apostolica" gefeiert wird.(Anm.d.Red.:
vgl. dagegen die oben gemachten Einwände.) Mit dieser Formel wird
übrigens keine Exklusivstellung bezogen, und noch weniger führt sie
eine Neuerung ein. Sie bringt vorläufig lediglich zum Ausdruck, und so
genau wie möglich, eine Lage, in der es unmöglich ist, eine gute Lösung
zu haben. Die Tatsache, daß die Formel "una cum Sede apostolica"
beharrlich mit zurückhaltendem Schweigen übergangen wird, oder mit
harter Ablehnung bedacht wird, rührt vor allem daher, daß das
Schlagwort "weitermachen wie früher" als eigenständiges Prinzip
aufgestellt wurde und daß man meint, damit in der Lage zu sein, auf
jede Frage eine Antwort zu haben. (Vgl. III,3.c.) Wir wollen nun sehen,
daß die Tatsache darauf zu beharren, mit allem weiterzumachen "wie
früher" für den .Gläubigen den ernsthaftesten aller Nachteile nach sich
zieht.
IV. Die Messe, die durch die
Darbringung "in primis pro Ecclesia sancta tua catholica" bedeutet ist,
als "ab Ecclesia" befohlen, ergibt eine sakrilegische Zelebration, wenn
man darauf besteht, diese "ecclesia" in der Person des Mgr. Wojtyla die
Spitze zu geben.
1.) Der Sakrileg-Begriff.
Wir nennen Sakrileg ein Vergehen, das sich auf die Ordnung heiliger
Dinge bezieht. Das Sakrileg ist ein Vergehen, das gegen die
Vorschriften dieser Ordnung verstößt: Ex parte objecti kann das
Sakrileg Orte, Personen oder andere Realitäten betreffen; ex parte
subjecti kann das Sakrileg nur materieller Art sein, wem es
beispielsweise der Unwissenheit oder der Unaufmerksamkeit zuzuschreiben
ist. Das Sakrileg ist formeller Art und macht eine Sünde aus gegen die
Tugend der Religion, wenn jemand eine Schändung beabsichtigt. (Vgl. St.
Thomas d.Aq. 2-2,q.99, a3.)
Dieses Dreiecksverhältnis wollen wir ausweiten, um die Formel, welche
Mgr. Lefebvre seinen Priestern in der Priesterbruderschaft St. Pius X.
unstatthafterweise auferlegt, nach diesem neuen Gesichtspunkt zu
untersuchen. Wir geben diese Formel schriftlich wieder, obschon wir sie
ausdrücklich verwerfen: " ... pro Ecclesia sancta tua catholica una cum
Joanne Paulo Papa nostro".
Wir behaupten, daß diese Formel nicht dazu ausreicht, die Messe
ungültig zu machen, weil die Gültigkeit der Absicht der Kirche
unmittelbar untergeordnet ist, und diese ist im wesentlichen Teil des
traditionellen Ritus objektiv enthalten und klar bedeutet. Aber von
sich aus (de se) verbindet besagte Formel mit der Zelebration, in die
sie eingefügt ist, ein Sakrileg. Dafür geben wir drei Gründe an. Die
ersten beiden stellen ein Sakrileg heraus, das mit der Bewirkung eines
Sakramentes zusammenhängen. Der dritte betrifft die Ausdrucksweise für
die Aussage: "una cum Joanne Paulo Papa nostro"; hier besteht ein
Zusammenstoß mit der Obrigkeit als solcher.
2.) Wenn man Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" während des TE IGITUR nennt,
so folgt daraus von sich aus, daß die Zelebration in Bezug auf die
Bewirkung des Sakramentes selbst mit einem Sacrileg behaftet ist. "(was
die Sakrilege angeht, die nicht Orte oder Personen betreffen) sind jene
am schwerwiegendsten, die die Sakramente betreffen ... deren
wichtigstes die Eucharistie ist, da sie Christus selbst enthält." (St.
Thomas d. Aq., op. cit.) Die beiden Bedingungen dafür, daß eine
Zelebration,während welcher Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" genannt
wird, objektiv sakrilegisch ist, haben wir oben angegeben (I), und auch
nachher wiederholt (111,2.) Der hl. Thomas bemerkt - das haben wir
bereits gesehen (II,3.a-c): "Im Laufe des Kanons betet man nicht für
jene, die außerhalb der Kirche stehen." (3. q.79, a7, 2m.) Nun aber
steht jeder außerhalb der Kirche, von sich aus, der die Irrlehre
verkündet wie Mgr. Wojtyla, gleichwie es auch sonst mit den kanonischen
Strafen stehe, die diese Situation offenbaren. Die Erwähnung von Mgr.
Wojtyla una cum Ecclesia zieht von sich aus unweigerlich zwei Folgen
nach sich. Eine jede von ihnen setzt ihrerseits voraus, daß die
Zelebration objektiv zu einem Sakrileg gemacht wird.
a. Erstens ist diese Zelebration von einer Person befohlen, die
zumindest als offizielle Persönlichkeit mit einem Schisma des
Oberhauptes behaftet ist. Die Folgen, die mit einer solchen Situation
zusammenhängen, sind moralisch gesehen sehr ernst; kanonisch gesehen
wirken sie paradox. Um darzulegen, welche Folgen es sind, wollen wir
die Tragweite der Prämissen näher bestimmen.
a-a) Die Tragweite der Feststellung (a). - Diese Feststellung umfaßt
zwei Teile: der eine betrifft Mgr. Wojtyla und der andere jene
Priester, welche ihn "una cum Ecclesia" nennen. Was Mgr. Wojtyla
angeht, haben wir nicht als einzige darauf aufmerksam gemacht, was wir
wiederholen. Die von diesem Bischof gemachten Erklärungen sind eine
verschlimmerte Neuauflage der häretischen Sätze, die im II. Vatikanum
enthalten sind, jedoch reichen sie nicht aus, um den Beweis zu
erbringen, daß Mgr. Wojtyla persönlich Häretiker ist. weil es nicht
sicher ist, daß er hartnäckig dabei bleibt. (Anm.d.Red.: Vgl. dagegen
die in EINSICHT X(3) vom Sept. 1980, S.lol-l03, erbrachten Beweise für
die tatsächliche Hartnäckigkeit der häretischen Position Wojtylas, und
zum andern, daß die Unterscheidung in materielle und formelle Häresie
in diesem Falle nicht stichhaltig ist, da auch eine bloß materielle
Häresie, d.h. eine Häresie, bei derjenige, der sie vertritt, nicht
weiß, daß er mit seiner Aussage gegen den Glauben verstößt, vor dem
foro externo, d.h. im Rechtsbereich, als formelle Häresie behandelt
wird.) Diese Erklärungen beweisen hingegen mit Sicherheit, daß Mgr.
Wojtyla sich faktisch weigert, das unfehlbare Lehramt auszuüben, das
aber objektiv sein eigen ist, weil er den apostolischen Stuhl innehat,
um das Glaubensgut zu verkünden und gleichwohl zu bewahren. Wie wir
aber in Heft III von CASSICIACUM dargelegt haben, stellt, für den
Inhaber der höchsten Autorität eben diese Weigerung die für ein
mögliches Schisma eigene Form dar. Wenn es also der Tugend der
Wahrhaftigkeit entspricht, nicht zu behaupten, daß Mgr. Wojtyla
persönlich Häretiker ist (vgl. dagegen oben; Anm.d.Red.), so muß man
wohl aber sagen, daß Mgr. Wojtyla in seinen objektiv häretischen
Aussagen bekundet, daß er in einem Schisma des Oberhauptes verkehrt.
(Anm.d.Red.: die Unterscheidung in objektive und subjektive, bzw. in
materielle und formelle Häresie hängt mit der Bestrafung des Vergehens
zusammen. Jemand, der nicht weiß, was er tut, kann man moralisch nicht
bestrafen, da für eine Sünde klare Einsicht in das Vergehen und die
freie Zustimmung seitens des Willens verlangen. Hinsichtlich der
Voraussetzungen für ein bestimmtes Amt, spielt diese Unterscheidung
eine weit weniger wichtige Rolle. Ein Mohamedaner, der es subjektiv gut
meint, kann eben aus objektiven Gründen nicht der Führer einer
christlichen Gemeinde sein. Und Wojtyla, der den Menschenkult
propagiert, den Sinn der Erlösungstat Christi verkehrt, ist durch diese
Einstellung objektiv unfähig, das Amt des Petrus auszuüben. Darum
handelt es sich bei ihm nicht bloß um ein Schisma in der Spitze,
sondern um Häresie. Er ist von den Rechtgläubigen durch Häresie
getrennt, und nicht bloß durch Nicht-Ausübung seines Amtes. Das zur
Abgrenzung zwischen der Auffassung, die H.H. P. des Lauriers und die
die Redaktion vertritt.)
Andererseits stellen wir fest, daß die Erwähnung von Mgr. Wojtyla "una
cum Ecclesia" beim TE IGITUR ipso facto nach sich zieht, daß die
Zelebration der Messe von Mgr. Wojtyla befohlen wird. Das haben wir
oben (11,3.) dargelegt, wir kommen nicht auf den dort angegebenen
Beweis zurück. Wir betonen jedoch, daß dieses Verhalten in der
Wirklichkeit eine effektive Tragweite hat. Priester, die Mgr. Wojtyla
"una cum Ecclesia" nennen, beanspruchen aber, daß sie Mgr. Wojtyla
keine Huldigung erweisen. Sie nehmen ihr Wollen für die Wirklichkeit.
Sie glauben, daß der Priester bei der Ausübung seines hl. Dienstes eine
andere Absicht haben kann, als jene, welche seine Worte objektiv
wiedergeben und auch die Handlungen, die er im Namen der Kirche
vollzieht. Diese berechnete Doppelzüngigkeit verträgt sich nicht mit
der Heiligkeit der Kirche. Vae duplice mente! (vgl. Eccli 2,14) Sie ist
übrigens nutzlos. Der Priester hat nicht die Macht, da er doch Priester
der Kirche ist, und ihr Diener, den offiziellen Formeln der Kirche eine
Bedeutung geben zu wollen, die im Widerspruch mit der Absicht steht,
welche jene Formeln objektiv und offiziell haben. - Die konkrete
Tragweite der Handlung, die darin besteht, Mgr. Wojtyla "una cum
Ecclesia" zu nennen, ist eine gleichzeitige Verwirklichung der beiden
Gegebenheiten, die wir näher bestimmt haben.
Obschon der Bischof und seine Priester, die Mgr. Wojtyla "una cum
Ecclesia" nennen, beteuern, es nicht zu wollen, verkünden sie, daß die
Messe, deren Zelebration sie übernehmen, von einer Person befohlen ist,
die den apostolischen Stuhl innehat, obwohl diese objektiv in einem
Schisma des Oberhauptes verkehrt. Nun wollen wir untersuchen, welche
Folgen eine derartige Verkündigung sowohl hinsichtlich der Moral als
auch hinsichtlich des Kirchenrechts hat.
a-b) Die Folgen der Feststellung (a) hinsichtlich der Moral. - Die
Erwähnung des Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" während der Messe
beinhaltet von sich aus ein Sakrileg gegenüber Christus als auch
gegenüber seinen Gliedern.
- Weil nämlich "ein Apostat [in bezug auf den christlichen
Glauben], ein Häretiker oder ein Schismatiker ipso facto eine
Exkommunikation auf sich laden ... Die Absolution dieser
Exkommunikation ist dem apostolischen Stuhl vorbehalten ..." (Canon
2314) Folglich fällt Mgr. Wojtyla auf grund dieses Kanons in eine
Exkommunikation, deren Absolution dem apostolischen Stuhl vorbehalten
ist. Infolgedessen fallen, nach den Erklärungen des hl. Thomas
(suppl.,q.23 a2), alle Mitglieder der Kirche, die mit Mgr. Wojtyla "in
sacris" Gemeinschaft halten, von sich aus, in dieselbe Exkommunikation.
So sieht die Sache aus, aktiv für den Priester, der zelebriert und
passiv oder aktiv, je nach Art der Teilnahme, für die Gläubigen, die
der Messe beiwohnen, wo Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" genannt wird.
Daraus folgt, daß Mgr. Lefebvre und die Priester, die ihm folgen gemäß
der schriftlichen Erklärung in "Fideliter"(Nr. 13 S.7o) und in
"Itinéraires (Nr.243) abgedruckt, objektiv eine Exkommunikation auf
sich geladen haben, deren Absolution dem apostolischen Stuhl
vorbehalten ist.
Es ist nicht an uns zu ermessen, welcher Art die Sünde ist, die die
einzelne Person begangen hat; sie hängt natürlich davon ab, bis zu
welchem Grade das Gewissen verbildet ist. Die gleiche Bemerkung gilt
auch "positis ponendis" für die Gläubigen, deren mangelnde Sicht im
allgemeinen die Verantwortung mindert und übrigens jene der "Hirten"
vergrößert, die sie aufklären müßten. Auch müssen wir näher bestimmen,
daß die Gemeinschaft "in sacris" mit einem Häretiker oder mit einem
Schismatiker von sich aus eine Todsünde ist. Von sich aus begehen die
Priester eine Todsünde, die Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" nennen.
Gleicherweise auch die Gläubigen, die ausdrücklich darauf bestehen, daß
diese Erwähnung gemacht werde. Von sich aus bedeutet, daß die Schuld
nur dann besteht, wenn die erforderlichen Bedingungen dafür erfüllt
sind. Es ist jedoch schmerzlich, wenn man beobachtet, daß ein
betreffender traditioneller Priester sich mit einer beruhigenden
Kasuistik befaßt, wobei es so gesagt möglich wäre, ein Delikt zu
begehen, ohne zu sündigen. Dann ist es aber besser, die Gläubigen um
des Guten Gottes willen aufzuklären, damit sie ihre sehr ernste
Verantwortung verstehen.
- Ist es nicht so, daß nach den vorstehenden Betrachtungen
vorausgesetzt werden muß, daß das Exkommunikationsurteil von der
zuständigen Obrigkeit erlassen werden muß? Dann wäre es also keineswegs
sündhaft, mit einem notorischen Häretiker oder Schismatiker
Gemeinschaft in sacris zu pflegen, bis daß die Obrigkeit den
deklaratorischen Urteilsspruch gefällt hat?
Wir werden unten (ac) den kanonischen Aspekt der Frage beleuchten. Wir
wollen augenblicklich bemerken, daß es ein Irrtum wäre, im Kirchenrecht
lediglich ein Druckmittel zu erkennen. In der Kirche hängt das Recht
nur deshalb von der Exekutivgewalt ab, weil es vorerst von der
gesetzgebenden Gewalt abhängt. Das Kirchenrecht legt dar, welches
dieses Urteil der Kirche sein muß, und zeigt also, welches dieses
Urteil ist und daß es insoweit auch einen Lehrwert hat. Wer ipso facto
exkommuniziert ist, der hat ein Vergehen begangen, das von Natur aus
die Zugehörigkeit zur Kirche ausschließt. Ob nun dieser Ausschluß
gerichtlich erklärt ist oder nicht, so ist er objektiv und in der
Wirklichkeit die Folge des Vergehens, das tatsächlich begangen wurde.
Nicht minder als ihr Oberhaupt, macht die Kirche von der Verurteilung
lediglich Gebrauch wie von einem Werkzeug, um eine Person
auszuschließen. Die Kirche verurteilt, aus Gründen der Sicherheit für
die Gläubigen, jene, die sie bereits verlassen haben. Die Verurteilung
ruft nicht die Trennung hervor, sondern sie folgt auf die Trennung. So
ist in den Augen und in der Beurteilung Gottes, und auf grund der
Verurteilung im Kirchenrecht der notorische Häretiker und Schismatiker
ipso facto außerhalb der Kirche, wie es auch um die Kirchenstrafen
stehe; diese können erst nach Bekanntgabe durchgeführt werden.
So ist also festzuhalten; wenn man Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" beim
Te igitur nennt, so bedeutet das in Wirklichkeit und trotz allen
Behauptungen die Verkündigung, daß das Opfer der Kirche von einer
Person befohlen wäre, die außerhalb der Kirche steht.
Solch eine Verkündigung aber beinhaltet, wie wir bemerken werden, ein
Sakrileg gegenüber der Kirche, wenn man diese unmittelbar in sich
selbst betrachtet oder im Hinblick auf ihre Gleider.
- Die Verkündigung, daß das Opfer der Kirche befohlen wäre von einer
Person, die außerhalb der Kirche steht, das ist ein Sakrileg gegenüber
der Kirche - in sich selbst betrachtet.
Das bedeutet soviel, wie eine Pseudo-Einheit in der Kirche und für sie
diese einsetzen zu wollen. Ferner bedeutet das auch, die heilige
Einheit zu schänden, welche die Kirche von ihrem Oberhaupt empfangen
hat; dieser Einheit ist auch schon der Schatten einer Doppelzüngigkeit
fremd.
Dadurch wird also ein Sakrileg begangen, weil in der Kirche eine
Wirklichkeit geschändet wird, deren Quelle vom Wesen her äußerst heilig
ist.
Dieses Sakrileg betrifft sehr genau die Einheit der Kirche, insofern
diese Einheit auf den Bezogen ist, der ihr Ursprung ist, so wie er
selber gesagt hat (Joh. 8,25).
- Die Verkündigung, daß das Opfer der Kirche von einer Person befohlen
wäre, die außerhalb der Kirche steht, ist ein Sakrileg gegenüber der
Kirche im Hinblick auf ihre Glieder.
Und zwar in dreifacher Hinsicht, weil die Kirche als innewohnende
Wirklichkeit in ihren Gleidern, nicht aufhört, ihrem eigenen Wesen
gemäß betrachtet werden zu müssen als Braut Christi, als Lehrerin der
Wahrheit, als Mutter der Gläubigen. Bei jedem einzelnen der drei
Gesichtspunkte bezieht besagte Verkündigung nach sich, daß ein Sakrileg
tatsächlich begangen wurde.
Wenn man Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" beim Te igitur nennt, so wird
in Wirklichkeit den Gläubigen, die ungenügend aufgeklärt sind,
verheimlicht, daß ein Sakrileg begangen wird. Bei den Gläubigen wird
dadurch eine Gewöhnung hervorgerufen und unterhalten, die wiederum die
Nicht-Wiederholung dieses Sakrilegs immer mehr erschwert. Es wird also
dazu beigetragen, daß die Priester, die Diener der Kirche, (wenn auch
durch Vermittlung der Gläubigen, so doch in wirksamer Weise) in einer
Pseudo-Einheit die heilige Einheit der Kirche (spöttisch nachahmend)
parodieren, welche sie von ihrem Oberhaupt empfängt. Im Rahmen einer
kirchlichen Versammlung stellt das die Höchstform eines Sakrilegs dar.
Zweitens hat dieselbe Verkündigung als Wirkung, zwei Teilansichten und
folglich zwei Fragen zu trennen: einerseits gibt es den Glauben und die
Sakramente, deren Vollzug als selbst-genügend gilt; andererseits gibt
es die Obrigkeit, deren Anerkennung man vortäuscht, um sich von der
Frage nach ihrer Rechtmäßigkeit zu befreien. So fällt man faktisch -
ohne es zu wollen - in den Fehler des Protestantismus. Dadurch schändet
man die Regeln im Rahmen des Glaubenslebens, denn das kommt praktisch
einer Leugnung der Rolle gleich, welche die Kirche dabei zu spielen
hat: und dies ist ein Sakrileg gegen die Kirche hinsichtlich ihrer
Eigenschaft als Braut "dessen, der die Wahrheit ist" (Joh. 14,6),
welche selber Lehrerin der Wahrheit ist.
Schließlich hat diese abweichlerische Verkündigung als Folge, die
Gläubigen in einem betäubenden Quietismus zu wiegen, der den
Glaubenssinn lähmt und dessen Ursprung zerstört. "Alles ist noch wie
früher", so überzeugt man sie, weil wir ja unseren "Papst" beim Kanon
nennen. Morgen, immer nur morgen, wird alles in Ordnung kommen; reizen
Sie nicht die "Obrigkeit", sonst würde die Veröffentlichung der
unterschriebenen Einigung gefährdet. So werden Seitens Wojtyla und
Lefebvre unter den armen, gefoppten, ausgebeuteten und verirrten
Gläubigen hysterisierte Anhänger eines "Rechtskonformismus" angeworben,
den sie sonst nach einiger Aufklärung zurückgewiesen hätten. Dadurch
wird in den Gliedern des mystischen Leibes, die ja einen lebendigen
Anspruch auf die Wahrheit haben, ein Sakrileg vollendet, das am
Oberhaupt der Kirche selbst verübt wird,
a-c) Die Folgen der Feststellung (a) vom Standpunkt des Kirchenrechts.
- Im vorigen Abschnitt (a-b) haben wir gesehen, daß Mgr. Wojtyla und
jene, die ihn beim Te igitur "una cum Ecclesia" nennen, einer
Exkommunikation verfallen, die dem apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
Wenn das feststeht und selbst, wenn man einer Klausel Rechnung trägt,
die für eine "Zeit des Friedens" gilt - sie besteht darin, daß ein
allgemeiner Urteilsspruch nur dann rechtswirksam ist, wenn er im
Einzelfall von der Obrigkeit bekannt gemacht wurde -, so ist es
widersprüchlich anzunehmen, Mgr. Wojtyla sei die Obrigkeit. In Diesem
Falle müßte er nämlich die Exkommunikation gegen sich selbst
aussprechen; dadurch wäre dann unmöglich gemacht, daß er die Obrigkeit
wäre. Wenn man also das Kirchenrecht in Betracht zieht, wird unsere
Schlußfolgerung ebenfalls bestätigt. Obschon Mgr. Wojtyla den
apostolischen Stuhl materiell innehat, ist er nicht formell die
Obrigkeit. (Anm.d.Red.: s.b. die frühere Anm.) Mgr. Lefebvre glaubt bei
diesen Gegebenheiten eine "unentwirrbare Situation" feststellen zu
müssen: "Wer wird uns sagen, wo der zukünftige Papst ist? Wie kann er
gewählt werden, da es keine Kardinäle mehr gibt? Dieser Geist ist
schismatisch ..." (FIDELITER Nr.13, S.69.)
Sollte man annehmen, in Anbetracht der schwierigen kirchlichen Lage,
(die allgemeine Zügellosigkeit gibt ja zu erkennen, daß die streitende
Kirche praktisch ohne Oberhaupt ist), daß die kirchenrechtlichen
Bestimmungen von sich aus tragend sind, auch ohne daß die 'Obrigkeit'
eingreift, so steht man vor derselben Schwierigkeit. Da Mgr. Wojtyla
von diesem Blickwinkel aus jetzt schon exkommuniziert ist und da er
allein das Recht hat, diese Exkommunikation aufzuheben, wie kann er
dann wieder in die Gemeinschaft der Kirche zurückkehren? Hier haben wir
nämlich die "unentwirrbare Situation", die Mgr. Lefebvre mit Recht so
nennt, die wir aber von einem anderen Blickwinkel betrachten. Der
Irrtum besteht darin, jenen, die die Lage beschreiben, die
Verantwortung dafür zuzuschieben anstatt jenen, die sie hervorrufen.
- Wir machen darauf aufmerksam, daß die objektive Kennzeichnung einer
Lage nicht von denen kommt, die sie beschreiben, mit der Absicht
übrigens, dem Übel abzuhelfen.
Nun aber begnügen wir uns damit zu bemerken, was auch jeder andere
bemerken kann und müßte, und zwar: erstens spricht Mgr. Wojtyla
Häresien aus, zweitens ist er wenigstens objektiv ein Schismatiker,
drittens belegt das Kirchenrecht jeden Schismatiker als solchen mit der
Strafe der Exkommunikation. Das ist so.
Bringt das eine "unentwirrbare Situation" mit sich? Keineswegs! Das
liegt nur an Mgr. Wojtyla. Er soll die Häresie widerrufen. Dann wird er
nicht mehr exkommuniziert sein, ob virtuell oder ob effektiv. Dann
braucht er nicht mehr der Exkommunikation enthoben zu werden. Die
Situation ist also durch unsere objektive Analyse "unentwirrbar"
geworden? Das "Unentwirrbare", das ist die Figur dec Wojtyla. Denn das
"Unentwirrbare" geht aus dem Absurden hervor. Es ist absurd zu
behaupten, wie Mgr. Lefebvre es tut und jene, die ihm folgen (oder auch
vorangehen!), es gäbe in der Kirche, "dessen, der die Wahrheit ist"
einen echten Papst, der die Irrlehre verkündet. Jene, die wie Mgr.
Lefebvre und seine Anhänger diese Absurdität bestätigen, ja andern noch
auferlegen, müssen sich dann auch nicht wundern, von dieser Kirche von
rechtswegen exkommuniziert zu sein. Denn jene sind rechtens außerhalb
der (wahren) Kirche, die den Zusammenhalt mit Füßen treten, ohne den es
keine Heiligkeit und keine Einheit gibt. Jene, die das Prinzip der
Einheit untergarben - obschon sie es nicht wollen -, können nicht in
der Einheit stehen, obschon sie es verlangen. Der "schismatische
Geist", den Mgr. Lefebvre entdeckt, das ist der von Mgr. Lefebvre
selber: Medice cura teipsum! (Luk. 4,23.)
b. Zweitens: die Erwähnung von Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" hat als
Folge, daß die praktische Norm hinsichtlich der Einheit des Opfers der
Kirche vergewaltigt wird (1,3.) Wer in der Kirche sagt, daß die
"ecclesia una cum antistite Wojtyla" ist, wünscht und behauptet dadurch
"una cum antistite Wojtyla" zu sein. So müßte er gemäß der praktischen
Norm für die Einheit die 'Messe' feiern, die Mgr. Wojtyla auch feiert.
Wer bewußt und entschieden die Messe feiert, die Mgr. Wojtyla eben
nicht feiert, der muß auch leugnen und also nicht behaupten, daß er
"una cum antistite Wojtyla" ist. Wenn er es behauptet, dann macht er
die Messe grundsakrilegisch, weil er da einen Zwiespalt hineinbringt,
wo vom Wesen her das Prinzip der Einheit ist. Er schändet die
Eucharistie, da sie doch das Sakrament ist, deren eigene Frucht die
Einheit ist ("Unitas corporis mystici est fructus corporis veri
percepti". (St. Tomas de Aq., 3a pars, q 82 a§, 2m; vgl. q.8o, a4.)
So findet man in der sakramentalen Ordnung hinsichtlich der Praxis
wieder, wie es sich auch gehört, was wir schon in der Ordnung der
Theologie vom metaphysischen Standpunkte her bemerkt haben (a-b). Die
Einheit des mystischen Leibes ist geschändet, insofern sie vom
Oberhaupt herkommt, wenn man sie durch eine Pseudo-Einheit ersetzen
will, und wäre es nur durch eine Verkündigung bei der Opferhandlung
selbst. Diese Pseudo-Einheit wird betrachtet als von einem näheren
Prinzip herkommend, das sich selber im Schisma befindet. Folglich steht
sie im Gegensatz zum echten Prinzip anstatt mit ihm koordiniert zu
sein.
So ist auch der mystische Leib geschändet, insofern er auf
sakramentalem Wege ernährt, gefestigt und gestärkt wird, wenn man
behauptet - und wäre es durch die Verkündigung während der
Opferhandlung, daß das Co-Prinzip dieser Einheit in der Person eines
Schismatikers zur Verwirklichung käme, anders als dies in Wirklichkeit
sein muß. Eine Quelle muß jede Eigenschaft, die eigens von ihr ausgeht,
im höchsten Grade und an erster Stelle in sich besitzen. Man verstößt
gegen die Einheit des mystischen Leibes, wenn man das geringste an den
Gegebenheiten ändert, die in der Einheit mit Christus selber, ein Recht
auf das Prinzip dieser Einheit haben.
c. Das sind also die beiden Folgen, welche unweigerlich aus der
Erwähnung von Mgr. Wojtyla "una cum Ecclesia" beim TE IGITUR
hervorgehen. In einer Kirche, die in Ordnung ist, wird die Verkündigung
des Auftrages "ab Ecclesia", die ja für jede Feier der Messe notwendig
ist, durch die Worte und durch die Handlung gleichzeitig verwirklicht,
durch Bezugnahme auf das sichtbare Oberhaupt der streitenden Kirche.
Die ganze Kirche, una cum Papa nostro et Antistite nostro sagt in der
Person des Papstes: "was von mir kommt, das ist auch ab Ecclesia". Und
jeder Priester, als Diener der Kirche hat den Auftrag der Kirche in der
Handlung und von der Hierarchie her, weil er eben die Messe feiert, die
auch das Oberhaupt der Kirche feiert. Die Pseudo-Verkündung des
Auftrages "ab Ecclesia", die in der 'besetzten' Kirche durch Bezugnahme
auf den (de facto, Anm.d.Red.) Inhaber des apostolischen Stuhles im
Laufe einer Messe .geschieht, die der betreffende Inhaber nicht feiern
will, kommt einerseits dem Bekenntnis gleich: eine Person, die mit dem
Schisma des Oberhauptes behaftet ist, könnte das Opfer der Kirche
befehlen, insofern diese der mystische Leib Christi ist und von ihm die
Einheit 'ohne Runzel" (Eph. 5,27) empfängt. Andererseits kommt dies dem
Bekenntnis gleich: die grundlegende Norm der sakramentalen Ordnung wird
in der Tat geschändet; der Glaube, der von der Obrigkeit bekannt wird,
kommt nämlich in den Riten zum Ausdruck, die von der Obrigkeit
promulgiert sind, und es ist ein Sakrileg gegen die Einheit der Kirche,
insofern sie ein menschlihes Kollektiv ist, von Christus als sichtbare
Gesellschaft eingesetzt.
Vom einen wie auch vom anderen Gesichtspunkt aus, also in zweifacher
Weise, ist die Feier einer solchen Messe bei der Bewirkung des
Sakramentes selbst mit einem Sakrileg behaftet. Wir weisen beim
Abschluß dieses Abschnitts abermals darauf hin, daß wir das Sakrileg
als objektives Vergehen beim Bewirken des Sakramentes betrachtet haben,
wie es auch sonst um die subjektive Verfassung des einzelnen stehe,
kraft derer das betreffende Vergehen als Sünde zu bezeichnen ist oder
nicht.
Durch diesen Hinweis suchen wir nicht zu entschuldigen, sondern die
Aufmerksamkeit auf die Aufklärungspflicht zu lenken. Die wahre
Tragweite eines Sakramentes als solches ist von der Einsetzung her in
der Einheit des sakramentalen Zeichens begründet. Die Einheit dieses
Zeichens fordert ausdrücklich, daß der Diener des Sakramentes geistig
vollzieht, was er auch äußerlich bedeutet. Vom Wesen des Sakramentes
selber her wird dadurch ausgeschlossen, daß der Priester bei der
Ausübung derselben Handlung, die geistig und zugleich äußerlich ist,
einerseits mit Worten feststellen könnte, daß Mgr. Wojtyla mit der
Kirche eins ist und andererseits, daß er sich von Mgr. Wojtyla trennen
könnte, um das Opfer der Kirche darzubringen. Die Priester und der
Bischof, die sich diesem 'Spiel' hingeben, glauben faktsich nicht
wirklich an die Realität der sakramentalen Ordnung. Es müßte sein, daß
ihr Urteilsvermögen und somit ihr Gewissen verbildet ist, sonst würden
sie praktisch einen Glaubenssatz ablehnen und dann folglich außerhalb
der Kirche stehen. Dann Stimmte es zwar, daß sie gemäß ihren Worten mit
Mgr. Wojtyla eins sind ... auch wenn sie das nicht wahrhaben wollen.
3.) Die Erwähnung von Mgr. Wojtyla una cum Ecclesia beim TE IGITUR hat
als Folge von sich aus, daß die Zelebration mit einem Sakrileg
hinsichtlich der \Dbrigkeit' behaftet ist. So ist es wenigstens
objektiv der Fall für Mgr. Lefebvre und für die Priester, die ihm
folgen. Wir sagen: "objektiv gesprochen", denn das Geheimnis der
Absicht, die Gott allein kennt, soll man achten. Die Absicht kann gut
sein, während das Gewissen verbildet ist. Für die vollendete Tat
betrachten wir also nicht die sittliche Bewertung ex parte subject!,
sondern nur die Art des Vergehens ex parte objecti.
Nachdem wir das genau bestimmt haben, bringen wir, was die Beobachtung uns als Feststellung aufzwingt.
Einem Priester bei der Handlung, wo er eben in persona Christi wirkt,
'autoritativ' ein Verhalten aufzuzwingen, das formell die Beziehung
dieses Priesters zur Kirche betrifft, obschon
schwerwiegende Gründe diesem Verhalten entgegenstehen, das kommt
ausdrücklich und ausschließlich der alleinigen, höchsten Obrigkeit in
der Kirche zu. Indem Mgr. Lefebvre dieses Verhalten aufzwingt, handelt
er also, als ob er die höchste Obrigkeit wäre. Indem seine Untergebenen
sich dieser Weisung unterwerfen, handeln sie als ob sie in Mgr.
Lefebvre die höchste Obrigkeit anerkennen würden.
Alle werden sich dagegen sträuben und sagen: "Das wollen wir nicht
tun." Entschuldigen sie bitte! Das tun sie aber. Was zählt, das sind
unsere Werke, und danach werden wir gerichtet werden (Rom. 2,2), und
nicht die gutai Meinungen, womit die Hölle gepflastert ist.
Die Absicht, dieses Verhalten aufzuerlegen und auch die Absicht, es
anzunehmen, wird in diesem Falle noch offenkundiger, da Mgr. Lefebvre
soweit geht, daß er "schismatischen Geist" (FIDELITER Nr.13, 69) bei
denen erkennt, die ihm ihre Unterwürfigkeit verweigern sollten. So
verpflichtet Mgr. Lefebvre, "una cum Johanne Paulo zu sein, unter der
Strafe, ins Schisma zu fallen; dabei spricht Mgr. Wojtyla die Häresie
aus, mindestens als Amtsperson. Um solches aufzuerlegen, muß man schon
eine höhere Autorität haben - oder so tun als ob man sie hätte - als
Mgr. Wojtyla. Das soll einer noch verstehen! Entweder ist Mgr. Lefebvre
mehr Papst als der Papst, oder Mgr. Wojtyla ist gar nicht Papst, weil
Mgr. Lefebvre es auch nicht ist.
Wie dem auch sei, es stimmt, daß die "Pseudo-Schlußfolgerung" von Mgr.
Lefebvre, insofern sie als Ulitmatum gehandhabt wird, welches auferlegt
oder auf praktischer Ebene angenommen wird, faktisch objektiv
beinhaltet, - was auch die Absicht sei, Gott allein kennt sie - daß er
die höchste Autorität an sich reißt. Das ist die dritte Form des
Sakrilegs, dem die Zelebration der Messe objektiv Raum gibt, wenn man
als autoritativ auferlegte Pflicht annimmt, daß Mgr. Wojtyla una cum
Ecclesia sancta tua catholica dabei erwähnt werde.
Am Pfingstfest, dem 25.5. 1980
gez. M.L. Guerard des Lauriers O.P.
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