NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN
NEUES KIRCHENRECHT UND ÖKUMENE - (aus: "Katholisches Sonntagsblatt" Würzburg u. Eichstätt vom 20.9.81)
"Die Reform des kirchlichen Gesetzbuches (Codex Juris Canonici) aus dem
Jahr 1917, die| voraussichtlich im kommenden Jahr mit der
Veröffentlichung der neuen Kirchenrechtsbestimmungen verbindlich wird,
ist von großer Bedeutung für das Verhältnis der christlichen Kirchen
und Konfessionen. Darauf hat der Kirchenrechtler an der Kath.
Universität Eichstätt, Prof. Dr. Peter Krämer hingewiesen.
In einem Beitrag für den Bayerischen Rundfunk erklärte der Theologe,
wichtig werde vor allem, ob das kirchliche Grundgesetz (Lex Ecclesiae
Fundamentalis), das gleichzeitig mit der Reform des Gesetzbuches
erstellt wird, von ökunenischem Geist durchwirkt ist und den
nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften darstellt, wie
sich die katholische Kirche versteht. Es müsse in überzeugender Weise
die allen Unterscheidungen voraus liegende Einheit in der Kirche als
dem Volk Gottes sichtbar machen und einen Katalog über die allen
Gliedern gemeinsamen Rechte und Pflichten enthalten sowie Struktur und
Aufbau klar und eindeutig umreißen.
Hinsichtlich des Geltungsbereiches kirchlicher Gesetze habe sich ein
Wandel gegenüber dem alten kirchlich en Gesetzbuch vollzogen. So werden
etwa gemäß dem gewandelten KirchenVerständnis des II. Vatikanischen
Konzils die nichtkatholischen Christen, d.h. jene, die in einer
nichtkatholischen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften! die Taufe
empfangen haben, nicht mehr an die Rechtsordnung der katholischen
Kirche ge-bunden. Zugleich wird ermöglicht, die Rechtsordnung der
nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in einem
umfassenden Sinn anzuerkennen. 'Nur unter dieser Voraussetzung', so
Prof. Krämer, 'können Modelle zur Wiederherstellung der kirchlichen!
Einheit entwickelt werden, die den einzelnen Kirchen und kirchlichen
Gemeinschaften eine möglichst große Eigenständigkeit belassen.
Insbesondere für die aus der Reformation entstandenen Kirchen und
kirchlichen Gemeinschaften ergibt sich hieraus die Folgerung, daß von
ihnen keine Rückkehr in den Verband der Lateinischen Kirche verlangt
werden kann, von der sie ihren Ausgang genommen haben.
Fortschritt für die Okunene sieht Krämer auch darin, daß das Gesetzbuch
vom Mischehenrecht des alten Codex deutlich abrückt. So wird
Bekenntnisverschiedenheit, Eingehen einer Ehe zwischen einem
katholischen und einem nichtkatholischen Christen, nicht mehr als ein
Ehehindernis bezeichnet. (...)
Relevant ist nach den Ausführungen des Kirchenrechtlers auch, daß der
nichtkatholische Ehepartner katholischerseits nicht mehr in Pflicht
genommen wird. (...)
Ohne Kommentar!
ECONEISTISCHE FINANZPLANUNG (aus: "Beilage zur Broschüre ..."; gez. von Franz Schmidberger am 14.8.
1981) (...) 2.) Durch Gottes gütige Hilfe konnten wir am Fest "Maria
Schnee" in Stuttgart den Kaufvertrag für die Errichtung unseres
Priorats "St. Athanasius" (Zur Okkupation dieses Zentrums im Sommer
1979 vgl. "Einsicht" IX (l04f)) unterzeichnen. Allerdings haben wir uns
dabei Schulden in Höhe von über eine Million DM aufgebürdet, die wir
mit Ihrer großzügigen Hilfe noch im Laufe dieses Jahres abtragen
wollen. Der Herr belohne Ihnen hundertfach mit ewigen Gütern Ihren
Liebesdienst! (...)
OHNE KOMMENTAR!
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