EVANGELISCHE THEOLOGEN GEGEN SCHULSEXUALERZIEHUNG
Theologischer Konvent - Bekennender Gemeinschaft Sektion V "Familie und Erziehung"
74oo Tübingen, Stiffurtstr. 5 Tel.: 07071/261o4, 10. Juli 198o
An die Regierungen und Parlamente der deutschen Bundesländer
Betr.: Ablehnung der gesetzlichen Anerkennung der Sexualerziehung in der Schule
Sehr verehrte Damen und Herren!
Hiermit möchten wir dringend bitten, der Einführung (bzw. Weiter
führung) der "Sexualerziehung" (SE) Ihre Zustimmung zu verweigern sowie
Verwaltungsmaßnahmen zurBeseitigung verfassungswidriger Sexualkunde in
Richtlinien, Schulbüchern, Lehrmaterial und Schulpraxis einzuleiten.
BEGRÜNDUNG:
1. IDEOLOGISCHE BEDROHUNG
Auch in Kirchen und Regierungskreisen ist die irrtümliche Annahme
verbreitet, die Bestrebung, die SE als besonderes Lehrfach oder
fächerübergreifendes Prinzip einzuführen, entspringe dem Anliegen, den
heranwachsenden Menschen hierdurch zur Ehe vorzubereiten und zugleich
vor sexuellen Gefährdungen zu schützen. Diese Überzeugung hat viele
Politiker und kirchliche Verantwortungsträger dazu veranlaßt, in guter
Absicht der Einführung der schulischen Sexualerziehung unter gewissen
Bedingungen zuzustimmen. Leider liegt die Sachlage, über die sie nicht
ausreichend informiert waren, völlig anders. Das treibende Motiv, die
Schule mit der SE zu beauftragen, kommt aus der sog. "Kritischen
Theorie" der Frankfurter Schule. Sie hat in Revision des orthodoxen
Marxismus-Leninismus eine Verbindung von marxistischen und
freudianischen Prinzipien vollzogen. Weil die von Karl Marx
vorhergesagte "ökonomische Verelendung des Proletariats" ausgeblieben
ist, war dem revolutionären Klassenkampf der Boden entzogen worden. Das
führte zur Suche nach einer neuen Konfliktsituation. Sie wurde nunmehr
in der angeblichen "Verelendung des Bewußtseins" aufgrund der
Unterdrückung der menschlichen Bedürfnisse, insbesondere des
Sexualtriebes angesetzt. Diese Repression sei ein Instrument zur
Ausbeutung der Menschen durch die herrschende Klasse, wozu sie sich
auch der lust feindlichen Sexualmoral der Kirche bediene. Dieses
"Elend" solle nunmehr durch eine "emanzipatorische Erziehung"
überwunden werden, die zur "Umstrukturierung des Menschen", zum "neuen
Menschen" führe. Ihr Ziel ist die Lösung des jungen Menschen aus allen
autoritativen Bindungen. Dabei werden die Ordnungen und
Schutzfunktionen der Familie sowie der staatlichen und pädagogischen
Institutionen umgedeutet als "unterdrückende Herrschaft" und
"Fremdbestimmung", die es abzuschütteln gelte. Als Technik zur
Täuschung der Verantwortlichen in Erziheung, Staat und Kirche betreibt
man dabei die Umdefinierung wichtiger Worte der moralischen und
politischen Sprache, von H. Marc use "Linguistische Therapie" genannt.
Positive Begriffe werden hier mit negativen Eigenschaften verbunden und
umgekehrt, z.B. "Konflikt-Pädagogik"; "Sexual-Erziehung"; "kreativer
Haß". Die "emanzipatorische Erziehung" zielt auf die "Befreiung des
jungen Menschen" aus allen Bindungen an Eltern und Familie, aus Kultur
und Geschichte, aus völkischer und religiöser Verankerung, kurz aus
allem, was ihm Halt und Sinn gibt. Die so herbeigeführte totale
Sinnkrise sei Voraussetzung für den Umsturz.
Eins der wirksamsten Mittel dieses politischen Konzeptes zur
Entwurzelung des Menschen ist die "sexuelle Emanzipation", auch
Sexual-Erziehung (SE) genannt. Sie beruht auf den Thesen des
Psychoanalytikers Wilhelm Reich. Dieser drehte einige Erkenntnisse
seines Lehrers Sigmund Freud um und integrierte sie in den Marxismus.
Herbert Marcuse und Max Horkheimer übernahmen diese freud-marxistischen
Gedankengänge als wesentlichen Bestandteil ihrer "kritischen Theorie".
Sexuelle Befreiung solle in der Jugend das emanzpatorische Bewußtsein
hervorrufen, das sie zum Träger einer Revolution macht, die zur
Aufhebung von Ehe und Familie führe, von elterlicher Gewalt, kindlicher
Erziehung und damit der ganzen "autoritären Gesellschaft" wie Staat,
Kirche und dem "Narrenparadies der Älteren".
In den Jahren der weltweiten Studentenrevolte (1966-197o) machten sich
die gegen unsere freiheitliche Grundordnung aufgehetzten Studenten der
"kritischen Sozialwissenschaften" und ihre Anhänger diese Ideen zu
eigen. Sie entwickelten in zahlreichen Schriften das Programm der
revolutionären SE. Unter dem massiven Druck sozialistischer Schüler
(AUSS) wurde im Februar 1967 an zwei Frankfurter Gymnasien die SE
erzwungen, wobei der Staat den verfassungstreuen Lehrern erstmalig den
Rechtsschutz verweigerte! Statt dessen verabschiedete noch im gleichen
Jahre Hessen als erstes deutsches Bundesland in seinen
Rahmenrichtlinien zur Gesellschaftslehre Richtlinien zur SE, in denen
direkt auf Wilhelm Reich "Die sexuelle Revolution" verwiesen wird (vgl.
hierzu Günther Amendt: Kinderkreuzzug, Reinbeck 1968, S.129ff.).
Aufgrund eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK am 3.
Oktober, 1968) folgten bald andere Bundesländer, auch unionsregierte.
Damit wurde ein Prozeß zur Zerstörung menschlicher Grundwerte
eingeleitet.
Es ist also mit schonungsloser Deutlichkeit festzustellen: Die SE ist
in unser Schulwesen letztlich mit der Absicht eingeführt worden, sie
zur Speerspitze der Auflösung der Familie als der Urzelle des
Volkslebens und als des tragenden Pfeilers unserer Rechtsordnung zu
machen. Die ideologisch begründete Familienfeindlichkeit ist zugleich
der Hintergrund anderer Bestrebungen, durch gesetzgeberische Reformen
unseres Familien- und Erziehungswesens eine allgemeine Kulturrevolution
voranzutreiben.
2. JURISTISCHE BEDENKEN
Unter diesen Umständen bleibt es unbegreiflich, daß am 3.lo.1968 die
Kultusminister aller Parteien auf Empfehlung eines Vertreters der
"Kritischen Theorie" auf der KMK die obligatorische Einführung der SE
in den Schulunterricht empfohlen haben. Ebenso bedauerlich ist es, daß
auch von den Leitungen der großen Konfessionskirchen kein Einspruch
gegen diese Empfehlung erfolgt ist. Führt doch schon eine kurze
Beschäftigung mit Motiv und Praxis der SE zu der Erkenntnis, daß diese
nicht nur gegen einzelne Grundrechte verstößt, sondern sich gegen die
Grundlagen unseres freiheitlichen Rechtsstaates als ganzen richtet. Die
Väter unseres Grundgesetzes und der Landesverfassungen haben doch die
rechten Folgerungen aus unserer leidvollen Vergangenheit gezogen: Die
ausdrückliche Bindung an Gott (Präambel des GG) ist die moralische
Grundlage unseres Staatswesens und seines Sittengesetzes (Art.2 GG). So
steht auch die "Unantastbarkeit der Würde des Menschen, die zu achten
und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist", bewußt am
Anfang unserer Verfassung (Art. 1,2+4 GG). Das hier bestätigte
Person-Sein entspringt dem christlichen Menschenbild - "Gott schuf den
Menschen zu seinem Bilde" (1. Mose 1,27). Daraus ergibt sich zwingend,
daß unsere freiheitliche Verfassung, "in Verantwortung vor Gott", dem
Staat und seinen Beauftragten auch schon den Versuch eines Eingreifens
in die Intimsphäre der menschlichen Person untersagt. Ausdrücklich
erklärt auch die Europäische Menschenrechtskonvention (ß 8 und 9):
"Jeder Mensch hat einen unverletztlichen Anspruch auf Schutz seiner
Intimsphäre und der Freiheit seines Gewissens." Das verbietet ein
Eindringen in den geschlechtlichen Bereich, in das körperliche und
seelische Schamgefühl. Es verbietet auch den Versuch, den Menschen aus
natürlichen und angenommenen Bindungen durch emanzipatorische Erziehung
zu "befreien". SE im Sinne der Richtlinien der KMK steht im Widerspruch
zu einer bewahrenden Geschlechtserziehung, wie sie z.B. von Friedrich
Wilhelm Förster betrieben wurde. Unter den gegenwärtigen ideologischen
Voraussetzungen muß daher der Schule die SE untersagt bleiben, auch
wenn sie "entschärft" als "Geschlechtserziehung" oder in ideologischer
Sprachregelung als "SE - Erziehung zur Ehe" bezeichnet bzw. als "reine
Wissensvermittlung" getarnt wird. Tatsächlich ist nämlich die
"Wissensvermittlung" vieler neu zugelassener Biologiebücher an
Schamlosigkeit kann zu überbieten.
Die berechtigte elterliche Auflehnung dagegen hat auch das
Bundesverfassungsgericht (BVG) in seinem Urteil vom 21.12.1977 zu den
Empfehlungen der KMK vom 3.l0.1968 in dessen Begründung bestätigt. Es
stellt fest, daß die derzeitige SE - soweit gesetzlich nicht verankert
- verfassungswidrig und eine Einführung nur nach Prüfung durch das
Parlament per Gesetz möglich ist. In diesem Falle dürfe weder das
Schamgefühl verletzt noch in den Intimbereich des Kindes oder in seine
Familie eingegriffen werden. Der gesamte Sexualbereich des Menschen
gehört zu seinem Intimbereich." Die Schule dürfe sich nicht anmaßen,
den Erziehungsplan der Eltern zu unterlaufen und habe deren
weltanschauliche und religiöse Überzeugungen zu respektieren. Jede
Indoktrinierung des Kindes sei zu unterlassen. Auf das
Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie seine psychologische Situation
und seinen individuellen Reifegrad sei Rücksicht zu nehmen.
Weiter heißt es in dem gleichen Urteil des BVG: "Diese Vorschriften des
Grundgesetzes sichern dem Menschen das Recht zu, seine Einstellung zun
Geschlechtlichen selbst zu bestimmen. Er kann sein Verhältnis zur
Sexualität einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden, ob, in
welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter (also
auch Informationen Belehrungen oder Erziehung! d. Unterz.) auf diese
Einstellung hinnehmen will ... Eine Einwirkung des Staates ... ist nur
dann möglich, wenn nachweisbar die Notwendigkeit dazu besteht; eine
Zweckmäßigkeit allein genügt nicht."
Nun ist die Notwendigkeit einer solchen Einwirkung in Artikel 2 Abs. 1
GG genau fixiert; sie ist nämlich nur gegeben, wenn "die Rechte anderer
verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz
verstoßen wird". Diese Bestimmung aber scheint uns eine
Einwirkungsmöglichkeit des Staates auf dem hier angesprochenen Gebiet
auszuschließen. Denn es ist inzwischen statistisch erwiesen, daß gerade
die Durchführung der SE in der Schule - und nicht ihre Unterlassung! -
den Tatbestand der Gefährdung der Sittlichkeit und verfassungsmäßigen
Ordnung erfüllt.
Die Ausführungen im Urteil BVG vom 21.12.1977 sind wegen ihrer
Untersagung der leider schon allzu verbreiteten exzessiven Praktiken
schulischer SE sehr zu begrüßen. Allerdings hinterlassen sie eine
gewisse Unklarheit und Widersprüchlichkeit. Das hat der ehemalige
Bundesrichter Prof.Dr. Wolany in einem neuen Gutachten "Gesetzliche
Regelung der schulischen Sexualerziehung? " deutlich aufgezeigt
(veröffentlicht in "ibw- Journal", April 198o, Heft 4, S.54-61). Eine
SE auch in Form "reiner Wissensvermittlung" ist unter Beachtung der
Verfassung und der Kautelen in den Ausführungen des BVG in Wirklichkeit
nicht durchführbar. Das gilt besonders für das Gebot der altersgemäßen
Erziehung.
Der Unterricht soll ja erst statthaft sein, "nachdem der Lehrer sich
grundsätzlich über die psychologische Situation und den Reifegrad des
Kindes informiert hat" (BVG 47, S.75). Abgesehen davon, daß es sich
hierbei um eine in den Persönlichkeitskern des Kindes eindringende
Gesinnungsschnüffelei handelt, läßt sich ein allgemeiner Unterricht,
der die Individualität berücksichtigt, überhaupt nicht durchführen
(Wolany S.6).
Außerdem gibt es auf dem Gebiet der Geschlechtlichkeit keine
wertneutrale Wissensvermittlung, die nicht zugleich zur sexuellen
Erregung sowohl der Schüler als auch der Lehrer selbst führt und damit
indirekte sexuelle Verführung ist. Daß dies von den Befürwortern der
"Aufklärung" direkt beabsichtigt ist, bestätigt der Sexualpädagoge H.
Kentier: "Reflexion über Sexualität und die Vermittlung von
Vorstellungen über Sexualverhalten regen dazu an, daß sich Sexualität
in Spiel und Übung entfalten will" (Sexualerziehung, Hamburg
197o,S.42).
Das BVG hat in weiser Überlegung ausdrücklich hingewiesen auf "die im
Zusammenhang mit der SE in der Schule aufgeworfenen zahlreichen
Zweifelsfragen sowohl pädagogischer, didaktischer als auch
psychologischer, medizinischer, gesellschaftspolitischer als auch
ethischer und moralischer Natur", die zu klären im Rahmen des
Verfahrens nicht seine Aufgabe gewesen sei (BVG 47,S.66).
Da diese Zweifelsfragen aber bis heute auch von keiner anderen Instanz
beantwortet worden sind, entfällt damit auch für die Länderparlamente
mindestens zur Zeit die Möglichkeit, ein verfassungskonformes Gesetz
zugunsten der SE zu verabschieden.
Es bleibt also nichts anderes übrig, als die SE oder wie immer man sie
nennen mag, aus dem ordentlichen Schulunterricht total zu entfernen, da
dieser Unterricht grundsätzlich kraft Schulgesetz einen Teilnahmezwang
vorsieht. Damit entfällt zugleich der sogenannte fächerübergreifende
Unterricht wie auch die sogenannte Abmeldemöglichkeit. Es muß
hinsichtlich einer Teilnahme absolute Freiwilligkeit herrschen. Da
diese im Schulgesetz nicht gegeben ist, kann die Schule höchstens eine
entsprechende Aufklärung als Hilfe für die Eltern anbieten, dies aber
nur in einer außerschulischen Veranstaltung. Wichtig ist dabei, daß der
Anspruch auf Freiwilligkeit nicht nur für die Schüler und Eltern,
sondern auch für die Lehrer gilt.
3. VERHEERENDE FOLGEN
Unsere grundsätzlichen Bedenken werden leider überreichlich bestätigt
durch die praktischen Erfahrungen, die bisher in den deutschen
Bundesländern und auch im Ausland mit der SE gemacht worden sind. Ein
Angebot an verbalen und optischen Darstellung aus dem geschlechtlichen
Intimbereich - unterstüzt durch frivole "Aufklärungs-Stücke" wie z.B.
die des Theaterkollektivs "Rote Grütze" - hat zu einer andauernden
massiven Aufreizung der kindlichen Phantasie geführt. In der Tat hat
die Konferenz Bekennender Gemeinschaften zahlreiche Beispiele aus der
Praxis gesammelt, die zeigen, daß die von Kentier u.a. beabsichtigten
enthemmenden Auswirkungen der SE schon im Alter von 12 Jahren (ja
unlängst sogar bei einem 6jährigen Mädchen!) eingetreten sind, so daß
die SE de facto unter das Verdikt der KindesVerführung fällt!
Ein Sexualunterricht in der Gruppe impliziert die Vernichtung der Scham
("Kinder kennen von Natur aus keine sexuelle Scham", wird in den
"Richtlinien zur SE an den Schulen im Lande Bremen" vom 1.8.1974, S.4
behauptet) und führt zu einer weitgehenden Enthemmung, - bis hin zur
Zerstörung der menschlichen Persönlichkeit. Schon Sigmund Freud hat
erkannt, daß der Verlust der Scham das erste Anzeichen von Schwachsinn
sei. Er weist darauf hin, daß Kinder, die sexuell stimuliert werden,
nicht mehr erziehungsfähig sind (Gesammelte Werke Band 5, Frankfurt
1961). Freuds sexual-emanzipatorische Schüler besitzen also nicht
einmal die volle Rückendeckung ihres Lehrherren!
Wir stehen seit Anfang der 7oer Jahre vor schrecklichen Folgen solcher
selbst verschuldeter Sinnkrise: Eine ständig steigende Anfälligkeit
unserer Jugend für psychosomatische Erkrankungen, Neurosen der
Lebenssinnlosigkeit, Brutalität und Wandalismus, Kriminalität,
Rauschgift und Alkoholismus beunruhigen in immer stärkerem Maß auch
Öffentlichkeit und Landesregierungen. Die Bundesrepublik Deutschland
steht mit der absoluten Anzahl der Sexualverbrechen weit an der Spitze
aller Staaten, einschließlich der USA. Ähnlich sind die Erfahrungen in
Schweden, dem Lande, wo die SE am längsten betrieben worden ist. Wir
verweisen in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Warnungen vor
allem des Bundes der Kinderärzte in Deutschland sowie auch auf das
Gutachten des Diplom-Psychologen F.X. Förg, München (Klerusblatt
12/78).
Aus dieser notvollen Situation bietet, wie wir schon mit juristischen
Gründen aufwiesen, in der Praxis auch die Freiwilligkeit der Teilnahme
an der SE keinen wirklichen Ausweg. Gewiß begrüßen wir es, daß dieser
aufgrund einer Eingabe gläubiger Aussiedler aus Rußland am 26. Februar
198o vom Petitionsausschuß des nordrhein-westfälischen Landtags
zugestimmt worden ist. Das verbleibende Problem liegt aber u.a. darin,
daß die Eltern nicht zuvor über die wahren Ziele und Folgen der SE
orientiert werden. Auch schafft die Klassengemeinschaft zwischen
sexualisierten und freigestellten Schülern Schwierigkeiten.
Kürzlich haben sich christliche Schüler in Westfalen in einem Offenen
Brief mit Nachdruck gegen die SE verwahrt und ihren Widerstand dagegen
angemeldet. So treten in unserem freiheitlich geordneten Vaterland
heute bereits Situationen ein, in denen Christen ihre Gewissensfreiheit
nur noch durch Widerstand gegen staatliche Vergewaltigung behaupten
können. Unsere Konferenz Bekennender Gemeinschaften würde im Notfalle
solche Verweigerung nicht nur unterstützen, sondern sogar selber dazu
aufrufen.
Wir bitten Sie, sehr geehrte Damen und Herren Minister und Abgeordnete,
deswegen im Namen vieler verfassungstreuer Bürger und christlicher
Eltern und Schüler: Lassen Sie als gewählte Vertreter des Volkes solche
gezielte Zerstörung nicht zu}'
Fordern Sie vielmehr die sofortige Einstellung dieser in ihrer
Intention und Auswirkung als geradezu satanisch zu bezeichnenden
"Erziehung"! Dulden Sie auf keinen Fall umgekehrt deren
verfassungswidrige gesetzliche Verankerung! -
Wir fassen unsere Ausführung in drei dringenden Bitten zusammen!
1. VERWEIGERN SIE DER SCHUL-SEXUAL-ERZIEHUNG JEDE GESETZLICHE ANERKENNUNG!
2. LASSEN SIE ETWAIGE UNGESETZLICHE LANDESRICHTLINIEN ZUR SCHUL-SE
WEGEN VERFASSUNGSWIDRIGKEIT BALDIGST DURCH VERWALTUNGSAKT AUFHEBEN!
3. ENTZIEHEN SIE ALLEN SCHULBÜCHERN MIT DARSTELLUNG SCHAMZERSTÖRENDER SEXUAL-AUFKLÄRUNG DIE STAATLICHE GENEHMIGUNG!
Wir danken Ihnen sehr für Ihr Bemühen im Sinne dieses Briefes. Mit
guten Wünschen um Gottes Beistand bei der Erfüllung aller Ihrer
Aufgaben grüßen wir Sie
mit vorzüglicher Hochachtung
Professor Dr. Peter Beyerhaus (Präsident des Theologischen Konventes)
Pfarrer Fritz -Grünzweig (Vorsitzender d. Konferenz Bekennender Gemeinschaften)
Pastor August Spreen (Vorsitzender der Sektion V "Familie und Erziehung)
Dr. Heidi Hagemann (Vorsitzende der Sammlung Bekennender Evangl. Frauen)
***
PAPST PIUS XI. ÜBER DIE SOGENANNTE SEXUAL-AUFKLÄRUNG
(IN DER ENZYKLIKA "DIVINI ILLIUS MAGISTRI" VOM 31.12.1929)
Die Kirche warnt vor dem "Irrtum derer, die in gefährlichem Unterfangen
und mit häßlichen Ausdrücken einer sogenannten sexuellen Erziehung das
Wort reden, indem sie fälschlich meinen, sie könnten die jungen Leute
gegen die Gefahren der Sinnlichkeit durch rein natürliche Mittel
schützen, durch eine gefährliche und verfrühte sexuelle Aufklärung für
alle ohne Unterschied und sogar in der Öffentlichkeit." |