SIND DIE NEUEN WEIHERITEN NACH VATIKANUM II GÜLTIG?
von
Eugene A. W. Howson
(übers. v. Gladys Resch)
Hier soll eine kurze Erklärung über die von der römischen Kurie
angeordnete neue Form der Bischofsweihe gegeben werden, wie sie durch
das betreffende Dekret des 2. vatkanischen Konzils revidiert und durch
die Autorität Pauls VI. veröffentlicht wurde. Dann folgt eine
Erläuterung des Dekrets von Papst Leo XIII. gegen die anglikanischen
Weihen. Was er als für die Kirche verpflichtendes Urteil bezüglich der
Anglikaner sagt, kann gleichfalls auf die Fehler angewandt werden, die
den Weihen nach dem 2. Vatikanum anhaften.
I. Unterschied zwischen dem Bischofs- und dem Priesteramt.
Vor der Erwägung des neuen vatikanischen Konsekrationsritus scheint es
angebracht, einige Bemerkungen über den Unterschied zwischen einem
Priester und einem Bischof zu machen,| um klar darzulegen, welche Macht
bzw. Vollmachten dem letzteren verliehen werden zusätzlich zu denen,
die ein Priester bereits besitzt.
Welche Auffassungen es auch immer früher oder gegenwärtig
gegensätzlicher Natur gegeben haben mag, so scheint es dem Autor dieser
Schrift völlig klar zu sein, daß, da es nur sieben Sakramente gibt, von
denen eines die Priesterweihe ist, welches der Priester bei seiner
Weihe zum Priester empfangen hat, er dieses Sakrament nicht nochmals
empfangen kann, wenn er zum Bischof geweiht wird, da dieses eines der
drei Sakramente ist, welche nur einmal empfangen werden können. Wegen
der Tatsache, daß die katholische Kirche darauf besteht, daß ein
Kandidat für das Bischofsamt ein Priester sein muß, ist es auch klar,
daß der Ritus der Bischofsweihe nicht den Charakter der Priesterweihe
gewähren kann. Wenn sie das könnte, dann hätte es die Kirche nicht
nötig, auf der Bedingung zu bestehen, daß der Kandidat ein Priester
sein muß.
Bischöfliche Vollmachten und Pflichten.
Außer der Vollmacht der Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion), die nicht durch
einen sakramentalen Weiheakt verliehen wird, (sondern durch einen von
Christus oder einer rechtmäßigen kirchlichen Autorität empfangenen
Auftrag, dessen direktes Ziel nicht den geistigen Effekt der Vollmacht
und Gnade in der Seele bewirkt,) ist die wesentliche Vollmacht, welches
das Episkopat vom Priestergrad unterscheidet, daß allein das Episkopat
die Vollmacht besitzt, die Priestewürde (und Bischofswürde) zu
übertragen. Diese Auffassung wird| vom hl. Hieronymus und anderen
(Kirchenlehrern) bestätigt. Ebenso wie die Vollmacht, Sür den zu
vergeben, von Christus in Verbindung mit und als Folgerung zur
Priesterwürde mit dazu gegeben wurde, so ist der Priester zum höchsten
Rang des Priestertums erhoben, wenn| die Vollmacht, die
Priester-(Bischofs)weihe zu übertragen, in dem Ritus der Bischofsweihe
mit seinem Priestertum verbunden wird.
Das Wesentliche des Ritus, wodurch der Priester zum Episkopat erhoben
wird, ist die Auflegung der Hände des (weihenden) Bischofs (ist äußeres
Zeichen) und die Rezitation der vorgeschriebenen Gebete (Form). Aber
wie bei den anderen Sakramenten muß eine Bedeutung ausgedrückt werden,
worin die Vollmacht besteht, die verliehen werden soll. Das - um es mit
anderen Worten zu sagen - das, was die Kirche unter dem Ministerium
summum (das hohe Priestertum), welches der Rang eines Bischofs ist,
versteht. Die Form selbst spezifiziert dies nicht im alten Ritualbuch,
aber es bestimmt die Pflichten eines Bischofs mit den Worten:
"Episcopus oportet judicare, interpretari, consecrare, ordinare,
offerre, baptizare, et confirmare." (Ein Bischof muß richten, auslegen,
konsekrieren, weihen, opfern, taufen und firmen.)
A. Vorsätzliche Auslassungen.
Im neuen Ritus ist das äußere Zeichen noch das Händeauflegen geblieben,
während die Form| ausführlicher in ihrer Bedeutung ist als die alte. In
einem Auszug aus der englischen Übersetzung von 1978 der
"Internationalen Kommission für Englisch in der Liturgie" (I.C.E.L.)
heißt der wichtigste Teil der Form:
"Vater, Du kennst alle Herzen, Du hast
Deine Diener für das Amt eines Bischofs erwählt. Mögen sie Hirten
Deiner heiligen Herde sein und in Deinen Augen untadelige hohe
Priester, die Dir Tag und Nacht dienen. Mögen Sie immer den Segen
Deines Wohlwollens empfangen und die Gaben Deiner heiligen Kirche
aufopfern. Durch den Geist, der die Gnade des hohen Priestertums
verleiht, gewähre ihnen die Vollmacht, Sünden zu vergeben, wie Du es
befohlen hast, geistiges Priesteramt zu übertragen, wie Du es verordnet
hast, und alle Bande zu lösen, aufgrund der Autorität, die Du Deinen
Aposteln verliehen hast. Mögen sie Dir Wohlgefallen durch die Güte und
Reinheit ihres Herzens, Dir ein angenehmes Opfer darbringen, durch
Jesus Christus, Deinen Sohn, durch den Dir Glorie und Macht und Ehre
gehören, in der Einheit mit dem Heiligen Geiste in Deiner heiligen
Kirche, jetzt und in Ewigkeit. Amen."
B. Keine Vollmacht zu weihen, zu firmen und zu konsekrieren.
Die überlieferte Liturgie und die Riten mußten angeblich geändert
werden, im Unklarheiten zu beseitigen, um sie transparent zu gestalten.
Dabei sehen wir hier, daß in der neuen vatikanischen Zeremonie die
Vollmacht, Sünden zu vergeben, Bischöfen erteilt wird, während diese
Vollmacht Priestern nicht gegeben wird. Welch merkwürdiger
theologischer Gedankengang könnte hinter einer solchen Veränderung
stehen?
Die Vollmacht der Priesterweihe, das Wesentliche des Bischofsamtes wird
nicht erwähnt ... oder sollten die Worte "geistiges Priesteramt zu
übertragen" dieses bedeuten? Wenn ja, warum wird nicht gesagt: "zu
Priestern weihen"? Obwohl die englische Übersetzung die Ausdrucksweise
"übertragen" benutzt, erscheint dies nicht im lateinischen Original, wo
die zweite Vollmacht lautet: "Ut distribuant MUNERA secundun
praeceptum". Was nun "MUNERA" (Gaben) sein sollen, darüber schweigt der
neue Ritus. Warum? Und warum diese Nicht-Übereinstimmung zwischen dem
lateinischen Originaltexte von Rom und der Version der I.C.E.L.?? Zur
Glaubhaftigkeit besteht hier kein genügender Beweis, daß der neue Ritus
der Bischofsweihe irgendeine Macht hat, Priester zu weihen, und dadurch
die Vollmachten der Priesterwürde zu übergeben, selbst dann nicht, wenn
der Ritus, der für die Priesterweihe gebraucht wurde, gültig gewesen
wäre (was bei der Benutzung des neuen Ritus nicht der Fall ist;
Anm.d.Red.). Und obwohl im allgemeinen die Übereinstimmung besteht, daß
ein gewöhnlicher Priester die Genehmigung zu firmen erhalten kann, so
ist der Bischof der normale Spender dieses Sakramentes. Dennoch wird
nichts von dieser Vollmacht erwähnt, auch nichts von seiner Vollmacht,
die heiligen Öle zu weihen. Angenommen, das Wort "MUNERA" (Gaben)
sollte diese Vollmachten meinen, warum werden sie dann nicht in einem
verbesserten Ritus, einem angeblich verbesserten Ritus, mit dem Ziel
alles transparenter zumachen, als solche ausgedrückt? Wie dem auch sei,
die englische Version, welche diejenige ist, die in den englisch
sprechenden Ländern gebraucht werden würde, enthält überhaupt nicht,
was möglicherweise als firmen oder weihen verstanden werden könnte.
Man kann daraus nur folgern, daß dieser neue Ritus wie der der (neuen)
Priesterweihe UNGÜLTIG ist, da er nicht die wesentliche Vollmacht,
Priester zu weihen, die einzig nur dem Bischof zusteht, enthält. Diese
ist eine geistige Vollmacht. Die Vollmacht der Übertragung und die der
Entbindung sind RECHTSVOLLMACHTEN!
Wie kann man irgendeine andere Schlußfolgerung ziehen, wenn absichtlich
der katholische Ritus apostolischer Tradition abgeschafft wird, und die
Reformatoren einen neuen einführen, in welchem sie absichtlich (einige
behaupten durch Unzulänglichkeit) den wesentlichen Grund, den die
katholische Kirche hatte, einen Priester zum Bischofsamt zu erheben,
ausläßt!!!
Daraus folgt nun, und zwar nicht nur wegen der Änderungen in dem
Weiheritus für das Priesteramt, sondern auch bestätigt durch den für
das Bischofsamt, daß dieses nicht die katholische Religion ist, sondern
eine neue, eine protestantische Religion, die sich zwar katholische
Religion nennt, aber weder einen Priester noch einen Bischof hat,
sondern nur Laien als Kleriker.
Zugegeben, der neue Ritus benutzt Materie und Form, um den Anschein zu
erwecken, dem alten (apostolischen) Ritus gleich zu sein. Aber welchen
Wert hat die Wort-Form, wenn die Bedeutung, welche diese zu übertragen
beabsichtigt, nicht festgelegt ist, sei es daselbst oder an einer
andern Stelle im Ritus? Und wie kann man, wenn die wesentliche
Bedeutung ausgelassen ist, vernunftgemäß folgern, daß der Sinn oder die
Intention tatsächlich mit dem 'alten' Ritus übereinstimmen? Darauf zu
bestehen, es sei dennoch so, wäre eine Verhöhnung und ein Mißbrauch der
Sprache, die Gott dem Menschen gegeben hat, damit er seine Absichten
mitteilen kann. Was auch immer die theologische Relevanz diese
Zeremonie ausmacht oder nicht, so ist es vielleicht von Interesse zu
bemerken, daß die Salbung der Hände des erwählten Bischofs abgeschafft
worden ist!
II. Gültigkeit der Weiheriten nach dem II. Vatikanum?
Eine weitere Untersuchung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der
vatikanischen Weiheriten von 1968 bedeuten nicht nur ein vernünftiges
und kluges Vorgehen, sondern sie ist auch leicht anzustellen, wenn wir
uns darüber klar sind, daß wir keine geringere Autorität als die der
Bulle APOSTOLICAE CURAE vom 18. September 1896 besitzen, von Papst Leo
XIII. veröffentlicht, der wir uns bedienen können, um die Gültigkeit
oder Ungültigkeit des 'neuen' Ritus zu untersuchen.
Zurückliegend, um die Mitte des 19. Jahrhunderts versuchten einige
führende römisch-kaholische Köpfe mit einigen anglikanischen
Vorstehern, die Einheit mit Rom wieder herbeizuführen, wobei sie sich
eigenartigen Illusionen hingaben, wie diese wohl zustande kommen
könnte. Es war im Frühjahr 1895,als der große Papst Leo XIII. den
Engländern klar machte, daß man, um Katholik zu werden, wohl Engländer
bleiben könne, aber nicht Anglikaner. Seinen hervorragenden Brief
beendend empfahl er Gebete zur Gottesmutter. Er tat dieses absichtlich
aus mehreren Gründen: ein Grund war, die reine Absicht der Anglikaner
auf die Probe zu stellen. Wenn sie mit der einen, wahren Kirche vereint
werden sollten, wurde es höchste Zeit, daß sie ihre Liebe und das
Vertrauen in die Hilfe der Gottesmutter zeigten. Kein sentimentales
Gewäsch bei Papst Leo XIII.
Nach dem Brief vom Frühjahr schickte er ihnen einen anderen im Juni des
gleichen Jahres. Leo XIII. zeichnet für sie und für uns das Bild der
Kirche auf, stellt ihr hervortretenden Züge fest und läßt dabei das
charakteristische Merkmal ihrer Einheit hervortreten. Nie hat Leo XIII.
das geringste ihrer Rechte und Privilegien aufgegeben. Kein Kompromiß,
keine unterdrückten Wahrheiten zugunsten der Versöhnung. Nein, niemals!
Es war wieder im Frühling, dieses mal 1896, als dieser Papst eine
Kommission beauftragte, die Frage der anglikanischen Weihen neuerdings
zu untersuchen. Im September 1896 erließ er ein höchst wichtiges
kirchliches Urteil, die Bulle APOSTOLICAE CURAE, worin erklärt wird,
daß die anglikanischen Weihen, die nach dem Edward-Ritus vorgenommen
worden waren, seit drei Jahrhunderten von der apostolischen Kirche für
null und nichtig gehalten werden. Die nochmalige Untersuchung des
anglikanischen Weiheritus hat bewiesen, daß das Sakrament der Priester-
und Bischofsweihe nicht mehr in der anglikanischen Kirche existierte.
Später, im gleichen Jahr stellte Leo XIII. diesen Sachverhalt ein für
allemal fest und beantwortete ausführlich die Frage nach der Intention,
der Materie und der Form des Priesterweiheritus. Diejenigen, die von
beiden Seiten eine falsche Einheit zustande bringen wollten, wurden auf
ihre Ausgangspositionen zurückgeworfen, als sie zugeben mußten, daß das
Urteil ihre ganze Situation umgeworfen hatte.
In der Bulle Leos XIII., die die anglikanischen Weihen für ungültig
erklärt, haben wir eine starke Waffe, die wir gegen die vatikanischen
Montini-Riten einsetzen können. Wir wollen sie also benutzen. So wie
Leo XIII. die wichtigsten Fehler und die falsche Intention der
weihenden Personen darlegte, und zwar eine Weiheform und eine
Intention, die offensichtlich das Wesentliche des Priesteramtes
ausschließen - gemeint ist die Vollmacht, das göttliche Opfer
darzubringen, und die sich aus der Ungültigkeit der Weihe ergebende
Ungültigkeit der Sakramente, da die gebrauchte Form nicht tatsächlich
die Wirkung bezeichnet, die von Christus, und daher von der EINEN
Kirche, die ER gegründet hat, beabsichtigt - so laßt uns in ähnlicher
Weise mit dem Montini-Ritus vorgehen, indem wir damit seine völlige
Ungültigkeit beweisen.
Wie zu erwarten war, brachte das Dekret von Leo XIII. verärgerte und
heftige Beschwerden von seiten der Anglikaner. Als Reaktion darauf
antworteten der Kardinal-Erzbischof und die Bischöfe der Provinz
Westminster mit der "Rechtfertigung der Bulle Papst Leos XIII."
In ihrem eigenen Dokument schrieben die englischen (katholischen !)
Bischöfe zu jener Zeit, gestützt auf das Urteil Leos XIII. ihre
KATHOLISCHE LEHRE ÜBER DAS PRIESTERAMT: "Priester und Opfer sind für
uns in jedem Fall zusammengehörig, und so auch für alle Nationen,
ausgenommen insofern, als Eure eigene Gemeinschaft eine Ausnahme
bildet. Ein Priester ist derjenige, der das Opfer darbringt; und so,
wie das Opfer ist, so ist auch der Priester. Da also unser Opfer das
heilige Meßopfer ist, ist unser Priester derjenige, der bestellt und
bevollmächtugt ist, dieses Opfer darzubringen, also derjenige, der von
Gott auf Grund der Wandlungsworte die Vollmacht besitzt, den Leib und
das Blut Christi unter den Gestalten von Brot und Wein zu
vergegenwärtigen, und diese opfernderweise darzubringen. Er mag auch
andere Vollmachten haben, die zu seinem Amt gehören, wie die Vollmacht,
Sünden zu vergeben, und mag auch beauftragt sein, das Wort Gottes zifl
predigen und seelsorgerisch den Menschen zu dienen. Aber diese
Vollmachten und Pflich-ten sind darüberhinaus hinzugefügt und folgen
praktisch von selbst. Sie gehören passenderweise zum Priesteramt, aber
sie gehören nicht zu dessen Wesen. Würden sie ihm nicht gegeben, wäre
der Priester nicht weniger Priester. Und er ist nicht mehr Priester,
weil Gott es für recht gefunden hat, sie ihm zukommen zu lassen."
Hier haben wir eine klare Lehraussage über das Wesen des Priesteramtes,
bestätigt nicht nur durch die Art und Weise, wie Unser Herr die
Sakramente der Priesterweihe und der Buße eingesetzt hat, sondern auch
durch die Ausübung der katholischen Kirche in ihrem überlieferten
Ritus, bei dem der Bischof - nach der eigentlichen Priesterweihe - den
Heiligen Geist anruft und durch die Auflegung der Hände und dem
dazugehörenden Gebet dem neu-geweihten Priester die Vollmacht der
Sündenvergebung überträgt.
Diese Vollmacht wird den nach den neuen vat. Riten 'Geweihten'nicht
erteilt. Etwas später werden wir den Montini-Ritus von 1968
untersuchen, um festzustellen, ob der nach diesem Geweihte wirklich ein
gültiger Priester ist. Vorläufig wollen wir so tun, als sei er es. Dann
ist ihm zweifellos nicht die Vollmacht gegeben worden, Sünden zu
vergeben, da der neue Ritus nach Vatikanum II die Form und die Materie
abgeschafft hat und auch darüber schweigt, wodurch denn diese Vollmacht
mit dem Priester im alten (apostolischen) Ritus verbunden war. Dieses
ist in sich schon ernst genug. Aber das wiifcliche Verbrechen besteht
darin, daß vom 'Papst' abwärts, über 'Bischöfe' und "Priester1, die
Laien - um gemäß ihrem Glauben die Vergebung der Sünden zu erhalten -
zu diesen Leuten gehen dürfen, die zweifellos keine Vollmacht dazu
haben. Dieser verräterische Betrug, dieses Sakrileg, diese Profanation
des Bußsakramentes muß eine der schwersten Sünden des Klerus sein, die
je begangen wurden. Die wahre Frage, die sich erhebt, ist die: Könnte
ein wahrer Nachfolger des hl. Petrus einen solchen Ritus verbreiten? -
und die Antwort muß ein klares NEIN sein!
Die einzige Schlußfolgerung, die einzig richtige Bewertung ist die, daß
Montini ein unrechtmäßiger Papst sein muß, wenn er einen solchen Ritus
verfaßt hat, und ebenso sein Nachfolger Johannes Paul II., der auch ein
falscher 'Papst' ist, da er erlaubt, einen solchen Ritus weiter im
Gebrauch zu lassen. Und was ist mit den Bischöfen, die ihn benutzen?
Können sie als wahre Nachfolger der Apostel angesehen werden? Auch hier
muß die Antwort ein klares NEIN sein!
Wie könnte ein wahrer Nachfolger der Apostel nicht diese Vollmacht,
Sünden zu vergeben, übertragen? Das ginge nur dann, wenn er den
Montini-Ritus gebraucht. Mit anderen Worten; das ist die wahre
Intention: sie wollen das Bußsakrament zerstören. Denn in absehbarer
Zeit wird es in der westlichen Kirche keinen Bischof mehr geben, der
diese Vollmacht überträgt. Er kann auch nichts übertragen, was er
selbst nicht empfangen hat, genauso wenig wie die Apostel es nicht
hätten tun können, wäre ihnen diese besondere Vollmacht nicht von
Christus! gegeben worden. Man ist hier gezwungen, zu der
Schlußfolgerung zu kommen, daß diese Herren nicht nur die Laien
betrügen, sondern daß sie entweder vom Glauben abgefallen oder feige
sind. Die Tatsache der zahlenmäßig abnehmenden Beichten in England und
ihr praktisches Aussterben in Holland würde darauf hinweisen, daß sie
eher zu den ersteren (d.i. zu den abgefallenen) gehören als zu den
letzteren. Es war kein Versehen oder Zufall, daß diese Vollmacht aus
dem Weiheritus ausgeschlossen wurde. Denn wäre das der Fall gewesen, so
hätte man diese Unterlassung leicht in Ordnung bringen können. Zwölf
Jahre später, nach Millionen ungültiger und profaner Lossprechungen
bleibt aber der Ritus unverändert. Abgesehen von ganz wenigen wissen es
die Laien nicht und sind deshalb nicht zu tadeln, aber die
Geistlichkeit weiß darum, und sie muß die Schuld der Bischöfe
mittragen. Wenn Mitglieder der englischen 'Hierarchie' mit dieser
Fälschung konfrontiert werden, hüllen sie sich gleichsam in einen Wall
von ohrenbetäubendem Schweigen.
Leo XIII. über die Gültigkeit einer Priesterweihe.
Alles Vorhergegangene setzt voraus, daß diejenigen, die nach dem neuen
vatikanischen Ritus geweiht werden, wahre Priester sind. Aber wie steht
es, wenn ihre Weihe ungültig wäre? Falls sie wahre Priester wären, so
kann das Fehlen der Vollmacht, Sünden zu vergeben, in Ordnung gebracht
werden. Aber wie ist es, wenn sie es nicht sind? Dann würde das
Erteilen der Vollmacht sinnlos sein, weil sie durch göttliche
Einsetzung allein nur dem apostolischen Priesteramt zukommt. Wir müssen
daher die Frage der Gültigkeit des neuen Ritus der Priesterweihe im
Licht der durch Leo XIII. festgelegten Prinzipien betrachten.
Sich wieder auf die Rechtfertigung der Bulle beziehend sagten die
(damaligen englischen katholischen) Bischöfe: "Die Bulle, die über
Meinungsstreitigkeiten bezüglich der Materie hinweg geht, legt fest,
daß die Form der Priesterweihe eindeutig sein muß. Es wird nicht
verlangt, daß die Form immer die gleichen Worte enthält, aber sie muß
immer mit der gleichen festgesetzten Art und Weise übereinstimmen (d.i.
mit dem, was das Wesen des Priestertums ausmacht, Anm.d.Red.)."
Folglich muß man weiter sagen, worin diese festgesetzte Art und Weise
besteht. Sie besagt, daß die Form immer "unbedingt die Priesterweihe
ausdrückt, oder ihre Gnade und Vollmacht, welche hauptsächlich die
Vollmacht zu konsekrieren ist und den Leib und das Blut Christi
aufzuopfern."
Die "Rechtfertigung" fährt fort: "Aber wir bemerken auch ein anderes
und überraschendes Mißverständnis in Ihren weiteren Behauptungen, daß
die besondere Bedeutung, die der Papst als wesentlich für die
Priesterweihen hält, in mehreren der Formen, die das Papstamt als
gültig zuläßt, nicht zu finden ist." Nachdem einige dieser alten
Formen, auf die die Anglikaner hingewiesen haben, besprochen wurden,
fährt die "Rechtfertigung" fort: "Was Leo XIII. meint, ist, daß das
Amt, zu welchem der Kandidat befördert wird, ganz klar bezeichnet sein
muß, entweder durch seine angenommene Benennung oder durch einen
ausdrücklichen Hinweis auf die Gnade und Vollmacht, die ihm angehören.
(...) Noch ist so eine unterschiedliche Erklärung nicht unvernünftig,
denn in der katholischen-apostolischen Kirche sind Sätze, die die Wahl
ermöglichen, gleichbedeutend."
Die Vollmacht, das Opfer darzubringen.
"Die katholische Kirche hat schon immer mit dem Ausdruck Priester
(sacerdos) eine Person bezeichnet, die dazu bestellt und bevollmächtigt
war, das Opfer darzubringen. - Denn die wahre geschichtliche Tatsache,
eine Tatsache, die sorgfältig in den letzten Ausschüssen geprüft wurde,
ist die, daß kein einziger Priesterweiheritus, den die kath. Kirche
angenommen hat, ohne die eine oder andere dieser wahlweisen Formen mit
der bestimmten Bezeichnung ist."
Ein weiterer Einwand der Anglikaner wird dann ins Auge gefaßt."Es ist
nun vorausgesetzt, daß die Bezeichnung 'Priester' , 'Bischof
angenommene Ausdrücke sind, um diejenigen zu bezeichnen, die dem Wesen
nach oder in der Fülle die Opfervollmacht erhalten haben. Warum werden
sie dann am Anfang dieses Briefes abgelehnt, als ob sie nicht diese
Bedeutung tragen, wenn sie in Ihrem Gebet erwähnt werden? Weil Leo
XIII. in seiner Bulle festgelegt hat, daß die Form 'Empfange den
Heiligen Geist für das Amt und die Aufgabe eines Priesters oder
Bischofs' keine Gültigkeit hat, da es sich nur noch um Namen handelt,
ganz entleert jener Wirklichkeit, welche Christus einsetzte, dadurch,
daß ein neuer Ritus eingeführt wurde, der das Sakrament der
Priesterweihe leugnet und gefälscht hat und jeden Begriff von Weihe und
Opfer abgelehnt hat. Der Papst betonte auch, daß, wenn der Ritus einer
Priesterweihe zu verstehen gibt, daß die Vollmacht, das Opfer
darzubringen, ausgeschlossen ist, er unbedingt wertlos ist, selbst
dann, wenn er möglicherweise ausdrücklich sogar das Wort 'Priester'
erwähnt. (!!!) Eine passende und ausreichende Form eines Sakramentes
ist undenkbar, wenn sie gerade das unterdrückt, was es eindeutig
bedeuten soll."
Weitere Abschnitte der "Rechtfertigung" müssen jetzt erwähnt werden, da
sie zu dem Montini-Ritus von 1968 eine wichtige Beziehung haben. "Ihre
Reformatoren übernahmen zweifellos die Ausdrücke 'Priester' und
'Bischof' als bezeichnende Namen für die beiden höheren Stände Ihres
Klerus wahrscheinlich, weil sie es nicht wagten, schon so lange
eingeführte und vertraute Ausdrücke zu entfernen." - "Ihrem Sinn nach
waren es keine eigentlichen Geistlichen, die die Vollmacht hatten zu
opfern, sondern Hirten, die über ihre Herde gesetzt waren, um sie zu
unterrichten, ihnen jene Sakramente zu spenden, an die sie noch
glaubten, und im großen und ganzen, nur um sie zu betreuen. Sie
erklärten, diese Meinung sei als diejenige der Bibel und der ersten
Christenheit zu betrachten." Leo XIII. zitierend fährt die
"Rechtfertigung" fort: "Es ist nichts angemessener als die Umstände zu
erwägen, durch welche es zustande kam und öffentlich genehmigt wurde.
Den Zusammenhang zwischen Glauben und Gottesdienst klar erkennend,
zwischen dem Gesetz des Glaubens und dem des Gebetes, und unter dem
Vorwand zur ursprünglichen Form zurückzukehren - (dieses gleiche
Argument wurde auf dem Vatikanum II benutzt) - verfälschten sie
vielfach die liturgische Ordnung, um sich den Irrtümern der
Reformatoren anzupassen. Aus diesem Grunde ist im ganzen Ordinarium
(der Anglikaner) nicht nur keine klare Erwähnung des Opfers oder der
Konsekration ... und des Darbringens des Opfers, sondern, wie wir es
gerade erwähnt haben, wurde jede Spur dieser Dinge, die in den Gebeten
des kath. Ritus standen, ... absichtlich entfernt und ausgemerzt. Ihr
Grund für diese Auslassung war der, die kath.-apostolischen Lehren
abzuschaffen, und nicht - wie Sie behaupten - die Riten zu
vereinfachen."
"Wir haben bereits über den Gebrauch des Wortes 'Priester' gesprochen
und haben gezeigt, daß nichts davon im neuen (Edwardischen) Ritus
nachgewiesen werden kann. Jedoch, wo kann sonst irgendein ein Anzeichen
sein, daß die zugeteilten Gnaden irgendeinen Bezug zur Konsekration und
Darbringung des Leibes und Blutes Christi haben! Nirgendwo, natürlich!
Aber Ihre Behauptung scheint dahin zu führen, daß wir nicht EX SILENTIO
argumentieren dürfen. Es müßte genügen, diesen Punkt zu beantworten,
indem gesagt wird, daß zumindest die Prinzipien, gemäß derer der
Heilige Stuhl urteilen muß, im Weiheritus entweder ausdrücklich oder
wenigstens mit-inbegriffen sein müssen, nämlich die grundlegende
Bedeutung dessen, was für die Priesterweihe wesentlich ist. Aber das
Schweigen" Ihres Ordinariums ist nicht nur völlig neutral; es spricht
Bände ..."
Augenfällige Auslassungen.
"Und es ist auch kein Wort bezüglich der Vollmacht der Konsekration
oder des Opfers erwähnt. (...) Warum gab es diese augenfällige
Auslassung, wenn der Grund nicht der war, daß die Urheber dieses
Weiheritus in ihrer Auffassung des Priesteramtes keinen Platz für
Grundsätze finden konnten, die für einen katholischen Weiheritus
wesentlich sind?" Als nächstes sehe man den katholischen Weiheritus an,
der beseitigt wurde. Wir beziehen uns jetzt nicht auf den katholischen
Ritus in seiner älteren und einfacheren Form, wie wir un in dem
Leoninischen liturgischen Handbuch finden. Sogar hier ist das zum Opfer
wesentliche Kennzeichen der übertragenen Vollmacht nicht beiläufig
erwähnt - ganz abgesehen von dem Gebrauch der Opferbezeichnung Priester
und Bischof, sondern wir machen auf den katholischen Ritus aufmerksam,
wie er in England und auf dem Kontinent zur Zeit der sog. Reformation
vorgeschrieben und angewandt wurde.
"Dieser wurde von Cranmer und seinen Kollegen bearbeitet und
reformiert. Hiermit also muß Ihr überarbeiteter Ritus verglichen
werden, wenn wir es wünschen, den Sinn des letzteren aus vernünftigen
Prinzipien zu deuten. Daß der katholische-apostolische Ritus in seiner
mittelalterlichen Beschaffenheit in reichlichem Maße Worte und
Zeremonien enthielt, die den Ausdruck des Opferwesens der zu
übertragenden Vollmacht klar erkennen ließen, ist allgemein so gut
bekannt, daß wir es nicht zu beweisen brauchen."
"Wir wollen uns daher damit begnügen, uns an die Übergabe der zum Opfer
gehörigen Meßgeräte zu erinnern, der Bekleidung mit den Meßgewändern,
die Salbung der Hände, in Verbindung mit den (verschiedenen) Ansprachen
an die Kandidaten, die diese manuellen Zeremonien begleiteten (und
definierten, Anm.d.Red.). Wir möchten betonen, daß diese augenfälligen
Erklärungen bezüglich des opfernden Priesteramtes, welche zu der Zeit
unbedingt uralter Brauch waren, sämtlich vom Edwardischen Ritus
ausgestrichen wurden." Warum das? - "Der Grund konnte nicht darin
liegen, wie Sie vorzuschlagen scheinen, daß die Reformatoren zurück zum
Ursprünglichen gehen wollten. (...) Es konnte auch nicht sein, um einen
Ritus größter Einfachheit zu haben, da sie kurze Sätze hätten
beibehalten können, so z.B.: "Sacerdotum opert offerre, benedicere,
praeesse, praedicare, conficere et baptizare" - oder sie hätten sonst
einen anderen kurzen Satz mit gleichem Sinn formulieren können. Es
konnte auch nicht g r u n d l o s gewesen sein. Kurz gesagt: der
einzige und hinreichende Grund für die Auslassung ist der, daß sie den
Begriff des opfernden Priestermates abstoßend fanden, von dem sie
behaupteten, daß in der Heiligen Schrift kein Auftrag darüber besteht
und ihren Weiheritus von jeder Verbindung damit trennen wollten."
"Dieses Argument wird noch dadurch bekräftigt, wenn wir vom Weiheritus
selbst zu Ihrem Kommuniongottesdienst übergehen. Um es kurz zu fassen:
wenn das erste Gebetbuch von Edward VI. mit dem Missale verglichen
wird, können 16 Auslassungen gefunden werden, aus denen die klare
Absicht zu erkennen ist, daß der Gedanke des Opfers zu eliminieren war.
(...) Daher müssen wir nochmals die Frage stellen: Warum diese
systematisehen Änderungen und Unterlassungen, außer, daß Eure Priester
damit zu verhindern beabsichtigten, daß ihre Riten weiterhin die Gnade
und Vollmacht ausdrückten, welche hauptsächlich in der Vollmacht zu
konsekrieren und den Leib und das Blut Christi aufzuopfern, besteht."
(Man bemerke: diese gleichen Vorwürfe wurden gegen den montinischen
'Meß'-Ritus erhoben - die, man beachte das: M. Lefebvre zu weit
gehen!!! -, und zwar von keinen geringeren als den Vorstehern der
Kurie, den Kardinalen Bacci und Ottaviani.)
Das eigentliche Problem.
"Aber die eigentliche Frage ist die, ob der Text Ihres Weiheritus die
Priester- oder Bischofsweihe oder die jeweiligen entsprechenden Gnaden
und (bestimmten) Vollmachten einer jeden endgültig klar umreißt. Eine
solche endgültige Definition ist wesentlich, damit die Form vom
Heiligen Stuhl als gültiger Ritus anerkannt werden kann. Und zu
behaupten, daß dieser Weiheritus mit gleichem Recht und Zuständigkeit
ausgelegt werden kann - als Ausdruck der Meinungen von Cranmer
betreffend die Natur des Priesteramtes, und auch als derjenige von
Gardiner -, ist nicht weniger als zuzugeben, daß der Ritus in seinem
Sinn weit davon entfernt ist, eindeutig zu sein. Er ist doppeldeutig
und nicht endgültig, und dies mit einer Zweideutigkeit, die sich so
weit erstreckt, daß sie sowohl die Zustimmung wie auch die Leugnung des
echten Priestertums, wie Unser Herr es eingesetzt hat, abdeckt."
III. Der Ritus nach Vaticanum II und Papst Leo XIII.
Laßt uns nun den neuen Ritus von 1968 oder, was genauer ist: den
Montini-Ritus im Licht der vorausgegangenen Ausführungen der
"Rechtfertigung" untersuchen und sehen, in welchem Verhältnis er zum
Jahrhunderte alten Ritus der kath.-apostolischen Kirche steht. Mit
anderen Worten: wir werden den selben Vergleich mit dem neuen
vatikanischen Montini- Ritus der jetztigen Zeit, also unserem
Zeitalter, nämlich 1968 machen, wie den, den Leo XIII. mit dem
Edward-Ritus der Reformatoren des 16. Jahrhunderts machte.
Dem Weiheritus sind während der Jahrhunderte Gebete und Zeremonien
hinzugefügt worden hauptsächlich und zweifelsohne, um die Vollmacht und
Gnade, welche das Sakrament bedeuten, klarer auszudrücken. Gemäß Leo
XIII. hat es niemals irgendwelche Auslassungen gegeben ... nicht bis
zur Zeit der sog. Reformatoren. Trotzdem bewahrt der neue Ritus von
Paul VI. die traditionelle Form - wie im folgenden gezeigt wird -, aber
sie darf nicht nur allein von der Aussage der englischen Bischöfe in
der "Rechtfertigung" her betrachtet werden, wo sie warnend bezüglich
von Auslassungen oder Änderungen feststellen, daß es keine
geschichtliche Grundlage gibt für eine Auslassung von Gebeten und
Zeremonien, wie sie früher in Gebrauch waren. Die englische Übersetzung
der Form nach Vat. II lautet: "Wir bitten Dich, allmächtiger Vater, gib
diesen Deinen Dienern die Würde des Priesterstandes. Erneuere in ihnen
den Geist der Heiligkeit. Mögen sie durch Deine göttliche Gabe zum 2.
Rang in der Hierarchie gelangen und durch rechte Lebensführung ein
Beispiel sein."
Dieser Montini-Ritus, dieser neue Ritus der Priesterweihe hat jedoch
die folgenden Gebete des alten Ritus ausgelassen: "Sei es Dir, o Gott,
angenehm, diese Hände durch die Salbung und unseren Segen zu weihen und
zu heiligen. Amen. Damit, was immer sie segnen, gesegnet sei, was immer
sie weihen, geweiht sei und geheiligt sei im Namen Unseres Herrn Jesus
Christus."
Wenn der Bischof dann dem Priester-Kandidaten den Kelch mit dem Wein
und Wasser und die Patene mit einer daraufliegenden Hostie überreichte,
sprach er folgendes Gebet: "Empfange die Vollmacht, Gott das Opfer
darzubringen und die Messe zu zelebrieren, für die Lebenden und
Verstorbenen im Namen des Herrn. Amen."
An Stelle des überlieferten Gebetes zur Salbung der Hände hat der
Montini-Ritus (oder der neue R.) folgendes: "Der Vater salbte Jesus
Christus als Herr durch die Vollmacht des Heiligen Geistes. Möge Jesus
dich würdig bewahren, das Opfer Gott darzubringen und die christliche
Gemeinschaft zu heiligen."
An Stelle des ausgelassenen Gebetes "Empfange die Vollmacht..." (siehe
oben) sagt der Bischof im Montini-Ritus: "Empfange die Gaben des
Volkes, im sie Gott darzubringen. Sei dir dessen bewußt, was du tust,
sei so heilig wie die Werke, die du vollziehst, und gestalte dein Leben
nach dem Martyrium des Kreuzes unseres Herrn." Ist das die klare und
endgültige Bedeutung der zu übertragenden Würde? Auf kernen Fall! Wie
Leo XIII. tatsächlich in seiner Bulle sagt: "Wenn in einem Weiheritus
die Ausschließung der Vollmacht, das Opfer darzubringen,
mit-inbegriffen ist, - und damit meinte er das Opfer des Altares -, so
ist er unbedingt ungültig, auch dann, wenn er sogar ausdrücklich das
Wort 'Priester' enthalten sollte."
Diese absichtliche Leugnung des Meßopfers (gemeint ist das göttliche
Opfer des Kreuzes und des Altares), welches das Wesen des
katholischen-apostolischen Priesteramtes ist, zwingtjeden vernünftigen
Menschen zu dem Schluß zu kommen, daß dieser neue Ritus von Montini
(Paul VI.) ungültig ist. (Anm.d.Red.: Man beachte: das'Opfer', das Gott
dargebracht werden soll, sind die "Gaben des Volkes"!!!! - welche
vollkommene Verdrehung der Begriffe, welch semantischer Betrug!!!) Und
wieder Leo XIII.: "Es ist unmöglich, daß eine Form für ein Sakrament
geeignet und ausreichend ist, wenn sie das unterschlägt, was seine
klare Bedeutung sein soll."
IV. Schlußfolgerungen.
Können wir es wagen, die Worte von Papst Leo XIII. zu ignorieren, die
sich auf diesen neuen vatikanischen Ritus, diesen Montini-Ritus genauso
beziehen, wie auf den anglikanischen Ritus??? Die Bestimmungen von
Papst Leo XIII., diesem Pontifex erstrecken sich über die Zeit hinaus,
un alle Riten nach Vaticanum II zu annullieren.
Papst Leo XIII. sagt: "Wenn der Ritus in der offensichtlichen Absicht,
einen anderen Ritus einzuführen, der nicht von der (apostolischen)
Kirche anerkannt ist, geändert ist, und denjenigen, den die Kirche
benutzte, verwirft, dann fehlt nicht nur die notwendige Intention für
das Sakrament (der Weihe), sondern dann ist auch eine gegenteilige und
entgegengesetzte Intention vorhanden."
So müssen wir auch daraus schließen, daß Paul VI. nicht nur ein
unrechtmäßiger Papst war, sondern auch, daß die neue Religion nach dem
Vatikanum II nicht die kath. Religion ist, und daß diejenigen, die ihr
anhängen, keine katholischen Christen, sondern Abtrünnige sind. Kein
wahrer Papst, kein wahrer Bischof oder Priester könnte so einen Ritus
verkünden oder benutzen.
Es besteht noch eine andere, wichtige Tatsache, um dieses zu behaupten.
Denn wie die Reformatoren des 16. Jahrhunderts änderten die
Reformatoren der 'konziliaren Kirche' (nach Vatikanum II) im 2o.
Jahrhundert nicht nur den Weiheritus in einen häretischen Sinn, sondern
auch das Meßbuch - welches zu ändern, verboten war - (und dann jedes
andere, der von Christus eingesetzten Sakramente). Wir dürfen folgendes
nicht vergessen, daß .. die Überzeugung des Glaubens durch das Gebet
bewiesen ist. So wie wir beten, so glauben wir, und wie wir glauben, so
beten wir.
Im Vorhergehenden haben wir zusammen die neuen vatikanischen Weiheriten
untersucht und festgestellt, daß jede Beziehung zum Meßopfer beseitigt
wurde. Aber die Tatsache besteht, daß Priester und Opfer untrennbar
sind. Wenn ein Priester nicht das göttliche Opfer darbringt, ist er ein
unbrauchbarer Priester, und wenn er 'falsch' 'geweiht' wurde, und nicht
diese Vollmacht empfangen hat, ist er kein Priester Christi. Das hat
uns Papst Leo XIII. eindeutig bewiesen. Es besteht kein Zweifel nach
dieser gemeinsame Untersuchung über den neuen vatikanischen Weiheritus
im Vergleich mit dem Urteil eines rechtmäßigen Vertreters Christi, und
wir haben gefunden, daß jede Beziehung zum Meßopfer entfernt
(beseitigt) wurde. Die sich direkt aufdrängende Frage ist: Warum,
warum?? Warum diese Eliminierung?
Katholische Christen können keinen Anteil an dieser ungültigen neuen
vatikanischen Liturgie haben, welche die Opferung des Kreuzesopfers am
Opferaltar verbietet und an ihre Stelle eine Parodie des makellosen
Opfers setzt. Katholiken können mit den Männern des II. Vatikanums, die
vorgeben, Priester zu sein, während sie die Vollmacht des Priestertums
Christi nicht besitzen, nichts zu schaffen haben. Auch können
katholische Christen mit wahren Priestern, die sich willentlich den
neuen vatikanischen Auslassungen unterwerfen, nichts za tun haben.
Jedoch müssen wir für diese Art von Priester beten, wegen ihres
furchtbaren Verbrechens, so viele katholische Christen zu betrügen,
nämlich um die Wahrheit über das, was heute innerhalb der kath. Kirche
durch die Unterdrückungen und cen Betrug (durch das II. Vaticanum) vor
sich geht.
Anmerkung:
Man überlege, wo wir heilsgeschichtlich stehen: kein hl. Meßopfer mehr,
seit 1968 kein gültig geweihten Priester und Bischöfe mehr! Man
meditiere das einmal durch! Der sog. Kardinal Ratzinger: Kardinal kann
er nicht sein, a)weil er von einem Häretiker, der amtsunfähig war,
eingesetzt wurde und b) weil er selbst wegen seiner eigenen Häresie
(man vgl. die betreffenden Ausführungen über sein
Eucharistieverständnis im SAKA-Mitteilungsblatt vom April und Mai 1981)
amtsunfähig war. Seine 'Bischofsweihe' ist auch ungültig. Also
Professor Ratzinger? Auch das nicht! Ähnlich wie nach dem 3. Reich
Ärzten die Approbation aberkannt wurde, die sich an Euthanasieversuchen
beteiligt hatten, muß man Ratzinger den Professoren- und Doktortitel
auch aberkennen. Übrig bleibt ein einfacher häretischer Priester!
Angesichts dieser totalen Selbstauflösung, die äußerlich mti einem
enormen Mummenschanz kaschiert wird, wagte es der häretische Bischof
Graber, den manche Illusionisten noch für bekehrbar halten,
realistischerweise - ich möchte niemanden von der Gnade Gottes
ausschließen! aber uns Menschen bleibt in den meisten Fällen nur noch
übrig, für diese Irrenden zu beten.- noch zu schreiben: "Das, was sich
im Raum der Kirche heute vollzieht, darf uns nicht in Verwirrung
führen. Trotz aller Einbrüche von rechts und links waltet der Heilige
Geist über der Kirche. Und was das Konzil betrifft, so hat er gefügt,
daß die Kirche in diesen turbulenten Zeiten klarer ihr Ziel erkennt,
als pilgernde Gemeinde des Herrn durch die Wüste der Welt zu ziehen
'obviam Christo, Christus entgegen' (1 Thess 4,17). Ja, es scheint, als
ob sich heute die Vision des Abtes Joachim von Fiore (+ 12o2) zu
erfüllen beginnt, der von einem johanneischen Zeitalter der Kirche
träumte, in dem die Liebe des Heiligen Geistes beherrschend sein wird.
Ist es nicht auffallend, daß drei Päpste in dieser Zeit sich den Namen
Johannes des Lieblingsjüngers beilegen und daß das Konzil von der Liebe
in Ausdrücken spricht, die verdienten, zu einem neuen Hohelied der
Liebe (1 Kor 13) zusammengefaßt zu werden." (vgl.Graber, Rudolf:
"Gestaltwandel der Kirche" Abensberg 1979, S.3o.) - Welcher Hohn!
E. Heller
* * *
NÄCHSTES ROSENKRANZGEBET: 2. JULI UM 18 UHR. BETEN WIR FÜR UNSERE KINDER DASS SIE, GEFÜHRT VOM HEILIGEN GEIST, IN DIESER WlRRNIS BESTEHEN. |