DIE EMSER PUNKTATION
DIE LETZTE GROSSE MANIFESTATION DES EPISKOPALISMUS
IN DEUTSCHLAND
von
Eugen Golla
Der Episkopalismus - eine Bewegung, die viele Rechte des Papstes auf
die Bischöfe, insbesondere ihrer in einem allgemeinen Konzil
repräsentierten Gesamtheit übertragen und in radikalen Ausgestaltungen
diese sogar nur auf einen Ehrenprimat beschränken will - erlebte seinen
Höhepunkt zur Zeit der großen Reformkonzile zu Konstanz und Basel.
Durch das Konzil von Trient verurteilt, konnte er sich nur unter dem
Schütze des erstarkten Königtums in Frankreich durchsetzen. Nach dem
Westfälischen Frieden machten sich allerdings auch in der Reichskirche
episkopalistische Tendenzen bemerkbar. Es sei nur erwähnt, daß 166o der
Kurfürst von Köln, Max Heinrich von Bayern, aufgestachelt durch seinen
Domdechanten Franz Egon von Fürstenberg, ein deutsches Nationalkonzil
"zur Bekämpfung der Übergriffe Roms" einberufen wollte.
Mittelpunkt der theoretischen Grundlegung des Episkopalismus wurde die
Erzdiözese Mainz, wo unter dem Einfluß des Gallikanismus und der neu
aufgekommenen historischen Betrachtungsweise das Ideal der Urkirche
sowie der Versuch, das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im Sinne
der Basler Beschlüsse zu regeln, diskutiert wurde. Kennzeichnend ist
auch, daß 1661 die Nuntien ein Aktenstück erhielten, gemäß welchem der
Kurfürst von Mainz, Johann Philipp von Schönborn, "im Einverständnis
mit dem Kölner und Trierer Kurfürsten und den Königen von Frankreich
und Spanien dem Papste den Vorschlag einer Union mit den Protestanten
hatte machen lassen. Auf einer Synode von 24 Personen aus beiden
Konfessionen sollte die Einigung dadurch hergestellt werden, daß die
Messe in deutscher Sprache, die Kommunion unter beiden Gestalten, die
Priesterehe und die Abschaffung der Ohrenbeichte zugestanden würden".
(1) Rom verhielt sich natürlich ablehnend zu diesen Vorschläagen.
Wenn auch die deutschen Theologen im allgemeinen an der Oberhoheit,
Unfehlbarkeit und höchsten Autorität des Papstes festhielten,
bereiteten an den weltlichen Fürstenhöfen Aufklärung und Absolutismus
immer mehr den Boden für des Trierer Weihbischofs Nikolaus von Hontheim
Werk "Justini Febronii Buch von dem Zustand der Kirche und der
rechtmäßigen Gewalt des römischen Papstes, um die in der Religion
widrig gesinnten Christen zu vereinigen".
Hontheims Ziel ist die Wiederherstellung der kirchlichen Verfassung wie
sie seiner Meinung nach in den ersten Jahrhunderten bestand: Zwar ein
Rechts-, nicht nur Ehrenprimat, aber ohne Unfehlbarkeit und
Gesetzgebung für die allgemeine Kirche, da diese immer nur der
Gesamtheit der Bischöfe, insbesondere einem Konzil, zusteht. Wie aus
dem Untertitel hervorgeht, versprach sich der Verfasser von seinen
Vorschlägen die Rüdekehr der getrennten Christen. "Zwar wurde der
Protestantismus als dogmatische Verirrung gewertet, Luther das Recht,
vom Papst an das allgemeine Konzil zu appelieren, abgesprochen, da er
im Augenblick dieser Appelation die Kirche schon nicht mehr als Mutter
und Lehrerin anerkannte, aber das protestantische Dogma stellt Hontheim
als leicht überwindbar dar, wenn nur einmal das römische,
monarchisch-politische System in der Kirche beseitigt wäre". (2)
Wenn dieses Werk auch keine neuen Gedanken enthielt, sondern als
geschickte Kompilation gallikanischer und episkopalischer Schriften zu
bezeichnen ist, erregte es dennoch ungeheures Aufsehen und fand weite
Verbreitung. Ebenso konnten weder seine Indizierung noch der spätere,
wenn auch unaufrichtige Widerruf Hontheims den Einfluß hemmen.
Entscheidend war, wie sich die drei höchsten Vertreter der deutschen
Kirche, die Kurfürst-Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier diesen
antikirchlichen Bestrebungen gegenüber verhielten. 1769 ließen sie ihre
Bevollmächtigten unter Mitwirkung Hontheims in Koblenz beraten. Das
Resultat waren die 31 sog. Koblenzer Artikel, welche umfassende
kirchliche Reformen mit dem Ziel einer starken Beschränkung der
päpstlichen Gewalt in Deutschland vorschlugen. Die Schrift wurde an
Kaiser Joseph II. gesandt, der aber wahrscheinlich mit Rücksicht auf
seine Mutter, Kaiserin Maria Theresia einer Intervention in Rom
ablehnte. Es bedurfte somit eines größeren Anstoßes, um den Widerstand
gegen den päpstlichen Stuhl zu voller Stärke anwachsen zu lassen.
Das Deutsche Reich umfaßte nach der Reformation außer den zahlreichen
reichsunmittelbaren geistlichen Gebieten nur zwei große katholische
Länder: Österreich und die wittelsbachischen Besitzungen. Für diese
seit 1777 unter dem pfalz-bayrischen Kurfürsten Karl Theodor
vereinigten Territorien - Bayern, Pfalz, Jülich und Berg - waren 18
auswärtige Erzbischöfe und Bischöfe zuständig, von denen somit jeder
außerhalb der pfalz-bayerischen Lande residierte; für München war z.B.
der Fürstbischof von Freising zuständig, der ebenso ein souveräner
Landesherr war wie der Kurfürst von Bayern.
Zwar scheiterten die Versuche, in München ein Landesbistum zu
errichten, aber es glückte Karl Theodor, von Pius VI. die Zustimmung
zur Errichtung einer Nuntiatur in München zu erhalten, die gleichwertig
neben den Nuntiaturen von Wien und Köln stehen und für die
gesamtbayerischen Länder zuständig sein sollte. Hierdurch hatte der
Kurfürst erreicht, daß die geistliche Rechtsprechung über alle seine
Untertanen einen Mittelpunkt hatte, während der Papst durch diese
staatskirchliche Institution eine Schwächung des Episkopalismus
erhoffen konnte.
Die geistlichen Kurfürsten, aber auch der Erzbischof von Salzburg und
der Bischof von Freising, die sämtlich durch die Errichtung dieser
Nuntiatur betroffen wurden, erkundigten sich in Rom, ob der neue
Nuntius nur als päpstlicher Gesandter erscheinen oder ob er mit den
geistlichen Fakultäten über die in den pfalz-bayerischen Ländern
einschlagenden deutschen Diözesanbezirke versehen werde. Als letzteres
bejaht wurde - unter gleichzeitigem Hinweis, daß die geistliche
Jurisdiktion der Nuntien weder eine Anmaßung sei noch dem Konkordat
widerspreche, wandte sich der Kurfürst von Mainz an Kaiser Joseph II.
Dieser erließ am 12. Okt. 1785 ein Reskript des Inhaltes, daß er
niemals zugeben werde, daß die Erzbischöfe und Bischöfe in ihren von
Gott und der Kirche eingeräumten und ihnen zustehenden Rechten gestört
würden; die Nuntien werde er nur als päpstliche Gesandte anerkennen,
ohne ihnen eine Jurisdiktions-Ausübung in geistlichen Sachen noch eine
Judicatur zu gestatten. Aber zu einer aktiven Hilfe konnte er sich auch
diesmal nicht entschließen.
Aufgrund des vorgenannten Reskripts beschlossen die drei rheinischen
Kurfürsten: Friedrich Karl Joseph von Erthal (Mainz), Max Franz (Köln -
Bruder Josephs II.) und Clemens Wenzeslaus (Trier), denen sich noch der
Fürst-Erzbischof von Salzburg, Hieronymu s Graf Colloredo (Freimaurer,
wahrscheinlich auch Illumin‚t), eine neue Zusammenkunft. Die Wahl des
Ortes fiel nach einigem Zögern auf Bad Ems, "da das dortige Badeleben
den Zweck der Zusammenkunft, die vorläufig geheimgehalten werden mußte,
am ehesten verhüllen konnte". (3)
Am 24. Juli 1786 versammelten sich die Vertreter der vier
Kirchenfürsten im Darmstädter Hof zu Bad Ems. Es waren dies: Für Mainz
Weihbischof Valentin Heimes, der durch sein herrschsüchtiges Benehmen
und sein radikales Programm am Kaiserhof und bei den übrigen Bischöfen
unbeliebt war. Für Köln Tautphoeus, früher Generalvikar von Münster, in
seinen Ansichten gemäßigt. Für Trier Joseph Ludwig Beck; für Salzburg
Johann Michael Bönicke, geistlicher Rat und Verfasser des anläßlich des
12oo-jährigen Jubiläums des Erzbistums erlassenen Hirtenbriefes, der
die im Geiste der josephinischen Aufklärung erfolgten kirchlichen
Neuerungen, insbesondere auch auf dem Gebiet der Liturgie, verteidigte.
Außer der Behandlung der Beschwerdepunkte über die Beeinträchtigung der
bischöflichen Rechte wurde auch versucht, Kultus und Liturgie
"zeitgemäß" zu erneuern. "Wie in den 'Puncti ecclesiastici' (4) ging es
daher auch im Einser Reformprogramm vor allem um die Ausbildung des
Weltklerus, die Verbesserung der Seelsorge und die Reinigung des
Gottesdienstes von allen 'abergläubischen Dingen und Mißbräuchen1". (5)
Allzu radikale Vorschläge von Weihbischof Heimes, die z.B. durch
Aufhebung des Zölibats eine Annäherung an die Protestanten erstrebten,
stießen auf entschiedenen Widerstand vor allem von Trier und Köln.
Anfangs September konnte der Kaiser die am 25.'August vereinbarte
Punktation überreicht werden mit der Bitte, sich als Sachwalter der
deutschen Kirche für sie in Rom zu verwenden oder notfalls ein
deutsches Nationalkonzil einzuberufen. Falls dies erfolglos sein
sollte, erklärten sich die Metropoliten sogar bereit, ihre
Angelegenheit vor den Reichstag zu bringen.
In der Einleitung erkennen die Punktatoren zwar ausdrücklich an, daß
der Papst immer Oberaufseher und Primas der ganzen Kirche war und die
dazu erforderliche Jurisdiktion besitze, betonen aber, daß die durch
Eingriffe der Kurie hinzugekommenen Vorzüge und Reservationen, die mit
diesem Primate in den ersten Jahrhunderten nicht verbunden waren, in
diese Jurisdiktion nicht einbezogen werden dürfen.
Die nun folgenden 22 Artikel präzisieren die Forderungen nach
Wiederherstellung der bischöflichen Gewalt. Besonders hervorzuheben
sind:
a) Unterordnung aller in einer Diözese
wohnenden Personen unter den Bischof, Verbot des Rekurses nach Rom ohne
Einschaltung des Oberhirten; Trennung der Mönchsorden von ihren in Rom
wohnenden Obern und den Generalkapiteln (I)
b) Sehr großzügig zu handhabende Dispensationsgewalt der Bischöfe
hinsichtlich der Abstinenzgebote, Ehehindernissen usw. (II)
Folgerichtig sollen daher auch die Quinquennalfakultäten (d.h. die auf
fünf Jahre vom Papst den regierenden Bischöfen anläßlich ihres
FünfJahresberichtes erteilten Vollmachten) nicht mehr nötig sein. (IVa)
c) Besonders wichtig ist, daß römische Bullen, Breven oder sonstige päpstliche Verfügungen
ohne gehörige Annahme der Bischöfe nicht verbindlich sind; ebenso
sollen ohne Annahme auch Erklärungen, Bescheide und Verordnungen der
römischen Kongregationen nicht anerkannt werden. Gleichfalls hören die
Nuntiaturen in Zukunft auf; die Nuntii können nichts anderes als
päpstliche Gesandte sein. (IVc,d)
d) Ferner wird Rom vorgeworfen, daß es "in mannigfaltigem Wege" das
Basler Concordat "verbrochen habe". Es wird daher verlangt, die
bischöfliche Autonomie wieder so herzustellen, wie sie bei Annahme der
Basler Dekrete zu Mainz - im Jahre 1439 - geregelt wurde. (VI, Vila)
Die folgenden Punkte (bis XVI) handeln dann von der Selbständigkeit der
Bischöfe bei der Besetzung der geistlichen Stellen im einzelnen.
e) Zuweisung der gesamten geistlichen Gerichtsbarkeit an die Bischöfe.
Über den Diözesan- und Metropolitangerichten sollen noch zu errichtende
Provinzialsynodalgerichte stehen. (XXII)
f) Der Kaiser wird gebeten, innerhalb von zwei Jahren wenigstens ein
Nationalkonzil einzuberufen; gleichzeitig versprechen die Bischöfe nach
Befreiung von den Hauptbeschwerden, die nötigen kirchlichen Reformen
durchführen zu lassen. (XXIII)
In seiner Antwort spendete der Kaiser den Emser Beschlüssen zwar
Beifall, zu einer aktiven Unterstützung konnte er sich nicht
entschließen, obwohl der Kurfürst von Köln, Max Franz, sein jüngster
Bruder war. Maßgebend hierfür dürfte gewesen sein, daß der
Episkopalismus der vier Erzbischöfe und das Staatskirchentum Josephs
II. zwei heterogene kirchenpolitische Auffassungen vertraten, deren
gemeinsames Band nur in der Erniedrigung der päpstlichen Würde und
Rechte bestand. Wenn nun die im Primat begründeten Rechte teilweise auf
Kirchenfürsten übertragen werden sollten, die überdies auch weltliche
Herrscher waren, bestand die Gefahr, daß aus ihnen kleine 'Päpste'
würden. Dies ist natürlich den Zielen des Staatskirchentums diametral
entgegengesetzt, das viÈtmehr vom Herrscher abhängige und ihm gehorsame
Bischöfe verlangt. Eine Anzahl solcher Kirchenfürsten sollte
Deutschland bei der Neugestaltung der kirchlichen Verhältnisse nach der
Säkularisation in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts erhalten.
Auch war sich Joseph II. sicher bewußt, daß in dem Alleingang der vier
Metropoliten die Gefahr eines Schismas lag. Er verlangte daher von
ihnen, sich mit ihren Suffraganen zwecks gemeinsamen Handelns in
Verbindung zu setzen. Allein diese erkannten, daß der eigentliche Zweck
der ganzen Aktion nur die Erhöhung der Metropolitangewalt war und
verweigerten mit wenigen Ausnahmen ihren Beitritt. An die Spitze der
Gegner stellte sich der Fürstbischof von Speyer, Graf August von
Styrum, der verlangte, daß dem Papste "die herkömmlichen und
wohlerworbenen Rechte gewahrt würden".
Es war auch vergebens, daß Leopold von Toskana seinen kaiserlichen
Bruder beschwor, die Gelegenheit "das despotische Joch des römischen
Hofes abzuschütteln" nicht ungenützt vorübergehen zu lassen. "Seine
Hoffnung auf eine gleichzeitige abgestimmte Aktion und konziliare
Bewegung nördlich und südlich der Alpen war damit gescheitert".(5)
Der Zerfall des Bundes der vier Metropoliten war nunmehr nur eine Frage
der Zeit. Vorerst versuchten allerdings die Kurfürsten, insbesondere
Max Franz von Köln, die Grundsätze der Emser Punktationen praktisch
durchzuführen. Der erste Anlaß war die Ehedispens, die der Kölner
Nuntius dem in der Kölner Erzdiözese ansässigen Fürsten von
Hohenlohe-Bartenstein zur Heirat mit einer Gräfin Blankenheim, welche
mit ihm im zweiten Grad blutsverwandt war, erteilte. Die daraus sich
entwickelnden Streitigkeiten führten schließlich zu einer Beschwerde
des Kurfürsten in Rom. "Pius VI. richtete ein Breve an ihn, in welchem
er nachwies, daß nur dem Papste, nicht aber jedem Bischöfe das Recht,
Ehedispensen zu erteilen, zustehe". (6) Auf Veranlassung der
Erzbischöfe schaltete sich im Verlaufe des Konflikts auch der Kaiser
ein. "Der Papst ließ sich durch die 'mit wohlgemeintem Nachdruck'
gemachten Vorstellungen Josephs II. nicht einschüchtern, die Bischöfe
hielten trotz der Bemühungen der Erzbischöfe und der kaiserlichen
Gesandten treu zum Oberhaupt der Kirche". (8)
Wie ein letzter verzweifelter Versuch mutet es an, wenn 1789 der
Fürstbischof von Salzburg vorschlägt, "die deutschen Metropoliten
sollten die Kurie mit der Drohung einschüchtern, sie würden sich an die
französische Nationalversammlung, an die Höfe von Florenz und Neapel
und allenfalls an die Kirche von Utrecht wenden." (9)
Seit dem Herbst 1789 tagte in Rom eine vom Papst eingesetzte
Kardinalskongregation zur Untersuchung der Einser Punktationen;
gleichzeitig tagte auch eine Kongregation über die Synode von Pistoja.
Während aber die Verurteilung der letzteren erst 1794 erfolgte,
erschien bereits am 19. Nov.1789 ein päpstliches Breve nebst einer
mehrere l00 Seiten umfassenden Gegen-Denkschrift. "Zum Schluß wendet
sich das Breve an jeden der Empfänger in eindringlichen Mahnworten, die
ständigen Nuntiaturtribunale in Deutschland anzuerkennen und sie gegen
alle Anfechtungen zu schützen. 'Beseitige', so heißt es anschließend,
'alle Neuerungen, zu denen Dich wider Deinen Willen fremde Bosheit
verleitete, bringe alles auf den bisherigen Stand zurück und beweise
mit der Tat jene Liebe zur Mutter, die Du Dir zuschreibst; anerkenne
schließlich jenes Recht, das durch die göttliche Einrichtung mit dem
Primat als solchem untrennbar verbunden ist, auf welches Wir nie
verzichten können und welches kein Urteil eines Reichstages, der
hierfür nicht zuständig ist, beseitigen kann'". (10) Diese päpstliche
Erklärung veranlaßte den Erzbischof von Trier, von der Emser Punktation
zurückzutreten.
Zwar setzte es Kurfürst Max Franz von Köln durch, daß man bei den
Kaiserwahlen seines Bruders Leopold - Joseph II. war 1790 gestorben -
und seines Neffen Franz II. (1792) in die Wahlkapitulationen (11) die
Beseitigung der geistlichen Gerichtsbarkeit der Nuntiaturen im Sinne
der Emser Punktationen aufnahm. Aber dieser bescheidene Erfolg kam zu
spät. Denn der Siegeslauf der Heere der französischen Revolution hatte
bereits begonnen; 1792 wurden die drei geistlichen Kurfürsten aus ihren
Residenzen vertrieben und wenige Jahre später wurde das alte Heilige
Römische Reich deutscher Nation samt seinen kirchlichen Strukturen
zerstört.
Anmerkungen:
(1) Pastor, Ludwig von: "Geschichte der Päpste" 14.Bd., S.40l.
(2) ebd., 16.Bd., S.521.
(3) ebd., 16.Bd., S.378.
(4) Reformplan Großherzogs Leopolds von Toskana (Synode von Pistoia).
(5) Wandruzska, A.: "Ems und Pistoja" in: "Spiegel der Geschichte", S.631.
(6) ebd., S.633.
(7) Brück: "Emser Kongreß" in Wetzes u. Weites "Kirchenlexikon", S.493.
(8) ebd., S.494.
(9) Wandruzska, a.a.O., S.631.
(10) Pastor, a.a.O., 16.Bd., S.391.
(11) d.s. artikelweise Bedingungen, von denen die Stimmabgabe - hier
zugunsten des Anwärters auf die Kaiserkrone - abhängig gemacht wurde.
Literatur:
Stigloher: "Die Errichtung der päpstlichen Nuntiatur in München" 1867, darin: "Emser Punktationen" vom Jahre 1786, S.266-278.
Handbuch der Kirchengeschichte, hrsg. von Hubert Jedin, Bd.5.
A. Wandruzska: "Ems und Pistoja" in: "Spiegel der Geschichte, Festgabe für M. Braubach" Münster 1964, S.627-634.
Pastor, Ludwig Freiherr von: "Geschichte der Päpste" Bd.14 und 16.
"Geschichte der Kirche" hrsg. von L. J. Rogier, R. Aubert und M. D. Knowles., Bd.IV. Benzinger Verlag 1966.
Wetzes und Weites Kirchenlexikon, darin: Brück: Emser Kongreß, Leipzig 1905.
Lexikon für Theologie und Kirche, Art.: "Episkopalismus", Freiburg 1960.
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