AUTORITÄT UND SEDISVAKANZ
von
H.H. P. Robert McKenna OP
(aus: CATHOLICS FOREVER, übersetzt von Eugen Golla)
I.
1) Das Konzil ermahnt alle katholischen Gläubigen, die Zeichen der Zeit
zu erkennen und eifrig am ökumenischen Werk teilzunehmen. (II. Vat.
Konzil, Dekret über den Ökumenismus, 4) Die ökumenische Haltung wird
nicht allein durch die Lehren des II. Vatikanums ausgedrückt, sondern
sie erhält ihre tiefe und deutliche Motivation in der Lehre von der
Kirche als dem allumfassenden Volke Gottes. (Karol Wojtyla (alias
Johannes Paul II.) in: "Quellen der Erneuerung" 1972, S.310)
2) Es ist klar, daß der Apostolische Stuhl unter keinen Bedingungen an
ihren (ökumenischen) Veranstaltungen teilnehmen kann; es ist aber auch
den Katholiken auf keine Weise gesetzlich erlaubt, solche
Unternehmungen zu unterstützen oder in ihnen mitzuarbeiten. Täten sie
dies, unterstützten sie ein falsches Christentum, das ganz und gar
anders als die Kirche Christi ist. (Papst Pius IX., Enzyklika
"Mortalium animos".)
II.
1) Die Kirche kann an der Evolution der Welt nur unter dieser
wesentlichen Voraussetzung teilnehmen, d.h. durch ihre eigene
Evolution. Wir können sagen, daß dies die stärkste Grundlage des
"historischen Bewußtseins" der Kirche ist und die grundlegende
Voraussetzung des Urteils, das die Kirche durch das Konzil über sich
selbst ausgesprochen hat. (Johannes Paul II. in "Quellen der
Erneuerung".)
2) Die Modernisten stellen es als Grundprinzip auf, daß in einer
lebenden Religion alles dem Wechsel unterworfen ist und auch
tatsächlich geändert werden muß. Auf diesem Wege kommen sie zu dem, was
praktisch ihre Hauptlehre ist, nämlich zur Evolution. Den Gesetzen der
Evolution ist alles unter Todesstrafe unterworfen: Dogma, Kirche,
Gottesdienst, die Bücher, die wir als heilig verehren, sogar der Glaube
selbst. (Papst Pius X., Enzyklika "Pascendi" von 19o7, Kap.26.) Die
organische Verfassung der Kirche ist nicht unwandelbar. Wie die
menschliche Gesellschaft ist auch die christliche Gesellschaft einer
ständigen Entwicklung unterworfen. (Ein vom hl. Papst Pius X. im
"Syllabus der Irrtümer" verworfener Satz - N.53)
III.
1) Die durch die Gnade bewirkte Ordnung ist für das Volk Gottes
grundlegender als die Ordnung der Autorität, auf welcher die Hierarchie
der Kirche beruht. (Johannes Paul II. in "Quellen der Erneuerung".)
2) Es irren diejenigen in Sachen der göttlichen Wahrheit, welche sich
die Kirche als unsichtbar vorstellen (...) wodurch viele christliche
Gemeinschaften, obwohl sie im Glaubensbekenntnis untereinander
verschieden sind, durch ein unsichtbares Band geeint sind. (Papst Pius
XII. Enzyklika "Mystici Corporis" Kap. 14, von 1943.)
IV.
1) Die Pflicht, jedermanns Glauben zu respektieren, steht zugleich in
Wechselbeziehung zum natürlichen und bürgerlichen Recht auf Gewissens-
und Religionsfreiheit. (Johannes Paul II. am 24.2. 198o)
2) Aus dieser vergifteten Quelle des Indifferentismus fließt die
falsche und absurde, oder vielmehr überspannte Maxime, daß für
jedermann Gewissensfreiheit eingerichtet und garantiert werden soll -
ein äußerst ansteckender Irrtum. (Papst Gregor XVI., Enzyklika "Mirari
vos" von 1832)
V.
1) Die getrennten Kirchen und Gemeinschaften sind trotz der Mängel, die
ihnen nach unserem Glauben anhaften, nicht ohne Bedeutung und Gewicht
im Geheimnis des Heiles. Denn der Geist Christi hat sich gewürdigt, sie
als Mittel des Heiles zu gebrauchen. (II. Vatikanum, Dekret über den
Ökumenismus, Kap. 3) Der Heilige Geist geruht, sich auch anderer
Kirchen als Mittel des Heiles zu bedienen. (Johannes Paul II. am
16.10.1979)
2) Es gibt nur eine Kirche der Gläubigen, außerhalb welcher niemand
gerettet werden kann. (IV. Lateran-Konzil von 1215; Denz.430)
***
I. Kein Sterblicher darf sich anmaßen, den Papst wegen einer Schuld
anzuklagen, es sei denn, er fällt vom Glauben ab. (Das frühere
kirchliche Gesetzbuch, die Dekretalen, I, 40, 6, Canon "si papa".)
II. Der Glaube ist für mich in einem solchen Ausmaß notwendig, daß ich,
der ich Gott als den einzigen Richter wegen meiner anderen Sünden habe,
jedoch von der Kirche wegen der Sünden wider den Glauben verurteilt
werden kann. (Papst Innozenz III.; cf. Billot "Tract, de eccl. Christi"
I, S.6I0)
III. Wer nicht glaubt, ist schon gerichtet. (Joh. 3,18)
IV. Sollte zu irgend einem Zeitpunkt an den Tag kommen, daß (...) der
Römische Pontifex vom katholischen Glauben abgewichen oder in
irgendeine Häresie gefallen ist, bevor er Papst wurde, so ist diese
Wahl, auch wenn sie mit einmütiger Zustimmung sämtlicher Kardinale
erfolgte, n u l l u n d n i c h t i g . Sie darf nicht für
gültig oder irgendwie für legitim gehalten werden, noch überträgt sie
solchen Personen die Befehlsgewalt in geistlichen oder weltlichen
Angelegenheiten. Vielmehr besitzen sämtliche ihrer Worte, Handlungen
und Verfügungen keine Rechtswirksamkeit und übertragen auf niemand
Autorität oder Rechte. Die so beförderten Personen verlieren von selbst
(eo ipso) und ohne weitere Erklärung alle ihre Würden, Stellungen,
Ehren, Titel, Ämter und Gewalt. (Papst Paul IV. Bulle "Cum ex
apostolatus" von 1559.)
V. Die fünfte Meinung (d.i. hinsichtlich eines Papstes, der in Häresie
gefallen ist) ist daher richtig: Ein Papst, der ein offensichtlicher
Häretiker ist, hört dadurch (per se) auf, Papst und das Haupt (der
Kirche) zu sein, so wie er hierdurch aufhört, ein Christ (sic!) und ein
Glied der Kirche zu sein. Dies ist das Urteil aller Väter der Frühzeit,
die lehren, daß offensichtliche Häretiker unmittelbar ihre gesamte
Jurisdiktion verlieren. (hl. Robert Bellarmin "De Romano PontÌfice" c.
XXX.)
***
A) Wenn irgendein Disziplinargesetz, das bisher in Kraft war, weder
ausdrücklich noch implizit im kirchlichen Gesetzbuch von 1917 enthalten
ist, so muß man sagen, daß es seine Geltung verloren habe, es sei denn,
daß es in den approbierten liturgischen Büchern enthalten ist oder daß
es zum positiven oder natürlichen göttlichen Recht gehört. (Canon 6,6)
B) Falls ein Zweifel besteht, ob irgend eine Vorschrift des Canon mit
dem früheren Gesetz übereinstimmt, ist das frühere beizubehalten.
(Canon 6,4)
C) Im Zweifel ist nicht der Widerruf des vorher bestehenden Gesetzes
anzunehmen, sondern spätere Gesetze sind den früheren anzupassen
(trahendae) und mit diesen so weit als möglich in Einklang zu bringen.
(Canon 23) |