DIE SCHULSEXUALERZIEHUNG IST VERFASSUNGSWIDRIG
von
Dr. Arthur Neupert
I. DER KERNPUNKT DER VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER SCHUL-SEXUALERZIEHUNG
Das Problem der Schul-Sexualerziehung wird nur dann richtig gelöst,
wenn der Kernpunkt der Verfassungswidrigkeit der Schul-Sexualerziehung
erkannt worden ist. Dann wird die Mehrheit derjenigen, die heute noch
meinen, ein Gesetz zur Schul-Sexualerziehung befürworten zu müssen,
insbesondere die katholischen Bischöfe, als Alternative zur
Verfassungswidrigkeit nicht ein Gesetz, sondern vielmehr die Aufhebung
der Schulsexual- Erziehung und eine allgemeine verfassungstreue
Erziehungskunde fordern.
Zunächst verdient hervorgehoben zu werden, was ausgerechnet im
bayerischen Anhörungsverfahren unerwähnt blieb, obwohl es gerade Bayern
angeht: Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977,
das die Hamburger Richtlinien für verfassungswidrig erklärte, hat auch
das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 17.12.1978 die
bayerischen Richtlinien zur Schulsexualerziehung für verfassungswidrig
erklärt.
1. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts
Der Kernpunkt der Verfassungswidrigkeit der Schulsexualerziehung liegt
in der Begründung, die das Bundesverfassungsgericht für die
Verfassungswidrigkeit gegeben hat: Es hat die Verwaltungsakte zur
Schul-Sexualerziehung als undemokratische Verwaltungsdiktatur
gebrandmarkt: als einen Eingriff in die Ordnung des Grundgesetzes, der
Grundrechte, insbesondere das Eltern- und Kindesrecht, gefährdet.
Ein Eingriff, der so schwerwiegend ist, daß die Verfassungswidrigkeit
nur geheilt wird, wenn das Volk, repräsentiert durch den Landtag,
dieser Grundrechtsgefährdung zustimmt, wobei bestimmte
Minimalforderungen, insbesondere das Toleranzangebot und das
Indoktrinierungsverbot, erfüllt werden müssen.
Dieser Eingriff wurde festgestellt: "in hohem Maße" für das ganze
Bundesgebiet bei den KMK-Empfehlungen (BVG 47,S.74) "in ganz besonderem
Maße" bei den Hamburger Richtlinien (BVG 47,S.81) dadurch, "daß der
Staat in der Schule nicht etwa nur eine ergänzende oder unterstützende
Unterrichtung der Kinder auf dem Gebiete der Sexualität, sondern eine
recht umfassende geschlechtliche Erziehung anstrebt . (BVG 47,S.75)
2. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts
Denselben Standpunkt wie das Bundesverfassungsgericht hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 15.11.1974 (BVerwG VII
C8.87) vertreten. Es sah ebenfalls in der Hamburger Sexualerziehung
eine undemokratische Verwaltungsdiktatur, vor allem deshalb, weil sie
"besonders stark das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1, geschützte elterliche
Erziehungsrecht berührt" (S.8), "weil die in den Richtlinien ...
geregelte umfassende Sexualerziehung gegenüber den herkömmlichen
Unterrichtsfächern und Unterrichtszielen wesentlich neuartig ist". Sie
unterscheidet sich insbesondere wesentlich von der bereits früher im
Rahmen des herkömmlichen Unterrichts betriebenen sexuellen Aufklärung
und der Vermittlung biologischer Sachinformationen" (S.10).
3. Die konkreten, neuartigen staatlichen Eingriffe
(Man vgl. hierzu nicht nur das) private Schrifttum (z.B. Kentler
Verch), sondern auch die staatlichen Dokumente: Bevorzugung
emanzipatorischer Erziehungsziele (Lustprinzip vor dem
Fortpflanzungszweck) in den Hamburger Richtlinien (S.4/5),
Sexualkunde-Atlas, emanzipatorische, sogar in der Gossensprache
betriebene Sex-Propaganda des Familienministeriums durch die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (s. hierzu Prof. Bökmann,
Anhörungsverfahren, S.8), Kommentar von Kruska zu den bayerischen
Richtlinien über die frühzeitige sexuelle Aufklärung, die allgemeine
Empörung erregte, als sie der Rundfunkkommentator Uecker im Rundfunk
bekannt gab.
II. DIE FALSCHE ALTERNATIVE ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT: EIN GESETZ
A. Allgemeine Gründe
1. Der Kernpunkt der Verfassungswidrigkeit
Nach der Klarstellung der Verfassungswidrigkeit der Richtlinien steht
nun jedem Abgeordneten des Landtags vor Augen: Wenn ich dem Gesetz
zustimme, befürworte ich, daß im Gegensatz zur früheren normalen
Erziehung, bei der Grundrecht nicht verletzt wurden, in der Schule der
Weg geöffnet wird für neuartige emanzipatorische Irrlehren, welche die
Wirksamkeit elterlicher oder kirchlicher Erziehung zerstören. Hiernach
steht denen zu, dem Gesetz zuzustimmen, die jene emanzipatorische
Sexualpädagogik vertreten.
Niemals aber dürfen die Abgeordneten zustimmen, die jene Irrlehre
ablehnen, und das ist sicherlich die Mehrzahl. (...) Jetzt, nachdem der
Kernpunkt der Verfassungswidrigkeit der Schulsexualerziehung aufgedeckt
ist, wird auch nicht mehr an einer Befürwortung des Gesetzes
festgehalten werden mit der Begründung, daß man nur auf diese Weise die
vom Bundesverfassungsgericht zugelassene, nicht zu verantwortende
sexuelle Wissensvermittlung bekämpfen könne. Durch das Gesetz würde
doch gerade auch jene emanzipatorische Sexualpädagogik, die der
schärfste Gegner der 'an christlichen Worten ausgerichteten
Sexualerziehung ist", zugelassen.
(...) Auch wenn das Toleranzgebot weggelassen wird, und nur auf die
Verfassung des Feistaates Bayern Bezug genommen wird (Vorschlag
Schindlbeck, Anhörungsverfahren, S.49) gilt das Toleranzangebot, selbst
für die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 135 der Bayerischen
Verfassung nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
17.12.1975 für den allgemeinen Unterricht mit Ausnahme des
Religionsunterrichts: "Dieses Toleranzgebot verhindert ein
Absolutsetzen christlicher Glaubensinhalte außerhalb des
Religionsunterrichts und gewährleistet eine angemessene
Mitberücksichtigung anderer religiöser und weltanschaulicher
Auffassungen, für welche die Schule offenzubleiben hat" (BVG 41, S.83).
Die Toleranz erstreckt sich hiernach auch auf die Zulassung
emanzipatorischer Sexualpädagogik im allgemeinen Unterricht des
fächerübergreifenden Prinzips mit Ausnahme des Religionsunterrichts.
2. Leitsätze des BVG zerstören die Erziehung
"In der Forderung (des Bundesverfassungsgerichts) nach Schutz der
persönlichen Intim- und Schamhaftigkeitssphäre nach
weltanschaulich-religiöser Toleranz und Nichtindoktrinierung ... wird
Unverträgliches derart zusammengenötigt, das der Aufgabe einer
Quadratur des Kreises entspricht". "Denn so wie es - wie man mit guten
Gründen sagt - unmöglich sein soll, rein fachliches Wissen ohne allen
Wertakzent zu vermitteln, ist es natürlich erst recht unmöglich,
wertfrei oder ganz unverbindlich 'plural' (i.S. bloßer Information über
Kataloge von Einstellungen und Wertvorstellungen) zu erziehen. Erziehen
ohne ethische Verbindlichkeiten ist nicht möglich". (Prof. Dr. Bökmann,
Concepte 10/78, S.17) Diese Verwerfung der Schulsexualerziehung aus
pädagogischen Gründen erkennt das Bundesverfassungsgericht an, indem es
ausdrücklich erklärt, daß es nicht seine Aufgabe ist "Zweifelsfragen
... pädagogisch-didaktischer Natur zu klären" (BVG 47, S.66)
Abgeordnete aber dürfen nicht etwas zum Gesetz erheben, was die
Erziehung unserer Kinder kaputt macht.
3. Verletzungen des Eltern- und Kinderrechts durch die Schul-Sexualerziehung
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur den Schutz des Elternrechts,
sondern auch des Kinderrechts gegen eine Sex-Diktatur des Staates
anerkannt (BVG 47,73/4). Das deutsche Recht schützt auch nach der
Liberalisierung die Jugend in stärkerem Maße vor sexuellen Angriffen
als die Erwachsenen: Am weitgehendsten geschützt wird das kindliche
Schamgefühl durch den Schutz vor Pornographie und jugendgefährdendem
Schrifttum bis zum 18. Jahre.
Der Schutz vor sexuellen Handlungen ist unbeschränkt bis zum 14.
Lebensjahr, der Schutz der Mädchen vor Verführung sogar bis zum 16.
Lebensjahr.
Die Kinder müssen von Amtswegen, auch ohne Initiative der Eltern, ja
sogar gegen ihren Willen, vor sexueller Aggression geschützt werden
gegen jedermann, auch wenn sie vom Staate ausgeht:
a) Zerstörung des Schamgefühls durch die Schulsexualerziehung
Bundesverfassungsgericht: "Sie (die Schulsexualerziehung) hat das
natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten." (BVG 47, S.77) Dieses
Schamgefühl wird aber durch die sexuelle Aufklärung öffentlich vor der
Schulklasse gemeinsam vor Jungen und Mädchen zerstört: "Indem die aus
der frühen Kindheit in die Schule mitgebrachte Fähigkeit zur Scham in
der gemischten Schülergruppe abgetötet wird, verliert der Mensch die
Fähigkeit zur Scheu vor allem, was anderen als Halt ihrer Menschenwürde
dient" (Prof.Dr. Schoeck, Schulermanipulation S. 127)
b) Verführung der Schulkinder zum Sex durch die Schulsexualerziehung
Kentier, Vorkämpfer der emanzipatorischen Sexualpädagogik,gibt zu:
"Klar ist die verführerische Wirkung der Sexualerziehung erkannt.
Reflexionen über die Sexualität und die Vermittlung von Vorstellungen
über sexuelle Sachverhalteregen dazu an, daß sich Sexualität in Spiel
und Übung entfalten will".(Kentier, Sexualerziehung, S.42).
B. RELIGIÖSE GRÜNDE
Uralte christliche Überlieferung ist: Erziehung zu Schamhaftigkeit und Keuschheit (Reinheitsideal)
1. Das ist uralte Überlieferung der katholischen Kirche, nicht nur die Meinung des Maria Goretti-Kreises und Prof. Gaar. (...)
2. Das ist uralte Überlieferung der evangelischen Kirche. Neuerdings
bestätigt durch "Offenen Brief" der "Konferenz Bekennender
Gemeinschaften in der EkiD" v. 20.6.1977. Ausführlich hierzu die im
Jahre 1979 erschienene Schrift von Immanuel Lück, Alarm in der Schule,
Hännsler Verlag Stuttgart-Neuhausen, s. besonders S.317 und S. 405-412
(Wortlaut des "Offenen Briefes")
3. Das galt als "Sittengesetz" noch allgemein nach der Entscheidung der
vereinigten Strafsenats des Bundesgerichtshofs v. 17.2.1954: "indem das
Sittengesetz dem Menschen die Einehe und Familie als verbindliche
Lebensform gesetzt und, indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des
Lebens der Völker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, daß
sich der Verkehr der Geschlechter nur in der Ehe vollziehen soll, und
daß der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht
verletzt". (BGHSt. 6,46)
III. ERSTE ALTERNATIVE ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT: AUFHEBUNG DER RICHTLINIEN
1. Positive Wirkung der Aufhebung der Richtlinien Wegen
Verfassungswidrigkeit müssen die Richtlinien zur Sexualerziehung
aufgehoben werden. Diese Aufhebung der Richtlinien hat eine dreifach
positive Wirkung
- Sie ist die willkommene Waffe zur Bekämpfung unverantwortlicher sexueller Wissensvermittlung
- Sie führt zur Ablehnung moderner sexualpädagogischer Irrlehren,
insbesondere der (...) verurteilten emanzipatorischen Sexualpädagogik
- Sie ist die Wegbereitung für die (...) an christlichen Werten ausgerichtete Sexualerziehung
Durch die Aufhebung der Richtlinien wird die Bekämpfung
unverantwortlicher sexueller Wissensvermittlung auf zweifache Weise
erreicht:
- Mit dem Wegfall der Richtlinien, die ja gerade die Vermittlung
sexuellen Wissens provozierten, ist die Berechtigung und die
Verpflichtung der Lehrer hierzu aufgehoben. Hierdurch ist jener
sozialschädlichen Sexualaufklärung weitgehend der Boden entzogen.
Denn einerseits hören die Lehrer sofort damit auf, die nicht aus freiem
Willen, sondern nur auf Grund des Zwangs der Richtlinien unwillig
unterrichteten. Andererseits werden die emanzipatorischen
Sexualpädagogen in der Fortsetzung ihres Unterrichts verunsichert, da
sie sich nicht mehr auf die Richtlinien berufen können.
- Wenn trotzdem Lehrer weiter informieren über sexuelle
Fakten,Mutterschaft, Vaterschaft, Selbstbefriedigung, Petting,
Verhalten beim Geschlechtsverkehr, Verhütungsmittel usw., kann
hiergegen vorgegangen werden durch die Schulaufsicht und Beschwerde der
Eltern unter Berufung auf Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts.
Trotzdem das Bundesverfassungsgericht im 5. Leitsatz seines Beschlusses
v. 21.12. ein Gesetz nicht für notwendig erachtet hat, "soweit
lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt
werden", eröffnet es doch Möglichkeiten gegen eine unverantwortliche
sexuelle Wissensvermittlung durch mehrfache Hinweise.
2. Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts gegen Wissensvermittlung
a) Allgemeine Leitsätze
Das BVG erklärt zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der
"bezweifelt", daß diese Unterscheidung strikt durchgeführt werden
könne": "Diese Gefahr mag in der Tat nicht fern liegen". "Problematisch
kann allerdings die pädagogisch richtige Darbietung,die Eignung des
dargebotenen Materials für den pädagogischen Zweck, gemessen
insbesondere am Alter und Reifegrad des Kindes sein. Gerade in diesem
Zusammenhang ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß über die
reine Wissensvermittlung hinaus in die Persönlichkeitsbildung des
Kindes eingegriffen wird" (BVG 41,69).
b) Schutz des Schamgefühls
Das BVG beschränkt sich nicht nur auf diese allgemeinen Hinweise,
sondern hat auch konkret als wesentlichen Eingriff in das
Perönslichkeitsrecht des Kindes gebrandmarkt: die Mißachtung des
Schamgefühls (s.b.o.)
Wer der Überzeugung ist, daß durch die Sexualaufklärung des Lehrers das
Schamgefühl verletzt wird, darf dies auch gegenüber der sog, "bloßen"
Wissensvermittlung tun. Denn durch die Verletzung des Schamgefühls wird
eine Wertvorstellung angegriffen, zu deren Schutz vor allem gläubige
Christen sich durch Gottes Gebot verpflichtet fühlen. Dadurch wird die
"bloße" Wissensvermittlung eindeutig zur "Erziehung", und zwar zu einer
Fehlerziehung, die bekämpft werden muß. Hierdurch findet auch die
Problematik ihre Lösung, die der Vorsitzende der katholischen
Erziehergemeinschaft, Schindlbeck, im Anhörungsverfahren aufgezeigt
hat: "Es ist unsere Auffassung, daß Erziehung z.B. zu einem natürlichen
Schamgefühl nicht aus der Gesamterziehung ausgeklammert werden kann.
Wie will man aber das in Jahrgangsklassen und in einer Unterrichts- und
Erziehungsstunde dieser kollektiven Art?" (Anhörungsverfahren S. 47)
c) Weitere Hinweise des BVG
"Hierzu ist festzuhalten, daß die Schule sich nicht anmaßen darf, die
Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen, weil sie sonst
möglicherweise den Gesamterziehungsplan der Eltern unterlaufen würde
(BVG 47.S.75).
"Aufgrund der Vorschriften des Grundgesetzes
(Art.4,Art.3,Abs.3,Art.33,Abs.3, Satz 2) können die Eltern allerdings
die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der
Sexualerziehung verlangen" "und (die Sexualerziehung) muß allgemein
Rücksicht nehmen auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken"
(BVG 47,77).
IV. ZWEITE ALTERNATIVE ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT:
VERFASSUNGSTREUE ERZIEHUNG
Wir müssen wieder zurückkehren zu der normalen verfassungstreuen
Erziehung, bei der nicht, wie durch die Sexualerziehung, die
grundgesetzlich geschützte Wertordnung gefährdet ist. Die Erziehung in
der Schule muß daher so gestaltet sein, daß die Ausübung der Glaubens-
und Gewissensfreiheit nicht verletzt wird.
Dann genügt es aber nicht, daß nur jene Staatsdiktatur, die durch die
Schulsexualerziehung das Reinheitsideal christlicher Erziehung im Keime
erstickt, beseitigt wird.
Auf dem Gebiet der Sexualität besteht der eigenartige Zustand, daß zur
Durchsetzung der Erziehungsziele die Erziehung zum Gebot nicht genügt.
Die Lage ist hier gekennzeichnet durch die Erfahrung: "Der Geist ist
willig aber das Fleisch ist schwach". Man muß also hier zusätzlich zu
dem Verbot dafür sorgen, daß die Kinder gegen die vielfache Verführung
in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Massenmedien, immun
gemacht werden.
A. FACH ERZIEHUNGSKUNDE
Für solche Erziehung eignet sich hervorragend ein Fach
"Erziehungskunde", das vom Zeitpunkt des Reifwerdens der Kinder hierfür
einzuführen ist. Demgemäß ist in Bayern auch bereits das Fach
Erziehungskunde ab 8. Jahrgangsstufe in der Hauptschule seit 1977
eingerichtet. In diesem Rahmen steht ab 9. Jahrgangsstufe obenan die
Familienerziehung.
1. Hier ist der Ort, an dem die Erziehung "im Horizont der
weltanschaulich fundierten Anthropologie gewürdigt wird", wie Subregens
Bernt gefordert hat (Anhörungsverfahren S.32)
Nach dieser Anthropologie liegt das Wesen der menschlichen Natur im
Primat der geistig-seelischen Kräfte über die Triebe, im Primat der
zweiten geistig-seelischen Geburt über die erste biologische Geburt, in
der Lehre vom Menschen als einem "Zuchtwesen", für das die "Formierung"
des "Antriebsüberschusses" eine biologische Notwendigkeit ist (Arnold
Gehlen) (Schelsky, Soziologie der Sexualität S.ll, Prof. Dr. Lackner,
47 D. Juristentag K33)
Aus dieser Sicht heraus stehen obenan die Bildungsziele des Art.131 der
Bayerischen Verfassung: Ehrfurchtvor Gott, Selbstbeherrschung,
Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft
und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne",
2. Hier ist Ganzheits-Erziehung Wirklichkeit und nicht nur Phrase, wie bei der Sexualerziehung.
a) Hier wird ganzheitlich über alle
Triebe unterrichtet: den Nahrungastrieb den Genußtrieb, den
Fluchttrieb, den Machttrieb, den Gemeinschaftstrieb und auch den
Geschlechtstrieb, nicht nur über ihn, wie bei der Sexualerziehung.
b) Hier wird ganzheitlich unterrichtet bei allen Trieben über das Soll
der Überordnung von Geist und Seele über alle Triebe: Primat des Solls
über das Ist, die Ethik über die Wissensvermittlung.
c) Hier wird ganzheitlich unterrichtet über die Träger der Erziehung
und ihre Motivation. Die gemeinschaftsgebundenen: Eltern, Kirche,
Schule; die eigennützigen Miterzieher.
d) Hier wird ganzheitlich unterrichtet über die Notwendigkeit des
Schutzes der Jugend gegen die eigennützigen Miterzieher:
Vergnügungsstätten, Massenmedien, Film, Illustrierten, Fernsehen,
revolutionäre Propaganda.
e) Hier wird ganzheitlich unterricntet über Leib und Seele. So gehört denn auch hierzu Gesundheitserziehung.
3. Jetzt bekennen sich sogar frühere Vertreter der emancipatorischen
Erziehung zur gemeinschaftsgebundenen Erziehung angesichts der
katastrophalen Folgen jener Fehlerziehung, so der Gründer der
Humanistischen Union Gerhard Szczesny: "Die vierte Stufe der Freiheit
wird dann erreicht, wenn wir Selbstverwirklichung nicht mehr als
Selbstenthemmung, sondern als Selbstbeherrung begreifen und betreiben"
(Gerhard Szczesny, Die Disziplinierung der Demokratie oder die vierte
Stufe der Freiheit, rororo, 1975, S.99).
B. RELIGIONSUNTERRICHT
Gegen die Sexualerziehung im Religionsunterricht, wobei "der Erzieher
in der Meinung oder gar unter dem bloßen Vorwand, lediglich sachlich
begründetes Wissen zu vermitteln, durch die Auswahl der Inhalte und
durch die Art ihrer Vermittlung bewußt oder unbewußt darauf abzielen
kann, christliche Wertvorstellungen zu relativieren und andere für den
jungen Menschen attraktiver erscheinen zu lassen," wendet sich
neuerdings mit großer Entschiedenheit Subregens Dietmar Bernt in der
Schrift "Ziele und Strategien 'emancipatorischer' Sexualerziehung",
Augsburg 1982, S. 10/1). Er fordert für diesen Unterricht die "Weisung
der Kirche" u.a.: "Das Neue Testament ist gekennzeichnet durch die
unbedingte Ablehnung jedes außerehelichen oder widernatürlichen
Geschlechtsverkehrs ... An dieser eindeutigen Norm hielt die Kirche
durch die Jahrhunderte unbeirrbar fest" (a.a.O., S. 77).
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