ZUR PROBLEMATIK
DER RESTITUTION DER KIRCHLICHEN HIERARCHIE
Vorbemerkung der Redaktion:
Bevor die eigentlichen Probleme, die sich in Verbindung mit der
Restitution der kirchlichen Hierarchie stellen und die gelöst werden
müssen, behandelt werden, legen die amerikanischen Autoren Teresa L.
Benns und David Bawden (vgl. EINSICHT vom Sept. 89) noch einmal eine
Bestandsaufnahme bezüglich der Vakanz des Hl. Stuhles (und der übrigen
bischöflichen Stühle) vor, die nur insofern interessant ist, als sie
die kirchenrechtliche Begründung zur Beleuchtung dieses Tatbestandes
liefert. E. Heller
ÜBER JOHANNES PAUL II.
von
einem Priester
Die Traditionalisten sind gegenwärtig hinsichtlich ihrer Einstellung zu
Johannes Paul II. gespalten. *) Dennoch möchte ich mit Ihnen gerne
dieses Problem diskutieren, denn es ist, wie ich es weiter unten zeigen
werde, eine Frage von großer Wichtigkeit und nicht bloß ein Stoff für
freie Meinungsäußerungen. Indessen will ich zur Ecclesia discens
gehören, zur lernenden Kirche, und ich besitze auch nicht die
Vollmacht, Gesetze vorzuschreiben.
Konsequenterweise bin ich daher im Begriff - gleichsam zu meinem
Vorteil -, Texte des kirchlichen Rechtes durchzuarbeiten, die etwas mit
dieser Diskussion zu tun haben, und ich hoffe, daß auch Sie Ihre
Schlüsse ziehen werden. (...)
Zu Beginn: Ist Johannes Paul II. ein Häretiker? Und zu allererst: Was
ist ein Häretiker? Canon 1325 des CIC gibt die Antwort: "Als Häretiker
wird jemand bezeichnet, der nach Empfang der Taufe eine von Gott
geoffenbarte und von der Kirche zu glauben vorgestellte Wahrheit
hartnäckig leugnet oder bezweifelt, dabei aber noch Christ bleibt." (§
2)
Auf die Häresien Pauls VI. und Johannes Paul II. wiesen bereits hin:
Abbé de Nantes in seinem "Liber Accusatonis", P. Barbara in "Forts dans
la Foi". P. Guérard des Lauriers im "Cassiciacum" (...) - um nur einige
zu nennen. Und ihre überzeugenden Vußerungen wurden nicht widerlegt.
(Diese Beweise sind in der Tat sehr zahlreich, da sie sich nicht nur
auf gewisse Konzilstexte und Erklärungen Pauls VI. und Johannes Paul
II. beziehen. (...) So wurde Artikel 7 der "Institutio Generalis" für
die sog. 'neue Messe' als häretisch angesehen; denn er definiert die
Messe unter Mißachtung ihres Opfercharakters als eine Versammlung, und
der gesamte Ritus besitzt daher das Merkmal dieser Definition.
Außer diesen Nachweisen muß noch seine Nachlässigkeit im Kampfe gegen
Häresie angeführt werden. Die aus diesem Grunde erfolgte Verurteilung
des Papstes Honorius gab einen Präzedenzfall, der einem anerkannten
theologischen Buch, dem "Liber Diurnus Romanorum Pontificum", eingefügt
ist, und bezüglich dieses Faktums erkennt Canon 6 das Anathema für
einfache Nachlässigkeit bei der Bekämpfung der Häresie als ein noch
immer gültiges Gesetz der Kirche an. (...)
Die Tatsache der Häresien Johannes Pauls II. als Nachfolger Pauls VI.
scheint mir daher erwiesen. Falls jedoch jemand zögern sollte, das
anzuerkennen, möge er weiter unten die CaÒones 2315 und 2316 über
"Häresieverdacht" lesen. Canon 2314 §1 setzt folgende Strafen für
Häretiker fest:
- n. 1: "Apostaten, Häretiker und Schismatiker verfallen zunächst der Exkommunikation.
- n. 2: Nach vergeblicher Mahnung sollen ihnen ihre Benefizien, Würden,
Vmter, Pensionen sowie jede Anstellung in der Kirche genommen werden.
Außerdem sollen sie als infam erklärt werden. Die Kleriker sollen
außerdem nach nochmaliger Mahnung mit Deposition bestraft werden.
- n. 3: Wer zu einer akatholischen Religionsgenossenschaft formell
übertritt oder sich ihr (ohne formellen Übertritt) öffentlich
anschließt, der ist damit ohne weiteres von Rechts wegen infam. Tritt
ein Kleriker zu einer solchen akatholischen Religionsgenossenschaft
formell über oder schließt er sich ihr öffentlich an, dann soll er
außerdem nach vergeblicher Mahnung degradiert werden. Außerdem ist Kan.
188 n.4 zu beachten, wonach ein Kleriker, der öffentlich vom
katholischen Glauben abfällt, damit ohne weiteres seine Vmter
verliert."
Dies ist somit unmißverständlich klar. Gemäß Bestimmung 1 dieses Kanons
ist also Johannes Paul II. als Häretiker ipso facto exkommuniziert.
Heißt dies aber auch, daß er seines Amtes - falls er es überhaupt
legitimerweise innegehabt hat, Anm.d.Red. - verlustig ging? Nr.2 und 3
des Canon 2314 §1 betreffen einen Papst nicht, da es keine Autorität
gibt, die über dem Papst steht, kein Gericht, das imstande wäre, ihn zu
verurteilen oder abzusetzen. Aber da gibt es den Kanon 188 n.4, der
bestimmt, daß ein Kleriker, der öffentlich vom katholischen Glauben
abfällt, gerade dadurch stillschweigend auf all seine Ämter resigniert
und dies ohne Abgabe einer Erklärung. Diese automatische,
stillschweigende Verzichtleistung ist gesetzlich anerkannt. Daher hat
die Gesetzeskraft.
Auch dies ist unmißverständlich klar. Da Johannes Paul II. ein
öffentlicher Häretiker ist, verzichtete er ipso facto auf sein
päpstliches Amt - falls er es überhaupt jemals innegehabt hatte; denn
er nahm an einem häretischen Konzil teil und zelebrierte in einem
häretischen Ritus vor seiner Wahl (...). Aber hier liegt indessen noch
mehr vor. Canon 191 fügt hinzu, daß einer Resignation, die gemäß Gesetz
angenommen wurde, "non datur amplius poenitentiae locus", d.h. es wird
also keine Gelegenheit für eine Sinnesänderung zugestanden. Die
Handlung ist somit endgültig und unwiderruflich.
Kurzum, die Kirche lehrt mittels Kanon 2314 §1, daß Johannes Paul II.,
da er ein öffentlicher Häretiker ist, ipso facto aufgrund seiner
Häresie exkommuniziert wurde. Sie lehrt mittels Canon 188 n.4, daß
Johannes Paul II., da er ein öffentlicher Häretiker ist, ipso facto
stillschweigend auf das Papstamt verzichtete. Sie lehrt mittels Canon
191, daß er aufgrund seiner Resignation auf das Papstamt dieses niemals
mehr wiedererlangen kann. Dies dürfte somit klar, endgültig, präzise
und eindeutig sein.
Was ergibt sich daraus für uns? Es mag ein Schisma sein. Canon 1325 § 2 sagt uns, wer ein Schismatiker ist:
"Ein Schismatiker kann jemand auf doppelte Weise werden:
a) zunächst dadurch, daß er den Papst nicht als Oberhaupt anerkennt;
b) dann außerdem auch noch dadurch, daß er sich weigert, mit den
Gliedern der Kirche, die den Papst als ihr Oberhaupt anerkennen, eine
Gemeinschaft zu haben."
Wenn ich daher meine Unterordnung unter Johannes Paul II. erkläre,
indem ich ihn als wahren Papst anerkenne, obwohl mir die Kirche mittels
ihrer Canones versichert, daß er keiner ist, bin ich schlicht ein
Schismatiker, indem ich mich vom wahren Haupt durch den Anschluß an
jemand, der nicht ihr wahres Haupt ist, trenne. Folglich falle ich
unter die Bestimmungen von Canon 2314 §1, n.l, der festsetzt, daß jeder
Häretiker oder Schismatiker ipso facto der Exkommunikation verfällt.
**)
Zitieren wir die o.a. Canones 2315 und 2316, welche uns betreffs Häresieverdacht interessieren. Canon 2325 bestimmt:
"Wer sich der Häresie verdächtig
gemacht hat, soll ermahnt werden, den Anlaß zu diesem Verdachte zu
beseitigen. Beseitigt er auf diese Ermahnung hin den Anlaß zu dem
Verdacht nicht, dann soll er von der Ausübung der kirchlichen
Ehrenrechte ausgeschlossen werden. Bessert sich ein Kleriker auf eine
nochmalige Mahnung hin nicht, dann soll außerdem über ihn auch noch die
Suspension a divinis verhängt werden. Wenn sich jemand, welcher der
Häresie verdächtig ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkurrierung
der Strafe noch nicht gebessert hat, dann soll er als Häretiker
betrachtet werden und den Strafen der Häretiker verfallen."
Canon 2316 lautet:
"Wer freiwillig und bewußt die
Verbreitung der Häresie fördert oder gegen das in Kan. 1258
ausgesprochene Verbot an den Kulthandlungen der Häretiker teilnimmt,
ist der Häresie verdächtig."
Diese beiden Canones zwingen uns, nicht unbegrenzt über die Tatsache
von jemandes Häresie unschlüssig zu sein. Jeder der Häresie Verdächtige
ist selbst verpflichtet, die Ursache für den Verdacht zu beheben oder
sich zu bessern. Falls dies nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht
erfolgt ist, soll er als Häretiker betrachtet werden. Dies sei gesagt,
um die zu festigen, welche noch immer im Unklaren sind, ob Häresie
vorliegt oder nicht. Diejenigen, welche nicht imstande sind, sich
Klarheit darüber zu verschaffen, daß Johannes Paul II. ein Häretiker
ist, mögen doch an den Häresieverdacht denken, der über ihnen schwebt.
Solange dieser Verdacht besteht, müßten sie nach einer gewissen Zeit zu
dem Schlüsse kommen, daß Häresie vorliegt.
Außerdem lehrt Canon 2316 noch eine weitere Bestimmung: Die Teilnehmer
an häretischen Gottesdiensten, gegenwärtig insbesondere an den
Gottesdiensten von Modernisten oder an Messen des hl. Pius V. "una
cum", d.h. in Einheit mit Johannes Paul II., diese Personen sind zuerst
häresieverdächtig und werden später einfach Häretiker. Dies ist die
Art, wie die Gläubigen Englands der Häresie verfielen. ***) (...)
Canon 2314 §1, n.3 ist tatsächlich anwendbar gegenüber jedem
öffentlichen Anhänger einer nicht-katholischen Religionsgemeinschaft
wie z.B. der Konzils-'Kirche'. Denn Infamie ist hier ipso facto mittels
Gesetz selbst bestimmt, ohne Bezugnahme auf irgendeine Autorität. Ihre
Folgen sind in Canon 2294 §1 enthalten: "Wer mit der infamia iuris
(d.h. durch Gesetz auferlegte Infamie) behaftet ist, ist zunächst
irregulär nach Kan. 984 n.5. Außerdem ist ein solcher unfähig,
Benefizien, kirchliche Pensionen, Vmter oder Würden zu erlangen,
kirchliche Ehrenrechte oder andere kirchliche Rechte oder Dienste
auszuüben. Endlich muß der Betreffende von der aktiven Teilnahme an
gottesdienstlichen Handlungen ferngehalten werden."
(Fortsetzung folgt)
Anmerkungen der Redaktion:
*) Die verschiedenen Positionen, die im traditionalistischen Lager
eingenommen werden, umreißt recht gut S.E. Mgr. Richard Bedingfeld aus
Südafrika, der von Mgr. McKenna vor einiger Zeit zum Bischof
konsekriert worden war, in seinem PADRE PIO NEWSLETTER vom Sept. 1989
(aus dem Englischen übersetzt): Er sagt, die Traditionalisten seien
gespalten und jeder habe seine Anhänger.
1. Der Abbé de Nantes hält dafür, daß
der Papst ein Häretiker und ein Anti-Christ ist und er bittet ihn,
seineneigenen Fall zu entscheiden.
2. Erzbischof Lefebvre hält dafür, daß der Papst Papst ist und daß man
ihm gehorchen muß, wenn er entsprechend der Tradition handelt.
3. Bischof des Lauriers hält dafür, daß der Papst materialiter Papst ist, daß er aber formaliter seine Autorität verloren hat.
4. Die Sedisvakantisten halten dafür, daß der Papst als Häretiker all
seine Vollmacht und sein Amt verloren hat und daß ein anderer Papst
erwählt werden muß." Mgr. Bedingfeld zählt sich selbst zu den
Sedisvakantisten, da deren Position die einzig logische sei. (Seine
Adresse: Mgr. R.B., P.O.Box 235, Harding 468o, Süd-Afrika)
**) So einfach ist die Sache nicht. Es geht nicht darum, daß ich einem
wahren Papst die Gefolgschaft kündige - den gibt's z.Zt. nicht einmal -
und bewußt einem Abtrünnigen folge (selbst das wäre nicht der
Tatbestand des Schismas, sondern der Apostasie - beim Schisma geht man
immer noch davon aus, daß die Wahrheit des Glaubens beibehalten wird,
sonst redet man von Häresie), sondern daß jemand nicht erkennt, daß
jemand, der vorgibt, Papst zu sein, schlichtweg Häretiker ist.
Unwissenheit und Irrtum kann man nicht mit Häresie gleichsetzen, darauf
besteht keine Exkommunikation! Menschen hinter dem Eisernen Vorhang
haben kaum die Informationen, die uns zugänglich sind.
***) Das gilt auch nur für jemand, der dies im Wissen um die Häresie Joh. Pauls II. tut.
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