DIE ENZYKLIKA "QUANTA CURA" PIUS IX.
UND DAS PRINZIP DER 'RELIGIONSFREIHEIT '
- ANMERKUNGEN ZU LESERBRIEFEN IN DER "DT" -
von
H.H. Pfr. Werner Graus
Ich möchte Stellung nehmen zu zwei Leserbriefen, die das Thema der
Religionsfreiheit zum Inhalt haben, dem von Hugo Kramer (Deutsche
Tagespost vom 28. Okotber) und dem von Pfarrer Niing (Deutsche
Tagespost vom 6. November).
Kramer bemerkt zu Recht, daß die Verurteilung Papst Pius' IX.
bezügliche der Religionsfreiheit in "Quanta cura" eine unfehlbare und
endgültige Lehrentscheidung darstellt, da sie ja auch die "Kinder der
Kirche verpflichtet, alle die von ihm verurteilten und geöchteten
Lehren für geächtet und verurteilt zu halten". Allerdings irrt Kramer
darin, daß uns das Zweite Vatikanische Konzil eben diese
Religionsfreiheit nicht mit unfehlbarem Lehranspruch vorstellt; denn
auch das ordentliche, allgemeine kirchliche Lehramt ist dann unfehlbar,
wenn es uns etwas als geoffenbarte Wahrheit vorlegt gemäß dem Ersten
Vaticanum: "Wir müssen mit göttlichem und katholischem Glauben alles
annehmen, was im schriftlich und mündlich überlieferten Wort Gottes
enthalten ist und uns von der Kirche, sei es in einem feierlichen
Urteil, sei es durch das allgemeine, ordentliche Lehramt als
geoffenbart vorgelegt wird (tamquam divinitus revelata credenda
proponuntur. Denz. 1792). Das Zweite Vaticanum erklärt: "Diese Lehre
(die Religionsfreiheit) empfangen von Christus und den Aposteln
(divinitus revelata - göttlich geoffenbart), hat sie (die Kirche) im
Laufe der Zeiten bewahrt und überliefert. Das Gesamt und jeder einzelne
Punkt, die in dieser Erklärung promulgiert sind, hat den Vätern des
Konzils gefallen. Und Wir, kraft Unserer Apostolischen Vollmacht, die
Wir von Christus erhalten haben, setzen fest und beschließen sie im
Heiligen Geiste, und Wir ordnen an, daß das, was das Konzil aufgestellt
hat, zum Ruhme Gottes veröffentlicht werde." Schlußfolgerung: Das
Prinzip der Religionsfreiheit, erarbeitet durch die Väter des Zweiten
Vaticanums und von Paul VI. kraft seiner höchsten Autorität, die er von
Christus hat, promulgiert, ist sehr wohl in seiner rechtlichen Form ein
"katholisches Dogma".
Pfarrer Niing zitiert richtig das Konzil, daß keiner zum Glauben
gezwungen werden dürfe. Dann aber erklärt es: "Das Recht auf religiöse
Freiheit ist in Wahrheit in der Würde der menschlichen Person selbst
gegründet... Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse
Freiheit muß in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt
werden, daß es zum bürgerlichen Recht wird." Das Konzil sagt dann
sogar, daß selbst nicht Atheisten, und zwar kraft dieses Prinzips, ihre
menschliche Würde verlieren. Das ist eine erstaunliche Aussage, Weiter
sagt das Konzil, "daß diese Freiheit im Einklang mit jener Freiheit
steht, die für alle Menschen und Gemeinschaften als ein Recht
anzuerkennen und in der juridischen Ordnung zu verankern ist". Hier
wird ganz klar auch die Kultfreiheit für andere religiöse
Gemeinschaften gefordert im Namen der allgemeinen Religionsfreiheit.
Gerade dies aber verurteilt Pius IX. ausdrücklich.
(aus: "DT" vom 13. Dez. 1986)
HINWEIS:
Betrifft: S.E. Bischof Louis Vezelis OFM: "Zur Person von Mgr. Marcel Lefebvre", vgl. EINSICHT vom Oktober 1988, Nr.4, S.87 ff.
Auch wenn S.E. Mgr. Louis Vezelis keine Hinweise auf eine Mitwirkung
von Mgr. Castro de Mayer als Co-Konsekrator bei den Bischofsweihen
(bzw. 'Weihen') in Econe am 3o. Juni letzten Jahres nachweisen konnte,
so gibt es doch Belege, die seine Mitwirkung dokumentieren, so z.B. ein
Photo im Berliner PETRUSBLATT vom lo.7.88, welches mir von Frau Pawlisz
zur Verfügung gestellt wurde. E. Heller
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