DIE BULLE "CUM EX APOSTOLATUS OFFICIO" VON PAPST PAUL IV.
von
Dr. Baisier
übers, von Helene Heynsbrock-Müller
Diese Bulle, worüber wir bereits mehrfach berichtet haben, ist von so
großer Bedeutung, daß die Feinde der Kirche (wozu ich u.a. die Anhänger
von Johannes Paul II. rechne) sie verbissen mit allen Mitteln
anzufechten versuchen. Einige behaupten sogar, daß sie nie erlassen
wurde, also wertlos sei. Hier jedoch folgen die Belege der genannten
Bulle vom 15. Februar 1559:
- Bullarium Romanum, Vol., pp. 354
- Bullarium Romanum, Vol. VI., Doc. XXVII. pp. 551-556, 1559
- Bullarium Romanum, Vol. VII., Doc. XXIII, pp. 499~5o2, 1566
Der hl. Papst Pius V. hatte nämlich die Bulle von Paul IV. in einem
eigenen Motu proprio ("Inter multipliées curas" - unterzeichnet am 2o.
Dezember 1566) bestätigt, um alle Vorschriften, Verfügungen und
Verordnungen der Bulle "Cum ex apostolatus officio" zu erneuern und zu
bekräftigen, damit diese unverändert und unangetastet in Geltung
bleiben sollte.
Andere Gegner führen an, daß die betreffende Bulle Pauls IV. keine
Berücksichtigung fand im CIC (Codex iuris canonici) von 1917. Diese
Leute möchten wir auf Canon 2314/1 verweisen, wonach auch ein Ketzer
oder Schismatiker, der den christlichen Glauben verläßt, ipso facto
exkommuniziert ist. Wenn es sich in diesem Fall um einen Kleriker
handelt, verliert er nach wiederholter Ermahnung sein Mandat. Und Canon
188/4 endlich bestimmt, daß alle Geistlichen, ipsp facto jede
Amtsvollmacht verlieren, wenn sie öffentlich vom katholischen Glauben
abgefallen sind.
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