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Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz des römischen Stuhles |
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Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz
des römischen Stuhles
von
Gloria Riestra De Wolff
übers, von Annemarie Leutenbauer
Einleitung
Wenn wir bei diesem Thema zu dem Schluß gelangen, daß der päpstliche
Stuhl wie auch alle mit ihm vereinten Bischofsstühle unbesetzt sind,
müssen wir die Lehre der katholischen Kirche in bezug auf die Vakanz
der Amtsstühle einschließlich des päpstlichen Stuhles in Erinnerung
rufen. Hierzu haben wir das alte und wahreKirchenrecht (CIC 1917) zu verwenden, wobei wir die Lehren der Päpste
und Kirchenlehrer zugrunde legen, die diese Frage behandelt haben. Da
sich die Darlegung der Häresien Johannes Pauls II. im Text weiter unten
findet, werden wir in dieser kurzen Einleitung nur einen Abriß über die
Frage der Sedisvakanz und den Fall dieses Pseudopapstes zum besseren Verständnis des Lesers geben.
Das neue Kirchenrecht (CIC 1983) erkennen wir nicht an, da es als
illegitimer Akt aus dem unrechtmäßigen Pontifikat Johannes Pauls II.
hervorgegangen ist (dessen Reform bei Paul VI. ihren Anfang nahm, der
gleichermaßen amtsunfähig war). Es ist ein Produkt der postkonziliaren,
neomodernistischen Reform und von deren falschen Prinzipien inspiriert,
angefangen bei dem konfusen Begriff der Kirche, die "in der
katholischen Kirche verwirklicht (ist)". (CIC 1983, can. 204, § 2)
Für uns Katholiken existiert nur das von Benedikt XV. 1917 approbierte
Kirchenrecht sowie die Lehren von Päpsten und Kirchenlehrern zu dieser
Materie.
Der unzerstörbare Zusammenhang zwischen Glaube und Jurisdiktion
Ein Häretiker kann nicht das Haupt der katholischen Kirche sein. Dies
ist eine Behauptung, die eigentlich keiner Beweisführung bedarf, weil
sie auf der Logik beruht. Sie ist aber auch Bestandteil der ältesten
Canones. Diese Bestimmung ist auch auf den Papst anzuwenden.
Katholische Lehre ist, daß nur derjenige rechtmäßig Jurisdiktion (Amts- oder Regierungsgewalt) innehaben kann, der den
katholischen Glauben bekennt. Diese Rechtmäßigkeit endet, wenn entdeckt
wird, daß die Person Apostat ist, oder erklärt wird, daß sie dieses
Recht niemals besaß. Dies gilt auch für den Inhaber des Römischen
Stuhls. Wenn es um die Papstfrage geht, so ist eben auch das Bekenntnis
des katholischen Glaubens Legitimation für das Amt, nicht
ausschließlich die Wahl durch die Mehrheit der Kardinale, und auch
nicht die Anerkennung durch den größeren Teil der Gläubigen.
Die Form der Wahl eines Papstes variierte in den verschiedenen Zeiten
sehr. Die Kardinale als ausschließliche Wähler des Papstes treten erst
im Jahre 1059 in Erscheinung. In den ersten Jahrhunderten wählte der
Klerus und das Volk von Rom den Papst, gelegentlich durch Zeichen, die
anzuerkennen uns heute schwer fallen würde. Obwohl es durch Fehler in
den verschiedenen Papstwahlmodi Usurpatoren und Häretiker auf dem
Stuhle Petri gab, hat die Kirche es niemals zugelassen, daß eine solche
Person weiterhin auf dem Hl. Stuhl verbleiben konnte. 29 illegitime
Päpste hat es in der Kirche gegeben. Aber gerade hier bewirkt der
Beistand des Hl. Geistes das Hervortreten der Kirche. Immer erfolgte
die Entdeckung und Abweisung des Usurpators mitsamt der gebührenden
Strafe - wie bei Honorius I. mit der postumen Exkommunikation wegen
seiner Sympathien für die Häresie. Wenn man zwanzig Jahrhunderte
hindurch geduldet hätte, daß jeder X-beliebige, der sichtbar auf dem
Römischen Stuhle sitzt, nach Herzenslust die Lehre, den Kult und die
Disziplin der Kirche zerstört, dann wurde die katholische Kirche
schlichtweg nicht mehr existieren.
Die Kirche kennt in ihrer Geschichte sehr viele Falle von Zurückweisung
und Verurteilung illegitimer Papste. Berühmt ist der Fall von Anaklet
II., dem vormaligen Kardinal Petrus Pierleoni (aus einer Familie
jüdischer Herkunft, seit ca. 1050 konvertiert), der im Jahre 1130 als
Eindringling auf den Römischen Stuhl gelangte, anerkannt von der Mehrheit der Kardinale, akzeptiert vom größten Teil
der katholischen Welt, den aber der große hl. Bernhard zusammen mit Abt
Peter von Cluny entdeckte und entlarvte. Sie erreichten, daß er für
abgesetzt erklärt wurde und brachten den wahren Papst Innozenz II. auf
den Thron.
Papst Honorius I. (625-638) wurde vom 6. Ökumenischen Konzil zu
Konstantinopel 681 und vom hl. Leo II. 682 mit folgenden Formulierungen
exkommuniziert:
"(...) (A)uch Honorius, der ehemalige Papst Altroms, (soll) aus der
heiligen Kirche Gottes ausgestoßen und mit dem Anathema belegt werden,
weil wir in dem Brief, der von ihm an Sergius (Anm.: einen Häretiker)
verfaßt wurde, fanden, daß er in allem dessen Auffassung folgte und
seine gottlosen Lehren bekräftigte." (6. Allgemeines Konzil von
Konstantinopel, 13. Sitzung vom 28. März 681, DS/DH 552, in D nicht
enthalten, deutscher Text nach DH)
"Die aber als Feinde gegen die Reinheit der apostolischen Überlieferung
aufgetreten waren, (...) wurden mit der Verurteilung bestraft, nämlich
(...) Honorius, der die Flamme der häretischen Lehre nicht, wie es sich
für die apostolische Autorität gehört hatte, gleich zu Beginn
ausgelöscht, sondern durch seine Nachlässigkeit auch noch begünstigt
hatte." (Brief des hl. Leo II. Cum diversa sint an die Bischöfe
Spaniens, etwa August 682; MaC 11, 1050E-1053B, PL 96, 413A-415C, JR
2119; deutscher Text nach Vorwort zu DH 561-563)
Damals war es der hl. Sophronius, der den Kampf gegen Honorius
anführte. Seine Arbeit erreichte ihr Ziel in der erwähnten postumen
Exkommunikation desselben. Hervorzuheben ist also die Tatsache, daß die
Kirche einen Honorius verdammte, obwohl dieser schon gestorben war. Man
konnte es nicht ohne Sanktion und warnenden Hinweis auf sich beruhen lassen.
Wie ist es dann möglich, daß der Papst in der katholischen Kirche
unfehlbar ist ? Das fragen sich vielleicht jene, die glauben, ein Papst
könne als Privatperson niemals mehr irren. Wir geben hier die Antwort.
Lehre der Kirche über die päpstliche Unfehlbarkeit
Die päpstliche Unfehlbarkeit ist ein Dogma, welches lehrt, daß der
Römische Pontifex, wenn er ex Cathedra spricht, das heißt, wenn er in
seiner Eigenschaft als Hirte und Lehrer aller Katholiken kraft seiner
höchsten Apostolischen Autorität definiert, daß eine Lehre betreffend
Glauben und Sitten in der gesamten Kirche für wahr gehalten werden muß.
Dann genießt er den göttlichen Beistand, den Unser Herr Jesus Christus
dem hl. Petrus und seinen Nachfolgern versprach, wobei er Seine Kirche
mit Unfehlbarkeit ausstattete. Dadurch, und nicht aufgrund der
Billigung durch die übrigen Gläubigen, sind die Definitionen des
Römischen Pontifex selbst unreformierbar. So sind Gegenstand der Unfehlbarkeit nur die Lehren,
die den Glauben und die Sitten und eng mit ihnen in Verbindung stehende
Lehren betreffen. Dies ist die Definition des (I.) Vatikanischen
Konzils, auf dem das Dogma der päpstlichen Unfehlbarkeit definiert
wurde.
Wenn ein Papst ein Dogma definiert, tut er nichts anderes als mit
seiner höchsten Autorität zu erklären, daß dies eine Wahrheit ist, die
im Depositum der göttlichen Offenbarung (Hl. Schrift und Tradition)
enthalten ist, und die deswegen von allen geglaubt werden muß. Aus dem
Bereich der Unfehlbarkeit hinaus fällt alles, was der Papst als
Privatgelehrter lehren mag, selbst wenn er theologische Werke schreibt:
sie sind nicht Gegenstand der Unfehlbarkeit, auch nicht die Ansprachen
und Ermahnungen, die er an Gläubige oder Pilger richtet. Es gibt also
einen Unterschied bei dem, was in den Bereich der päpstlichen
Unfehlbarkeit fällt und was nicht. Wenn der Papst ein Dogma verkünden
will, ist es erforderlich, daß er die Absicht, eine Lehre als solche zu
verkünden, deutlich äußert, (vgl. Vaticanum I, Dogmatische Konstitution
Pastor aeternus, 18. Juli 1870, D 1832-1840, DS/DH 3065-3075, COeD
811-816)
So kann also der Papst als privater Lehrer irren, er kann nachlässig in
der Bekämpfung von Häresien handeln, er kann sie als Privatperson gar
selbst praktizieren. Es ist Lehre der Kirche, daß er in diesem Falle
irren kann und, wenn er entdeckt wird, für abgesetzt erklärt werden
muß, denn
" (es) konnte der Papst, der alle richtet, und der von niemandem
gerichtet werden kann, durch die alleinige Sünde gegen den Glauben von
der Kirche gerichtet werden." (PL 217,656)
Diese Lehre Papst Innozenz' III. (1198-1216) zeigt prägnant das
Rechtsempfinden der ersten und ältesten Kanoniker. Von anderen Päpsten
und Gelehrten wird diese Lehre ausführlich und im selben Sinne erklärt
(es fehlt der Platz, denn der Zitate wäre kein Ende). Aber die
radikalste Aussage in Bezug auf einen Usurpator des Römischen Stuhls finden wir in der Bulle Cum ex apostolatus officio von
Papst Paul IV. (1555-1559). Wir geben nur die relevanten Abschnitte
wieder.
Da Uns aufgrund Unseres apostolischen Amtes eine grenzenlose Sorge um
die Herde des Herrn obliegt (...), sind Wir zu ständiger Wachsamkeit
verpflichtet und dazu, mit besonderer Aufmerksamkeit Sorge zu tragen,
daß jene aus der Herde Christi ausgeschlossen werden, die sich gegen
die Disziplin des wahren Glaubens erheben (...) mit der Absicht, die
Einheit der katholischen Kirche zu spalten, und damit sie nicht in der
Lehre des Irrtums fortfahren (...)
Angesichts des besonderen Ernstes dieser Situation und ihrer Gefahren,
im Hinblick darauf, daß der Römische Pontifex (der auf Erden der
Stellvertreter unseres Herrn und Gottes ist) alle Macht über die Völker
erhalten hat, und alle richtet und von niemandem auf dieser Welt
gerichtet werden kann, doch, falls er bei einer Abweichung vom Glauben entdeckt würde, angeklagt werden könnte (...)
Und damit es nicht eines Tages geschehe, daß Wir den Greuel der
Verwüstung an heiliger Stätte, der vom Propheten Daniel vorhergesagt
wurde, erblicken (...) setzen Wir mit dieser Unserer auf alle Zeiten
gültigen Apostolischen Konstitution, die sich gegen ein so großes
Verbrechen richtet, wie es ein größeres in der Kirche Gottes nicht
geben kann, gemäß der Fülle Unserer Apostolischen Befugnis (...) fest,
dekretieren Wir und definieren Wir (...)
Wir fügen noch hinzu, daß, sollte es zu einer Zeit vorkommen, daß ein
Bischof oder auch Erzbischof, oder ein Patriarch, Primat oder Kardinal
der Römischen Kirche, oder sogar auch ein Römischer Pontifex vom
katholischen Glauben abgewichen sein oder in irgendeine Häresie
gefallen sein sollte, oder sollte er sich ein Schisma zuschulden kommen
lassen haben oder solche Dinge hervorgerufen oder sich ihrer schuldig
gemacht haben, so ist in diesem Falle der Aufstieg im Amt oder die
Übernahme von Ämtern, selbst wenn diese in Übereinstimmung und
Einmütigkeit mit allen Kardinalen geschehen sein mag, null und nichtig
und wirkungslos; und in keiner Weise darf man glauben, daß eine solche
Amtsübernahme etwa Gültigkeit erlangt hatte durch Annahme der
Amtspflicht und die Weihe der Person, oder durch das darauffolgende
Innehaben oder Quasi-Innehaben von Regierung oder Verwaltung, oder
selbst durch die Inthronisation des Römischen Pontifex, oder seine
Verehrung, oder durch den Gehorsam, den ihm alle geleistet haben,
welcher Zeitraum auch von den oben genannten Voraussetzungen an
verstrichen sein mag. Eine solche Amtsübernahme wird in keinem ihrer
Teile für legitim zu halten sein (...) Alle samt und sonders von unter
solchen Umstanden auf diese Weise in Ämter eingesetzte Personen, all
ihre Taten, Akte und Resolutionen, sowie deren Folgen, entbehren der
Wirkkraft und verleihen niemandem irgendeine Gültigkeit oder irgendein
Recht. Infolgedessen sind diejenigen, die auf solche Weise zu Ämtern
gekommen sein und deren Funktion übernommen haben sollten, aus diesem
Grunde selbst und ohne die Notwendigkeit irgendeiner weiteren Erklärung
bar jeder Wurde, Stelle, Ehre, jedes Titels, jeder Autorität, Funktion
und Gewalt (...)
Allen untergeordneten Personen, sowohl Welt- als auch
Ordensgeistlichen, ebenso wie den Laien, den Kardinalen, einschließlich
jenen, die bei der Wahl dieses Römischen Pontifex, der schon vorher vom
Glauben abwich und Häretiker oder Schismatiker war, dabei gewesen sein
sollten, oder die in anderen, weniger wichtigen Dingen und Details
einer Meinung mit ihm gewesen und ihm Gehorsam geleistet haben sollten
(...), ist es in jedem beliebigen Augenblick gestattet, sich jederzeit
der Gehorsamspflicht und Ergebenheit jenen gegenüber zu entziehen, die
auf diese Weise Ämter erlangten. Sie werden sie zu meiden haben, wie
wenn sie Zauberer, Heiden, Steuereintreiber und Häresiarchen waren;
nichtsdestoweniger müssen jedoch dieselben Personen den zukünftigen
Bischöfen (...) oder dem kanonisch gewählten Römischen Pontifex
unbedingte Treue und strikten Gehorsam erweisen.
Niemandem wird es erlaubt sein, gegen den Text dieses Dekretes zu
verstoßen oder ihm mit vermessener Kühnheit zu widersprechen. Sollte
sich jemand anmaßen, es zu versuchen, so wisse er, das er sich den Zorn
des allmächtigen Gottes und der Apostelfürsten Petrus und Paulus
zuziehen werde." (Übersetzung aus dem Lateinischen, Originaltext in
BullCocq IV/l, 354-357)
Nun aber stellt diese Bulle kein Dokument dar, das nur für vergangene
Zeiten Gültigkeit besäße, denn es handelt von einem Thema
immerwährenden Rechts in der Kirche, weil der Zusammenhang zwischen
Glaube und Jurisdiktion immer bestehen bleibt; andernfalls wäre die
Kirche ungestraft ihren Feinden ausgeliefert. Die Bulle sammelt die Lehre der besten Kanoniker, der Papste und Kirchenlehrer
bezüglich des in Häresie vorgefundenen Papstes, faßt sie zusammen und
macht sie verpflichtend.
Da es hier unmöglich ist, in größerer Ausführlichkeit Beispiele dieser
Lehre der Kirche quer durch die Reihe ihrer Gelehrten hindurch zu
bringen, greifen wir zwei der bedeutendsten heraus: den hl. Thomas v.
Aquin und den hl. Robert Bellarmin.
Der hl. Thomas lobt den öffentlichen Tadel von sehen des hl. Paulus am
hl. Petrus, d.h. des Apostels am ersten Papst, mit folgenden Worten:
"Man muß wissen, daß den Prälaten auch öffentlich durch ihre
Untergebenen Vorwürfe gemacht werden müssen, wenn für den Glauben eine
drohende Gefahr besteht. Deshalb kämpfte Paulus (...) wegen der
drohenden Gefahr eines Glaubensskandals gegen Petrus, und gab so ein
Beispiel. Der Tadel des hl. Paulus am hl. Petrus war nützlich und
richtig, und das Motiv, das ihn ausloste, war nicht geringfügig; denn
es handelte sich darum, daß die Erhaltung der Wahrheit des Evangeliums
in Gefahr war. Die Art, wie der Tadel erfolgte, war angebracht, denn er
war öffentlich und deutlich" (Kommentar zum Galaterbrief, 2, 11-14,
Lect. III. nn. 83-84).
Der hl. Thomas lehrt, daß die Jurisdiktion vakant wird wegen erwiesener
Häresie der Person. Der hl. Robert Bellarmin erklärt, daß,
"(...) sollte der Römische Pontifex in notorische und öffentlich
verbreitete Häresie fallen, er durch die Tatsache selbst und bevor noch
irgend ein erklärendes Urteil der Kirche ergeht, seiner
Jurisdiktionsvollmacht verlustig gegangen ist; es ist dies das
allgemeinste und sicherste Urteil (...) Der häretische Papst ist von
Gott selbst abgesetzt, und deshalb kann er gerichtet und abgesetzt
werden, das heißt, für abgesetzt erklärt werden." (De Romano Pontifice
I, II, Kap. 30)
Noch einmal: diese ganze Lehre gehorcht der logischen Notwendigkeit,
daß in der Kirche der Zusammenhang zwischen Glaube und Jurisdiktion
vorhanden sein muß, ohne den sie keinen Bestand hatte. Das kanonische
Recht nimmt diese Lehre im Kanon 188 auf, wo es heißt:
"Durch stillschweigenden Verzicht, der von rechts wegen erlaubt ist,
wird jedes beliebige Kirchenamt ipso facto und ohne weitere Erklärung
erledigt, wenn der Kleriker (...) 4∞ öffentlich vom katholischen
Glauben abfallt" (CIC 1917, can. 188, n. 4)
Im gegenwärtigen Fall hilft uns noch ein weiterer Kanon, welcher besagt:
"Alle vom christlichen Glauben Abgefallenen sowie Häretiker und
Schismatiker samt und sonders ziehen sich ipso facto die
Exkommunikation zu (...)." (CIC 1917, can. 2314, § 1, n. 1)
Wie muß nun im Fall der erwiesenen Häresie eines Papstes in der Kirche
vorgegangen werden? Die Lehre, die wir uns vergegenwärtigt haben,
fordert die Erklärung, daß der Papst von Gott selbst abgesetzt worden
ist, und er wird erst nach dem Beweis seiner Vergehen für abgesetzt
erklärt. Aber damit ist noch nicht alles getan: es ist außerdem ein
katholischer Papst zu wählen. Zu diesem Zweck
"... ist es in dieser außergewöhnlichen Lage, wie beim abendländischen
Schisma, die Kirche, ist es der Klerus von Rom, sind es die Kardinale,
die Bischöfe, sind es sogar die zeitlichen Machthaber, die sich in
einem - nennen wir es: unvollständigen - Konzil 1) vereinigen können,
das nicht eigentlich den Papst richtet noch ihn absetzt; der Papst ist
derjenige, welcher sich freiwillig und aufgrund seiner Kompromisse
außerhalb des Leibes der Kirche gestellt bat; in diesem Falle ist es
der Papst selbst, der schon durch Gott selbst gerichtet und abgesetzt
ist Das Urteil wäre, wie wir schon sagten, nichts anderes als eine
öffentliche und feierliche Erklärung, daß Sedisvakanz herrscht, daß wir
keinen Papst haben; das bedeutet jedoch nicht, daß das Papsttum
aufgehört hatte zu existieren." (vgl. Joaquín Sáenz y Ariaga,
Sedisvakanz, S. 160-161)
Bis hierher Padre Sáenz. Nach der Erklärung der Sedisvakanz konnte man
unmittelbar zur Wahl eines katholischen Papstes fortschreiten. Dieses
Konvent wäre, wie Padre Sáenz erläutert, kein Allgemeines Konzil, denn
ein solches kann nur von einem Papst einberufen werden, weil seine
Dekrete und Definitionen notwendigerweise von ihm approbiert werden. Es
handelt sich um einen extremen Notbehelf zur Rettung der Kirche, denn,
wie der hl. Robert Bellarmin sagt,
"... es fehlte gerade noch, daß die Kirche von so elender
Beschaffenheit wäre, daß sie nicht imstande wäre, die Wölfe aus ihrer
Herde hinauszuwerfen." (a.a.O.)
Die Rechte des Apostolischen Stuhles bleiben in diesem Falle nicht nur
unangetastet, sondern werden sogar verteidigt, denn es geht darum, auf
ihm wahre Papste zu erhalten, die unter dem Beistand des Hl. Geistes
das Depositum des Glaubens unversehrt bewahren sollen.
In bezug auf die juristischen Schritte gegen den Okkupanten des Hl.
Stuhles, die auf diesem Konvent ergriffen werden wurden, und die
Aufforderung, sich hinsichtlich der der Kirche zugefügten Schaden zu
erklären, worüber Padre Sáenz auch spricht, sind die für diesen Fall
vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden. Bei einer Person, die illegitim
gewählt wurde, weil sie vor ihrer Wahl schon Häretiker war, wäre
überhaupt keine Korrektur, die diese hinsichtlich der Zerstörung der
Kirche treffen wurde, gültig, da diese Person keinerlei Recht m der
Kirche hat; auch wurde diese Richtigstellung ihre ungültige Wahl nicht
gültig machen. In jedem Falle wäre sie vom Augenblick einer eventuellen
Bekehrung an wie eine Privatperson anzusehen, die zum katholischen
Glauben zurückkehrt. Dies gilt es zu beachten, wo wir doch just dem
Fall gegenüberstehen, bei dem aufgrund der Überfülle an Beweisen die
Bestätigung schon erbracht werden kann, daß die drei letzten
unrechtmäßigen Inhaber des Stuhles Petri Personen waren, die als
neomodernistische Häretiker unwählbar waren. Johannes Paul II. ist als
Erbe der vorausgehenden Häresien seiner Vorgänger ein solcher Fall.
Andererseits haben wir im Kirchenrecht selbst eine offene Tür: in der
Empfehlung, in den Fallen, für die kein ausdrückliches Gesetz besteht,
auf das allgemeine Gutdünken der Gelehrten zu rekurrieren. So wird für
die Losung möglicher Notfalle Vorsorge getroffen.
"Existiert über eine bestimmte Materie weder eine allgemeine noch eine
besondere Gesetzesvorschrift, so ist, wenn es sich nicht um eine
Strafanwendung handelt, die Norm von den für ähnlich gelagerte Falle
gegebenen Gesetzen zu nehmen, von den mit kanonischer Billigkeit
angewandten Rechtsgrundsätzen; vom Stil und der Praxis des Römischen
Gerichtshofes, vom allgemeinen und beständigen Gutdünken der
Gelehrten." (CIC 1917, can. 20)
Dieser Kanon wird der Tatsache gerecht, daß in jeder Gesetzgebung
Mängel - die sog. juridischen Lücken - unvermeidbar sind. Wir glauben,
daß wir auch auf Beispiele rekurrieren können, die die
Kirchengeschichte gibt, wenn der päpstlichen Stuhl von Pseudopäpsten
besetzt war. Vorläufig öffnet der Kanon 20 das Tor zu einer Lösung,
die, auch wenn sie ohnehin in jeder Hinsicht legitim ist, außerdem noch
in den legalen Rechtsmitteln enthalten ist.
Verwendete Abkürzungen
BullCocq: Bullarum, Privilegiorum ac Diplomatum Romarum Pontificum
amphssima collectio, opera et studio Caroli Cocquehnes, Rom 1739 ff.
CIC 1917: Codex Iuris Canonici iussu Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus. Rom 1917.
CIC 1983: Codes Iuris Canonici auctoritate Ioannis Pauli PP. II promulgatus, Rom 1983.
COeD: Conciliorum Oecumenicorum Decreta, ed. Centro di Documentazione,
Istituto per le Scienze Religiöse, Bologna-Freiburg-Rom 1973.
D: Enchiridion symbolorum, defimtionum et declarationum de rebusfidei
et morum, ed. Henricus Denzinger et alii, Barcelona-Freiburg-Rom 1957
und früher.
DH: Enchiridion symbolorum, defimtionum et declarationum de rebus fidei
et morum, ed. Denzinger-Hünermann, Barcelona-Freiburg-Rom 1991
(lat.-dt. Parallelausgabe).
DS: Enchiridion symbolorum, defimtionum et declarationum de rebusfidei
et morum, ed. Denzinger-Schönmetzer, Barcelona-Freiburg-Rom 1963-1976.
JR: Philipp Jaffé, Regesta Pontificum Romanorum, ed. S. Lowenfeld, F. Kaltenbrunner, P. Ewald, Leipzig 1885-1888.
MaC: Sacrorum Concihorum nova collectio, ed. loh. Dominicus Mansi, Florenz 1759 ff., Paris-Leipzig 1899-1927, Graz 1960-1961.
PL: Patrologiae Cursus completus, Series Latina, ed. Jacques-Paul Migne, Paris 1844 ff.
(Fortsetzung folgt)
1) In der Rechtssprache ist für ein unvollständiges Konzil (d.h. ohne
Papst) der lateinische Terminus Conventus (dt Konvent) üblich. Um
Verwechselungen zu vermeiden, wird dieser im folgenden als Bezeichnung
für ein unvollständiges Konzil verwendet (Anm. der Redaktion)
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