Dekret »Quam singulari«
von
Papst Pius X.
Dekret der Kongregation für die Sakramentenordnung vom 8. August 1910 über die rechtzeitige Erstkommunion
Jesus und die Kinder
In eindeutiger Weise bezeugen die heiligen Evangelien, mit welch einer
besonderen Liebe Jesus Christus auf Erden den Kindern zugetan war. Es
freute Ihn, sich von denselben umgeben zu sehen, wie es seine
Gewohnheit war, ihnen die Hände aufzulegen, sie ans Herz zu drücken und
zu segnen. Er ließ es nicht zu, daß sie von den Jüngern zurückgewiesen
wurden. Daher sprach Er zu ihnen die ernsten Worte: „Lasset die Kleinen
zu mir kommen, und wehret es ihnen nicht, denn ihrer ist das
Himmelreich“ (Mk 10,14). Wie hoch er ihre Unschuld und Reinheit
einschätzte, bewies er in eindeutiger Weise, als Er ein Kind zu sich
rief und zu den Jüngern sagte: „Wahrlich, ich sage euch, wenn ihr nicht
werdet wie die Kinder, werdet ihr in das Himmelreich nicht eingehen.
Wer also demütig ist, wie dieses Kind, der ist der Größte im
Himmelreich. Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, nimmt mich
auf“ (Mt 18,3-5).
Die Kommunion der Säuglinge nach der alten kirchlichen Praxis
In diesem Bewußtsein war es seit den ersten Zeiten das Bestreben der
katholischen Kirche, die Kleinen durch die eucharistische Kommunion,
die sie bereits den Säuglingen reichen ließ, Christus nahezubringen. In
fast allen Ritualen bis zum dreizehnten Jahrhundert ist dies zu finden,
sogar bereits bei der Taufe. In einzelnen Gegenden hielt sich diese
Einführung noch länger. Bei den Griechen und Orientalen trifft man
diesen Brauch heute noch an. Um der Gefahr vorzubeugen, daß die
Kleinen, besonders die Säuglinge, das konsekrierte Brot wieder von sich
geben, bürgerte sich die Gewohnheit ein, ihnen die Eucharistie nur
unter der Gestalt des Weines zu reichen.
Nicht nur bei der Taufe, sondern auch im nachhinein ließ man sie des
öfteren an der himmlischen Speise teilnehmen. Nach dem Brauch einiger
Kirchen, reichte man den Kindern die heilige Eucharistie unmittelbar
nach dem Klerus. An anderen Orten wurden ihnen die Partikelchen
überlassen, die nach der Kommunion der Erwachsenen übrig geblieben
waren.
Das vom IV. Laterankonzil für die Kommunion festgesetzte Alter der Unterscheidung
Dieser Brauch hörte nach und nach in der lateinischen Kirche auf. Man
begann damit, die Kinder erst dann zum heiligen Mahl zuzulassen, wenn
sich die ersten Anzeichen des vernünftigen Gebrauches einstellten und
sie eine den Verhältnissen angemessene Erkenntnis des erhabenen
Sakramentes vorweisen konnten. Diese neue, bereits von einzelnen
Teilsynoden anerkannte Praxis, wurde vom IV. Laterankonzil im Jahre
1215 feierlich durch den berühmten Kanon XXI bestätigt, welcher den
Gläubigen, sobald sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt waren, die
sakramentale Beichte und die heilige Kommunion mit folgenden Worten
vorschreibt: „Jeder Gläubige des einen oder anderen Geschlechtes, der
zum Alter der Unterscheidung gelangt ist, soll einzeln und gewissenhaft
alle seine Sünden seinem Priester beichten, wenigstens einmal jährlich.
Der Gläubige hat dafür Sorge zu tragen, die ihm auferlegte Buße nach
allen Kräften zu erfüllen und wenigstens an Ostern ehrerbietig das
Sakrament der heiligen Eucharistie zu empfangen. Ausgenommen ist der
Fall, daß er sich auf den Rat seines Beichtvaters, oder aus einem
anderen vernünftigen Grund, zeitweilig davon enthalten zu müssen
glaubt.“
Das Konzil von Trient (Sess. XXI, De Communione, cap. 4) hat die alte
Praxis, den Kindern bereits bevor sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt
sind, die Eucharistie zu reichen, nicht verworfen. Wohl aber bestätigte
es ausdrücklich das Lateran-Dekret und sprach über alle den Bann aus,
welche in einer anderen Weise denken: „Wer leugnet, daß alle und jeder
einzelne christliche Gläubige beider-lei Geschlechtes, der das Alter
der Unterscheidung erreicht hat, verpflichtet ist, jedes Jahr, jedoch
wenigstens an Ostern, nach den Vorschriften der heiligen Mutter, der
Kirche, zu kommunizieren, der sei im Banne“ (Sess. XIII, De
Eucharistia, cap. 8, can. 9). In Anbetracht des angeführten und heute
noch gültigen Lateran-Dekretes, sind somit alle Gläubigen, sobald sie
das Alter der Unterscheidung erreicht haben, dazu verpflichtet,
zumindest einmal jährlich die Sakramente zu empfangen.
Irrtümer und Mißbräuche in der Auffassung des „Alters der Unterscheidung“
Gerade in bezug auf die Bestimmung über das Alter der Vernunft oder der
Unterscheidung, schlichen sich mit der Zeit eine Vielzahl
beklagenswerter Irrtümer und Mißbräuche ein. Teilweise glaubte man, das
für die Eucharistie gültige Alter der Unterscheidung würde nicht mit
dem Alter zusammen-fallen, welches für das Sakrament der Buße
erforderlich ist. Man wies darauf hin, daß für dieses Letztere das
Alter der Unterscheidung dann gekommen ist, wenn man damit beginnt, das
Gute und das Schlechte auseinanderhalten zu können, und daher auch
fähig ist, zu sündigen. Für den Emp-fang der Eucharistie wäre ein
vorgerückteres Alter erforderlich, um eine umfassendere Kenntnis des
Glaubens und eine gründlichere Vorbereitung mitbringen zu können. Je
nach den verschiedenen Ortsgebräuchen oder der Meinungen wurde daher
für die Erstkommunion auf der einen Seite das Alter auf zehn oder zwölf
Jahre, auf der anderen Seite auf vierzehn oder mehr Jahre festgesetzt.
Vor Erreichung des vorgeschriebenen Alters wurden Kinder oder
Heranwachsende nicht zugelassen.
Solche Gepflogenheiten wurden unter dem Vorwand getroffen, die Würde
des erhabenen Sakramentes zu wahren. Dadurch wurden die Gläubigen von
demselben ferngehalten, was in der Folge die Ursache vieler Schäden
darstellte. Den unschuldigen Kindern, die dadurch von Jesus Christus
ferngehalten wurden, fehlte jegliche Nahrung für ihr inneres Leben.
Daraus folgte nicht selten, daß die Jugend der wirksamsten Hilfe
beraubt war und daher in allerlei Fallstricke geriet, die Reinheit
verlor und sich dem Laster hingab, noch bevor sie die heiligen
Geheimnisse gekostet hatten. Zwar bestand durch diese Gepflogenheit
eine bessere Vorbereitung auf die heilige Kommunion und eine genaue
vorangegangene Beichte, was übrigens nicht überall der Fall war, so
darf dabei jedoch nicht übersehen werden, daß der Verlust der ersten
Unschuld ein sehr bedauernswerter Vorfall ist. Ein solcher Verlust
hätte vermieden werden können, wenn man bereits in einem zarteren Alter
die heilige Eucharistie empfangen hätte.
Nicht weniger zu verurteilen ist der an verschiedenen Orten bestehende
Brauch, den Kindern, welche noch nicht die Eucharistie erhalten haben,
die sakramentale Beichte zu untersagen, oder ihnen die Absolution zu
verweigern. Daraus folgt, daß sie, verwickelt in den Fallstricken der
Sünden, vielleicht sogar der schweren, in diesem Zustand verharren, der
für sie die größte Gefahr bedeutet.
Die schlimmste Gepflogenheit von allen ist jedoch, daß man an gewissen
Orten, den Kindern, welche noch nicht zur Kommunion zugelassen sind,
nicht einmal in Todesgefahr erlaubt, die heilige Kommunion zu
empfangen. So sterben diese Kinder und werden nach dem Ritus für Kinder
begraben, schmählich den Hilfsmitteln der Kirche beraubt.
Die Kirche verwirft die Irrtümer und Mißbräuche
Enorme Schäden entstehen durch diejenigen, welche auf einer ganz
besonderen und über Gebühr hinausreichenden Vorbereitung auf die erste
heilige Kommunion bestehen. Vielleicht ist ihnen nicht bewußt, daß
solche Ansichten von den Irrtümern der Jansenisten herrühren, welche
die heiligste Eucharistie als eine Belohnung und nicht als Heilmittel
für die menschliche Schwäche auffassen. Dagegen vertritt das Konzil von
Trient eine andere Ansicht. Dieses Konzil lehrte, daß die heilige
Kommunion „ein Gegengift zu den täglichen Fehlern ist und uns vor den
schweren Sünden bewahrt“. Erst kürzlich wurde von der heiligen
Konzilskongregation mit Dekret vom 26. Dezember 1905 eine Lehre
wiederum bekräftigt und eingeschärft, welche den Gläubigen, sowohl
Erwachsenen, als auch Kindern, den täglichen Empfang der Kommunion nur
unter zwei Bedingungen gestattet, und zwar im Stand der Gnade und der
rechten Absicht. Wenn man den Kleinen bereits zu früheren Zeiten die
Partikel der heiligen Gestalten reichte, und diese auch bereits an die
Säuglinge austeilte, welchen stichhaltigen Grund kann man dann
anführen, um eine ungewöhnliche Vorbereitung von den Kindern zu
verlangen? Auf der einen Seite befinden sich diese Kinder zwar noch im
Glück der ersten Unschuld, auf der anderen Seite sind sie den vielen
Nachstellungen und Gefahren des gegenwärtigen Zeitalters ausgesetzt,
die ein ganz besonderes Bedürfnis nach der Hilfe dieser geistigen
Speise notwendig macht.
Wahrer Sinn des „Unterscheidungsalters“
Die Ursachen der von Uns getadelten Mißbräuche finden wir darin, daß
man die Jahre der Unterscheidung weder mit Sachkenntnis noch in der
richtigen Weise bestimmte sowie einen Unterschied zwischen dem Alter
für die Beichte und für die Kommunion machte. Dagegen fordert das
Laterankonzil für beide Sakramente das gleiche Alter, indem es das
Gebot der Beichte zugleich mit dem der Kommunion auferlegt. Wie für die
Beichte als Unterscheidungsalter gültig ist, wenn man zwischen Gut und
Böse unterscheiden kann, das bedeutet, einen gewissen Vernunftgebrauch
erreicht hat, so muß für die Kommunion das gleiche Unterscheidungsalter
gelten, wenn man das eucharistische Brot von einem gewöhnlichen Brot
unterscheiden kann. Das bedeutet also wiederum die Zeit, wo der
Vernunftgebrauch eintritt. In keiner anderen Weise dachten die
hervorragendsten Ausleger und Zeitgenossen des Laterankonzils. Die
Kirchengeschichte bezeugt, daß bereits mehrere Synoden und bischöfliche
Verordnungen seit dem 13. Jahrhundert, kurz nach dem Laterankonzil, die
Kinder im Alter von sieben Jahren zur ersten Kommunion zugelassen haben.
Zeugnis der Kirchenlehrer und Theologen
Beim heiligen Thomas von Aquin als Zeugen höchsten Ansehens können wir
folgendes nachlesen: „Sobald einmal die Kinder beginnen, einigermaßen
die Vernunft zu gebrauchen, so daß sie eine Andacht gegenüber der
heiligen Eucharistie entgegenbringen, kann ihnen dieses Sakrament
gespendet werden (Summa Theol. 3. p., q. 80, a. 9, ad 3). Als
Erläuterung fügt Ledesma hinzu: „Gestützt auf die übereinstimmende
Ansicht aller, behaupte ich, daß man allen, die über einen
Vernunftgebrauch verfügen, die heilige Kommunion reichen muß, mögen sie
denselben auch in ganz frühem Alter besitzen und mag auch das Kind noch
nicht klar erkennen, was es tut“ (In S. Thom., 3. q., q. 80, a. 9, dub.
6). Dieselbe Stelle des heiligen Thomas von Aquin erklärt Vasquez in
folgender Weise: „Wenn das Kind diesen Vernunftgebrauch erreicht hat,
ist es sofort kraft göttlichen Gebotes dazu verpflichtet, und zwar so,
daß die Kirche es nicht davon befreien kann“ (In 3 p. S. Thom., disp.
214, c. 4, n. 43). Dasselbe lehrt der heiligen Antonin, indem er
schreibt: „Wenn das Kind zum Bösen fähig ist, das bedeutet, wenn es
schwer sündigen kann, dann unterliegt es dem Gebot zu beichten und
folglich auch dem Gebot zu kommunizieren“ (P. 3, tit. 74, c. 2, § 5).
Auch das Tridentinum nötigt zu dieser Schlußfolgerung. In der 21.
Sitzung, Kapitel 4, lehrt es: „Vor erlangtem Vernunftgebrauch sind die
Kinder durch kein Gebot zum Empfang der heiligen Kommunion
verpflichtet.“ Als einzigen Grund führt es hierfür an, daß sie noch
nicht sündigen können, „sie können die Gnade der erlangten
Gotteskindschaft in jenem Alter nicht verlieren.“ Daraus ist zu
erkennen, daß der heilige Kirchenrat der Auffassung war, daß für die
Kinder die Notwendigkeit der heiligen Kommunion und die Verpflichtung
dazu von der Zeit an besteht, wenn sie durch sündigen die Taufgnade
verlieren können. Damit im Einklang stehen die Worte des römischen
Konzils, das unter Benedikt XIII. stattfand und die Entscheidung traf,
daß die Pflicht für den Empfang der Kommunion dann beginnt, wenn die
kleinen Buben und Mädchen in das Unterscheidungsalter gekom-men sind.
Dies bedeutet das Alter, indem die Kinder fähig sind, diese
sakramentale Speise, die nichts anderes als der wahre Leib Jesu Christi
ist, vom gewöhnlichen, irdischen Brot zu unterscheiden und mit der
schuldigen Frömmigkeit und Gottesfurcht hinzuzutreten“ (Append. XXX, P.
11). Der Römische Katechismus aber erklärt: „In welchem Alter den
Kindern die heilige Kommu-nion zu reichen ist, kann niemand besser
bestimmen, als der Vater und der Priester, dem sie ihre Sünden
beichten. Diesen unterliegt die Aufgabe, zu erforschen und die Kinder
zu fragen, ob sie für dieses wunderbare Sakrament einigermaßen Kenntnis
und Verständnis besitzen“ (P. II, de Sacr. Eucharistiae, n. 63).
Lehre des Heiligen Stuhles
Daraus ergibt sich, daß das Alter der Unterscheidung für die heilige
Kommunion dann erreicht ist, wenn das Kind das eucharistische Brot von
einem gewöhnlichen Brot zu unterscheiden weiß, so daß es mit Andacht
zum Altar hinzutreten kann. Demnach ist keine vollkommene Kenntnis der
Glaubenswahrheiten erforderlich. Eine Kenntnis der ewigen
Grundwahrheiten ist ausreichend. Das bedeutet, diese einigermaßen zu
kennen. Auch der volle Gebrauch der Vernunft ist nicht notwendig. Der
Anfang der Verstandestätigkeit ist ausreichend. Das bedeutet, daß sie
einigermaßen ihren Verstand gebrauchen können. Deshalb ist es durchaus
zu mißbilligen, die Kommunion weiter hinauszuschieben und für den
Empfang der heiligen Kommunion ein gereifteres Alter festzusetzen.
Diesen Mißbrauch hat der Apostolische Stuhl mehrfach verurteilt.
Bereits Papst Pius IX. seligen Andenkens, hat durch ein Schreiben des
Kardinals Antonelli an die Bischöfe von Frankreich am 12. März 1866
einen scharfen Tadel gegen die in einzelnen Diözesen überhandnehmende
Sitte ausgesprochen, welche die erste Kommunion bis auf reifere und im
voraus genau festgesetzte Jahre verschieben.
Ferner wurde am 15. März 1851 eine Bestimmung der Provinzialsynode von
Rouen durch die heilige Konzilskongregation geändert, welche die
Zulassung der Kinder zur ersten Kommunion vor dem zwölften Lebensjahr
untersagte. In ähnlicher Weise verfuhr die gegenwärtige heilige
Sakramentenkongregation am 25. März 1910 in einer Angelegenheit, welche
die Diözese Straßburg betraf. Auf die Frage, ob die Kinder mit zwölf
oder mit vierzehn Jahren zur heiligen Kommunion zugelassen werden
sollen, folgte die Antwort: „Buben und Mädchen sollen zum Tisch des
Herrn zugelassen werden, wenn sie zu den Unterscheidungsjahren oder zum
Vernunftgebrauch gelangt sind.“
Damit nun die vorher erwähnten Mißbräuche völlig beseitigt werden, und
die Kinder von jetzt ab bereits im zarten Alter innig mit Jesus
Christus verbunden sind, ihr Leben leben und Schutz gegen die Gefahren
der Verderbnis finden können, hat diese heilige Kongregation nach
reiflicher Überlegung in ihrer Plenarsitzung am 15. Juli 1910 für die
erste Kommunion der Kinder folgende allgemein zu beobachtende
Vorschriften erlassen:
Pflicht des Kommunionempfanges bei Beginn des Vernunftgebrauches
I. Das Unterscheidungsalter, sowohl für die Beichte, als auch für
die heilige Kommunion, ist dann, wenn das Kind zu denken beginnt, das
bedeutet, ungefähr ab dem siebten Lebensjahr, manchmal etwas später,
jedoch auch früher. Von dieser Zeit an beginnt die Pflicht, dem
Doppelgebot der Beichte und der Kommunion Genüge zu leisten.
Nicht erforderliche Kenntnis
II. Zur ersten Beichte und zur ersten heiligen Kommunion ist
keine genaue und vollständige Kenntnis der christlichen Lehre
erforderlich. Die Kinder müssen sich jedoch später den ganzen
Katechismus entsprechend ihrer Fassungskraft stufenweise aneignen.
Notwendige und genügende Kenntnisse
III. Die Religionskenntnis, die für das Kind erforderlich ist, um
sich entsprechend auf die erste heilige Kommunion vorzubereiten,
besteht darin, die zur Seligkeit unumgänglich notwendigen
Glaubensgeheimnisse nach dem Maß seiner Fassungskraft zu verstehen und
das eucharistische Brot vom gewöhnlichen leiblichen Brot zu
unterscheiden, und mit einer seinem Alter entsprechenden Andacht zum
Tisch des Herrn hinzutreten.
Verantwortlichkeit und Recht bezüglich der ersten heiligen Kommunion
IV. Die Pflicht der Kinder, zu beichten und zu kommunizieren,
fällt hauptsächlich auf diejenigen zurück, welche für die Kinder zu
sorgen haben – auf die Eltern, den Beichtvater, die Lehrer, den
Pfarrer. Nach dem Römischen Katechismus steht es dem Vater oder seinen
Stellvertretern sowie dem Beichtvater zu, das Kind zur ersten Kommunion
zuzulassen.
Allgemeine und feierliche Kommunion
V. Einmal oder mehrmals im Jahr sollen die Pfarrer eine
gemeinschaftliche Kommunion ankündigen und veranstalten. Hierzu sollen
nicht nur die Erstkommunikanten zugelassen werden, sondern auch
diejenigen, welche unter Zustimmung der Eltern und des Beichtvaters,
wie zuvor erwähnt, bereits früher die heilige Kommunion empfangen
haben. Für die Ersteren, sowie auch für die Letzteren, sollen einige
Tage der Belehrung und Vorbereitung vorangehen.
Häufige, tägliche Kommunion und Pflicht der weiteren Fortbildung
VI. Die Personen, welche die Sorge für die Kinder obliegt, sollen
sich alle Mühe geben, die Kinder nach der ersten Kommunion öfter zum
Tisch des Herrn zu führen, möglichst alle Tage, wie Jesus Christus
selbst und die Kirche es sehnlich wünschen. Die Kinder sollen dies mit
der ihrem Alter entsprechenden Andacht verrichten. Ferner haben
diejenigen eingedenk ihrer ihnen obliegenden überaus wichtigen Pflicht
dafür zu sorgen, daß die Kinder den Besuch des gemeinsamen
Katechismusunterrichts fortsetzen, oder daß sie auf eine andere Weise
den erforderlichen religiösen Unterricht erhalten.
Beichte und Absolution
VII. Die Sitte, Kindern nach dem erlangten Vernunftgebrauch die
Beichte zu untersagen, oder sie niemals zu absolvieren, ist absolut zu
verwerfen. Es untersteht daher der Pflicht der Bischöfe, selbst unter
Umständen durch Anwendung der ihnen zustehenden Rechtsmittel, dies
gänzlich auszurotten.
Wegzehrung, letzte Ölung und Begräbnis
VIII. Ferner ist die Unsitte, den Kindern nach erlangtem
Vernunftgebrauch die heilige Wegzehrung und die letzte Ölung
vorzuenthalten und sie nach dem Ritus für Kinderbegräbnisse zu
beerdigen, absolut verwerflich. Die Bischöfe sollen gegen diejenigen,
welche sich von diesem Mißbrauch nicht abwenden, mit Strenge vorgehen.
Päpstliche Gutheißung des Dekretes und Schlußbestimmungen
Die von den Kardinälen dieser heiligen Kongregation vorstehend
aufgeführten und gefaßten Beschlüsse hat der Heilige Vater, Papst Pius
X., in der Audienz vom 7. August in ihrer Gesamtheit bestätigt und den
Befehl erteilt, das gegenwärtige Dekret zu erlassen und zu verkünden.
Alle Bischöfe sind aufgefordert, das Dekret nicht nur den Pfarrern und
dem Klerus, sondern auch dem Volk bekanntzugeben, dem es jedes Jahr zur
österlichen Zeit in der Landessprache vorgelesen werden soll. Die
Bischöfe selbst sollen alle fünf Jahre, in der gleichen Weise wie bei
anderen Diözesan-Angelegenheiten, dem Heiligen Stuhl über die genaue
Befolgung des Dekretes Bericht erstatten. Alle etwa entgegenstehenden
Vorschriften und Gewohnheiten werden durch das gegenwärtige Dekret
aufgehoben.
Gegeben zu Rom im Hause der heiligen Sakramenten-Kongregation
am 8. August des Jahres 1910.
Papst Pius X.
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