ZUM PROBLEM DER ERFORDERLICHEN INTENTION
BEI DER SAKRAMENTENSPENDUNG
- EIN BRIEFWECHSEL -
Fortsetzung
Vorbemerkung der Redaktion:
Auf meine Entgegnung seines veröffentlichten Leserbriefes zu obigem
Thema (in EINSICHT Nr.5 vom Febr. 1994, S. 111 ff.) hat sich Herr
Schöner mit einem neuerlichen Schreiben vom 10. März 1994, das eine
ganze Reihe von Fragen enthält, wiederum an die Redaktion gewandt mit
der Bitte, diesen Themenkomplex weiter in einer öffentlichen
Debatte zu klären. Dieser Bitte komme ich auch deshalb gerne nach, weil
ich u.a. versuchen möchte, die in diesem Zusammenhang interessierenden
erkenntnis-theoretischen Probleme anzusprechen und zu klären. Ich bitte
um Verständnis, daß es mir erst jetzt möglich ist, dieser Bitte zu
entsprechen.
Eberhard Heller
***
1. Brief von Herrn Klaus Schöner an die Redaktion
den 10. März 1994
Sehr geehrter Herr Dr. Heller,
für die Beantwortung meines Schreibens vom 11.5.1993 in der Einsicht
Nr. 5 vom Februar 1994 danke ich Ihnen sehr. Jedoch konnten Sie mich
nicht von der Notwendigkeit der sogenannten inneren Intention
überzeugen. Ich bin jedoch gerne lernfähig und bitte Sie deshalb recht
herzlich, mir hierzu folgende drei Fragenkomplexe zu beantworten.
1. Das Sakrament der Taufe kann jeder Mensch gültig spenden, sofern er
nur Form und Materie dieses Sakramentes richtig anwendet. Somit kann
also auch ein Heide taufen.
Wenn z.B. ein Jude, der die Gottheit Jesu leugnet, die Taufe gemäß Form
und Materie richtig spendet, so ist dieses Sakrament gültig. Als Feind
Jesu Christi kann dieser Jude unmöglich eine richtige innere Intention
haben. Trotzdem ist die Taufe gültig.
Wie erklären Sie sich diesen Sachverhalt, der im Widerspruch zu Ihrer Auffassung steht?
2. Sie haben z.B. in vorkonziliarer Zeit bei einem fremden Priester in
einer fremden Kirche, eventuell noch in einem dunklen Beichtstuhl,
gebeichtet. Der Priester erteilt Ihnen das Bußsakrament nach Form und
Materie völlig korrekt.
Wie konnten Sie nur sicher sein, daß dieser Priester die innere
Intention hatte, Ihnen die Absolution zu erteilen? Haben Sie ihn danach
gefragt, ob er die innere Intention hatte, Ihnen die Absolution auch
tatsächlich zu erteilen? Sollte Ihnen der Priester auf Ihre Frage
bestätigt haben, er hatte die innere Intention, woher wußten Sie dann,
daß er Sie, aus welchem Grund auch immer, nicht angelogen hatte?
Wie kann ein Mensch in dieser Situation, bei Unterstellungen einer
schweren Sünde, überhaupt noch sicher sein, ob ihm seine schwere Sünde
durch das Bußsakrament vergeben wurde? Muß man dann nicht bei jeder
neuen Beichte immer wieder alle schweren Sünden erneut beichten, da man
nie weiß, ob sie in den vorherigen Beichten vergeben wurde? Kann man
überhaupt noch mit ruhigem Gewissen zur hl. Kommunion gehen?
3. Aus all Ihren vielen Artikeln in der EINSICHT kann ich mit
Sicherheit schließen, daß Sie von der Gültigkeit der Weihen des h.
Herrn Erzbischofs Thuc ausgehen. (Dies ist nach meiner Meinung auch
richtig.) Als weitere Beispiele seien hier nur noch der hl. Papst Pius
X. und Kardinal Faulhaber stellvertretend genannt.
Sie schreiben:
"Dieser Wille des Spenders muß - neben einer Reihe anderer Momente der
Vermittlung, zu denen auch die Intention gehört zu tun, was die Kirche
tut - vom Empfänger (bzw. weiteren Personen) erkannt werden!" Wie
erkennen Sie nun konkret, ob der Spender diesen Willen hatte?
Woher wissen Sie bei der fast 2.000jährigen Kirche, ob alle
Weihebischöfe in dieser langen apo-stolischen Sukzession immer diesen
"Willen" hatten? Sollte nur einer davon diesen Willen (innere
In-tention) nicht gehabt haben, so wären alle folgenden Weihen
ungültig, da die apostolische Sukzession unterbrochen wurde.
Woher wissen Sie nun mit Sicherheit, ob ein Bischof überhaupt noch eine
gültige Weihe hat? Und sollte es heute noch gültig geweihte Bischöfe
geben, wie können Sie diese mit Sicherheit erkennen? (Diese Frage
tangiert nicht das Problem der nachkonziliaren Weihen. Daß diese
ungültig sind, ist be-kannt.) Erklären Sie mir dies bitte auch konkret
anhand der drei genannten Personen, dem hl. Papst Pius X., Kardinal
Faulhaber und Erzbischof Thuc.
Für eine Beantwortung dieser Fragen, möglichst in der EINSICHT,
wäre ich Ihnen sehr dankbar. Ihre Antwort sollte jedoch nicht
theoretisierend, sondern so allgemein verständlich und konkret abgefaßt
sein, daß sie auch von Gläubigen mit Volksschulbildung verstanden
werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Klaus Schöner
***
2. Brief der Redaktion an Herrn Schöner
Sehr geehrter Herr Schöner,
haben Sie vielen Dank für Ihre Zeilen vom 10. März 1994 und die Fragen
zu den verschiedenen Problemkomplexen, die ich gerne beantworte, wobei
ich mich um eine einfache und leicht verständliche Darstellungsweise
bemühen will, zumal - wie die anhaltende Debatte zeigt - ja auch bei
einer Reihe weiterer Leser Interesse an dieser Debatte zu herrschen
scheint. Das heißt aber nicht, daß geistige Resultate ohne eigene Mühen
zu erreichen sind. Schließlich geht es ja um etwas wirklich
Bedeutsames: um die Durchdringung jener Erkenntnismomente, die für den
gültigen Empfang der Sakramente konstitutiv sind!
Sie schreiben, daß ich Sie "von der Notwendigkeit der sogenannten
inneren Intention" nicht überzeugen konnte. Dies war auch gar nicht
meine Absicht! Denn ich habe den Terminus "innere Intention" nie
gebraucht! Ich habe allerdings von einem "Sich-Äußern" der Intention
gesprochen. Meine Argumentation zielte darauf ab darzustellen, daß die
von der Kirche für die Sakramentenspendung notwendige Intention, die
immer eine bestimmte Willenseinstellung bedeutet - und kein bloß
äußerer Vorgang (den man sogar rein maschinell manipulieren könnte!) -,
sich im konkreten Handeln äußert, ja äußern muß, um als solche erkannt
werden zu können (von einer aufmerksam attendierenden fremden Person).
Deswegen ging es u.a. darum, die Bedingungen aufzuführen, die für die
Erkenntnis fremder Intentionen konstitutiv sind, damit man sicher sein
kann, gültige Sakramente zu empfangen. Ich mache gleich hier eine
Anmerkung: Der geführte Nachweis bezog sich auf die Erkenntnis fremder
Intentionen im direkten interpersonalen Verhältnis, im direkten
Verhältnis von Person zu Person, von Ich zu Ich.
Wie ein mittelbares interpersonales Verhältnis funktioniert, d.h. ein
Verhältnis über dritte, auch durch die Zeit hindurch, und wie man von
den Intentionen fremder Personen wissen kann bzw. wie man Kontakt zu
Personen, die mir nicht unmittelbar bekannt sind, die entweder
gleichzeitig mit mir leben oder auch in einer geschichtlichen Tradition
stehen können, haben kann, und welche Erkenntniskriterien dabei
angewandt werden müssen, möchte ich weiter unten ansprechen.
Eines meiner Anliegen war es u.a. ausdrücklich, den Terminus "äußere
Intention" als Un-Begriff zu enthüllen und abzulegen. Meine Vorbehalte
gelten auch gegenüber einer Verwendung des Terminus "innere Intention",
dem (un)begrifflichen Pendant zur sog. "äußeren". (N.b. unter der sog.
"äußeren Intention" wird hinsichtlich der Sakramentenspendung der rein
objektive, rituelle Vollzug verstanden. Daß diese Auffassung der vom
Tridentinum geforderten Lehre von der entsprechenden Intention mit
Sicherheit nicht entsprechen kann, hätte eigentlich spätestens mit dem
Hinweis auf die Ausführung ritueller Vorgänge auch durch einen
Automaten einleuchten müssen.) Dieses nicht bemerkt zu haben, deutet
zumindest an, daß Sie meine Argumentation oder Teile derselben nicht
verstanden haben. Das würde auch erklären, warum Sie übersehen haben,
daß eine ganze Reihe Ihrer Fragen, die Sie so erneut stellen, schon in
meiner vorigen Darstellung behandelt und beantwortet wurde.
Leider geben Sie auch keine Gründe an, was Sie an meiner Darstellung
nicht zufriedenstellt. Ich kann zwar nachvollziehen, daß jemand meine
Darlegung ablehnt, aber dann sollte er Gründe vortragen. Sie hätten
zumindest zeigen sollen, wo mir Ihrer Ansicht nach in meiner
Darstellung Fehler unterlaufen sind oder wo Unklarheiten bestehen.
Vielleicht nehme ich aber nicht zu Unrecht an, daß Ihnen die
begriffliche Darstellung von unmittelbaren Momenten Schwierigkeiten
bereitet und Behauptungen wie: "die fremde Intention gibt sich mir
prinzipiell im Handeln zu erkennen" (a.a.O, S. 114), fremd sind. Auch
darauf werde ich noch einmal eingehen.
Zunächst noch einmal zur dogmatischen Begriffsklärung: das Tridentinum
schreibt die entsprechende Intention als konstitutiv für die
Sakramentenspendung vor. "Wenn jemand sagt, es werde von den
Kirchendienern, wenn sie die Sakramente zubereiten und erteilen, nicht
wenigstens die Willensmei-nung gefordert zu tun, was die Kirche tut,
der sei im Bann" (7. Sitzung, "Von den Sakramenten im allgemeinen",
Kanon 11; vgl. Smets, Wilhelm: "Des hochheiligen, ökumenischen und
allgemeinen Concils von Trient Canones und Beschlüsse", Bielefeld 1858,
S. 41). Es ist also die willentliche Einstellung (Absicht) gefordert,
das zu tun, was die Kirche tut, wenn sie dieses Sakrament spendet, in
dem sie sich mit dem Willen Christi zusammenschließt, nämlich das zu
tun, was Er mit dem jeweiligen Sakrament bewirken wollte (will). Um es
mit den Worten eines bekannten Dogmatikers zu sagen: "Der Spender muß
die deutliche Absicht haben, durch seine Handlung das tun zu wollen,
was die Kirche tut, wenn sie dieselbe vornimmt. Durch die Intention
schließt sich der Spender mit Christus und seiner Kirche zusammen, und
seine Handlung wird eine sakramentale, übernatürliche. Er macht sich
dadurch bewußt und frei zur Instrumentalursache in der Hand Christi".
(Bartmann, Bernhard: "Lehrbuch der Dogmatik" Freiburg 1929, Bd.II,
S.234.) Also ohne diese willentliche Einstellung (Intention) des
Spenders käme es zu keiner wirksamen Sakramentenspendung.
Nun zur Beantwortung der 1. Frage:
Sehr geehrter Herr Schöner, ich dachte, dieser dogmatische Ansatz, den
die Sakramententheologie verbindlich vorschreibt, sei zwischen uns
unumstritten. Strittig sei nur das Problem, wie man um die
entsprechende Intention des Spenders wissen könne, wobei Sie sich wegen
der Probleme, die mit der reflexiven Einholung dieser Erkenntnis
verbunden sind, auf die sog. 'äußere' Intention zurückzogen, die von
Ambrosius Catharinus OP (+ 1553) in die theologische Debatte
eingebracht wurde.
Nun zeigt aber gleich Ihr erster Themenkomplex bezüglich der Taufe, daß
Sie diese dogmatische Plattform verlassen haben, wenn Sie schreiben:
"Das Sakrament der Taufe kann jeder Mensch gültig spenden, sofern er
nur Form und Materie dieses Sakramentes richtig anwendet." Diese
Position ist dogmatisch unhaltbar, sie ist schlicht häretisch, da sie
das intentionale Konstituenz "zu tun, was die Kirche tut" unterschlägt.
Ihr angeführtes Beispiel müßte deshalb, wenn von einer gültigen Taufe
durch einen Juden die Rede sein soll, dahingehend korrigiert oder
erweitert werden, daß angenommen wird, dieser Jude habe die Intention,
"zu tun, was die Kirche tut". Hätte er diese Intention nicht, käme auch
keine gültige Taufe zustande. (N.b. finde ich dieses Beispiel reichlich
konstruiert: Entweder leugnet der Jude die Gottheit Christi und die
durch diesen gegründete Heilsinstitution, die Kirche, und lehnt
demzufolge das Taufgesuch ab - bzw. macht daraus einen makabren Scherz
- oder er ist offen für die Möglichkeit, daß sich "das Wort Gottes"
bereits inkarniert hat (und hegt Zweifel an seiner eigenen Position)
und konzidiert die Möglichkeit der Kirche als Heilsinstitution, dann
ist es denkbar, daß er unter Umständen auch die entsprechende Intention
haben könnte. Aber das ist ein (psychologischer) Grenzfall. Einen
solchen Fall könnte man nur in der konkreten Applikation beurteilen.
(Man vgl. zu dieser Art der Argumentation auch das Interview mit Dolan
- in EINSICHT 24. Jahrgang, Nr. 2, Juli 94, S.36 ff. - der in
einem ähnlich gelagerten Fall auch die Intention als konstitutiv für
die Sakramentenspendung vernachlässigt.)
Ich kann nur vermuten, daß das weitgehende Fehlen eines Resultates
hinsichtlich der Reflexion über die Erkenntnisbedingungen der fremden
Intention dazu geführt hat, daß man in der theologischen Debatte
entweder die geforderte Intention an einem wiederum objektiven
Kriterium bzw. an einem äußerlichen Indikator zu fixieren suchte oder
sie in der "ernsthaften Anwendung" von Form und Materie 'verschwinden'
ließ. Beide Positionen sind unhaltbar. Im ersten Fall würde man
versuchen, eine bestimmte Intention mit einem bloß äußeren Vorgang zu
identifizieren, im zweiten Fall verfiele man buchstäblich der Zauberei:
ein objektiver Handlungsablauf würde ritualisiert und willkürlich mit
magischem Inhalt verknüpft.
Da ich Sie, Herr Schöner, weder für einen Zauberer noch für einen
Häretiker halte, obwohl die von Ihnen behauptete These häretisch ist,
versuche ich zu überlegen, warum Sie diesen intentionalen Part
unterschlagen (haben). Ich kann mir vorstellen, daß Sie
Verständnisschwierigkeiten mit dem Problem der Anschaubarkeit und
Erkennbarkeit von Intentionen, die sich im Handeln manifestieren
sollen, haben. Ich darf Sie deshalb bitten, noch einmal die
entsprechenden Passagen in meiner letzten Ausführung anzusehen. Wie
faßt man überhaupt fremde Handlungen als solche auf? Man registriert
doch nicht nur den Ablauf von faktischen Veränderungen in der
Außenwelt, sondern verknüpft diese Vorgänge mit bestimmten
(intentionalen) Zielsetzungen und Zwecken; man geht davon aus, daß
dieses Handeln mehr oder weniger sinnvoll ist. Warum kann man das tun?
Wird diesen äußeren Vorgängen nur eine bestimmte Zielrichtung
(Intention) hinterstellt oder kann man die fremde Intention im Handeln
selbst anschauen (einschauen), intuieren - letzteres behaupte ich. Ich
sage, die Veränderungen in der Außenwelt müssen so beschaffen sein, daß
sie mit Recht als intentional ausgerichtete Manifestationen, als
veräußerte Zweck- bzw. Sinnträger interpretiert werden können. Das, was
angeschaut wird, muß also eine bestimmte Qualität aufweisen. Nur wenn
diese Voraussetzung erfüllt ist, können solche Manifestationen in einem
äußeren Medium, auf das auch andere Personen Zugriff haben, auch mit
einem sie - die Manifestationen - erzeugenden bzw. setzenden Prinzip,
mit einer fremden Person (P2) verbunden gedacht werden. Die objektiven
Vorgänge werden der intentional bestimmten fremden Manifestation, die
von mir angeschaut wird, zugeordnet. (Ohne diese Verknüpfung würde ich
letztlich nicht einmal begreifen, daß es sich bei den Gestalten, die
mir begegnen, um fremde Personen handeln würde, d.h. um Prinzipe
solcher sich äußernder Intentionen.)
Vielleicht darf ich noch, um Mißverständnissen und Fehlinterpretationen
vorzubeugen, folgendes hinzufügen: Man kann gegen die These, man schaue
die fremde Intention im Handeln an, nicht einwenden, man
könne sich in der Erkenntnis fremder Intentionen auch täuschen. Weil
das in der Tat sogar häufig geschähe, müßte man dieses Kriterium als
fehlerhaft, als unzuverlässig außer Acht lassen. Natürlich bedarf es
der Attention auf die fremde Intention mit dem ausdrücklichen Willen,
die fremde Intention als solche auch zu erkennen. Es gibt viele
Personen, die sich den Weg zur Erkenntnis der gegebenen fremden
Intention dadurch verstellen, daß sie bestimmte Willenseinstellungen
gar nicht erkennen wollen, gar nicht an sich heranlassen, um es salopp
zu formulieren. Von diesen blauäugigen Leuten laufen heute sogar eine
Menge herum. Denn wenn sie sehen würden, welche Intentionen da auf sie
tatsächlich zukämen, müßten sie für ihr eigenes Handeln Konsequenzen
ziehen - was sie n.b. nicht wollen - oder sie müßten das Bild, welches
ihnen so vertraut, so lieb geworden ist, korrigieren.
Zur Beantwortung des 2. Fragenkomplexes:
Zu dem mehrere Fragen beinhaltenden Komplex bezüglich des Wissens um
die Intention des Priesters beim Beichthören ist mehreres zu sagen.
Zunächst gelten für die Spendung des Bußsakramentes und der damit
verbundenen notwendigen Diskretion besonders strenge Vorschriften für
die Beichtpraxis, die möglichen Mißbrauch verhindern sollen (vgl. u.a.
CIC., can. 908-910). Dem Pönitenten soll durch die Person des
Beichtvaters und in ihr nicht der direkte Zugang zu Gott, dem wahren
Richter, erschwert werden! Deswegen wurde auch die Anonymität im
Beichtstuhl eingeführt. Die Vorschriften sollen aber nicht nur den
Pönitenten, sondern auch den Beichtvater schützen. Weder der Pönitent
(Beichtgeheimnis) noch der Beichtvater (erforderliche Beichterlaubnis,
Beichtjurisdiktion) dürfen bloßgestellt werden! Die Kirche legt also
von sich nicht nur den größten Wert darauf, daß es sich bei dem
Beichtvater um einen verdienten Priester handelt, der mit der
besonderen Vollmacht, Beichte zu hören, ausgestattet ist (CIC, can.
872-874), sondern garantiert auch, daß der Beichtvater ein wirklicher
Priester ist, der in der Vollmacht Christi handelt. Ich merke an, daß
unter den gegebenen (Not)Umständen die Handhabung der Jurisdiktion
problematisch ist. Wer sollte sie welchem Priester verleihen? (N.b.
dieses Problem der Beichtjurisdiktion bedarf einmal einer gesonderten
Darstellung.)
Wie läuft nun eine Beichte ab? Der Pönitent bekennt reuig seine Sünden,
wird vom Beichtvater ermahnt, bekommt dann eine Buße auferlegt und
erhält normalerweise die Lossprechung - die ihm aber u.U. auch
verweigert werden kann.
In diesen Vorgängen spielen die interpersonalen Vermittlungmomente, die
wir bereits besprochen haben, eine außerordentliche Rolle! Denn bevor
der Beichtvater sein "Ego te absolvo" überhaupt sprechen darf, muß er
sich von der Ernsthaftigkeit des Pönitenten, seiner Reue-Intention
überzeugen, d.h. er muß sie durch das Bekennen der Sünden hindurch
erkennen! Er muß bei Unklarheiten im Ablegen des Sündenbekenntnisses
u.U.nachhaken, muß Fragen stellen, er muß den Beichtenden ermahnen. In
allen diesen Akten zeigt sich aber auch umgekehrt dem Pönitenten die
Intention des Beichtvaters an, ihm die Beichte tatsächlich abnehmen zu
wollen oder nicht.
Um das an einem Erlebnis zu illustrieren: Ich kann mich ganz gut daran
erinnern, daß ich gegen Ende der 60iger Jahre - als die Reformen erst
anfingen, Fuß zu fassen, und ich selbst noch nicht wußte, welche
immanenten Konsequenzen von ihnen ausgingen - einmal einen Beichtvater
darauf ansprechen mußte, daß ich keine psychologische Beratung von ihm
wolle, sondern die Entgegennahme meines Sündenbekenntnisses und die
Absolution. Ich hatte nämlich während der 'Ermahnung' intentional
mitbekommen, daß er den Beichtstuhl nicht (mehr) als Ort der
Sakramentenspendung ansah, sondern eher als "Lebenshilfe-Instrument".
In all diesen Akten teilt sich mir also andererseits auch die Intention
des Spenders, des Beichtvaters mit, aber nicht die sog. 'innere'
Intention - die Sie, Herr Schöner ansetzen würden -, denn der Prie-ster
wird ja als Beichtvater tätig, er veräußert seine Intention des
Sündenvergebenwollens, er stellt sie in seinem sakramentalen Handeln
dar. Es ist doch nicht so, daß es für die Spendung der Beichte genügt -
da würden auch Sie, Herr Schöner, sicherlich protestieren -, wenn mir
von einem Tonträger das (reproduzierbare) "Ego te absolvo"
entgegentönt! Solange die andere Person nicht zum Handeln
übergeht, bleibt mir deren Intention verborgen. Im Volksmund spricht
man das so aus: "Ich kann in den anderen nicht hineinschauen". Im
Handeln, also dann, wenn "sich die Intention äußert", wird sie jedoch
für mich anschaubar, intuierbar. Sie müssen also den Priester im
Beichtstuhl nicht fragen, ob er die richtige Intention hat oder nicht;
sie - die Intention - hat sich Ihnen schon längst mitgeteilt, und Sie
können im positiven Fall beruhigt zur hl. Kommunion gehen.
Zur Beantwortung des 3. Fragenkomplexes:
Um die von Ihnen gestellten Fragen alle erschöpfend beantworten zu
können, müssen wir uns vorab über folgende Probleme unterhalten:
a) Wie ist die fremde Intention als freie Willenseinstellung einer anderen Person erkennbar?
b) Wie läßt sich eine Erkenntnis von fremden Intentionen gewinnen, die
man selbst nicht direkt angeschaut hat. Wie kann ich z.B. wissen, ob
sakramentale Akte in der Vergangenheit oder auch in der Gegenwart, an
denen ich nicht unmittelbar selbst teilnehme, in der richtigen
Intention gespendet wurden bzw. werden? Wie kann ich also von einer
fremden Intention, die sich mir nicht unmittelbar vermittelt hat,
wissen?
a) Diese Frage habe ich bereits ausführlich behandelt, weswegen ich
mich nur wiederholen kann: ich schaue die jeweils bestimmte Intention
im Handeln des anderen an. Ich kann auch sagen: ich schaue sie ein,
intuiere sie. Dieses Handeln - um es möglichst neutral zu sagen -,
diese bestimmte Veränderung in der Außenwelt, die ich anschaue, muß so
beschaffen sein, daß ich sie nicht bloß als bestimmend, als bloß
determinierend erfahre (wie einen Stoß, den ich meinetwegen schmerzlich
verspüre), sondern so, daß sie mich in meinem Frei-Sein anspricht, sich
selbst zurückhaltend, um mir eine Sphäre des eigenen Handelns zu
eröffnen. Ich habe auf der einen Seite ein determinierendes Moment, das
aber, da es Moment der notwendigen Vermittlung ist - es soll sich ja
nicht um meine, sondern eine fremde Intention handeln! -, nur im
Zusammenhang mit dem entscheidenderen Moment der Freiheitseröffnung zu
sehen ist. Dieses determinierende Moment ist Bedingung der
Erfahrbarkeit der fremden freien Intention, die sich mir ja als
tatsächlich anderer Wille, als Wille eines anderen Freiheitsprinzips
objektiv darstellen muß und die mir selbst dadurch eine eigene
Freiheitssphäre eröffnen bzw. anbieten will. Aus diesem freien Angebot
ergibt sich bzw. soll sich ergeben ein Wechselspiel gegenseitig sich
eröffnender Freiheitssphären, indem ich auf das Angebot antworte - in
eben der gleichen Weise der Veräußerung meiner Intention -, auf das
wieder eine Rückantwort erfolgen kann usw. Auf diese Weise eröffnet
sich mir eine Kette von interpersonaler Gemeinsamkeit bzw. ich eröffne
sie selbst mit. (Ich darf in diesem Zusammenhang aber vielleicht noch
einmal auf die empfohlene Lektüre über das Problem der
Interpersonalität verweisen, besonders auf Lauth, Reinhard: "Ethik"
Stuttgart 1969, S. 66 ff., wo die Interpersonaliät als konstitutives
Moment des sich reflektierenden Selbst-Bewußtseins aufgezeigt wird:
ähnlich wie bei Martin Buber - "Das dialogische Prinzip" - ergibt sich
ein notwendiger Zusammenhang von Ich und Du, welches für sich selbst
wiederum ein Ich ist -: Ohne Ich kein Du, ohne Du kein Ich.)
Ist ein solches Handeln gegeben, wie es ober beschrieben ist, dann
schaue ich mit der Objektivation, mit der Veränderung in der Außenwelt
auch zugleich die sie bestimmende Intention an.
b) Der oben angeführte Erkenntnisprozeß betrifft zunächst nur die am
Geschehen unmittelbar Beteiligten. Andere Personen, die nicht an diesem
Handeln teilnehmen, die also weder eine unmittelbare Anschauung der
betreffenden Intention noch des objektiven Geschehens (der objektiven
Manifestation) haben, können also zunächst auch von dieser Intention,
die tatsächlich im Spiel war (ist), und dem komplexen Gesamtgeschehen
nichts wissen. Wie läßt sich nun dennoch ein gewisses 'Wissen' - um
diesen Begriff zunächst einmal unspezifisch zu nehmen - davon gewinnen?
Um es auf unser Problem zu beziehen: wie weiß ich, ob die Weihen des
hl. Pius X. gültig waren, bei denen ich selbst nicht anwesend war? (Ich
übergehe die Weihen von Mgr. Ngô-dinh-Thuc. Bei mehreren
Weihehandlungen war ich unmittelbar Zeuge bzw. habe dabei assistiert.)
Ich antworte: durch die wahre Vermittlung des erlebten, unmittelbaren,
intentional bestimmten Geschehens, an dem jemand beteiligt war, an
dritte bzw. weitere Personen (schriftlich oder mündlich).
Was heißt das? Ich erhalte die betreffenden Informationen von jemandem,
der unmittelbar Zeuge dieses sakramentalen Handelns war und der
deswegen neben der Anschauung des rituellen Geschehens auch die wahre
Intention des Spenders erkannt haben kann - ich sage nicht: muß, denn
zum Erkennen gehört auch das gründliche Attendieren -, daß jemand
gültig geweiht sein soll. Und dieser Prozeß läuft dann weiter über eine
weitere Person, die ebenfalls nicht unmittelbar am Geschehen beteiligt
war, welche wiederum andere Personen über die (erhaltene) Information
informiert. Hier handelt es sich um den Prozeß des Tradierens: eine am
Geschehen unmittelbar beteiligte Person gibt Informationen über eine
Kette mehrerer Personen (durch die Zeit hindurch) weiter, bis sie mich,
das vorerst letzte Glied dieser Kette, erreichen. Ich meinerseits kann
diese Kette fortsetzen, indem ich wiederum neue Personen informiere.
Das ist das Schema jeder Überlieferung. Woher weiß ich aber, ob ich
wahrhaft informiert werde? Kann ich nicht auch belogen werden? Kann
sich der Informant nicht auch täuschen oder kann er nicht irren?
Natürlich. Aber woher weiß ich dann, ob ich die Informationen überhaupt
annehmen kann? (N.b. in diesem Zusammenhang wäre die Frage interessant:
Woher weiß ich eigentlich, ob die Person Jesus Christus, von der
behauptet wird, sie sei Gottes Sohn, tatsächlich Gottes Sohn ist?)
Diese Art der Vermittlung von Informationen, auch über ein intentional
bestimmtes sakramentales Handeln, basiert auf dem Vertrauen des
Informanden - desjenigen, der sich informieren lassen will - gegenüber
dem Informanten -, dem, der informieren will - bzw. auf der
Glaubwürdigkeit des Nachrichten-Vermittlers oder der Institution, die
sich für bestimmte Inhalte verbürgt wie z.B. die Kirche. Der Inhalt der
durch eine fremde Person vermittelten Information, die ich nicht selbst
auf ihren Wahrheitsgehalt hin kontrollieren kann - im Gegensatz
z.B. zu einer philosophischen Operation, welche ich selbst im Wissen
nachkonstruieren kann -, wird daher im strengen Sinne nicht gewußt,
sondern er wird geglaubt (im nicht-religiösen Sinn: er wird für wahr
gehalten). (Auf dieser Schiene laufen alle Informationsflüsse: auf dem
Vertrauen, daß der Informant nicht lügt.)
Bin ich aber deshalb dem Zeugnis anderer sozusagen ausgeliefert? Welche
Sicherheit (Garantie) hat man hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes einer
solchermaßen tradierten Aussage? Welche Erkenntnismomente sind im
Spiel? Person (P1) macht einer anderen Person (P2) eine Mitteilung. Mit
dem Inhalt der Mitteilung veräußert sie aber zugleich die Absicht
(Intention), warum sie diese Mitteilung machen will, d.h. P2 schaut
bzw. kann anschauen (bei konzentriertem Attendieren) die Intention, die
dem Vermittlungsvorgang von P1 zugrunde liegt. Im Tradieren teilt sich
also zum einen der Wahrheitswille des Tradierenden mit. Mit dieser
Intention verbunden ist zugleich noch eine weitere, nämlich die, ob P1
dem tradierten Inhalt selbst Glauben schenkt oder nicht. P2 muß nun
selbst zu folgenden Momenten Stellung nehmen bzw. sie hinsichtlich
ihres Wahrheitsgehaltes und der intentionalen Dignität beurteilen:
a) die Intention des Vermittelns von P1,
b) die Intention bezüglich des von P1 beurteilten Inhaltes,
c) den eigentlichen Inhalt der Information (Aufgabe der Urteilskraft
etc., wobei P2 auch andere, von P1 unabhängige Quellen oder Zeugnisse
heranziehen kann).
Der Rechtsgrund für die Annahme der Tradition, der tradierten Inhalte
(auch im nicht-religiösen Bereich!) besteht in der Anschauung der unter
a) und b) aufgeführten Erkenntnismomente, zu denen noch bedingt das
unter c) aufgeführte inhaltliche Moment hinzukommen kann (z.B. wenn der
Inhalt für sich selbst sprechen kann oder P2 aus sich heraus den Inhalt
prüfen kann, was bei rein logischen oder philosophischen Problemen der
Fall ist). Ich sehe davon ab, eine Tabelle möglicher Irrtümer,
Fehlintentionen etc. aufzustellen, was hier im Zusammenhang mit unserer
Erörterung zu weit führen würde. Auf jeden Fall dürfte hier schon
abzusehen sein, daß sich im Bereich der Überlieferung eine ganze
Palette von Erkenntnisunsicherheiten auftun kann, wenn man dieses
Tradieren nur durch ein paar wenige Glieder in der Personenkette
hindurchlaufen läßt.
Wir haben es bei diesem Vermittlungsprozeß also einmal mit
intentionalen und zum anderen mit inhaltlich (objektiven) Momenten zu
tun: der erkennbaren Intention des (wahren) Vermittelnwollens, der
erkennbaren Intention hinsichtlich der Dignität des vermittelten
Inhaltes und dem Inhalt selbst (an welchen man glaubt, weil man durch
die beiden ersten, intentionalen Momente den berechtigten Anspruch auf
Wahrheit für erfüllt ansieht). Kurz: man nimmt die Information als wahr
an, weil man P1 zu Recht vertrauen kann. Wenn man z. B. einem Physiker
sagen würde, er 'glaubt' zu ca. 99% an sein sog. Fach-'Wissen', wird er
wohl ganz schön erstaunt sein. Aber es verhält sich in der Tat so! Wem
dieses nun schlußendlich alles etwas sehr 'unglaubhaft' hinsichtlich
des erfahrbaren Wahrheitsgehaltes erscheint, möge sich beruhigen.
Er mache doch einmal die Probe im Alltag: jemand, der eine Reise nach
Teneriffa bucht, hat doch keinen Zweifel daran, daß diese Insel, die er
erst kennenlernen möchte, tatsächlich existiert. Und an deren Existenz
'glaubt' er doch auch nur!
Was heißt das nun hinsichtlich der Sicherheit von überlieferten
Informationen in der Tradition (Geschichte) der Kirche? Hier ist
zunächst einmal zu sagen, daß auch dort - sieht man von den
übernatürlichen Hilfen (nicht nur Garantien!) einmal ab, die Christus
Seiner Kirche verheißen und auch gegeben hat - die Möglichkeit irriger,
falscher oder direkt bewußt unwahrer Überlieferung bestehen könnte.
Doch die Kirche steht unter dem Beistand des Hl. Geistes, sie ist die
Heilsinstitution, die von der "lebendigen Wahrheit" gegründet ist...
für die Tradierung dieser Wahrheit. (Hier wird n.b. vielleicht
verständlich, warum es im Glaubensbekenntnis heißt: "Credo ... unam
sanctam catholicam et apostolicam Ecclesiam" - "Ich glaube ... an die
... Kirche" - besser eigentlich: der Kirche - "ich glaube die Kirche"
kann man im Deutschen ja nicht sagen, um den Unterschied zu: "Credo in
unum Deum", "Ich glaube an den einen Gott" zu bezeichnen.) Hinsichtlich
der Sicherheit der gültigen Sakramentenspendung, besonders der bei der
Spendung der Bischofsweihe, hat die Kirche immer größten Wert darauf
gelegt, daß auch das konstitutive intentionale Moment mit im Spiel ist,
indem sie von alters her vorschrieb, daß bei der Spendung neben dem
Konsekrator noch zwei Co-Konsekratoren mitwirken müßten. Allerdings
haben wir auch einmal mit + H.H. Dr. Otto Katzer (im Zusammenhang mit
der Beurteilung von M. Lefebvres Bischofsweihe durch Liénart) recht
ausführlich den Fall diskutiert, es sei durchaus denkbar, daß in
gewissen Teil-Kirchen die apostolische Sukzession auch abgerissen bzw.
erloschen sein könnte. (Für Rom schloß Katzer dieses Erlöschen aus
aufgrund der Verheißungen an den hl. Petrus.)
Um schlußendlich Ihre direkte Frage bezüglich der intentionalen
Sicherheit der vom hl. Papst Pius X. und von Kard. Faulhaber erteilten
Weihen zu beantworten - bei Erzbischof Ngô-dinh-Thuc liegt für mich
unmittelbare Anschauung vor! -, darf ich Ihnen sagen, daß dafür in
allererster Linie die Kirche bürgt. Einer Privatperson wäre die
Möglichkeit der Befragung von Zeugen gegeben, die Einsichtnahme in die
Weihedokumente, Recherchen über die betreffenden weihenden Personen,
über die rituellen Bücher etc. Doch diese eigene Überprüfung darf kein
Feld der Spekulation werden! Leo XIII. schreibt in "Apostolicae curae"
vom 13. Sept. 1896 (im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gültigkeit
der anglikanischen Weihen) verbindlich vor: "Insofern sie (d.i. die
Intention des Spenders) geäußert wird, muß sie (d.i. die Kirche) über
diese urteilen. Wenn nun aber jemand, um ein Sakra-ment zu vollziehen
und zu spenden, ernsthaft und ordnungsgemäß die gebührende Materie und
Form angewandt hat, so nimmt man eben deshalb von ihm an, er habe
offenbar das zu tun beabsichtigt, was die Kirche tut" (Hervorhebung von
mir). Obwohl diese Formulierung m.E. die Erkenntnispro-blematik
hinsichtlich der intentionalen Erfordernisse nicht löst bzw. auch nicht
lösen will - man soll nur annehmen! -, so schafft sie im Bereich des
forum externum dennoch eine gewisse (Rechts-) Sicherheit: man darf nur
etwas bezweifeln, wenn man dafür einen positiven Grund nachweisen kann.
In der Hoffnung, damit Ihre Fragen beantwortet zu haben, möchte ich
hier diese Debatte vorläufig abschließen, obwohl noch verschiedene
Fragen offen sind - ich denke u.a. an das Problem der Bürgschaft durch
die Kirche, welches nur kurz gestreift wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Eberhard Heller
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