Anmerkungen:
1) Vgl. u.a. EINSICHT XXIV/3, S. 83, wo wir gezielt vor Franck gewarnt hatten.
2) Vgl. die Anzeige über die Priester bzw. 'Priester', die von KYRIE
ELEISON als Zelebranten in den verschiedenen Meßzentren angekündigt
werden.
3) Gleichzeitig sehe ich aber auch die Gespenster der hirnweichen
Traditionalisten im Dunkeln aufsteigen, die den Geifer vom Rufmord, den
die EINSICHT wieder einmal an unbescholtenen Zeitgenossen verübt, aus
ihren düsteren Herzen in eine kritik-unwillige bzw. kritik-müde Welt
hinausspeien. Sei's drum.
4) Über Lingens theologisches Niveau und seinen Stil geben zumindest
teilweise zwei Artikel im Oktober-Dezember-Heft 1996von KYRIE ELEISON,
S. 81-86 und 112-117, Auskunft.
5) Schmitz in einem Brief vom 26.9.1996.
6) HH. DDr. Lopez-Gaston hatte bei seinem Aufenthalt in Deutschland im
Juni 1994 auch Kontakt zu Barth. Schneider aufgenommen (Beleg: u.a. ein
Brief vom 6. Juni 94).
7) Der Text im Okt.-Dez.-Heft 1996, S. 2, lautet: "Die Redakteure
versichern ersatzweise an Eides Statt, daß der Inhalt von Kyrie
eleison nicht gegen die Normen des Can. 1399, 1-12 CIC verstößt
und nichts gegen den katholischen Glauben enthält." - Can. 1399, n.
1-12 des CIC handelt vom Verbot, bestimmte, gegen den kath. Glauben
gerichteten Bücher zu benutzen.
8) Herr Lingen hatte sich im Spätsommer dieses Jahres an mich als
Redakteur gewandt, sich als kath. Priester ausgegeben und mir seine
Situation geschildert. Ich meldete Vorbehalte gegen die Weihe durch
Schmitz sowohl hinsichtlich der Erlaubtheit als auch der Gültigkeit an,
sicherte aber auch zu, zu helfen, falls sich Lingen abwartend verhalten
würde, bis wir den kirchlichen Status und die Sukzession von Schmitz
genauer abgeklärt hätten. Nach der Zusendung des Manuskriptes von Herrn
Jerrentrup, nach dem davon ausgegangen werden muß, daß Schmitz kein
gültig geweihter Priester bzw. Bischof ist - man vgl. die
ausführliche Sukzessionsliste -, der selbstverständlich auch
keine Weihegewalt hat, 'revanchierte' sich Lingen mit folgenden Zeilen
vom 24.9.1996, die ich den Lesern nicht vorenthalten möcht: "Mit
verbindlichem Dank bestätige ich den Erhalt Ihrer Unterlagen. Von
Bischof Schmitz werden Sie wohl kaum Post bekommen, der hatte mir
nämlich geschrieben, er lege keinen großen Wert auf Titelverteidigung.
Dies ist mir völlig einsichtig, wozu sollte er auch: Zweimal wurde von
der Konzilssekte (die ja ein enorm großes Interesse daran hat, ihn als
Laien titulieren zu können) seine Bischofswürde festgestellt, einmal
von Lefebvre, dann - völlig unabhängig - von Weihbischof Gnädinger.
Ferner handelt es sich bei demjenigen, der heute erneut den Fall
aufgerollt hat, bloß um Sie (durch einen "Apotheker aus Jamaika" einer
größeren Schar bekannt geworden, sonst wohl nur den knapp 300
(freiwilligen?) Abonnenten seines Blattes ein Begriff). Auf die
zweifelhafte Qualität Ihres Blattes habe ich Sie bereits telephonisch
hingewiesen. Sofern alles gut klappt, werde ich in Kyrie eleison noch
einiges sukzessive veröffentlichen können, um auch den letzten
Traumtänzern, die Ihren wirren Gedanken noch hörig sind, die Augen zu
öffnen (sofern diese das zulassen). Doch bringt Polemik jetzt nichts.
Vielleicht ist es besser, die Sache auf sich beruhen zu lassen, ich
kann ja nicht fur jeden Psychopathen, der mit der Behauptung, nur er
sei voll-katholisch, und von ihm habe die Welt das Gerichtsurteil
anzunehmen, hausieren geht, das Rad neu erfinden und jedesmal aufs Neue
zur Sukzession oder auch zu dem Atheisten bzw. Freimaurer Fichte
Stellung nehmen. Vielleicht ist es ein gewisses Maß an Mitleid für
Ihren Club, weswegen ich meine Zeit für Sie opfere. Was die Gültigkeit
meines Weihevaters betrifft, so bin ich davon absolut überzeugt. Ich
bin selber der Sache nachgegangen, allerdings nur mit meinen Mitteln.
Da Jerrentrup in informierten Kreisen (z.B. beim Pius-V.-Konvent) als
Märchenerzähler eingestuft wird, sind seine Elaborate für mich
irrelevant. Um keinen übereiligen Schritt zu tun, werde ich in den
nächsten Tagen mit Gnädinger Kontakt aufnehmenund ihn über Ihre
Konstruktionen informieren. Sie hören bei Ergebnis-sen umgehend von
mir." (Anm.E. Heller: mit dem früheren Freiburger Reform-Weihbischof
Gnädinger wird Herr Lingen keinen Kontakt mehr aufnehmen können, da
dieser bereits verstorben ist.)
9) Man vgl. dazu auch meine Abhandlung "Nur die alte Messe" in EINSICHT X, 4, S. 149 ff.; XVI, 5, S. 131 ff.
10) Man kann sich von der Kirche trennen durch Schisma, Häresie oder
Apostasie. Wenn dies ein Priester tut, so behält er jedoch die ihm in
seiner Weihe verliehenen Vollmachten. Die kath. Kirche kennt darum die
Unterscheidung von gültiger und erlaubter Sakramentenspendung. Mögen
die von Schismatikern (z.B. von den Orthodoxen) oder auch von
Häretikern gespendeten Sakramente auch in sich noch gültig sein, so
erfolgt doch ihre Spendung unerlaubt. Von diesem Verbot ausgenommen ist
der Sakramentenempfang im Extremfall ("in extremis"), d.h. konkret:
wenn sich ein Katholik in Todesgefahr befindet, kann ihm auch ein
Schismatiker die Beichte abnehmen oder die Sterbesakramente spenden.
11) Die erwähnten Recherchen bezüglich der Sukzession der verschiedenen
Bischöfe z.B. der Alt-römisch-katholischen Kirche waren sehr
zeitraubend und erforderten ein akribisches Quellenstudium, welches in
der Regel keiner dieser Heilsegoisten bereit ist aufzuwenden. Als eine
gewisse Erklärung für diese Leichtgläubigkeit und Blauäugigkeit könnte
lediglich angeführt werden, daß die recht phantasievollen Titel (Mar
Makarios, Erzbischof Justinos, Titularbischof von Antiochien etc.
etc.), die sich diese Herren zulegen und die recht seriös klingen, eine
Zugehörigkeit zu einer der (schismatischen) orientalischen Kirchen
suggerieren... und die gelten doch zumindest als sehr 'rechtgläubig'.
Um seine Zugehörigkeit bzw. Verbindung zur Kathedra von Antiochien
herzustellen, hatte z.B. Thiesen keinerlei Hemmungen, auch zu
handfesten (Kirchen)Geschichtsklitterungen zu greifen (vgl. Plazinski,
Edmund: "Mit Krummstab und Mitra" St. Augustin-Buisdorf 1970, S. 158
f.)
12) So war es m.E. Bischof Guérard des Lauriers nicht erlaubt, seine
theologische Sondermeinung vom "Papa materialiter, Papa non
formaliter", die durch keine dogmatische Entscheidung gedeckt war, zur
Bedingung des Empfangs einer Weihe zu machen.
13) Besonders in der Schweiz ist mir dieses "Verfließen der Grenzen"
aufgefallen. Da gab's gute Verbindungen zwischen traditionellen
Reformern und Traditionalisten, die es wiederum gut mit Ecône
'konnten', und diese wiederum hatten Kontakt zu allen Spielarten des
Sedisvakantismus, über die dann u.a. die Vaganten-Kleriker eingebunden
wurden.
14) Das "Utrechter Schisma" entstand im Jahre 1723, nachdem das Kapitel
von Utrecht den Generalvikar Kornelius Steenhoven widerrechtlich zum
Erzbischof gewählt hatte, der von dem jansenistischen Bischof Varlet,
suspendierter Apost. Delegat für Persien, konsekriert wurde.
Reunierungsverhandlungen unter Papst Clemens XIV. wurden von seinem
Nachfolger, Papst Pius VI., nicht weiterverfolgt. - Vgl. dazu auch
Schmitz, Georg: "Die Alt-römisch-katholische Kirche" Villingen 1971,
worin Schmitz selbst sagt, daß diese "Kirche gegenwärtig nicht in
Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl steht" (S. 5), d.h. schismatisch
ist. Wenn Schmitz weiter behauptet, sie "betrachtet sich dennoch als
Teil der einen wahren Kirche Christi, der Römisch-Katholischen Kirche",
dann kann das nur als Ausdruck einer gewissen Sehnsucht verstanden
werden.
15) In diesem Zusammenhang verweist Schmitz gerne auf die schriftlichen
Zeugnisse dieses Kontaktes, aus denen ersichtlich ist, daß Schmitz von
den Reformern als Bischof anerkannt wurde.
16) Zeugnis dieses Aktes liegt der Redaktion in Kopie vor. - Das
Delikate an dieser Angelegenheit war, daß Lefebvre Schmitz, den er ja
als Bischof anerkannte, ein Celebret ausstellte, ein Papier, das
normalerweise ein Weihbischof den von ihm geweihten Priestern
ausstellt, damit diese sich ausweisen können.
17) Bezüglich einer nüchternen und gründlichen Aufarbeitung dieses
Problems kommt erschwerend hinzu, daß viele Gläubige und Priester, die
aus Naivität, blindem Heilsegoismus oder aus unverzeihlichem Leichtsinn
mental schon im sektiererischen Sumpf stecken, handfeste Interessen
verfolgen. Aber es ist auch entschuldbares Unwissen im Spiel, weil man
Personen vertraut hat, die einem als Autoritäten galten: so z.B. im
Falle von Herrn Eisele, der aufgrund einer Bemerkung von Schmidberger
davon ausging, daß es sich bei Schmitz fraglos um einen gültig
geweihten Bischof handelte (Kopie einer diesbezüglichen
eidesstattlichen Erklärung liegt der Redaktion vor).
18) Vgl. EINSICHT XIV/2, S. 41.
19) Diese Predigt liegt der Redaktion in schriftlicher Form vor. Sie wurde von der SAKA offiziell verbreitet.
20) Lefebvres Aufnahme-Akt von Schmitz stellt in disziplinärer Hinsicht
sogar einen doppelt schismatischen Akt ge-genüber Paul VI. dar.
Nicht nur, daß er eo ipso zu einem solchen Akt nicht befugt gewesen
wäre, er, der ja 1976 von Paul VI. a divinis suspendiert worden war,
hatte überhaupt keine Vollmachten mehr, für die Reform-'Kirche' zu
handeln. Auf einen Notstand konnte (oder wollte) er sich nicht berufen,
da er in Einheit mit dem abgefallenen Rom bleiben wollte. - Wenn Ecône
in diesem Zusammenhang von Jurisdiktion spricht, dann ist ganz klar,
daß es nicht einmal mehr abschätzen kann, welchem der sich in
kirchlicher Hinsicht widersprechenden Disjunktionsglieder es folgen
soll. Die Angelegenheit wird dann vollens diffus.
21) Wenn jemand Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung hat, so
kann er sich durch Nachfragen bei den Ecônern selbst überzeugen. Für
mich unerklärlich blieb die Vehemenz, mit der Lefébvre gerade die
verfolgte, die durch Selbststudium darauf kamen, daß Ecônes Position in
sich widersprüchlich ist, denn: einen offenkundigen Häretiker kann man
nicht als legitimen Papst anerkennen. Prominentestes Opfer dieser
Verfolgung war H.H. Dr. Katzer.
22) Zu klären bliebe allenfalls, ob unter den derzeitigen Verhältnissen
des akuten Notstandes ein wirklich sedisvakantistischer Bischof oder
die Gesamtheit dieser Bischöfe einen zur Konversion bereiten
(schismatischen oder häretischen) Bischof wieder in die wahre Kirche
aufnehmen oder ob zunächst die Restitution der Kirche als intakter und
funktionierender Heilsinstitution (mit einer legitimen Hierarchie)
abzuwarten ist.
23) vgl. Schmitz's Brief an mich vom 26.9.1996.
24) Die "Utrechter Kirche" hatte sich 1889 mit den verschie-denen
Gruppierungen der Alt-Katholiken, die sich auf dem I. Vaticanum 1870
von der kath. Kirche wegen der Nicht-Anerkennung der dort definierten
päpslichen Unfehlbarkeit abgespalten hatten (Prof. Döllinger),
vereinigt (zur Union von Utrecht). Die von der Alt-katholischen Kirche
gespendeten Weihen wurden nach Rom gemeldet, die Geweihten, deren Weihe
anerkannt wurde, wurden daraufhin mit schöner Regelmäßigkeit
exkommuniziert. Sukzessionsprobleme setzen ein, nachdem Arnold Mathew
durch den alt-katholischen Bischof Gul 1908 zum Bischof konsekriert
wurde und der sich 1910 von den Alt-Katholiken trennte. (Gul hatte 1909
auch den Gründer der Mariaviten - deren Weihen 1950 wegen gravierender
theologischer Irrtümer von der nach intakten röm.-kath. Kirche für
ungültig erklärt wurden -, Kowalski, zum Bischof geweiht.) Auf Mathew
gehen die vielen sektiererischen Vaganten-Kirchen zurück, weil er
wahllos Kandidaten weihte, die ihre eigenen 'Kirchen' gründeten. So
gehen auf den 1. Konsekrator von Schmitz, Herrn Thiesen aus Köln,
gleich zwei sog. Kirchengründungen zurück: die "Alt-römisch-katholische
Kirche von Deutschland" und die "Katholische Apostolische Orthodoxe
Kirche der Eparchie Aquileia in der kanonischen Sukzession des hl.
Apostlischen Stuhles von Antiochien" (sic!) (vgl. Plazinski, Edmund:
"Mit Krummstab und Mitra", S. 157 f.)
25) Vor Lingen hatte Schmitz 1975 Ewald Nendel und den Japaner Paulus
Maria Bernardus Yoshiyuki Kawakatsu am 21.3.1993 in Villingen zu
'Priestern' geweiht.
26) Es geht hier - wie bereits gesagt - nicht um Kritik an der Person
von Schmitz, sondern allein um die Frage, ob er gültig zum Priester und
Bischof geweiht wurde, d.h. um das Problem seiner Sukzession und der
damit verbundenen Möglichkeit einer sicheren und gültigen
Sakramentenspendung. - Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich
ausdrücklich bei Herrn Schmitz für die selbstlose Mitarbeit bei der
Klärung dieses Problems bedanken, das sicherlich für ihn schmerzlich
sein dürfte. Im übrigen gehört 'Bischof' Schmitz nicht zu denen, die
sich den Traditionalsiten 'angedient' haben, vielmehr war es umgekehrt:
die Traditionalisten erbaten sich Amtshandlungen von ihm, ohne weitere
Recherchen anzustellen.
27) Bravin hatte Schmitz gebeten, den bekannten Herrn Schöbel 1987 zum Priester zu weihen, was dieser aber ablehnte.
28) Vgl. Canon 331, §1, n 3 des CIC; ebenso Pohle-Gierens "Lehrbuch der
Dogmatik" III. Bd., Paderborn 1933, S. 561: "Gleichwie der
Taufcharakter als unerläßliche Voraussetzung zur Gültigkeit der
Firmung gefordert wird, so tut auch die absolute Vorbedingung des
Priestercharakters der sakramentalen Natur der Bischofsweihe keinen
Eintrag."
29) Es wäre in der Tat zu prüfen, ob hier hinsichtlich der Erlaubtheit
der Spendung z.B. einer Bischofsweihe - im Falle der Bedrohung der
Sukzession - durch die Inanspruchnahme des Kan. 2261 §2 des CIC gedeckt
ist.
30) Darum betet er ja auch im "Te igitur" "una cum" Papa und
Ortsbischof, in deren Auftrag er die hl. Messe normalerweise feiert.
31) Die Ost-Kirche kennt diese Unterscheidung so nicht. Für sie ist die
Spendung einer Bischofsweihe nur dann gültig, wenn auch ein Mandat für
sie vorliegt.
32) Vgl. dazu CIC Kan. 2261 §1, wonach ein Exkommunizierter nicht erlaubterwise die Sakramente spenden darf.
33) Vgl. dazu CIC Kan. 2261 §2.
34) Canon 953 des CIC sagt eindeutig: "Die Erteilung der Bischofsweihe ist dem Papst reserviert."
35) Sie gehen sogar soweit zu sagen, daß auch eine Papstwahl aus
rechtlichen Überlegungen prinzipiell undurchführbar sei, weil es keine
rechtmäßigen Wähler, d.h. rechtmäßig berufene Kardinäle mehr gäbe,
nachdem Alexander III. auf dem 3. Laterankonzil von 1179 durch die
Dekretale "Licet de vitanda" sie als alleinige Papstwähler bestimmt
hatte.
36) Vgl. dazu auch die Abhandlung von Mgr. Carmona "Ein Brief..." EINSICHT XII/4, S. 134 f.
37) Diese besondere Verfälschung durch die Modernisten, die darin
besteht, den theologischen Termini andere Begriffsinhalte zuzuordnen,
hat der verstorbene Herr Dr. Disandro sehr treffend als "semantischen
Betrug" bezeichnet. Um einige Beispiel zu geben: man redet zwar noch
von "Messe", meint aber ein "Gedächtnismahl", man spricht noch vom
"Priester", meint aber einen Gemeindevorsteher mit pastoralen
Managerpflichten, man redet von Gott, schließt aber den Glauben an die
Trinität aus (das ist immer dann der Fall, wenn Mgr. Wojtyla vom
gemeinsamen Gott der Christen, Muslime etc. redet).
38) Vgl. EINSICHT XI/Sondernummer vom März, S. 3; XIII/1, S. 3; XXI/5,
S.114, in der Erzbischof Ngo-dinh-Thuc den päpstlichen Stuhl für vakant
erklärt hatte.
39) Vgl. dazu auch meine Abhandlung "Wo stehen wir?" in EINSICHT XII/6, S. 194 ff., und XIII/1, S. 53 ff.
40) Summa theol. I-II, q. 95.a.4.
41) Vgl. dazu auch meine Abhandlung "Einige Anmerkungen zu den von Mgr.
Ngo-dinh-Thuc und Mgr. Carmona gespendeten Bischofsweihen" in EINSICHT
XIII/1, S. 28 ff.
42) Man vergleiche dazu die theologisch und rechtlich dürftigen
Rechtfertigungsversuche, die von Ecône für die Konsekrationen ihrer
Bischöfe gegeben wurde.
43) Vgl. dazu auch meine Anmerkungen in EINSICHT XIII/3, S. 116 f.
44) Vgl. BEITRÄGE Oktober-November 1996, Nr. 10, S. 11-15. - Des
näheren gibt Rissling einige Bedingungen an, unter denen er die
Sakramentenspendung bzw. deren Empfang für legitim hält: "Will man auch
im konkreten Einzelfall die Sakramentenspendung rechtfertigen, müssen
unbedingt einige Bedingungen erfüllt sein:
– der betreffende Priester muß eindeutig katholisch sein, d.h. er muß
in allem die Lehre der katholischen Kirche teilen, grundsätzlich alle
kirchlichen Ämter (Papstum, Episkopat usw.) anerkennen und darf in
keiner Weise irgendeiner nicht-katholischen Gemeinschaft angehören;
– er muß entschieden alle modernistischen "Reformen" in Lehre und
Praxis (hier u.a. die Liturgie-'reform') ablehnen und sich eindeutig
u.a. auch von den Funktionsträgem der heutigen Amtskirche distanzieren;
– sein Einsatz muß der Reinhaltung und Verbreitung der katholischen
Lehre, dem Heil der anvertrauten Gläubigen gelten sowie die
Wiederherstellung geordneter kirchlicher Verhältnisse bezwecken;
– sowohl die Gültigkeit seiner Weihen als auch seine persönliche
Seriösität muß über jeden berechtigten Zweifel erhaben sein;
– will er für die Kirche arbeiten, muß er auch Interesse an der
Zusammenarbeit treugebliebener Geistlicher und Gemeinden haben und darf
diese nicht durch grobes Verschulden behindern oder zerstören;
– die Gläubigen, die zu den Empfän gern der Sakramente gehören, müssen
sich ebenfalls im kirchlichen Widerstand befinden oder wenigstens
sogenannte 'unschuldig Verführte' sein, die sonst in allem voll hinter
der überlieferten katholischen Glaubenslehre stehen." (a.a.O. S. 15)
45) Bischof Bartholomäus (Werner) Schneider, geb. 11.3.1944, nach
eigenen Angaben: Eintritt in den Orden der Franziskaner-Eremiten
("Verbrüderung der Eremiten vom regulierten III. Orden des Hl.
Franziskus von Assisi") 1962, eine Kongregation, die nach Aussage von
Schneider 1643 vom Ziegenhirten Romancon in Frankreich gegründet worden
sein soll (aufgehoben 1782 durch Joseph II., wiederentstanden 1845,
seit 1896 wieder Eremiten-Verbrüderung); seit 1979 General-Oberer
(gewählter "Altvater") dieser Kongregation. (Genaue kirchenrechtliche
Statuten dieser Kongregationen und Angaben zu ihrem wirklichen
kirchlichen Status ließen sich bis Redaktionsschluß nicht mehr
eruieren. Tatsache ist, daß diese sog.
Franziskaner-Eremiten-Kongregation im "Annuario Pontificio"
(Päpstliches Jahrbuch) von 1949 nicht verzeichnet war.) Mitglied der
Alt-römisch-katholischen Kirche. Priesterweihe durch Düngen am
28.5.1983, Bischofsweihe - nach den mir vorliegenden Informationen -
durch Smekal im Sommer 1991.
46) In einem Brief vom 11.10.96 an die Redaktion, unterzeichnet von "P.
Albericus-Marie", wird behauptet: "S.Exz. Mgr. Dr.Dr. Lopez-Gaston hat
uns durch einen formellen Akt in die hl. katholische Kirche
aufgenommen, darüber gibt es ein Schriftstück". - Dieses "Schriftstück"
selbst wird aber nicht vorgelegt. - Stünde fest, daß Mgr. Dr.Dr.
Lopez-Gaston vor seiner Abspaltung zu 'Papst' Linus II. tatsächlich ein
Bischof der wahren Kirche gewesen wäre, hätte er u.U. diese
Eremiten-Kongregation reunieren können.
47) Vgl. Jone, Heribert: "Gesetzbuch der lateinischen Kirche -
Erklärung der Kanones" Paderborn 1950, 1. Bd., S. 308. - Über die
göttliche Einsetzung der Bischöfe vgl. auch Goebel: "Katholische
Apologetik, S. 272 ff.
48) Vgl. Bartmann, Bernhard: "Lehrbuch der Dogmatik" Freiburg i.Brsg. 1929, 2. Bd., S. 177.
49) Vgl. Eichmann, Eduard und Klaus Mörsdorf: "Lehrbuch des
Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici" Paderborn 1953, 1.
Bd., S. 253.
50) Vgl. Jone, Heribert: "Gesetzbuch der lateinischen Kirche" Paderborn 1950, 1. Bd., S. 310.
51) Vgl. Eichmann, Eduard und Klaus Mörsdorf: "Lehrbuch des Kirchenrechts" Paderborn 1953, 1. Bd., S. 396.
52) Vgl. EINSICHT XVI/2, S. 39 f. - Vezelis hatte seinen Jurisdiktions-
(Einfluß)-Bereich über Nordamerika mit Mgr. Musey abgesprochen und
dieses Vorgehen mit einem Ordnungsbegriff begründet, der sich auf die
Geregeltheit des religiösen Lebens bezog.
53) Vgl. SOUS LA BANNIÈRE, Suppl. Nr. 3, von 1986, ebenso EINSICHT XVI/1, S. 12 ff.
54) Vgl. dazu meine Erwiderung in EINSICHT XVI/1, S. 15.
55) Ein unmittelbares Beziehen auf Christus als Auftraggeber ist nicht
möglich, da dieser ja den Auftrag zur Verwaltung und Fortführung an die
Mitglieder der von Ihm gegründeten Kirche gegeben hat, über welche
dieser Auftrag ja auf uns gekommen ist.
56) Vgl. EINSICHT XV/6, S. 151.
57) Genauere Angaben zur Person von de Mamistra liegen noch nicht vor,
weswegen wir noch kein Urteil über seinen kirchlichen Status und seine
Einstellung abgeben können.
58) Über dieses sog. Konklave, an dem kaum ein wirklicher Katholik
teilnahm - ich erinnere nur daran, daß auch Herr Korab, ein "clerus
vagans" (geweiht von Smekal) aus der Tschechei daran teilnahm, daß
weitere Sektierer ebenfalls eingeladen waren - haben wir bereits in der
EINSICHT XXIV/3, S. 73, berichtet. Aus schwerwiegenden Gründen muß
diese Veranstaltung als nichtig und die Linus-'Kirche' als weitere
Abspaltung betrachtet werden.
59) Vgl. Anm. 44.
60) Man vgl. die dort gegebene Begründung.
61) Ich denke da an die Ankündigungen der Messen, die Abbé Cloquell
gelesen hat, obwohl er bis heute kein Zeugnis beibringen konnte, daß
sein Weihbischof von Mgr. Ngo-din-Thuc auch die Priesterweihe sub
conditione erhalten hat; ebenso weise ich hin auf die Ankündigung von
den Gottesdiensten, die Abbé Schöbel, ein Angehöriger der
Labourie-Kirche, hält.
62) Ich konnte zwar Herrn Böker davon abhalten, mit Frau Gerstner in
das Abenteuer Papstwahl (mit dem Resultat eines unsichtbaren Linus II.)
abzudriften. Für das Abgleiten in den sektiererischen Sumpf ist er
selbst verantwortlich, da ihm das Unterstellen Lingens unter die
angebliche Jurisdiktion des Bischofs der Alt-römisch katholischen
Kirche (von Thiesen), Bartholomäus Schneider bekannt gewesen sein
dürfte.
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